Einrede: Verjährung (§§
194 ff. BGB)
Schema der Verjährungsregeln
Allgemeine Regeln (§§ 194 ff.)
-
Dauer: 3 Jahre (§ 195)
-
Höchstfrist: 10 Jahre (§ 199 IV)
-
Beginn: Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung oder Kenntnis / grobfahrl.
Unkenntnis (§ 199 I)
-
Hemmung: (§§ 203 ff)
-
Neubeginn: (§ 212)
|
Gewährleistungsansprüche
-
§ 438 Kaufvertrag (2, 5 oder 30 J.)
-
§ 634a Werkvertrag (2, 5 oder 3 J.)
-
§ 651 g Reisevertrag (1 M. / 2 J.)
-
§ 548 Mietvertrag (1/2 J.) nur für:
-
V->M wegen Nebenpflichtverletzung,
-
M->V wegen Aufwendungen (§§ 536a, 539)
|
Schadensersatzansprüche spätestens:
-
wegen Körperverletzung 30 Jahre (§ 199 II)
-
andere: 10 Jahre nach Entstehung (§ 199 III 1)
-
oder 30 Jahre nach Ereignis (§ 199 III 2)
|
Ansprüche aus Grundstücken (§ 198)
-
Verjährung in 10 Jahren ab Entstehung
|
|
Dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197)
-
rechtskräftige Ansprüche
-
Herausgabeansprüche aus Eigentum
-
familien- und erbrechtliche Ansprüche
|
1. Begriffe
a) Verjährung
= Dauernde Einrede des Schuldners, Leistungsverweigerungsrecht (§
214 Abs. 1 BGB).
b) Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB)
= Der Ablauf der Verjährung wird um die gehemmte Zeit verlängert.
Die Hemmung ist durch die Neuregelung zum Regelfall einer Veränderung
der Verjährungszeit geworden.
Wichtige gesetzliche Fälle:
-
Verhandlungen über den Anspruch (§ 203 BGB), die Hemmung dauert
noch drei Monate nach Ende der Verhandlungen fort.
-
Rechtsverfolgung, insb. Zustellung der Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB,
§ 270 ZPO: Es genügt die rechtzeitige Einreichung der Klage und
Zustellung "demnächst"), Zustellung eines Mahnbescheids (§ 204
Abs. 1 Nr. 3 BGB, § 693 ZPO: Antrag und Zustellung "demnächst"),
selbstständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7, 8 BGB).
Die Hemmung dauert noch sechs Monate fort.
-
vereinbartes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners (§ 205 BGB)
-
höhere Gewalt (§ 206 BGB)
-
familiäre Gründe und ähnliche Nähebeziehungen (§
207 BGB)
-
bei Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung
(§ 208 BGB)
-
bei rechtlich unmöglicher oder erschwerter Rechtsdurchsetzbarkeit
(§§ 210, 211 BGB) (Ablaufhemmung!).
ZUM ALTEN RECHT:
Bodenfliesen -
BGH
18.1.1990 BGHZ 110, 99 = NJW 90, 1472: Kläger
verlangt aus Gewährleistung Neuverlegung von Bodenfliesen in einem
Supermarkt. Vereinbart war die VOB/B, jedoch mit einer Gewährleistungsfrist
von 5 Jahren. Abnahme war 1979. Dabei wurden schon gemeinschaftlich Mängel
festgestellt. Danach wurde immer wieder über einzelne Fehler des Bodens
verhandelt, weil die Beklagte zwar zur Minderung (8.000 DM), nicht jedoch
zur Neuverlegung bereit war. 1986 wurde Klage erhoben. Verjährung?
§ 639 Abs. 2 BGB a. F. und § 208 BGB a. F. werden großzügig
angewandt: Auch wenn nur Teilaspekte eines Fehlers diskutiert werden, ist
die Verjährung wegen des gesamten Mangels gehemmt. Teilzahlungen führen
zur Unterbrechung. Hier hatte die Beklagte zwar die Fehlerhaftigkeit einzelner
Teile des Bodens anerkannt, jedoch nicht die Notwendigkeit der Gesamterneuerung.
Auch nach § 203 BGB würde man eine Hemmung der Verjährung
während der Nachbesserungsversuche annehmen.
c) Neubeginn der Verjährung (§ 205 BGB)
= Die gesamte Verjährung beginnt nach Ende des Unterbrechungszeitraums
von vorne.
