Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, §§ 369 - 372 HGB
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht unterscheidet sich
in einigen Punkten von dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht
nach § 273 BGB, insbesondere dadurch, dass es neben dem Leistungsverweigerungsrecht
(§ 369 HGB) ein - dem Pfandrecht verwandtes - Verwertungsrecht
(§ 371 HGB) gewährt.
Ein Großteil dieser Abweichungen liegt in der Entstehungsgeschichte
des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts begründet, so
dass diese kurz zu beleuchten ist [siehe auch Karsten Schmidt, Handelsrecht,
§ 22 IV 1 d), S. 666]. Die §§ 369 - 372 HGB gehen im wesentlichen
auf die Art. 313 - 316 ADHGB zurück. Aus den Protokollen zu den Beratungen
des ADHGB [I. Theil, S. 467] wird die Rechtsnatur dieser Vorschriften deutlich:
Man sah die Kombination aus Zurückbehaltungsrecht (damals: Retentionsrecht)
und Verwertungsrecht (damals Pfandrecht genannt) als Ergänzung zur
Aufrechnung (damals: Kompensation) von Forderungen. Wenn A von B nicht
die Bezahlung einer Schuld verlangen dürfe, wenn er seinerseits dem
B eine Schuld zu bezahlen habe, und deshalb dem B ein Recht zur Aufrechnung
gegeben werde, so muss entsprechendes für den Fall gelten, dass
A von B eine Sachschuld herausverlangt. B müsse sich dann wegen seiner
Forderungen aus diesen Sachen des A durch Verkauf befriedigen können.
Die Sachen würden also gleichsam in Geld aufgelöst und tilgten
dann die Geldschuld. Eine reine Zurückbehaltungslösung als Druckmittel
erschien der Kommission also nicht ausreichend; man strebte vielmehr eine
Erfüllung der Geldschuld über ein Verwertungsrecht an. Dies entspricht
der heutigen Regelung des § 1247 S. 1 BGB beim Pfandrecht an Sachen.
Damit ist das Verwertungsrecht die dogmatische Grundlage des
kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts. Die Leistungsverweigerungsfunktion
ist demgegenüber nur zweitrangig. Im Einzelnen hat dies zur Folge:
Anders als in § 273 I BGB ist nicht erforderlich, dass die sich
gegenüberstehenden Ansprüche aus "demselben rechtlichen Verhältnis"
entstammen; die sog. Konnexität ist mithin
entbehrlich. Das leuchtet insofern ein, als ein solches Erfordernis bei
der parallel zu sehenden Aufrechnung auch nicht besteht.
2. Keine Fälligkeit des Anspruchs des Schuldners
Der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der beweglichen Sachen oder
Wertpapieren muss nicht fällig sein, weil auch ein Pfandrecht
an diesen Gegenständen das nicht voraussetzt. Für die Funktion
als reines Leistungsverweigerungsrecht muss allerdings Fälligkeit
gegeben sein, weil sich sonst das Recht zur Nichterbringung der geschuldeten
Leistung bereits aus der Einrede der Nicht-Fälligkeit ergibt.
3. Beschränkung auf bewegliche Sachen und Wertpapiere
Nur Gegenstände, die am Markt reibungslos veräußert werden
können, taugen für die Verwertungsfunktion des kaufmännischen
Zurückbehaltungsrechts. Deshalb beschränkt sich dieses auf bewegliche
Sachen und Wertpapiere, letztere allerdings nur, sofern sie eigenständig
verwertet werden können, also nur Wertpapiere im engeren Sinn, nicht
solche nach § 952 BGB [Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 22 IV
2 c), S. 671]. Dies entspricht der Rechtslage beim Pfandrecht an Sachen,
§ 1204 BGB [s. Palandt/Bassenge, § 1204 BGB, Rn. 2]. Deshalb
wird auch die Pfandrechtsähnlichkeit des Verwertungsrechtes nach §
371 HGB als Begründung herangezogen [Canaris, Handelsrecht, §
28 II 2, S. 407].
4. Beschränkung auf fremde Vermögenswerte
Ein Verwertungsrecht macht nur dann Sinn, wenn die verwerteten Gegenstände
fremdem Vermögen angehören - die Tilgung der Verbindlichkeiten
mit eigenem Vermögen ist undenkbar. Das Gesetz sieht hier zwei Konstellationen
vor:
a) § 369 I 1 HGB
Der § 369 I 1 HGB regelt die Zurückbehaltung an Sachen des Schuldners:
-
Die Sachen/Wertpapiere müssen im Eigentum des Schuldners stehen.
Dafür genügt ein Miteigentum nach Bruchteilen [Baumbach/Hopt,
§ 369 HGB, Rn. 8; Schlegelberger/Hefermehl, § 369 HGB, Rn. 29].
Gesamthandseigentum - z. B. solches der Gesellschafter einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - reicht hingegen nur dann aus, wenn auch die
Schuld, wegen derer zurückbehalten wird, eine Gesamthandsschuld ist
[Schlegelberger/Hefermehl, § 369 HGB, Rn. 29]. Ausnahmsweise entfaltet
das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auch gegen einen Dritteigentümer
Wirkung, siehe dazu unten.
-
Die Sachen/Wertpapiere müssen mit Willen des Schuldners durch Handelsgeschäft
in den Besitz des Gläubigers gelangt sein und sich bei Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts noch in dessen Besitz befinden. Ausreichend
ist, dass der Besitzerwerb auf Seiten des Gläubigers ein Handelsgeschäft
ist [Schlegelberger/Hefermehl, § 369 HGB, Rn. 40; Baumbach/Hopt, §
369 HGB, Rn. 9]. Auch beim Besitz schlägt die Ähnlichkeit zum
Pfandrecht durch: Die Voraussetzungen der §§ 1205, 1206 BGB gelten
entsprechend [Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 22 IV 2 f), S. 675].
b) § 369 I 2 HGB
Etwas problematischer ist das Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers
an seinen eigenen Sachen. Ein solches Eigentum kann nur vorübergehend
sein, um mit der Verwertungsfunktion vereinbar zu sein. Das Gesetz kennt
zwei Fälle:
-
Das Eigentum ist vom Schuldner auf den Gläubiger übertragen
worden, muss aber auf den Schuldner zurückübertragen werden.
Das umfasst eine Rückgewähr nach § 346 S. 1 BGB wegen
Wandelung (§§ 462 Alt. 1, 467 S. 1 BGB) oder Rücktritt (kraft
Vertrages oder nach §§ 325 I 1 Alt. 2, 326 I 2 Alt. 2 BGB), eine
Rückgewähr nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB aufgrund erfolgter
Anfechtung des Kausalgeschäfts, § 142 I BGB, oder eine Pflicht
zur Rückübertragung von Sicherungseigentum des Schuldners kraft
des Sicherungsvertrages § 305 BGB [Beispiele nach Baumbach/Hopt, §
369 HGB, Rn. 10].
-
Das Eigentum ist von einem Dritten für den Schuldner auf den Gläubiger
übertragen worden, muss aber auf den Schuldner weiterübertragen
werden. Solche Fälle lassen sich nur mühsam konstruieren.
Hefermehl nennt das Beispiel, dass der Schuldner Ware an den Gläubiger
verkauft, diese aber nicht vorrätig hat und sie nunmehr durch seinen
Zulieferer an den Gläubiger ausliefern lässt; der Gläubiger
wandelt daraufhin [Schlegelberger/Hefermehl, § 369 HGB, Rn. 32]. Dies
ist ein Fall des sog. Streckengeschäfts, in dem der Eigentumserwerb
über doppelten Geheiß erfolgt [dazu Wilhelm, Sachenrecht, Rn.
407]. das bedeutet aber, dass der Schuldner für eine logische
Sekunde Eigentum an der Ware erhält und diese durch den Lieferanten
an den Gläubiger weiterübereignet. Damit liegt aber der oben
beschriebene erste Fall vor.
5. Ausschluss durch Pflichtverstoß
oder Weisungsmissachtung des Gläubigers, § 369 III HGB
Eine letzte Besonderheit des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts
ist ebenfalls unabhängig von dem Verwertungsrecht: Die Geltendmachung
des Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung
gegen eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung verstößt
oder einer Anweisung des Schuldners bei der Übergabe der Sache/des
Wertpapiers widerspricht. Dabei ist zu beachten, dass schon die Zurückbehaltung
an sich die Missachtung einer Leistungspflicht ist. Mit der Formulierung
in § 369 III HGB muss also eine andere Pflicht gemeint sein.
Ein gutes Beispiel ist die Verkaufskommission: Der Kommissionär soll
die Ware ja gerade verkaufen, nicht zurückbehalten. Die besondere,
dem Zurückbehaltungsrecht entgegenstehende Pflicht ergibt sich hier
aus den §§ 383 I, 384 I HGB.
6. Drittwirkung des Zurückbehaltungsrechts, § 369 II, 372 I HGB
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht wirkt grundsätzlich
nur gegen den Schuldner. Ausnahmsweise gibt es jedoch eine Wirkung gegen
den Dritteigentümer. Diese fällt für die Leistungsverweigerung
und die Verwertung jeweils unterschiedlich aus:
-
Das Leistungsverweigerungsrecht des § 369 I HGB gilt gemäß
§
369 II HGB gegenüber einem Dritten nur dann, wenn ihm auch die
Einwendungen gegen den Herausgabeanspruch des Schuldners entgegengehalten
werden können. Das ist der Fall, wenn der Dritte das Eigentum an den
Sachen bzw. Wertpapieren nach der Übergabe durch den Schuldner von
diesem durch Abtretung des Herausgabeanspruches, §§ 929 S. 1,
931 BGB, erworben hat; dann ergibt sich die Erstreckung der Einwendungen
auf den Dritten aus den §§ 404 ff., 986 II BGB [Schlegelberger/Hefermehl,
§ 369 HGB, Rn. 52]. Die §§ 404 ff. BGB sollten analog auch
für den Fall des Eigentumsüberganges nach §§ 929 S.
1, 930 BGB angewendet werden [Schlegelberger/Hefermehl, a.a.O.]
-
Die Drittwirkung des Verwertungsrechts bestimmt sich nach §
372 I HGB: Dem gutgläubigen Gläubiger gilt der nach Übergabe
erfolgte Eigentumsübergang vom Schuldner auf den Dritten als nicht
erfolgt. Im stehen also keine Herausgabe- oder Schadensersatzansprüche,
z. B. nach den §§ 985 ff., 1004 BGB zur Verfügung.
7. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht und Verwertungsrecht
Das Leistungsverweigerungsrecht des § 369 I HGB ist ebenso wie das
nach § 273 BGB eine Einrede, die erhoben werden muss, um Rechtswirkung
zu entfalten. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich nur auf den
Anspruch auf Herausgabe bzw. Übereignung der beweglichen Sachen oder
Wertpapiere, weil es lediglich Vorstufe für deren Verwertung ist.
Im übrigen richten sich die Wirkungen nach § 274 BGB.
Die Verwertung nach § 371 HGB erfolgt gemäß § 371
II 1 HGB nach den §§ 1233 ff. BGB. Hier ist insbesondere
zu berücksichtigen, dass eine Verwertung erst nach Erstreiten
eines rechtskräftigen Titels gegen den Eigentümer oder -
im Fall des § 369 I 2 HGB - gegen den Schuldner möglich ist,
§ 371 III HGB.