Moritz, Trainer Zivilrecht

Vertrag

Form eines Vertrages (§§ 125 ff. BGB)

1. Formtypen
2. Schriftform und Fax
3. GrundstücksKV § 311b
a) Verbundene Verträge
b) Mittelbarer Zwang
c) Anlagen
4.  Heilung durch Erfüllung
5.  Überwindung des Formzwangs gem. § 242

Das BGB schreibt i. a. keine Form für Verträge oder Rechtsgeschäfte vor. Vertragsfreiheit heißt somit auch Formfreiheit. Wenn jedoch eine Form vorgeschrieben oder vereinbart ist, dann ist ein formloser Vertrag meist nichtig (§ 125 BGB).

1. Formtypen und Rechtsfolgen

a) Formtypen

Nur in bestimmten Fällen werden Formen zum Schutze einer Partei oder auch zu Beweiszwecken vorgeschrieben:

b) Rechtsfolge eines Formfehlers: Nichtigkeit (z. B. einer Bürgschaft gem. § 766 BGB)

Formverstöße führen nur dann zur Nichtigkeit gemäß § 125 BGB, wenn die Form zum Schutz der Parteien gedacht ist (z. B. Schriftform bei Stellung einer Bürgschaft, § 766 BGB).

Blankobürgschaft - BGH 29.2.96 NJW 1996, 1467 = JuS 1996, 846 (+ JuS 1998, 205-208) = JK § 766 BGB Nr. 4 (siehe auch Form der Bürgschaft): Der Beklagte sowie zwei weitere Personen waren Gesellschafter und Geschäftsführer der A. Autovermietung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Diese verhandelten Anfang Januar 1992 mit der Klägerin über einen Kontokorrentkredit, welcher der Dresdner Filiale der A. zugute kommen sollte. Die Klägerin machte die Vergabe davon abhängig, dass jeder Geschäftsführer eine Bürgschaft übernahm, und übergab den Verhandlungsführern ein für die Erklärung des Beklagten vorgesehenes Blankoformular einer Bürgschaft ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung. Der Beklagte unterzeichnete die Urkunde. Später wurde an der Stelle, die für die Bezeichnung des Bürgen in dem Formular vorgesehen war, sein Name mit Wohnungsanschrift vermerkt; außerdem wurden Ort und Datum der Erklärung eingetragen. Neben der Unterschrift des Beklagten befindet sich der Stempel der Autovermietung. Der Beklagte behauptet, er selbst habe ihn dorthin gesetzt, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass nicht er persönlich, sondern die GmbH die Bürgschaft für die Filiale in Dresden übernehme. So erhielt die Klägerin die Urkunde zurück. Die Klägerin (Gläubigerin)  ergänzte das Formular um die noch fehlenden Angaben des Gläubigers und des Hauptschuldners. - Im Jahre 1993 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat den Beklagten als Gesamtschuldner mit den anderen Geschäftsführern in Höhe des Kreditsaldos von 142.271,77 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
BGH:
Die Blankobürgschaft erfüllt nicht die Form des § 766 BGB. Kein Anspruch.

c) Rechtsfolge eines Formfehlers: Teilnichtigkeit (z. B. eines langfristigen Raum- oder Grundstücksmietvertrags gem. § 550 S. 2, 578 BGB)

Dient die Form nur zu Beweiszwecken, dann ist auch das formwidrige Geschäft gültig (z. B. langfristige Mietverträge, § 550 BGB; Folge des Verstoßes ist daher nur die Nichtigkeit der Befristung, § 550 S. 2 BGB).

Allerdings wird Formwidrigkeit bei Gewerberaummietverträgen nur angenommen, wenn gegen die Schriftform grob verstoßen ist. Häufig geht es darum, dass die einzelnen Blätter nicht zusammen geheftet sind oder spätere Änderungen nur lose angefügt wurden. Es kommt dann darauf an, ob trotz fehlender fester Verbindung Unsicherheiten ausgeschlossen sind.

Gewerberaum - BGH 24.9.97 (Az.: XII ZR 234/95) BB 1998, 288 (bestätigt: BGH 21.1.99 - Az.: VII ZR 93/97 - BB 1999, 495): Der langfristige Mietvertrag war ein nach Seiten nummeriertes Formular, das es im Schreibwarenladen zu kaufen gibt. Die Parteien hatten beide Ausfertigungen unterschrieben, jedoch nicht zusammengeheftet. Ist ein formgültiger befristeter Vertrag abgeschlossen oder ein unförmlicher unbefristeter (und kündbarer) Vertrag?
BGH:
Der BGH leitet aus dem Zweck des § 566 BGB a. F. (= § 550 BGB) -(nur Beweisfunktion - ab, dass es genügt, dass der inhaltliche Zusammenhang des Vertrages deutlich ist (durch fortlaufende Paginierung, fortlaufende Nummerierung der Bestimmungen oder inhaltlichen Zusammenhang des Textes). Damit wurden viele Gewerberaummietverträge "gerettet", die nicht körperlich verbundene Seiten enthalten.

d) Heilung des Formverstoßes durch Erfüllung (z. B. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB)

Manche Vorschriften sehen eine Heilung des Formverstoßes durch Vollzug vor, so etwa § 311b Abs. 1 S. 2 BGB für Grundstücksverträge (durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch) oder § 518 Abs. 2 BGB für Schenkungsverträge (durch Vollzug der Schenkung).

2. Schriftform und Fax

a) Keine gesetzliche Schriftform § 126 BGB

Die gesetzliche Schriftform ist in § 126 BGB definiert: Das heute so gebräuchliche Fax entspricht demnach nicht der gesetzlichen Schriftform, da es nur eine Kopie des Originals darstellt.
Eine Bürgschaft kann daher nicht gem. § 766 BGB per Fax erklärt werden. Die Formbedürftigkeit der Bürgschaftserklärung hat ihren gesetzgeberischen Grund im Schutzbedürfnis des Bürgen, der zu größerer Vorsicht angehalten und vor nicht ausreichend überlegten Erklärungen gesichert werden soll. Dieser Schutzzweck verbietet eine Übertragung der Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegründungsfristen durch Einsatz fernmeldetechnischer Übertragungsmittel, unter anderem Telekopien, auf die Bürgschaft.

Jeans - BGH 28.1.93 NJW 1993, 1126 = JuS 1993, 598: Der Beklagte hatte als Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Bürgschaft für den Kauf von Jeans durch die GmbH in Spanien erklärt, indem er diese Erklärung vor einem Notar abgab und der Notar die Erklärung dem spanischen Vertragspartner per Fax schickte. Eine notarielle Ausfertigung der Urkunde wurde nicht abgesandt. Der spanische Verkäufer nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch, da die GmbH nicht zahlte.
BGH:
Anwendbar ist deutsches Recht. Aber für die Form des Vertrags kann es genügen, wenn die Form des Rechts eines Vertragspartners gewahrt ist (Art. 11 Abs. 2, 3 EGBGB): Leitsätze:
"1. Eine Bürgschaftserklärung durch Telefax genügt nicht der Schriftform des § 766 S 1 BGB.
2. Bürgschaftsverträge, zu deren Gültigkeit nach deutschem Recht die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich ist, können nach  Art 11 Abs. 2, 3 EGBGB auch ohne diese Schriftlichkeit formgültig sein."
 

b) Fax = vertraglich vereinbarte Schriftform

Dagegen reicht das Fax aus, wenn nur vertraglich die Schriftform vereinbart ist (§ 127 Abs. 2 S. 1 BGB).

Ein modernes Problem ist mit dem Fax entstanden: Da es nur eine Kopie des Originals darstellt, ist die gesetzliche Schriftform des § 126 BGB nicht gewahrt.
Aber: Vertraglich kann vereinbart werden, dass das Fax ausreicht (wegen der Parallele zum Telegramm gem. § 127 S. 2 BGB). In der Geschäftspraxis hat sich das Fax durchgesetzt, wobei es meistens um formfreie Geschäfte geht.
Prozesserklärungen sind auch per Fax möglich.
Da die Probleme des Vertrauensschutzes völlig verschieden sind, ist zwischen privatem und behördlichem Schriftverkehr zu unterscheiden - was die Gerichte oft nicht tun (vgl. OLG Düsseldorf 13.3.95 NJW 1995, 2303, das eine Entscheidung des BGH zum privaten Geschäftsverkehr bei Beurteilung einer Prozesshandlung  zitiert).

Allerdings ist zu beachten dass den Zugang (§ 130 BGB) im privaten Geschäftsverkehr der Absender zu beweisen hat. Der Absender muss wie bei einem Brief den Zugang beweisen. Das Sendeprotokoll allein reicht nicht. Dies ist sicher begründet, weil häufig Faxe (für den Absender nicht erkennbar) nicht oder unleserlich ankommen:

Militärische Güter - BGH 7.12.94 NJW 1995, 665: Streitig war, ob die AGB eines Vertragspartners, die per Fax gesandt wurden, Inhalt des Vertrages geworden sind. Der Empfänger bestreitet die Ankunft. Der Absender kann nur den O.K.-Vermerk vorlegen.
BGH:
Das Sendeprotokoll des Absenders bietet keinen sicheren Beweis, da die Datenübertragung am Defekt des Empfängergeräts scheitern kann.
 

c) Prozesserklärungen per Fax

In § 130 Nr. 6 ZPO ist jetzt verankert, dass vorbereitende Schriftsätze an das Gericht als Fax eingereicht werden können, wenn auch eine Kopie der Unterschrift auf dem Fax steht. Diese Regelung gilt auch für Berufungen (§ 518 Abs. 4 ZPO) und Revisionen (§ 553 Abs. 2 ZPO). Damit ist der heftige frühere Streit um die Form der Rechtsmitteleinlegung vom Gesetzgeber entschieden worden.
- Computerfax?
Offen ist nur noch, ob nicht auch ein Computerfax genügt. Bei eingescannter Unterschrift ist sowieso nicht zu erkennen, ob es eine Kopie des Papiers oder ein elektronisches  Dokument ist.

Vergleiche die interessanten Ausführungen des BFH zu den neuen Kommunikationsformen und zur Notwendigkeit, die Formerfordernisse daran anzupassen:

Paraphe- BFH 29.11.95 (Az: X B 56/95) NJW 1996, 1432 = BFHE 179, 233 = BStBl II 1996, 140: Die Klageschrift ist nur mit der Paraphe des Anwalts als Ersatz für die Unterschrift versehen. BFH lässt das genügen, da heute durch elektronische Kommunikationsformen die formalen Anforderungen an Prozesserklärungen abgesenkt sind. Da es nicht auf den Beweiswert bezüglich der Echtheit der Urkunde ankommt und beim Fax gar keine (eigenhändige) Unterschrift möglich ist, genügt die Paraphe. Forderung des BFH: Es müssen für einzelne Geschäftsbereiche einheitliche Anforderungen erarbeitet werden, unabhängig vom Medium.

- Anwaltsverschulden?

Es bleibt ferner die Frage, ob den Anwalt ein Verschulden trifft, wenn wegen Defekts des Empfängergeräts trotz O.K.-Meldung der Schriftsatz nicht rechtzeitig bei Gericht eingeht. Wenn das Fax wegen eines Defektes des Empfängergeräts oder aus unerklärlichen Gründen nicht ankommt, trifft die Partei kein Verschulden der Fristversäumung, so dass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden muss (gem. §§ 516, 85, 233 ZPO). Allerdings muss der Anwalt das korrekte Absenden beweisen (durch Vorlage des O.K-Vermerks oder Aussage der Bürokraft). Der BGH hat etwas höhere Anforderungen, während die anderen Gerichte z. B. auf eine (kopierte) Unterschrift verzichten.

- BAG 19.5.99 BB 1999, 1766: Der Beklagte legte Berufung per Fax ein und schickte das Original nach. Die Berufungsbegründung wäre verspätet, wenn das Fax maßgeblich wäre. Das BAG akzeptiert zwar das Fax, lässt die Berufungsbegründungsfrist jedoch erst ab Eingang des Originals laufen.

- BGH 19.3.97 VersR 1997, 853: Geht das Fax an eine im Gerichtsverzeichnis unrichtig bezeichnete Nummer, so ist dies kein Anwaltsverschulden gem. § 233 ZPO.

- BGH 23.1.97 NJW 1997, 1311: Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt per Fax beauftragen wollen, Berufung einzulegen. Das Fax ist jedoch wegen eines Defektes des anwaltlichen Faxgeräts nicht angekommen - trotz O.K.-Meldung beim Kläger. Die Berufung wurde daher zwei Tage nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO eingelegt. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO, weil niemanden ein Verschulden getroffen habe? BGH bejaht.

- BGH 30.6.96 NJW-RR 1997, 250 = JuS 1997, 470: Wenn das Fax wegen eines Defektes des Berufungsgerichts nicht abzusenden ist und wegen der späten Zeit auch keine andere Zustellung mehr möglich ist, dann trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden.

- BVerfG - 1 BvR 121/95: Sendeprotokoll reicht für Beleg des rechtzeitigen Zugangs.

- Ähnlich BSozG - 14 BEg 9/96: Fax direkt per Modem aus dem PC genügt (allerdings verlangt § 92 SGG auch keine Unterschrift unter eine Klage!).

Widerruf eines Prozessvergleichs - BGH 1.12.94 NJW, 1995, 521: Rechtsanwalt widerrief Prozessvergleich am 6.9. Der Brief ging nicht am letzten Widerrufstag (7.9.) sondern erst am 8.9. bei Gericht ein. Seine Gehilfin hatte am 7.9. beim Gericht telefonisch die Eingangsbestätigung erhalten. Anspruch des Mandanten aus § 280 BGB (= früher: PVV), wenn der Anwalt schuldhaft den Anwaltsvertrag verletzt hat, weil er nicht einen sicheren Weg gewählt hat?
BGH: Sicherere Wege sind:
- Ist genügend Zeit vorhanden, kann der Widerruf durch Einschreiben mit Rückschein erklärt werden.
- In Eilfällen kommt ein Widerruf durch Telegramm, Fernschreiben oder Telekopie  in Betracht.
- Der Widerruf kann aber auch schriftlich durch Boten oder mit der Post übermittelt werden, sofern hierbei die Rechtzeitigkeit des Eingangs eindeutig festgestellt werden kann.
- Als Nachweis kann grundsätzlich auch eine telefonische Eingangsbestätigung des Empfängers des Schreibens dienen; sie kann grundsätzlich von einer zuverlässigen Anwaltsgehilfin eingeholt werden.
Derartige Übermittlungsformen sind einander gleichwertig. Der Rechtsanwalt hat regelmäßig die Wahl zwischen ihnen.
Also: Kein Verschulden, da telefonische Auskunft genügend.
(Allerdings ist der Vergleich nicht rechtzeitig widerrufen, weil das Schreiben zu spät eingegangen ist. Der Mandant bleibt an ihn gebunden.)



 

3. § 311b BGB: Notarielle Beurkundung des Grundstückskaufs

Die wichtigste Formvorschrift ist die des § 311b BGB. Der Grundstückskaufvertrag muss vor dem Notar unter Verlesung des gesamten Textes geschlossen werden (§ 13 BeurkG). S. dazu auch: Auslegung notariell beurkundeter Verträge, und allgemein: Grundstückskaufvertrag. Problembereiche sind: Verbindung eigenständiger Verträge, mittelbarer Zwang zum Kauf durch hohe Rücktrittsgebühren: und die Beurkundungspflichtigkeit von Anlagen zum Grundstückskaufvertrag.

a) Rechtliche Verbindung eigenständiger Verträge

Formgebunden sind auch Verträge, die in einer rechtlichen Verbindung zum Grundstücksvertrag stehen.

Hausbauvertrag und Grundstückskaufvertrag mit einem Vertragspartner (BGH 6.11.1980 NJW 81, 274).

Inventarvertrag und Grundstücksvertrag (BGH 31.5.1974 -Az: V ZR 111/72 - BB 1974, 1271-1272).

Treuhandvertrag mit Auftrag zum Grundstückserwerb beim Bauherrenmodell - BGH 24.9.1987 - NJW 1988, 132 = BGHZ 101, 393: Der Treuhänder verlangt die vereinbarte Vergütung. Dagegen wendet der Kapitalanleger Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen fehlender notarieller Beurkundung ein.
BGH:
Treuhandvertrag und Grundstückskauf bilden eine Einheit. Daher hätte der Treuhandvertrag ebenfalls notariell beurkundet sein müssen (§ 313 BGB a. F. = § 311b BGB). Kein Vergütungsanspruch.

Fertighausvertrag und Nachweis eines Grundstücks (OLG Köln 10.3.95 BB 95, 1210): Die Beklagten unterschrieben bei der Klägerin, einer Fertighausfirma, einen Bauvertrag über ein Fertighaus. Da es nicht zum Abschluss des in Aussicht genommenen Kaufvertrages über das von der Klägerin nachgewiesene Grundstück kam, kündigten die Beklagten den Bauvertrag. Die Klägerin verlangt daraufhin 10% des Hauspreises als pauschale Vergütung (gem. ihren AGB). Die Klage blieb erfolglos.
OLG:
Das OLG sieht auch beim Fertighauserwerb einen engen Bezug von Bauvertrag und Grundstückskauf, so dass auch der Bauvertrag hätte notariell beurkundet sein müssen.

Der BGH ist in solchen Fällen zurückhaltend, eine rechtliche Verbindung anzunehmen. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage und Anpassung des Vertrages erhält der Bauträger meistens eine "Planungsrate". Er unterstützt damit die Aquisitionspraxis einiger Bauträger, die schnell einen formlosen Hausbauvertrag mit vager Grundstücksaussicht schließen wollen, weil sie wissen, dass das Grundstück das Hauptproblem der Erwerbsentscheidung ist (BGH 6.12.79 - VII ZR 313/78 - NJW 80, 829; 22.3.1991 - V ZR 318/89 - NJW-RR 1991, 1031).

b) Mittelbarer Zwang zum Kauf

Formgebunden ist ein Vertrag ferner, wenn der Verkäufer oder Käufer faktisch gezwungen wird, den Grundstücksvertrag abzuschließen.

„Pauschale" - BGH 6.2.80 - IV ZR 141/78 - NJW 80, 1622 = JuS 80, 830: Hohe, in jedem Fall verfallene Maklerprovision oder Hohe Rücktrittsgebühr an den Bauträger, wenn diese überhaupt mit dem AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) vereinbar ist.
BGH:
Form notwendig. Sonst ist die Abrede nichtig.

c) Anlagen

Notariell beurkundet sein müssen auch Anhänge zum Vertrag, die das Eigentum näher gestalten (Baupläne und Teilungserklärungen bei Wohnungseigentum, Inventarverzeichnis).

Imbissstube und Inventarverzeichnis - BGH 28.1.94 NJW 94, 1288: Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni 1990 verkauften der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten eine als Imbissstube eingerichtete Teileigentums-Einheit mit Inventar für insgesamt 260.000 DM. Diesen Kaufpreisanspruch macht der Kläger geltend. Der Beklagte hält den Vertrag mangels ordnungsgemäßer Beurkundung für nichtig  Das Inventarverzeichnis sei nicht verlesen worden und auch nicht bei der Beurkundung angefügt worden.
BGH:
§ 433 Abs. 2 BGB: Kaufpreisanspruch, wenn formgültiger Kaufvertrag gem. § 313 BGB a. F. (= § 311b BGB). Beurkundet werden muss gem. § 313 BGB auch das Inventarverzeichnis. Nach § 13 Abs. BeurkG wird aufgrund der Unterschrift der Beteiligten vermutet, dass die Urkunde verlesen wurde. Die Vermutung erstreckt sich auch auf das Beifügen von Anlagen gem. § 13a BeurkG, die nicht verlesen werden müssen. Aber die Vermutung kann widerlegt werden. Daher muss dem Beweisantrag der Beklagten, das Inventarverzeichnis habe nicht vorgelegen,  nachgegangen werden. Hat es nicht vorgelegen, war der Kaufvertrag nichtig.

4. Heilung des Formmangels durch Erfüllung, § 311b Abs. 1 S. 2 BGB ( auch § 518 Abs. 2 BGB)

Ausdehnung auf mittelbare Verpflichtungen:

Formnichtige Vertragsstrafe im Maklervertrag (BGH NJW 28.1.87 - IVa ZR 45/85 - NJW 87, 1628): Formgültiger Kaufvertrag heilt auch formnichtigen Maklervertrag.

5. Überwindung des Formmangels gem. § 242 BGB

a) Unzulässige Rechtsausübung

Ein Vertragsteil kannte die Formnotwendigkeit nicht, der andere Teil hat sie aber mindestens fahrlässig verursacht.

Vorkaufsrecht im Rahmen eines Dienstvertrags (RG 21.05.27 RGZ 117, 121);

Erbkauf und anschließende formnichtige Vereinbarung (RG 04.12.42 RGZ 170, 203).
 

b) Der Vertrag besteht trotz § 125 BGB, weil die Nichtanerkennung des Vertrages beim anderen Teil zu einem untragbaren Ergebnis führen würde:


Großunternehmen verkauft Grundstücke an Angestellte formlos und beruft sich später auf die Formlosigkeit (BGH 27.10.67 - V ZR 153/64 - NJW 68, 39 = BGHZ 48, 396): Leitsatz: "Hat ein bedeutendes wirtschaftliches Unternehmen beim Abschluss eines der notariellen Form bedürftigen Vertrags mit einem früheren Angestellten diesen unter Einsatz seines Gewichts und seines Ansehens sowie durch den Hinweis, dass es einen privatschriftlichen Vertrag einem notariellen als gleichwertig anzusehen pflege, zum Absehen von der Einhaltung der notariellen Form veranlasst, dann stellt seine spätere Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung dar."
 

c) Kein Vertrag wegen § 125 BGB, aber vorvertragliche Pflichtverletzung gem. §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB wegen Herbeiführen eines Scheinvertrags.

Es stellt keine Umgehung der Formvorschriften dar, wenn ein Teil aus vorvertraglicher Pflichtverletzung haftbar gemacht wird, weil er den Eindruck des festen Vertragsschlusses vermittelt hat und der andere Teil daraufhin Aufwendungen vorgenommen hat.

Reihenhaus eines Gemeinnützigen Siedlungsunternehmens: BGH 29.01.65 NJW 65, 812 (vgl. auch BGH 19.11.82 BGHZ 85, 315. = NJW 83, 563; BGH 27.6.1988 NJW 1989, 166).
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht