| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Formtypen
2. Schriftform und Fax 3. GrundstücksKV § 311b a) Verbundene Verträge |
b) Mittelbarer
Zwang
c) Anlagen 4. Heilung durch Erfüllung 5. Überwindung des Formzwangs gem. § 242 |
Das BGB schreibt i. a. keine Form für Verträge oder Rechtsgeschäfte
vor. Vertragsfreiheit heißt somit auch Formfreiheit. Wenn jedoch
eine Form vorgeschrieben oder vereinbart ist, dann ist ein formloser Vertrag
meist nichtig (§ 125 BGB).
Blankobürgschaft
-
BGH
29.2.96 NJW 1996, 1467 = JuS 1996, 846 (+ JuS 1998, 205-208) = JK §
766 BGB Nr. 4 (siehe auch Form der Bürgschaft):
Der
Beklagte sowie zwei weitere Personen waren Gesellschafter und Geschäftsführer
der A. Autovermietung GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main. Diese verhandelten
Anfang Januar 1992 mit der Klägerin über einen Kontokorrentkredit,
welcher der Dresdner Filiale der A. zugute kommen sollte. Die Klägerin
machte die Vergabe davon abhängig, dass jeder Geschäftsführer
eine Bürgschaft übernahm, und übergab den Verhandlungsführern
ein für die Erklärung des Beklagten vorgesehenes Blankoformular
einer Bürgschaft ohne zeitliche und betragsmäßige Beschränkung.
Der Beklagte unterzeichnete die Urkunde. Später wurde an der Stelle,
die für die Bezeichnung des Bürgen in dem Formular vorgesehen
war, sein Name mit Wohnungsanschrift vermerkt; außerdem wurden Ort
und Datum der Erklärung eingetragen. Neben der Unterschrift des Beklagten
befindet sich der Stempel der Autovermietung. Der Beklagte behauptet, er
selbst habe ihn dorthin gesetzt, um damit zum Ausdruck zu bringen, dass
nicht er persönlich, sondern die GmbH die Bürgschaft für
die Filiale in Dresden übernehme. So erhielt die Klägerin die
Urkunde zurück. Die Klägerin (Gläubigerin) ergänzte
das Formular um die noch fehlenden Angaben des Gläubigers und des
Hauptschuldners. - Im Jahre 1993 wurde über das Vermögen der
GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Die Klägerin hat den Beklagten
als Gesamtschuldner mit den anderen Geschäftsführern in Höhe
des Kreditsaldos von 142.271,77 DM zuzüglich Zinsen in Anspruch genommen.
BGH:
Die Blankobürgschaft erfüllt nicht die Form
des § 766 BGB. Kein Anspruch.
Allerdings wird Formwidrigkeit bei Gewerberaummietverträgen nur angenommen, wenn gegen die Schriftform grob verstoßen ist. Häufig geht es darum, dass die einzelnen Blätter nicht zusammen geheftet sind oder spätere Änderungen nur lose angefügt wurden. Es kommt dann darauf an, ob trotz fehlender fester Verbindung Unsicherheiten ausgeschlossen sind.
Gewerberaum - BGH
24.9.97 (Az.: XII ZR 234/95) BB 1998, 288 (bestätigt: BGH 21.1.99
- Az.: VII ZR 93/97 - BB 1999, 495): Der langfristige
Mietvertrag war ein nach Seiten nummeriertes Formular, das es im Schreibwarenladen
zu kaufen gibt. Die Parteien hatten beide Ausfertigungen unterschrieben,
jedoch nicht zusammengeheftet. Ist ein formgültiger befristeter Vertrag
abgeschlossen oder ein unförmlicher unbefristeter (und kündbarer)
Vertrag?
BGH:
Der BGH leitet aus dem Zweck des § 566 BGB a. F.
(= § 550 BGB) -(nur Beweisfunktion - ab, dass es genügt, dass
der inhaltliche Zusammenhang des Vertrages deutlich ist (durch fortlaufende
Paginierung, fortlaufende Nummerierung der Bestimmungen oder inhaltlichen
Zusammenhang des Textes). Damit wurden viele Gewerberaummietverträge
"gerettet", die nicht körperlich verbundene Seiten enthalten.
Jeans - BGH
28.1.93 NJW 1993, 1126 = JuS 1993, 598: Der Beklagte
hatte als Geschäftsführer einer GmbH die persönliche Bürgschaft
für den Kauf von Jeans durch die GmbH in Spanien erklärt, indem
er diese Erklärung vor einem Notar abgab und der Notar die Erklärung
dem spanischen Vertragspartner per Fax schickte. Eine notarielle Ausfertigung
der Urkunde wurde nicht abgesandt. Der spanische Verkäufer nimmt den
Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch, da die GmbH nicht zahlte.
BGH:
Anwendbar ist deutsches Recht. Aber für die Form
des Vertrags kann es genügen, wenn die Form des Rechts eines Vertragspartners
gewahrt ist (Art. 11 Abs. 2, 3 EGBGB): Leitsätze:
"1. Eine Bürgschaftserklärung durch Telefax
genügt nicht der Schriftform des § 766 S 1 BGB.
2. Bürgschaftsverträge, zu deren Gültigkeit
nach deutschem Recht die schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung
erforderlich ist, können nach Art 11 Abs. 2, 3 EGBGB auch ohne
diese Schriftlichkeit formgültig sein."
Ein modernes Problem ist mit dem Fax entstanden: Da es nur eine
Kopie des Originals darstellt, ist die gesetzliche Schriftform des
§ 126 BGB nicht gewahrt.
Aber: Vertraglich kann vereinbart werden, dass das Fax ausreicht
(wegen der Parallele zum Telegramm gem. § 127 S. 2 BGB). In der Geschäftspraxis
hat sich das Fax durchgesetzt, wobei es meistens um formfreie Geschäfte
geht.
Prozesserklärungen sind auch per Fax möglich.
Da die Probleme des Vertrauensschutzes völlig verschieden sind,
ist zwischen privatem und behördlichem Schriftverkehr zu unterscheiden
- was die Gerichte oft nicht tun (vgl. OLG Düsseldorf 13.3.95 NJW
1995, 2303, das eine Entscheidung des BGH zum privaten Geschäftsverkehr
bei Beurteilung einer Prozesshandlung zitiert).
Allerdings ist zu beachten dass den Zugang (§ 130 BGB) im privaten Geschäftsverkehr der Absender zu beweisen hat. Der Absender muss wie bei einem Brief den Zugang beweisen. Das Sendeprotokoll allein reicht nicht. Dies ist sicher begründet, weil häufig Faxe (für den Absender nicht erkennbar) nicht oder unleserlich ankommen:
Militärische Güter
- BGH 7.12.94 NJW 1995, 665: Streitig war, ob die AGB
eines Vertragspartners, die per Fax gesandt wurden, Inhalt des Vertrages
geworden sind. Der Empfänger bestreitet die Ankunft. Der Absender
kann nur den O.K.-Vermerk vorlegen.
BGH:
Das Sendeprotokoll des Absenders bietet keinen sicheren
Beweis, da die Datenübertragung am Defekt des Empfängergeräts
scheitern kann.
Paraphe-
BFH
29.11.95 (Az: X B 56/95) NJW 1996, 1432 = BFHE 179, 233 = BStBl II
1996, 140: Die Klageschrift ist nur mit der Paraphe des Anwalts als Ersatz
für die Unterschrift versehen. BFH lässt das genügen, da
heute durch elektronische Kommunikationsformen die formalen Anforderungen
an Prozesserklärungen abgesenkt sind. Da es nicht auf den Beweiswert
bezüglich der Echtheit der Urkunde ankommt und beim Fax gar keine
(eigenhändige) Unterschrift möglich ist, genügt die Paraphe.
Forderung des BFH: Es müssen für einzelne Geschäftsbereiche
einheitliche Anforderungen erarbeitet werden, unabhängig vom Medium.
- Anwaltsverschulden?
- BAG 19.5.99 BB 1999, 1766: Der Beklagte legte Berufung per Fax ein und schickte das Original nach. Die Berufungsbegründung wäre verspätet, wenn das Fax maßgeblich wäre. Das BAG akzeptiert zwar das Fax, lässt die Berufungsbegründungsfrist jedoch erst ab Eingang des Originals laufen.
- BGH 19.3.97 VersR 1997, 853: Geht das Fax an eine im Gerichtsverzeichnis unrichtig bezeichnete Nummer, so ist dies kein Anwaltsverschulden gem. § 233 ZPO.
- BGH 23.1.97 NJW 1997, 1311: Der Kläger hat seinen Rechtsanwalt per Fax beauftragen wollen, Berufung einzulegen. Das Fax ist jedoch wegen eines Defektes des anwaltlichen Faxgeräts nicht angekommen - trotz O.K.-Meldung beim Kläger. Die Berufung wurde daher zwei Tage nach Ablauf der Frist des § 516 ZPO eingelegt. Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO, weil niemanden ein Verschulden getroffen habe? BGH bejaht.
- BGH 30.6.96 NJW-RR 1997, 250 = JuS 1997, 470: Wenn das Fax wegen eines Defektes des Berufungsgerichts nicht abzusenden ist und wegen der späten Zeit auch keine andere Zustellung mehr möglich ist, dann trifft den Rechtsanwalt kein Verschulden.
- BVerfG - 1 BvR 121/95: Sendeprotokoll reicht für Beleg des rechtzeitigen Zugangs.
- Ähnlich BSozG - 14 BEg 9/96: Fax direkt per Modem aus dem PC genügt (allerdings verlangt § 92 SGG auch keine Unterschrift unter eine Klage!).
Widerruf eines Prozessvergleichs
- BGH 1.12.94 NJW, 1995, 521: Rechtsanwalt widerrief Prozessvergleich
am 6.9. Der Brief ging nicht am letzten Widerrufstag (7.9.) sondern erst
am 8.9. bei Gericht ein. Seine Gehilfin hatte am 7.9. beim Gericht telefonisch
die Eingangsbestätigung erhalten. Anspruch des Mandanten aus §
280 BGB (= früher: PVV), wenn der Anwalt schuldhaft den Anwaltsvertrag
verletzt hat, weil er nicht einen sicheren Weg gewählt hat?
BGH: Sicherere Wege sind:
- Ist genügend Zeit vorhanden, kann der Widerruf durch Einschreiben
mit Rückschein erklärt werden.
- In Eilfällen kommt ein Widerruf durch Telegramm, Fernschreiben
oder Telekopie in Betracht.
- Der Widerruf kann aber auch schriftlich durch Boten oder mit der
Post übermittelt werden, sofern hierbei die Rechtzeitigkeit des Eingangs
eindeutig festgestellt werden kann.
- Als Nachweis kann grundsätzlich auch eine telefonische Eingangsbestätigung
des Empfängers des Schreibens dienen; sie kann grundsätzlich
von einer zuverlässigen Anwaltsgehilfin eingeholt werden.
Derartige Übermittlungsformen sind einander gleichwertig. Der
Rechtsanwalt hat regelmäßig die Wahl zwischen ihnen.
Also: Kein Verschulden, da telefonische Auskunft genügend.
(Allerdings ist der Vergleich nicht rechtzeitig widerrufen, weil
das Schreiben zu spät eingegangen ist. Der Mandant bleibt an ihn gebunden.)
Hausbauvertrag
und Grundstückskaufvertrag mit einem Vertragspartner (BGH 6.11.1980
NJW 81, 274).
Inventarvertrag
und Grundstücksvertrag (BGH 31.5.1974 -Az: V ZR 111/72 - BB 1974,
1271-1272).
Treuhandvertrag mit
Auftrag zum Grundstückserwerb beim Bauherrenmodell - BGH
24.9.1987 - NJW 1988, 132 = BGHZ 101, 393: Der Treuhänder
verlangt die vereinbarte Vergütung. Dagegen wendet der Kapitalanleger
Nichtigkeit des Treuhandvertrages wegen fehlender notarieller Beurkundung
ein.
BGH:
Treuhandvertrag und Grundstückskauf bilden eine
Einheit. Daher hätte der Treuhandvertrag ebenfalls notariell beurkundet
sein müssen (§ 313 BGB a. F. = § 311b BGB). Kein Vergütungsanspruch.
Fertighausvertrag
und Nachweis eines Grundstücks (OLG Köln 10.3.95 BB 95, 1210):
Die
Beklagten unterschrieben bei der Klägerin, einer Fertighausfirma,
einen Bauvertrag über ein Fertighaus. Da es nicht zum Abschluss des
in Aussicht genommenen Kaufvertrages über das von der Klägerin
nachgewiesene Grundstück kam, kündigten die Beklagten den Bauvertrag.
Die Klägerin verlangt daraufhin 10% des Hauspreises als pauschale
Vergütung (gem. ihren AGB). Die Klage blieb erfolglos.
OLG:
Das OLG sieht auch beim Fertighauserwerb einen engen
Bezug von Bauvertrag und Grundstückskauf, so dass auch der Bauvertrag
hätte notariell beurkundet sein müssen.
Der BGH ist in solchen Fällen zurückhaltend, eine rechtliche
Verbindung anzunehmen. Bei Wegfall der Geschäftsgrundlage und
Anpassung des Vertrages erhält der Bauträger meistens eine "Planungsrate".
Er unterstützt damit die Aquisitionspraxis einiger Bauträger,
die schnell einen formlosen Hausbauvertrag mit vager Grundstücksaussicht
schließen wollen, weil sie wissen, dass das Grundstück das Hauptproblem
der Erwerbsentscheidung ist (BGH 6.12.79 - VII ZR 313/78 - NJW 80, 829;
22.3.1991 - V ZR 318/89 - NJW-RR 1991, 1031).
„Pauschale" - BGH
6.2.80 - IV ZR 141/78 - NJW 80, 1622 = JuS 80, 830: Hohe,
in jedem Fall verfallene Maklerprovision oder Hohe Rücktrittsgebühr
an den Bauträger, wenn diese überhaupt mit dem AGB-Recht (§§
305 ff. BGB) vereinbar ist.
BGH:
Form notwendig. Sonst ist die Abrede nichtig.
Imbissstube und
Inventarverzeichnis - BGH 28.1.94
NJW 94, 1288: Mit notariellem Vertrag vom 13. Juni
1990 verkauften der Kläger und seine Ehefrau dem Beklagten eine als
Imbissstube eingerichtete Teileigentums-Einheit mit Inventar für
insgesamt 260.000 DM. Diesen Kaufpreisanspruch macht der Kläger geltend.
Der Beklagte hält den Vertrag mangels ordnungsgemäßer Beurkundung
für nichtig Das Inventarverzeichnis
sei nicht verlesen worden und auch nicht bei der Beurkundung angefügt
worden.
BGH:
§ 433 Abs. 2 BGB: Kaufpreisanspruch, wenn formgültiger
Kaufvertrag gem. § 313 BGB a. F. (= § 311b BGB). Beurkundet werden
muss gem. § 313 BGB auch das Inventarverzeichnis. Nach § 13 Abs.
BeurkG wird aufgrund der Unterschrift der Beteiligten vermutet, dass die
Urkunde verlesen wurde. Die Vermutung erstreckt sich auch auf das Beifügen
von Anlagen gem. § 13a BeurkG, die nicht verlesen werden müssen.
Aber die Vermutung kann widerlegt werden. Daher muss dem Beweisantrag der
Beklagten, das Inventarverzeichnis habe nicht vorgelegen, nachgegangen
werden. Hat es nicht vorgelegen, war der Kaufvertrag nichtig.
Formnichtige Vertragsstrafe
im Maklervertrag (BGH NJW 28.1.87 - IVa ZR 45/85 - NJW 87, 1628): Formgültiger
Kaufvertrag heilt auch formnichtigen Maklervertrag.
Vorkaufsrecht im Rahmen
eines Dienstvertrags (RG 21.05.27 RGZ 117, 121);
Erbkauf und anschließende
formnichtige Vereinbarung (RG 04.12.42 RGZ 170, 203).
Großunternehmen
verkauft Grundstücke an Angestellte formlos und beruft sich später
auf die Formlosigkeit (BGH 27.10.67 - V ZR 153/64 - NJW 68, 39 = BGHZ 48,
396):
Leitsatz: "Hat ein bedeutendes wirtschaftliches Unternehmen
beim Abschluss eines der notariellen Form bedürftigen Vertrags mit
einem früheren Angestellten diesen unter Einsatz seines Gewichts und
seines Ansehens sowie durch den Hinweis, dass es einen privatschriftlichen
Vertrag einem notariellen als gleichwertig anzusehen pflege, zum Absehen
von der Einhaltung der notariellen Form veranlasst, dann stellt seine spätere
Berufung auf die Formnichtigkeit eine unzulässige Rechtsausübung
dar."
Reihenhaus eines Gemeinnützigen
Siedlungsunternehmens: BGH 29.01.65 NJW 65, 812 (vgl. auch BGH 19.11.82
BGHZ 85, 315. = NJW 83, 563; BGH 27.6.1988 NJW 1989, 166).