Moritz, Trainer Zivilrecht
Einwände - Vertrag

Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)

 
1. Sittenwidrigkeit
2. Wucher
3. Fallgruppe: Bürgschaft
4. Fallgruppe: Konsumentenkredit
5. Fallgruppe: Preis (Kaufvertrag)
6. Sonstige Fallgruppen
a) Knebelung
b) Gläubigerbenachteiligung
c) Abwerbung
d) Schmiergeld
e) Intimbereich
 

1. § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit)

 
a) objektive Sittenwidrigkeit;
b) Bewusstsein der Sittenwidrigkeit,
d.h. der Umstände, die zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts führen.

Definition: Sittenwidrig ist das, was der herrschenden Rechts- und Sozialmoral entgegensteht.
Das RG sprach vom "Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden" (a.a.O. Rz. 190). Dabei handelt es sich um Leerformeln (wie andere Generalklauseln auch), die dem Richter viel Spielraum geben.
Das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) konkretisiert die Sittenwidrigkeit weiter.

Fallgruppen konkretisieren die Generalklausel (siehe unten). Extrem missbilligten Verträgen wird die rechtliche Bestätigung genommen.
 

2. § 138 Abs. 2 BGB (Wucher)

Für den Fall des Wuchers wird die Sittenwidrigkeit konkretisiert. § 138 Abs. 2 BGB lässt auch das Erfüllungsgeschäft nichtig sein ("gewähren lassen"):
 
a) objektiv: auffälliges Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung.
b) subjektiv: Unerfahrenheit, Willensschwäche, Mangel an Urteilsvermögen oder Zwangslage des Ausgebeuteten.
c) Ausbeutung = Ausnutzung der Situation.

Besonders sanktionierte Formen des Wuchers:

a) Kreditwucher

Gem. § 302a StGB wird Kreditwucher bestraft. Er liegt dann vor, wenn ein Zinssatz von etwa 100 % über dem Marktpreis verlangt wird.

b) Mietwucher

Es gibt den strafrechtlich sanktionierten Mietwucher und den sog. Sozialwucher:

 
 

3. Fallgruppe: Bürgschaft / Schuldbeitritt mittelloser Angehöriger (Bürgschaft)

a) Schutz der mittellosen Bürgen

Bis vor wenigen Jahren wurde es nicht als problematisch angesehen, dass die Banken sich von Familienangehörigen ihrer Kunden Bürgschaften verschafften oder diese zum Schuldbeitritt bewogen. Denn die Banken haben ein berechtigtes Interesse, dass ihr Kunde keine Vermögenswerte innerhalb der Familie verschiebt.
Seit einigen Jahren wird diese Bankenpraxis kritisch beurteilt und eine Nichtigkeit der Bürgschaft oder Schuldmitübernahme angenommen, wenn In neuerer Zeit wurden solche Bürgschaften oder Mithaftungen eher wieder anerkannt, solange die Familie besteht. Allerdings stellt der BGH an die Wirksamkeit solcher Bürgschaften grundsätzlich hohe Anforderungen. Bei einer Scheidung wird zugunsten des bürgenden Ehegatten Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen.

Vgl. die Forderung des BVerfG zum Schutz vermögensloser Personen bei "struktureller Ungleichheit": BVerfG 19.10.1993 NJW 94, S. 36 = JuS 94, 251.

GeschäftsgrundlageBGH 25.4.96 NJW 1996, 2088 = BGHZ 132, 328 = JuS 1996, 935 (vgl. auch: BGH 5.1.95 NJW 95, 592 = JuS 95, 547: Vermögenslose Ehefrau bürgt für Geschäftsschulden des Mannes. Nach Scheidung Inanspruchnahme durch Bank in Höhe von 160.000 DM.
BGH:
Typischerweise sind Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft eines selbst im wesentlichen einkommens- und vermögenslosen Ehegatten für einen dem anderen Ehegatten gewährten Kredit die - sei es nur mittelbare - Teilhabe des Bürgen am Vermögenszuwachs des Hauptschuldners sowie die Vorkehrung gegen Vermögensverlagerung zwischen den Eheleuten. Von daher entfällt mit dem endgültigen Scheitern (der endgültigen Zerrüttung) der Ehe die Geschäftsgrundlage für die Bürgschaft. Ausnahme: Ehefrau hätte in der Zeit der Ehe Vermögen erworben, so dass sie nach der Trennung hinreichend vermögend ist, um die Schuld zurückzuzahlen.

Belastung  - BGH 18.9.97 NJW 1997, 3372 = JuS 1998, 177: Eine übermäßig Belastung wird dann gesehen, wenn der Bürge nicht einmal 1/4 der Schuld innerhalb von 5 Jahren zurückzahlen könnte.

Strohmann-Gesellschafter - BGH 18.12.97 BB 1998, 284: Die vermögenslose Schwester übernahm aus Gefälligkeit einen Gesellschaftsanteil und verbürgte sich für die Gesellschaftsschulden: Sittenwidrig wegen der rein emotionellen Beziehung der Bürgin zur Gesellschaft.

Ebenso wird der Partner geschützt, wenn er zwar selbst als Kreditnehmer fungiert, aber tatsächlich keine entsprechende Stellung hat.

Imbissstube - BGH 4.12.2001 - XI ZR 56/01, BB 2002, 272: Die Beklagte hatte den Darlehnsvertrag ihres Lebensgefährten mit der Klägerin zur Finanzierung einer Imbissstube mit unterzeichnet. Gegen die Inanspruchnahme trägt sie Sittenwidrigkeit ihrer Haftung vor, da sie faktisch nur die Stellung einer mithaftenden Familienangehörigen habe. Dies sei sittenwidrig, da sie kein Einkommen habe und ein Kind betreue.
BGH:
§ 138 BGB ist anwendbar: Echter Mitdarlehnsnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse an der Darlehnsaufnahme habe. Die Beklagte war keine gleichberechtigte Vertragspartnerin. Daher sind die Grundsätze zur sittenwidrigen Bürgschaft anwendbar, die hier zur Nichtigkeit der Haftung führen (wegen krasser finanzieller Überforderung und Vertragsunterzeichnung allein aus emotionaler Verbundenheit).

Anders jedoch bei echter Gesellschafter- oder Kreditnehmerstellung:

Gesellschafter - BGH 11.12.97 NJW 1998, 894: Normaler Gesellschafter profitiert von der Gesellschaft. Die Bürgschaft ist nicht sittenwidrig.
Bestätigt: BGH 15.1.2002 - XI ZR 98/01, BB 2002, 425: Trotz rein emotionaler Motive ist die Bürgschaft der mittellosen Ehefrau in Höhe von 500.000 DM für die GmbH nicht sittenwidrig, weil ihr aus steuerlichen Gründen ein Anteil an der GmbH eingeräumt worden war.
Vgl. auch BGH 28.5.02 - XI ZR 199/01, BB 2002, 1562: Kommanditistin.

b) Ausnahmen

Um den Interessen der Banken Rechnung zu tragen, Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu verhindern oder auf spätere Vermögenserwerbe zurückgreifen zu können, hat der IX. Senat nunmehr eine entsprechende vertragliche Regelung für möglich gehalten: Die Bürgschaft ist nicht sittenwidrig, wenn im Bürgschaftsvertrag eine Inanspruchnahme des bei Vertragsschluss vermögenslosen Lebenspartners nur für den Fall der Vermögensverschiebung oder des späteren Vermögenserwerbs vorgesehen ist:
 

Vertraglich begrenzter HaftungszweckBGH 8.10.98 NJW 1999, 58 = BB 1998, 2493 = JuS 1999, 294 (Az.: IX ZR 257/97): Bürgschaft für einen Geschäftskredit des Mannes über 1 Mio DM. Die nunmehr getrennt lebende Ehefrau hatte eine vermögende Mutter, die ihr (zwei Jahre  nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages) zwei Eigentumswohnungen geschenkt hatte. Daraus waren später 150.000 DM auf die Bürgschaft gezahlt worden.
BGH:
AGL: §§ 765 BGB, 607 BGB a. F. (= § 488 BGB). Die Bürgschaft bleibt  sittenwidrig, auch wenn später Vermögen erworben wird, da die Sittenwidrigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen ist. Nur wenn die Bank im Bürgschaftsvertrag die Haftung auf Fälle des späteren Vermögenserwerbs o.ä. beschränkt, entfällt die Sittenwidrigkeit.
Der BGH stellt klar, "dass Bürgschaften von Personen, die dem Kreditgeber emotional nahe stehen, grundsätzlich sittenwidrig sind, wenn sie wegen deren krasser finanzieller Überforderung als reines Sicherungsmittel für den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen Wert besitzen. Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen, so mag dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt werden. Bürgschaftsverträge, die zukünftig entsprechende inhaltliche Einschränkungen nicht enthalten, werden nicht mehr allein unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor Vermögensverlagerungen oder des Zugriffs auf künftiges Vermögen des Bürgen als wirksam angesehen werden können."

In einem neuen Vorlagebeschluss an den Großen Senat versucht der XI. Senat zahlreiche Detailprobleme zu lösen:
Sozialhilfe - BGH 29.6.99 BB 1999, 1721 (Az.: XI ZR 10/98).

c) Haftungsübernahme

Bei einer Haftungsübernahme werden die Prinzipien zur sittenwidrigen Bürgschaft angewandt (durch den XI. Zivilsenat):

Hausgrundstück - BGH 13.11.2001 - XI ZR 82/01, BB 2002, 114: Der damals 18jährige noch die Realschule besuchende Kläger hatte die Mithaftung für einen auf zwei Monate begrenzten Kredit in Höhe von 35.000 DM übernommen, damit die Eltern die Grundschulden auf ihrem Haus ablösen konnten, um es an den Kreditgeber (ein Kapitalanlageunternehmen) für 175.000 DM veräußern zu können. Der Kläger hatte damals geäußert, er werde den Kredit zurück zahlen können, weil er sich selbstständig machen  oder Zeitsoldat werden wolle. Der Kreditgeber betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde in das Vermögen des arbeitslosen Klägers. Dieser beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
BGH:
Rechtsgrundlage der Vollstreckungsgegenklage sind  §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 5, 797 Abs. 4 ZPO. Einwendung gegen den Titel ist die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung des Klägers gem. § 138 Abs. 1 BGB:
- Störung der Vertragsparität wegen krasser finanzieller Überforderung des Klägers;
- Ausnutzung der Machtstellung der Beklagten;
- Übernahme der Haftung allein wegen der familiären Bindung.

d) Vollstreckungsschutz bei "Altfällen" (vor 1993)?

Es erscheint ungerecht, den mittellosen Bürgen, die vor 1993 (Entscheidung des BVerfG) verurteilt worden sind, voll haften zu lassen. Damals wurden die Prozesse auch nicht sehr intensiv geführt, weil sie aussichtslos waren (daher keine Gewährung von Prozesskostenhilfe). Der BGH lehnt eine extensive Auslegung des § 767 ZPO (Vollstreckungsgegenklage) ab, ebenso die Anwendung von § 826 BGB gegen die vollstreckende Bank.

Versäumnisurteil - BGH 11.7.2002 - IX ZR 326/99 (Pressemitteilung): Die Klägerin hatte für die Geschäftsschulden des Ehemannes gebürgt bis zu 200.000 DM. 1992 erwirkte die beklagte Bank ein Versäumnisurteil über 70.000 DM. die Klägerin hatte sich nicht dagegen gewehrt, weil sie wegen Aussichtslosigkeit keine Prozesskostenhilfe bekommen hat.
BGH:
AGL § 826 BGB kann gegen ein rechtskräftiges Urteil nur geltend gemacht werden, wenn es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechterdings unvereinbar wäre, dem Gläubiger die aus dem Urteil erlangte Rechtsstellung zu belassen. Da die Klägerin damals durch einen Rechtsanwalt vertreten war, hält der BGH eine solche Situation nicht für gegeben und bestätigt das abweisende Urteil des OLG.


 
 

 
 

4. Fallgruppe: Wucherähnlicher Konsumentenkredit

Damit wird der Wuchertatbestand ausgedehnt auf Geschäfte, bei denen die subjektive Notlage fehlt. Voraussetzungen (Palandt-Heinrichs, BGB, § 138 Rdnr. 25-32): Umschuldung  - BGH 11.12.90 - XI ZR 24/90 - BB 91, 445 = NJW-RR 91, 501: Die Beklagte nahm auf Anraten des Klägers eine Umschuldung vor: Ihr Altkredit von DM 30.000 wurde auf DM 40.000 aufgestockt. Der Zinssatz sollte variabel sein und betrug damals 22% (= 2/3 über dem Marktzins und über dem Zinssatz des abgelösten Kredits). Wegen der doppelten Laufzeit erhöhte sich die monatliche Belastung nicht! Daher hat die Kundin den hohen Zinssatz nicht bemerkt. K verlangt von B wegen Säumnis Rückzahlung des Kredits einschließlich der angelaufenen Zinsen.
AGL: Kreditvertrag, in dem der Säumnisfall geregelt ist.
a) Vertrag?
aa) Nicht sittenwidrig gem. § 138 Abs. 1 BGB, da keine Notlage.
bb) Wucherähnlicher Kredit und Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 1 BGB? Kein doppelter Zinssatz. Aber sittenwidrige sonstige Umstände (vor allem Verleiten zur sehr teuren Umschuldung).
cc) Daher nichtiger Vertrag.
b) Rechtsfolge: Rückzahlung des Kredits in Raten, ohne den wucherischen Zins (so das Richterrecht).
 

5. Fallgruppe: Überhöhter Preis

Nur selten ist in einer Marktwirtschaft der Preis Gegenstand rechtlicher Kontrolle. Bei extrem überhöhtem Preis wird jedoch das Geschäft als sittenwidrig angesehen, auch wenn das subjektive Merkmal des Wuchers (Ausbeutung der Notlage) fehlt. Je nach Gegenstand und Marktsituation ist die Definition des extrem überhöhten Preises unterschiedlich: Grundstück - BGH 8.11.1991 NJW 1992, 899: Wert der Wohnungen: 85.000 DM. Kaufpreis: 160.000 DM (Differenz sollte gemäß Vertrag zwischen Verkäufer und Makler als Maklergebühr dienen!).
BGH:
Sittenwidrig.

Time-Sharing - BGH 19.3.97 WM 1997, 980: Auf Gran Canaria wurde dem Beklagten ein Ferienwohnrecht für eine Woche im Jahr für 28.255 DM veräußert. Dies entspricht etwa dem 10fachen des Wohnungswertes, zumal noch 345 DM Bewirtschaftungskosten jährlich zu zahlen waren.
BGH:
Sittenwidrig. Aber der BGH hat die Zahlungsklage des Veräußerers  nicht abgewiesen, weil das Recht der Isle of Man vereinbart war und dessen Sittenwidrigkeitsbegriff vom Berufungsgericht zu ermitteln sei.

Spielautomat - BGH 26.11.97 BB 1998, 393: Wert der Automaten betrug 30.000 DM, der Preis sollte 80.000 DM sein.
BGH:
Sittenwidrig wegen des absolut hohen Gewinns des Wucherers.

Medaillensortiment - BGH 22.12.99 WM 2000, 431: Der Kläger erwarb von einer Münzhandelsgesellschaft ein Medaillensortiment für über 20.000 DM. Der Rücknahmewert (und Marktwert) betrug entsprechend dem Edelmetallwert 2.250 DM. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
BGH:
1. § 812 BGB (Leistungskondiktion) bei Sittenwidrigkeit des Vertrages. Das Preis-Leistungsverhältnis beträgt etwa 1:10. dies ist ein grobes Missverhältnis, das i. a. die Verwerflichkeit des Geschäfts indiziert. Der BGH sah jedoch zwei Märkte: einen Verkaufsmarkt, der mit hohen Preisen arbeitete und einen Rücknahmemarkt, der nur den Edelmetallwert zugrunde legte. Einen Sammlermarkt für diese Medaillen gibt es nicht. Den gibt es nur für seltene alte Münzen oder für staatliche Sonderprägungen (Gold- und Silbermünzen). Da die Preise beim Verkauf bei allen Anbietern ähnlich sind, verneinte der BGH das grobe Missverhältnis.
2. cic (= §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002): a) Vertragsverhandlungen. b) Pflichtverletzung des Verkäufers bei der Beratung, weil er die Medaillen fälschlich als Wertanlage angepriesen hat. c) Verschulden. d) Schaden: Differenz zwischen Einkaufs- und Rücknahmepreis. e) Rechtsfolge: Schadensersatz oder Rückgängigmachung des Vertrags, wenn der Erwerber die Ware bei Kenntnis der Sachlage nicht gekauft hätte.

(Anmerkung: Es gibt 3 Märkte für Münzen bzw. Medaillen: Alte Münzen als Sammlerobjekte, Gold- und Silbermünzen als staatliche Zahlungsmittel zur Geldanlage und Medaillen, die zu besonderen Anlässen hergestellt werden, aber keinen Sammlerwert haben und nur einen geringen Edelmetallwert. Einige Unternehmen und Banken verkaufen den Kunden Medaillen, indem sie die unbekannte Abgrenzung zu Gold- und Silbermünzen ausnutzen.)
 

6. Sonstige Fallgruppen

a) Knebelung

Reinigungsbetrieb - BGH 15.3.1989 NJW-RR 89,800: Der Verkäufer eines Gebäudereinigungsunternehmens verpflichtet sich, nie mehr in der Branche tätig zu werden (vgl. §§ 74 ff. HGB zu Wettbewerbsverboten mit Angestellten).

b) Gläubigerbenachteiligung, Übersicherung von Kreditgebern

> Kollision von Globalzession zugunsten einer Bank mit verlängertem Eigentumsvorbehalt von Lieferanten: Sittenwidrigkeit der Globalzession wegen Benachteiligung der Lieferanten.

> Globalzession / Sicherungsübereignung von Warenlagern ohne hinreichende Freigabeklausel bei Rückzahlung des Kredits.

Baumwollgewebe - BGH 9.3.77 NJW 1977, 2261: Klägerin belieferte die künftige Gemeinschuldnerin mit Baumwollgewebe  unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und ließ sich sämtliche übrigen Forderungen zur Sicherheit im Rahmen einer Globalzession abtreten und nicht von ihr gelieferte Waren zur Sicherheit übereignen; dann motivierte sie die beklagte Bank, der Gemeinschuldnerin einen größeren Kredit zu geben. Die Absicherung erfolgte ebenfalls durch Abtretung von Forderungen (Globalzession), die aber schon zugunsten der Klägerin abgetreten waren. Nach dem Konkurs der Gemeinschuldnerin zog die Bank Forderungen in Höhe von 58.000 DM ein. Die Klägerin verlangt die Zahlungen an sich.

Klägerin -----EV, SÜ, GlZ -------> Gemeinschuldnerin <------ GlZ ----- Beklagte
BGH:
AGL: § 816 Abs. 2 BGB. Handelte die Bank als Nichtberechtigte? Dies war dann der Fall, wenn die Forderungsabtretung zugunsten der Klägerin rechtmäßig war. BGH: Sittenwidrigkeit wegen Übersicherung. Die Klägerin hatte sich praktisch das gesamte Vermögen der Gemeinschuldnerin übertragen lassen, ohne ihr die nötigen Mittel zur Aufrechterhaltung des Betriebs zu gewähren.

> Übersicherung bei Abschluss des Sicherungsvertrages: Wenn auch einhellig die Meinung besteht, dass der Gläubiger sich nicht zu viele Sicherheiten geben lassen darf, so ist die Grenze doch fließend. Die Diskussion um die Freigabeklausel hat dies besonders deutlich gemacht: Wie sind die Sicherheiten zu bewerten? Wo liegt die Deckungsgrenze?

Übersicherung - BGH 12.3.98 BB 1998, 866 (Az: IX ZR 74/95): Die Gemeinschuldnerin hatte der Beklagten für einen Kredit von 1,35 Mio DM Grundschulden über 2,3 Mio DM gegeben. Später hatte sie noch ihr Warenlager übereignet und alle Forderungen abgetreten. Der Konkursverwalter klagt auf Feststellung, dass die beiden neueren Sicherungsgeschäfte nichtig seien.
BGH:
Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt der Sicherungshingabe an. Zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung und Sicherungszession war bereits eine hohe Absicherung erreicht (70% über dem Kreditbetrag). Jede weitere Sicherung war daher übermäßig und sittenwidrig. Auf die Möglichkeit der Freigabe von Sicherheiten kommt es dann nicht an.

c) Abwerbung, Verleitung zum Vertragsbruch

Geschäftsführer - BGH 24.2.94  NJW-RR 1994, 728: Der Beklagte war Geschäftsführer einer Filiale der Klägerin. Nach Zerwürfnissen kündigte die Klägerin  das Arbeitsverhältnis. Der Beklagte schrieb daraufhin den Geschäftspartnern, er würde die Geschäfte mit eigener Firma fortführen. Er forderte sie auf, die Verträge mit der Klägerin zu beenden.
BGH:
AGL: PVV (= § 280 BGB 2002) des Arbeitsvertrages (Verletzung nachvertraglicher Pflichten);
AGL: § 1 UWG: Verleitung zum Vertragsbruch.

d) Schmiergeldzahlung

Sondervergütung - BGH 5.12.90 IV ZR 187/89 - NJW-RR 1991, 483: Dem Alleingesellschafter einer GmbH wurde eine Sondervergütung für ein Grundstücksgeschäft mit der GmbH gezahlt.
BGH:
Keine Sittenwidrigkeit, da Geldempfänger und Geschäftsherr identisch.
(Offenbar ging es hier nur um steuerliche, aber nicht zum zivilrechtliche Manipulationen wie beim normalen Schmiergeld an Angestellte).

e) Kommerzialisierung des Intimbereichs

Vor dem Verbot der Ersatzmuttervermittlung 1989 - BGBl. I 2017 - hatte die Justiz bereits solche Leihmütterverträge für sittenwidrig erklärt.

Telefonsex - BGH 9.6.1998 - XI ZR 192/97 = JuS 1998, 1057 = NJW 1998, 2895: Ein Vertrag, der darauf abzielt, Telefonkarten, mit denen Telefonsex ermöglicht werden soll, zu vermarkten, ist gem.  § 138 I BGB nichtig. Die Nichtigkeit schlägt auf einen mit dem Vertriebsvertrag verbundenen Darlehnsvertrag durch.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht