Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)
1. Mahnbescheid - 2.
Vollstreckungsbescheid
Das Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO eröffnet dem Gläubiger
einer Geldforderung eine einfache und kostengünstige Möglichkeit,
gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Vorteile für
den Gläubiger:
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Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach seinem allgemeinen
Gerichtsstand, nicht nach dem des Schuldners,
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Die Gerichtskosten, die gem. § 65 GKG vom Gläubiger vorzustrecken
sind, betragen statt 3,0 Gebühren für eine Klage nur 0,5 Gebühren
gem. Ziff. 1100 GKG Anlage 1.
Das Mahnverfahren ist ein zweistufiges Verfahren:
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Zunächst muss der Gläubiger gegen den Schuldner einen Mahnbescheid
und sodann
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einen Vollstreckungsbescheid
erwirken. Das Mahnverfahren kann vom Gericht in maschineller Form bearbeitet
werden, § 689 Abs. 1 S. 2 ZPO.
1. Mahnbescheid
Der Mahnbescheid stellt eine gerichtliche Aufforderung an den Schuldner
dar, binnen zwei Wochen nach Zustellung die bezeichnete Geldforderung zzgl.
der Kosten zu begleichen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Gericht prüft
vor Erlass des Bescheides nicht, ob dem Gläubiger der geltend gemachte
Anspruch zusteht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
a. Voraussetzungen
Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich
das Amtsgericht zuständig, bei dem der Gläubiger seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die sachliche
Zuständigkeit ist damit - anders als bei der Klage - streitwertunabhängig.
Erforderlich ist ein Mahnantrag des Gläubigers, der die
Voraussetzungen des § 690 ZPO erfüllt, d.h. insbesondere Gläubiger
und Schuldner sowie die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs enthält.
Der Antrag kann in maschineller Form gestellt werden, § 690 Abs. 3
ZPO. Sonst sind vom Antragsteller Vordrucke gem. § 703 c ZPO zu verwenden.
Der Mahnbescheid muss gem. § 693 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dem
Schuldner zugestellt werden nach den Vorschriften der §§
208 ff. ZPO.
b. Rechtsfolgen
Die Zustellung des Mahnantrags hemmt die Verjährung gem. § 204
Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Wirkung tritt gem. § 693 Abs. 2 ZPO (Parallelvorschrift
zu § 270 Abs. 3 ZPO für die Klage) bereits mit der Einreichung
des Mahnantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
c. Widerspruch
Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner gem. § 694 ZPO Widerspruch
einlegen. Wenn der Widerspruch erfolgt, wird gem. § 696 ZPO auf
Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt: das
Mahngericht gibt die Sache an das insoweit zuständige Gericht ab und
der Gläubiger muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen seinen Anspruch
begründen, § 697 Abs. 1 ZPO. Weiter wird verfahren, als wenn
der Gläubiger von vornherein Klage erhoben hätte, § 697
Abs. 2 ZPO.
2. Vollstreckungsbescheid
Legt der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch ein, ergeht auf Grundlage
des Mahnbescheids der Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 1 ZPO.
a. Voraussetzungen
Der Vollstreckungsbescheid bedarf eines weiteren Antrags der Gläubigers,
§ 699 Abs. 1 S. 1 ZPO, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist
von
zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden kann. Er
muss spätestens binnen sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids
gestellt werden, § 701 S. 1 ZPO.
Der Vollstreckungsbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden,
§ 699 Abs. 4 ZPO.
b. Rechtsfolgen
Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar
erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO. Gem.
§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist er ein Vollstreckungstitel. Wird kein Einspruch
eingelegt, wird der Vollstreckungstitel rechtskräftig.
c. Einspruch
Der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid gem. §§ 700
Abs. 1, 338 ff. ZPO binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn der Einspruch
erfolgt, wird gem. § 700 Abs. 3 ZPO die Sache von Amts wegen
an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht ab. Ist
der Einspruch zulässig, wird dort nach der Anspruchsbegründung
des Gläubigers so verfahren, als wenn er von vornherein Klage erhoben
hätte, § 700 Abs. 4 S. 1 ZPO.