Der Neubeginn der Verjährung (die Unterbrechung des alten Rechts)
findet nur noch Anwendung bei Anerkenntnis und bei Vollstreckungsmaßnahmen.
Daher wird sie keine Bedeutung mehr haben..
d) Vertragsfreiheit
Die Verbote zur Vereinbarung von Verjährungsfristen sind im neuen
BGB weitgehend beseitigt worden. Die Verjährung kann durch Abrede
verkürzt
werden, jedoch durch AGB nicht zu Gunsten des Verwenders (§ 309 Nr.
8 b) ff) BGB). Weiterhin darf die Verjährung von Ansprüchen,
die sich auf vorsätzliches Tun gründen, nicht verkürzt werden
(§ 202 Abs. 1 BGB).
Verlängerung der Verjährung ist neuerdings allgemein
zulässig, aber nicht über 30 Jahre hinaus (§ 202 Abs. 2
BGB).
2. Verjährungsfristen
a) Allgemeine Frist (gem. § 195 BGB): 3 Jahre
Beginn mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1
BGB), allerdings erst, wenn der Gläubiger die den Anspruch begründenden
Umstände und die Person des Anspruchsgegners kannte oder grob fahrlässig
nicht kannte. Hier geht es nicht um die Frage, ob der Gläubiger von
einem Anspruch wusste, sondern allein um die Kenntnis aller zum Anspruch
führenden Tatsachen. Ein Rechtsirrtum hindert nicht den Eintritt der
Verjährung.
Damit ist die alte Norm für Deliktsansprüche des §
852 BGB a. F. zur Regel geworden.
Zu beachten ist, dass Ansprüche regelmäßig spätestens
10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren (§ 199 Abs. 4 BGB).
Hier gilt als Verjährungsbeginn nicht der Ablauf des Jahres, sondern
wie früher allgemein der exakte Tag der Anspruchsentstehung.
Roter Golf: Frau
Hansen kauft bei dem Autohändler Anton einen roten VW Golf für
10.000 DM am 20.3.02. Am folgenden Tag will sie das Auto abholen und bezahlen.
Da A seine Pforte nicht abschließt und den Schlüssel im Auto
lässt, wird es nachts gestohlen. Er bietet Frau H einen grünen
Golf als Ersatz an. Frau H lehnt ab und kauft sich einen roten Golf gleicher
Qualität für den Marktpreis von 11.000 DM. Kann sie im Januar
2005 1.000 DM Schadensersatz verlangen? Oder kann A Verjährung einwenden?
AGL: Nachträgliche Unmöglichkeit § 283,
280 BGB.
Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB:
3 Jahre zum Jahresende: 31.12.2005.
Also wird im Januar 2005 noch keine Verjährung eingetroffen
sein.
b) Mängelansprüche
Für die gesetzlichen Gewährleistungsregeln bei den einzelnen
Vertragstypen sind ganz unterschiedliche Verjährungsregeln zu beachten:
-
Kaufvertrag:
§ 438 BGB: Beginn bei Übergabe.
-
Werkvertrag:
§ 634a BGB: Beginn bei Abnahme; beachte Besonderheit gem. §
13 VOB (2 Jahre), wenn VOB/B vereinbart ist.
-
Mietvertrag: § 548 BGB:
- Vermieter gegen Mieter bei Verschlechterung der Mietsache;
- Mieter gegen Vermieter bezüglich Aufwendungsersatz bzw. Wegnahmeanspruch
gem. §§ 536a Abs. 2, 539 BGB; Beginn: Rückgabe der gemieteten
Sache.
-
Reisevertrag:
§ 651g BGB:
Geltendmachung von Reisemängeln innerhalb eines Monats
nach dem vorgesehenen Ende der Reise (Abs. 1).
Verjährung von Reisemängelansprüchen 2 Jahre
nach dem vorgesehenen Ende der Reise (Abs. 2 BGB: ).
Bauzulieferer:
Der
Dachdecker Fischer bezieht die Dachziegel für ein Bauvorhaben zum
Preis von 10.000 DM von dem Baustoffhändler Wagner. Nach knapp drei
Jahren stellt sich heraus, dass die Ziegel zerbröseln, weil bei
der Herstellung ein Fehler gemacht wurde. Das Dach muss für 40.000
DM neu gedeckt werden. Kann Wagner gegen den Regressanspruch des Fischer
Verjährung einwenden?
F gegen W:
AGL: §§ 440, 437, 281 BGB.
Die Ansprüche des Baustofflieferanten verjähren
erst in 5 Jahren nach der Ablieferung: § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB.
c) Schadensersatz
Ansprüche auf Schadensersatz werden in ihrer Verjährung
gesondert behandelt. Zwar unterliegen sie auch der 3jährigen Regelverjährung
des § 195 BGB, sie werden jedoch in der Höchstfrist anders behandelt.
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Gesundheit
und Freiheit: § 199 Abs. 2 BGB erhöht die Höchstfrist auf
30 Jahre.
- Andere Schadensersatzansprüche: § 199 Abs. 3 BGB kennt
neben einer Maximalfrist von 10 Jahren (Nr. 1) noch in Nummer 2 eine weitere
Frist, nach der der Anspruch auf Schadensersatz spätestens 30 Jahre
nach der zum Ersatz führenden Handlung verjährt. Es gilt jeweils
die frühere Frist.
Pfusch beim Testament:
Am
10.01. 2002 entwirft Rechtsanwalt Ratlos ein Testament für den reichen
Unheim. In diesem Testament wird der Neffe Johann als Alleinerbe eingesetzt.
Als Unheim 2031 stirbt, stellt sich heraus, dass Ratlos die Formerfordernisse
nicht richtig erkannt hat, so dass Unheims Frau alles erbt und Johann leer
ausgeht. In seiner im Juni 2032 eingelegten Klage verlangt er Schadensersatz
von Ratlos, dieser beruft sich auf Verjährung.
AGL: §§ 280, 631 BGB, aber Verjährung.
Zwar sind noch keine 3 Jahre (gem. § 195 BGB) ab Schadenseintritt vergangen,
erst recht noch keine zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), aber schon
dreißig Jahre ab der pflichtverletzenden Handlung gem. § 199
Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Anspruch ist also verjährt.
d) Besondere Verjährungsfristen
Das Gesetz kennt auch nach der Schuldrechtsreform einige
andere Verjährungsfristen neben der Regelfrist. Nach § 196 BGB
verjähren Ansprüche auf Rechte an Grundstücken erst nach
10 Jahren.
§ 197 BGB kennt sogar noch die alte Verjährungszeit
von 30 Jahren für Herausgabeansprüche aus Eigentum, für
familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie für rechtskräftig
festgestellte oder sonst direkt vollstreckbare Ansprüche.
3. Privilegierung der verjährten Forderung trotz § 222 Abs. 1
BGB
Die verjährte Forderung geht nicht unter, sondern bleibt bestehen.
Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:
-
Sie ist zur Aufrechnung geeignet, § 215 BGB.
-
Ein Zurückbehaltungsrecht kann noch geltend gemacht werden: Gem. §
273 BGB, wenn es schon bestand, als die Forderung noch nicht verjährt
war; gem. § 320 BGB in jedem Fall (Rspr.).
-
Haftung von Hypothek und Grundschuld bleiben bestehen, § 216 BGB.
-
Der Anspruch kann in bestimmten Fällen noch einredeweise geltend gemacht
werden, §§ 478, 639, 821, 853 BGB
4. Anspruchskonkurrenzen
a) Konkurrenz zivilrechtlicher Ansprüche
Im Prinzip stehen die zivilrechtlichen Ansprüche nebeneinander.
b) § 548 BGB - Delikt
Wichtige Ausnahme: Soweit § 548 BGB gilt, unterliegen auch deliktische
Ansprüche dieser kurzen Verjährung, da das Mietrecht insoweit
eine erschöpfende Regelung vornehmen will.
LKW-Vermietung
- BGH 11.12.1991 BB 92, 945:
Beklagte hatte am 11.3. bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin
einen LKW gemietet und diesen am 12.3. dadurch beschädigt, dass
er durch eine zu niedrige Durchfahrt fahren wollte. 20 TDM Schaden. Die
Klägerin verlangt als Eigentümerin und aufgrund Zession der Vermieterin
Schadensersatz mit Mahnbescheid vom 7.9.. Dieser konnte aber wegen Angabe
eines falschen Vornamens (Dieter statt Dietmar) nicht zugestellt werden.
Der berichtigte Mahnbescheid wurde dann am 25.10. zugestellt. Beklagter
wendet Verjährung ein. Der Mahnbescheid sei zwar rechtzeitig eingereicht,
wegen des Fehlers aber nicht "demnächst" (§ 693 ZPO; vgl. auch
§ 270 ZPO) zugestellt.
