Moritz, Trainer Zivilrecht

Vertrag

Anfechtung einer Willenserklärung (§§ 119 ff., 142 BGB)

1. AGL bzw. Einwendungen
a) Einwendung
b) Herausgabe (§ 812)
c) Vertrauensschaden (§ 122)
2. Anfechtungserklärung
3. Anfechtungsgründe
a) Erklärungsirrtum
b) Inhaltsirrtum
    (Kalkulationsirrtum)
c) Motivirrtum
d) Eigenschaftsirrtum
e) Arglisttäuschung
f) Drohung
4. RF: Nichtigkeit ex tunc

 

1. Anspruchsgrundlagen oder Einwendungen nach Anfechtung

Durch die Anfechtung wird die Willenserklärung (meist der Vertrag) rückwirkend vernichtet (§ 142 BGB). Daraus ergeben sich folgende Einwendungen oder Ansprüche:

a) Einwendung gegen Erfüllungsanspruch z. B. aus § 433 BGB

a) Kaufvertrag geschlossen
b) Einwendung der Anfechtung: c) Kein Anspruch.

b) AGL: Herausgabe des Erlangten nach Anfechtung: §§ 818, 812, 142, 119 ff. BGB

Typisch ist der Fall, dass eine Leistung aufgrund eines Vertrages erbracht wurde und der Leistende nun nach der Anfechtung die gezahlte Vergütung oder die Ware zurück haben möchte:

Leistung 
Vermögensvermehrung 
Rechtsgrundlos (§ 812 Abs. 1 S. 2 1. Fall) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc gem. §§ 142, 119 ff.:

+ Willenserklärung
+ Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund (§§ 119 f., 123)
+ Anfechtungsfrist (§§ 121 bzw. 124)

Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten (§ 818)

c) AGL: Schadensersatz (Vertrauensinteresse) des Anfechtungsgegners gem. §§ 122, 119 / 120 BGB

Die Anfechtung wegen Irrtums nach §§ 119 oder 120 BGB gibt dem Erklärungsgegner einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, den er hatte, weil er auf den Vertrag vertraut hatte (Vertrauensschaden oder negatives Interesse):

Willenserklärung 
Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc gem. §§ 142, 119 ff.: + Anfechtungserklärung (§ 143)
+ Anfechtungsgrund
   (§ 119: Erklärungs-, Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum; 
§ 120: Übermittlungsfehler)
+ Anfechtungsfrist (§ 121: unverzüglich)
Schaden
Rechtsfolge: Schadensersatz ("Vertrauensschaden)

 

2. Anfechtungserklärung und Anfechtungsfrist

Die Anfechtungserklärung ( bei einem Anfechtungsgrund nach § 119 BGB) muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen, § 121 BGB. Anders ist die Frist bei arglistiger Täuschung, § 124 BGB. Die Erklärung muss entweder dem Vertragspartner oder bei einer einseitigen Willenserklärung dem Adressaten bzw. dem Begünstigten gegenüber erklärt werden, § 143 BGB.

 

3. Anfechtungsgründe (§§ 119f., 123 BGB)

Materielle Voraussetzung für die Anfechtung einer Willenserklärung ist ein Anfechtungsgrund: Der Erklärende wollte diese Erklärung nicht oder nicht in der Weise abgeben, wie er es getan hat.

In der Regel geht es um unbewusst ungewollt abgegebene Erklärungen. Aber auch die Erklärung aufgrund einer Drohung kann angefochten werden. Normalerweise genügt ein Motivirrtum nicht (Ausnahme: letztwillige Verfügung).

a) Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 2. Fall BGB)

Beim Erklärungsirrtum äußert der Erklärende etwas, was er gar nicht erklären wollte, weil er sich verspricht oder verschreibt.

