Moritz, Trainer Zivilrecht

Einwände - Zurückbehaltungsrecht - Handelsrecht

Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, §§ 369 - 372 HGB

Beiderseitiges Handelsgeschäft
Fällige Forderung des Gläubigers 
Gegenstand: bewegliche Sachen/Wertpapiere, sofern: 
- im Eigentum des Schuldners und mit dessen Willen durch Handelsgeschäft im Besitz des Gläubigers (§ 369 I 1 HGB) oder 
- im Eigentum des Gläubigers, aber Übertragungsanspruch des Schuldners gegen Gläubiger (§ 369 I 2 HGB
Bei ZBR gegenüber Drittem: Einwendungserstreckung bzw. Gutgläubigkeit, §§ 369 II, 372 I HGB 
Recht zur Leistungsverweigerung bzw. Verwertung
§ 369 III HGB: Kein Verstoß des Gläubigers gegen 
- eigene Verpflichtung oder 
- Weisung des Schuldners 
§ 369 IV HGB: Keine Abwendung durch Sicherheitsleistung

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht unterscheidet sich in einigen Punkten von dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, insbesondere dadurch, dass es neben dem Leistungsverweigerungsrecht (§ 369 HGB) ein - dem Pfandrecht verwandtes - Verwertungsrecht (§ 371 HGB) gewährt.

Ein Großteil dieser Abweichungen liegt in der Entstehungsgeschichte des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts begründet, so dass diese kurz zu beleuchten ist [siehe auch Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 22 IV 1 d), S. 666]. Die §§ 369 - 372 HGB gehen im wesentlichen auf die Art. 313 - 316 ADHGB zurück. Aus den Protokollen zu den Beratungen des ADHGB [I. Theil, S. 467] wird die Rechtsnatur dieser Vorschriften deutlich: Man sah die Kombination aus Zurückbehaltungsrecht (damals: Retentionsrecht) und Verwertungsrecht (damals Pfandrecht genannt) als Ergänzung zur Aufrechnung (damals: Kompensation) von Forderungen. Wenn A von B nicht die Bezahlung einer Schuld verlangen dürfe, wenn er seinerseits dem B eine Schuld zu bezahlen habe, und deshalb dem B ein Recht zur Aufrechnung gegeben werde, so muss entsprechendes für den Fall gelten, dass A von B eine Sachschuld herausverlangt. B müsse sich dann wegen seiner Forderungen aus diesen Sachen des A durch Verkauf befriedigen können. Die Sachen würden also gleichsam in Geld aufgelöst und tilgten dann die Geldschuld. Eine reine Zurückbehaltungslösung als Druckmittel erschien der Kommission also nicht ausreichend; man strebte vielmehr eine Erfüllung der Geldschuld über ein Verwertungsrecht an. Dies entspricht der heutigen Regelung des § 1247 S. 1 BGB beim Pfandrecht an Sachen.

Damit ist das Verwertungsrecht die dogmatische Grundlage des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts. Die Leistungsverweigerungsfunktion ist demgegenüber nur zweitrangig. Im Einzelnen hat dies zur Folge:

 

1. Keine Konnexität

Anders als in § 273 I BGB ist nicht erforderlich, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche aus "demselben rechtlichen Verhältnis" entstammen; die sog. Konnexität ist mithin entbehrlich. Das leuchtet insofern ein, als ein solches Erfordernis bei der parallel zu sehenden Aufrechnung auch nicht besteht.

 

2. Keine Fälligkeit des Anspruchs des Schuldners

Der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der beweglichen Sachen oder Wertpapieren muss nicht fällig sein, weil auch ein Pfandrecht an diesen Gegenständen das nicht voraussetzt. Für die Funktion als reines Leistungsverweigerungsrecht muss allerdings Fälligkeit gegeben sein, weil sich sonst das Recht zur Nichterbringung der geschuldeten Leistung bereits aus der Einrede der Nicht-Fälligkeit ergibt.

 

3. Beschränkung auf bewegliche Sachen und Wertpapiere

Nur Gegenstände, die am Markt reibungslos veräußert werden können, taugen für die Verwertungsfunktion des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts. Deshalb beschränkt sich dieses auf bewegliche Sachen und Wertpapiere, letztere allerdings nur, sofern sie eigenständig verwertet werden können, also nur Wertpapiere im engeren Sinn, nicht solche nach § 952 BGB [Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 22 IV 2 c), S. 671]. Dies entspricht der Rechtslage beim Pfandrecht an Sachen, § 1204 BGB [s. Palandt/Bassenge, § 1204 BGB, Rn. 2]. Deshalb wird auch die Pfandrechtsähnlichkeit des Verwertungsrechtes nach § 371 HGB als Begründung herangezogen [Canaris, Handelsrecht, § 28 II 2, S. 407].

 

4. Beschränkung auf fremde Vermögenswerte

Ein Verwertungsrecht macht nur dann Sinn, wenn die verwerteten Gegenstände fremdem Vermögen angehören - die Tilgung der Verbindlichkeiten mit eigenem Vermögen ist undenkbar. Das Gesetz sieht hier zwei Konstellationen vor:

a) § 369 I 1 HGB

Der § 369 I 1 HGB regelt die Zurückbehaltung an Sachen des Schuldners:

b) § 369 I 2 HGB

Etwas problematischer ist das Zurückbehaltungsrecht des Gläubigers an seinen eigenen Sachen. Ein solches Eigentum kann nur vorübergehend sein, um mit der Verwertungsfunktion vereinbar zu sein. Das Gesetz kennt zwei Fälle:

 

5. Ausschluss durch Pflichtverstoß oder Weisungsmissachtung des Gläubigers, § 369 III HGB

Eine letzte Besonderheit des kaufmännischen Zurückbehaltungsrechts ist ebenfalls unabhängig von dem Verwertungsrecht: Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist ausgeschlossen, wenn die Zurückbehaltung gegen eine vom Gläubiger übernommene Verpflichtung verstößt oder einer Anweisung des Schuldners bei der Übergabe der Sache/des Wertpapiers widerspricht. Dabei ist zu beachten, dass schon die Zurückbehaltung an sich die Missachtung einer Leistungspflicht ist. Mit der Formulierung in § 369 III HGB muss also eine andere Pflicht gemeint sein. Ein gutes Beispiel ist die Verkaufskommission: Der Kommissionär soll die Ware ja gerade verkaufen, nicht zurückbehalten. Die besondere, dem Zurückbehaltungsrecht entgegenstehende Pflicht ergibt sich hier aus den §§ 383 I, 384 I HGB.

 

6. Drittwirkung des Zurückbehaltungsrechts, § 369 II, 372 I HGB

Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht wirkt grundsätzlich nur gegen den Schuldner. Ausnahmsweise gibt es jedoch eine Wirkung gegen den Dritteigentümer. Diese fällt für die Leistungsverweigerung und die Verwertung jeweils unterschiedlich aus:

 

7. Rechtsfolge: Leistungsverweigerungsrecht und Verwertungsrecht

Das Leistungsverweigerungsrecht des § 369 I HGB ist ebenso wie das nach § 273 BGB eine Einrede, die erhoben werden muss, um Rechtswirkung zu entfalten. Das Leistungsverweigerungsrecht bezieht sich nur auf den Anspruch auf Herausgabe bzw. Übereignung der beweglichen Sachen oder Wertpapiere, weil es lediglich Vorstufe für deren Verwertung ist. Im übrigen richten sich die Wirkungen nach § 274 BGB.

Die Verwertung nach § 371 HGB erfolgt gemäß § 371 II 1 HGB nach den §§ 1233 ff. BGB. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass eine Verwertung erst nach Erstreiten eines rechtskräftigen Titels gegen den Eigentümer oder - im Fall des § 369 I 2 HGB - gegen den Schuldner möglich ist, § 371 III HGB.

 

 

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