Einwendung der missachteten Rügeobliegenheit,
§§ 377 II, III HGB
Literatur: Staub, Großkommentar zum HGB, 4. Auflage,
4. Lieferung, §§ 377-382, bearbeitet von Dieter Brüggemann,
1983; Karsten Schmidt, Handelsrecht, 5. Auflage 1999, § 29 III.
Die Rügeobliegenheit in § 377 HGB ergänzt die allgemeinen
bürgerlichrechtlichen Sachmängelansprüche des Kaufall und
Werklieferungsvertrags, so dass das Prüfschema (hier: Minderung
beim Kauf) so aussieht:
1. Regelungsgrund der Rügeobliegenheit
Sofern der Käufer den Mangel der Kaufsache beim Vertragsschluss
(§ 442 BGB) nicht kannte, hat er wegen
§ 438 BGB zwei Jahre Zeit, seine Gewährleistungsrechtsbehelfe
geltend zu machen. Für den Verkäufer bedeutet dies, zwei Jahre
lang im Ungewissen darüber zu sein, ob und wenn ja welche Verpflichtungen
wegen eines Sachmangels auf ihn zukommen. Dieses Risiko des Verkäufers
wird beim bürgerlichrechtlichen Kauf für sinnvoll erachtet.
Beim Handelskauf ist die Interessenbewertung anders. Hier sind nämlich
die Geschwindigkeit, mit der ein Geschäft abgewickelt werden kann,
und die Kalkulierbarkeit der Risiken aus diesem Geschäft maßgebliche
Faktoren für die unternehmerische Tätigkeit. Diesem - einseitig
auf den Verkäufer ausgerichteten! - Bedürfnis lässt
sich auf zweierlei Wegen Rechnung tragen.
- Zum einen könnte man an eine Verkürzung der Verjährungsfrist
denken. Eine solche Verjährungslösung benachteiligt den Käufer
aber insoweit unangemessen, als er keine Chance hat, solche Mängel
geltend zu machen, die derart verdeckt sind, dass sie bei einer ökonomisch
sinnvollen Untersuchung der Kaufsache nicht entdeckt werden können.
Die kaufrechtliche Gewährleistung würde sich damit auf Rechte
wegen erkennbarer Mängel reduzieren.
- § 377 HGB gibt dem Käufer dagegen eine Rügeobliegenheit
für erkennbare Fehler auf und lässt die Verjährung
im übrigen unberührt (vgl. auch § 651h BGB für Reisemängel).
Maßstab für diese Erkennbarkeit ist die bei Ablieferung der
Kaufsache gebotene Untersuchung. Alle Mängel, die bei einer solchen
Untersuchung entdeckt werden können, sind unverzüglich
zu rügen, § 377 I HGB. Alle anderen Mängel sind unverzüglich
nach ihrer Entdeckung zu rügen, § 377 III HS 1 HGB. Dieses "Zwei-Stufen-Modell"
endet mit Ablauf der Verjährungsfrist des § 438 BGB. Die Gefahr
einer Verengung der Gewährleistung auf erkennbare Mängel besteht
hier nicht. Andererseits erfährt der Verkäufer schnellstmöglich,
welche Ansprüche auf ihn zukommen. Das Risiko der Gewährleistung
wird
für den Verkäufer damit dennoch hinreichend kalkulierbar, weil
er nur noch schwer erkennbare Mängel als Risikoposten für sechs
Monate zu berücksichtigen hat. Dem Bedürfnis nach Schnelligkeit
und Sicherheit im Geschäftsverkehr trägt eine solche "Rügelösung"
mithin in durchaus ausgewogener Art und Weise Rechnung. Es werden die ökonomischen
Defizite der reinen Verjährungslösung vermieden (Verschlechterung
des Mangels im Laufe der Frist).
Der Zweck der Rügeobliegenheit wird auch darin gesehen, dem Verkäufer
nach erfolgter Mängelanzeige zu ermöglichen, Maßnahmen
zur Schadensabwendung oder -begrenzung zu treffen [BGH, NJW 1987, S. 2235
(2236); OLG Köln, NJW-RR 1999, S. 565 (566); Karsten Schmidt, Handelsrecht,
§ 29 III 1 c), S. 803 f.]. Damit sind ersichtlich die Schäden
gemeint, für die der Verkäufer bzw. Werkunternehmer nach den
§§ 437 und 634 BGB einzustehen hat. Allerdings lässt
sich auch aus dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens, § 254 BGB, begründen,
dass ein kaufmännischer Kunde die Ware in zumutbarem Umfang zu
untersuchen bzw. später aufgetretene Mängel mitzuteilen hat,
um sowohl sich selbst als auch dem Verkäufer zu ermöglichen,
denkbare Folgeschäden abzuwehren. Der Unterschied dieses Ansatzes
zur Rügeobliegenheit besteht darin, dass das Mitverschulden in
der Regel nur zur Herabsetzung des Schadensersatzanspruches, nicht zu dessen
Ausschluss führt. Gerade letzteres bewirkt aber die Genehmigungsfiktion
nach § 377 II, III HGB. Insoweit ist die Regelung der § 377,
378 HGB deutlich schärfer und schädigerfreundlicher als der §
254 BGB; insoweit hat sie einen eigenständigen Regelungsbereich.
Der Zweck der Rügeobliegenheit ist damit richtigerweise auch
die Ermöglichung von schadensabwendenden bzw. schadensmindernden Maßnahmen
durch den Verkäufer/Werkunternehmer.
2. Systematische Einordnung
Unstreitig ist zunächst, dass die Anforderungen nach den §§
377 ff. HGB eine Obliegenheit, nicht jedoch eine Pflicht des Käufers
sind. Grund hierfür ist, dass die unterlassene oder verspätete
Rüge nach dem Gesetz nicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz führt
(und auch nicht führen kann: Worin sollte der Schaden des Verkäufers
bestehen, der später als möglich von den ohnehin gegen ihn bestehenden
Gewährleistungsansprüchen erfährt?), sondern nur den Verlust
eigener Rechte zur Folge hat. Wie die Rügeobliegenheit im System von
Anspruch, Einwendung und Einrede eingeordnet werden muss, ist demgegenüber
nicht so klar. Die Rechtsfolge einer unterlassenen oder verspäteten
Rüge besteht nach §§ 377 II, III HS 2 HGB in dem Umstand,
dass die Ware "als genehmigt gilt". Wie unten näher dargestellt
wird, ist diese Wirkung überaus vielschichtig. Kurz zusammen gefasst
kann gesagt werden: Die Voraussetzung "Mangel" bei Anspruchsgrundlagen
und Einreden wird beseitigt. Im übrigen
gilt für Aliud- und Minderlieferungen,
dass eine Erfüllung im Sinne des § 362 I BGB eintritt. Es
wird also die Voraussetzung einer Einwendung gegen den Primäranspruch
geschaffen, so dass mangels Leistungspflicht auch alle Sekundäransprüche,
Leistungsverweigerungsrechte und sonstige Gegenrechte ausscheiden. Im Falle
einer höherwertigen Aliudlieferung sowie bei einer Zuviellieferung
wird zudem die Preisvereinbarung kraft Gesetzes ausgeweitet.
Die Genehmigungsfiktion wegen versäumter Rüge ist bei
Vorliegen eines Mangels ein Einwand gegen den Mängelanspruch. Bei
Aliud- oder Minderlieferung dagegen ist sie Voraussetzung für den
Zahlungsanspruch des Verkäufers.
Die Einwendung der missachteten Rügeobliegenheit greift gegen
den geltend gemachten Gewährleistungsanspruch unter den folgenden
Voraussetzungen durch:
3. Beiderseitiges Handelsgeschäft
Zwei Vertragstypen sind betroffen:
-
Kauf von Waren, Handelskauf von Wertpapieren oder
-
Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare bewegliche Sachen.
Zunächst muss eines der drei in §§ 377 I, 381 HGB genannten
Geschäfte vorliegen: Der Kauf von Waren oder Wertpapieren oder ein
Werklieferungsvertrag über eine nicht vertretbare Sache. Alle diese
Verträge müssen zudem ein beiderseitiges Handelsgeschäft
sein. Beachten Sie bitte, dass die Rügeobliegenheit auch für
den Kommissionsvertrag gilt, sofern er ein beiderseitiges Handelsgeschäft
ist, § 391 HGB.
a) Kauf von Waren, § 377 I HGB
Es handelt sich um einen normalen Kaufvertrag. Waren sind nach
der Legaldefinition des alten § 1 II Nr. 1 HGB bewegliche Sachen.
Die Formulierung des Reichsgerichtes, dass Waren bewegliche körperliche
Sachen seien, die Gegenstand des Handelsverkehrs sind [RGZ 130, S. 85 (88)],
ist unnötig kompliziert: Dass Sachen körperliche Gegenstände
sind, ergibt sich bereits aus § 90 BGB. Zudem ist alles das Gegenstand
des Handelsverkehrs, was nach der Verkehrsanschauung dafür in Betracht
kommt, also m.a.W. umsatzfähig ist [Martin Wolff in Ehrenbergs Handbuch
des gesamten Handelsrechts, Band 5, S. 8]. Fehlende Umsatzfähigkeit
aus Rechtsgründen kann nur durch ein entsprechendes Verbotsgesetz
herbeigeführt werden, bewirkt schon die Nichtigkeit des Handelsgeschäftes
nach § 134 BGB. Welche beweglichen Sachen aber nach der Verkehrsanschauung
aus tatsächlichen Gründen nicht Gegenstand des Handelsverkehrs
sein können, ist kaum ersichtlich.
b) Kauf von Wertpapieren, § 381 I HGB
Hier gibt es keine Besonderheiten; es gilt der allgemeine Begriff des Wertpapiers.
c) Werklieferungsvertrag über
nicht vertretbare bewegliche Sachen, § 381 II HGB
Nach bürgerlichem Recht ist der Werklieferungsvertrag über nicht
vertretbare Sachen überwiegend nach Kaufrecht, teilweise nach Werkvertragsrecht zu beurteilen,
§ 651 S. 3 BGB. Damit unterfällt er - anders als der "unechte"
Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen, der gem. § 651
S. 1 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen ist - nicht ohne weiteres der
Rügeobliegenheit beim Handelskauf. Da aber auch hier eine bewegliche
Sache zu übereignen ist, besteht eine so große Verwandtschaft
mit dem Kauf, dass eine Erstreckung der Rügeobliegenheit auf
den echten Werklieferungsvertrag in solchen Fällen geboten erschien
[Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 210].
Problematisch ist, auf welchen Zeitpunkt die Frage nach der Beweglichkeit
der Sache bezogen ist:
Kfz-Montagehalle
-
stark abgewandelt nach BGH 30.09.71 VII ZR 20/70, NJW 1972, 99: Werkunternehmer
W verpflichtet sich zur Herstellung und zum Einbau einer individuell
auf die vom Besteller B errichtete Kfz-Montagehalle zugeschnittenen Heizungsanlage.
W und B sind Kaufleute. W liefert die Anlage am 01.05.1965 an und
baut sie am nächsten Tag ein. Am 28.05.1965 rügt B die Funktionsunfähigkeit
des Heizkessels und verlangt Nachbesserung, § 633 II BGB. Zu Recht?
4. Ablieferung durch den Verkäufer
Verhältnis zur Übergabe
/ Verhältnis zum Gefahrübergang
/ Verhältnis zur Erfüllung
/ Ablieferung und Dritte / Ablieferung
bei Nachbesserung
Die Ablieferung ist eine tatsächliche Handlung des Verkäufers/Werkunternehmers,
durch die es dem Käufer/Besteller ermöglicht wird, die Kaufsache
bzw. das fertiggestellte Werk an sich zu nehmen und zu prüfen [BGH,
NJW 1993, S. 2436 (2438); Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 25;
Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 29 III 2 c), S. 807 f]. Werk bzw.
Sache müssen mithin in den Machtbereich des Bestellers gelangen
[BGH, NJW 1993, S. 2436 (2438)].
a) Wechselwirkung zwischen
dem gebotenen Umfang der Untersuchung und der Ablieferung:
Der Käufer/Besteller muss derart über die Ware verfügen
können, dass er diejenigen Untersuchungen vornehmen kann, die
"nach
ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich" sind, §
377 I HGB. Dieser Maßstab bezieht sich nicht nur auf den Umfang der
Untersuchungen, sondern auch auf die hierfür benötigten Personal-
und Sachmittel sowie den Ort, an dem die Untersuchung zu erfolgen hat (deutlich
z. B. BGH, MDR 1981, S. 1010; siehe auch Beispielsfall "Gasöl").
Ist
es unklar, ob eine Abnahme erfolgt ist oder nicht, muss bereits hier
die aufgrund der Rügeobliegenheit vorzunehmende Untersuchung
genau bestimmt werden.
b) Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt
Weiterhin reicht die bloße Ermöglichung einer Untersuchung nicht
aus, um eine Ablieferung bejahen zu können. Das liegt daran, dass
mit der Ablieferung ein Verlust der tatsächlichen Verfügungsgewalt
durch
den Verkäufer/Werkunternehmer verbunden sein muss [Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 25; Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 12].
Schon vom allgemeinen Sprachgebrauch her bedeutet "Ablieferung" die räumliche
Verbringung einer Sache weg von einer und hin zu einer anderen Person.
Das zentrale Argument ist indes ein historisches: Die Rügeobliegenheit
galt ursprünglich nur für solche Geschäfte, in denen die
Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Verkäufers geliefert werden
sollte: "Ist die Waare von einem anderen Orte übersendet, ..."
