Handelsrecht
1. Einführung: Regelungsgegenstände
Das Handelsrecht ist - mit einer verbreiteten Wendung umschrieben - das
Sonderprivatrecht der Kaufleute. Wer Kaufmann ist, hat ein im Vergleich
zum sonstigen Privatrecht verändertes Programm von Rechten und Pflichten.
Das bestimmt im Hinblick auf das BGB Art. 2 I EGHGB: "In Handelssachen
kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit
zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein
anderes bestimmt ist." Das Handelsrecht ergänzt also das allgemeine
bürgerliche Recht. Dies kann partiell geschehen (Beispiel: §
350 HGB: Keine Schriftform für die Bürgschaft des Kaufmanns nötig)
oder auch durch Regelung besonderer Bereiche.
Dabei ist allerdings zu bedenken, dass Handelsrecht im eigentlichen
Sinne diejenigen Normen sind, deren Anwendung von der Kaufmannseigenschaft
einer Person abhängt, §§ 1 - 7 HGB. Wo immer eine Norm den
Kaufmannsbegriff voraussetzt, sollte von Handelsrecht gesprochen werden.
Das ist aber nicht nur im HGB der Fall. Die §§ 53 BörsG,
29 II, 38 I, 1027 II ZPO und 24 AGBG zeigen, dass es Handelsrecht
auch außerhalb des HGB gibt. Die Stellung einer Norm in einem bestimmten
Gesetz sagt mithin über ihre Zugehörigkeit zum Handelsrecht wenig
aus.
Die Normen des HGB haben im Verhältnis zum BGB unterschiedliche
Funktionen:
(1) Eigenständige Regelungsgegenstände:
-
Kaufmannsbegriff, §§ 1-7 HGB,
-
Recht der Handelsbilanzen, §§ 238 - 342a HGB,
-
Firmenrecht, §§ 17 - 37 HGB sowie das
-
Handelsregisterrecht, §§ 8 - 16 HGB. Trotz der Bezüge
zum sonstigen Privatrecht überwiegt hier der eigenständige Charakter.
-
Besondere Verträge: zum Beispiel
Handelsvertretervertrag (§§ 84-92c HGB),
Handelsmaklervertrag (§§ 93-104 HGB),
Kommissionsvertrag (§§ 383-406 HGB),
Frachtvertrag (§§ 407-452d HGB),
Speditionsvertrag (§§ 453-466 HGB),
Lagervertrag (§§ 467-475h HGB),
Binnenschifffahrtsvertrag (BinSchiffG),
Seehandelsrecht (§§ 476-905 HGB).
-
Gesellschaftsrecht
(§§ 105-177a HGB zu OHG und KG, §§ 230-237 zur Stillen
Gesellschaft, ferner in Sondergesetzen zur AG, GmbH, Genossenschaft). Gem.
§ 6 Abs. 1 HGB werden die Regeln des HGB auf die Handelsgesellschaften
angewandt.
(2) Ergänzungen oder Abänderungen des allgemeinen bürgerlichen
Rechts:
-
Handelsgeschäfte (§§ 343-382 HGB).
-
Prokura (§§ 48 - 53 HGB) und Handlungsvollmacht (§§
54 - 58 HGB) sind besondere Regeln über die Stellvertretung und
ergänzen die §§ 164 ff. BGB.
-
Handlungsgehilfenrecht (§§ 59 - 83 HGB) ist dagegen
heute reines Arbeitsrecht und ergänzt die §§ 611 ff. BGB
(vor allem bezüglich des Wettbewerbsverbots, §§ 74 ff. HGB).
-
Das Recht der kaufmännischen Orderpapiere, §§
363 - 365 HGB ergänzt das Wertpapierrecht.
2. Struktur der Darstellung
Aus dem soeben in der Einleitung gesagten ergibt sich die Art und Weise
der Behandlung des Handelsrechts:
Zu den eigenständigen Regeln gibt eigene Kapitel (s.o.).
Die das allgemeine bürgerliche Recht ergänzenden und abändernden
Regeln werden an den Stellen erörtert, welche durch sie betroffen
sind (bis auf einige nicht aufgenommene Bereiche).
| Normen des HGB |
betroffene BGB-Normen |
Erörterung im Trainer |
| Prokura, §§ 48 - 53 HGB |
§§ 164, 167 BGB |
Stellvertretung: Prokura |
| Handlungsvollmacht, §§ 54, 55, 57, 58 HGB |
§§ 164, 167 BGB |
Stellvertretung:
Handlungsvollmacht |
| Ladenangestellter, § 56 HGB |
§ 164 BGB |
Stellvertretung:
Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten |
| Handelsbräuche, § 346 HGB |
§ 157 BGB |
entfällt |
| Kaufmännische Sorgfaltspflicht, §
347 HGB |
§ 276 I 2 BGB |
Vertretenmüssen:
Fahrlässigkeit |
| Vertragsstrafe, § 348 HGB |
§ 343 BGB |
entfällt |
Einrede der Vorausklage,
§ 349 HGB |
§ 771 BGB |
Bürgschaft:
Einreden des Bürgen |
| Form der Bürgschaft, § 350 HGB |
§§ 766, 780, 781 BGB |
Bürgschaft:
Form |
| Gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB |
§§ 246, 288 BGB |
Verzug:
Rechtsfolgen |
| Fälligkeitszinsen, § 353 HGB |
§§ 286, 288 BGB |
entfällt |
| Provision etc., § 354 HGB |
§§ 612 I, 632 I, 653 I, 689 BGB |
entfällt |
| Abtretung von Geldforderungen, § 354a HGB |
§§ 399, 406, 407 BGB |
Forderungsabtretung:
Ausschluss |
| Leistungszeit, § 358 HGB |
§ 271 BGB |
Verzug:
Fällige Forderung |
| Gattungsschuld, § 360 HGB |
§ 243 BGB |
Kaufvertrag: Gattungskauf |
Schweigen auf Anträge,
§ 362 HGB |
§ 151 BGB (nur mittelbar) |
Vertrag: Schweigen als
Erklärung kraft Gesetzes |
Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis,
§§ 366, 367 HGB |
§§ 932 - 936, 1207 BGB |
Eigentumserwerb: Guter
Glaube an die Verfügungsbefugnis |
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht,
§§ 369 - 372 HGB |
§§ 273, 1204 ff. BGB |
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht |
| Annahmeverzug beim Handelskauf, §§ 373, 374
HGB |
§§ 293 - 304 BGB |
entfällt |
| Bestimmungskauf, § 375 HGB |
§§ 315, 316 BGB |
entfällt |
| Fixhandelskauf, § 376 HGB |
§ 361 BGB |
Verzug: Fixhandelskauf |
Rügeobliegenheit,
§§ 377 - 379 HGB |
§§ 362 I, 433, 459, 631, 633 I BGB |
Kaufvertrag: Kaufmännische
Rügeobliegenheit |
Werklieferungsverträge über nicht vertretbare
bewegliche Sachen,
§ 381 II HGB |
§ 651 BGB |
Werkvertrag:
Kaufmännische Rügeobliegenheit |
3. Die Kaufmannseigenschaft, §§ 1 - 7 HGB
a) Kraft
Handelsgewerbes, § 1 HGB b) kraft
Eintragung, §§ 2, 3 105 II 1 HGB c) kraft
Eingetragenseins, § 5 HGB d) kraft
Rechtsform e) Verhältnis
der Normen zueinander
Nach der Neustrukturierung der §§ 1 - 7 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz
vom 22.06.1998 (in Kraft getreten am 01.07.1998) lässt sich die
Kaufmannseigenschaft in vier Bereiche teilen, nämlich den Kaufmann
kraft Handelsgewerbes, kraft Eintragung, kraft Eingetragenseins und kraft
Rechtsform.
a) Kaufmannseigenschaft
kraft Handelsgewerbes, § 1 HGB
Nach § 1 I HGB ist jede Person Kaufmann, die ein Handelsgewerbe betreibt.
Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister.
In § 1 II HGB ist der Begriff des Handelsgewerbes legal definiert:
Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, sofern er nicht
einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
nicht erfordert.
Beachten Sie bitte, dass auch eine oHG oder KG wegen § 6 I HGB
Kaufmann ist, wenn die Voraussetzungen des § 1 HGB erfüllt sind.
aa) Gewerbe
Was dabei unter einem Gewerbe zu verstehen ist, sagt das Gesetz auch in
seiner neuen Fassung nicht. Der Gesetzgeber wollte diese Frage bewusst
nicht klären, weil er zwar eine Vereinheitlichung der Gewerbebegriffe
im Handels-, Steuer- und im öffentlichen Recht für wünschenswert
hielt, eine gesetzliche Definition nur im Handelsrecht aber als kontraproduktiv
erachtete [BT-Drs. 13/8444. S. 24]. Einigkeit besteht darüber, dass
jedenfalls eine selbständige Tätigkeit von gewisser Dauer
und einem nicht nur unbedeutenden Umfang erforderlich ist. Aus historischen
Gründen sind zudem alle freien Berufe kein Gewerbe [Staub/Brüggemann,
§ 1 HGB (a. F.); Rn. 18; MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 1 HGB (a. F.),
Rn. 24 ff.]. Ob das Gewerbe öffentlich-rechtlich erlaubt ist, interessiert
wegen § 7 HGB nicht.
Streitig sind hingegen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vonnöten
ist. Diese Frage ist deshalb etwas problematisch, weil der Begriff des
Gewerbes in jedem Rechtsgebiet unterschiedliche Funktionen hat und im Lichte
dieser jeweiligen Zwecke auszulegen ist. Dass die Gewinnerzielungsabsicht
im öffentlichen Gewerberecht und im Steuerrecht notwendiges Merkmal
des Gewerbebegriffes ist, gibt deshalb für das Handelsrecht nichts
her [näher MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 1 HGB (a. F.), Rn. 14 ff.].
Für die Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht spricht sich eine
wohl im Rückzug befindliche Meinung aus [BGHZ 36, S. 273 (276); OLG
München, NJW 1988, S. 1036 (1037); RGZ 138, S. 6 (16); Staub/Brüggemann,
§ 1 HGB (a. F.), Rn. 9; Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts,
Bd. II/1, S. 16; ]. Die im Vordringen befindliche Ansicht verneint eine
Gewinnerzielungsabsicht [Baumbach/Hopt, § 1 HGB (a. F.); Rn. 2; Canaris,
Handelsrecht, § 2 I 2 b), S. 23; Karsten Schmidt, Handelsrecht, §
9 IV 2 d), S. 289; Gierke/Sandrock, § 6 II 5 d), S. 114 f.; Raisch,
JuS 1967, S. 533 (537)] und verlangt stattdessen eine entgeltliche Tätigkeit
am Markt [Karsten Schmidt und Canaris, jew. a.a.O.]. Der Streit wird
dadurch gemildert, dass nach - zutreffender - Ansicht des BGH eine
Gewinnerzielungsabsicht nicht mit dem Willen gleichzusetzen ist, den Gewinn
zu maximieren. Ausreichend soll vielmehr die Absicht sein, ein wirtschaftliches
Ergebnis zu erzielen [BGH, NJW 1985, S. 3063]. In der Sache besteht
dann aber zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit kein nennenswerter Unterschied
mehr.
bb) Ausnahme:
Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb
Nicht jedes Gewerbe ist ein Handelsgewerbe. Nach § 1 II HGB fallen
diejenigen Gewerbebetriebe aus der Kaufmannseigenschaft heraus, die nach
der Art und dem Umfang ihres Geschäftes nicht in kaufmännischer
Weise eingerichtet sein müssen. Üblicherweise wird dieser Personenkreis
als Kleingewerbetreibende bezeichnet. Eine strikte Trennung der
Art der kaufmännischen Einrichtung von deren Umfang ist schwerlich
vorzunehmen [Staub/Brüggemann, § 2 HGB (a. F.), Rn. 12]. Die notwendige
Gesamtbetrachtung
hat
vor allem die folgenden Umstände zu berücksichtigen [BGH,
DB 1960, S. 1097; Baumbach/Hopt, § 2 HGB (a. F.), Rn. 3]:
-
Zahl der Beschäftigten und Art ihrer Tätigkeit
-
Umsatz
-
Anlage- und Betriebskapital
-
Vielfalt der im Betrieb erbrachten Leistungen
-
Vielfalt der Geschäftsbeziehungen
-
Inanspruchnahme von Kredit
-
Teilnahme am Wechselverkehr
-
Teilnahme am Frachtverkehr
-
Zahl der Betriebsstätten
-
Grenzüberschreitende Tätigkeit
Die folgenden Beispiele zeigen, dass die Gerichte durchaus unsicher
in der Handhabung dieser Kriterien sind [ausgewählt nach der Kritik
von Staub/Brüggemann, § 4 HGB (a. F.), Rn. 10]:
Fischgaststätte
- AG Jever, 17.2.72, 3 AR 175/70, BB 1975, Beil. 12, S. 3: Der
Inhaber betreibt eine Fischgaststätte auf einer Nordseeinsel. Der
Jahresumsatz beträgt ca. DM 160.000,-, der Gewinn etwa DM 40.000,-.
Es werden bis zu vier Arbeitskräfte beschäftigt, dies allerdings
nur in der Saison. Das AG bejahte die Vollkaufmannseigenschaft (hinsichtlich
des damaligen § 4 HGB, der die gleichen Voraussetzungen wie der heutige
§ 1 II HGB hatte) mit dem Argument, dass das Finanzamt bereits
ab einem Reingewinn von DM 12.000,- eine doppelte Buchführung verlangen
würde.
Elektroinstallation
- LG Verden, 14.6.72, 1 T 145/73, BB 1975, Beil. 12, S. 3: Der
Geschäftsinhaber betreibt ein Unternehmen, das sich aus der Vornahme
von Elektroinstallationen, der Reparatur von Elektroanlagen sowie einem
Einzelhandel mit Elektrogeräten, Lampen und Zubehör zusammensetzt.
Die Betriebsstätte hat die folgenden Räume: Werkstatt (40 qm),
Lagerraum (50 qm), Verkaufsraum (60 qm) und einem Büroraum (25 qm).
Der Jahresumsatz beträgt zwischen DM 363.000,- und DM 428.000,-, wovon
25% auf den Einzelhandel und 75% auf die Werkstatt entfallen. Das Anlagevermögen
beträgt DM 128.500,-, darunter Grundstücke und Gebäude im
Wert von DM 97.000,-. Eigenkapital ist in Höhe von DM 44.000,- vorhanden,
das Warenlager hat einen Wert von DM 34.000,-. Kundeforderungen von DM
20.000,- stehen Lieferantenforderungen von DM 30.000,- gegenüber.
Es werden weder Wechsel ausgestellt noch Kredite aufgenommen. Der Geschäftsinhaber
beschäftigt neben seiner Ehefrau 4 Gesellen und zwei Handwerkslehrlinge.
Das LG verneint das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung des
Betriebes und qualifiziert den Geschäftsinhaber nach dem alten §
4 HGB als Minderkaufmann.
Bäckerei -
AG Vechta, 14.2.64, AR 22/62, BB 1964, S. 1194: Der Inhaber
betreibt eine Bäckerei und Konditorei mit einem Café und einem
Lebensmittel-Einzelhandel. Er wird von drei Lieferanten versorgt, die stets
bar bezahlt werden. Wechsel werden nicht ausgestellt; Abzahlungsgeschäfte
hingegen werden getätigt. Der Jahresumsatz beträgt DM 234.057,-.
Davon entfallen auf den Lebensmittelhandel DM 67.000,-, auf das Café
DM 25.000,- und auf die Bäckerei DM 142.057,-. Das Betriebskapital
beträgt DM 30.000,-, worin DM 15.000,- Anlagekapital enthalten sind.
Kaufmännische Bücher werden geführt. Der Inhaber beschäftigt
fünf Angestellte. Das AG bejaht die Vollkaufmannseigenschaft nach
altem Recht.
Dass der Gesetzgeber dieses Kriterium nunmehr zu einer zentralen
Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft gemacht hat, ist deshalb
überaus problematisch. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Die Art
und der Umfang des Geschäftes ist für die andere Partei nämlich
bisweilen schwer erkennbar, sofern es sich um Geschäftsinterna
handelt.
So sahen es auch die Verfasser des Entwurfes des Reichsjustizamtes für
ein Handelsgesetzbuch: "Nur dieses Merkmal entscheiden
zu lassen, ist indessen nicht rathsam. Unter Umständen würde
es dabei den Betheiligten doch an einer sicheren Grundlage für die
Beurtheilung der Frage fehlen, ob ein Unternehmer als Kaufmann anzusehen
ist" [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1,
S. 9]. Dies ist um so bemerkenswerter, als man vorangehend festgestellt
hat: "In der Art und dem Umfange des Unternehmens und
der hierdurch bedingten Betriebsweise ist unmittelbar das Merkmal gegeben,
das die Ausdehnung der handelsrechtlichen Vorschriften auf andere als die
dem Handel im engeren Sinne angehörenden Unternehmungen rechtfertigt"
[a.a.O., S. 8].
Die oben genannten Bedenken führten dazu, dass vor der Reform
des Kaufmannsbegriffes der Geschäftsumfang nur dafür maßgeblich
war, ob die Vorschriften über die Firma, die Handelsbücher und
die Prokura sowie die §§ 348 - 350 HGB angewendet werden können
und ob eine oHG oder KG gegründet werden kann (§§ 4, 351
HGB, der sog. Minderkaufmann). Sieht man von den relativ krassen Auswirkungen
im Gesellschaftsrecht ab, so konnte doch im wesentlichen auch auf den Kleingewerbetreibenden
Handelsrecht angewendet werden. Durch den § 1 HGB n. F. hat das Abgrenzungskriterium
demgegenüber merklich an Bedeutung gewonnen. Auch der Gesetzgeber
des Handelsrechtsreformgesetzes hat die Probleme gesehen [BT-Drs. 13/8444,
S. 25 f.]. Er hielt sie aber nicht für besonders gewichtig. Die Aspekte,
die er hierfür anführt [a.a.O., S. 26], sind zutreffend:
-
Das Problem besteht ohnehin nur für den Einzelkaufmann, oHG und KG,
da alle Kapitalgesellschaften erst mit Eintragung in das Handelsregister
entstehen und dann Formkaufleute ohne Ansehung der ausgeübten Tätigkeit
sind.
-
Sofern der Einzelkaufmann oder die oHG bzw. KG in das Handelsregister eingetragen
sind, ist § 5 HGB bzw. § 105 II 1 HGB einschlägig.
-
Ergänzend kann gesagt werden, dass weiterhin jede Person, die
im Rechtsverkehr in zurechenbarer Weise den hinreichend starken Anschein
setzt, Kaufmann zu sein, nach den Grundsätzen des Scheinkaufmannes
als Kaufmann behandelt wird, sofern der Dritte auf den Rechtsschein vertraut
hat.
Ob die Fallgruppe des nicht eingetragenen Kaufmannes, der nicht Scheinkaufmann
ist, bzw. die entspr. Lage bei oHG und KG so wenig bedeutsam ist, bleibt
aber zu bezweifeln.
Letztlich kann gesagt werden, dass die bereits im alten §
4 HGB vorhandene petitio principii leider nicht beseitigt wurde:
Noch immer ist für die Kaufmannseigenschaft bedeutsam, ob es
erforderlich ist, das Gewerbe in kaufmännischer Art und Weise
zu betreiben [Henssler, ZHR 161 (1997), S. 13 (47)].
b) Kaufmannseigenschaft
kraft Eintragung, §§ 2, 3, 105 II 1 HGB
Die Kaufmannseigenschaft einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts - die dann zur oHG bzw. KG wird - kann auch durch
konstitutive
Eintragung in das Handelsregister herbeigeführt werden. Der Antrag
auf konstitutive Eintragung ist hier eine willenserklärungsähnliche
Handlung, weil der Antragsteller den Kaufmannsstatus aus freien Stücken
will. Eine Pflicht zur Eintragung besteht in solchen Fällen gerade
nicht, §§ 2 S. 2, 3 II HGB. Eine echte Willenserklärung
im materiellrechtlichen Sinn liegt dennoch nicht vor, weil nicht der Antrag
die Rechtsfolge der Kaufmannseigenschaft herbeiführt, sondern erst
die nachfolgende Eintragung durch das Registergericht [unzutr. deshalb
Lieb, NJW 1999, S. 35 (36)]. Die Einordnung als verfahrensähnliche
Handlung hat zur Folge, dass die Vorschriften über die Willenserklärung
analog angewendet werden können [Canaris, Handelsrecht, §
3 I 3 a), S. 34].
Der Kaufmannsstatus erlischt beim Kaufmann kraft gewollter Eintragung
erst durch Löschung aus dem Handelsregister, §§ 2
S. 3, 3 II, 105 II 2 HGB. Zwischen Eintragung und Löschung ergibt
sich die Kaufmannseigenschaft immer auch aus den §§ 2, 3, 105
II HGB, selbst wenn die Person zwischenzeitlich auch materiell ein Kaufmann
war, nunmehr aber materiell wieder "abgesunken" ist.
Es gibt drei verschiedene Konstellationen der konstitutiven Eintragung
als Kaufmann:
aa) Eintragung nach § 2 HGB
Voraussetzung für eine Eintragung nach § 2 HGB ist, dass
ein Fall des § 1 II HS 2 HGB vorliegt. Die Person muss also ein
Gewerbe betreiben, dass keine kaufmännische
Einrichtung erfordert, mithin also ein Kleingewerbetreibender
sein. Die Löschung aus dem Handelsregister kann auch vom Kaufmann
selbst beantragt werden, sofern er nicht inzwischen auch aus materiellen
Gründen - § 1 HGB! - Kaufmann ist, § 2 S. 3 HGB. Zutreffend
bezeichnet Karsten Schmidt die Kleingewerbetreibenden als "Kannkaufmann
mit Rückfahrkarte" [NJW 1998, S. 2161 (2162)].
bb) Eintragung nach § 3 HGB
Der § 3 HGB ist eine Sonderregelung für Land- und Forstwirte.
Sie sind keine Gewerbetreibenden. Dies stellt § 3 I HGB in
etwas missverständlicher Weise klar - man könnte auch meinen,
dass die Formulierung "finden ... keine Anwendung" besagt,
dass eigentlich § 1 HGB einschlägig wäre, der Gesetzgeber
aber etwas anderes wollte. Dem ist indes nicht so [BT-Drs. 13/8444, S.
33]. Erfordert das Unternehmen des Land- oder Forstwirtes hingegen eine
kaufmännische Einrichtung (gleicher Begriff wie in §
1 II HGB), so kann er sich freiwillig eintragen, aber nicht mehr auf
eigenen Antrag austragen lassen, § 3 II HGB. Die Land- und Forstwirte
sind also "Kannkaufleute ohne Rückfahrschein". Die Kaufmannseigenschaft
geht durch Löschung nur dann verloren, wenn das Unternehmen aufgegeben
wird und dadurch die Firma erlischt. Dieses Erlöschen ist nach §
31 II 1 HGB eintragungspflichtig.
cc) Eintragung nach § 105
II 1 HGB i.V.m. § 6 I HGB
Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss, um oHG
oder KG sein zu können, ein Handelsgewerbe betreiben. Ist dies nicht
bereits nach § 1 HGB der Fall, so gibt der neue § 105 II 1 Alt.
1 HGB der Gesellschaft zum einen diejenige Möglichkeit, die einem
Kleingewebetreibenden als natürliche Person gemäß §
2 HGB eröffnet ist. Wird ein Antrag auf Eintragung mit dem Willen
gestellt, die Kaufmannseigenschaft zu erlangen, so wird die GbR mit ihrer
Eintragung oHG bzw. KG und damit über § 6 I HGB Kaufmann. Die
Regelungen des § 2 S. 2, 3 HGB werden in § 105 II 2 HGB für
entsprechend anwendbar erklärt. Auch die oHG bzw. KG hat damit den
Rückfahrschein zur kleingewerbetreibenden GbR.
Weiterhin gibt der § 105 II 1 Alt. 2 HGB einer GbR, die nur
eigenes Vermögen verwaltet, die Chance, mit Eintragung zur oHG
oder KG zu werden. Diese Alternative hat deshalb einen eigenständigen
Sinn, weil es umstritten ist, ob die Verwaltung eigenen Vermögens
ein Gewerbe darstellt [vgl. BT-Drs. 13/8444, S. 40 f.; s. zuletzt OLG
Hamm, NJW 1994, S. 392]. Den vermögensverwaltenden Gesellschaften
sollte deshalb vor allem die Möglichkeit gegeben werden, Rechtssicherheit
zu schaffen [vgl. BT-Drs. 13/8444, S. 41]. Lediglich Vermögensverwaltung
betreiben insbesondere Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Besitz- und
Holdinggesellschaften [BT-Drs. 13/8444, S. 40]. Eine bloße Tätigkeit
als Außengesellschaft - mit einer zwangsläufigen Vermögensverwaltung
"nebenbei" - reicht demgegenüber nicht aus [a. A. Karsten Schmidt,
NJW 1998, S. 2161 (2165)]. Ebenso scheidet - getreu dem Wortlaut
des § 105 II 1 Alt. 2 HGB - die Eintragungsmöglichkeit aus, wenn
die Verwaltung fremden Vermögens betrieben wird [Schön, DB 1998,
S. 1169; a. A. Karsten Schmidt, NJW 1998, S. 2161 (2165)].
c) Kaufmannseigenschaft
kraft Eingetragenseins, § 5 HGB
Die Vorschrift des § 5 HGB ermöglicht keine Eintragung. Sie regelt
vielmehr nur die Folgen des Eingetragenseins. Diese bestehen darin, dass
der Eingetragene nicht behaupten kann, dass sein unter der Eingetragenen
Firma betriebenes Gewerbe kein Handelsgewerbe ist. Durch genaue Betrachtung
dieses Wortlautes wird bereits klar, welche Konstellationen der §
5 HGB betrifft:
-
Es geht zum einen um die Person - Einzelkaufmann wie oHG oder KG -, die
nach
§ 1 HGB materiell Kaufmann war und wegen §§ 29, 17 bzw.
§ 106 HGB erstmalig deklaratorisch
in das Handelsregister eingetragen wurde, nunmehr aber unter die Ausnahme
des § 1 II HS 2 HGB fällt, also materiell ein Kleingewerbetreibender
geworden ist. Er ist nunmehr materiell kein Kaufmann mehr, seine Firma
ist erloschen, was eigentlich nach § 31 II 1 HGB eingetragen werden
muss. Die Versäumung des Löschungsantrages gereicht dem
"Ex-Kaufmann" nun über § 5 HGB zum Nachteil. Seine Kaufmannseigenschaft
ergibt sich nicht aus § 2 HGB, weil der ursprüngliche Eintragungsantrag
keinen "Willen zum Kaufmann" beinhaltete.
-
Zum anderen kann bereits von Anfang an die Ausnahme des § 1 II
HS 2 HGB vorgelegen haben. Der Kleingewerbetreibende ist dann auf seinen
Antrag hin zu Unrecht eingetragen worden. Das Registergericht müsste
die Eintragung eigentlich von Amts wegen löschen, § 142 I 1 FGG.
Auch hier ergibt sich die Kaufmannseigenschaft mangels eines entsprechenden
Willens nicht aus § 2 HGB.
Zum Verhältnis des § 5 HGB zu § 15 I, III HGB siehe dort.
d) Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform
Bestimmte Gesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften,
die nach § 6 I HGB den Kaufleuten gleichstehen. Diese Gesellschaften
werden Formkaufleute genannt. Es ist dabei völlig unerheblich,
ob ein Gewerbe betrieben wird oder ob eine kaufmännische Einrichtung
des Unternehmens erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 6
II HGB, nach der § 1 II HGB für unanwendbar erklärt
wird. Die Norm betrifft allerdings nicht den Verein im Sinne der §§
21 ff. BGB, wie der Wortlaut nahe legt. Vielmehr meint "Verein" die juristischen
Personen; der Begriff entstammt der Zeit vor dem ADHGB, wo z. B. die
heutige Aktiengesellschaft noch "Actien-Verein" hieß [Staub/Brüggemann,
§ 6 HGB (a. F.), RN. 22].
Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform besitzen die Aktiengesellschaft
(§
3 I AktG i.V.m. § 6 I HGB), die Gesellschaft mit beschränkter
Haftung (§ 13 III GmbHG i.V.m. § 6 I HGB) sowie die eingetragene
Genossenschaft (§ 17 II GenG). Die Kaufmannseigenschaft beginnt
und endet mit der Entstehung und der Vollbeendigung des Rechtssubjektes.
e) Verhältnis
der Rechtsgründe für die Kaufmannseigenschaft zueinander
Es bleibt noch zu klären, wie sich die verschiedenen Regelungen, aus
denen sich die Kaufmannseigenschaft ergibt, zueinander verhalten. Dieses
Verhältnis gestaltet sich recht einfach: Die Gründe für
den Erwerb und den Bestand der Kaufmannseigenschaft schließen sich
gegenseitig aus. Entscheidend ist also der erstmalige Entstehungsgrund
der Kaufmannseigenschaft: Die materielle Kaufmannseigenschaft folgt stets
den §§ 1, 5 HGB; der Kaufmannsstatus kraft Willens richtet sich
immer nach den §§ 2, 3, 105 II HGB; für die Formkaufleute
gelten immer die jeweiligen Spezialgesetze.
4. Das Handelsregister, §§ 8 - 16 HGB
a) Funktion b) Begrifflichkeiten
c) Registerpublizität, §
15 HGB
a) Funktion des Handelsregisters
Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen;
nach § 9 I HGB ist jedermann die Einsichtnahme gestattet. Dieses Verzeichnis
dient der Kundmachung von Tatsachen, die für den handelsrechtlichen
Geschäftsverkehr von Bedeutung sind. Ein Kaufmann soll die Möglichkeit
haben, durch einen Blick in das Handelsregister Unklarheiten über
die geschäftlichen Verhältnisse der anderen Seite beseitigen
zu können. Das Handelsregister dient damit dem allgemeinen Anliegen
des Handelsrechts, einen sicheren und beschleunigten Geschäftsgang
zu ermöglichen. Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt,
s. § 8 HGB. Es besteht nach § 125 II FGG die Möglichkeit,
mehrere Amtsgerichtsbezirke zu einem Registergericht zusammenzufassen,
von der teilweise Gebrauch gemacht wurde [s. Staub/Hüffer, §
8 HGB, Rn. 3 und Anh. II zu § 8 HGB]. Im Ergebnis liegt also das Registergericht
oft nicht unmittelbar in der Nähe. Da telefonische Auskünfte
nicht erteilt werden und die Geschäfte eines Kaufmannes oft nicht
aufgeschoben werden können, bis ein Registerauszug beschafft werden
kann (s. § 9 II 1 HGB). Deshalb wird in der Praxis nicht allzu häufig
von der Einsichtnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht [ebenso Karsten
Schmidt, Handelsrecht, § 13 I b), S. 385]. Die Eintragungen im Register
werden meist erst im Streitfall relevant. Dem trägt die Publizitätswirkung
des § 15 HGB Rechnung, der nicht verlangt, dass tatsächlich
in das Register Einsicht genommen wurde (siehe dazu unten).
b) Begrifflichkeiten
Zunächst sind einige dem Handelsregister eigene Begriffe zu erklären:
aa) Deklaratorische und konstitutive
Eintragungen
Deklaratorische, also bloß erklärende Eintragungen publizieren
nur eine materiell bereits eingetretene Tatsache. Dies ist z. B. der
Fall bei einer Eintragung der Firma eines Kaufmannes, der ein Handelsgewerbe
betreibt. Die Voraussetzungen des § 1 HGB liegen vor, weshalb er eine
Firma führen muss, § 17 I HGB, und diese Firma zum Handelsregister
anzumelden hat. Wird die Firma eingetragen, so besagt die Eintragung zugleich,
dass er Kaufmann ist, was aber "außerhalb" des Handelsregisters
schon längst der Fall war. Die Eintragung führt nur dazu, dass
jeder überprüfen kann, ob die Person wirklich Kaufmann ist, ohne
klären zu müssen, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt.
Konstitutive Eintragungen haben dagegen eine Doppelfunktion:
Sie schaffen eine neue materielle Rechtslage und machen diese zugleich
öffentlich. Als Beispiel mag auch hier die Kaufmannseigenschaft
dienen: Will ein Kleingewerbetreibender Kaufmann werden, so kann er - weil
die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht vorliegen - dies nur über
§ 2 HGB erreichen: Mit erfolgter Eintragung ist er Kaufmann. In demselben
Augenblick hat aber auch schon jedermann die Möglichkeit, dies durch
Einsichtnahme in das Register erfahren zu können. Anträge auf
konstitutive Eintragungen können - wie derjenige nach den §§
2, 3 II, 105 II HGB - willenserklärungsähnliche Handlungen sein.
Zwingend ist dies aber nicht: der Antragsteller kann sehr wohl zur Stellung
des Antrages verpflichtet sein. Dadurch wird die Freiwilligkeit der Handlung
ausgeschlossen. Beispielsweise entsteht eine oHG, die nicht schon nach
§ 1 HGB Kaufmann ist, erst mit Eintragung, § 123 I, II HGB; die
Gesellschafter müssen aber auch die Gesellschaft zum Register anmelden,
§§ 106, 108 HGB.
bb) Eintragungspflichtige
und eintragungsfähige Tatsachen
Zunächst stellt sich die Frage, was unter einer Tatsache zu
verstehen ist. Teilweise werden die Begriffe "rechtlich" und tatsächlich"
als gegensätzliches Paar verwendet. Dies ist hier nicht so. Die Tatsache
im Sinne des Handelsregisters kann zum einen ein Umstand in der realen
Welt sein [MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 38 HGB, Rn. 26; i.E. auch Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer,
§ 15 HGB, Rn. 6] - Beispiel: erfolgte Sitzverlegung einer juristischen
Person, §§ 33 II 2, 34 I HGB. Zum anderen kann es sich
auch um die Auswirkung eines realen Umstandes auf ein Rechtsverhältnis
handeln
[MünchKomm-HGB/Bokelmann und Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, jew. a.a.O.] - Beispiel:
Anmeldung einer erteilten Prokura, § 53 I 1 HGB. Der Umstand muss
nicht auf menschliches Verhalten zurückgehen - Beispiel: Erlöschen
der Prokura durch (natürlichen) Tod des Prinzipals, §§ 52
III, 53 III HGB.
Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche Umstände, die
in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Pflicht
ergibt sich aus dem Gesetz, z. B. aus den §§ 29, 31, 34,
53, 106, 125 IV, 144 II, 148, 150, 157, 162 HGB, 36 ff., 45, 81, 181, 266
AktG, 7 ff., 39, 54, 65, 67 GmbHG.
Eintragungsfähige Tatsachen können eingetragen werden,
müssen es aber nicht. Häufig handelt es sich dabei um Umstände,
die ausschließlich diejenige Person schützen, in deren Angelegenheiten
sie einzutragen sind. Dann ist es gerechtfertigt, die Eintragung dem
Belieben dieser Person anheim zu stellen. Ein Beispiel hierfür ist die
Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb eines Handelsgeschäftes,
§ 25 II HGB. Aber auch hier gilt, dass die Eintragungsfähigkeit
gesetzlich bestimmt sein muss.
c) Wirkungen einer erfolgten oder
unterlassenen Registereintragung: Registerpublizität, § 15 HGB
Das Handelsregister kann der Forderung nach größtmöglicher
Reibungslosigkeit im Geschäftsverkehr durch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit
nur dienen, wenn eine Eintragung im Handelsregister materiellrechtliche
Folgen hat [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, Einl. vor §§
8 ff. HGB, III.]. Wenn es mit dem Handelsregister eine besondere, allen
zugängliche Informationsquelle gibt, so muss auf den Registerinhalt
vertrauen dürfen; ansonsten geht der beabsichtigte Verkehrsschutz
fehl [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, § 15 HGB, Rn. 2]. Diesen
Erwägungen trägt die Publizität des Handelsregisters nach
§ 15 HGB Rechnung: Die Eintragung und/oder Bekanntmachung, eben die
„Publizierung" einer Tatsache in einem öffentlichen Verzeichnis wird
in ihrer Verlässlichkeit dadurch bestärkt, dass bei
abweichender materieller Rechtslage ein Schutz der auf die Eintragung vertrauenden
Dritten möglich ist, § 15 I, III HGB. Die Eintragung im Handelsregister
bzw. die Bekanntmachung der Eintragung erzeugt einen Schein, der für
denjenigen, nichts von der wahren Rechtslage weiß, kraft Gesetzes
stärker ist als die tatsächliche Rechtslage. Die Regelungen des
§ 15 I, III HGB sind deshalb nach allgemeiner Meinung ein Fall der
Rechtsscheinhaftung.
Damit ist bezüglich der genauen Voraussetzungen des § 15 I, III
HGB indes nur wenig präjudiziert; siehe im einzelnen dazu unten.
Unstreitig ist weiterhin, dass § 15 HGB - schon nach dem
Wortlaut - abstrakten Vertrauensschutz gewährt; der Geschäftspartner
muss nicht Einsicht in das Handelsregister genommen haben, um durch
§ 15 I, III HGB geschützt zu werden. Es wird lediglich gefragt,
was er im Handelsregister vorgefunden hätte. Mit anderen Worten: dem
Vertrauenden braucht der Rechtsscheintatbestand nicht bekannt gewesen zu
sein. Dadurch unterscheidet sich die registerrechtliche Rechtsscheinhaftung
von der allgemeinen Rechtsscheinhaftung, beispielsweise der Anscheins-
oder Duldungsvollmacht. Dort muss der Dritte nämlich den Schein
einer Bevollmächtigung wahrgenommen haben.
aa) Allgemeine
Voraussetzungen des § 15 HGB
(1) Anwendung nur auf eintragungspflichtige
Tatsachen?
Allen Absätzen des § 15 HGB ist gemein, dass sie sich dem
Wortlaut nach nur auf eintragungspflichtige
Tatsachen beziehen. Dass lediglich eintragungsfähige
Tatsachen nicht den Vertrauensschutz von § 15 I, III HGB genießen,
leuchtet noch ein. Weshalb eine eintragungsfähige und eingetragene
Tatsache aber der anderen Partei nicht nach § 15 II 1 HGB entgegengehalten
werden darf, ist nicht nachvollziehbar. So sollte denn auch § 15
II 1 HGB analog auf die eintragungsfähige Tatsache angewendet werden
[so wohl - wenn auch sehr unklar - Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn.
33 und Baumbach/Hopt, § 15 HGB, Rn. 5]. Der § 15 II 2 HGB kann
dagegen nicht auf eintragungsfähige Tatsachen angewendet werden, weil
er in Zusammenhang mit § 15 I HGB steht (siehe dazu unten).
(2) Bekanntmachung
Ebenso spricht § 15 HGB stets von der Bekanntmachung der eingetragenen
Tatsache. Die Bekanntmachung ist in § 10 HGB geregelt; gemeint ist
die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in einem anderen allgemeinen
Printmedium (§ 10 I 1 HGB).
bb) Wirkungen einer richtigen Eintragung
und Bekanntmachung, § 15 II HGB
Eine eintragungspflichtige oder -fähige (s. dazu soeben oben)
Tatsache, die korrekt in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht
wurde, muss sich der Dritte entgegenhalten lassen, § 15 II 1
HGB. Dies ist der registerrechtliche Normalfall: Publizierte und tatsächliche
Rechtslage stimmen miteinander überein. Hier hat § 15 II HGB
überhaupt keinen Regelungsgehalt; insoweit ist die Norm unproblematisch.
Der Kern des § 15 II HGB liegt im Satz 2: der gutgläubige Geschäftspartner
muss die Wirkungen des § 15 II 1 HGB erst 15 Tage nach Bekanntmachung
hinnehmen bezüglich einer Rechtshandlung, die er in dieser Frist vornimmt.
Wenn der Geschäftspartner also nicht mit § 15 II 1 HGB konfrontiert
ist, stellt sich die Frage, welche Rechtslage dann gilt. Dies kann
nur die Situation des § 15 I HGB
sein [Canaris, Handelsrecht, § 5 II 1 a), S. 62]: Nach § 15 II
2 HGB gilt die Tatsache gewissermaßen als nicht eingetragen.
Die Wirkung des § 15 II HGB kann bürgerlichrechtliche
Vorschriften verdrängen:
Kündigung -
BAG, 11.7.91, 2 AZR 107/91, NZA 1992, S. 449 =
ZIP 1992, S. 497: A trat am 1. Juli 1970 in das
Unternehmen B ein und war dort zuletzt als kaufmännischer Angestellter
in der Einheit Industriemanagement, Bodenbeläge und Schäume beschäftigt.
Mit Schreiben vom 2. Februar 1990 kündigte B das Arbeitsverhältnis
außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 30. September 1990.
Das auf dem Geschäftspapier mit dem Briefkopf der B verfasste
Kündigungsschreiben ist unterzeichnet mit "E " und "H ". Diese beiden
Namen sind, ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung, mit Schreibmaschine
unter die Unterschriften der jeweiligen Unterzeichner geschrieben. Der
eine Unterzeichner, Dr. E, ist stellvertretender Abteilungsdirektor und
hat wie alle stellvertretenden Abteilungsdirektoren des Hauses Prokura.
Die Prokuraerteilung ist automatisch mit der Ernennung zum stellvertreten
den Abteilungsdirektor verbunden. Sie ist auch ins Handelsregister eingetragen
und öffentlich bekannt gemacht worden. Das Kündigungsschreiben
ist weiterhin unterzeichnet von dem Handlungsbevollmächtigten H .
Er ist der Leiter der Abteilung Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht
und als Jurist im Personalwesen verantwortlich auch für den Ausspruch
und die Unterzeichnung von Kündigungen. Als Kündigungsgründe
gab B an, A habe wiederholt werkseigene Gegenstände entwendet. Zumindest
stehe er auf Grund umfangreicher Ermittlungen im dringenden Verdacht, diese
Gegenstände entwendet zu haben. A wies mit Schreiben vom 5. Februar
1990 die Kündigung mit der Begründung zurück, ihm seien
die erforderlichen Vollmachten der beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens
nicht vorgelegt worden. Ist die Kündigung wirksam?
cc) Voraussetzungen und
Rechtsfolge der Rechtsscheinhaftung nach § 15 I, III HGB allgemein
(1) Anwendung nur im Geschäftsverkehr
Nach dem Wortlaut des § 15 HGB kann sich die andere Partei bezüglich
jedes Umstandes auf die Wirkungen der Norm berufen, sofern der Umstand
aus dem Geschäftsverkehr zugehörig ist; die letztgenannte
Einschränkung ergibt sich aus § 15 IV HGB. Das bedeutet
jedenfalls, dass die folgenden Umstände in den Anwendungsbereich
von § 15 HGB fallen:
-
vertragliche Ansprüche zwischen den Parteien;
-
gesetzliche Ansprüche, sofern sie im Zusammenhang mit einem geschäftlichen
Kontakt stehen: Vorvertragliche Pflichtverletzung, §§ 823 ff. BGB im Fall
der vorvertraglichen Pflichtverletzung und bei Mangelfolgeschäden, §§ 812 ff. und §§
985 ff., sofern es um die Rückabwicklung fehlgeschlagener Leistungsbeziehungen
geht.
-
Prozesshandlungen und Vollstreckungsmaßnahmen [BGH, NJW 1979,
S. 42: Forderungspfändung].
Welche Grenzen der Begriff des Geschäftsverkehrs haben muss,
wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, welches hypothetische
Geschehen § 15 HGB beinhaltet: Was hätte der andere gesehen,
wenn er in das Handelsregister Einsicht genommen hätte? Diese Ausgangsposition
legt eine Folgefrage nahe: Hätte er sich bei Kenntnis der wahren Rechtslage
anders verhalten? Der Vertrauensschutz des § 15 HGB verlangt wie jeder
Vertrauensschutz durch Rechtsschein eine Investition von Vertrauen,
mithin eine Position, die Gegenstand des Schutzes sein soll. Eine solche
vertrauensbedingte Disposition liegt nicht in allen Fällen vor, die
prinzipiell dem Geschäftsverkehr zugerechnet werden könnten:
Steuerschulden
- BFH, 13.4.78, V R 94/74, NJW 1978, S. 1944: Der klagende
Gesellschafter G war Komplementär in einer KG. Er ist zum 30.07.1970
aus der Gesellschaft ausgeschieden; was jedoch nicht in das Handelsregister
eingetragen wurde. Das beklagte Finanzamt nimmt G wegen Steuerschulden
der KG; Die nach Gs Ausscheiden entstanden sind, über §§
161 II, 128 HGB in Anspruch und beruft sich darauf, dass G nach §
15 I HGB weiterhin als Gesellschafter gilt.
BFH:
Der BFH verneint die Anwendung von § 15 I HGB: Zwar
würden auch gesetzliche Ansprüche zum Geschäftsverkehr gehören.
Es sei aber erforderlich, dass das Vertrauen auf die Eintragung für
das Verhalten des Dritten von Bedeutung sein konnte. Daher wäre die
Berufung auf § 15 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Kenntnis der einzutragenden
Tatsache für das Rechtsverhältnis keinerlei Bedeutung gehabt
haben könne, ein Zusammenhang zwischen der Entstehung des Anspruchs
und dem Inhalt des Registers also undenkbar sei. Die Steuerschuld entstehe,
sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft.
Da
die Steueransprüche und die gleichzeitig gegen den Komplementär
entstehenden Haftungsansprüche ohne Mitwirkung des FA entstünden,
sei ein Zusammenhang zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und des
Haftungsanspruchs einerseits sowie der Handelsregistereintragung andererseits
von vornherein undenkbar. Die Entstehung des Steueranspruchs sei damit
ein Vorgang, der außerhalb des Geschäftsverkehrs liegt. Sie
würde auch nicht dadurch zu einem Akt des Geschäftsverkehrs werden,
dass das FA bei der weiteren Verfolgung des Steueranspruchs möglicherweise
durch die Handelsregistereintragung beeinflusst werden könnte
(z. B. bei Stundung oder Vollstreckungsmaßnahmen).
Somit fallen alle Ansprüche, die ohne ein Handeln desjenigen, der
sich auf § 15 HGB beruft, entstanden sind, aus dem Geschäftsverkehr
heraus. Andererseits ist eine konkrete Vertrauensdisposition nicht nötig.
Das ergibt sich bereits daraus, dass § 15 HGB abstrakten Vertrauensschutz
bietet, die Registereintragung als Vertrauenstatbestand also nicht bekannt
gewesen sein muss. Wenn der Vertrauenstatbestand aber unbekannt ist,
kann man kein konkretes Vertrauen entwickeln und dieses Vertrauen dann
auch nicht umsetzten. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr nur
die hypothetische Möglichkeit einer vertrauensbedingten Disposition,
wenn der Registerinhalt bekannt gewesen wäre. An einer solchen
hypothetischen Disposition fehlt es im folgenden Beispiel:
Zollamtliche Begleitung
- RG, 8.7.18, Rep. VI 94/18, RGZ 93, S. 283: Der Ehemann
der Klägerin war Zollbeamter. Seine Diensttätigkeit bestand in
der Begleitung von Warentransporten von einer Zollstation im damaligen
Ostpreußen zur Zollgrenze. Bei einer Fahrt mit einem Warentransport
der X-oHG verunglückte das Fahrzeug durch ein Verschulden des von
der X-oHG angestellten Fahrers. Der Zollbeamte wurde dabei tödlich
verletzt. Seine Ehefrau als Alleinerbin verlangt eine Geldrente nach §§
823 I, 844 II, 1922 BGB von dem Gesellschafter A der oHG über §
128 HGB. A war jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls bereits aus der oHG ausgeschieden.
Da nur noch ein weiterer Gesellschafter, nämlich B vorhanden war,
hatte der Austritt von A die Auflösung der Gesellschaft zur Folge.
Weder das Ausscheiden von A noch die Auflösung der X-oHG wurden in
das Handelsregister eingetragen. Die erbende Ehefrau des Zollbeamten beruft
sich auf § 15 I HGB.
RG:
Das RG verneinte die Anwendung von § 15 I HGB: Erforderlich
sei, dass die Eintragung in das Handelsregister für das Verhalten
des Dritten von irgendeiner Bedeutung sein kann. Das sei im vorliegenden
Fall indes nicht abzusehen. Diese Begründung ist etwas unsauber. Präziser
hätte man sagen müssen: Wäre der Zollbeamte mit dem Warentransport
nicht mitgefahren, wenn er gewusst hätte, dass ihm nur ein
Einzelkaufmann statt einer oHG mit zwei Gesellschaftern als Haftungssubjekte
für mögliche künftige Ansprüche gegenüberstehen?
Diese Frage ist eindeutig zu verneinen.
(2) Kausalität zwischen Eintragung und
Verhalten des Geschäftspartners?
Weiterhin bestehen Differenzen hinsichtlich der Frage, ob der Vertrauenstatbestand
- also die Registereintragung - für das Handeln des Dritten
ursächlich gewesen sein muss.
-
Nach überwiegender Ansicht reicht die Möglichkeit, dass
der Dritte in irgendeiner Weise im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage
gehandelt haben kann, mithin eine abstrakte bzw. potentielle Kausalität,
aus [BGHZ 65, 309 (311); MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 32 m. w. N.].
-
Canaris hält demgegenüber eine konkrete Ursächlichkeit
für notwendig, will dabei allerdings dem Vertrauenden einen Beweis
des ersten Anscheins zugute kommen lassen [Handelsrecht, § 5 I
2 f), S. 56 f.];
-
andere meinen, dass hier jedwede Kausalität entbehrlich
sei [Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, § 15 HGB, Rn. 9].
Der Streit wird an der falschen Stelle geführt. Es geht nämlich
nicht darum, welche Handlungen überhaupt im Vertrauen auf eine Registereintragung
getätigt werden können. Dies ist ausschließlich eine Frage
der teleologischen Bewertung der Voraussetzung "Geschäftsverkehr"
des § 15 HGB. Die Definition dieses Begriffes beantwortet zugleich
die Frage nach der Kausalität: Folgt man der hier vertretenen Ansicht,
dass zum Geschäftsverkehr alle Umstände gehören, bei
denen sich ein Vertrauen auf die Registereintragung - wenn sie denn bekannt
gewesen wäre - auf das Handeln der anderen Partei hätte auswirken
können, so hat das zwingend zur Folge, dass eine potentielle
Kausalität erforderlich und ausreichend ist. Der überwiegenden
Ansicht ist daher zu folgen.
(3) Zurechenbarkeit der unterlassenen
bzw. fehlerhaften Eintragung/Bekanntmachung?
Umstritten ist zudem noch die Frage, ob die unterbliebene oder fehlerhafte
Eintragung bzw. Bekanntmachung demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie
richtig zu erfolgen hat, zuzurechnen sein muss [zu § 15 I HGB
nicht vertreten; wohl h. M. bei § 15 III HGB, s. Nachw. bei MünchKomm-HGB/Lieb,
§ 15 HGB, Rn. 69] oder ob dies entbehrlich ist [so wohl allg. M. bei
§ 15 I HGB, s. Nachw. bei MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 26; knapp
a. A. bei § 15 III HGB: z. B. Gierke/Sandrock, Handelsrecht, §
11 III 3 c), S. 154]. Die letzte Ansicht nennt man auch "reine" Rechtsscheinhaftung,
weil ihr der Bezug zur Person, gegen die der Rechtsschein wirkt, abgeht
[der Begriff stammt von Harry Westermann, JuS 1963, S. 1 (6)].
Für die Voraussetzung der Zurechenbarkeit spricht, dass jede
andere Form der Rechtsscheinhaftung stets eine Zurechnung des Rechtsscheins
voraussetzt [zutr. hervorgehoben v. MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 73].
Ein Verschulden als Zurechnungsprinzip ist allerdings ungeeignet: Der mit
§ 15 HGB beabsichtigte Verkehrsschutz anhand der abstrakten Rechtslage
gemäß der Registereintragung verträgt sich nicht mit einem
derart individuell geprägten Zurechnungsprinzip. Geeigneter ist der
Maßstab
der Veranlassung. Er beseitigt zum einen das Problem in dem "Horrorbeispiel"
zu § 15 III HGB [nach MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 68], wo eine
von A erteilte und angemeldete Prokura für P nicht bei A, sondern
bei B eingetragen wird: B hat die Eintragung nicht veranlasst. Hier
spricht sogar der Wortlaut für das Veranlassungsprinzip: Die Prokura
war nicht in den Angelegenheiten
des B einzutragen [Zusammenhang zutreffend herausgestellt von Medicus,
Bürgerliches Recht, Rn. 106]! Zum anderen taugt die Veranlassung auch
zur Lösung des Falles zu § 15 I HGB, in dem der Kaufmann den
eintragungspflichtigen Umstand zwar angemeldet hat, das Registergericht
jedoch sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung unterlässt.
Damit ist festzuhalten: Jede unterbliebene Eintragung oder fehlerhafte
Bekanntmachung, die im Ausgangspunkt auf ein Handeln desjenigen, in dessen
Angelegenheiten die Eintragung zu erfolgen hatte, kausal zurückgeht,
ist ihm wegen dieser Veranlassung zurechenbar. Diese Auffassung gilt
für § 15 I HGB und § 15 III HGB gleichermaßen. Dieser
veranlassende Akt ist das Stellen (bei § 15 III HGB) oder Unterlassen
(bei § 15 I HGB) eines Antrages auf Eintragung.
Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass die Person, welche
die für die Veranlassung maßgebliche Handlung vorgenommen bzw.
unterlassen hat, zu diesem Zeitpunkt zurechnungsfähig war [a. A.
Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 21, 55]. Hierbei ist zu differenzieren:
Gründet sich die Zurechnung auf das Stellen oder Unterlassen eines
Eintragungsantrages,
der eine willenserklärungsähnliche Handlung ist, so ist schon
aus diesem Grunde die Geschäftsfähigkeit analog der §
104 ff. BGB notwendig. Sofern der Antrag keine geschäftsähnliche
Handlung ist, ist die Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828
BGB, der passende Maßstab. Freilich werden diese unterschiedlichen
Maßstäbe meist wegen der Ähnlichkeit von § 104 Nr.
1 BGB und § 828 I BGB sowie § 104 Nr. 2 BGB und § 827 S.
1 BGB im Ergebnis gleich sein. Im einzelnen die Zurechnungsfähigkeit
folgende Auswirkungen:
-
Bei § 15 I HGB erfolgt so lange keine Zurechnung des Unterlassens
eines Eintragungsantrages, wie Geschäfts- bzw. Deliktsunfähigkeit
vorliegt [zutr. MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 28].
-
Bei § 15 III HGB kommt es für die Geschäfts- bzw.
Deliktsfähigkeit auf den Zeitpunkt an, in dem der veranlassende
Eintragungsantrag gestellt wurde. Dagegen ist es unerheblich, ob die
Person, gegen die eine Wirkung des § 15 III HGB eintritt, zu dem Zeitpunkt,
in dem sich der Dritte auf den § 15 III HGB beruft, geschäfts-
oder deliktsfähig ist. Denn der die Zurechnung begründende Akt
ist die Veranlassung; genauso wenig würde man auf die Idee kommen,
bei einer wirksamen Vollmachtserteilung eine Bindung des Vertretenen zu
verneinen, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Stellvertreter
geschäftsunfähig war; auch hier ist nur entscheidend, dass
die Bevollmächtigung wirksam war.
(4) Rechtsfolge:
Registerinhalt bzw. Bekanntmachung gilt nach Wahl des Dritten
Die Rechtsfolge des § 15 I, III HGB besteht darin, dass im Falle
des § 15 I HGB der eingetragene Registerinhalt, im Falle des §
15 III HGB der Inhalt der Bekanntmachung für die Rechtslage maßgeblich
ist. Die Formulierung der jeweiligen Regelungen macht deutlich, dass
es nur um den Schutz des Dritten geht: Der Kaufmann kann nicht entgegensetzten
bzw. muss das Berufen des Dritten hinnehmen. Deshalb gilt wie bei
der Rechtsscheinhaftung allgemein auch hier: Der Dritte kann sich auch
auf die Rechtslage berufen, wie sie sich ohne die Vorschriften des §
15 I, III HGB darstellt [ganz h. M.; s. Nachw. bei MünchKommHGB/Lieb, §
15 HGB, Rn. 34 und Fn. 94; a. A. Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 14
II 4 b), S. 407]. Dann ist im Falle des § 15 I HGB die materiell bereits
vorhandene Tatsache, im Fall des § 15 III HGB die (hypothetisch) richtige
Bekanntmachung maßgeblich. Wenn ein bekannt gemachter Umstand überhaupt
nicht - auch nicht in veränderter Art und Weise - hätte eingetragen
und bekannt gemacht werden dürfen, so ist die richtige Bekanntmachung
eine Nicht-Bekanntmachung:
Gesellschafterversammlung
- vereinfacht nach BGH, 5.2.90, II ZR 309/88, NJW-RR 1990, S. 737: A
und B waren Gesellschafter einer GmbH. A war zum alleinigen Geschäftsführer
bestellt worden. Er verkaufte seine Geschäftsanteile wirksam an C
und D. Danach wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in der A
als Geschäftsführer abberufen und C einstimmig als alleiniger
Geschäftsführer eingesetzt wurde. Dies wurde in das Handelsregister
eingetragen. An der Gesellschafterversammlung nahmen nur A und B Teil,
C und D wurden nicht geladen. Später verkaufte C im Namen der GmbH
das von ihr betriebene Unternehmen an K. K erfuhr später von den oben
geschilderten Vorgängen, widerrief seine Willenserklärung und
verweigert nunmehr die Kaufpreiszahlung. Zu Recht?
BGH:
Ein Widerruf der Willenserklärung ist nach §
178 BGB möglich. Voraussetzung ist ein Vertragsschluss durch
einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Bestellung der Geschäftsführer
obliegt der Gesellschafterversammlung, §§ 46 Nr. 5, 48 GmbHG.
Allerdings wurden die Gesellschafter C und D nicht geladen. Schon aus diesem
Grunde ist der Beschluss nach § 51 III GmbHG unwirksam. weiterhin
hat A als Nicht-Gesellschafter an diesem Beschluss mitgewirkt, was
ebenfalls zur Unwirksamkeit führt. C ist damit nicht Geschäftsführer
geworden und hatte deshalb auch keine Vertretungsmacht nach § 35 I
GmbHG. Trotzdem wurde seine Bestellung in das Handelsregister eingetragen
und bekannt gemacht. Der richtige Inhalt der Bekanntmachung wäre gewesen:
"A ist nicht zum Geschäftsführer bestellt worden." Da dies aber
gleichzeitig heißt, dass keine Änderung der bisherigen
Rechtslage eingetreten ist, ist die richtige Eintragung gleichsam ihr Unterbleiben.
Das hat zur Folge, dass die Rechtslage, auf die sich K alternativ
zu § 15 III HGB berufen kann, diejenige der Voreintragung ist, wonach
nur A vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.
Das Wahlrecht zwischen "wahrer" und eingetragener bzw. bekannt gemachter
Rechtslage betrifft auch das folgende, vieldiskutierte [Nachw. b. MünchKomm-HGB/Lieb,
§ 15 HGB, Fn. 100 bei Rn. 37] Beispiel zu § 15 I HGB:
Rosinentheorie
- BGH, 1.12.75, II ZR 62/75, BGHZ 65, S. 309 = NJW 1976, S. 569: Die
B-KG hatte zwei persönlich haftende Gesellschafter, den Beklagten
und K. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren beide nur gemeinschaftlich zur
Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Mit Wirkung vom 01.10.1972 schied
der Beklagte aus der Gesellschaft aus. In das Handelsregister wurde dies
jedoch erst im November 1973 eingetragen. In der Zwischenzeit bestellt
die B-KG Waren bei der Klägerin. Der Vertrag wurde auf Seiten der
KG durch K geschlossen. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten
Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
BGH:
Anspruchsgrundlage sind die §§ 433 II BGB,
161 II, 128 HGB in Verbindung mit § 15 I HGB: Die Klägerin beruft
sich auf die Rechtslage nach dem Register. Gilt danach der Beklagte noch
als Gesellschafter, so müsste dies zugleich die schwebende Unwirksamkeit
des Kaufvertrages zur Folge haben, § 177 BGB, weil nicht beide Gesamtvertreter
gehandelt haben. Da sich der Beklagte nicht auf die registermäßige
Rechtslage berufen kann, ist seine Genehmigung des Vertragsschlusses nach
§ 177 BGB nicht möglich. Eine solche Genehmigung durch einen
Nicht-Gesellschafter nach materiellem Recht wäre weiterhin auch für
die Gesellschaft schwer zumutbar. Außerdem hat der Beklagte bisher
nicht genehmigt und zeigt auch kein Interesse daran.
Abstrakt lässt sich die Problemstellung wie folgt fassen:
Die eintragungspflichtige Tatsache (Ausscheiden als Gesellschafter)
hat zwei Rechtsfolgen [zutr. Reinicke, JZ 1985, S. 272 (277)]: Zum
einen den Wegfall der Haftung für Neuverbindlichkeiten aus den §§
161 II, 128 HGB, zum anderen das Erlöschen der Bindung des K im Rahmen
der Gesamtvertretung. Unrichtig ist es demgegenüber, die Gesamtvertretung
als andere Tatsache anzusehen [so aber v. Olshausen, AcP 189 (1989), S.
223 (241)]. Denn bei nur zwei Komplementären erlischt die gesamtvertreterische
Bindung kraft Gesetzes, weil die KG bzw. oHG sonst handlungsunfähig
würde [BGHZ 41, S. 367 (369); Staub/Habersack, § 125 HGB, Rn.
43]. Wegen dieser offensichtlich gebotenen Rechtsfolge muss dieses
Erlöschen aber nicht zusätzlich zum Ausscheiden in das Handelsregister
eingetragen werden; ein Fall des § 125 IV letzte Alt. HGB liegt deswegen
nicht vor. Nur dann aber ließe sich das Erlöschen der Gesamtvertretung
mit der Wahl der wirklichen Rechtslage unabhängig von der Haftung
nach § 128 HGB heranziehen. Ebenso unzutreffend ist es, das Problem
in der Umschreibung des Rechtsscheins aus § 15 I HGB zu sehen: Anschein
der Gesellschafterstellung oder Anschein der Stellung als gesamtvertretungsberechtigter
Gesellschafter [so aber v. Olshausen, AcP 189 (1989). S. 223 (241 f.)].
Letzteres solle ein Rechtsschein aus der gesamten Registerlage sein [v.
Olshausen a.a.O., S. 242]. Darum geht es aber nicht. Die Eintragung der
Gesamtvertretung gilt bis zur Eintragung des Ausscheidens des Beklagten
schon wegen § 15 II 1 HGB [Canaris, Handelsrecht, § 5 I 3 c),
S. 61]. Mit § 15 I HGB hat das nichts zu tun.
Die Frage ist vielmehr, worauf sich das Wahlrecht bezieht: Auf die
Tatsache oder auf die jeweilige einzelne Rechtsfolge? Der Wortlaut
des § 15 I HGB ist nicht eindeutig: Zwar wird hier nur von der Tatsache
gesprochen; gedeckt ist aber auch die Auffassung, dass sich der Dritte
bezüglich jeder Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Anspruches
neu entscheiden kann, ob er die einzutragende Tatsache gemäß
§ 15 I HGB als nicht vorhanden betrachtet oder nicht. Könnte
sich der Dritte aber die jeweiligen Rechtsfolgen aussuchen, so stünde
er aufgrund der Rechtsscheinhaftung nach § 15 I HGB besser, als es
die wirkliche Rechtslage außerhalb des Registers je zuließe.
Wenn die Rechtsscheinhaftung im allgemeinen eine solche Folge nicht zulässt,
so kann für § 15 I HGB nichts anderes gelten.
Damit ist als Ergebnis festzuhalten: Die Maßgeblichkeit der
nicht eingetragenen Tatsache im Rahmen des § 15 I HGB kann nur einheitlich
bejaht oder verneint werden. Der BGH entscheid mit dürftiger Begründung
entgegengesetzt [i.E. zustimmend: Karsten Schmidt, Handelsrecht, §
14 II 4 c), S. 409; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, § 15 HGB, Rn.
13].
(5) Wirkung gegen denjenigen,
in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war
Klärungsbedürftig ist weiterhin, gegen wen die Wirkungen des
§ 15 I, III HGB eintreten. Das Gesetz bestimmt, dass dies derjenige
ist, in dessen Angelegenheiten die Eintragung zu erfolgen hatte. Das ist
jedenfalls stets diejenige Person, welche die Anmeldepflicht trifft.
Das sind sowohl der Kaufmann selbst - gleichgültig, ob Einzelkaufmann,
Personenhandelsgesellschaft oder Formkaufmann - als auch teilweise
die Gesellschafter selbst, wie z. B. in § 143 HGB.
Die Wirkung des § 15 I, III HGB kann niemals gegen im obigen Sinne
unbeteiligte Personen eintreten. Zur Veranschaulichung möge das folgende
Beispiel dienen [nach Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 30]: Ein Kaufmann
hat sein Handelsgewerbe aufgegeben, was aber noch nicht eingetragen wurde.
Danach veräußert er an einen im Sinne des § 366 I HGB gutgläubigen
Dritten eine Sache eines ehemaligen Geschäftspartners. Hier kann sich
der Geschäftspartner selbstverständlich auf das Fehlen der Kaufmannseigenschaft
des Veräußerers berufen [a. A. Staub/Hüffer a.a.O.].
(6) Verhältnis zu § 5
HGB
Zunächst ist das Verhältnis von § 5 HGB zur negativen Registerpublizität
nach § 15 I HGB zu klären. Aufgrund der geringeren tatbestandlichen
Anforderungen – Gutgläubigkeit ist nicht erforderlich – und der schärferen
Rechtsfolgen – Geltung auch zulasten des Dritten – ist § 5 HGB vorrangig
zu prüfen. § 15 I HGB verbleibt jedoch folgender Anwendungsbereich:
Einzelkaufleute, die ihr Gewerbe aufgegeben haben, aber noch eingetragen
sind, gelten nach § 15 I HGB als Kaufleute, weil mangels Gewerbe §
5 HGB nicht einschlägig ist, aber die Kaufmannseigenschaft wegfällt
und damit die Firma erlischt, was nach § 31 II HGB eine eintragungspflichtige
Tatsache darstellt. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften,
die ihren Gewerbebetrieb einstellen und damit automatisch zu einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts werden. Für Formkaufleute nach § 6 II
HGB gilt dies nicht: Sie sind Kaufleute bis zum Erlöschen des Rechtsträgers;
ist aber die Auflösung der Gesellschaft nicht eingetragen, findet
§ 15 I HGB Anwendung.
Die positive Registerpublizität nach § 15 III HGB ergänzt
den § 5 HGB insoweit, als es hier ebenfalls nicht auf das Vorliegen
eines Gewerbes ankommt. Hinsichtlich der Kaufmannseigenschaft ist §
15 III HGB allerdings nur relevant, wenn sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung
unrichtig sind, die betreffende Person also gar kein Gewerbe betreibt und
auch kein Fall der §§ 3, 105 II HGB vorliegt.
dd) Wirkungen einer unterlassenen Eintragung,
§ 15 I HGB
Der Absatz 1 des § 15 HGB besagt, dass eine eintragungspflichtige
Tatsache, die nicht eingetragen ist, von dem, in dessen Angelegenheiten
sie einzutragen war, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten
werden kann. Mit anderen Worten heißt dies: Es gilt die Rechtslage
so, wie sie im Register eingetragen und bekannt gemacht ist. Dies wird als
negative
Publizität des Registers bezeichnet. Die Registereintragung entspricht
hier nicht mehr der Rechtslage „außerhalb" des Registers. Diese Konstellation
kann nur bei Tatsachen eintreten, deren Eintragung lediglich deklaratorisch
wirkt.
(1) Primär- und Sekundärtatsachen
Geschützt werden kann das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen
Rechtslage hinsichtlich der folgenden zwei Konstellationen:
-
Zum einen bezüglich des Fortbestandes der gesetzlichen Rechtslage,
sofern sie dispositiv ist und deshalb durch eintragungspflichtige rechtsgeschäftliche
Gestaltung verändert werden kann. Beispiele: - Anordnung einer
Gesamtvertretung zweier Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag bei
der oHG nach § 125 II 1 HGB: Hier wird von der gesetzlichen Rechtslage
des § 125 I HGB abgewichen. - Bestellung eines Prokuristen: Abweichung
von der gesetzlichen Grundregel, dass eine voll geschäftsfähige
Person nicht vertreten wird, sondern selbst rechtsgeschäftlich handeln
muss. Weil die gesetzliche Rechtslage nicht eingetragen werden muss,
nennt man diese eintragungspflichtigen Tatsachen auch Primärtatsachen
[unzutr.
Definition bei MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 17]. Dass auch solche
Primärtatsachen unter § 15 I HGB fallen, ist nicht ganz unproblematisch,
weil dadurch der Unterschied zwischen deklaratorischer und konstitutiver
Eintragung verwischt wird: Weil die nicht eingetragene Tatsache dem gutgläubigen
Geschäftspartner nicht entgegengehalten werden kann, wird die deklaratorische
Eintragung dadurch mittelbar konstitutiv. Ein Unterschied besteht lediglich
darin, dass die materiell bereits bestehende Rechtslage dem Geschäftspartner
anderweitig zur Kenntnis gebracht werden kann und er dadurch bösgläubig
wird. Diese Angleichung ist jedoch insofern unbedenklich, als die Unterscheidung
von deklaratorischer und konstitutiver Eintragung für sich genommen
ohnehin keinen Wert hat.
-
Zum anderen bezüglich der rechtsgeschäftlich geschaffenen,
ins Register einzutragenden Rechtslage. Dies ist der Fall, wenn eine
Voreintragung bestehen müsste und der eintragungspflichtige actus
contrarius bzw. die durch Rechtsgeschäft bewirkte Änderung nicht
eingetragen wurde. Beispiele hierfür sind die unterbliebene Eintragung
des Erlöschens einer Prokura, § 53 III HGB, oder des Ausscheidens
eines Gesellschafters, § 143 II HGB. Diese Tatsachen werden als Sekundärtatsachen
bezeichnet.
(2) Notwendigkeit einer Voreintragung
Im Falle der Sekundärtatsache ist es umstritten, ob die Voreintragung
tatsächlich im Register vorhanden sein muss oder ob die "Voreintragungspflichtigkeit"
ausreicht. Solche Fälle sind in der Rechtsprechung zwar selten, haben
aber enorme Auswirkungen auf das Verständnis des § 15 I HGB.
Der Umstand, dass § 15 HGB abstrakten Vertrauensschutz gewährt,
ist bereits eine erhebliche Erleichterung für den Rechtsverkehr, muss
doch der Vertrauenstatbestand nicht bekannt gewesen sein. Dieser Vertrauenstatbestand
ist im Falle der Sekundärtatsache die voreingetragene Primärtatsache:
Ohne Eintragung darf der gutgläubige Geschäftspartner darauf
vertrauen, dass sich an der publizierten Rechtslage nichts ändert.
Fehlt die Voreintragung, so mangelt es aber bereits an einem Vertrauenstatbestand:
Die rechtsgeschäftlich geschaffene Rechtslage hätte niemals aus
dem Register entnommen werden können. Hält man bei § 15
I HGB die Voreintragung für entbehrlich [so die h. M.; MünchKomm-HGB/Lieb,
§ 15 HGB, Rn. 20 m. umfangr. Nachw.], so hat die Norm mit Vertrauensschutz
nichts mehr zu tun. Dass der Geschäftspartner auch außerhalb
des Registers, mithin im Geschäftsverkehr Kenntnis von der Primärtatsache
erlangt haben kann [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, § 15 HGB,
Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, § 5 I 2 c), S. 54], interessiert hierbei
nicht, weil solche registerfremden Umstände außer im Rahmen
der Bösgläubigkeit für § 15 HGB belanglos sind. Es
geht nämlich gerade um eine Haftung wegen der im Register verzeichneten
Rechtslage [zutr. Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 20]. Daher gilt:
Bei
unterlassener Eintragung der Sekundärtatsache muss für eine
Anwendung des § 15 I HGB die Primärtatsache eingetragen worden
sein [Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 105]..
ee) Wirkungen einer unrichtigen
Bekanntmachung, § 15 III HGB
Der § 15 III HGB beantwortet die Frage, wie eine anfängliche
Abweichung des Inhaltes der Bekanntmachung von der tatsächlichen Lage
zu bewerten ist: Der gutgläubige Dritte darf auf den Inhalt der
Bekanntmachung vertrauen. Eine Bekanntmachung ist dann unrichtig,
wenn sie nicht der materiellen Rechtslage entspricht; Bezugspunkt ist
gerade nicht die Registereintragung, auf deren Übereinstimmung
mit dem materiellen Recht es daher nicht ankommt [Gierke/Sandrock, Handelsrecht,
S. 153]. Ist nur die Eintragung unrichtig, so kann § 15 III HGB keine
Anwendung finden [Canaris, Handelsrecht, § 5 III 2 a), S. 66 f.].
Die Regelung des § 15 III HGB ist insofern bemerkenswert, als sie
auch den Fall betrifft, in dem die Eintragung richtig ist. Der Gesetzgeber
hat also die Bekanntmachung für wichtiger als die Eintragung gehalten.
Das ist insofern verwunderlich, als ein ordentlicher Kaufmann im Zweifel
nur in das Handelsregister Einsicht nehmen wird, nicht jedoch auf die Blätter
zurückgreift, in denen die Eintragung bekannt gemacht wurde. In Hamburg
beispielsweise müsste er dann nämlich die Tageszeitung "Hamburger
Abendblatt" sammeln - eine absurde Vorstellung. Zuzugeben ist allerdings,
dass die Konstellation, in der die Eintragung falsch, die Bekanntmachung
jedoch richtig ist, so gut wie nie auftreten wird. Fast immer sind sowohl
Eintragung als auch Bekanntmachung falsch.
5. Die Firma, §§ 17 - 37a HGB
a) Begriff der Firma
Die Firma ist der geschäftliche Name des
Kaufmannes, § 17 I HGB. Sie bezeichnet die Person, die das Handelsgewerbe
betreibt, also den (kaufmännischen!) Unternehmensträger. Eine
natürliche Person, die Kaufmann ist, hat damit zwei Namen, nämlich
den "normalen" Namen, der z. B. im Personalausweis vermerkt ist, und die
Firma, welche die geschäftliche Identität der natürlichen
Person betrifft. Handelsgesellschaften hingegen haben nur einen Namen -
ihre Firma. Jeder Kaufmann muss eine Firma führen, was sich aus
§ 29 HGB ergibt: Wenn die Firma zum Handelsregister anzumelden ist,
dann muss sie vorher auch gewählt worden sein. Die Firma ist
akzessorisch zum betriebenen Unternehmen, § 23 HGB, kann also nicht
ohne dieses übertragen werden. Weiterhin ist die Firma zweiteilig:
-
Firmenkern: Er muss zur Kennzeichnung
geeignet sein und Unterscheidungskraft haben, §§ 18 I, 30 HGB,
also den Unternehmensträger hinreichend identifizierbar machen.
Diese Anforderung wird als Firmenunterscheidbarkeit bezeichnet.
Beispiel zur Kennzeichungswirkung: eine Firma "Aaaaaaaaaaaaa" (bei im Internet
vertretenen Unternehmen beliebt, um bei gewissen Suchanfragen stets an
erster Stelle der Trefferliste zu stehen) hat keine Identifizierungsfunktion,
weil eine solche Buchstabenhäufung sinnlos ist. Phantasiebezeichnungen
können allerdings sehr wohl als Firmenkern taugen. Ein Einzelkaufmann
muss nach dem neuen § 18 I HGB nicht mehr seinen bürgerlichen
Namen in die Firma einbringen. Beispiel zur Unterscheidbarkeit: Ein Einzelkaufmann
mit dem Namen Stefan Schmidt keine Firma "Stefan Schmidt e.K." führen,
wenn sie in dieser Form bereits durch einen im gleichen Registerbezirk
ansässigen (s. § 30 I HGB) "Namensvetter" geführt wird.
Weiterhin darf die Firma nicht über verkehrserhebliche geschäftliche
Verhältnisse täuschen, § 18 II HGB, was auch Firmenwahrheit
genannt wird. Der ehemals sehr strengen und bisweilen absurden Praxis der
Registergerichte und Handelskammern bei der Prüfung eines Eintragungsantrages
ist der Gesetzgeber des Handelsrechtsreformgesetzes durch die Regelung
des § 18 II 2 HGB insofern begegnet, als nunmehr eine Eignung zur
Irreführung ersichtlich, also offenliegend sein muss,
um vom Gericht berücksichtigt werden zu dürfen [ausf. MünchKomm-HGB/Bokelmann,
Ergänzung zu § 18 HGB, Rn. 43 f.].
- Firmenzusatz: Der Firmenzusatz betrifft die
Kennzeichnung der Rechtsform, in der das kaufmännische Unternehmen
betrieben wird. Nach § 19 I HGB muss der Einzelkaufmann "e. Kfm."
o.ä. firmieren, die oHG mit "oHG" o.ä., die KG mit "KG" o.ä.
Für die GmbH ergibt sich die Verpflichtung zur Firmierung mit GmbH
o.ä. aus § 4 GmbHG, bezüglich der AG aus § 4 AG, für
die Genossenschaft aus § 3 GenG.
b) Rechtswirkungen
einer Firmierung
Die Wirkungen der Führung einer Firma im Rechtsverkehr
sind vielfältig. An dieser Stelle sollen nur die wichtigsten Folgen
Erwähnung finden:
6. Der Begriff des Handelsgeschäfts, §§ 343 - 345 HGB
Das Vierte Buch des HGB regelt die Handelsgeschäfte. Zweckmäßigerweise
wird eingangs in den §§ 343 - 345 HGB bestimmt, was unter
einem Handelsgeschäft zu verstehen ist. Nach § 343 I HGB sind
zwei Faktoren maßgeblich [nach Canaris, Handelsrecht, § 20,
S. 309 f.]:
-
Es muss das Geschäft eines Kaufmannes sein. Wer Kaufmann
ist, ergibt sich aus den §§ 1 - 7 HGB (siehe
oben). Im Rahmen einer Stellvertretung ist immer auf den Vertretenen
abzustellen, weil er Vertragspartner wird.
-
Das Geschäft muss dem Betrieb seines Handelsgewerbes zugehörig
sein. Damit ist nicht der Kernbereich der gewerblichen Tätigkeit
gemeint, sondern jedes auch nur mittelbar auf das Handelsgewerbe bezogene
Geschäft, sofern es mit dem Handelsgewerbe noch in einem entfernten,
lockeren Zusammenhang steht [BGHZ 63, S. 32 (35)]. Dazu gehören auch
Neben-, Hilfs-, Vorbereitungs- und Abwicklungsgeschäfte. Ob ein solcher
Zusammenhang gegeben ist, entscheidet sich nach einem objektivierten Empfängerhorizont,
ähnlich dem in § 157 BGB. Entscheidend ist, was der Geschäftspartner
vernünftigerweise annehmen durfte und musste. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass hierbei auch die Abgrenzung zur Privatsphäre erfolgt, sofern
der Kaufmann eine natürliche Person ist. Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
(oHG, KG) und Formkaufleute haben hingegen keine Privatsphäre. Nach
§ 344 I HGB obliegt dem Kaufmann der Gegenbeweis, dass das Geschäft
nicht zu seinem Handelsgewerbe gehörte.
Der § 345 HGB bestimmt, was zu gelten hat, wenn die Rechtshandlung
nur für eine Partei ein Handelsgeschäft ist: Handelsrecht findet
trotzdem zugunsten und zulasten der nichtkaufmännischen Seite Anwendung,
sofern im Gesetz nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, also ein
beiderseitiges
Handelsgeschäft vorausgesetzt wird. Das ist beim Zurückbehaltungsrecht,
§ 369 HGB, und bei der Rügeobliegenheit, §§ 377, 378
HGB, sowie bei den §§ 352, 353, 354a, 355, 379 HGB der Fall.
Beachten Sie bitte zudem, dass manche Vorschriften fordern, dass
die Rechtshandlung gerade für eine bestimmte Partei ein Handelsgeschäft
ist: §§ 347 I, 348, 349, 350, 354, 362 HGB.