| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Elemente der WE
a) Erklärung b) Erklärungsbewusstsein 2. Angebot und Annahme |
3. Zugang
4. Sprachrisiko 5. Schweigen als WE |
6. Vergleichsfalle
(§ 151)
7. Sonderformen 8. Stellvertretung |
Die Willenserklärung ist eine Äußerung, die auf eine Rechtsfolge zielt. Man kann in ihr objektive und subjektive Elemente sehen:
c) Erklärungsbewusstsein d) Rechtsfolgewille |
An sich ist die objektive Erklärung nur ein Merkmal der Willenserklärung.
Genügt das objektive Merkmal, wenn der Empfänger auf einen Willen des Erklärenden vertraut?
(1) BGH: Zum Schutz des redlichen Empfängers reicht eine objektive Handlung aus, wenn der Empfänger sie als Äußerung einer Willenserklärung verstehen kann. Fehlen subjektive Elemente, dann kann der Erklärende anfechten (§§ 119 ff. BGB).
Wertpapiere - BGH
29.11.94 NJW 95, 953: Die Tochter wird von ihrer Mutter
(klagende Erbin) beauftragt, in der Wohnung des Erblassers nach Wertpapieren
zu suchen. Sie wusste nicht, dass dieser die Papiere einer Tante
kurz vor seinem Tod übergeben hatte, damit diese sie seiner Freundin
zu deren finanzieller Absicherung weiterreiche. Nachdem die Tante von der
Suche der Tochter erfahren hatte, übergab sie die Wertpapiere der
Freundin. Liegt in der Bekanntgabe der Suche ein Widerruf der Vollmacht
des Erblassers durch die Erbin, die Papiere an die Freundin zu übereignen
(so OLG)?
BGH: Willenserklärung ist auch ohne Erklärungsbewusstsein
oder Rechtsfolgewillen möglich, wenn "die im Verhalten (einer Person)
liegende Äußerung als Willenserklärung aufgefasst
werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so
verstanden hat... Soll (schlüssiges Verhalten) als Willenserklärung
rechtliche Folgen haben, muss der sich Äußernde fahrlässig
bei dem Erklärungsempfänger das Vertrauen auf einen bestimmten
Erklärungsinhalt seines Verhaltens geweckt haben."
Das wird hier verneint, weil die Tante gar nichts davon
wissen konnte, dass die Mutter (der Tochter gegenüber) die Vollmacht
des Erblassers widerrufen hatte.
(2) §§ 116-118 BGB analog: Die Erklärung ist nichtig? Dagegen: Fehlt nur der subjektive Tatbestand, weiß der Erklärende dies häufig nicht. In den Fällen der §§ 116 ff. BGB handelt es sich dagegen um eine bewusste Irreführung des Empfängers (§ 116 BGB) oder um kollusives Verhalten (§§ 117, 118 BGB).
Wenn schon eine objektive Erklärung dann eine Willenserklärung
ist, wenn der Empfänger sie als solche auffassen konnte, dann spielen
die subjektiven Elemente keine große Rolle mehr.
Beispiel: Der freundschaftliche Wink in der Versteigerung wird vom
Auktionator als Gebot aufgefasst. Dem Winkenden fehlt an sich das
Erklärungsbewusstsein = keine Willenserklärung? Doch, da
von allen anderen das Heben der Hand als Gebot verstanden werden muss;
aber es besteht eine Anfechtungsmöglichkeit (Erklärungsirrtum).
Dies ist nicht das klassische Beispiel für einen Erklärungsirrtum
nach § 119 Abs. 1 2. Alt. BGB (sondern: Vergreifen, Verschreiben).
Ein Vertrag kommt durch zwei sich deckende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) zustande, §§ 145 ff. BGB
Eine Willenserklärung unter Anwesenden wird mit Vernehmung des anderen Teils wirksam. Bei Abwesenheit des Empfängers ist das Risiko des Verlustes des Schreibens zwischen den Parteien aufzuteilen. Das Gesetz lässt die Erklärung erst wirksam werden, wenn sie dem Empfänger "zugegangen" ist.
Die Willenserklärung gelangt
a) so in den Machtbereich des Empfängers,
b) dass er sie bei Annahme gewöhnlicher
Verhältnisse zur Kenntnis nehmen kann.
Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an. Zugang erfolgt
auch dann, wenn mit Leerung des Briefkastens zu rechnen ist, auch wenn
Empfänger verreist, im Krankenhaus oder gar in Haft ist und der Absender
das weiß.
U-Haft - BAG
02.03.89 NJW 89, 2213: Kündigungsschreiben geht
an die Heimatadresse, Arbeitnehmer ist in U-Haft.
Zugang erfolgt, obwohl der Arbeitgeber von der U-Haft
wusste.
Einwurf in den Briefkasten: Zugang im Zeitpunkt normaler Leerung.
Postfach (OLG Celle
09.04.74 NJW 74, 1386): Großunternehmen leert nur
morgens. Erklärung ging nachmittags ein und wurde also erst am nächsten
Tag abgeholt.
OLG: Großunternehmen muss Leerung mehrmals
vornehmen, sonst Fiktion des rechtzeitigen Zugangs.
Das Einschreiben geht i. a. erst mit Empfang des Briefes zu (nicht schon bei Kenntnis des Benachrichtigungsscheins). Empfänger kann auch die volle Abholungszeit von 7 Werktagen ausnutzen.
Campingbus - BGH
26.11.97 BB 1998, 289: Der Beklagte wollte einen Campingbus
kaufen. Da der Vertrag durch einen Vertreter vermittelt war, sollte er
erst zustande kommen, wenn der Verkäufer (= Kläger) innerhalb
von 10 Tagen zustimmen würde. Der Kläger schickte seine Zustimmung
rechtzeitig per Einschreiben; der Beklagte war nicht zu Hause und bekam
nur den Benachrichtigungszettel. Er holte das Einschreiben nicht bei der
Post ab.
BGH: Kein Zugang, somit keine Annahme des Angebots und
kein Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB!
Ausnahme: Bei Nichtabholung und Vermutung, dass es sich um einen Brief innerhalb einer Vertragsbeziehung handelt: Fiktion des Zugangs auf einen früheren Zeitpunkt. LAG Baden-Württemberg 3.11.1994 - 11 Sa 42/94 (juris).
Allerdings hat sich die Situation heute durch die Möglichkeit, Einschreiben in den Postkasten stecken zu lassen, verändert. Obwohl dies die preiswertere Zustellung ist, gibt sie dem Absender eine größere Chance des "Zugangs". Im Protokoll der Post wird vermerkt, ob der Brief abgegeben oder eingesteckt worden ist.
Der Zugang durch Stellvertreter erfolgt bei diesem, durch Boten erst bei Zugang beim Empfänger:
BMW - BGH
15.03.89 NJW-RR 89, 757 = JA 89, 457; Palandt § 130 Rdnr. 9: Beklagter
kauft von R. einen BMW in München und unterschreibt Antrag auf Abschluss
eines Leasingvertrages mit der Klägerin, die in Frankfurt ihren Geschäftssitz
hat. Zugang des Antrags bei R. am 20.12. Am gleichen Tag abends geht R.
der Widerruf dieses Antrags zu. R versendet beide Erklärungen weiter.
so dass am Montag sowohl die Annahme als auch der Widerruf bei der
Klägerin eingehen. Die Klägerin nimmt den Antrag an.
Die Lösung hängt davon ab, ob R. Empfangsbote
(so BGH) war oder ob er als Stellvertreter der Klägerin
handelte:
(1) Denn wird eine Erklärung einem Empfangboten
gegeben, so geht sie zu, wenn der Adressat von ihr unter normalen Umständen
Kenntnis erlangen würde - hier: am Montag. Gleichzeitig würde
aber der Widerruf zugehen, so dass kein Leasingvertrag zustande gekommen
wäre.
(2) War R jedoch Stellvertreter des Adressaten, so ginge
die Erklärung beim Eingang von R auch dem Adressaten zu. Der Widerruf
käme zu spät, da der Vertrag zuvor wirksam geworden ist.
Das Sprachrisiko trägt der Unkundige, wenn die Willenserklärung in Deutschland auf deutsch abgegeben wird. Wer also die Landessprache nicht versteht, muss sich selbst um eine Übersetzung kümmern.
Ausländer-Bürgschaft
- LG Köln 16.4.1986 WM 86, 821; BGH 27.10.94 NJW 95, 190; 2. Rechtszug:
BGH 15.4.97 BB 1997, 1273: Ein Ausländer, der nur
gebrochen deutsch spricht, unterzeichnet auf Bitte eines Freundes in der
Bank ein Bürgschaftsformular, nach dem er für den Kredit des
Freundes die Bürgschaft übernimmt. Als der Freund zahlungsunfähig
wird, nimmt die Bank den Bürgen in Anspruch (§ 765 BGB). Der
Bürge wendet ein, dass er zuwenig deutsch verstehe, um das Bürgschaftsformular
zu begreifen und dass er nicht gewusst habe, solch eine Erklärung
abzugeben. Ist er zur Zahlung verpflichtet?
Das Sprachrisiko trägt er: Vertragsschluss
ist erfolgt.
Eine Anfechtbarkeit (Inhaltsirrtum gem. § 119 Abs.
1 1. Fall BGB) ist dann gegeben, wenn der Erklärende eine falsche
Vorstellung vom Inhalt der Erklärung hatte, weil ihm eine falsche
Auskunft gegeben wurde.
Ausnahmen:
Die Regelung des § 151 BGB besagt nur, dass die Parteien auf eine Zustellung der Erklärung verzichten können oder dass dies aufgrund der Verkehrssitte nicht erwartet wird. Die Annahme selbst ist nicht entbehrlich!
§ 151 BGB lässt eine Willenserklärung
auch dann entstehen, wenn sie zwar betätigt wird, nicht aber dem anderen
Teil zur Kenntnis gegeben wird. Dies kann vertraglich vereinbart werden
oder entspricht der Verkehrssitte.
- Typischer Fall für eine Verkehrssitte ist
der Versandhauskauf: Der Besteller erwartet nicht, dass das Versandhaus
seine Bestellung bestätigt, sondern dass ihm die Ware zugesandt
wird. Im Bearbeiten und Zusenden liegt dann die Annahme der Bestellung.
Ähnlich: Hotelreservierung.
- Eine Vereinbarung ist dann gegeben, wenn die
Parteien beschließen, dass die Willenserklärung eines Teils
nicht dem anderen geschickt werden muss. An sich muss zunächst
die Vereinbarung über die Besonderheit des Vertragsschlusses erfolgen
(nach §§ 145 ff. BGB), daraufhin kann bei einer weiteren Erklärung
auf die Zusendung verzichtet werden.
Kreditablösung
- BGH 14.2.95 NJW 1995, 1281 = JuS 1995, 737 = JA 1995, 913 (Az: XI
ZR 65/94): Die klagende Bank steht mit den Beklagten seit
Jahren in Geschäftsbeziehungen. Die ihnen eingeräumten Kredite
beliefen sich zuletzt auf ca. 4 Millionen DM. Im Jahre 1992 verschlechterte
sich die finanzielle Situation der Beklagten erheblich. Sie bemühten
sich seit Oktober 1992 unter Einbeziehung aller Gläubigerbanken -
neben der Klägerin vier weitere Kreditinstitute - um eine Lösung.
Nach längeren Verhandlungen sah eine in einer abschließenden
Besprechung am 16. Dezember 1992 vereinbarte Lösungsalternative
vor, dass die Beklagten das jeweilige Kreditengagement ihrer Gläubigerbanken
unter Abzug eines 20%igen Nachlasses bis 31. Dezember 1992 ablösen
sollten. Für den Fall fristgerechter Ablösung erklärten
sich die Gläubigerbanken - vorbehaltlich der Gremiumsentscheidung
in den einzelnen Häusern und nicht gebunden an eine Kollektiventscheidung
- in der Besprechung bereit, für die einzelnen Banken festgelegte
Forderungsverzichte auszusprechen. Von der Klägerin war den Beklagten
ein Teilerlass in Höhe von 410.000 DM in Aussicht gestellt worden. -
Durch Fernschreiben vom 22. Dezember 1992 informierten die Beklagten die
Klägerin, dass sie ihre Schulden unter Abzug von 410.000 DM bis
31. Dezember 1992 ablösen würden. Die Beklagten überwiesen
der Klägerin den angekündigten Betrag in Höhe von über
3,4 Millionen DM am 29. Dezember 1992. Dieser wurde von der Klägerin
gutgeschrieben. - Das bei der Klägerin zuständige Gremium
entschied am 5. Januar 1993, den Beklagten keinen Teilerlass in
Höhe von 410.000 DM zu gewähren. Die Klägerin fordert diesen
Restbetrag. Die Beklagten sind der Auffassung, die Restforderung der Klägerin
sei durch den wirksamen Abschluss eines Teilerlassvertrages erloschen.
BGH: Leitsatz: "In dem Schweigen auf ein Angebot, das
auf Grund von alle wichtigen Punkte betreffenden Vorverhandlungen ergeht
und ihnen im Ergebnis entspricht, ist in der Regel eine stillschweigende
Annahme zu sehen."
Entscheidend war hier, dass das Gremium der Bank
erst entschied, als die Frist für die Erfüllung des Vergleichs
durch die Beklagten (Jahresende) bereits abgelaufen war.
Problematisch ist eine Vereinbarung dann, wenn die Vereinbarung selbst auch schon nicht bestätigt zu werden braucht, aber den Empfänger erheblich belastet.
Bei unverlangten Sendungen geht man davon aus, dass der Empfänger nichts zu tun braucht, egal, was der Absender geschrieben hat: Ein Vertrag kommt erst bei Reaktion des Empfängers zustande.
Bei Vergleichsangeboten hat der BGH durchaus absenderfreundlich entschieden:
Vergleichsfalle I
- BGH 6.2.90 NJW 1990, 1656 (Az: X ZR 39/89): "In der widerspruchslos erfolgten
Einlösung eines überlassenen Schecks ist regelmäßig
die Annahme eines Vertrages zu sehen, wenn die den Abschluss eines
Abfindungsvertrages anbietende Partei dem Angebotsempfänger zum Zwecke
der Vertragserfüllung einen Scheck mit der Bestimmung übergeben
hat, dass dieser nur bei Annahme des Vertragsangebotes eingelöst
werden darf, und wenn die antragende Partei gleichzeitig auf eine Annahmeerklärung
der Gegenseite verzichtet hat (vergleiche BGH, 1985-12-18, VIII ZR 297/84,
WM IV 1986, 322).
Vergleichsfalle
II - BGH 28.3.90 NJW 1990, 1655
= BGHZ 111, 97 = JA 1990, 309 (vgl. auch: BGH 9.3. 90 WM 1990, 812): Nachdem
der Beklagte ein Urteil über eine Teilforderung in Höhe von 8.000
DM erwirkt hatte, schickte die Klägerin ihm am 25. Juni den folgenden
Brief mit Scheck über 2.000 DM:
"Ich möchte Ihnen deshalb von mir aus folgendes
anbieten: Ich zahle Ihnen zum Ausgleich aller Ansprüche insgesamt
DM 8.000 in monatlichen Raten von DM 2.000 ab sofort .... Ich nehme an,
dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind und füge Ihnen
aus diesem Grunde als 1. Rate einen Verrechnungsscheck über DM 2.000
bei, der auf den Abfindungsbetrag verrechnet wird.
Das Wichtigste: Bitte haben Sie Verständnis für
meine Situation und dafür, dass ich mit dieser Angelegenheit
nicht mehr behelligt werden möchte. Für mich soll die Sache endgültig
erledigt sein. Ich verzichte deshalb auch darauf, dass Sie mir gegenüber
eine Stellungnahme abgeben. ...".
Am 29. Juni 1987 reichte der Beklagte den mitübersandten
Scheck zur Einziehung ein und schrieb der Klägerin, dass sie
deren Vorschlag als Zumutung empfinde und nicht annehme. Vielmehr forderte
der Beklagte nun Zahlung seiner Gesamtforderung von 27.000 DM. In
ihrem Antwortschreiben vom 3. Juli 1987 brachte die Klägerin unter
Hinweis auf den "heutigen" Erhalt des Schreibens der Beklagten und die
zwischenzeitlich erfolgte Einlösung des Schecks ihre Verwunderung
über die Mitteilung zum Ausdruck, dass ihr Angebot nicht akzeptiert
werde. Die angekündigten weiteren drei Raten über jeweils 2.000
DM überwies die Klägerin am 6. August, 4. September und 28. September
1987. Sie vertritt die Auffassung, aufgrund ihres Schreibens vom 25. Juni
1987 und der Einlösung des ihm beigefügten Verrechnungsschecks
sei zwischen den Parteien ein Vergleich entsprechend ihrem Angebot zustande
gekommen. Der Vergleich erfasse auch die bereits titulierten Ansprüche
der Beklagten. Deshalb erhob die Klägerin Vollstreckungsgegenklage,
da der Beklagte aus dem titulierten Anspruch gegen sie vorging.
BGH:
Abweisung der Gegenklage, da ein Vergleich ausnahmsweise
nicht zustande gekommen sei: Mit dem gleichzeitigen Widerspruch habe der
Beklagte klar gemacht, dass er nicht auf den Vergleichsvorschlag eingehe,
auch wenn er den Scheck einlöse. Seinen entgegenstehenden Willen leitete
der BGH auch daraus ab, dass er eine Teilforderung bereits eingeklagt
hat.
Kulanzangebot
- AG Baden-Baden 18.8.95 (Az: 6 C 149/95): "Wenn ein Reiseveranstalter
dem Reisenden auf dessen Mängelanzeige hin "ausschließlich aus
Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtsverpflichtung ... zur
Abgeltung der Ansprüche und Klaglosstellung" einen Verrechnungsscheck
übersendet und der Reisende diesen Scheck einlöst, nimmt er damit
das Angebot zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs an (Anschluss
BGH, 6.2.1990 NJW 1990, 1656 und OLG Köln 6.4.1993 VersR 1994, 113).
Ich halte diese Entscheidungen für nicht richtig, weil demjenigen, der eine Zahlung erhält, kaum zuzumuten ist, zu einer Reaktion gezwungen zu werden. Praktisch bedeutet Schweigen dann Annahme. Schon bei Kaufleuten ist kaum zu erwarten, dass sie einen Scheck eines schwachen Kunden nicht einlösen. Bei Konsumenten ist dies aber noch weniger zu erwarten.
Manche sehen in einer neuen Entscheidung eine Wende des BGH (Frings, BB 2001, 1763):
Mietzins
- BGH 10.5.2001 - XII ZR 60/99, BB 2001, 1762:
Der Beklagte schuldete Mietzins für einen
Gewerberaum in Höhe von 147.890 DM. Nachdem bereits Klage erhoben war,
schickte der Beklagte einen Scheck über 1.000 DM (!) mit der
Aufforderung, dies als Begleichung der Schuld anzusehen,
wenn der Scheck eingelöst würde. Die Klägerin reichte den Scheck bei
ihrer Bank ein, verrechnete die Summe auf die Zinsen und verlangte immer noch
die ganze Forderung.
Das OLG wies die Klage tatsächlich ab. Der BGH stellte jedoch das
positive LG-Urteil wieder her.
BGH:
Das krasse Missverhältnis von Forderung und Abfindungsangebot spreche gegen die
bewusste Betätigung des Annahmewillens gem. § 151 BGB. Ein
Abfindungsvergleich ist demnach nicht zustande gekommen.
In der Entscheidung ist keine Abkehr von der früheren Rechtsprechung zu sehen, da es sich um einen extremen Fall handelt. Hier ging es nicht um einen Vergleich, sondern um den Totalverzicht.
Vgl. dazu den Übungsfall Luftgewehr.
Schweigen auf Kaufmännisches Bestätigungsschreiben