Allerdings ist eigentlich Voraussetzung für die Willenserklärung, dass überhaupt ein rechtsgeschäftliches Erklärungsbewusstsein vorhanden ist. Dies fehlt z. B. bei nur äußerlichen Erklärungen ohne Geschäftswillen. In Grenzfällen neigt die Rechtsprechung eher dazu, den Erklärenden an seiner objektiven Erklärung festzuhalten und nur eine Anfechtung zuzulassen (vgl. Willenserklärung).

b) Inhaltsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB)

Beim Inhaltsirrtum will der Erklärende die Erklärung abgeben. Er irrt sich jedoch über die Bedeutung des Erklärten. Er misst der Erklärung subjektiv einen anderen Sinn zu, als sie objektiv aufweist.

Fallgruppen:

aa) Identitätsirrtum
Der Erklärende bezeichnet eine Person oder einen Gegenstand. Der Empfänger muss aus objektiven Gründen darunter eine andere Person oder einen anderen Gegenstand verstehen.

bb)  Blanko-Urkunde
Kein relevanter Irrtum über den Inhalt liegt i. a. dann vor, wenn eine Urkunde unterschrieben wird, der Erklärende sich aber nicht über deren Inhalt vergewissert hat. Dann nimmt der Erklärende jeden Inhalt in Kauf. Anders ist es, wenn er glaubt, die Erklärung habe einen bestimmten Inhalt - falsche Vorstellung vom Erklärungsinhalt.
Dazu siehe unter: dd) Sprachrisiko.

cc)  Kalkulationsirrtum
aaa) Auch Fehlkalkulation stellt i. a. keinen relevanten Irrtum dar.

Meistens hat sich der Anbieter einer Ware oder Dienstleistung bei der Preisgestaltung geirrt. In der Regel wird dem Anbieter in diesen Fällen kein Lösungs- oder gar Nachforderungsrecht gegeben (unbeachtlicher Motivirrtum).

Der Verkäufer sieht beim Verkauf eines Bildes versehentlich in eine alte Preisliste (LG Bremen 24.5.91 NJW 92, 915).

Das Reisebüro errechnet einen zu niedrigen Reisepreis und fordert nachträglich mehr (LG Frankfurt 8.8.88 NJW-RR 88, 1331).

Der Anbieter verwechselt die Preise der Stecker und Kupplungen (BGH 15.12.87 NJW-RR 88, 566).

bbb) Ausnahme: Offener Kalkulationsirrtum?
Hier hat der eine Partner seine Kalkulationsgrundlagen offen gelegt, so dass der andere deutlich erkennen kann, was gemeint ist.

-> Vorrang der Auslegung: In der Regel kann durch Auslegung (falsa demonstratio) ein Vertragsinhalt ausgemacht werden. Allerdings muss dem anderen Teil dann die Kalkulation sehr präzise bewusst geworden sein. Dies ist  meistens nur bei Rechenfehlern der Fall.

Beispiel: Der Verkäufer verhandelt mit dem Interessenten über zwei Projektoren zum Preis von je 20.000 DM. Man wird sich einig. In dem Vertrag steht dann für diese beiden  Projektoren ein Gesamtpreis von 20.000 DM.
Durch Auslegung kann der Preis von 40.000 DM ermittelt werden.

Gegenbeispiel: Der Verkäufer nennt im Angebot als Einzelpreis 20.000 DM und bezeichnet den Preis für beide Projektoren mit 30.000 DM.
Dies ist eine typische Situation, die nicht zur Anfechtung berechtigt. Denn ganz häufig macht der  Verkäufer einen günstigen Pauschalpreis und führt die Einzelpreise nur an, um sein Entgegenkommen zu verdeutlichen.

-> Zum offenen Kalkulationsirrtum, der nicht durch Auslegung zu lösen ist, gibt es folgende Auffassungen:

(1) RG nimmt Inhaltsirrtum an:

Tageskurs (RG 4.12.1920 RGZ 101, 51);
Silber (RG 17.12.1920 RGZ 101, 107)

(2) Wegfall der Geschäftsgrundlage (wohl BGH)

Mietshaus - BGH 20.3.1981- V ZR 71/80 - NJW 81, 1551 = JuS 82, 211 (dazu John JuS 83,176): Kläger verkaufte ein Mietshaus für 790 TDM auf der Grundlage der 11fachen Jahresmiete. Später stellte er fest, dass diese 90 TDM betrug. 1) Er verlangt 200 TDM vom Käufer. 2) Könnte er auch anfechten?
BGH:
Da der Kläger Durchführung des eigentlich gemeinten Vertrags verlangt, diskutiert der BGH nur gemeinschaftlichen Irrtum - Wegfall der Geschäftsgrundlage. Aber schon das Tatbestandsmerkmal "gemeinsame Vorstellungen der Parteien" liege nicht vor, weil die Kalkulation im Regelfall Sache des Verkäufers sei, auch wenn der Käufer sie kenne.

Berechnungsfehler bei Schenkungsausgleich zwischen Geschwistern - BGH 19.11.71 - V ZR 103/69 NJW 72, 152.

Baustelleneinrichtung - BGH 13.7.95 NJW-RR 1995, 1360: Die Klägerin bot zunächst den Abschluss eines Einheitspreisvertrages über 320.000 DM an. Das von ihr mitübersandte Leistungsverzeichnis, auf dessen einzelnen Positionen diese Summe beruht, umfasste auch die Baustelleneinrichtung. Bei der Endsumme waren jedoch die für die Baustelle veranschlagten 65.000 DM nicht berücksichtigt. Die Leistungen wurden schließlich noch verändert, so dass eine neue Pauschalsumme von 190.000 DM vereinbart wurde. Über die Baustelleneinrichtung wurde nicht mehr gesprochen. Sie blieb im Leistungsverzeichnis. Die Klägerin verlangt die 65.000 DM zusätzlich zum Pauschalpreis.
BGH:
- Keine ergänzende Vertragsauslegung (so OLG), da keine Lücke im Vertrag.
- Offener Kalkulationsirrtum berechtigt nur ausnahmsweise zur Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Denn unklar ist meist, ob der andere Teil den Vertrag überhaupt geschlossen hätte, wenn er den wahren Preis gekannt hätte. Hier eher zweifelhaft (aber: Zurückverweisung).

(3) Culpa in contrahendo des Erklärungsempfängers
In einer neueren Entscheidung bekräftigte der BGH, dass der Kalkulationsirrtum ein unbeachtlicher Motivirrtum sei und lehnt auch eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB ab. Abschwächend hatte der BGH den interessanten Gedanken, dass der Vertragspartner, der die Fehlkalkulation erkennt, verpflichtet sein könnte, den Erklärenden über seinen Irrtum aufzuklären. Rechtsfolge wäre dann: Gültigkeit des Vertrages, aber Schadensersatzanspruch des irrenden Teils. Im vorliegenden Fall wurde Kenntnis  jedoch verneint.

Kalkulationsirrtum im Ausschreibungsverfahren (BGH 7.7.98 - X ZR 17/97 = NJW 1998, 3192 = JuS 1999, 79):
Auf eine Ausschreibung der klagenden Stadt (betr. Tischlerarbeiten) bewarb sich das beklagte Unternehmen mit einem Angebot in Höhe von 305.000 DM. Der teuerste Bieter verlangte 496.000 DM. Nach Ablauf der Angebotsfrist, aber vor Ende der Zuschlagsfrist, erklärte die Beklagte, sie habe sich bei der Kalkulation geirrt und halte an dem Angebot nicht fest. Das Bauamt erteilte dennoch den Zuschlag. Nachdem die Beklagte die Arbeit verweigert hatte, wurden andere Unternehmen beauftragt, die insgesamt 248.000 DM mehr verlangten. Diesen Betrag verlangt die Stadt als Schadensersatz. LG und OLG wiesen die Klage ab, der BGH hält sie für begründet.

BGH:
1) AGL: Nichterfüllung, § 325 BGB analog (= § 281 BGB 2002): a) Vertrag; b) Nichterfüllung; c) Vorsatz; d) Rechtsfolge: Schadensersatz (positives Interesse).
2) Einwände:
a) Anfechtung des Angebots gem. § 119 Abs. 1 BGB (wegen Inhaltsirrtums, Kalkulationsirrtums)? Da das Angebot verbindlich abgegeben war, konnte es nur durch Anfechtung vernichtet werden. Der BGH verneint jedoch einen Anfechtungsgrund, weil der Kalkulationsirrtum dem unbeachtlichen Motivirrtum zuzuordnen sei.
b) Eine analoge Anwendung des § 119 Abs. 1 BGB wird ebenfalls abgelehnt.
c) Gegenanspruch aus cic (= §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002) wegen Aufklärungspflichtverletzung? Die Stadt kannte nicht die fehlerhafte Kalkulation und musste daher nicht aufklären.
d) Unzulässige Rechtsausübung (§ 242 BGB)? Kein Schadensersatzanspruch wegen Kenntnis der Fehlkalkulation? Die Stadt kannte nicht die objektiv bestehende fehlerhafte Kalkulation. Das Schreiben der Beklagten kam zu spät (nach Ablauf der Angebotsfrist).
3) Somit besteht der Schadensersatzanspruch. Seine Höhe war unklar (Haben die Parteien vielleicht eine Ausdehnung des Auftrags vorgenommen?). Daher wurde die Sache an das OLG zurück verwiesen.

(4) Ausfüllung der Lücke durch ergänzende Vertragsauslegung (§ 157 BGB).

Mögliche Argumente bei der ergänzenden Vertragsauslegung sind:
               wirklicher Parteiwille;
               hypothetischer Parteiwille;
               oder vernünftige Regelung  durch den Richter, ähnlich § 315 BGB.
-->Vgl. dazu Musielak, Grundkurs BGB, 5. Aufl. 1997, Rz. 295.

dd)  Sprachrisiko
Bei Verträgen in Deutschland, die auf deutsch verfasst sind, wird angenommen, dass die Parteien sich selbst Gewissheit über den Inhalt verschaffen. Ähnlich wie bei einer Blankounterschrift ist es Sache der Partei, wie sie sich verpflichtet. Nur dann, wenn aus begründeten Tatsachen hervorgeht, dass die Partei eine falsche Vorstellung vom Inhalt des Vertrages hatte, besteht eine Anfechtungsmöglichkeit wegen Inhaltsirrtums oder wegen Irrtums aufgrund arglistiger Täuschung.

Ausländer-Bürgschaft - LG Köln 16.4.1986 WM 86, 821; BGH 27.10.94 NJW 95, 190; BGH 15.4.97 BB 1997, 1273 (= 2. Rechtszug): Eine Iranerin, die nur gebrochen deutsch spricht, unterzeichnet auf Bitte ihres Cousins - einem in Deutschland schon länger praktizierenden Arzt -  in der Bank ein Bürgschaftsformular, nach dem sie für den Kredit des Cousins die Bürgschaft übernimmt. Als der Cousin zahlungsunfähig wird, nimmt die Bank die Bürgin in Anspruch (§ 765 BGB). Die Bürgin wendet ein, dass sie zu wenig deutsch verstehe, um das Bürgschaftsformular zu begreifen und dass sie nicht gewusst habe, solch eine Erklärung abzugeben. Sie habe vielmehr geglaubt, eine Erklärung zu ihrem Sparbuch zu unterzeichnen. Auf dem Sparbuch war ein Guthaben von 600.000 DM. Ist sie zur Zahlung verpflichtet?

vgl. dazu auch in Anlehnung an diesen Fall:

  Klausurfall: Abschreibungsobjekt.

c) Motivirrtum

aa) Definition: Irrtum über die Beweggründe eines Geschäfts. Ein Motivirrtum ist i. a. unbeachtlich.

