Moritz, Trainer Zivilrecht
Einwände - Rechtsfolgen - Vertragserfüllung - Pflichtverletzung - gegenseit. Vertrag - Schuldverhältnis - Vorvertrag

Vertrag

 
Voraussetzungen des Vertrages sind:
Typische Einwendungen führen zur Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit des Vertrags: 
Siehe auch die weiteren Einwände
 

1. Zu den Voraussetzungen eines Vertrages

Das BGB geht von der Vertragsfreiheit aus: Der Vertrag kommt durch Angebot und Annahme bzw. übereinstimmende Willenserklärungen zustande (§§ 145 ff.).

Allgemeine Grenzen der Vertragsfreiheit setzt das allgemeine zwingende Recht:

Spezielles zwingendes Recht gilt für Verbrauchergeschäfte:  

2. Auslegung von Willenserklärung und Vertrag (§§ 133, 157 BGB)


 
 

3. Gutachtenprobleme

Die Voraussetzungen des Vertrags stellen eine Art Checkliste dar. Man sollte alle Aspekte im Sinn haben. Im Gutachten wird jedoch nur der Bereich erwähnt, der Anlass zur Prüfung gibt.

Beispiele:

- "Die Parteien haben einen Kaufvertrag geschlossen..."
Wenn sich keine Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Vertrags ergeben, dann stellt man nur fest: Ein Kaufvertrag ist geschlossen. Mehr ist zu diesem Tatbestandsmerkmal nicht zu sagen.

- Im Sachverhalt sind nur einzelne Erklärungen erwähnt.
Im Gutachten wird dann das "Zustandekommen des Vertrages" geprüft. Ebenso ist seine Qualifikation als Kauf zu prüfen (Ware gegen Geld).

- "Der 17jährige X mietet eine Wohnung".
Hier ist zu prüfen, ob der Vertrag wegen beschränkter Geschäftsfähigkeit des X nichtig ist, so dass jedenfalls der Vermieter keine Vertragsansprüche geltend machen kann.

Meistens ist der Vertrag die erste Voraussetzung der Anspruchsgrundlage. Die Prüfung, ob ein Vertrag zustande gekommen ist, findet dann immer im Rahmen dieser Anspruchsgrundlage statt:

- "Der 17jährige X mietet eine Wohnung. Der Vermieter verlangt den Mietzins".
AGL: § 535 BGB. a) Mietvertrag. Voraussetzungen: aa) Vertragsschluss und bb) Genehmigung der Eltern (§ 108 BGB), da minderjährig = beschränkt geschäftsfähig.

Beispiel für Vertragsbindung:

Übungsfall: Reue nach dem Kauf: K kauft ein gebrauchtes Auto beim Händler H für 5000 DM. Abholung und Zahlung sind für den nächsten Tag vereinbart. Abends stellt er fest, dass der Marktpreis für diesen Autotyp nur 4000 DM beträgt. Muss er am nächsten Tag trotzdem die 5000 DM bezahlen? Kann er 1.000 DM einbehalten?
 
 

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