Zivilprozessrecht

Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO)

1. Mahnbescheid - 2. Vollstreckungsbescheid

Das Mahnverfahren gem. §§ 688 ff. ZPO eröffnet dem Gläubiger einer Geldforderung eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, gegen den Schuldner einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Vorteile für den Gläubiger:

Das Mahnverfahren ist ein zweistufiges Verfahren: erwirken. Das Mahnverfahren kann vom Gericht in maschineller Form bearbeitet werden, § 689 Abs. 1 S. 2 ZPO.

1. Mahnbescheid

Der Mahnbescheid stellt eine gerichtliche Aufforderung an den Schuldner dar, binnen zwei Wochen nach Zustellung die bezeichnete Geldforderung zzgl. der Kosten zu begleichen, § 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Das Gericht prüft vor Erlass des Bescheides nicht, ob dem Gläubiger der geltend gemachte Anspruch zusteht, § 692 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

a. Voraussetzungen

Für die Durchführung des Mahnverfahrens ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, bei dem der Gläubiger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit ist damit - anders als bei der Klage - streitwertunabhängig.

Erforderlich ist ein Mahnantrag des Gläubigers, der die Voraussetzungen des § 690 ZPO erfüllt, d.h. insbesondere Gläubiger und Schuldner sowie die Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs enthält. Der Antrag kann in maschineller Form gestellt werden, § 690 Abs. 3 ZPO. Sonst sind vom Antragsteller Vordrucke gem. § 703 c ZPO zu verwenden.

Der Mahnbescheid muss gem. § 693 Abs. 1 ZPO von Amts wegen dem Schuldner zugestellt werden nach den Vorschriften der §§ 208 ff. ZPO.

b. Rechtsfolgen

Die Zustellung des Mahnantrags hemmt die Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Diese Wirkung tritt gem. § 693 Abs. 2 ZPO (Parallelvorschrift zu § 270 Abs. 3 ZPO für die Klage) bereits mit der Einreichung des Mahnantrags ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

c. Widerspruch

Gegen den Mahnbescheid kann der Schuldner gem. § 694 ZPO Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruch erfolgt, wird gem. § 696 ZPO auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durchgeführt: das Mahngericht gibt die Sache an das insoweit zuständige Gericht ab und der Gläubiger muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen seinen Anspruch begründen, § 697 Abs. 1 ZPO. Weiter wird verfahren, als wenn der Gläubiger von vornherein Klage erhoben hätte, § 697 Abs. 2 ZPO.

2. Vollstreckungsbescheid

Legt der Schuldner nicht rechtzeitig Widerspruch ein, ergeht auf Grundlage des Mahnbescheids der Vollstreckungsbescheid gem. § 699 Abs. 1 ZPO.

a. Voraussetzungen

Der Vollstreckungsbescheid bedarf eines weiteren Antrags der Gläubigers, § 699 Abs. 1 S. 1 ZPO, der erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden kann. Er muss spätestens binnen sechs Monaten nach der Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden, § 701 S. 1 ZPO.

Der Vollstreckungsbescheid muss dem Schuldner zugestellt werden, § 699 Abs. 4 ZPO.

b. Rechtsfolgen

Der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich, § 700 Abs. 1 ZPO. Gem. § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist er ein Vollstreckungstitel. Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Vollstreckungstitel rechtskräftig.

c. Einspruch

Der Schuldner kann gegen den Vollstreckungsbescheid gem. §§ 700 Abs. 1, 338 ff. ZPO binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Wenn der Einspruch erfolgt, wird gem. § 700 Abs. 3 ZPO die Sache von Amts wegen an das für das streitige Verfahren zuständige Gericht ab. Ist der Einspruch zulässig, wird dort nach der Anspruchsbegründung des Gläubigers so verfahren, als wenn er von vornherein Klage erhoben hätte, § 700 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Moritz, Trainer Zivilrecht