Aktienkauf: Jemand kauft Aktien in der Erwartung, dass die Kurse steigen und er die Aktien bald mit Gewinn wieder verkaufen kann.

bb) Ausnahmen: § 2078 Abs. 2 BGB (Testament); § 1949 BGB (Annahme einer Erbschaft); §§ 2281 Abs. 1, 2079, 2303 Abs. 2 BGB (Erbvertrag, Ehegatten).

Wenn der Erblasser sich bei der Abfassung des Testaments über den Eintritt von Umständen geirrt hat, können die Erben das Testament anfechten. Hier wird dem Willen des Erblassers der Vorrang eingeräumt vor der Enttäuschung der zunächst testamentarisch Bedachten.

DDR-Testament (BGH 1.12.1993 - IV ZR 261/92 - NJW 94, 582): Aus der DDR geflüchtete Familienmitglieder fechten nach der Wiedervereinigung ein Testament an, das 1972 in der DDR gemacht wurde.
BGH nimmt zwar Fristwahrung an, lehnt aber Motivirrtum der Erblasserin ab.

d) Eigenschaftsirrtum (§ 119 Abs. 2 BGB)

Dieser Irrtum wird am häufigsten vorgetragen, da unterschiedliche Qualitätsvorstellungen der Parteien am ehesten zu Konflikten führen. Die Anfechtbarkeit wird prinzipiell verdrängt durch die Sachmängelhaftung (relevant vor allem beim Kaufvertrag).

aa) Eigenschaften sind alle Merkmale, die die natürliche Beschaffenheit einer Person oder einer Sache beschreiben. Man spricht auch von wertbildenden Merkmalen. Dazu gehören auch Beziehungen zur Umwelt. Keine Eigenschaften sind Wert und Preis.

bb) Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, die unmittelbare Bedeutung für die Beurteilung der Person oder Sache haben. Dies sind solche Eigenschaften, die für das Rechtsgeschäft wichtig sind. Allerdings kann nicht wegen Irrtums über das typische Vertragsrisiko angefochten werden. Beispiel: Irrtum über die Bonität des Schuldners berechtigt den Bürgen nicht zur Anfechtung. Denn das Bonitätsrisiko soll der Bürge ja gerade tragen.

cc) Beim Arbeitsvertrag irrt sich der einstellende Arbeitgeber häufig über Qualitäten der Bewerber. Ein solcher Irrtum ist nur dann relevant, wenn die Bewerber zur Beantwortung entsprechender Fragen verpflichtet gewesen wären. Dies ist nicht der Fall, wenn die Intimsphäre betroffen ist oder wenn eine Diskriminierung droht (Schwangerschaft, Vorstrafen ohne Bezug zur Arbeit, Gewerkschaftszugehörigkeit).

Arzthelferin (BAG 21.2.1991 BB 91, 2014): Ein Chirurg stellt im Oktober eine Arzthelferin ein. Im Januar erfährt er, dass sie zwar einen weiblichen Vornamen trägt, aber biologisch ein Mann ist. Dies ist nach § 5 TranssexuellenG von 1980 möglich.

  1. Kann er das Arbeitsverhältnis sofort anfechten (§§ 119 Abs. 2 oder 123 BGB)?
  2. Kann er es durch fristlose Kündigung beenden, wenn er vorträgt, dass seine Patientinnen (vor allem islamischen Glaubens) sich zwar von ihm als Arzt behandeln lassen würden, nicht aber von einem männlichen Sprechstundenhelfer (§ 626 BGB)?

dd) Auch beim Werkvertrag kann es auf die Qualität des Unternehmers ankommen:

Handwerksrolle (BGH 22.9.83 NJW 84, 230 = BGHZ 88, 240): Ein Unternehmer übernimmt einen Handwerksauftrag, obwohl er nicht in der Handwerksrolle eingetragen ist. U hat nicht den Meister gemacht und darf daher gar nicht selbständig handwerklich arbeiten. Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB?
BGH:
Abzustellen ist darauf, welche Vorstellungen der Besteller hatte: Wenn es ihm egal war, ob der Unternehmer Meister ist oder nicht, dann war dies auch keine für ihn wesentliche Eigenschaft.

Übungsfall: Reue nach dem Kauf: K kauft ein gebrauchtes Auto beim Händler H für 5000 DM. Abholung und Zahlung sind für den nächsten Tag vereinbart. Abends stellt er fest, dass der Marktpreis für diesen Autotyp nur 4000 DM beträgt. Muss er am nächsten Tag trotzdem die 5000 DM bezahlen? Kann er 1.000 DM einbehalten?


 

e) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Voraussetzungen:

+ Täuschung = Irrtumserregung (durch Vorspiegeln unwahrer Tatsachen oder Verschweigen von Tatsachen).
+ Irrtum = falsche Vorstellung von der Wirklichkeit.
+ Kausalität zwischen Irrtum und Willenserklärung = die Willenserklärung beruht auf dem Irrtum.
+ Arglist = Vorsatz
  • Kenntnis der Täuschungshandlung,
  • Kenntnis des Irrtums und
  • Kenntnis der Bedeutung der Tatsache für den Entschluss des anderen Teils
+ § 123 Abs. 2 BGB: Bei Täuschung durch Dritten: Ist er nicht Arbeitnehmer oder sonst "dem Lager" des Erklärenden zuzurechnen, so kommt es auf die Kenntnis des Erklärenden an.

aa) Täuschung durch Dritten

Erfolgt die Täuschung durch einen Dritten, ist eine Anfechtung nur möglich, wenn der Erklärende die Täuschung kannte oder kennen musste (§ 123 Abs. 2 BGB). Dritter ist eine Person, die rechtlich nicht auf Seiten des Erklärungsempfängers steht und deren Verhalten er sich nicht zurechnen lassen muss. Dritte sind am Vertrag Unbeteiligte. Typische Dritte sind Makler. Erfüllungsgehilfen (Arbeitnehmer) oder Stellvertreter des Erklärungsempfängers sind nicht Dritte.
Beispiele für Dritte:

Autohändler vermittelt Darlehnsvertrag mit der Bank beim Kauf des Autos (BGH 20.1.67 BGHZ 47, 224);

Echter Makler vermittelt ein Geschäft (RG 14.12.20 RGZ 101, 97 - Streichhölzer)

bb) Aufklärungspflicht

Zweifelhaft ist, wann eine Täuschung durch Verschweigen anzunehmen ist, d.h. wann eine Aufklärungspflicht besteht.
Bei Umsatzgeschäften trifft z. B. den Verkäufer eine solche Pflicht, wenn der Käufer sich auf seine Sachkenntnis verlassen muss.

BMW-Vertriebsbindung - BGH 26.2.92 BGHZ 117, 280= NJW 92, 1222: Der Kläger kaufte von einem BMW-Vertragshändler zwei PKW, um sie gewerblich weiterzuverkaufen. Als der Händler davon erfuhr, verweigerte er die Auslieferung der Wagen und focht den Kaufvertrag an, da es ihm durch Vertrag mit der BMW AG verboten war, mit Weiterverkäufern Geschäfte zu machen. Kläger begehrt Schadensersatz.
Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB? 123 BGB? Aufklärungspflicht des Klägers, der von der Vertriebsbindung wusste?

Unfallauto (BGH 3.12.86 - VIII ZR 345/85 - WM 87, 137): Im Verhältnis Autohändler - Privatkäufer darf der Händler keine Angaben über das Auto "ins Blaue" machen (z. B. über eine Unfallschädigung), da der Käufer sich auf die Sachkunde des Händlers verlässt.

Subtiler ist die Aufklärungspflicht beim Unternehmenskauf, weil das Risiko der künftigen Gewinnträchtigkeit dem Käufer zugewiesen ist.

Fitness-Studio - BGH 6.2.2002 - VIII ZR 185/00, BB 2002, 903: Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen die Eintreibung des Kaufpreises, weil er den Kaufvertrag von GmbH-Geschäftsanteilen angefochten hat. Die Beklagte hatte die Anteile an der V-GmbH für 242.000 DM mit notariellem Vertrag vom 13.2.1998 an den Kläger verkauft unter weitgehendem Ausschluss der Gewährleistung (u. a. bis auf den Fall der Überschuldung). Am 29.3.1998 übernahm der Sohn des Klägers die Geschäftsräume und stellte Verbindlichkeiten in Höhe von anfangs 90.000, Schließlich 51.000 DM fest (darunter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.000 DM), denen ein Kassenbestand von 2.200 DM gegenüber stand. Das Anlagevermögen betrug 18.000 DM. Die laufenden Einnahmen reichten nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bezahlen. Am 21.4.1998 erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags aus dem Grund der Überschuldung und der akuten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
BGH:
Der Antrag gem. § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Titel für unzulässig zu erklären, ist begründet, wenn der Anspruch durch Tatsachen, die nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt geworden sind, untergegangen ist. Dies könnte durch Anfechtung gem. § 123 BGB geschehen sein, wenn der Käufer zugrunde liegenden Tatsachen erst nach Vertragsschluss erfahren hat.
Die objektive Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus den oben dargestellten Tatsachen.
Die Beklagte hatte auch eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Schulden. Grundsätzlich hat der Verkäufer keine Aufklärung über die Umstände des Kaufs. Eine Information ist jedoch dann notwendig, wenn die Umstände nur dem Verkäufer bekannt sind und wenn er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Bei einem Unternehmenskauf hat der Verkäufer sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens ungefragt zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, dass die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Bei einem Fehlbetrag von 66.000 DM und einer Bilanzsumme von 145.000 DM ist das anzunehmen.
Die Täuschung liegt in der Nichtaufklärung über die Höhe der Verbindlichkeiten.
Sie war arglistig, weil der Verkäufer von der Unkenntnis des Käufers und der Bedeutung für den Kaufentschluss wusste.
Somit ist der Vertrag durch die Anfechtung nichtig geworden (§ 142 BGB). Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet (§ 767 ZPO).

Beim Arbeitsvertrag geht es um die Eigenschaften der Stellenbewerber:

Arzthelferin: (BAG 21.2.1991 BB 91, 2014): Sachverhalt s. o.

f) Anfechtung wegen Drohung (§ 123 BGB)

+ Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels. 
+ Kausalität: Drohung ist Ursache für die Abgabe der Willenserklärung. 
+ Widerrechtlichkeit der Drohung = Mittel, Zweck oder Mittel-Zweck-Relation sind widerrechtlich. 
+ Wille des Drohenden, den anderen zur Abgabe der Willenserklärung zu bestimmen. 

Fallgruppe: Drohung mit Kündigung
Im Arbeitsverhältnis ist eine typische Fallgruppe die Drohung des Arbeitgebers mit einer rechtswidrigen Kündigung und die einverständliche Aufhebung des Arbeitsvertrages. Im Prozess über die Anfechtung des Aufhebungsvertrages ist dann inzidenter zu prüfen, ob die Kündigung rechtswidrig gewesen wäre, und ob dem Arbeitgeber dies hätte bewusst sein müssen.