(Art.
347 I ADHGB). Eine Untersuchung beim Verkäufer wäre in diesen
Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden und damit unsinnig. Bei einem
solchen Distanzgeschäft aber ist die Ablieferung beim Käufer
stets mit einem Verlust an Verfügungsgewalt für den Verkäufer
verbunden. In den Beratungen zum ADHGB war umstritten, ob die Untersuchung
der Ware bei einem Platzgeschäft vor der Empfangnahme der Ware oder
erst danach stattfinden müsse [Lutz (Hrsg.), Protokolle der Kommission
zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuches, II. Theil,
S. 656 f.]. Die Rügeobliegenheit wurde dann aber nicht auf Platzgeschäfte
ausgedehnt [Protokolle a.a.O., S. 657]. Dass die Rügeobliegenheit
des § 317 E I - heute § 377 HGB - sowohl Distanz- als auch Platzgeschäfte
umfasst, wurde im wesentlichen damit begründet, dass der
Verkäufer auch bei Platzgeschäften ein Interesse daran hätte,
möglichst schnell von Mängeln der Ware zu erfahren [Denkschrift
E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 205]. Dass damit der
Streit über den Zeitpunkt der Untersuchung beim Platzgeschäft
erneut zu führen gewesen wäre, wurde übersehen. Deshalb
kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Begriff der
Ablieferung nicht anders als in Art. 347 ADHGB verstehen wollte.
Die Ablieferung unterscheidet sich
von der Übergabe im Sinne der §§ 433 I 1 BGB
dadurch, dass letztere in Vollzug einer rechtsgeschäftlichen
Verpflichtung geschieht und surrogationsfähig ist. Die Ablieferung
hingegen ist ein ausschließlich tatsächlicher Umstand, der nicht
ersetzt werden kann [Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 26]. Da
aber sowohl die Übergabe nach § 929 S. 1 BGB als auch das Übergabesurrogat
der Abtretung des Herausgabeanspruches, § 931 BGB, mit einem Wechsel
der Verfügungsgewalt vom Veräußerer auf den Erwerber verbunden
sind, wird oftmals die Übergabe oder das Surrogat nach § 931
BGB mit der Ablieferung zusammenfallen [i.E. Schlegelberger/Hefermehl,
§ 377 HGB, Rn. 12]. Lediglich das Besitzkonstitut nach § 930
BGB als Übergabesurrogat kann nie eine Ablieferung bewirken, weil
der Veräußerer unmittelbarer Besitzer im Sinne des § 854
BGB bliebt und deshalb auch die Verfügungsgewalt über die Ware
behält [Meeske, Die Mängelrüge, S. 38, Rn. 12].
Die Ablieferung ist weiterhin nicht
mit dem Gefahrübergang nach den §§ 446, 447, 644 BGB
gleichzusetzen.
Diese Unterscheidung kann durchaus Konsequenzen haben:
Formstahl
- vereinfacht nach OLG Hamburg 05.02.81, 6 U 175/79, VersR 1982, S. 340:
Mit
Vertrag vom 09.01.1978 kaufte die Klägerin von der Beklagten 705 t
Formstahl "in Qualität St 37-2 nach DIN 17100" zum Preis von 495 DM/1000
kg FOB gestaut Bilbao. Die Zahlung sollte aus einem Akkreditiv gezahlt
werden. Am 22.03.1978 wurde der Stahl in das von der Klägerin gecharterte
Seeschiff "Sea Breeze" verladen und ab Donnerstag, 29.03.1978, 11.00 Uhr,
in Hamburg entlöscht. Mit ihrem Schreiben vom Montag, den 03.04.1978
beanstandete die Klägerin, dass die Ware nicht der Qualität
nach DIN 17100 entspräche - was zutraf - und wies ihre Bank an, das
Akkreditiv nicht einzulösen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten
Schadensersatz in Höhe von DM 89.456,80. Eine Untersuchung des Stahls
auf seine Qualität erfordert das Abschweißen einer Probe und
deren chemische und physikalische Prüfung.
OLG:
Anspruchsgrundlage ist nach Ansicht des OLG Hamburg §
480 II BGB a. F. (= § 437 Nr. 4, 280 BGB 2002).
Zweifelhaft ist die Zusicherung der DIN-Qualität.
Der Anspruch könnte aber nach § 377 II HGB erloschen sein. Die
Beteiligen sind Kaufleute im Sinne des HGB, womit auch ein Handelskauf
gegeben ist. Fraglich ist nun, wann die Ware abgeliefert wurde. In den
ausschließlichen Machtbereich der Klägerin gelangte die Ware
mit der Stauung auf der "Sea Breeze". Die beklagte Verkäuferin war
nach der vertraglichen Vereinbarung "FOB gestaut Bilbao" verpflichtet,
die Ware auf die "Sea Breeze" zu verbringen und dort seetauglich stauen
zu lassen. Das Überqueren der Reling bewirkte zugleich den Gefahrübergang
[Incoterms FOB A 5 bei Baumbach/Hopt; eine AGB-mäßige Präzisierung
des § 447 BGB, der eigentlich einschlägig wäre]. Die Entnahme
einer ausreichenden Anzahl an Stichproben wäre nur nach Unterbrechung
des Ladevorganges oder teilweisem Löschen der Ware möglich gewesen.
Eine solche Verzögerung der Beladung des Schiffes ist aber untunlich
im Sinne des § 377 I HGB. Damit war der Stahl erst nach Ankunft
der "Sea Breeze" in Hamburg abgeliefert im Sinne des § 377 I HGB.
Die Frist zur Rüge begann deshalb erst mit dem Löschen der Ware.
Aufgrund des Umstandes, dass die Proben erst in einem Labor untersucht
werden mussten und ein Wochenende zwischen dem Löschen der "Sea
Breeze" und der Mängelrüge durch die Klägerin lag, war die
am vierten Tag nach Entladung des Schiffes bei der Beklagten eingegangene
Mängelrüge noch unverzüglich im Sinne der §§ 377
II HGB, 121 I 1 BGB. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus §
480 II BGB war damit nicht wegen Missachtung der Rügeobliegenheit
erloschen.
Weil die Rügeobliegenheit erst
dann einen Sinn hat, wenn die Ware von der vertraglichen Vereinbarung abweicht,
ist die Ablieferung nicht mit der Erfüllung verbunden. Ein
Zusammenhang besteht nur dann, wenn eine Abweichung zugleich die Möglichkeit
einer Untersuchung anderer Abweichungen verhindert:
Dachdecker
BGH
4.11.92, VIII ZR 165/91, NJW 1993, S. 461 (Vorinstanz OLG Hamm, 8.7.91,
31 U 291/90, BB 1992, Beilage 14, S. 5): Die Klägerin
kaufte von der Beklagten am 28.12.1988 ein "U-Computersystem" zum Preis
von DM 66.576,-, bestehend aus einer - nicht speziell auf die Verhältnisse
der Klägerin zugeschnittenen - Zentraleinheit mit vier Schnittstellen,
zwei Bildschirmen, einem Matrixdrucker sowie vier ebenfalls nicht
individuell angepassten Programmen (Dachdecker-HWO, Lohn- und Finanzbuchhaltung
sowie einer Textverarbeitung). Aufgrund der Hardware- Konfiguration und
des Betriebssystems ist die Verwendung anderer Programme mit erheblichen
technischen Schwierigkeiten verbunden. Am 06.01.1989 wurde die Anlage an
die Klägerin ausgeliefert, jedoch ohne Bedienungshandbücher für
die Programme zur Lohn- und Finanzbuchhaltung. In der Zeit bis zum 29.03.1989
arbeitete die Beklagte Personal der Klägerin in die Benutzung der
Programme ein. Am 11.04.1989 rügte die Klägerin - berechtigterweise
- verschiedene Mängel der Software und verlangte am 22.06.1989 Wandelung
des gesamten Vertrages. Zu Recht?
c) Ablieferung an Dritte
Die Ablieferung muss nicht an den Erwerber in Person geschehen:
-
Setzt er eigene Leute als Gehilfen (sofern es um die Abnahmeverpflichtung
nach § 433 II BGB geht, sind es Erfüllungsgehilfen nach §
278 BGB) ein, so erfolgt die Ablieferung an den Erwerber mit Ablieferung
an den Gehilfen, weil es Sache des Erwerbers ist, seine Mitarbeiter
zu einer rechtzeitigen Untersuchung anzuhalten.
-
Schaltet der Erwerber Dritte in den Transport der Ware ein,
so kann eine Ablieferung an den Erwerber mit Ablieferung an den Dritten
erfolgen. Die Frage der Einschaltung Dritter in den Warentransport hängt
oftmals mit dem Gefahrübergang zusammen, weil regelmäßig
ein Versendungskauf nach § 447 BGB vorliegen wird (Siehe dazu das
obige Beispiel "Formstahl"). Maßgeblich
ist auch hier die allgemeine Voraussetzung, ob es nach dem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang geboten ist, dass der Erwerber eine Untersuchung
der Ware - sei es durch eigene Leute, sei es durch andere Personen
- bei dem Dritten veranlasst:
Gasöl
- BGH 29.11.72, VIII ZR 122/71, BGHZ 60, S. 5 = NJW 1973, S. 189: Die
Beklagte verkaufte an die Klägerin 14.000 t Gasöl rumänischer
Herkunft mit einem bestimmten spezifischen Gewicht und bestimmten Qualitätsanforderungen
(jeweils zugesichert im Sinne von § 459 II BGB) zum Preis von 81 DM/1000
kg (Gesamtpreis 1.134.000 DM) FOB Constanza. Die Klägerin charterte
ein Schiff, das in Constanza vom 23.12.1967 bis zum 28.12.1967 beladen
wurde. Am 09.01.1968 kam das Schiff in Antwerpen an. Die Firma S, an die
die Klägerin das Gasöl weiterverkauft hatte verweigerte dort
die Abnahme, weil das Gasöl weder die zugesicherte Farbe noch das
vereinbarte spezifische Gewicht aufwies. Die Klägerin benachrichtigte
die Beklagte von dieser Rüge noch am 09.01.1968 und verlangt nunmehr
Schadensersatz in Höhe von 2.600.787,00 belgischen Francs.
-
Dritte können auch in der Weise
in den Ablieferungsvorgang eingeschaltet werden, dass die Ware
nicht beim Käufer ankommen soll, sondern gleich an dessen Abnehmer
durchgeliefert wird (sog. Streckengeschäft). Der Dritte
transportiert die Ware nicht, sondern ist vielmehr deren Empfänger.
Das Problem ist hierbei, dass der Erstkäufer nach Sinn und Zweck
des Streckengeschäfts niemals Kontakt mit der Ware hat und auch nicht
haben soll. Genau dies ist beim Transport durch Dritte nicht der Fall.
Der Erstkäufer wird nicht bei seinem Abnehmer auftauchen und die Ware
untersuchen wollen. In seinem Interesse ist vielmehr, wenn der Zweitkäufer
untersucht und ihm ggf. erkannte Mängel mitteilt, so dass der
Erstkäufer durch Weiterleitung der Rüge an den Verkäufer
seine Rechte wahren kann. Insofern ist der Zweitabnehmer ein "Untersuchungsgehilfe"
des Erstkäufers. Abgeliefert wird durch Lieferung an den Zweitkäufer
[OLG
Köln, NJW-RR 1995, S. 28 (29); RGZ 96, S. 13 (14); Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 38] . Es kommt hier nicht darauf an, ob der Erstkäufer
die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, seinen Abnehmer
zu einer unverzüglichen Untersuchung zu bewegen. Entscheidend ist
allein, dass der Erstkäufer vom Verkäufer eine Durchlieferung
verlangt hat: Dann muss er auch die Konsequenzen tragen, die daraus
erwachsen. Nicht erforderlich ist, dass das Streckengeschäft
beim ursprünglichen Vertragsschluss vereinbart wurde [a. A. Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 38]. Es reicht vielmehr aus, dass sich der Verkäufer
auf Verlangen des Erstkäufers später darauf einlässt.
In einer solchen Einigung wird man ohnehin oftmals eine konkludente Änderung
des Vertrages sehen können, da insbesondere die Frage der veränderten
Transportkosten einer verbindlichen Regelung bedarf. Hierzu ein Beispiel:
Fiberscheiben
- vereinfacht nach OLG Köln, 6.5.94, 19 U 241/93, NJW-RR 1995, S.
28: Der Beklagte kaufte von der Klägerin Fiberscheiben
zum Preis von DM 16.282,05. Im Vertrag wurde festgelegt, dass die
klagende Verkäuferin die Ware an den Abnehmer der beklagten Käuferin
nach Sana'a im Jemen verschiffen sollte. Die Fiberscheiben trafen dort
am 20.11.1991 ein. Der jeminitische Abnehmer rügte - bei gehöriger
Untersuchung erkennbare - Mängel der Ware am 11.03.1992; die Beklagte
leitete die Rüge telefonisch am gleichen Tag an die Klägerin
weiter. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung des Kaufpreises;
die Beklagte verweigert dies im Hinblick auf die Mängel. Zu Recht?
