| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| a) objektive Sittenwidrigkeit;
b) Bewusstsein der Sittenwidrigkeit, d.h. der Umstände, die zur Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts führen. |
Definition: Sittenwidrig ist das, was der herrschenden Rechts- und Sozialmoral
entgegensteht.
Das RG sprach vom "Anstandsgefühl aller gerecht und billig Denkenden"
(a.a.O. Rz. 190). Dabei handelt es sich um Leerformeln (wie andere Generalklauseln
auch), die dem Richter viel Spielraum geben.
Das AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) konkretisiert die Sittenwidrigkeit
weiter.
Fallgruppen konkretisieren die Generalklausel (siehe unten). Extrem
missbilligten Verträgen wird die rechtliche Bestätigung
genommen.
| a) objektiv: auffälliges Missverhältnis von
Leistung und Gegenleistung.
b) subjektiv: Unerfahrenheit, Willensschwäche, Mangel an Urteilsvermögen oder Zwangslage des Ausgebeuteten. c) Ausbeutung = Ausnutzung der Situation. |
Besonders sanktionierte Formen des Wuchers:
Vgl. die Forderung des
BVerfG zum Schutz vermögensloser Personen bei "struktureller Ungleichheit":
BVerfG 19.10.1993 NJW 94, S. 36 = JuS 94, 251.
Geschäftsgrundlage
- BGH 25.4.96 NJW 1996, 2088
= BGHZ 132, 328 = JuS 1996, 935 (vgl. auch: BGH
5.1.95 NJW 95, 592 = JuS 95, 547: Vermögenslose
Ehefrau bürgt für Geschäftsschulden des Mannes. Nach Scheidung
Inanspruchnahme durch Bank in Höhe von 160.000 DM.
BGH:
Typischerweise sind Geschäftsgrundlage für
die Bürgschaft eines selbst im wesentlichen einkommens- und vermögenslosen
Ehegatten für einen dem anderen Ehegatten gewährten Kredit die
- sei es nur mittelbare - Teilhabe des Bürgen am Vermögenszuwachs
des Hauptschuldners sowie die Vorkehrung gegen Vermögensverlagerung
zwischen den Eheleuten. Von daher entfällt mit dem endgültigen
Scheitern (der endgültigen Zerrüttung) der Ehe die Geschäftsgrundlage
für die Bürgschaft. Ausnahme: Ehefrau hätte in der Zeit
der Ehe Vermögen erworben, so dass sie nach der Trennung hinreichend
vermögend ist, um die Schuld zurückzuzahlen.
Belastung -
BGH 18.9.97 NJW 1997, 3372 = JuS 1998, 177: Eine übermäßig
Belastung wird dann gesehen, wenn der Bürge nicht einmal 1/4 der Schuld
innerhalb von 5 Jahren zurückzahlen könnte.
Strohmann-Gesellschafter
- BGH 18.12.97 BB 1998, 284: Die vermögenslose Schwester übernahm
aus Gefälligkeit einen Gesellschaftsanteil und verbürgte sich
für die Gesellschaftsschulden: Sittenwidrig wegen der rein emotionellen
Beziehung der Bürgin zur Gesellschaft.
Ebenso wird der Partner geschützt, wenn er zwar selbst als Kreditnehmer fungiert, aber tatsächlich keine entsprechende Stellung hat.
Imbissstube - BGH 4.12.2001 - XI ZR 56/01, BB 2002, 272:
Die Beklagte hatte den Darlehnsvertrag ihres Lebensgefährten mit der Klägerin zur Finanzierung
einer Imbissstube mit unterzeichnet. Gegen die Inanspruchnahme trägt sie Sittenwidrigkeit ihrer Haftung vor,
da sie faktisch nur die Stellung einer mithaftenden Familienangehörigen habe. Dies sei
sittenwidrig, da sie kein Einkommen habe und ein Kind betreue.
BGH:
§ 138 BGB ist anwendbar: Echter Mitdarlehnsnehmer ist nur, wer ein eigenes Interesse
an der Darlehnsaufnahme habe. Die Beklagte war keine gleichberechtigte Vertragspartnerin.
Daher sind die Grundsätze zur sittenwidrigen Bürgschaft anwendbar, die hier zur Nichtigkeit der
Haftung führen (wegen krasser finanzieller Überforderung und Vertragsunterzeichnung
allein aus emotionaler Verbundenheit).
Anders jedoch bei echter Gesellschafter- oder Kreditnehmerstellung:
Gesellschafter -
BGH 11.12.97 NJW 1998, 894: Normaler Gesellschafter profitiert von der
Gesellschaft. Die Bürgschaft ist nicht sittenwidrig.
Bestätigt: BGH 15.1.2002 - XI ZR 98/01, BB 2002, 425: Trotz rein emotionaler
Motive ist die Bürgschaft der mittellosen Ehefrau in Höhe von 500.000 DM
für die GmbH nicht sittenwidrig, weil
ihr aus steuerlichen Gründen ein Anteil an der GmbH eingeräumt worden war.
Vgl. auch BGH 28.5.02 - XI ZR 199/01, BB 2002, 1562: Kommanditistin.
Vertraglich begrenzter
Haftungszweck - BGH 8.10.98
NJW 1999, 58 = BB 1998, 2493 = JuS 1999, 294 (Az.: IX ZR 257/97): Bürgschaft
für einen Geschäftskredit des Mannes über 1 Mio DM. Die
nunmehr getrennt lebende Ehefrau hatte eine vermögende Mutter, die
ihr (zwei Jahre nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages)
zwei Eigentumswohnungen geschenkt hatte. Daraus waren später 150.000
DM auf die Bürgschaft gezahlt worden.
BGH:
AGL: §§ 765 BGB, 607 BGB a. F. (= § 488 BGB). Die Bürgschaft bleibt
sittenwidrig, auch wenn später Vermögen erworben wird, da die
Sittenwidrigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses zu beurteilen ist. Nur
wenn die Bank im Bürgschaftsvertrag die Haftung auf Fälle des
späteren Vermögenserwerbs o.ä. beschränkt, entfällt
die Sittenwidrigkeit.
Der BGH stellt klar, "dass Bürgschaften von
Personen, die dem Kreditgeber emotional nahe stehen, grundsätzlich
sittenwidrig sind, wenn sie wegen deren krasser finanzieller Überforderung
als reines Sicherungsmittel für den Kreditgeber keinen wirtschaftlichen
Wert besitzen. Soll eine solche Verpflichtung jedoch dazu dienen, zukünftige
Vermögensverlagerungen oder bestimmte Arten eines sonstigen späteren
Vermögenserwerbs, insbesondere Erbschaften des Bürgen, zu erfassen,
so mag dieser beschränkte Haftungszweck vertraglich geregelt werden.
Bürgschaftsverträge, die zukünftig entsprechende inhaltliche
Einschränkungen nicht enthalten, werden nicht mehr allein unter dem
Gesichtspunkt des Schutzes vor Vermögensverlagerungen oder des Zugriffs
auf künftiges Vermögen des Bürgen als wirksam angesehen
werden können."
In einem neuen Vorlagebeschluss an den Großen Senat versucht
der XI. Senat zahlreiche Detailprobleme zu lösen:
Sozialhilfe - BGH
29.6.99 BB 1999, 1721 (Az.: XI ZR 10/98).
Hausgrundstück
- BGH 13.11.2001 - XI ZR 82/01, BB 2002, 114: Der damals
18jährige noch die Realschule besuchende Kläger hatte die Mithaftung
für einen auf zwei Monate begrenzten Kredit in Höhe von 35.000
DM übernommen, damit die Eltern die Grundschulden auf ihrem Haus ablösen
konnten, um es an den Kreditgeber (ein Kapitalanlageunternehmen) für
175.000 DM veräußern zu können. Der Kläger hatte damals
geäußert, er werde den Kredit zurück zahlen können,
weil er sich selbstständig machen oder Zeitsoldat werden wolle.
Der Kreditgeber betreibt die Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren
Urkunde in das Vermögen des arbeitslosen Klägers. Dieser beantragt,
die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.
BGH:
Rechtsgrundlage der Vollstreckungsgegenklage sind
§§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 5, 797 Abs. 4 ZPO. Einwendung gegen den
Titel ist die Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung des Klägers
gem. § 138 Abs. 1 BGB:
- Störung der Vertragsparität wegen krasser
finanzieller Überforderung des Klägers;
- Ausnutzung der Machtstellung der Beklagten;
- Übernahme der Haftung allein wegen der familiären
Bindung.
Versäumnisurteil - BGH 11.7.2002 - IX ZR 326/99 (Pressemitteilung):
Die Klägerin hatte für die Geschäftsschulden des Ehemannes gebürgt bis zu 200.000 DM.
1992 erwirkte die beklagte Bank ein Versäumnisurteil über 70.000 DM. die Klägerin hatte sich nicht dagegen gewehrt, weil
sie wegen Aussichtslosigkeit keine Prozesskostenhilfe bekommen hat.
BGH:
AGL § 826 BGB kann gegen ein rechtskräftiges Urteil nur geltend gemacht werden,
wenn es mit dem Gerechtigkeitsempfinden schlechterdings unvereinbar wäre, dem Gläubiger die aus dem
Urteil erlangte Rechtsstellung zu belassen. Da die Klägerin damals durch einen Rechtsanwalt
vertreten war, hält der BGH eine solche Situation nicht für gegeben und bestätigt
das abweisende Urteil des OLG.
Time-Sharing -
BGH 19.3.97 WM 1997, 980: Auf Gran Canaria wurde dem Beklagten
ein Ferienwohnrecht für eine Woche im Jahr für 28.255 DM veräußert.
Dies entspricht etwa dem 10fachen des Wohnungswertes, zumal noch 345 DM
Bewirtschaftungskosten jährlich zu zahlen waren.
BGH:
Sittenwidrig. Aber der BGH hat die Zahlungsklage des
Veräußerers nicht abgewiesen, weil das Recht der Isle
of Man vereinbart war und dessen Sittenwidrigkeitsbegriff vom Berufungsgericht
zu ermitteln sei.
Spielautomat -
BGH 26.11.97 BB 1998, 393: Wert der Automaten betrug 30.000
DM, der Preis sollte 80.000 DM sein.
BGH:
Sittenwidrig wegen des absolut hohen Gewinns des Wucherers.
Medaillensortiment
- BGH 22.12.99 WM 2000, 431: Der Kläger erwarb von
einer Münzhandelsgesellschaft ein Medaillensortiment für über
20.000 DM. Der Rücknahmewert (und Marktwert) betrug entsprechend dem
Edelmetallwert 2.250 DM. Er verlangt Rückzahlung des Kaufpreises.
BGH:
1. § 812 BGB (Leistungskondiktion) bei Sittenwidrigkeit
des Vertrages. Das Preis-Leistungsverhältnis beträgt etwa 1:10.
dies ist ein grobes Missverhältnis, das i. a. die Verwerflichkeit
des Geschäfts indiziert. Der BGH sah jedoch zwei Märkte: einen
Verkaufsmarkt, der mit hohen Preisen arbeitete und einen Rücknahmemarkt,
der nur den Edelmetallwert zugrunde legte. Einen Sammlermarkt für
diese Medaillen gibt es nicht. Den gibt es nur für seltene alte Münzen
oder für staatliche Sonderprägungen (Gold- und Silbermünzen).
Da die Preise beim Verkauf bei allen Anbietern ähnlich sind, verneinte
der BGH das grobe Missverhältnis.
2. cic (= §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002): a) Vertragsverhandlungen. b) Pflichtverletzung
des Verkäufers bei der Beratung, weil er die Medaillen fälschlich
als Wertanlage angepriesen hat. c) Verschulden. d) Schaden: Differenz zwischen
Einkaufs- und Rücknahmepreis. e) Rechtsfolge: Schadensersatz oder
Rückgängigmachung des Vertrags, wenn der Erwerber die Ware bei
Kenntnis der Sachlage nicht gekauft hätte.
(Anmerkung: Es gibt 3 Märkte für Münzen
bzw. Medaillen: Alte Münzen als Sammlerobjekte, Gold- und Silbermünzen
als staatliche Zahlungsmittel zur Geldanlage und Medaillen, die zu besonderen
Anlässen hergestellt werden, aber keinen Sammlerwert haben und nur
einen geringen Edelmetallwert. Einige Unternehmen und Banken verkaufen
den Kunden Medaillen, indem sie die unbekannte Abgrenzung zu Gold- und
Silbermünzen ausnutzen.)
> Globalzession / Sicherungsübereignung von Warenlagern ohne hinreichende Freigabeklausel bei Rückzahlung des Kredits.
Baumwollgewebe -
BGH 9.3.77 NJW 1977, 2261: Klägerin belieferte die
künftige Gemeinschuldnerin mit Baumwollgewebe unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt und ließ sich sämtliche übrigen Forderungen
zur Sicherheit im Rahmen einer Globalzession abtreten und nicht von ihr
gelieferte Waren zur Sicherheit übereignen; dann motivierte sie die
beklagte Bank, der Gemeinschuldnerin einen größeren Kredit zu
geben. Die Absicherung erfolgte ebenfalls durch Abtretung von Forderungen
(Globalzession), die aber schon zugunsten der Klägerin abgetreten
waren. Nach dem Konkurs der Gemeinschuldnerin zog die Bank Forderungen
in Höhe von 58.000 DM ein. Die Klägerin verlangt die Zahlungen
an sich.
> Übersicherung bei Abschluss des Sicherungsvertrages: Wenn auch einhellig die Meinung besteht, dass der Gläubiger sich nicht zu viele Sicherheiten geben lassen darf, so ist die Grenze doch fließend. Die Diskussion um die Freigabeklausel hat dies besonders deutlich gemacht: Wie sind die Sicherheiten zu bewerten? Wo liegt die Deckungsgrenze?
Übersicherung
- BGH 12.3.98 BB 1998, 866 (Az: IX ZR 74/95): Die Gemeinschuldnerin
hatte der Beklagten für einen Kredit von 1,35 Mio DM Grundschulden
über 2,3 Mio DM gegeben. Später hatte sie noch ihr Warenlager
übereignet und alle Forderungen abgetreten. Der Konkursverwalter klagt
auf Feststellung, dass die beiden neueren Sicherungsgeschäfte
nichtig seien.
BGH:
Für die Sittenwidrigkeit kommt es auf den Zeitpunkt
der Sicherungshingabe an. Zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung
und Sicherungszession war bereits eine hohe Absicherung erreicht (70% über
dem Kreditbetrag). Jede weitere Sicherung war daher übermäßig
und sittenwidrig. Auf die Möglichkeit der Freigabe von Sicherheiten
kommt es dann nicht an.
Telefonsex - BGH
9.6.1998 - XI ZR 192/97 = JuS 1998, 1057 = NJW 1998, 2895: Ein
Vertrag, der darauf abzielt, Telefonkarten, mit denen Telefonsex ermöglicht
werden soll, zu vermarkten, ist gem. § 138 I BGB nichtig. Die
Nichtigkeit schlägt auf einen mit dem Vertriebsvertrag verbundenen
Darlehnsvertrag durch.