| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Lit.: Palandt, BGB, vor § 241, 9 ff.; § 254, 70 ff. siehe auch: Haftungsausschluss
Eine Gefälligkeit liegt dann vor, wenn kein Rechtsbindungswille besteht. Folge:
Nachhausebringen - BGH
14.11.91 BB 92, 494 = NJW 1992, 498: Arbeitnehmer
bringt kranke Kollegin nach Hause und beschädigt dabei ohne Mitwirkung
Dritter sein Auto erheblich.
BGH:
Kein Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 670 BGB
mangels Auftragsverhältnisses.
Lottoschein - BGH
16.7.74 NJW 74, 1705: Freund vergisst, den Lottoschein
seiner Lottogemeinschaft abzugeben. Dadurch entgeht dieser ein Gewinn.
BGH:
Keine Vertragshaftung (keine Pflichtverletzung des Auftrags, §
662 BGB).
Auch im Gefälligkeitsverhältnis: volle Deliktshaftung des Leistenden (gemildert evtl. durch Mitverschulden des Geschädigten gem. § 254 BGB).
Reitpferd -
BGH 22.12.1992 - VI ZR 53/92 - NJW 1993, 2611 = JA 94, 89: Der
Beklagte ist Halter eines Reitpferdes. Nach einem Ausritt kehrte er am
31. Mai 1988 in einer Gartensiedlung ein, in der die Mutter der Klägerin
eine Gaststätte betreibt. Dort überließ er das Pferd der
damals 15-jährigen Klägerin. Diese wurde nach einiger Zeit bewusstlos
neben dem Pferd aufgefunden. Sie hatte einen Schädelbruch an der linken
Kopfhälfte, einen Trümmerbruch des linken Sprungbeins und -gelenks
sowie mehrere Schürfwunden und Prellungen erlitten. Die Klägerin
nimmt den Beklagten wegen dieses Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch
und verlangt von ihm ein Schmerzensgeld von 10.000 DM, den Ersatz von Auslagen
für Taxifahrten in Höhe von 601,20 DM sowie die Feststellung,
dass der Beklagte zur Erstattung auch des künftigen Schadens
verpflichtet sei.
Die Aufsichtspflicht gem. § 832 BGB wird auch bei Gefälligkeiten angenommen:
Kindergeburtstag
- OLG Celle 1.7.87 - 9 U 36/86 - NJW-RR 1987, 1384:
AGL § 832 BGB: In der Einladung
zu einem von den Eltern gestalteten Kindergeburtstag liegt ein Angebot
zur vertraglichen Übernahme der Aufsicht (§ 832 BGB) durch die
Eltern oder von diesen eingesetzte Hilfspersonen.
Pflichtverletzung: Der Aufsichtsführende über
eine Gruppe achtjähriger Kinder auf einem Kindergeburtstag verletzt
seine Aufsichtspflicht, wenn er die Kinder, die zunächst unter seiner
Aufsicht mit Tennisbällen auf zu einem Turm aufgestapelte Dosen werfen,
nicht (durch Wegnahme der Bälle) daran hindert, die Bälle sodann
unkontrolliert durch das Zimmer und insbesondere über einen Tisch
zu werfen, auf dem mehrere Gläser stehen.
Konkludenter Haftungsausschluss oder ergänzende Vertragsauslegung (Palandt § 254, 70 ff.):
Sportwagen - OLG
Köln 26.6.1991 - 13 U 2/91 - NJW-RR 1992, 415;
Commodore -
BGH
8.1.186 - VIII ZR 8/85 - NJW 1986, 1099.
Gefälligkeitsfahrt
- BGH 31.5.1983 - VI ZR 117/80 - VRS 65,178 (1983)
Vertrag wird angenommen, wenn
An diesen Kriterien ist deutlich zu erkennen, dass die Billigkeit der leitende Gesichtspunkt ist. Die Rechtsprechung will Versicherungen nicht entlasten, aber auch nicht extreme Belastungen für Individuen schaffen. Aus diesen widersprüchlichen Zielen lässt sich keine klare Struktur ableiten.