OLG:
Anspruchsgrundlage ist § 433 II BGB. Dagegen steht
die Mängeleinrede nach § 438 Abs. 3 BGB. Auf den Mangel kann sich die
Beklagte aber nicht berufen, wenn dieser nach § 377 II HGB als genehmigt
gilt. Da es sich um einen erkennbaren Mangel handelt, hätte unverzüglich
nach der Ablieferung untersucht und gerügt werden müssen. Abgeliefert
wurde am 20.11.1991. Bei der Berechnung der Frist ist zu berücksichtigen,
dass die klagende Verkäuferin darum wusste, nicht an den
Käufer, sondern an einen Dritten auszuliefern. Deshalb ist die Dauer
der Übermittlung der Mängelrüge vom Dritten an den beklagten
Käufer in die Frist mit einzurechnen. Da jedoch die Rüge
des Dritten ca. 3 1/2 Monate nach Ablieferung beim Käufer einging,
hilft dies hier wenig. Dass die Beklagte darin erfolglos war,
ihren Abnehmer zu einer zügigen Untersuchung anzuhalten, ist bedeutungslos.
Das OLG Köln führt zutreffend aus: "Wenn die Beklagte
nicht sicher sein konnte, dass seine Abnehmer die Ware unverzüglich
untersuchten, er sich seine Rechte gleichwohl erhalten wollte, dann hätte
er die Ware vor der Versendung selbst untersuchen müssen."
Die Rüge an die klagende Verkäuferin war verspätet, die
Mängeleinrede greift nicht durch, der Kaufpreisklage ist stattzugeben.
-
Die Ablieferung durch Lieferung an Dritte ist insbesondere
dann problematisch, wenn der Endabnehmer kein Kaufmann ist und deshalb
im
Verhältnis zum Weiterverkäufer nicht rügen muss.
Die Vereinbarung einer Rügeobliegenheit für Nichtkaufleute in
AGB ist bei Neuwaren nach § 309 Nr. 8 b) ee) für nicht offensichtliche Mängel unwirksam
Mit einer nach
diesen Bestimmungen wirksamen Klausel wird der kaufmännische Weiterverkäufer
in der Regel nicht sicherstellen können, dass seine - auf Anzeige
des Endabnehmers hin erfolgte - Rüge fristgerecht ist. Ihm bleibt
dann nur die Wahl, eine entsprechende Lockerung oder gar einen teilweisen
Ausschluss seiner Rügeobliegenheit zu vereinbaren [dazu BGH,
NJW 1991, S. 2633] oder auf ein Streckengeschäft zu verzichten und
selbst zu untersuchen. Diese Diskussion wird insbesondere beim Leasingvertrag
geführt:
Altenheim-EDV
- BGH, 24.1.90, VIII ZR 22/89, BGHZ 110, S. 130 = NJW 1990, S. 1290: K
betreibt ein Alten- und Pflegeheim, B befasst sich mit dem Vertrieb
von Computersystemen und Zubehör. Anfang Juli 1986 schlossen die beiden
einen Kaufvertrag über eine EDV-Anlage, über die dieser mit L
einen Leasingvertrag in der folgenden Weise schloss: Mit Schreiben
vom 10. Juli 1986 bestätigte B den Lieferumfang der Anlage. Nach diesem
Schreiben, dem ein "Leasing-Antrag" beigefügt war, sollte die Finanzierung
über L abgewickelt werden. Am 18./23. Juli 1986 schloss
K mit L einen Leasingvertrag. Danach sollte das Leasingobjekt durch
L von dem Lieferanten B gekauft werden. Nach Nr. 4 Abs. 1 der auf der Rückseite
des Leasingvertrages abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von L ermächtigte und bevollmächtigte diese den Leasingnehmer,
alle ihr aus den Verträgen mit dem Lieferanten zustehenden Ansprüche,
auch solche wegen Gewährleistung, gegenüber dem Lieferanten geltend
zu machen. L zahlte an B den Kaufpreis von 65.983,20 DM. In den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des B heißt es unter anderem:
"V. Reklamationen
Reklamationen können nur dann
Berücksichtigung finden, wenn diese innerhalb von 14 Tagen nach Empfang
der Ware schriftlich vorgebracht
werden ...
VI. Gewährleistung
Alle Teile, die sich innerhalb
von 6 Monaten nach Lieferung wegen fehlerhafter Bauart oder mangelhafter
Ausführung als unbrauchbar herausstellen, sind nach unserer Wahl unentgeltlich
nachzubessern oder neu zu liefern. Der Besteller ist berechtigt, bei Fehlschlagen
der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Wandlung oder Minderung zu verlangen.
Weitergehende Gewährleistungsansprüche, insbesondere Ansprüche
auf Schadensersatz wegen unmittelbarer Schäden oder wegen Folgeschäden,
sind ausgeschlossen ..."
Am 15. und 18. Juli 1986 lieferte
die Beklagte die Anlage an den Kläger aus. Ebenfalls am 18. Juli 1986
erklärte der Kläger auf einer vorgedruckten "Übernahme-Bestätigung"
gegenüber der Leasinggeberin, die Leasingobjekte
"fabrikneu, ordnungsgemäß,
funktionsfähig und der Beschreibung im Leasingvertrag sowie allen
mit dem Hersteller/Lieferanten getroffenen Vereinbarungen entsprechend
erhalten und abgenommen"
zu haben. Schriftlich erstmals
unter dem 9. September 1986 beanstandete der Kläger gegenüber
der Beklagten eine Reihe von angeblichen Fehlern im Programm. Er verlangt
von der Beklagten nunmehr Wandelung des Kaufvertrages. Zu Recht?
d) Im Fall der Nachbesserung
Probleme bereitet die Ablieferung bei einer Nachbesserung des Verkäufers/Werkunternehmers.
Ist bei einer Neulieferung im Sinne des § 439 BGB - einer Nachbesserung
im weitesten Sinne - die Ablieferung noch unproblematisch, weil es sich
um einen lediglich in der Verjährung modifizierten Erfüllungsanspruch
handelt und eine neue Ware geliefert wird [BGH, NJW 1983, S. 1495 (1496)],
so wird bei einer echten Nachbesserung die alte Ware beim Erwerber nicht
ausgetauscht. Gleichwohl ist es nicht ersichtlich, dass bei solchen
Sekundärmaßnahmen der Verkäufer/Werkunternehmer nicht ebenso
geschützt werden soll, wie es bei der Erstlieferung der Fall ist.
Wird die Ware zur Nachbesserung in die Sphäre des Verkäufers/Werkunternehmers
gebracht, so stellt sich die neue Anlieferung beim Erwerber als Ablieferung
im Sinne von § 377 I HGB dar, weil die alte Sache in verändertem
Zustand erneut in die Verfügungsgewalt des Erwerbers verbracht wird.
Schwierig wird es indes in dem folgenden Fall:
Streckfolien-Verpackungsmaschine
- OLG München, 6.12.85, 23 U 3798/85, NJW 1986, S. 1111: Die
Klägerin bestellte mit Vertrag vom 19.05.1982 bei der Beklagten eine
Streckfolien-Verpackungsmaschine, die von der Beklagten individuell nach
den Bedürfnissen der Klägerin gefertigt wurde. Die Maschine wurde
in der zweiten Jahreshälfte 1982 geliefert. Beim Betrieb stellten
sich wiederholt verschiedene Mängel heraus, die von der Klägerin
ordnungsgemäß gerügt wurden. Daraufhin hat die Beklagte
in den Jahren 1982 und 1983 Nachbesserungsarbeiten vor Ort bei der Klägerin
vorgenommen. Die letzten Arbeiten erfolgten im Januar 1984. Im März
1984 erhob die Klägerin gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von DM
100.000,- wegen Minderung des Preises für die Maschine, weil der letzte
Nachbesserungsversuch erfolglos war und der Mangel weiterhin vorhanden
ist. Zu Recht?
5. Vertragsverletzung: Mangel der Ware, genehmigungsfähige
Aliudlieferung oder genehmigungsfähige Quantitätsabweichung
a) Mangel, §§ 434, 633 I BGB
Zunächst ist zu fragen, welche Art von Mängeln der § 377
I HGB meint: Sach- und Rechtsmängel, oder nur das eine oder das andere?
Der Umstand, dass eine gezielte Rüge eine Untersuchung der Ware
voraussetzt (wie dies auch in § 377 I HGB genannt wird), lässt
darauf schließen, dass "Mangel" im Sinne des § 377 I HGB
nur solche Vertragswidrigkeiten meint, die die Sachsubstanz betreffen.
Das leuchtet insofern ein, als ein Umstand, der durch eine noch so umfangreiche
und gründliche Untersuchung der Sache gar nicht herausgefunden werden
kann,
nicht einer auf Untersuchung basierenden Rügeobliegenheit unterfallen
darf. Einen Rechtsmangel, der an der Sache selbst erkennbar ist, gibt es
indes nur in einem Fall: Allein ein an der Sache
gem. § 808 II 2 ZPO nach erfolgter Sachpfändung angebrachtes
amtliches Siegel kann bei einer Untersuchung erkannt werden. Die
durch eine wirksame Pfändung bewirkte Verstrickung ist als ein behördliches
Veräußerungsverbot nach § 136 BGB [Jauernig, Zwangsvollstreckungs-
und Insolvenzrecht, § 16 II] nicht ein Recht an der Sache, das gleichsam
mit dem Eigentum zusammen übergeht, sondern eine Beschränkung
des Eigentumserwerbs als solchem. Die Verstrickung kann damit gutgläubig
nach den §§ 136, 135 II, 932 BGB überwunden werden. Dann
hat der Käufer "lastenfreies" Eigentum erworben. Ist er bösgläubig,
so hat der Verkäufer nicht seine Pflicht aus § 434 BGB, sondern
schon die zur Verschaffung des Eigentums nach § 433 I 1 BGB nicht
erfüllt. Damit stellt sich die einzige rechtliche "Belastung" einer
beweglichen Sache, die an der Sache selbst erkennbar ist, nicht als ein
Rechtsmangel nach § 434 BGB dar. Somit ergibt sich, dass Mangel
im Sinne des § 377 I HGB nur den Sachmangel meinen kann [i.E.
allg. M.]. Der Begriff des Mangels in § 377 HGB ist mit
dem der §§ 459, 633 I BGB a. F. identisch [Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 42; Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 17].
Beachten Sie bitte, dass auch im Falle des § 381 I
HGB ein Sachmangel des Wertpapiers vorliegen muss. Dies wird
selten der Fall sein; denkbar sind z. B. Beschädigungen der Urkunde
selbst, die ihre Verkehrsfähigkeit aufheben [Staub/Brüggemann,
§ 381 HGB Rn. 6].
b) Analoge Anwendung auf
mangelähnliche Vertragsverletzungen?
Umstritten ist, ob der § 377 HGB analog auf
solche Vertragsverletzungen angewendet werden kann, die kein Sachmangel
sind, aber in einem gewissen Zusammenhang mit der Beschaffenheit bzw.
den Eigenschaften der Sache stehen. Diese Frage hängt mit der
nach einer analogen Anwendung des § 477 BGB a. F. auf diesbezügliche
Ansprüche aus cic (= vorvertraglicher Pflichtverletzung) und PVV
(= Mangelfolgeschaden, Schutzpflichtverletzung) zusammen:
Kleber
- abgewandelt nach BGH, 13.7.83, VIII
ZR 112/82, BGHZ 88, S. 130 = NJW 1983, S. 2697: Der
(kaufmännische) Werkunternehmer W hatte einen Auftrag von der
V-Versicherungs-AG erhalten, den Fußboden in einem neuerbauten Gebäude
zu verlegen. Die gewünschten PVC-Fliesen verklebte er mit dem Kunstharzkleber
"H 2002", den er Mitte Dezember 1971 vom Hersteller H erwarb. Dabei wurde
er ausführlich von dessen Verkaufsberater P über die Verarbeitung
von PVC-Platten mit diesem Klebstoff informiert. P nahm zudem als Berater
an den Verlegearbeiten teil. Anfang Juni 1972 traten an den PVC-Platten
Schrumpfungen und Quellungen auf. W musste daraufhin wegen §
633 II BGB eine großen Teil der Bodenplatten neu verlegen. Ein Sachverständiger
ermittelte, dass die Schäden an dem Fußboden dadurch entstanden
sind, dass die Fugen zwischen den Bodenplatten nicht verschweißt
wurden. Dies sei aber nötig gewesen, weil der Kleber "H 2002" - anders
als andere marktübliche Kunstharzkleber - unter völligem Feuchtigkeitsausschluss
aushärten müsse. Darauf hatte P den W allerdings nicht hingewiesen.
W nimmt H auf Schadensersatz in Anspruch. Zu Recht?
Wellpappe
- BGH, 31.5.89, VIII ZR 140/88, BGHZ 107, S. 331 = NJW 1989, S. 2532: Der
Papierhersteller P lieferte der V, die Verpackungen für die Industrie
herstellt, über längere Zeit Wellpappe einer bestimmten Qualität.
Diese Ware bestand aus drei Schichten: der Außendecke, der Feinwelle
und der Innendecke. Die Pappe sollte vereinbarungsgemäß eine
Testliner-Innendecke im Gewicht von 190 g/qm haben. Ab Oktober 1984 verwendete
P jedoch eine andere Testliner-Innendecke mit einem geringeren Gewicht,
nach ihrer Behauptung von 170 g/qm. Gleichwohl enthielten ihre durch Bestellungen
der V vom 4. Februar bis 19. April 1985 veranlassten Auftragsbestätigungen
die unrichtige Angabe des früheren Testliner-Gewichts. V hat die gelieferte
Wellpappe verarbeitet. Nachdem Kunden Bestellungen annulliert hatten und
ein geringeres Flächengewicht festgestellt worden war, rügte
sie mit Fernschreiben vom 30. April 1985, dass ihr bereits seit Monaten
Ware mit einer Testliner-Innendecke von nur 160 g geliefert worden sei;
dies habe sie auch bei der am selben Tag eingegangenen Lieferung festgestellt.
V verlangt von P nunmehr Schadensersatz für den Minderwert der gelieferten
Pappen, für wegen des Auftragsentzuges und wegen nicht mehr durchsetzbarer
Preiserhöhungen entgangenen Gewinns. zu Recht?
Hängewarensystem
- BGH, 6.11.91, VIII ZR 294/90, MDR 1992, S. 656: Mit
Vertrag vom 9. November 1984 beauftragte B den W mit der Erstellung
eines Hängewarensystems für Textilwaren, das die Klägerin
fob Rheinhafen B. liefern und nach anschließender Verschiffung durch
die G. AG bei einem Kunden des B in Alexandria/Ägypten montieren sollte.
Die Ausrüstungsteile wurden von W im Januar 1985 der G. AG in
B. übergeben und von dieser auf dem Seewege über Rotterdam nach
Alexandria transportiert, wo sie Anfang März 1985 eintrafen. Die Montage
bei dem ägyptischen Kunden schloss W im September/Oktober
1985 ab. Nach der Vertragsinhalt gewordenen "Transportadministration",
für deren Nichtbefolgung W haften sollte, hatte er die Gewichte und
Volumen der von ihm zu liefernden Ausrüstungsteile auf + 10 % genau
der G. AG anzugeben; die Angaben sollten "verbindlich" sein und von W
"eingehalten" werden. Bereits mit Schreiben vom 14. November 1984 hatte
B den W darauf hingewiesen, dass die Gewichtsangabe auf den Packlisten
mit dem Containergewicht genau übereinstimmen müsse, "da auch
diese Faktoren nachgeprüft werden" und eine genaue Handhabung für
die Zollpflichtigkeit seines ägyptischen Kunden von Bedeutung sei.
W sollte bei der Gewichtsangabe einen Sicherheitszuschlag von 10 % machen.
W hat indes hat statt des tatsächlichen Gesamtgewichts von 21.450
kg ein solches von 21.195 kg angegeben; deswegen sind insbesondere Zollgebühren
und Geldbußen in Höhe von umgerechnet 61.764,54 DM angefallen,
die der ägyptische Kunde der G. AG und diese dem B in Rechnung
gestellt hat. Auf diese Mehrkosten wegen des Übergewichts ist W bereits
bei einer Besprechung vom 11. April 1985 hingewiesen worden. B verlangt
nunmehr Schadensersatz von W in der genannten Höhe. Zu Recht?
Bergleder
- BGH, 13.3.96, VIII ZR 333/94, BGHZ 12, S. 175 = NJW 1996, S. 1537: Die
Schuhfabrik S stellt sogenannte Extremschuhe (Jagd-, Berg- und Wanderschuhe)
her. Das hierfür benötigte Leder bezog sie im Rahmen einer seit
etwa zehn Jahren bestehenden Geschäftsverbindung von der Lederfabrik
L. Die einzelnen Lieferungen von L wurden bei S jeweils auf Menge und Dicke
des Leders, seine Farbechtheit sowie daraufhin überprüft, ob
Wasser abtropfte. In der Zeit vom 24. September bis 27. November 1992 lieferte
L der S "B. Bergleder vollimprägniert". Diese Lieferungen
waren infolge einer Änderung der "Zurichtung" des Leders, über
die L die S nicht unterrichtet hatte, mangelhaft. Das Leder war zwar
wasserdicht, nahm bei Berührung mit Wasser jedoch Feuchtigkeit auf,
was innerhalb kurzer Zeit zu pockennarbigen Aufwölbungen führte.
Aufgrund dieses Mangels war das Material für Schuhe ungeeignet. Der
Fehler hätte bei Anwendung des sogenannten Wassertropfentests entdeckt
werden können. S verarbeitete das Leder zu Schuhen und lieferte diese
aus. Erstmals am 7. Januar 1993 rügten Kunden der S dieser gegenüber
das pockenartige Oberleder. Daraufhin rügte S ihrerseits gegenüber
der L am 11. Januar 1993 den Mangel. S verlangt nunmehr Schadensersatz
für die wertlosen Schuhe. Zu Recht?
Lesenswert zu diesem Problemkreis sind Gerd Müller,
ZIP 1997, S. 661 (664 ff.); v. Olshausen, JR 1997, S. 62 ff. (Anmerkung
zum Fall "Bergleder"); Tiedtke, NJW 1990, S. 14 ff. (Anmerkung zum Fall
"Wellpappe"); Gabius, VersR 1995, S. 761 ff.
c) Genehmigungsfähige Aliudlieferung
Eine Aliudlieferung liegt beim Kauf vor, wenn im Falle des Stückkaufes
eine gegenständlich andere Sache geliefert wurde (sog. Identitätsaliud)
oder im Falle des Gattungskaufes eine Sache geliefert wird, die nicht der
geschuldeten Gattung entspricht. Weitere Einzelheiten zur Abgrenzung Mangel/Aliud
finden sich bei der Mängelhaftung
beim Kauf. Wie insbesondere der "Glykolweinfall"
zeigt, ist es oftmals sehr schwierig, die Lieferung einer anderen als der
bedungenen Gattung vom Mangel als Qualitätsabweichung innerhalb einer
Gattung zu unterscheiden. Der HGB-Gesetzgeber [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe,
S. 207 f.] hat dies erkannt und war im Grundsatz der Überzeugung,
dass die Rügeobliegenheit für Schlecht- und Falschlieferung
gleichermaßen zu gelten habe. Nur für den Fall, dass die
gelieferte Ware gar nichts mit der vertraglich geschuldeten Ware -
nicht einmal die Gattung! - gemein habe, sei eine Obliegenheit zur sofortigen
Rüge unangebracht. Der Verkäufer schien in diesen Fällen
also nicht schutzwürdig. Aus diesen Erwägungen ist die Einschränkung
der Genehmigungsfähigkeit in den damaligen, dem heutigen § 378
HGB wortgleichen § 319 E I aufgenommen worden.
Wann die gelieferte Ware gem. § 378 HGB "offensichtlich
von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer
die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste",
ist allerdings wiederum nicht einfach zu entscheiden. "Dass auch
das nach dem Entwurfe maßgebliche Unterscheidungsmerkmal etwas Schwankendes
hat, lässt sich nicht verkennen" [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe,
Bd. II/1, S. 208]. Dem Gesetzgeber muss aber zugestanden werden, dass
die Abgrenzung von erheblichem Aliud zu nicht erheblichem Aliud und allen
Mängeln prinzipiell leichter zu treffen ist als die zwischen Aliud
und Peius. Denn die Gattungsabweichung wird um so deutlicher, je krasser
sie ist, und es muss eben nur festgestellt werden, ob eine solche
krasse Abweichung vorliegt - mehr ist für die Anwendung der Rügeobliegenheit
nicht nötig. Die größten Schwierigkeiten entstehen nämlich
bei der Unterscheidung von leichter Gattungsabweichung und leichtem Mangel
[BGH, NJW 1992, S. 566 (568) - Granulat].
Der Gesetzgeber wollte die Erheblichkeit der Abweichung von der geschuldeten
Gattung vornehmlich nach dem Umstand beurteilt wissen, inwieweit die gelieferte
Sache offensichtlich für die Zwecke des Käufers untauglich
ist [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe Bd. II/1, S. 208].
Das Reichsgericht hielt ebenfalls den Verwendungszweck des Käufers
für maßgeblich [RGZ 86, S. 90 (92) - Kawamatta-Seide]. Das ist
jedenfalls dann uneingeschränkt richtig, wenn dem Verkäufer der
Verwendungszweck bekannt ist [zutr. RGZ 93. S. 44 (46) und Staub/Brüggemann,
§ 378 HGB, Rn. 78]. Weiß der Verkäufer nichts von dem konkreten
Verwendungszweck seines Abkäufers, so muss auf den Zweck abgestellt
werden, den dieser Käufer bei objektiver Betrachtung verfolgen
würde, mithin auf den Zweck, zu dem ein Betreiber eines solchen
Handelsgeschäftes, wie es der Käufer unterhält, üblicherweise
solche Ware einkauft. Die "klassischen" Zwecke eines kaufmännischen
Erwerbers sind dabei Weiterverkauf und Verwertung in eigener Produktion.
Eine Zweckverfehlung liegt insbesondere dann vor, wenn die gelieferte
Ware gattungsmäßig nicht mehr der Branche zugehörig ist,
in der der Erwerber tätig ist und deshalb ein Weiterverkauf mangels
geschäftlicher Kontakte und eine Eigenverarbeitung wegen anderweitiger
Produktionsausrichtung unwahrscheinlich sind.
Der Begriff der Offensichtlichkeit meint nicht, dass die
Zweckverfehlung ohne eine Untersuchung erkennbar sein muss, sondern
besagt vielmehr, dass bei einer objektiven Betrachtung - mithin
nicht nach den Vorstellungen des Verkäufers oder des Käufers,
sondern am Maßstab eines verständigen Dritten [Schlegelberger/Hefermehl,
§ 378 HGB, Rn. 28] - die Zweckverfehlung nicht bezweifelt werden
kann [Staub/Brüggemann, § 378 HGB, Rn. 77]. Die Offensichtlichkeit
betrifft also das Ausmaß der Abweichung von der geschuldeten Gattung
[Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 29 III 2 e), S. 811].
In vielen Fällen wird das gelieferte Aliud auch einen anderen
Wert als die geschuldete Ware haben. Die Rügeobliegenheit bei
Quantitätsabweichungen zeigt, dass eine Preisdifferenz zwischen
geschuldeter und gelieferter Ware durchaus zu dem Verkäufer günstigen
Rechtsfolgen führen kann (siehe unten).
Es ist nicht ersichtlich, dass für den "Mischfall" des anderswertigen
Aliuds nicht auch diese Grundsätze Anwendung finden können. Dies
hat aber auch entsprechende Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit
des Aliuds: Wenn das Aliud mehr als 50% wertvoller als die geschuldete
Ware ist, so ist es genehmigungsunfähig; gleiches gilt für die
50%ige Wertabweichung nach unten (siehe
dazu sogleich unten). Die Genehmigungsfähigkeit des Aliuds
hat demnach zwei Seiten: Sie ist zum einen sach-, zum anderen wertbezogen.
d) Genehmigungsfähige Quantitätsabweichung
Etwas schwieriger gestaltet sich die Frage, wann eine genehmigungsfähige
Quantitätsabweichung vorliegt. Bereitet die Feststellung einer Zuviel-
oder Minderlieferung noch keine Probleme, so fragt sich doch, wann eine
solche Mengenabweichung genehmigungsunfähig ist. Auch hier ist
darauf abzustellen, ob ein verständiger Dritter die Lieferung zweifellos
als so krass von der Bestellung abweichend betrachten würde,
dass sie mit dem (bekannten konkreten oder üblichen) Verwendungszweck
des Käufers nicht mehr vereinbar ist. Bei dieser Betrachtung ist allerdings
Vorsicht geboten: Wie kann die Lieferung einer Ware, die der geschuldeten
Gattung entspricht und auch im übrigen vertragsgemäß ist,
in dieser Art genehmigungsunfähig sein? Man könnte meinen, dass
es eine genehmigungsunfähige Quantitätsabweichung gar nicht gibt.
Diese Auffassung wäre in der Tat mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar,
der die Unbrauchbarkeit der gelieferten Ware als maßgebliches Kriterium
verstand. Dieser Gedanke wurde aber nur für die Unbrauchbarkeit aufgrund
einer Gattungsabweichung angestellt. Für die Quantitätsabweichung
wurde lapidar festgestellt: "Was für den Fall der Lieferung einer
anderen als der bedungenen Waare bestimmt wird, muss auch für
den Fall der Lieferung einer anderen als der bedungenen Waarenmenge gelten"
[Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 208]. Gerade
das ist aber fraglich, weil eine Ware geliefert wurde, die der bestellten
Gattung angehört. Die Zweckverfehlung durch Aliudlieferung tritt gerade
nicht ein. Genaugenommen ist der Fall einer Quantitätsabweichung für
den Käufer/Besteller insoweit viel weniger problematisch als die Aliudlieferung,
weil dasjenige, was er bekommen hat, immerhin von der vertraglichen Beschaffenheit
ist. Andererseits kann nicht eingewendet werden, dass der Verkäufer
auch weniger schützenswert ist: Zwar lässt sich sagen, dass
der Verkäufer ja einfach nur nachliefern - was kein Problem sein sollte,
da er ja schon bei den Vertragsverhandlungen wusste, wieviel Ware
er beschaffen muss - oder den Überschuss zurücknehmen
muss; genau dieselbe Konstellation liegt aber auch beim Aliud vor.
Dort ist dieser Umstand wegen der Definition der Genehmigungsfähigkeit
unbeachtlich, weil die Verhältnisse des Verkäufers nicht zu berücksichtigen
sind. Deshalb bliebt es dabei, dass der Maßstab für
die Genehmigungsunfähigkeit einer Quantitätsabweichung sehr streng
zu sein hat [Emmerich, JuS 1997, S. 375 f.]. Die Unannehmlichkeiten des
Abnehmers - Nachbeschaffung der Fehlmenge oder Lagerung des Überschusses
- mit dem Anwachsen der Quantitätsdifferenz zunehmen. Vor diesem Hintergrund
lässt sich sagen, dass eine Über- oder Unterschreitung
der bestellten Menge um 50% zu einer Genehmigungsunfähigkeit führt
[OLG
Oldenburg, NJW-RR 1996, S. 1528 (1529)]. Alle weiteren Einschränkungen
sind der Einzelfallbetrachtung vorbehalten. Abschließend ist noch
darauf hinzuweisen, dass eine Quantitätsdifferenz sehr leicht
festgestellt werden kann und in der Praxis wohl auch festgestellt wird,
da sich nur wenige Gerichtsentscheidungen mit diesem Problem beschäftigen
[Staub/Brüggemann, § 378 HGB, Rn. 3].
Zu berücksichtigen ist bei einer Minderlieferung weiterhin,
ob
die gelieferte Ware zur Erfüllung der Verbindlichkeit des Verkäufers
bestimmt war. Was als Teilleistung deklariert wurde, obwohl eine
Sukzessivlieferung nicht vereinbart worden war, ist ein Fall des §
266 BGB [Staub/Brüggemann, § 378 HGB, Rn. 25]. Die Rügeobliegenheit
betrifft aber gerade den Fall, dass der Verkäufer meint, mit
der gelieferten Ware zu erfüllen. Die Mängelrüge soll den
Verkäufer in solchen Konstellationen gerade auch erstmals darauf aufmerksam
machen, dass "etwas nicht stimmt". Weiß der Verkäufer um
die Vertragswidrigkeit der Lieferung, so wird ohnehin oft ein Fall des
§ 377 V HGB vorliegen, so dass den Käufer keine Rügeobliegenheit
trifft. Ob eine Teil- oder eine vollständige Lieferung vorliegt, kann
üblicherweise nach den Lieferpapieren und insbesondere nach dem dort
angegebenen Preis beurteilt werden [Staub/Brüggemann, § 378 HGB,
Rn. 25].
6. Keine rechtzeitige Rüge
Der Mangel, das Aliud oder die Quantitätsabweichung darf nicht rechtzeitig
gerügt worden sein. Diese Voraussetzung lässt sich in drei
verschiedene Unterpunkte gliedern: Erstens die inhaltlichen Anforderungen
an die Rüge, zweitens die Frist, in der die Rüge abgesandt worden
sein muss und drittens die Frage des Zugangs der Rügemitteilung.
a) Inhalt und Form der Rüge
Die Mängelrüge ist formfrei. Schriftform wird in der Praxis lediglich
aus Beweisgründen die Regel sein. "Die Mängelanzeige gemäß
§ 377 Abs. 1 HGB muss (...) den Verkäufer in die Lage versetzen,
aus seiner Sicht und Kenntnis der Dinge zu erkennen, in welchen Punkten
und in welchem Umfang der Käufer die gelieferte Ware als nicht vertragsgemäß
beanstandet. Ferner soll sie dem Verkäufer ermöglichen, die Beanstandungen
zu prüfen und gegebenenfalls abzustellen, und ihn gleichzeitig gegen
ein Nachschieben anderer Beanstandungen durch den Käufer schützen.
Aus diesen Gründen muss die Mängelanzeige Art und Umfang
der Beanstandungen zumindest in allgemeiner Form benennen. Sinn der
dem Käufer vom Gesetzgeber auferlegten Obliegenheit zur Mängelanzeige
ist auch, den Verkäufer angesichts der Beweisnot, in die er mit zunehmendem
Zeitablauf zu geraten droht, in die Lage zu versetzen, möglichst bald
den Beanstandungen durch den Käufer nachzugehen, gegebenenfalls Beweise
sicherzustellen und zudem zu prüfen, ob er - vor allem, wenn die gesetzlichen
Gewährleistungsrechte zugunsten eines Nachlieferungs- und Nachbesserungsrechts
abbedungen sind - den als sicher oder möglicherweise berechtigt erkannten
Beanstandungen nachzukommen und damit einen etwaigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Es bedarf aus diesem Grunde nicht so sehr der Aufdeckung der
Ursachen des Fehlers als vielmehr seiner Beschreibung" [BGH, NJW
1996, S. 2228 (Hervorh. d. Verf.]. Deshalb ist z. B. auch nicht nötig,
dass der Rechtsbehelf angegeben wird, mit dem man wegen der Abweichung
vorgehen will [BGH a.a.O., S. 2229].
Der Maßstab für die Beurteilung dieser inhaltlichen
Anforderungen ist die Verständnismöglichkeit des konkreten
Verkäufers, nicht die eines objektiven Dritten [BGH, MDR 1979,
S. 50]. Es reicht aus, wenn demjenigen, der geschützt werden soll,
hinreichend klar ist, welche Abweichungen beanstandet werden. Da es sich
aber auch hier um eine am Empfängerhorizont ausgerichtete Betrachtung
handelt, ist es egal, was sich der Käufer/Besteller bei der Rüge
gedacht hat, sofern der Veräußerer die Rüge "richtig" versteht:
Zinkanoden - OLG
Naumburg, 27.1.98, 11 U 1378/97, MDR 1998, S. 1300: Die
Klägerin kaufte von der Beklagten Zinkanoden, die zur Galvanisierung
von Schrauben eingesetzt wurden. Die Anoden wiesen indes nicht den zugesicherten
Reinheitsgehalt auf. Unmittelbar nach der Anlieferung der Anoden bei der
Klägerin am 15.02.1995 rügte die Klägerin eine Verschmutzung
der Anoden und meldete Bedenken gegen deren Tauglichkeit zur Galvanisierung
an. Vom Reinheitsgehalt der Anoden sprach die Klägerin nicht. Trotzdem
hat die Beklagte die Rüge ausschließlich darauf bezogen verstanden
und sicherte am 17.02.1995 erneut den Reinheitsgehalt der Anoden zu.
Das OLG Naumburg hat ausgeführt, dass eine Rüge,
die der Veräußerer materiell richtig versteht, nicht mehr den
normalen Anforderungen an die Bestimmtheit genügen muss. Der
Zufall wirkt also zugunsten der mit der Rügeobliegenheit belasteten
Partei . Diese Erwägungen sind allerdings nur dann entscheidungserheblich,
wenn der Reinheitsgehalt der Anoden, also deren Zinkanteil, nach der Ablieferung
hätte untersucht werden müssen. Ansonsten handelte es sich um
einen verborgenen Mangel, der erst mit Entdeckung rügebedürftig
wird, was in diesem Fall noch nicht eingetreten war. Es stellt sich dabei
die Frage, ob der Reinheitsgehalt - abgesehen von einer Laboruntersuchung
- überhaupt unmittelbar erkannt werden kann, oder ob er sich nicht
immer nur durch die durch mangelnde Reinheit verursachten Symptome zeigt.
Jedenfalls erfordert die Feststellung des Reinheitsgehaltes der Zinkanoden
vermutlich eine labortechnische Untersuchung durch Dritte. Eine solch aufwendige
Untersuchung ist nur dann angebracht, wenn sie nicht außer Verhältnis
zum Warenwert steht. Darüber gibt das Urteil indes keinen Aufschluss.
Zwei weitere Beispiele verdeutlichen, dass die oben genannten Anforderungen
an die Präzision der Mängelrüge relativ streng sind:
Notebooks - vereinfacht
nach OLG Köln, 12.2.93, 19 U 161/92, NJW 1993, S. 2627: Die
Klägerin hat von der Beklagten insgesamt 23 Notebooks gekauft. Die
Lieferung der Geräte erfolgte am 24.05., 12.06., 02.07., 18.07. und
23.08.1991. In der Folgezeit traten Probleme mit den Batteriekontakten
und Fehler im Stand-by-Modus auf, die jeweils einige, aber nicht alle Geräte
betrafen und zudem in jeweils unterschiedlicher Stärke auftraten.
Die Klägerin hatte unmittelbar nach dem jeweiligen Auftreten der Mängel
nur die Art des Problems gerügt. Sie verlangt nunmehr mit Schreiben
vom 10.10.1991, dem eine detaillierte Mängelliste beilag, Wandelung
des gesamten Vertrages.
Das OLG Köln führt aus: "(...) hätte
die Klägerin der Beklagten aber jeweils substantiiert darlegen müssen,
wann bei welchem Gerät welcher Mangel aufgetreten ist, um sie so in
die Lage zu versetzen, möglichst bald den Beanstandungen nachzugehen,
gegebenenfalls Beweise sicherzustellen und zudem Prüfen zu können,
inwieweit den Beanstandungen abgeholfen werden konnte; (...). Dabei kann
die Klägerin nicht mit Erfolg darauf verweisen, die so geforderte
Substantiierung sei ihr nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen.
Denn abgesehen davon, dass die Klägerin selbst auf dem EDV-Sektor
beratend tätig ist, zeigen ihr Wandlungsschreiben vom 10.10.1991 wie
auch die Klageschrift, dass sie hierzu ohne weiteres in der Lage war."
Damenbodys - OLG
Köln, 7.11.97, 19 U 75/97, MDR 1998, S. 728: Die
Klägerin verkaufte der Beklagten 1800 Damenbodys. Die Beklagte rügte
pauschal vier Mängel der Ware: zu enge Kragenlösungen, unsaubere
Nähverarbeitung am Kragen, erhebliche Maßabweichungen in Brustweite
und Bodylänge sowie Auszeichnung mit falschen Größen. Die
Beklagte nimmt für sich aufgrund dieser Mängel ein 50%iges Minderungsrecht
in Anspruch. Die Klägerin verlangt demgegenüber Bezahlung des
vollen Kaufpreises.
OLG:
"Dass die (...) Mängelrüge (...) diesen
(sc.: den definitionsmäßigen) Anforderungen gerecht geworden
ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht. Sie beschränkt
sich (...) auf die pauschale Bezeichnung von vier Mängeln (...), ohne
dabei jedoch auch nur ansatzweise zu präzisieren und zu konkretisieren,
in welchem Umfang die Lieferung hiervon betroffen gewesen sein soll. Angesichts
dessen, dass die Rechnung vom 12.04.1996 1.800 Warenstücke zum
Gegenstand hat, hätte zumindest annähernd klargestellt werden
müssen, welche Anzahl von Einzelstücken mit welchen Mängeln
behaftet gewesen sein soll."
Bitte beachten Sie, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit
der Rüge nicht dazu führen dürfen, dass gleichsam durch
die Hintertür der Umfang der Untersuchung verschärft wird.
Diese Gefahr sei am Beispiel "Damenbodys" verdeutlicht: Je präziser
die Aussage darüber zu sein hat, wieviele Teile einer Lieferung mit
welchem Mangel behaftet sind, desto intensiver muss der Käufer
die Lieferung untersuchen. Dieser Ansatz ist aber unzutreffend und verdreht
die Maßstäbe. Entscheidend ist, was der Erwerber zu untersuchen
hat. Das Untersuchungsergebnis muss er dann so präzise wie möglich
mitteilen - nicht mehr, nicht weniger. Entsprechendes gilt für
den verdeckten Mangel: Nur das, was zutage getreten ist, muss präzise
gerügt werden. Keinesfalls muss der Erwerber bei einem verdeckten
Mangel eine "Ausforschungsuntersuchung" anstellen.
b) Rügefrist
Die Rügefrist berechnet sich bei einer offenen Abweichung anders als
bei einer verdeckten Abweichung:
(1) Offene Abweichung
Als eine offene Abweichung bezeichnet man diejenige Abweichung, die
bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlichen Untersuchung
hätte entdeckt werden können [allg. M., jüngst OLG Köln,
NJW-RR 1999, S. 565 (566)]. Der Begriff der Offenheit ist also zum einen
hypothetisch,
weil es nicht auf die konkret durchgeführte Untersuchung ankommt.
Ansonsten würde derjenige, der nachlässig oder bewusst nicht
untersucht, gegenüber dem ordnungsgemäß handelnden Abnehmer
in ungerechtfertigter Weise bevorzugt werden [Staub/Brüggemann, §
377 HGB, Rn. 61]: Er müsste erst bei dem Zutagetreten der Abweichung
rügen. Zum anderen meint Offenheit nicht Offensichtlichkeit:
Offen sind nicht nur die Abweichungen, die ohne eine über die bloße
Inaugenscheinnahme hinausgehende Untersuchung erkannt werden können.
Der Begriff der Offenheit ist also zudem auch normativ.
Die Frist für die Rüge offener Abweichungen ist - bei
genauer Betrachtung des Wortlautes von § 377 I HGB - dreiteilig
[so
auch i.E. Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 101]:
Die für einen solche hypothetischen Geschehensablauf zu veranschlagende
Gesamtzeit muss bestimmt werden und ist dann mit der tatsächlich
abgelaufenen Zeitspanne zu vergleichen. Es ist also zu fragen:
-
Wann wurde abgeliefert?
-
Hätte man mit der gebotenen Untersuchung die Abweichung entdeckt?
-
Wenn ja, wie lange hätte das dauern dürfen?
-
Wie schnell und mit welchem genauen Inhalt hätte die Mängelanzeige
abgesendet werden müssen?
Ist dieser hypothetische Zeitraum kürzer als der tatsächlich
abgelaufene, so ist die Rüge verspätet. Zugleich wird deutlich,
dass es um eine Gesamtbetrachtung geht; unzulässige Verzögerungen
im einen Bereich können durch übersorgfältige Schnelligkeit
an anderer Stelle ausgeglichen werden. Beispielsweise kann ein für
sich genommen verspäteter Untersuchungsbeginn durch eine "Hochgeschwindigkeitsuntersuchung"
kompensiert werden.
Alle drei Stufen des Rügevorganges müssen unverzüglich
angegangen werden. Der Begriff der Unverzüglichkeit im
Sinne des § 377 I HGB ist mit dem des § 121 I 1 BGB identisch
[Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn 77; Karsten Schmidt, Handelsrecht,
§ 29 III 3 a), S. 816], meint also "ohne schuldhaftes Zögern".
Das ist bezogen auf § 377 HGB insofern problematisch, als Verschulden
stets eine Pflichtverletzung voraussetzt, die kaufmännische Rüge
aber eine Obliegenheit ist. Zutreffend ist allerdings der Grundgedanke,
dass die Situation bei § 377 HGB derjenigen der Fahrlässigkeit
im Sinne des § 276 I 2 BGB vergleichbar ist: In beiden Fällen
gibt es ein objektives und typisiertes Maß an Sorgfalt, das im Rahmen
der Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit nur sehr beschränkt Rücksicht
auf die individuellen Verhältnisse des Handelnden nimmt. Eine darüber
hinausgehende Beachtung der konkreten Umstände beim jeweiligen Käufer
würde nämlich den Zeitpunkt, in dem die Wirkungen des §
377 HGB zugunsten des Verkäufers eintreten, für diesen zu unberechenbar
machen.
Die Sorgfalts"pflicht" im Rahmen der Unverzüglichkeit deckt
sich mit dem, was "nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange
tunlich ist". Es ist nicht richtig, dass die Unverzüglichkeit
demgegenüber einen schärferen Maßstab darstellt [a. A. Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 104]: Der Kaufmann muss nicht schneller handeln,
als es die kaufmännische Sorgfalt - § 347 I HGB! - gebietet;
genau dies wird aber durch die Tunlichkeit im ordnungsmäßigen
Geschäftsgange umschrieben.
(a) Unverzüglichkeit des Untersuchungsbeginns
Die erfolgte Ablieferung besagt bereits, dass
es dem Erwerber nunmehr möglich und zumutbar ist, die geforderte Untersuchung
durchzuführen. Das heißt zugleich, dass jede Verzögerung
mit dem Beginn der Untersuchung nicht mehr unverzüglich ist.
(b) Umfang und Dauer der Untersuchung
Auf welche Abweichungen
ist zu untersuchen? / Anzahl der
Untersuchungen / Ziel der Untersuchung
/ Dauer der Untersuchung
Der Umfang der gebotenen Untersuchung bestimmt sich vornehmlich
nach dem Zweck der Rügeobliegenheit, nämlich der Entdeckung
von Abweichungen der Ware im Interesse des Verkäufers. Das Maß
dieser Kontrolle wird von den widerstreitenden Interessen der beiden Seiten
bestimmt, die gegeneinander abzuwägen sind [BGH, NJW 1977, S. 1150;
OLG Oldenburg, NJW 1998, S. 338]:
-
Einerseits darf sie nicht zu oberflächlich erfolgen, weil sonst zu
viele Abweichungen als verborgen zu qualifizieren sind und das Anliegen
der Rügeobliegenheit, dem Verkäufer schnellstmöglich Gewissheit
über die Vertragsmäßigkeit der Ware zu geben, leer laufen
würde.
-
Andererseits darf die Kontrolle auch nicht zu umfangreich sein: Erstens
würde dann zuviel Zeit verstreichen würde, bis der Verkäufer
davon ausgehen kann, wegen Abweichungen der gelieferten Ware nicht mehr
behelligt werden zu können, zweitens würden auch die Verzögerungen
für den Käufer und eine untersuchungsbedingte Beschädigung
der Ware und/oder der Verpackung allzu umfangreich [OLG Oldenburg, NJW
1998, S. 388; Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 85]. Gleiches
gilt für die Kosten des Einsatzes von Sach- und Personalmitteln [BGH,
NJW 1977, S. 1150].
Die Rügeobliegenheit ist - auf eine Situation des Weiterverkaufs
bezogen - gleichsam rückwärtsgewandt. Die Untersuchung
erfolgt nicht im Interesse des Zweiterwerbers, sondern des Erstveräußerers.
Das unterscheidet die Rügeobliegenheit von einer Untersuchung,
die aufgrund einer Verkehrssicherungspflicht zu erfolgen hat: Eine
solche Pflicht schützt stets nur die nachfolgenden Verwender der Ware.
In dem eben beschriebenen Sinne ist die Verkehrssicherungspflicht also
vorwärtsgewandt. Da beide Untersuchungen auf völlig unterschiedlichen
Begründungen fußen, können sie nicht gleichgesetzt werden,
mögen sie auch in Intensität und Umfang übereinstimmen.
Unrichtig begründet ist deshalb die Entscheidung des OLG Düsseldorf,
NJW-RR 1997, S. 1344, in der in Leitsatz 3 ausgeführt wird: "Die
Untersuchung eines für die Kfz-Herstellung bestimmten Teils gem. §
377 HGB muss sich auf stichprobenartige Kontrollen der Funktion erstrecken,
wenn bei einem Fehler des Teils Gefahr für Leib und Leben des Fahrers
oder Dritter besteht."
Die Untersuchung lässt sich in zwei Fragestellungen untergliedern:
-
Wonach muss der Erwerber suchen, und mit welchen Mitteln? Man
kann dies als den qualitativen Aspekt der Untersuchung bezeichnen.
-
Wie viele solcher Maßnahmen muss er an der Ware ergreifen?
Diese
Frage stellt sich nur, wenn mehrere gleichartige Sachen verkauft bzw. hergestellt
wurden. Dies ist der quantitative Teil der Untersuchung.
(aa) Auf welche Abweichungen
ist zu untersuchen?
Zunächst leuchtet ein, dass nicht nach jeder nur denkbaren Abweichung
der Ware gesucht werden muss. Vielmehr genügt grundsätzlich
die Untersuchung auf
-
Typische Abweichungen, die in der Art der erworbenen Waren begründet
sind: Mehl ist auf Mehlwürmer zu untersuchen, verderbliche Ware
auf Fäulnis u.ä. - wie überhaupt Lebensmittel auf ihre Genießbarkeit
-, gegossene Metallblöcke auf Lunker, mit dem Gewindemaß M6
bestellte Schrauben auf eben dieses Maß.
-
Fehlerfreiheit der wichtigsten Funktionen, sofern es sich um ein
technisches Produkt im weitesten Sinne handelt, wobei sich dieser Aspekt
teilweise mit den typischen Abweichungen überschneidet: Speichert
die Festplatte? Erreichen die Kühlschränke die richtige Temperatur?
Erstellt ein Tabellenkalkulationsprogramm eine standardmäßige
Tabelle richtig?
-
Auf Mengenabweichungen ist stets zu untersuchen.
In einem zweiten Schritt ist dann zu fragen, ob die nach den soeben genannten
Grundsätzen erforderliche Untersuchung zu aufwendig und/oder kostspielig
ist, um billigerweise durchgeführt werden zu können: Hier
ist eine (teilweise) Beschädigung oder ein (teilweiser) Verbrauch
der Ware durch die Untersuchung - sofern der zu untersuchende Umstand
nur auf diese Art und Weise festgestellt werden kann - problematisch,
weil er im Falle der Vertragsmäßigkeit der Lieferung den beeinträchtigten
Teil der Lieferung nicht mehr oder nur zu einem geringeren Preis weiterveräußern
kann [BGH, MDR 1977, S. 836; OLG Oldenburg, NJW 1998, S. 388; Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 91]. Dieses Risiko ist für den Käufer allerdings
kalkulierbar und kann bei den Verhandlungen über den Preis der Ware
berücksichtigt werden. Dennoch hat eine solche Kompensation des Weiterveräußerungs-
oder Verwendbarkeitsrisikos relativ enge Grenzen, weshalb die Untersuchungsobliegenheit
des Käufers in dieser Beziehung mit einer gewissen Vorsicht zu bestimmen
ist [in diesem Sinne auch BGH, MDR 1977, S. 836 und OLG Köln,
NJW-RR 1999, S. 565 (566); zu streng und zu undifferenziert demgegenüber
OLG Oldenburg, NJW 1998, S. 388: "Kann ein Fehler nur dadurch ermittelt
werden, dass ein Teil der Ware umgestaltet oder sogar verbraucht wird,
muss der Käufer auch diese Maßnahmen treffen. Die Verarbeitung
ist daher nicht nur zulässig, sondern geboten, wenn man nur hierdurch
einen bestimmten Fehler aufdecken kann."].
(bb) Anzahl der Untersuchungen
Hier ist festzuhalten, dass bei Massengütern der zentrale
Begriff der Untersuchung die Stichprobe ist. Eine Stichprobe im eigentlichen
Sinn kann nur bei einer Lieferung von einer Vielzahl gleichartiger Warenstücke
oder einer Warenmenge, die in mehrere Behältnisse verpackt ist, geschehen.
Je größer die Warenmenge ist, um so weniger kann dem Erwerber
zugemutet werden, eine quantitative 100%-Kontrolle vorzunehmen [Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 81; Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 69].
Weiterhin gilt: je gleichmäßiger die zu erwartende Qualität
aufgrund der Art und Weise der Herstellung ist, um so weniger Stichproben
sind zu nehmen [Meeske, Die Mängelrüge, S. 94]. Darüber
hinaus fällt es schwer, einen zuverlässigen Maßstab dafür
zu finden, wieviele Stücke oder Prozent einer Lieferung untersucht
werden müssen. Ein sinnvoller Ansatz wäre, im Ausgangspunkt
so viele Stichproben zu fordern, wie es statistisch erforderlich ist, um
ein Urteil über die gesamte Lieferung fällen zu können [so
wohl auch Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 69: Stichproben
müssen "repräsentativ für den Gesamtbefund" sein].
Ein solcher Untersuchungsumfang kann aber unbillig sein, wenn die Ware
bei der Untersuchung beschädigt oder verbraucht wird (siehe
oben); dann dürfen weniger Stichproben getätigt werden. Einige
Beispiele mögen ein Gefühl dafür vermitteln, wie die Gerichte
das Problem der Stichprobe handhaben:
Computerdisketten
- OLG Köln, 6.3.98, 19 U 185/97, NJW-RR 1999, S. 565: Für
eine Untersuchung von 20.000 Computerdisketten auf Fehler beim Schreib-
und Lesevorgang reichen 15 bis 20 getestete Disketten (15 Disketten = 0,075%)
nicht aus; später stellte sich heraus, dass ca. 1/3 der Lieferung
defekt war.
Champignon-Dosen
- BGH, 20.4.77, VIII ZR 141/75, MDR 1977, S. 836: Bei
einer Lieferung von 2400 Dosen Champignons (Nettogewicht je 2 kg) reicht
die Öffnung von 5-6 Dosen (5 Dosen = 0,21%) zur Kontrolle auf Verunreinigungen
der Flüssigkeit, in der die Pilze schwimmen (hier: Urin und Jauche).
Gewürzgurken
- OLG Hamburg, 12.11.64, 3b U 51/64, MDR 1965, S. 390: Die
Öffnung von 4% der gelieferten 9l-Gewürzgurken-Dosen, mithin
10 von 250, sei angezeigt gewesen. Wären die Dosen danach nicht verkäuflich,
so würde dem Käufer ein Verlust von DM 70,80 entstehen, was in
Anbetracht des Warengesamtwertes von DM 1803,30 unbedenklich sei. Zudem
wären die geöffneten Dosen sehr wohl noch mit einem Abschlag
zu verkaufen.
Bisweilen sehr problematisch ist die Frage, was zu geschehen hat, wenn
sich bei der Stichprobe eine Abweichung offenbart. Dann ist nämlich
zu entscheiden, welche Rückschlüsse von der Abweichung bei den
Stichproben auf den Zustand der gesamten Ware gezogen werden können.
Sofern der Umfang der Stichproben statistisch ohnehin ausreicht, um über
die gesamte Lieferung zu urteilen, gibt es keine Schwierigkeiten. Wie aber
ist zu entscheiden, wenn aus Gründen der Zumutbarkeit eine geringere
Zahl an Stichproben erforderlich war? Verneint man hier einen Rückschluss,
so kann der Käufer Rechte nur in dem gerügten Umfang geltend
machen, z. B. nur einen Teilrücktritt in der
Höhe vornehmen, auf die wegen der Stichprobe noch geschlossen werden
kann. Vom gesamten Vertrag kann sich der Käufer dann wegen §
377 II HGB nicht mehr lösen. In der Tat wird man um dieses Ergebnis
nicht herumkommen: Dem Käufer auch hier die Rechtsbehelfe bezüglich
der gesamten Ware zu geben, würde dazu führen, dass der
Käufer im Ergebnis nach erfolgter Rüge, die nur eine Teilmangelhaftigkeit
stützt, die Mangelhaftigkeit im ganzen nachschieben kann. Genau dieses
Nachschieben von offenen Mängeln soll aber gerade durch die Rügeobliegenheit
verhindert werden (siehe oben beim Inhalt der
Rüge). Den Käufer trifft damit die Obliegenheit zur "Anschlussuntersuchung",
wenn sich bei der Erstkontrolle Abweichungen gezeigt haben, ein statistisch
begründeter Rückschluss auf den Zustand der gesamten Lieferung
aber noch nicht möglich ist.
(cc) Ziel der Untersuchung
Die Untersuchung soll eine zuverlässige Aussage über Art
und Umfang der entdeckten Abweichungen ermöglichen [Meeske, Die Mängelrüge,
S. 88]. Die Feststellung eines bloßen Verdachtes reicht nicht
aus. Wie bei einer zwar nach § 377 I HGB ordnungsgemäßen,
aber statistisch unzulänglichen Stichprobennahme eine Anschlussuntersuchung
geboten ist (siehe soeben oben), so muss auch derjenige Käufer,
der nach Durchführung aller gebotenen Untersuchungsmaßnahmen
lediglich einen begründeten Verdacht einer Abweichung festgestellt
hat,
diesem Verdacht durch eine Anschlussuntersuchung nachgehen.
Diese Untersuchung wird dann offenbaren, ob es sich tatsächlich um
eine Abweichung handelt oder nicht.
(dd) Dauer der Untersuchung
Hinsichtlich der Dauer der Untersuchung kann lapidar festgestellt werden:
Es dauert eben so lange, wie es der Umfang der Untersuchung erfordert.
Die einzelnen Untersuchungsmaßnahmen sind in zügigem Fortschreiten
durchzuführen [Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 100]. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass zwar jeder Kaufmann Personal und
Material zur Untersuchung eingehender Waren bereithalten muss, dies
jedoch nicht in unbeschränktem Umfang. Mit anderen Worten: Während
der Untersuchung muss der Betrieb im übrigen nicht ruhen [Meeske,
Die Mängelrüge, S. 83 f.].
Der Maßstab für die Zügigkeit der Untersuchung ist
- wie auch sonst bei der Rügeobliegenheit - ein objektiv-typisierter.
Es ist mithin zu Fragen, wie schnell die Untersuchung in einem Betrieb
der jeweiligen Branche und Größe, wie ihn der Käufer
unterhält, vonstatten zu gehen hat [Schlegelberger/Hefermehl, §
377 HGB, Rn. 72]. Individuelle Gegebenheiten, die gerade im Betrieb des
konkreten Käufers wurzeln, können immer nur dann vollständig
berücksichtigt werden, wenn sie dem Verkäufer bekannt sind [zu
weitgehend Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 72, wo das "Schuldhafte"
am Zögern nach § 121 I 1 BGB entgegen dem Maßstab des §
276 I 2 BGB zu individualisiert verstanden wird, fast schon in einem strafrechtlichen
Sinn].
(c) Unverzügliche Rüge
der entdeckten Abweichungen
Steht das Untersuchungsergebnis fest, muss dieses unverzüglich
an den Verkäufer/Werkunternehmer übermittelt werden. Dies wird
in den meisten Fällen nach Abschluss der gesamten Untersuchungen
stattzufinden
haben. Sofern jedoch eine schnell durchführbare Untersuchung einen
Mangel zutage gefördert hat und die nächste, ebenfalls gebotene
Untersuchung eine relativ lange Zeit dauern wird, so ist der Teilbefund
als Zwischenergebnis zu rügen [Staub/Brüggemann, § 377
HGB, Rn. 100].
Beachten Sie bitte, dass die Person des Käufers der Maßstab
ist. Veräußert der Käufer die Ware ohne Untersuchung
sofort an einen kaufmännischen Dritten und leitet dessen Mängelrüge
an seinen Verkäufer weiter, so hat das auf die Frist zur
Absendung der Rüge grundsätzlich keinen Einfluss.
Der Erstkäufer muss sich so behandeln lassen, als hätte
er selber untersucht. Die hier eingetretene Verzögerung muss
der Erstkäufer an anderer Stelle kompensieren. Anders ist es
nur beim sog. Streckengeschäft (beachten Sie auch das dazugehörige
sachenrechtliche Problem des Geheißerwerbs; s. Wilhelm, Sachenrecht,
Rn. 418, und die Schwierigkeiten bei der Ablieferung);
s. den Beispielsfall "Fiberscheiben".
(2) Verdeckte Abweichung
Eine Abweichung ist - im Umkehrschluss zur offenen Abweichung - immer
dann verdeckt, wenn sie bei ordnungsmäßiger Untersuchung
nicht hätte erkannt werden können [Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 66]. Bei der Berechnung der hierbei zu wahrenden Rügefrist
fallen die Punkte "Ablieferung" und "Untersuchung" weg: Maßgeblich
ist allein der Zeitraum zwischen Erkennen und Absenden der Rüge; siehe
dazu soeben oben.
Etwas problematisch kann hingegen sein, ab wann eine Abweichung als
erkannt zu gelten hat. Sicher ist das der Fall, wenn sie im vollen Umfang
der sinnlichen Wahrnehmung zugänglich ist. Was aber hat zu gelten,
wenn Umstände auftreten, die lediglich einen Verdacht begründen,
aber noch keine Gewissheit verschaffen? Darf der Erwerber dann warten
oder muss er eine Ausforschungsuntersuchung anstellen? Hier hat das
gleiche zu gelten wie bei der Untersuchung nach § 377 I HGB, die lediglich
einen Verdacht begründet: Es muss eine Anschlussuntersuchung
stattfinden [Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 66]. Wenn
der Zeitraum für die gebotene Anschlussuntersuchung abgelaufen
ist, gilt die Abweichung als entdeckt [Schlegelberger/Hefermehl, §
377 HGB, Rn. 66]. Die Rüge muss dann unverzüglich nach Abschluss
der gebotenen Anschlussuntersuchung erhoben werden.
cc) Zugang der Rüge
Obwohl die Rüge keine Willenserklärung ist - ihre Wirkungen
treten nicht kraft des Willens des Absenders, sondern von Gesetzes wegen
ein [Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 128] -, so muss sie
doch analog § 130 I 1 BGB dem Verkäufer/Werkunternehmer
zugehen,
um wirksam zu werden [BGH, NJW 1987, S. 2235 (2236); Meeske, Die Mängelrüge,
S. 128]. Ohne einen Zugang ist nämlich der Zweck der Rüge - schnelle
Information des Verkäufers - nicht zu erreichen [BGH und Meeske, jew.
a.a.O.]. Beachten Sie bitte, dass die Übermittlungszeit nicht
in die Rügefrist eingerechnet wird, § 377 IV HGB. Der Zugang
führt nur zum Wirksamwerden der ohnehin rechtzeitigen Rüge.
7. Rechtsfolge: Fiktion einer Genehmigung der Ware
Wirkungen beim Mangel /
Wirkungen
beim Aliud / Wirkungen bei der Quantitätsabweichung
Wird die Rüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, "so gilt
die Ware als genehmigt" (§ 377 II, III HGB). Es handelt sich hierbei
um eine gesetzliche Fiktion, nicht um eine fingierte Willenserklärung
des Käufers [Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 161, 163].
Praktisch hat dies jedoch nur wenige Auswirkungen: Zwar sind Willensmängel
unbeachtlich - doch wer will schon seine eigene Rüge mit der Folge
anfechten, dass sie nach § 142 I BGB rückwirkend nichtig
wird und er damit seine Rügefrist versäumt? Interessant ist nur
der Fall, dass der Käufer/Besteller während des Laufes der
Rügefrist geschäftsunfähig wird. Hat er dann das Risiko
des Verlustes seiner Rechte aus der Abweichung zu tragen? Man wird hier
differenzieren müssen: Ein Kaufmann hat für seinen persönlichen
Ausfall in der Regel vorzusorgen, sofern es sich nicht um ein Ein-Mann-Geschäft
handelt. Hat er eine solche Vorsorge nicht mit der gehörigen Sorgfalt
getroffen, so muss er auch die - insoweit verschuldeten - Folgen seiner
Geschäftsunfähigkeit tragen [Staub/Brüggemann, § 377
HGB, Rn. 165].
An dieser Stelle werden zunächst nur die Auswirkungen auf die
vertraglichen Ansprüche zwischen den Parteien dargestellt. Zu
den Wirkungen auf deliktische Ansprüche wird danach gesondert Stellung
genommen. Hinsichtlich der genauen Wirkungen der Genehmigungsfiktion ist
zu differenzieren:
a) Wirkungen bezüglich eines Mangels
Liegt ein Mangel der Sache bzw. des Werkes nach den §§ 434, 633
BGB vor, so gilt dieser nunmehr als nicht vorhanden. Alle Rechte wegen
des Mangels sind versagt. Im einzelnen heißt das:
-
Gewährleistungsansprüche nach den §§ 437 und 637 BGB sind ausgeschlossen.
-
Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB scheiden aus, weil der Mangel als
Pflichtverletzung ausfällt.
-
Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund des Mangels aus § 438 Abs. 4 BGB
gibt es nicht.
-
Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB existiert ebenfalls nicht,
weil mit der Ware, da sie fiktiv mangelfrei ist, erfüllt wurde.
-
Der Nacherfüllungsanspruch aus § 439 BGB wegen eines
Mangels ist ebenfalls ausgeschlossen.
-
Die Abnahme des Werkes, § 640 I BGB, kann nicht verweigert werden,
weil es vertragsmäßig ist [OLG Düsseldorf, NJW 1990, S.
1306].
b) Wirkungen bei einem Aliud
Wurde ein Aliud geliefert, so gilt dieses als Erfüllung des Vertrages
(s. BGH, NJW 1979, S. 811 zum Stückkauf):
-
Der Erfüllungsanspruch aus den §§ 433 I 1, 631 BGB erlischt
wegen § 362 I BGB.
-
Sekundäransprüche wegen Nichterfüllung aus den §§
281, 283, 323, 326 BGB scheiden aus.
-
Etwas problematisch ist die Lage, wenn der Verkehrswert der gelieferten
Ware von dem vertraglichen Preis abweicht. Hat dies Auswirkungen auf
den vertraglich geschuldeten Kaufpreis bzw. Werklohn? Zutreffend ist hier
vom Zweck der Rügeobliegenheit abzustellen: Es soll ausschließlich
der Verkäufer/Werkunternehmer begünstigt werden. Dann muss
gefolgert werden, dass der Verkäufer bei geringerem Wert der
gelieferten Ware den vertraglichen Preis bekommt, bei höherem
Preis des Aliud aber diesen verlangen kann [Schlegelberger/Hefermehl,
§ 378 HGB, Rn. 10].
c) Wirkungen bei einer Quantitätsabweichung
Hier ist zu differenzieren, ob eine Minder- oder eine Zuviellieferung vorliegt:
aa) Minderlieferung
Bei einer Minderlieferung gilt die gelieferte Ware als Erfüllung [s.
BGH, NJW 1984, S. 1964 (1966) = BGHZ 91, S. 293 mit umfangr. Nachw.]:
-
Der Primäranspruch auf Nachlieferung aus § 439 BGB erlischt wegen § 362 I BGB.
-
Es ist der volle Kaufpreis bzw. Werklohn zu zahlen.
-
Ein Zurückbehaltungsrecht aus § 320 BGB besteht nicht.
-
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung aus den §§
281, 283 BGB scheiden aus.
bb) Zuviellieferung
Das Problem bei einer Zuviellieferung besteht darin, dass der Verkäufer/Werkunternehmer
jedenfalls auch ordnungsgemäß erfüllt hat. Dem Käufer
hier nur die Zahlung des vertraglichen Preises aufzuerlegen und eine Rückgewähr
des Überschusses nach Bereicherungsrecht vorzunehmen [so Staub/Brüggemann,
§ 378 HGB, Rn. 56; Canaris, Handelsrecht, § 29 VIII 2 b, S. 428
f.; Grünhoff, Die Rechtsfolgen der unterlassenen Mängelrüge,
S. 113 ff.], stellt den Verkäufer/Werkunternehmer nicht anders als
ohne die §§ 377, 378 HGB und ist daher abzulehnen [Schlegelberger/Hefermehl,
§ 378 HGB; Rn. 22]. Das Argument, dass die §§ 377,
378 HGB nur den Rechtsverlust des Käufers regeln und damit die Rechtsposition
des Verkäufers nicht erweitern können [Canaris, Handelsrecht,
§ 29 VIII 2 b, S. 429], überzeugt nämlich nicht: Die Rügeobliegenheit
soll nicht den Käufer benachteiligen, sondern den Verkäufer schützen:
Wegen der Ware, die er geliefert hat, soll er nach einer gewissen
Zeit keinen Beanstandungen mehr ausgesetzt sein. Sinnvollerweise kann die
Genehmigungsfiktion bei der Zuviellieferung dann nur bedeuten, dass
der Kaufall bzw. Werkvertrag kraft Gesetzes auf die tatsächlich gelieferte
Warenmenge ausgedehnt wird [Schlegelberger/Hefermehl, § 378 HGB;
Rn. 22; Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 341]. Einer rechtsgeschäftlichen
Lösung bedarf es hierfür nicht [a. A. Canaris, Handelsrecht, §
29 VIII 2 b, S. 428 f.] Das bedeutet im einzelnen:
-
Es ist der erhöhte Kaufpreis bzw. Werklohn zu zahlen, wie er dem Mengenüberschuss
entspricht.
-
Der Käufer/Besteller hat bzgl. des Überschusses keinen Beseitigungsanspruch
aus § 1004 I 1 BGB analog, der Verkäufer/Werkunternehmer diesbezüglich
keinen Herausgabeanspruch aus § 812 I 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion).
d) Sonderproblem: Ausschluss von deliktischen
Schadensersatzansprüchen durch die Genehmigungsfiktion?
aa) Problemstellung
Die Frage, ob § 377 II, III HGB auch deliktische Schadensersatzansprüche
ausschließt, stellt sich immer dann, wenn ein nach § 823 I BGB
geschütztes absolutes Recht bzw. Rechtsgut des Käufers/Bestellers
aufgrund einer Abweichung im Sinne der §§ 377, 378 HGB verletzt
wird; dies wird in aller Regel nicht durch ein Aliud oder eine Mengenabweichung,
sondern durch einen Mangel im Sinne der §§ 434, 633
BGB geschehen. Im Vertragsrecht nennt man die gleiche Konstellation einen
Mangelfolgeschaden (§§ 280, 241 Abs. 2 BGB).
Sofern es um Eigentumsverletzungen an dem Vertragsgegenstand selbst geht,
besteht zudem Übereinstimmung mit dem deliktsrechtlichen Begriff des
Weiterfresserschadens.
Jede andere, nicht auf einem Mangel beruhende Rechts(guts)verletzung ist
selbstverständlich niemals von der Rügeobliegenheit umfasst
[insoweit zutreffend Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 29 III 5 b),
S. 831 f.].
Weinkorken - BGH 16.9.87
NJW-RR 1988, 41 = BGHZ 101, 337 = JuS 88, 232 (Az: VIII
ZR 334/86):
Der Kläger kaufte im Oktober 1983 100.000 Weinkorken der billigsten
Qualität für 1.950 DM bei der Beklagten, die diese aus Portugal bezog.
Nach dem Verkauf der Weinflaschen stellte sich heraus, dass der Wein trübe wurde. Ein Sachverständiger
kam zum Ergebnis, dass die Korken nur sehr wenig Kork enthalten würden.
Der Kläger hätte beim Durchschneiden der Korken bereits deren
untaugliche Qualität erkennen können.
Am 12. Dezember 1983 rügte der Kläger die Mangelhaftigkeit der Korken und verlangt mit
der Klage 292.000 DM Schadensersatz. Er hatte auf die frühere Qualität vertraut,
die immer gut gewesen sei.
BGH:
AGL: § 437 Nr. 4, 280 BGB. An der Mangelhaftigkeit der Korken besteht kein Zweifel, auch wenn
sie die unterste Qualitätsstufe haben sollten. Hat die Klägerin rechtzeitig gerügt? Nein. Sie hätte
innerhalb kürzerer Zeit die mindere Qualität feststellen können.
Somit hat sie keinen vertraglichen Anspruch.
AGL: § 823 Abs. 1 BGB: Eigentumsverletzung (Wein) durch die Weinkorken. Ausschluss des Anspruchs durch
fehlende Rüge? BGH: Deliktsanspruch ist unabhängig von Rügeobliegenheit.
bb) Meinungsstand
(1) Keine Anwendung von § 377 HGB
auf deliktische Ansprüche
Nach einer Ansicht solle § 377 HGB in keinem Fall auch für
das Deliktsrecht gelten [BGHZ 101, S. 337 (343); Staub/Brüggemann,
§ 377 HGB, Rn. 168; Claus Ott, WuB IV D. § 377 HGB 1. 88, sub
II 3; Gerd Müller, ZIP 1997, S. 661 (664)]. Diese Meinung geht von
dem Standpunkt aus, dass vertragliche und deliktische Ansprüche
grundsätzlich unabhängig voneinander bestünden und das Gewährleistungsrecht
nur ausnahmsweise eine Einschränkung des deliktischen Schutzes, wie
z. B. wegen Stoffgleichheit, gebiete [BGH a.a.O., S. 344; Müller a.a.O.,
S. 664]. Deshalb müsse auch hier auf den Zweck der vertraglichen Regelung
abgestellt werden. Der Zweck des § 377 HGB ginge zum einen dahin,
durch eine gegenüber der Verjährung nach allgemeinem Gewährleistungsrecht
wesentlich verkürzte Frist schnellen Rechtsfrieden herzustellen. Zum
anderen solle die unverzügliche Mängelrüge es dem Veräußerer
ermöglichen, Maßnahmen zur Schadensabwehr und -begrenzung treffen
zu können, um seine eigene Haftung zu minimieren. Diese beiden Zwecke
beträfen aber stets nur den vertraglichen Abwicklungsschutz, nicht
jedoch die deliktische Verantwortlichkeit [BGH a.a.O., S. 345]. Denn schon
der Wortlaut des § 377 II HGB, dass die Ware bei nicht unverzüglicher
Rüge als genehmigt gelte, zeige, dass lediglich die Frage der
vertragsmäßigen Beschaffenheit der Sache dem Streit der Parteien
entzogen werden solle [BGH a.a.O., S. 343]. Die Frage nach einer Verletzung
von Rechtsgütern und absoluten Rechten sei im Vergleich dazu eine
inhaltlich grundverschiedene [BGH a.a.O., S. 345 f.]. Außerdem könne
es nicht angehen, dass der Erwerber der Sache gegenüber dem Schädiger
bezogen auf den Schutz seines Integritätsinteresses schlechter stünde
als jeder Dritte [BGH a.a.O., S. 346 f.]. Gleiches gelte für das Verhältnis
des Erwerbers zu einem Zulieferer: Gegenüber diesem würde die
Rügeobliegenheit nicht eingreifen, so dass der Erwerber bei schuldhafter
Lieferung eines fehlerhaften Teiles an den Veräußerer einen
deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Zulieferer hätte, gegenüber
dem Veräußerer hingegen rechtlos sei. Würde nun der Mangel
der Sache gerade nicht vom Zulieferer, sondern vom Veräußerer
herrühren, so hinge es nur von diesem zufälligen Umstand ab,
ob der Erwerber nach Eingreifen des § 377 HGB noch weitere Ersatzansprüche
geltend machen könne [Claus Ott a.a.O.].
(2) Teilweise Anwendung des §
377 HGB
Zum anderen werden Standpunkte vertreten, die eine teilweise Anwendung
des § 377 HGB befürworten. Die Begründungen unterscheiden
sich im Detail:
-
Einerseits solle ein deliktischer Anspruch nur soweit von der Genehmigungsfiktion
des § 377 II, III HGB erfasst werden, wie er auch auf das Vertragsinteresse
gerichtet wäre, welches durch das Gewährleistungsrecht abschließend
geregelt sei [Roth, JuS 1988, S. 938 (940, 942); Schlechtriem, FS Rheinstein
II, S. 683 (695 f.)]. Dieses Vertragsinteresse werde durch § 472
I BGB bestimmt [Roth a.a.O.]. Der vertragliche Abwicklungsschutz genieße
nämlich nahezu unbedingten Vorrang, der nur wenigen Ausnahmen unterläge
[Schlechtriem a.a.O.].
-
Andererseits wäre der deliktische Schadensersatz der Rügeobliegenheit
unterworfen, soweit die entstandenen Schäden typischerweise durch
die bestimmungsgemäße Verwendung der Sache an weiteren Rechtsgütern
des Erwerbers eintreten könnten [OLG Frankfurt, WM 1986, S. 1566
(1567); Schwark, JZ 1990, S. 374 (379)]. Der Grund dafür sei zum einen
die ratio des § 377 HGB, die dem Veräußerer auch die Chance
geben solle, durch eine frühzeitige Rüge Folgeschäden verhindern
zu können [OLG Frankfurt a.a.O.]. Zum anderen setzt die Begründung
an dem grundsätzlichen Verhältnis von Deliktsrecht und Gewährleistung
an [hier und nachf. Schwark a.a.O.], das sich durch eine Ausdehnung der
deliktischen Ansprüche unzutreffend zulasten der vertraglichen Regelung
entwickelt habe. Es ginge letztlich um die „Feinabstimmung" von Vertrags-
und Deliktsrecht. Diese Abstimmung habe sowohl im Bürgerlichen Recht
als auch im Handelsrecht zugunsten des Vertrages zu erfolgen.
-
Eine dritte Spielart der teilweisen Anwendung des § 377 HGB stellt
darauf ab, ob der deliktische Anspruch seinen Grund in der Beschaffenheit
der Ware habe [Schlegelberger/Hefermehl, § 377 HGB, Rn. 82]. Wenn
dem so sei, wäre der § 377 HGB einschlägig.
-
Viertens wird in diesem Zusammenhang vertreten, dass § 377 HGB
auf den Anspruch aus § 823 I BGB anzuwenden wäre, soweit er auch
das spezifische Verwendungsrisiko der Sache beinhaltete [Schubert,
JR 1988, S. 414 (415 f.)].
cc) Stellungnahme
Bei Durchsicht der vertretenen Meinungen fällt auf, dass hier
die gleichen Argumente und Begrifflichkeiten verwendet werden, die auch
bei der Auseinandersetzung um die allgemeine Abgrenzung von Vertrags- und
Deliktsrecht auftauchen: Vertrags- bzw. Äquivalenzinteresse, Stoffgleichheit,
Typizität von Schäden, Verwendungsrisiken, Schadensanlage im
Vertragsgegenstand selbst. Diese Erkenntnis legt den Schluss nahe,
dass die Frage, welche Mangelfolgeschäden nach Deliktsrecht zu
ersetzen sind, mit derjenigen nach der Anwendbarkeit des § 377 HGB
identisch ist. Daraus folgt: Weil das Äquivalenzinteresse im Sinne
des § 472 I BGB aus dem Schadensersatz nach § 823 BGB herausgenommen
wird (siehe dazu die Darstellung
im Deliktsrecht), findet auf den "Restschadensersatz" nach Deliktsrecht
die Rügeobliegenheit keine Anwendung. Die §§ 377, 378 HGB
würden nur denjenigen Schaden betreffen, der ausschließlich
dem vertraglichen Regelungssystem vorbehalten ist. Da dieser aber ohnehin
nicht nach § 823 BGB ersatzfähig ist, wird auch die Rügeobliegenheit
hinfällig. Insoweit ist dem BGH zuzustimmen: Auf den verbleibenden
Anspruch aus § 823 BGB findet die Rügeobliegenheit keine Anwendung.
Die anderen Auffassungen berücksichtigen demgegenüber die allgemeine
Abgrenzungsproblematik zwischen Vertrag und Delikt zu wenig. Würden
sie es tun, so kämen sie vermutlich zu demselben Ergebnis wie der
BGH.
8. Ausschlussgrund: Arglistiges
Verschweigen des Mangels, der Quantitätsabweichung oder des Aliud,
§ 377 V HGB
Quantitätsabweichung, Aliud oder Mangel dürfen nicht arglistig
verschwiegen worden sein. Es gilt der allgemeine Begriff der Arglist wie
auch in den §§
123 I und 444 BGB. Konkretisiert
auf den Fall der Rügeobliegenheit heißt dies: Arglist setzt
voraus, dass der Verkäufer/Werkunternehmer den Mangel (Quantitätsabweichung,
Aliud) kannte oder doch mit dieser Möglichkeit rechnete und ihm bewusst
war, dass dem Käufer der Mangel unbekannt sein könne und
er bei Kenntnis der Sachlage die angebotene Ware nicht als Vertragserfüllung
annehmen werde [BGH, NJW 1986, S. 316 (317); Meeske, Die Mängelrüge,
S. 157, Rn. 7]. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hier die Ablieferung
der Ware [BGH a.a.O.; Staub/Brüggemann, § 377 HGB, Rn. 191]:
Bis dahin kann sich noch Arglist beim Verkäufer einstellen. Grund
dafür ist, dass die Aufklärungspflicht hier den Sinn hat,
dem Käufer/Besteller die sofortige Rüge zu ermöglichen.
Das aber kann auch noch bei der Ablieferung geschehen. Damit ist zugleich
klar, dass die Arglist nicht kausal für den Vertragsschluss
sein muss. Andererseits stellt sich die Frage, ob ein ursächlicher
Zusammenhang zwischen der Täuschung und der unterlassenen Rüge
vorhanden sein muss. Der Zweck der Aufklärungspflicht legt das
nahe. Dagegen spricht jedoch das Argument, dass der Abnehmer wegen
§ 377 I HGB ohnehin gehalten ist, die Ware zu untersuchen. Dies im
Vertrauen auf ein arglistiges Verschweigen nicht zu tun, wäre irrational.
Das heißt aber gleichzeitig, dass eine Rüge in den allermeisten
Fällen nicht wegen der arglistigen Täuschung, sondern aus anderen
Gründen unterbleibt. Ein Kausalzusammenhang besteht hier also gerade
nicht. Eine solche Ursächlichkeit wäre nur dann gegeben, wenn
der Veräußerer Angaben "ins Blaue hinein" gemacht hätte
und diese alle untersuchungsbedürftigen Punkte beträfen, so dass
der Abnehmer eine Untersuchung über den Gegenstand der Arglist hinaus
nicht vornehmen müsste. Dieser Fall wird indes äußerst
selten sein. Damit ist festzuhalten, dass der § 377 V HGB jede
praktische Bedeutung verlöre, wenn man einen Kausalzusammenhang zwischen
Täuschung und unterlassener Untersuchung verlangen würde. Die
arglistige Täuschung muss damit nicht kausal für irgendeine
Handlung des Abnehmers gewesen sein [i.E. mit z.T. abweichender Begründung
RGZ 55, S. 210 ff.].
Beachten Sie bitte: Die Arglist des § 377 V HGB unterscheidet
sich teilweise von derjenigen im Allgemeinen Teil, Kauf- und Werkvertragsrecht
des BGB - §§ 123 I, 442, 444, 438 Abs. 3, 634 a Abs. 3, 639 BGB -
bezogen auf den Zeitpunkt der
letztmöglichen Entstehung und hinsichtlich der Kausalität.