Asylantenpamphlet  - BAG 9.3.95 - 2 AZR 644/94 - NZA 96, 875 (Vorinstanz: LAG Hamm 12.4.94 - 6 Sa 1839/93 - BB 94, 1288):
Leitsätze des LAG:
"1. Die Vervielfältigung eines ausländerfeindlichen Textes (sogenanntes " Asylbetrüger"-Pamphlet) und das Anheften der Kopien an die interne Pinnwand der Dienststelle würde einen verständigen Arbeitgeber nicht dazu veranlassen, die Kündigung eines Arbeitnehmers in Erwägung zu ziehen, der, 61jährig, fast 15 Jahre beanstandungsfrei für den Arbeitgeber tätig war.
2. Der Arbeitnehmer ist daher berechtigt, eine Eigenkündigung gemäß § 123 Abs. 1 BGB anzufechten, wenn er zu dieser aufgrund einer Kündigungsandrohung des Arbeitgebers veranlasst worden war. "
BAG:
Aufgehoben und zurückverwiesen, da offen war, ob AG mit außerordentlicher Kündigung rechtswidrig gedroht habe, da immerhin ein Anhörungsverfahren beim Personalrat eingeleitet war.

Zahnarztpraxis - BGH 12.7.95 - XII ZR 95/93 - NJW 95, 3052): Vermieter drohte der Witwe eines Zahnarztes, mit dem Nachfolger keinen Mietvertrag abzuschließen, wenn sie nicht eine Abstandssumme von 100.000 DM zahlen würde "als verlorene Risikoabgeltung für die nicht ausreichend nachgewiesene Bonität des Zahnarztes Dr. W (des Nachfolgers)". Tatsächlich war V nach dem Mietvertrag mit dem Erblasser verpflichtet, mit einem Nachfolger einen Mietvertrag zu schließen, dessen Bonität gewährleistet war und mit dem ein neuer Mietzins vereinbart werden konnte. Zahlung erfolgte, Mietvertrag des Vermieters mit Nachfolger wurde abgeschlossen; ebenso Kaufvertrag der Witwe mit dem Nachfolger über 1 Mio DM. Anschließend erklärte die Witwe die Anfechtung der Abstandssummenverpflichtung und verlangte Rückforderung der 100.000 DM vom Vermieter. Die besondere Situation der Witwe ergab sich daraus , dass die Veräußerung der Praxis nur bis 6 Monate nach dem Tod des Inhabers sinnvoll war, weil dann die Vertretungsmöglichkeit des Nachfolgers abgelaufen wäre und der Patientenstamm auseinanderfallen würde.

 

4. Rechtsfolge der Anfechtung: Nichtigkeit ex tunc, § 142 BGB

Nach § 142 BGB ist die angefochtene Willenserklärung von Anfang an nichtig (ex tunc). Das aufgrund der Erklärung Geleistete ist wegen ungerechtfertigter Bereicherung herauszugeben (§ 812 BGB). Allgemein zu Nichtigkeit und Teilnichtigkeit.

Probleme ergeben sich bei Dauerschuldverhältnissen, die schwer rückabgewickelt werden können, und bei der Anfechtung der Vollmacht, die dem Stellvertreterhandeln rückwirkend die Befugnis nimmt, für den Auftraggeber zu handeln.

a)  Ausnahme bei Dauerschuldverhältnissen

Rechtsfolge der Anfechtung: Nichtigkeit ex nunc. Entgegen § 142 BGB wirkt die Anfechtung bei Dauerschuldverhältnissen ex nunc, da eine Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen zu kompliziert wäre. Dies ist der Fall beim

Die Wirkung ist ähnlich der fristlosen Kündigung. Allerdings muss bei der Anfechtung der Grund der Auflösung bei Vertragsschluss vorgelegen haben. Beim Arbeitsvertrag muss nicht das Kündigungsschutzrecht (z. B. das KSchG) und das Anhörungsrecht des Betriebsrats (gem. § 102 BetrVG) beachtet werden.

Keine Ausnahme (sondern ex tunc-Wirkung) wird gemacht, wenn der Vertrag gegen wichtige Allgemeininteressen verstößt (besonders bei Sittenwidrigkeit) und bei Beteiligung Geschäftsunfähiger. Solche Verträge sind nichtig ex tunc.

b) Anfechtung der Vollmacht des Stellvertreters

(siehe dort)

 

Moritz, Trainer Zivilrecht