Einwand Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)

1. Rechtsgrundlagen
2. Voraussetzungen
3. Rechtsfolgen
4.  Nutzungswert
5. Klausurfälle

1. Rechtsgrundlagen für die Rücktrittsmöglichkeit

Unter Rücktritt versteht man die Rückgängigmachung eines Vertrages durch eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Grundlage hierfür ist eine vertragliche oder gesetzliche Regelung. Dies ist in § 346 Abs. 1 BGB geregelt. Das Rücktrittsrecht ist ein Gestaltungsrecht und unterliegt als solches nicht der Verjährung, es kann aber verwirkt werden. Allerdings wird in § 218 Abs. 1 BGB das Rücktrittsrecht bei Nicht- oder Schlechtleistung ausgeschlossen, wenn der Anspruch verjährt ist. Gemäß § 350 BGB kann der Rücktrittsgegner dem Rücktrittsberechtigten eine Frist setzen, nach deren Ablauf das Rücktrittsrecht erlischt.

Das Schicksal des Rücktrittsrechts nach einer Zession ist umstritten.
(1) Nach wohl h. M. bleibt das Rücktrittsrecht beim Zedenten (BGH NJW 1985, 2640, 2641f.), es sei denn, es wird ausdrücklich abgetreten. Dies betrifft allerdings nur das Gestaltungsrecht als solches. Die Voraussetzungen dafür (z. B.. Fristsetzung gem. § 281 BGB) muss der Zessionar als Inhaber der Forderung schaffen.
(2) Andere halten den Zessionar als Inhaber der Forderung auch für rücktrittsberechtigt (vgl. MünchKomm / Emmerich § 325  Rn. 34; MünchKomm / Roth § 398 Rn. 99). Andere wieder verlangen zusätzlich eine Zustimmung des Zedenten. Für beide Positionen spricht die Inhaberschaft der Forderung, die schlecht vom Rücktrittsrecht getrennt werden kann.
 

a) Vertrag

Eine Rücktrittsmöglichkeit kann vertraglich vereinbart werden. Für den Fall, dass die Vertragsparteien keine vorrangige Vereinbarung treffen,  ist die gesetzliche Regelung der §§ 346 ff. BGB formuliert. Die - im Verhältnis zum Bereicherungsrecht (Entreicherungseinwand gem. § 818 Abs. 3 BGB) -  rigorose Regelung liegt darin begründet, dass die Parteien mit der Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt rechnen müssen.
 

b) Gesetz

Gesetzliche Rücktrittsrechte finden sich in

Das Mängelrecht des Kaufall und Werkvertragsrechts verweist auf diese Vorschriften bei Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2, 634 Nr. 3 BGB).
 

c) Rücktrittsrecht nicht anwendbar

Beispiele, auf die die §§ 346 ff. BGB nicht anwendbar sind:
2. Voraussetzungen des Rücktritts
Da das Rücktrittsrecht ein Gestaltungsrecht ist, kann ein einmal erklärter Rücktritt nicht zurück genommen werden. Die Parteien können allerdings den Vertrag im Konsens erneut schließen. Bei formbedürftigen Verträgen bedarf dieser Vertrag dann wieder der Form.
 
 

3.  Rechtsfolgen

a) Einwendung der Vertragsbeendigung

Wesentliche Rechtsfolge des Rücktritts ist das Erlöschen der Erfüllungspflichten aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis.
Mit der Beendigung des Vertrages erlöschen daher die primären Leistungspflichten. Gem. § 325 BGB können jedoch weiterhin Ansprüche auf Schadensersatz in einem gegenseitigen Vertrag geltend gemacht werden. Damit hat der Gesetzgeber das frühere Problem beseitigt, dass der Rücktrittsberechtigte  überlegen musste, ob er Rückabwicklung oder Schadensersatz wählt.
Akzessorische Sicherheiten für die vertraglichen Ansprüche gehen nicht auf die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis über.
 

b) Anspruchsgrundlagen aus Rücktritt

Im einzelnen ergeben sich nach Ausübung eines Rücktrittsrechts folgende Anspruchsgrundlagen:
 
§§ 346 Abs. 1, 348, 320 BGB: Rückgabe des Erlangten Zug-um-Zug
§§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 BGB: Nutzungsherausgabe bzw. Wertersatz
§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB: Wertersatz bei Ausschluss der Herausgabe
§ 346 Abs. 2 Nr. 2 BGB: Wertersatz bei  Verbrauch, Veräußerung etc.
§ 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Wertersatz bei Verschlechterung oder Untergang
§§ 346 Abs. 4, 280 ff. BGB: Schadensersatz bei Verletzung einer Pflicht nach Abs. 1
§ 347 Abs. 1 S. 2 BGB Ersatz notwendiger Verwendungen
§ 347 Abs. 2 S. 3 BGB Ersatz sonstiger Verwendungen nach § 818 BGB

 

Stallgebäude - BGH 28.11.97 BB 1998, 862 (Az: V ZR 178/96):  Die Kläger gründeten 1993 eine GmbH i. Gr. Am 25.10 kauften sie vom Beklagten ein Grundstück mit Stallgebäuden, die der Beklagte noch vor der Übergabe abreißen sollte. 70.000 DM wurden dafür im Vorwege gezahlt. Im April 1994: Antrag auf Eintragung der GmbH  ins Handelsregister. Da keine weiteren Zahlungen erfolgten, setzte der Beklagte eine Frist mit Ablehnungsandrohung. Am 30.5.94 erklärte er: "Der angedrohte Rücktritt  und entsprechende Schadensersatzanspruch werden somit wirksam." Im August nahmen die Kläger den Eintragungsantrag zurück. Sie verlangen die 70.000 DM. Der Beklagte macht Abrisskosten in gleicher Höhe geltend. Die Klage erfolgte durch die GmbH i. Gr., dann durch die Kläger auf Vorhalt des LG. OLG wies die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation und fehlender Begründung ab. BGH hob auf und verwies zurück.
BGH:
1. GmbH i. Gr. ist ein "körperschaftlich strukturiertes Rechtsgebilde" mit eigenen Rechten und Pflichten. Nach Rücknahme des Eintragungsantrags ist entweder die GmbH i. Gr. in Liquidation aktivlegitimiert, oder aber die Kläger als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft.
2. §§ 326, 346 S.2 BGB a. F.? Abriss ist keine Verwendung auf die Kaufsache und keine Dienstleistung des Verkäufers. Das hätte gesondert im Vertrag vereinbart sein müssen (Kaufvertrag mit werkvertraglichen Elementen).
3. §§ 249, 326 BGB a. F.: Der Beklagte wollte womöglich Schadensersatz und hat das nur unglücklich formuliert. § 326 BGB a. F. wird weitherzig angewandt, da der Schadensersatzanspruch für den Gläubiger fast immer günstiger ist als der Rücktritt. Dann konnte der Verkäufer seine Kosten als Schaden geltend machen.
BGB 2002:
Gegen den Rückzahlungsanspruch der Kläger könnte der Bekl. einen Schadensersatzanspruch wegen seiner Aufwendungen gem. §§ 281, 280 BGB geltend machen. Die Alternativität von Rücktritt und Schadensersatz gilt wegen § 325 BGB nicht mehr. Er kann also auch nach der  Rücktrittserklärung noch  Schadensersatz verlangen.

4.   Berechnung des Werts von  Nutzungen

Praktisch bedeutsam ist die Frage, wie die Nutzungen eines Gegenstandes berechnet werden, die der Rücktrittsschuldner heraus zu geben hat. Das Gesetz sagt nur, dass Nutzungen heraus zu geben sind (§ 346 Abs. 1 BGB) bzw. dass für nicht  gezogene Nutzungen Wertersatz zu leisten ist (§ 347 Abs. 1 BGB).
 

a) Bedeutung der Nutzungsberechnung bei Verbraucherverträgen

Diese Frage ist durch die zahlreichen Rücktrittsmöglichkeiten  aufgrund des Widerrufsrechts bei Verbraucherverträgen noch wichtiger geworden (Verbrauchsgüterkauf § 474 BGB, Haustürgeschäft § 312 BGB, Fernabsatzvertrag § 312d BGB, Teilzeit-Wohnrechtevertrag § 485 BGB, Verbraucherdarhlehnsvertrag § 495 BGB, Teilzahlungsgeschäft § 503 BGB, Ratenlieferungsvertrag § 505 BGB). Denn das Widerrufsrecht kann an Attraktivität verlieren,  wenn der Verbraucher ein hohes Nutzungsentgelt zahlen muss. Es kann umgekehrt für Unternehmen teuer werden, wenn sie die gelieferten Waren weitgehend ohne Entschädigung zurück nehmen müssen.
Nach § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB ist für die Verschlechterung des Gegenstandes allein aufgrund der Ingebrauchnahme kein Ersatz zu leisten. § 357 Abs. 3 Nr. 1 BGB gibt dem Unternehmen dennoch einen Anspruch auf entsprechenden Wertersatz, wenn er den Verbraucher bei Vertragsschluss auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Damit wird allgemein zu rechnen sein.

b) Berechnung der Nutzungsentschädigung beim Autokauf

In der Rechtspraxis stellt sich das Problem der Nutzungsherausgabe vor allem beim rückabgewickelten Autokauf. Für die Berechnung der Nutzungen ( z. B. nach der Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit, wenn das Auto schon einige Zeit gefahren ist) gibt es verschiedene Modelle: Autokauf - OLG Köln 20.5.87 NJW 87, 2520: Als Wertschwundberechnung werden 0,67 % pro 1000 km angesetzt (Annahme einer Gesamtleistung von 150.000 km). Bei einem Kaufpreis von 20.000 DM  = 0,13 DM pro gefahrene km).

Unfallauto - OLG Brandenburg 17.1.1995 – 2 U 91/94 - OLG-Rep 1995, 89: Nutzungsentschädigung von 0,70 % des Preises pro gefahrene 1.000 km.

Gebrauchter Omnibus aus Arabien - BGH 17.5.95 NJW 1995, 2159 : "Bei gebrauchten Kraftfahrzeugen ist der konkrete Altwagenpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren (vgl. Reinking/Eggert, Rdnr. 2015)."

Fabrikneuer BMW 730 i A   BGH 22.3.2000 - VIII ZR 325/98, BB 2000, 1316: Für einen 7 Monate gefahrenen BMW (Kaufpreis 123.000 DM) verlangt der Verkäufer 200 DM pro Tag als Nutzungsentschädigung (= 36.000 DM).
BGH:
Zurückverweisung an das OLG, da die Gesamtlaufleistung dieses Autotyps ermittelt werden muss.
Nach der linearen Wertschwundberechnung kommt es auf das Verhältnis Gesamtlaufleistung  - tatsächlich gefahrene Kilometer an. Bei Annahme einer Gesamtlaufleistung einer großen Limousine von 240.000 Km und 20.000 gefahrene Kilometer ergäbe sich nur ein Betrag von etwa 10.000 DM.
 

c) Nutzungswert anderer Sachen

Gelegentlich wird der Nutzungswert auch bei anderen Gegenständen relevant:

Etagenbetten - BGH 26.6.91 NJW 91, 2484: Der Kläger hatte 163 Etagenbetten für ein Asylbewerberheim gekauft; kurze Zeit später stellte er verschiedene Mängel fest. Die Beklagte wendet gegen das Wandlungsbegehren einen Nutzungsentgeltanspruch nach 8 Monaten Nutzungsdauer von 2/3 des Kaufpreises von 47.000 DM ein, da die Betten in einem solchen Heim nur ein Jahr verwendbar wären (Sachverständigengutachten).
BGH:
Der Nutzungswert ist abhängig von der Gesamtnutzungsdauer der Sachen. Daher beträgt er hier  32.000 DM.
 
 

5. Klausuren

  Klausur: Fehlschlagen der Nachbesserung (Nasses Auto)

1. Frage: Frau Buch kauft bei dem Händler Vogt einen VW Passat zum Listenpreis von 35.000 DM. Vereinbart sind die Neuwagen-Verkaufs-Bedingungen (NWVB), wonach der Händler berechtigt ist, Mängel zunächst zu reparieren. Erst bei Fehlschlagen der Reparatur hat der Käufer die gesetzlichen Rechte (Rückgängigmachung des Kaufs oder Minderung des Kaufpreises).

Frau Buch gibt ihren alten Wagen für 15.000 DM in Zahlung. Am 1.3.1995 holt sie das neue Auto ab, bringt ihr altes und zahlt 20.000 DM. Einige Tage später lässt sie für 600,- DM ein Radio einbauen. Im April merkt sie, dass es bei Regen im Auto nass wird, und bringt es zum Händler zur Reparatur. Kurze Zeit später stellt sie in der Waschstraße fest, dass das Auto immer noch nicht dicht ist. Wieder reklamiert sie diesen Fehler. Obwohl man ihr zusichert, diesmal alles abgedichtet zu haben, feuchtet es immer noch durch. Am 15.5. gibt sie das Auto bei einem Kilometerstand von 10.000 dem Händler zurück und verlangt den Kaufpreis von 35.000 DM zuzüglich 12% Zinsen seit dem 1.3., weil sie einen entsprechenden Bankkredit hat. Außerdem verlangt sie die 600 DM für das Radio. Der Händler Vogt ist nicht bereit, den Vertrag rückgängig zu machen und verweist auf die NWVB. War Frau Buch berechtigt, den Vertrag rückgängig zu machen?

2. Frage: Unterstellt, sie war dazu berechtigt: Was muss Vogt zahlen? Er meint, Frau Buch habe allenfalls einen Anspruch auf Zahlung des Marktpreises von 12.000 DM für das alte Auto, das er verkauft hat, und auf die gezahlten 20.000 DM, abzüglich des Gebrauchsvorteils, da sie das Auto ja 2 ½ Monate gefahren hat. Die Kosten eines Mietwagens würden etwa 6.000 DM betragen. Frau Buch dagegen will sich allenfalls einen Abschreibungsbetrag von 2.000 DM abziehen lassen.