BGH:
AGL ist nach neuem Recht: § 280 Abs. 1, 241 Abs.
2 BGB (Nebenpflichtverletzung des Mieters);
Ferner: § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung).
Verjährung gem. § 548 BGB bezüglich des
mietrechtlichen Anspruchs: 6 Monate nach Rückgabe; bezüglich
des deliktischen Anspruchs gem. § 195 BGB: 3 Jahre zum Jahresende.
Wegen der Spezialität der mietrechtlichen Vorschrift wird sie auch
auf den deliktischen Anspruch angewandt. 6 Monate sind am 11.9. erfüllt.
die Antragstellung des Mahnbescheids war somit rechtzeitig. Die Zustellung
erfolgte aber nicht "demnächst", weil der falsche Name angegeben war.
Die Zustellung am 25.10. erfolgte zu spät. Die Verjährungseinrede
ist also gerechtfertigt.
c) Frachtvertrag - Delikt
Trotz ähnlicher Interessenlage lehnt der BGH eine Ausdehnung des Verbundes
von Vertrags- und Deliktsanspruch in anderen Fällen ab. Daher konkurrieren
die gesetzlichen Ansprüche aus Frachtvertrag, Lagervertrag, Speditionsvertrag
gem. §§ 414, 439 HGB mit § 823 BGB. Begründung: Vertraglicher
und deliktischer Anspruch seien in diesem Fall verschieden. Der Vertragsanspruch
sei umfangreicher und unterliege Beweiserleichterungen, so dass seine kurze
Verjährung gerechtfertigt sei:
Pferdetransport
BGH 12.12.91 - I ZR 212/89 - BGHZ 116,
297 = NJW 92, 1679: Die Beklagte hat für die
Klägerin den Transport eines Pferdes am 8.10.1984 übernommen.
Dabei wurde es verletzt und ging wenige Tage später ein. Am 31.10.1986
hat die Klägerin Schadensersatzklage (61.144 DM) erhoben. Die Beklagte
hat Verjährung eingewandt (§§ 429, 439, 414 HGB). Die Vorinstanzen
haben die Klage abgewiesen, der BGH hob das Urteil auf.
BGH:
AGL: Verletzung des Frachtvertrags (Verjährung nach
1 Jahr), aber auch § 823 Abs. 1 BGB (Verjährung nach 3 Jahren).
Da hier keine Spezialität des Frachtrechts
angenommen wird, hält der BGH die Klage bezüglich des deliktischen
Anspruchs noch nicht für verjährt.
BGH 6.7.95 NJW 95, 2991
= JuS 96, 262: Leitsatz:
"Der von einem Spediteur eingeschaltete Frachtführer kann sich
gegenüber dem Eigentümer (und Versender) des beim Transport beschädigten
Gutes dann auf die zwischen dem ihn beauftragenden Spediteur und dem Eigentümer
vereinbarten Haftungsbeschränkungen (hier: Verkürzung der gesetzlichen
Verjährungsfrist nach ADSp § 64) berufen, wenn dem Frachtführer
aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spediteur jedenfalls im Innenverhältnis
die Stellung eines Erfüllungsgehilfen beigemessen wird und er aufgrund
dessen - ähnlich einem Arbeitnehmer - in eine besondere Nähe
zum Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Spediteur gerückt
wird."
d) Speditions-AGB
Eine vertragliche Haftungsbeschränkung mit dem Spediteur oder
Einlagerer gem. § 64 ADSp soll auch für den deliktischen Anspruch
des Eigentümers gelten, selbst wenn dieser nicht Vertragspartner ist:
BGH 10.5.84 NJW 85, 2411:
Anspruch auf Drittschadensliquidation des Einlagerers gegen den Lagerverwalter
verjährt in 8 Monaten, Schadensersatzanspruch des Eigentümers
dann ebenfalls.
5. Verwirkung (§ 242 BGB)
a) Tatbestand
Die Verwirkung wird als rechtsvernichtende Einwendung nach § 242 BGB
angesehen. Sie besteht unabhängig von der Verjährung und unterliegt
keinen Fristen. Voraussetzungen sind:
-
Zeitablauf (je länger die Verjährung, um so eher kann
Verwirkung eintreten);
-
Untätigkeit des Gläubigers;
-
Vertrauenstatbestand, der den Schuldner in Sicherheit wog, die Forderung
werde nicht mehr geltend gemacht.
b) Gesetzliche Fälle der Verwirkung sind Ausschlussfristen oder
-tatbestände wie z. B.:
- § 626 Abs. 2 BGB: Die fristlose Kündigung des Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis
des Grundes erfolgen.
- § 651 g Abs. 1 BGB: Ansprüche gegen den Reiseveranstalter
müssen innerhalb von 4 Wochen nach geplantem Ende der Reise geltend
gemacht werden.
- § 121 BGB: Der Anfechtungseinwand gem. §§ 119, 120
BGB muss unverzüglich nach Kenntnis erhoben werden.
- § 377 HGB: Die Mängelrüge muss unverzüglich
nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
- § 21 MarkenG: Bei Gutgläubigkeit des Verletzers tritt Verwirkung
ein, wenn der Berechtigte 5 Jahre lang die Verletzung geduldet hat.
- § 162 BGB: Wer einen bedingten Vertrag geschlossen hat und den
Eintritt der Bedingung entgegen Treu und Glauben verhindert, wird behandelt,
als sei die Bedingung eingetreten.
c) Fallgruppen
> Keiner Verwirkung unterliegen Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz
(früher: § 13 AGBG) auf Unterlassung von AGB. Ein Verband kann
also noch nach Jahren AGB überprüfen lassen. Auch eine nochmalige
Überprüfung ist möglich:
Möbelhandel-AGB
- BGH 15.2.95 NJW 1995, 1488 (unter Bezug auf BGH 31.10.85 NJW 1985, 320):
Obwohl
1985 schon über einige Klauseln entschieden wurde, wurde später
wegen anderer Klauseln erneut ein Verfahren angestrengt.
BGH:
Für rechtswidrig wurden nun folgende Klauseln gehalten:
"Änderungen oder Ergänzungen bedürfen
der Schriftform" (AGBG § 9);
"Bei Annahme oder Behandlung von Beipack übernimmt
der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust"
(AGBG § 11 Nr. 7);
"Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung
vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt
(oder) ein Moratorium beantragt" (AGBG § 11 Nr. 4).
> Unterhaltsansprüche
Heterologe Insemination
II - BGH 3.5.95 - XII ZR 29/94, - NJW 1995, 2028 = BGHZ 129, 297 =
JuS 1995, 836: Nach Scheidung der Ehe will der Mann nicht
mehr den Unterhalt für das durch heterologe Insemination gezeugte
Kind zahlen. Er hatte selbst die Ehelichkeit angefochten.
BGH
- Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nicht
mehr nach Anfechtung der Ehelichkeit.
- Vertraglicher Unterhaltsanspruch liegt in der Zustimmung
zur heterologen Insemination der Ehefrau.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Anfechtung
der Ehelichkeit des Kindes nur, wenn das Kind selbst anficht, da dem Mann
die Zahlung von Unterhalt als anonymer Zahlvater nicht zumutbar ist.
- Aber: Verwirkung des Einwandes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage
dadurch, dass der Mann die Ehelichkeit selbst anficht: Wer den Tatbestand
des Einwandes selbst schafft, kann ihn nicht geltend machen.
> Wandlungsbegehren:
Neuwagenkauf -
BGH 2.2.94 NJW 1994, 1004: Dem Wandlungsbegehren eines Neuwagenkäufers
(nach Fehlschlagen der Nachbesserung) kann nicht Verwirkung entgegen gehalten
werden, weil der Käufer das Auto weiter benutzt hat.
> Firmenschutz (§ 37 Abs. 2 HGB; §§ 24, 31 WZG)
KOWOG - BGH 24.6.93
NJW-RR 1993, 1387: In München gab es seit 1966 die
Fa. "COWO Bau- und Erschließungsgesellschaft mbH". 1981 wurde in
das Handelsregister die Fa. "KOWOG Baubetreuungs GmbH" in das Handelsregister
eingetragen. Die Klägerin (COWO) verlangt 1990 Unterlassung und Löschung
(§§ 24, 31 WZG).
BGH zum Verwirkungseinwand wegen der langen Dauer der
Nutzung des ähnlichen Namens:
"Durch eine länger dauernde redliche und ungestörte
Benutzung einer Kennzeichnung ist ein Zustand geschaffen worden, der für
den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten
bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann,
wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat."
Die Klägerin hat 9 Jahre lang nichts unternommen. Die Beklagte hat
eine erfolgreiches Unternehmen aufgebaut. Darin sah der BGH die Verwirkung
eines möglichen Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr.