Moritz, Trainer Zivilrecht

Einrede: Verjährung (§§ 194 ff. BGB)

1. Begriffe
2. Verjährungsfristen
3. Privilegierung der verjährten Forderung
4. Anspruchskonkurrenzen
5. Verwirkung

Schema der Verjährungsregeln

Allgemeine Regeln (§§ 194 ff.)
  • Dauer: 3 Jahre (§ 195)
  • Höchstfrist: 10 Jahre (§ 199 IV)
  • Beginn: Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung oder Kenntnis / grobfahrl. Unkenntnis (§ 199 I)
  • Hemmung: (§§ 203 ff)
  • Neubeginn: (§ 212)
Gewährleistungsansprüche
  • § 438      Kaufvertrag (2, 5 oder 30 J.)
  • § 634a    Werkvertrag (2, 5 oder 3 J.)
  • § 651 g   Reisevertrag  (1 M. / 2 J.)
  • § 548      Mietvertrag (1/2 J.) nur für: 
    • V->M wegen Nebenpflichtverletzung,
    • M->V wegen Aufwendungen (§§ 536a, 539)
Schadensersatzansprüche spätestens:
  • wegen Körperverletzung 30 Jahre (§ 199 II)
  • andere: 10 Jahre nach Entstehung (§ 199 III 1)
  • oder 30 Jahre nach Ereignis (§ 199 III 2)
Ansprüche aus Grundstücken (§ 198)
  • Verjährung in 10 Jahren ab Entstehung
Dreißigjährige Verjährungsfrist (§ 197) 
  • rechtskräftige Ansprüche
  • Herausgabeansprüche aus Eigentum
  • familien- und erbrechtliche Ansprüche

1. Begriffe

a) Verjährung

= Dauernde Einrede des Schuldners, Leistungsverweigerungsrecht (§ 214 Abs. 1 BGB).

b)  Hemmung der Verjährung (§ 209 BGB)

= Der Ablauf der Verjährung wird um die gehemmte Zeit verlängert. Die Hemmung ist durch die Neuregelung zum Regelfall einer Veränderung der Verjährungszeit geworden.
Wichtige gesetzliche Fälle: ZUM ALTEN RECHT:
Bodenfliesen - BGH 18.1.1990 BGHZ 110, 99 = NJW 90, 1472: Kläger verlangt aus Gewährleistung Neuverlegung von Bodenfliesen in einem Supermarkt. Vereinbart war die VOB/B, jedoch mit einer Gewährleistungsfrist von 5 Jahren. Abnahme war 1979. Dabei wurden schon gemeinschaftlich Mängel festgestellt. Danach wurde immer wieder über einzelne Fehler des Bodens verhandelt, weil die Beklagte zwar zur Minderung (8.000 DM), nicht jedoch zur Neuverlegung bereit war. 1986 wurde Klage erhoben. Verjährung?

§ 639 Abs. 2 BGB a. F. und § 208 BGB a. F. werden großzügig angewandt: Auch wenn nur Teilaspekte eines Fehlers diskutiert werden, ist die Verjährung wegen des gesamten Mangels gehemmt. Teilzahlungen führen zur Unterbrechung. Hier hatte die Beklagte zwar die Fehlerhaftigkeit einzelner Teile des Bodens anerkannt, jedoch nicht die Notwendigkeit der Gesamterneuerung.
Auch nach § 203 BGB würde man eine Hemmung der Verjährung während der Nachbesserungsversuche annehmen.

c)  Neubeginn der Verjährung (§ 205 BGB)

= Die gesamte Verjährung beginnt nach Ende des Unterbrechungszeitraums von vorne.
Der Neubeginn der Verjährung (die Unterbrechung des alten Rechts) findet nur noch Anwendung bei Anerkenntnis und bei Vollstreckungsmaßnahmen. Daher wird sie keine Bedeutung mehr haben..

d) Vertragsfreiheit

Die Verbote zur Vereinbarung von Verjährungsfristen sind im neuen BGB weitgehend beseitigt worden. Die Verjährung kann durch Abrede verkürzt werden, jedoch durch AGB nicht zu Gunsten des Verwenders (§ 309 Nr. 8 b) ff) BGB). Weiterhin darf die Verjährung von Ansprüchen, die sich auf vorsätzliches Tun gründen, nicht verkürzt werden (§ 202 Abs. 1 BGB).
Verlängerung der Verjährung ist neuerdings allgemein zulässig, aber nicht über 30 Jahre hinaus (§ 202 Abs. 2 BGB).

2. Verjährungsfristen

a) Allgemeine Frist (gem. § 195 BGB): 3 Jahre

Beginn mit Ablauf des Jahres der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 BGB), allerdings erst, wenn der Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Anspruchsgegners kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Hier geht es nicht um die Frage, ob der Gläubiger von einem Anspruch wusste, sondern allein um die Kenntnis aller zum Anspruch führenden Tatsachen. Ein Rechtsirrtum hindert nicht den Eintritt der Verjährung.
Damit ist die alte Norm für Deliktsansprüche des § 852 BGB a. F. zur Regel geworden.
Zu beachten ist, dass Ansprüche regelmäßig spätestens 10 Jahre nach ihrer Entstehung verjähren (§ 199 Abs. 4 BGB). Hier gilt als Verjährungsbeginn nicht der Ablauf des Jahres, sondern wie früher allgemein der exakte Tag der Anspruchsentstehung.

Roter Golf: Frau Hansen kauft bei dem Autohändler Anton einen roten VW Golf für 10.000 DM am 20.3.02. Am folgenden Tag will sie das Auto abholen und bezahlen. Da A seine Pforte nicht abschließt und den Schlüssel im Auto lässt, wird es nachts gestohlen. Er bietet Frau H einen grünen Golf als Ersatz an. Frau H lehnt ab und kauft sich einen roten Golf gleicher Qualität für den Marktpreis von 11.000 DM. Kann sie im Januar 2005 1.000 DM Schadensersatz verlangen? Oder kann A Verjährung einwenden?

AGL: Nachträgliche Unmöglichkeit § 283, 280 BGB.
Verjährung gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB: 3 Jahre zum Jahresende: 31.12.2005.
Also wird im Januar 2005 noch keine Verjährung eingetroffen sein.

b) Mängelansprüche

Für die gesetzlichen Gewährleistungsregeln bei den einzelnen Vertragstypen sind ganz unterschiedliche Verjährungsregeln zu beachten: Bauzulieferer: Der Dachdecker Fischer bezieht die Dachziegel für ein Bauvorhaben zum Preis von 10.000 DM von dem Baustoffhändler Wagner. Nach knapp drei Jahren stellt sich heraus, dass die Ziegel zerbröseln, weil bei der Herstellung ein Fehler gemacht wurde. Das Dach muss für 40.000 DM neu gedeckt werden. Kann Wagner gegen den Regressanspruch des Fischer Verjährung einwenden?
F gegen W:
AGL: §§ 440, 437, 281 BGB.
Die Ansprüche des Baustofflieferanten verjähren erst in 5 Jahren nach der Ablieferung: § 438 Abs. 1 Nr. 2b BGB.
 

c)  Schadensersatz

Ansprüche auf Schadensersatz werden in ihrer Verjährung gesondert behandelt. Zwar unterliegen sie auch der 3jährigen Regelverjährung des § 195 BGB, sie werden jedoch in der Höchstfrist anders behandelt.
- Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Leben, Gesundheit und Freiheit: § 199 Abs. 2 BGB erhöht die Höchstfrist auf 30 Jahre.
- Andere Schadensersatzansprüche: § 199 Abs. 3 BGB kennt neben einer Maximalfrist von 10 Jahren (Nr. 1) noch in Nummer 2 eine weitere Frist, nach der der Anspruch auf Schadensersatz spätestens 30 Jahre nach der zum Ersatz führenden Handlung verjährt. Es gilt jeweils die frühere Frist.
Pfusch beim Testament: Am 10.01. 2002 entwirft Rechtsanwalt Ratlos ein Testament für den reichen Unheim. In diesem Testament wird der Neffe Johann als Alleinerbe eingesetzt. Als Unheim 2031 stirbt, stellt sich heraus, dass Ratlos die Formerfordernisse nicht richtig erkannt hat, so dass Unheims Frau alles erbt und Johann leer ausgeht. In seiner im Juni 2032 eingelegten Klage verlangt er Schadensersatz von Ratlos, dieser beruft sich auf Verjährung.
AGL: §§ 280, 631 BGB, aber Verjährung. Zwar sind noch keine 3 Jahre (gem. § 195 BGB) ab Schadenseintritt vergangen, erst recht noch keine zehn Jahre (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB), aber schon dreißig Jahre ab der pflichtverletzenden Handlung gem. § 199 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Der Anspruch ist also verjährt.

d)  Besondere Verjährungsfristen

Das Gesetz kennt auch nach der Schuldrechtsreform einige andere Verjährungsfristen neben der Regelfrist. Nach § 196 BGB verjähren Ansprüche auf Rechte an Grundstücken erst nach 10 Jahren.
§ 197 BGB kennt sogar noch die alte Verjährungszeit von 30 Jahren für Herausgabeansprüche aus Eigentum, für familien- und erbrechtliche Ansprüche sowie für rechtskräftig festgestellte oder sonst direkt vollstreckbare Ansprüche.

3. Privilegierung der verjährten Forderung trotz § 222 Abs. 1 BGB

Die verjährte Forderung geht nicht unter, sondern bleibt bestehen. Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen:

4. Anspruchskonkurrenzen

a) Konkurrenz zivilrechtlicher Ansprüche

Im Prinzip stehen die zivilrechtlichen Ansprüche nebeneinander.

b) § 548 BGB - Delikt

Wichtige Ausnahme: Soweit § 548 BGB gilt, unterliegen auch deliktische Ansprüche dieser kurzen Verjährung, da das Mietrecht insoweit eine erschöpfende Regelung vornehmen will.

LKW-Vermietung - BGH 11.12.1991 BB 92, 945: Beklagte hatte am 11.3. bei einer Tochtergesellschaft der Klägerin einen LKW gemietet und diesen am 12.3. dadurch beschädigt, dass er durch eine zu niedrige Durchfahrt fahren wollte. 20 TDM Schaden. Die Klägerin verlangt als Eigentümerin und aufgrund Zession der Vermieterin Schadensersatz mit Mahnbescheid vom 7.9.. Dieser konnte aber wegen Angabe eines falschen Vornamens (Dieter statt Dietmar) nicht zugestellt werden. Der berichtigte Mahnbescheid wurde dann am 25.10. zugestellt. Beklagter wendet Verjährung ein. Der Mahnbescheid sei zwar rechtzeitig eingereicht, wegen des Fehlers aber nicht "demnächst" (§ 693 ZPO; vgl. auch § 270 ZPO) zugestellt.
BGH:
AGL ist nach neuem Recht: § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (Nebenpflichtverletzung des Mieters);
Ferner: § 823 Abs. 1 BGB (Eigentumsverletzung).
Verjährung gem. § 548 BGB bezüglich des mietrechtlichen Anspruchs: 6 Monate nach Rückgabe; bezüglich des deliktischen  Anspruchs gem. § 195 BGB: 3 Jahre zum Jahresende. Wegen der Spezialität der mietrechtlichen Vorschrift wird sie auch auf den deliktischen Anspruch angewandt. 6 Monate sind am 11.9. erfüllt. die Antragstellung des Mahnbescheids war somit rechtzeitig. Die Zustellung erfolgte aber nicht "demnächst", weil der falsche Name angegeben war. Die Zustellung am 25.10. erfolgte zu spät. Die Verjährungseinrede ist also gerechtfertigt.
 

c) Frachtvertrag - Delikt

Trotz ähnlicher Interessenlage lehnt der BGH eine Ausdehnung des Verbundes von Vertrags- und Deliktsanspruch in anderen Fällen ab. Daher konkurrieren die gesetzlichen Ansprüche aus Frachtvertrag, Lagervertrag, Speditionsvertrag gem. §§ 414, 439 HGB mit § 823 BGB. Begründung: Vertraglicher und deliktischer Anspruch seien in diesem Fall verschieden. Der Vertragsanspruch sei umfangreicher und unterliege Beweiserleichterungen, so dass seine kurze Verjährung gerechtfertigt sei:

Pferdetransport   BGH 12.12.91 - I ZR 212/89 - BGHZ 116, 297 = NJW 92, 1679: Die Beklagte hat für die Klägerin den Transport eines Pferdes am 8.10.1984 übernommen. Dabei wurde es verletzt und ging wenige Tage später ein. Am 31.10.1986 hat die Klägerin Schadensersatzklage (61.144 DM) erhoben. Die Beklagte hat Verjährung eingewandt (§§ 429, 439, 414 HGB). Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, der BGH hob das Urteil auf.
BGH:
AGL: Verletzung des Frachtvertrags (Verjährung nach 1 Jahr), aber auch § 823 Abs. 1 BGB (Verjährung nach 3 Jahren).
Da  hier keine Spezialität des Frachtrechts angenommen wird, hält der BGH die Klage bezüglich des deliktischen Anspruchs noch nicht für verjährt.

BGH 6.7.95 NJW 95, 2991 = JuS 96, 262: Leitsatz:
"Der von einem Spediteur eingeschaltete Frachtführer kann sich gegenüber dem Eigentümer (und Versender) des beim Transport beschädigten Gutes dann auf die zwischen dem ihn beauftragenden Spediteur und dem Eigentümer vereinbarten Haftungsbeschränkungen (hier: Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist nach ADSp § 64) berufen, wenn dem Frachtführer aufgrund eines Rahmenvertrages mit dem Spediteur jedenfalls im Innenverhältnis die Stellung eines Erfüllungsgehilfen beigemessen wird und er aufgrund dessen - ähnlich einem Arbeitnehmer - in eine besondere Nähe zum Vertrag zwischen dem Eigentümer und dem Spediteur gerückt wird."

d) Speditions-AGB

Eine vertragliche Haftungsbeschränkung mit dem Spediteur oder Einlagerer gem. § 64 ADSp soll auch für den deliktischen Anspruch des Eigentümers gelten, selbst wenn dieser nicht Vertragspartner ist:

BGH 10.5.84 NJW 85, 2411: Anspruch auf Drittschadensliquidation des Einlagerers gegen den Lagerverwalter verjährt in 8 Monaten, Schadensersatzanspruch des Eigentümers dann ebenfalls.

5. Verwirkung (§ 242 BGB)

a) Tatbestand

Die Verwirkung wird als rechtsvernichtende Einwendung nach § 242 BGB angesehen. Sie besteht unabhängig von der Verjährung und unterliegt keinen Fristen. Voraussetzungen sind: b) Gesetzliche Fälle der Verwirkung sind Ausschlussfristen oder -tatbestände wie z. B.:

- § 626 Abs. 2 BGB: Die fristlose Kündigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
- § 651 g Abs. 1 BGB: Ansprüche gegen den Reiseveranstalter müssen innerhalb von 4 Wochen nach geplantem Ende der Reise geltend gemacht werden.
- § 121 BGB: Der Anfechtungseinwand gem. §§ 119, 120 BGB muss unverzüglich nach Kenntnis erhoben werden.
- § 377 HGB: Die Mängelrüge muss unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen.
- § 21 MarkenG: Bei Gutgläubigkeit des Verletzers tritt Verwirkung ein, wenn der Berechtigte 5 Jahre lang die Verletzung geduldet hat.
- § 162 BGB: Wer einen bedingten Vertrag geschlossen hat und den Eintritt der Bedingung entgegen Treu und Glauben verhindert, wird behandelt, als sei die Bedingung eingetreten.

c) Fallgruppen

> Keiner Verwirkung unterliegen Verbandsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz (früher: § 13 AGBG) auf Unterlassung von AGB. Ein Verband kann also noch nach Jahren AGB überprüfen lassen. Auch eine nochmalige Überprüfung ist möglich:
Möbelhandel-AGB - BGH 15.2.95 NJW 1995, 1488 (unter Bezug auf BGH 31.10.85 NJW 1985, 320): Obwohl 1985 schon über einige Klauseln entschieden wurde, wurde später wegen anderer Klauseln erneut ein Verfahren angestrengt.
BGH:
Für rechtswidrig wurden nun folgende Klauseln gehalten:
"Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform" (AGBG § 9);
"Bei Annahme oder Behandlung von Beipack übernimmt der Verkäufer keine Haftung für Beschädigung oder Verlust" (AGBG § 11 Nr. 7);
"Der Verkäufer kann in schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Käufer seine Zahlungen einstellt (oder) ein Moratorium beantragt" (AGBG § 11 Nr. 4).

> Unterhaltsansprüche
Heterologe Insemination II - BGH 3.5.95 - XII ZR 29/94, - NJW 1995, 2028 = BGHZ 129, 297 = JuS 1995, 836: Nach Scheidung der Ehe will der Mann nicht mehr den Unterhalt für das durch heterologe Insemination gezeugte Kind zahlen. Er hatte selbst die Ehelichkeit angefochten.
BGH
- Unterhaltsanspruch nach § 1601 BGB besteht nicht mehr nach Anfechtung der Ehelichkeit.
- Vertraglicher Unterhaltsanspruch liegt in der Zustimmung zur heterologen Insemination der Ehefrau.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage durch Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes nur, wenn das Kind selbst anficht, da dem Mann die Zahlung von Unterhalt als anonymer Zahlvater nicht zumutbar ist.
- Aber: Verwirkung des Einwandes des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dadurch, dass der Mann die Ehelichkeit selbst anficht: Wer den Tatbestand des Einwandes selbst schafft, kann ihn nicht geltend machen.

> Wandlungsbegehren:
Neuwagenkauf - BGH 2.2.94 NJW 1994, 1004: Dem Wandlungsbegehren eines Neuwagenkäufers (nach Fehlschlagen der Nachbesserung) kann nicht Verwirkung entgegen gehalten werden, weil der Käufer das Auto weiter benutzt hat.

> Firmenschutz (§ 37 Abs. 2 HGB; §§ 24, 31 WZG)
KOWOG - BGH 24.6.93 NJW-RR 1993, 1387: In München gab es seit 1966 die Fa. "COWO Bau- und Erschließungsgesellschaft mbH". 1981 wurde in das Handelsregister die Fa. "KOWOG Baubetreuungs GmbH" in das Handelsregister eingetragen. Die Klägerin (COWO) verlangt 1990 Unterlassung und Löschung (§§ 24, 31 WZG).
BGH zum Verwirkungseinwand wegen der langen Dauer der Nutzung des ähnlichen Namens:
"Durch eine länger dauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Kennzeichnung ist ein Zustand geschaffen worden, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muss und den auch der Verletzte ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat." Die Klägerin hat 9 Jahre lang nichts unternommen. Die Beklagte hat eine erfolgreiches Unternehmen aufgebaut. Darin sah der BGH die Verwirkung eines möglichen Unterlassungsanspruchs wegen Verwechslungsgefahr.
 
 

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