3. Frage: Überlegen Sie bitte noch die folgende Variante des Sachverhalts: Der Händler Vogt war doch bereit, den Vertrag rückgängig zu machen. Das noch nicht verkaufte und abgemeldete alte Auto von Frau Buch stand nämlich auf dem Parkstreifen, weil auf dem Werkstattgelände kein Platz mehr war. Kurz zuvor war es nachts von einem anderen Auto so angefahren worden, so dass es schrottreif war. Der Fahrer des Unfallautos beging Fahrerflucht. Als Frau Buch davon erfährt, dass der Händler ihr allenfalls den Schrottwagen zurückgeben würde, möchte sie gerne von der Rückgängigmachung des Kaufvertrages Abstand nehmen. Kann sie das?

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  Klausur: PC-Kauf:

Frau Klara Müller kaufte am 24.11.1991 bei der Fa. V einen PC AT 36 mit Monitor und Drucker für 2.600 DM. Sie hatte das Angebot einem Prospekt entnommen, in dem eine Garantiezeit von einem Jahr angegeben war. Im Kaufvertrag war auf die umseitigen AGB verwiesen. Danach war für die Gewährleistung folgendes vorgesehen: "Im Fall von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung anzeigt." Ferner befand sich folgende Klausel in den AGB: "Mündliche Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden." Den Drucker sollte Frau Müller am nächsten Tag erst abholen können, weil z.Z. keiner vorrätig war. Als Frau Müller am nächsten Tag die Lieferung des Druckers verlangte, wurde sie jedoch auf später vertröstet. Tatsächlich bekam sie erst 1 Woche später am 2.12. den Drucker. Sie musste deshalb einen kleinen Schreibauftrag, den sie für 500 DM angenommen hatte, an eine Kollegin abgeben, der sie 800 DM zahlen musste.

Im Juli des folgenden Jahres funktionierte der Computer nur noch zeitweise, schließlich setzte er ganz aus. Anfang August gab sie das Gerät der Firma V zur Reparatur. Ende August war die Reparatur fertig. Nachdem Frau Müller das Gerät wieder geladen hatte, versagte es am 2. Tag wiederum. Sie brachte das Gerät erneut zur Firma V zur Reparatur, wo man sich den Defekt bei Übergabe auch genauer ansah. Ende September konnte sie es wieder abholen. Am 2. Tag nach Inbetriebnahme tauchte der gleiche Defekt wieder auf. Nunmehr verlangt Frau Müller die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.600 DM zuzüglich 1.200 DM für im August und September entgangenen Gewinn, weil sie wegen des fehlenden Computers keine Aufträge hat annehmen können. Ferner möchte sie 40 DM für die 2 Fahrten zum Geschäft erstattet haben (Entfernung: 20 km) und für 2 Arbeitsstunden, die sie zum Laden des PC jeweils nach den Reparaturversuchen benötigte, 100 DM.

Die Firma V lehnte die Zahlung ab und bot ihr eine erneute Reparatur an. Bei PC sei es oft kompliziert, Fehler zu finden, weil ihre Ortung in der Software oder Hardware einige Zeit benötige. Besonders kompliziert sei es, wenn der Fehler immer erst am 2. Tag nach der Reparatur auftauche. Im übrigen habe die Firma V die Reparaturversuche aus reiner Kulanz unternommen, da Gewährleistung ja nur gegeben werde, wenn der Fehler innerhalb eines halben Jahres nach Kaufabschluss angezeigt werde. In jedem Fall könne sie nur den PC (1.500 DM Kaufpreis), nicht jedoch auch Monitor und Drucker zurücknehmen, da es sich jeweils um selbständige Geräte handele. Erst recht gelte dies für die Software (Kaufpreis: 100 DM). Eine verbindliche Lieferzeit für den Drucker habe es gar nicht gegeben. Ferner meint die Firma V, dass der enorme Preisverfall auf dem Computermarkt dazu geführt habe, dass der PC aus dem Jahre 1991 Ende 1992 nur noch die Hälfte wert gewesen sei. Außerdem habe Frau Müller für die Nutzung des PC 500 DM zu zahlen. Aus Kulanz bietet die Firma V Lieferung eines modernen PC gegen Zuzahlung von 1.000 DM. - Frau Müller ist jedoch der Auffassung, sie könne in jedem Fall alle Geräte und die Software zurückgeben, weil die Firma V auch sonst Reparaturen, die wegen mangelhaften Zusammenarbeitens der Geräte erforderlich würden, nur mache, wenn alle Geräte von ihr gekauft seien.

I. Konnte Frau Müller im Oktober 1992 insgesamt 4.240 DM verlangen?

II. Lässt sich aus der ökonomischen Analyse des Rechts ableiten, wann eine Reparatur als fehlgeschlagen zu gelten hat?
 
 
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht