Moritz, Trainer Zivilrecht

Handelsrecht

1. Einführung: Regelungsgegenstände
2. Struktur der Darstellung
3. Kaufmannseigenschaft
(u.a. Handelsgewerbe)
4. Handelsregister
(u. a. Publizität)
5. Firma
6. Handelsgeschäft

 

1. Einführung: Regelungsgegenstände

Das Handelsrecht ist - mit einer verbreiteten Wendung umschrieben - das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Wer Kaufmann ist, hat ein im Vergleich zum sonstigen Privatrecht verändertes Programm von Rechten und Pflichten. Das bestimmt im Hinblick auf das BGB Art. 2 I EGHGB: "In Handelssachen kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches nur insoweit zur Anwendung, als nicht im Handelsgesetzbuch oder in diesem Gesetz ein anderes bestimmt ist." Das Handelsrecht ergänzt also das allgemeine bürgerliche Recht. Dies kann partiell geschehen (Beispiel: § 350 HGB: Keine Schriftform für die Bürgschaft des Kaufmanns nötig) oder auch durch Regelung besonderer Bereiche.

Dabei ist allerdings zu bedenken, dass Handelsrecht im eigentlichen Sinne diejenigen Normen sind, deren Anwendung von der Kaufmannseigenschaft einer Person abhängt, §§ 1 - 7 HGB. Wo immer eine Norm den Kaufmannsbegriff voraussetzt, sollte von Handelsrecht gesprochen werden. Das ist aber nicht nur im HGB der Fall. Die §§ 53 BörsG, 29 II, 38 I, 1027 II ZPO und 24 AGBG zeigen, dass es Handelsrecht auch außerhalb des HGB gibt. Die Stellung einer Norm in einem bestimmten Gesetz sagt mithin über ihre Zugehörigkeit zum Handelsrecht wenig aus.

Die Normen des HGB haben im Verhältnis zum BGB unterschiedliche Funktionen:

(1) Eigenständige Regelungsgegenstände:

(2) Ergänzungen oder Abänderungen des allgemeinen bürgerlichen Rechts:

 

2. Struktur der Darstellung

Aus dem soeben in der Einleitung gesagten ergibt sich die Art und Weise der Behandlung des Handelsrechts:
Zu den eigenständigen Regeln gibt eigene Kapitel (s.o.).
Die das allgemeine bürgerliche Recht ergänzenden und abändernden Regeln werden an den Stellen erörtert, welche durch sie betroffen sind (bis auf einige nicht aufgenommene Bereiche).

Normen des HGB betroffene BGB-Normen  Erörterung im Trainer
Prokura, §§ 48 - 53 HGB §§ 164, 167 BGB Stellvertretung: Prokura
Handlungsvollmacht, §§ 54, 55, 57, 58 HGB §§ 164, 167 BGB Stellvertretung: Handlungsvollmacht
Ladenangestellter, § 56 HGB § 164 BGB Stellvertretung: Rechtsscheinsvollmacht des Ladenangestellten
Handelsbräuche, § 346 HGB § 157 BGB entfällt
Kaufmännische Sorgfaltspflicht,   § 347 HGB § 276 I 2 BGB Vertretenmüssen: Fahrlässigkeit
Vertragsstrafe, § 348 HGB § 343 BGB entfällt
Einrede der Vorausklage, 
§ 349 HGB
§ 771 BGB Bürgschaft: Einreden des Bürgen
Form der Bürgschaft, § 350 HGB §§ 766, 780, 781 BGB Bürgschaft: Form
Gesetzlicher Zinssatz, § 352 HGB §§ 246, 288 BGB Verzug: Rechtsfolgen
Fälligkeitszinsen, § 353 HGB §§ 286, 288 BGB entfällt
Provision etc., § 354 HGB §§ 612 I, 632 I, 653 I, 689  BGB entfällt
Abtretung von Geldforderungen, § 354a HGB §§ 399, 406, 407 BGB Forderungsabtretung: Ausschluss
Leistungszeit, § 358 HGB § 271 BGB Verzug: Fällige Forderung
Gattungsschuld, § 360 HGB § 243 BGB Kaufvertrag: Gattungskauf
Schweigen auf Anträge, 
§ 362 HGB
§ 151 BGB (nur mittelbar) Vertrag: Schweigen als Erklärung kraft Gesetzes
Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis, 
§§ 366, 367 HGB
§§ 932 - 936, 1207 BGB Eigentumserwerb: Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis
Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht, 
§§ 369 - 372 HGB
§§ 273, 1204 ff. BGB Kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht
Annahmeverzug beim Handelskauf, §§ 373, 374 HGB §§ 293 - 304 BGB  entfällt
Bestimmungskauf, § 375 HGB §§ 315, 316 BGB entfällt
Fixhandelskauf, § 376 HGB § 361 BGB Verzug: Fixhandelskauf
Rügeobliegenheit, 
§§ 377 - 379 HGB
§§ 362 I, 433, 459, 631, 633 I BGB Kaufvertrag: Kaufmännische Rügeobliegenheit
Werklieferungsverträge über nicht vertretbare bewegliche Sachen, 
§ 381 II HGB
§ 651 BGB Werkvertrag: Kaufmännische Rügeobliegenheit

 

3. Die Kaufmannseigenschaft, §§ 1 - 7 HGB

a) Kraft Handelsgewerbes, § 1 HGB  b) kraft Eintragung, §§ 2, 3 105 II 1 HGB  c)  kraft Eingetragenseins, § 5 HGB  d)  kraft Rechtsform  e) Verhältnis der Normen zueinander

Nach der Neustrukturierung der §§ 1 - 7 HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 (in Kraft getreten am 01.07.1998) lässt sich die Kaufmannseigenschaft in vier Bereiche teilen, nämlich den Kaufmann kraft Handelsgewerbes, kraft Eintragung, kraft Eingetragenseins und kraft Rechtsform.

a) Kaufmannseigenschaft kraft Handelsgewerbes, § 1 HGB

Nach § 1 I HGB ist jede Person Kaufmann, die ein Handelsgewerbe betreibt. Dies gilt unabhängig von einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister. In § 1 II HGB ist der Begriff des Handelsgewerbes legal definiert:
Jeder Gewerbebetrieb ist ein Handelsgewerbe, sofern er nicht einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Beachten Sie bitte, dass auch eine oHG oder KG wegen § 6 I HGB Kaufmann ist, wenn die Voraussetzungen des § 1 HGB erfüllt sind.

aa) Gewerbe

Was dabei unter einem Gewerbe zu verstehen ist, sagt das Gesetz auch in seiner neuen Fassung nicht. Der Gesetzgeber wollte diese Frage bewusst nicht klären, weil er zwar eine Vereinheitlichung der Gewerbebegriffe im Handels-, Steuer- und im öffentlichen Recht für wünschenswert hielt, eine gesetzliche Definition nur im Handelsrecht aber als kontraproduktiv erachtete [BT-Drs. 13/8444. S. 24]. Einigkeit besteht darüber, dass jedenfalls eine selbständige Tätigkeit von gewisser Dauer und einem nicht nur unbedeutenden Umfang erforderlich ist. Aus historischen Gründen sind zudem alle freien Berufe kein Gewerbe [Staub/Brüggemann, § 1 HGB (a. F.); Rn. 18; MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 1 HGB (a. F.), Rn. 24 ff.]. Ob das Gewerbe öffentlich-rechtlich erlaubt ist, interessiert wegen § 7 HGB nicht.
Streitig sind hingegen, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vonnöten ist. Diese Frage ist deshalb etwas problematisch, weil der Begriff des Gewerbes in jedem Rechtsgebiet unterschiedliche Funktionen hat und im Lichte dieser jeweiligen Zwecke auszulegen ist. Dass die Gewinnerzielungsabsicht im öffentlichen Gewerberecht und im Steuerrecht notwendiges Merkmal des Gewerbebegriffes ist, gibt deshalb für das Handelsrecht nichts her [näher MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, § 1 HGB (a. F.), Rn. 14 ff.]. Für die Notwendigkeit einer Gewinnerzielungsabsicht spricht sich eine wohl im Rückzug befindliche Meinung aus [BGHZ 36, S. 273 (276); OLG München, NJW 1988, S. 1036 (1037); RGZ 138, S. 6 (16); Staub/Brüggemann, § 1 HGB (a. F.), Rn. 9; Ehrenberg, Handbuch des gesamten Handelsrechts, Bd. II/1, S. 16; ]. Die im Vordringen befindliche Ansicht verneint eine Gewinnerzielungsabsicht [Baumbach/Hopt, § 1 HGB (a. F.); Rn. 2; Canaris, Handelsrecht, § 2 I 2 b), S. 23; Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 9 IV 2 d), S. 289; Gierke/Sandrock, § 6 II 5 d), S. 114 f.; Raisch, JuS 1967, S. 533 (537)] und verlangt stattdessen eine entgeltliche Tätigkeit am Markt [Karsten Schmidt und Canaris, jew. a.a.O.]. Der Streit wird dadurch gemildert, dass nach - zutreffender - Ansicht des BGH eine Gewinnerzielungsabsicht nicht mit dem Willen gleichzusetzen ist, den Gewinn zu maximieren. Ausreichend soll vielmehr die Absicht sein, ein wirtschaftliches Ergebnis zu erzielen [BGH, NJW 1985, S. 3063]. In der Sache besteht dann aber zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit kein nennenswerter Unterschied mehr.

 bb) Ausnahme: Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb

Nicht jedes Gewerbe ist ein Handelsgewerbe. Nach § 1 II HGB fallen diejenigen Gewerbebetriebe aus der Kaufmannseigenschaft heraus, die nach der Art und dem Umfang ihres Geschäftes nicht in kaufmännischer Weise eingerichtet sein müssen. Üblicherweise wird dieser Personenkreis als Kleingewerbetreibende bezeichnet. Eine strikte Trennung der Art der kaufmännischen Einrichtung von deren Umfang ist schwerlich vorzunehmen [Staub/Brüggemann, § 2 HGB (a. F.), Rn. 12]. Die notwendige Gesamtbetrachtung hat vor allem die folgenden Umstände zu berücksichtigen [BGH, DB 1960, S. 1097; Baumbach/Hopt, § 2 HGB (a. F.), Rn. 3]: Die folgenden Beispiele zeigen, dass die Gerichte durchaus unsicher in der Handhabung dieser Kriterien sind [ausgewählt nach der Kritik von Staub/Brüggemann, § 4 HGB (a. F.), Rn. 10]:

Fischgaststätte - AG Jever, 17.2.72, 3 AR 175/70, BB 1975, Beil. 12, S. 3: Der Inhaber betreibt eine Fischgaststätte auf einer Nordseeinsel. Der Jahresumsatz beträgt ca. DM 160.000,-, der Gewinn etwa DM 40.000,-. Es werden bis zu vier Arbeitskräfte beschäftigt, dies allerdings nur in der Saison. Das AG bejahte die Vollkaufmannseigenschaft (hinsichtlich des damaligen § 4 HGB, der die gleichen Voraussetzungen wie der heutige § 1 II HGB hatte) mit dem Argument, dass das Finanzamt bereits ab einem Reingewinn von DM 12.000,- eine doppelte Buchführung verlangen würde.

Elektroinstallation - LG Verden, 14.6.72, 1 T 145/73, BB 1975, Beil. 12, S. 3: Der Geschäftsinhaber betreibt ein Unternehmen, das sich aus der Vornahme von Elektroinstallationen, der Reparatur von Elektroanlagen sowie einem Einzelhandel mit Elektrogeräten, Lampen und Zubehör zusammensetzt. Die Betriebsstätte hat die folgenden Räume: Werkstatt (40 qm), Lagerraum (50 qm), Verkaufsraum (60 qm) und einem Büroraum (25 qm). Der Jahresumsatz beträgt zwischen DM 363.000,- und DM 428.000,-, wovon 25% auf den Einzelhandel und 75% auf die Werkstatt entfallen. Das Anlagevermögen beträgt DM 128.500,-, darunter Grundstücke und Gebäude im Wert von DM 97.000,-. Eigenkapital ist in Höhe von DM 44.000,- vorhanden, das Warenlager hat einen Wert von DM 34.000,-. Kundeforderungen von DM 20.000,- stehen Lieferantenforderungen von DM 30.000,- gegenüber. Es werden weder Wechsel ausgestellt noch Kredite aufgenommen. Der Geschäftsinhaber beschäftigt neben seiner Ehefrau 4 Gesellen und zwei Handwerkslehrlinge. Das LG verneint das Erfordernis einer kaufmännischen Einrichtung des Betriebes und qualifiziert den Geschäftsinhaber nach dem alten § 4 HGB als Minderkaufmann.

Bäckerei - AG Vechta, 14.2.64, AR 22/62, BB 1964, S. 1194: Der Inhaber betreibt eine Bäckerei und Konditorei mit einem Café und einem Lebensmittel-Einzelhandel. Er wird von drei Lieferanten versorgt, die stets bar bezahlt werden. Wechsel werden nicht ausgestellt; Abzahlungsgeschäfte hingegen werden getätigt. Der Jahresumsatz beträgt DM 234.057,-. Davon entfallen auf den Lebensmittelhandel DM 67.000,-, auf das Café DM 25.000,- und auf die Bäckerei DM 142.057,-. Das Betriebskapital beträgt DM 30.000,-, worin DM 15.000,- Anlagekapital enthalten sind. Kaufmännische Bücher werden geführt. Der Inhaber beschäftigt fünf Angestellte. Das AG bejaht die Vollkaufmannseigenschaft nach altem Recht.

Dass der Gesetzgeber dieses Kriterium nunmehr zu einer zentralen Voraussetzung für die Kaufmannseigenschaft gemacht hat, ist deshalb überaus problematisch. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Die Art und der Umfang des Geschäftes ist für die andere Partei nämlich bisweilen schwer erkennbar, sofern es sich um Geschäftsinterna handelt.

So sahen es auch die Verfasser des Entwurfes des Reichsjustizamtes für ein Handelsgesetzbuch: "Nur dieses Merkmal entscheiden zu lassen, ist indessen nicht rathsam. Unter Umständen würde es dabei den Betheiligten doch an einer sicheren Grundlage für die Beurtheilung der Frage fehlen, ob ein Unternehmer als Kaufmann anzusehen ist" [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 9]. Dies ist um so bemerkenswerter, als man vorangehend festgestellt hat: "In der Art und dem Umfange des Unternehmens und der hierdurch bedingten Betriebsweise ist unmittelbar das Merkmal gegeben, das die Ausdehnung der handelsrechtlichen Vorschriften auf andere als die dem Handel im engeren Sinne angehörenden Unternehmungen rechtfertigt" [a.a.O., S. 8].

Die oben genannten Bedenken führten dazu, dass vor der Reform des Kaufmannsbegriffes der Geschäftsumfang nur dafür maßgeblich war, ob die Vorschriften über die Firma, die Handelsbücher und die Prokura sowie die §§ 348 - 350 HGB angewendet werden können und ob eine oHG oder KG gegründet werden kann (§§ 4, 351 HGB, der sog. Minderkaufmann). Sieht man von den relativ krassen Auswirkungen im Gesellschaftsrecht ab, so konnte doch im wesentlichen auch auf den Kleingewerbetreibenden Handelsrecht angewendet werden. Durch den § 1 HGB n. F. hat das Abgrenzungskriterium demgegenüber merklich an Bedeutung gewonnen. Auch der Gesetzgeber des Handelsrechtsreformgesetzes hat die Probleme gesehen [BT-Drs. 13/8444, S. 25 f.]. Er hielt sie aber nicht für besonders gewichtig. Die Aspekte, die er hierfür anführt [a.a.O., S. 26], sind zutreffend:

Ob die Fallgruppe des nicht eingetragenen Kaufmannes, der nicht Scheinkaufmann ist, bzw. die entspr. Lage bei oHG und KG so wenig bedeutsam ist, bleibt aber zu bezweifeln.

Letztlich kann gesagt werden, dass die bereits im alten  § 4 HGB vorhandene petitio principii leider nicht beseitigt wurde: Noch immer ist für die Kaufmannseigenschaft bedeutsam, ob es erforderlich ist, das Gewerbe in kaufmännischer Art und Weise zu betreiben [Henssler, ZHR 161 (1997), S. 13 (47)].
 

b) Kaufmannseigenschaft kraft Eintragung, §§ 2, 3, 105 II 1 HGB

Eintragung nach § 2 HGB / Eintragung nach § 3 HGB / Eintragung nach § 105 II 1 HGB i.V.m. § 6 HGB

Die Kaufmannseigenschaft einer natürlichen Person oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - die dann zur oHG bzw. KG wird - kann auch durch konstitutive Eintragung in das Handelsregister herbeigeführt werden. Der Antrag auf konstitutive Eintragung ist hier eine willenserklärungsähnliche Handlung, weil der Antragsteller den Kaufmannsstatus aus freien Stücken will. Eine Pflicht zur Eintragung besteht in solchen Fällen gerade nicht, §§ 2 S. 2, 3 II HGB. Eine echte Willenserklärung im materiellrechtlichen Sinn liegt dennoch nicht vor, weil nicht der Antrag die Rechtsfolge der Kaufmannseigenschaft herbeiführt, sondern erst die nachfolgende Eintragung durch das Registergericht [unzutr. deshalb Lieb, NJW 1999, S. 35 (36)]. Die Einordnung als verfahrensähnliche Handlung hat zur Folge, dass die Vorschriften über die Willenserklärung analog angewendet werden können [Canaris, Handelsrecht, § 3 I 3 a), S. 34].

Der Kaufmannsstatus erlischt beim Kaufmann kraft gewollter Eintragung erst durch Löschung aus dem Handelsregister, §§ 2 S. 3, 3 II, 105 II 2 HGB. Zwischen Eintragung und Löschung ergibt sich die Kaufmannseigenschaft immer auch aus den §§ 2, 3, 105 II HGB, selbst wenn die Person zwischenzeitlich auch materiell ein Kaufmann war, nunmehr aber materiell wieder "abgesunken" ist.

Es gibt drei verschiedene Konstellationen der konstitutiven Eintragung als Kaufmann:

aa) Eintragung nach § 2 HGB

Voraussetzung für eine Eintragung nach § 2 HGB ist, dass ein Fall des § 1 II HS 2 HGB vorliegt. Die Person muss also ein Gewerbe betreiben, dass keine kaufmännische Einrichtung erfordert, mithin also ein Kleingewerbetreibender sein.  Die Löschung aus dem Handelsregister kann auch vom Kaufmann selbst beantragt werden, sofern er nicht inzwischen auch aus materiellen Gründen - § 1 HGB! - Kaufmann ist, § 2 S. 3 HGB. Zutreffend bezeichnet Karsten Schmidt die Kleingewerbetreibenden als "Kannkaufmann mit Rückfahrkarte" [NJW 1998, S. 2161 (2162)].

bb) Eintragung nach § 3 HGB

Der § 3 HGB ist eine Sonderregelung für Land- und Forstwirte. Sie sind keine Gewerbetreibenden. Dies stellt § 3 I HGB in etwas missverständlicher Weise klar - man könnte auch meinen, dass die Formulierung "finden ... keine Anwendung" besagt, dass eigentlich § 1 HGB einschlägig wäre, der Gesetzgeber aber etwas anderes wollte. Dem ist indes nicht so [BT-Drs. 13/8444, S. 33]. Erfordert das Unternehmen des Land- oder Forstwirtes hingegen eine kaufmännische Einrichtung (gleicher Begriff wie in § 1 II HGB), so kann er sich freiwillig eintragen, aber nicht mehr auf eigenen Antrag austragen lassen, § 3 II HGB. Die Land- und Forstwirte sind also "Kannkaufleute ohne Rückfahrschein". Die Kaufmannseigenschaft geht durch Löschung nur dann verloren, wenn das Unternehmen aufgegeben wird und dadurch die Firma erlischt. Dieses Erlöschen ist nach § 31 II 1 HGB eintragungspflichtig.

cc) Eintragung nach § 105 II 1 HGB i.V.m. § 6 I HGB

Auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) muss, um oHG oder KG sein zu können, ein Handelsgewerbe betreiben. Ist dies nicht bereits nach § 1 HGB der Fall, so gibt der neue § 105 II 1 Alt. 1 HGB der Gesellschaft zum einen diejenige Möglichkeit, die einem Kleingewebetreibenden als natürliche Person gemäß § 2 HGB eröffnet ist. Wird ein Antrag auf Eintragung mit dem Willen gestellt, die Kaufmannseigenschaft zu erlangen, so wird die GbR mit ihrer Eintragung oHG bzw. KG und damit über § 6 I HGB Kaufmann. Die Regelungen des § 2 S. 2, 3 HGB werden in § 105 II 2 HGB für entsprechend anwendbar erklärt. Auch die oHG bzw. KG hat damit den Rückfahrschein zur kleingewerbetreibenden GbR.
Weiterhin gibt der § 105 II 1 Alt. 2 HGB einer GbR, die nur eigenes Vermögen verwaltet, die Chance, mit Eintragung zur oHG oder KG zu werden. Diese Alternative hat deshalb einen eigenständigen Sinn, weil es umstritten ist, ob die Verwaltung eigenen Vermögens ein Gewerbe darstellt [vgl. BT-Drs. 13/8444, S. 40 f.; s. zuletzt OLG Hamm, NJW 1994, S. 392]. Den vermögensverwaltenden Gesellschaften sollte deshalb vor allem die Möglichkeit gegeben werden, Rechtssicherheit zu schaffen [vgl. BT-Drs. 13/8444, S. 41]. Lediglich Vermögensverwaltung betreiben insbesondere Immobilienverwaltungs-, Objekt-, Besitz- und Holdinggesellschaften [BT-Drs. 13/8444, S. 40]. Eine bloße Tätigkeit als Außengesellschaft - mit einer zwangsläufigen Vermögensverwaltung "nebenbei" - reicht demgegenüber nicht aus [a. A. Karsten Schmidt, NJW 1998, S. 2161 (2165)]. Ebenso scheidet  - getreu dem Wortlaut des § 105 II 1 Alt. 2 HGB - die Eintragungsmöglichkeit aus, wenn die Verwaltung fremden Vermögens betrieben wird [Schön, DB 1998, S. 1169; a. A. Karsten Schmidt, NJW 1998, S. 2161 (2165)].

c) Kaufmannseigenschaft kraft Eingetragenseins, § 5 HGB

Die Vorschrift des § 5 HGB ermöglicht keine Eintragung. Sie regelt vielmehr nur die Folgen des Eingetragenseins. Diese bestehen darin, dass der Eingetragene nicht behaupten kann, dass sein unter der Eingetragenen Firma betriebenes Gewerbe kein Handelsgewerbe ist. Durch genaue Betrachtung dieses Wortlautes wird bereits klar, welche Konstellationen der § 5 HGB betrifft: Zum Verhältnis des § 5 HGB zu § 15 I, III HGB siehe dort.

d) Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform

Bestimmte Gesellschaften sind kraft ihrer Rechtsform Kaufleute bzw. Handelsgesellschaften, die nach § 6 I HGB den Kaufleuten gleichstehen. Diese Gesellschaften werden Formkaufleute genannt. Es ist dabei völlig unerheblich, ob ein Gewerbe betrieben wird oder ob eine kaufmännische Einrichtung des Unternehmens erforderlich ist. Dies ergibt sich aus § 6 II HGB, nach der § 1 II HGB für unanwendbar erklärt wird. Die Norm betrifft allerdings nicht den Verein im Sinne der §§ 21 ff. BGB, wie der Wortlaut nahe legt. Vielmehr meint "Verein" die juristischen Personen; der Begriff entstammt der Zeit vor dem ADHGB, wo z. B. die heutige Aktiengesellschaft noch "Actien-Verein" hieß [Staub/Brüggemann, § 6 HGB (a. F.), RN. 22].

Kaufmannseigenschaft kraft Rechtsform besitzen die Aktiengesellschaft (§ 3 I AktG i.V.m. § 6 I HGB), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 13 III GmbHG i.V.m. § 6 I HGB) sowie die eingetragene Genossenschaft (§ 17 II GenG). Die Kaufmannseigenschaft beginnt und endet mit der Entstehung und der Vollbeendigung des Rechtssubjektes.

e) Verhältnis der Rechtsgründe für die Kaufmannseigenschaft zueinander

Es bleibt noch zu klären, wie sich die verschiedenen Regelungen, aus denen sich die Kaufmannseigenschaft ergibt, zueinander verhalten. Dieses Verhältnis gestaltet sich recht einfach: Die Gründe für den Erwerb und den Bestand der Kaufmannseigenschaft schließen sich gegenseitig aus. Entscheidend ist also der erstmalige Entstehungsgrund der Kaufmannseigenschaft: Die materielle Kaufmannseigenschaft folgt stets den §§ 1, 5 HGB; der Kaufmannsstatus kraft Willens richtet sich immer nach den §§ 2, 3, 105 II HGB; für die Formkaufleute gelten immer die jeweiligen Spezialgesetze.

 

4. Das Handelsregister, §§ 8 - 16 HGB

a) Funktion  b) Begrifflichkeiten  c) Registerpublizität, § 15 HGB

a) Funktion des Handelsregisters

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis von Rechtstatsachen; nach § 9 I HGB ist jedermann die Einsichtnahme gestattet. Dieses Verzeichnis dient der Kundmachung von Tatsachen, die für den handelsrechtlichen Geschäftsverkehr von Bedeutung sind. Ein Kaufmann soll die Möglichkeit haben, durch einen Blick in das Handelsregister Unklarheiten über die geschäftlichen Verhältnisse der anderen Seite beseitigen zu können. Das Handelsregister dient damit dem allgemeinen Anliegen des Handelsrechts, einen sicheren und beschleunigten Geschäftsgang zu ermöglichen. Das Handelsregister wird bei den Amtsgerichten geführt, s. § 8 HGB. Es besteht nach § 125 II FGG die Möglichkeit, mehrere Amtsgerichtsbezirke zu einem Registergericht zusammenzufassen, von der teilweise Gebrauch gemacht wurde [s. Staub/Hüffer, § 8 HGB, Rn. 3 und Anh. II zu § 8 HGB]. Im Ergebnis liegt also das Registergericht oft nicht unmittelbar in der Nähe. Da telefonische Auskünfte nicht erteilt werden und die Geschäfte eines Kaufmannes oft nicht aufgeschoben werden können, bis ein Registerauszug beschafft werden kann (s. § 9 II 1 HGB). Deshalb wird in der Praxis nicht allzu häufig von der Einsichtnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht [ebenso Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 13 I b), S. 385]. Die Eintragungen im Register werden meist erst im Streitfall relevant. Dem trägt die Publizitätswirkung des § 15 HGB Rechnung, der nicht verlangt, dass tatsächlich in das Register Einsicht genommen wurde (siehe dazu unten).

b) Begrifflichkeiten

Zunächst sind einige dem Handelsregister eigene Begriffe zu erklären:

aa) Deklaratorische und konstitutive Eintragungen

Deklaratorische, also bloß erklärende Eintragungen publizieren nur eine materiell bereits eingetretene Tatsache. Dies ist z. B. der Fall bei einer Eintragung der Firma eines Kaufmannes, der ein Handelsgewerbe betreibt. Die Voraussetzungen des § 1 HGB liegen vor, weshalb er eine Firma führen muss, § 17 I HGB, und diese Firma zum Handelsregister anzumelden hat. Wird die Firma eingetragen, so besagt die Eintragung zugleich, dass er Kaufmann ist, was aber "außerhalb" des Handelsregisters schon längst der Fall war. Die Eintragung führt nur dazu, dass jeder überprüfen kann, ob die Person wirklich Kaufmann ist, ohne klären zu müssen, ob sie ein Handelsgewerbe betreibt.

Konstitutive Eintragungen haben dagegen eine Doppelfunktion: Sie schaffen eine neue materielle Rechtslage und machen diese zugleich öffentlich. Als Beispiel mag auch hier die Kaufmannseigenschaft dienen: Will ein Kleingewerbetreibender Kaufmann werden, so kann er - weil die Voraussetzungen des § 1 II HGB nicht vorliegen - dies nur über § 2 HGB erreichen: Mit erfolgter Eintragung ist er Kaufmann. In demselben Augenblick hat aber auch schon jedermann die Möglichkeit, dies durch Einsichtnahme in das Register erfahren zu können. Anträge auf konstitutive Eintragungen können - wie derjenige nach den §§ 2, 3 II, 105 II HGB - willenserklärungsähnliche Handlungen sein. Zwingend ist dies aber nicht: der Antragsteller kann sehr wohl zur Stellung des Antrages verpflichtet sein. Dadurch wird die Freiwilligkeit der Handlung ausgeschlossen. Beispielsweise entsteht eine oHG, die nicht schon nach § 1 HGB Kaufmann ist, erst mit Eintragung, § 123 I, II HGB; die Gesellschafter müssen aber auch die Gesellschaft zum Register anmelden, §§ 106, 108 HGB.

bb) Eintragungspflichtige und eintragungsfähige Tatsachen

Zunächst stellt sich die Frage, was unter einer Tatsache zu verstehen ist. Teilweise werden die Begriffe "rechtlich" und tatsächlich" als gegensätzliches Paar verwendet. Dies ist hier nicht so. Die Tatsache im Sinne des Handelsregisters kann zum einen ein Umstand in der realen Welt sein [MünchKomm-HGB/Bokelmann, § 38 HGB, Rn. 26; i.E. auch Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, § 15 HGB, Rn. 6] - Beispiel: erfolgte Sitzverlegung einer juristischen Person, §§ 33 II 2, 34 I HGB. Zum anderen kann es sich auch um die Auswirkung eines realen Umstandes auf ein Rechtsverhältnis handeln [MünchKomm-HGB/Bokelmann und Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, jew. a.a.O.] - Beispiel: Anmeldung einer erteilten Prokura, § 53 I 1 HGB. Der Umstand muss nicht auf menschliches Verhalten zurückgehen - Beispiel: Erlöschen der Prokura durch (natürlichen) Tod des Prinzipals, §§ 52 III, 53 III HGB.

Eintragungspflichtige Tatsachen sind solche Umstände, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz, z. B. aus den §§ 29, 31, 34, 53, 106, 125 IV, 144 II, 148, 150, 157, 162 HGB, 36 ff., 45, 81, 181, 266 AktG, 7 ff., 39, 54, 65, 67 GmbHG.

Eintragungsfähige Tatsachen können eingetragen werden, müssen es aber nicht. Häufig handelt es sich dabei um Umstände, die ausschließlich diejenige Person schützen, in deren Angelegenheiten sie einzutragen sind. Dann ist es gerechtfertigt, die Eintragung dem Belieben dieser Person anheim zu stellen. Ein Beispiel hierfür ist die Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb eines Handelsgeschäftes, § 25 II HGB. Aber auch hier gilt, dass die Eintragungsfähigkeit gesetzlich bestimmt sein muss.

c) Wirkungen einer erfolgten oder unterlassenen Registereintragung: Registerpublizität, § 15 HGB

aa) Allgemeine Voraussetzungen  bb) Richtige Eintragung, § 15 II HGB  cc) Rechtsscheinhaftung nach § 15 HGB allgemein  dd)
§ 15 I HGB / § 15 III HGB

Das Handelsregister kann der Forderung nach größtmöglicher Reibungslosigkeit im Geschäftsverkehr durch Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dienen, wenn eine Eintragung im Handelsregister materiellrechtliche Folgen hat [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, Einl. vor §§ 8 ff. HGB, III.]. Wenn es mit dem Handelsregister eine besondere, allen zugängliche Informationsquelle gibt, so muss auf den Registerinhalt vertrauen dürfen; ansonsten geht der beabsichtigte Verkehrsschutz fehl [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, § 15 HGB, Rn. 2]. Diesen Erwägungen trägt die Publizität des Handelsregisters nach § 15 HGB Rechnung: Die Eintragung und/oder Bekanntmachung, eben die „Publizierung" einer Tatsache in einem öffentlichen Verzeichnis wird in ihrer Verlässlichkeit dadurch bestärkt, dass bei abweichender materieller Rechtslage ein Schutz der auf die Eintragung vertrauenden Dritten möglich ist, § 15 I, III HGB. Die Eintragung im Handelsregister bzw. die Bekanntmachung der Eintragung erzeugt einen Schein, der für denjenigen, nichts von der wahren Rechtslage weiß, kraft Gesetzes stärker ist als die tatsächliche Rechtslage. Die Regelungen des § 15 I, III HGB sind deshalb nach allgemeiner Meinung ein Fall der Rechtsscheinhaftung. Damit ist bezüglich der genauen Voraussetzungen des § 15 I, III HGB indes nur wenig präjudiziert; siehe im einzelnen dazu unten.
Unstreitig ist weiterhin, dass § 15 HGB - schon nach dem Wortlaut - abstrakten Vertrauensschutz gewährt; der Geschäftspartner muss nicht Einsicht in das Handelsregister genommen haben, um durch § 15 I, III HGB geschützt zu werden. Es wird lediglich gefragt, was er im Handelsregister vorgefunden hätte. Mit anderen Worten: dem Vertrauenden braucht der Rechtsscheintatbestand nicht bekannt gewesen zu sein. Dadurch unterscheidet sich die registerrechtliche Rechtsscheinhaftung von der allgemeinen Rechtsscheinhaftung, beispielsweise der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Dort muss der Dritte nämlich den Schein einer Bevollmächtigung wahrgenommen haben.

aa) Allgemeine Voraussetzungen des § 15 HGB

(1) Anwendung nur auf eintragungspflichtige Tatsachen?

Allen Absätzen des § 15 HGB ist gemein, dass sie sich dem Wortlaut nach nur auf eintragungspflichtige Tatsachen beziehen. Dass lediglich eintragungsfähige Tatsachen nicht den Vertrauensschutz von § 15 I, III HGB genießen, leuchtet noch ein. Weshalb eine eintragungsfähige und eingetragene Tatsache aber der anderen Partei nicht nach § 15 II 1 HGB entgegengehalten werden darf, ist nicht nachvollziehbar. So sollte denn auch § 15 II 1 HGB analog auf die eintragungsfähige Tatsache angewendet werden [so wohl - wenn auch sehr unklar - Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 33 und Baumbach/Hopt, § 15 HGB, Rn. 5]. Der § 15 II 2 HGB kann dagegen nicht auf eintragungsfähige Tatsachen angewendet werden, weil er in Zusammenhang mit § 15 I HGB steht (siehe dazu unten).

(2) Bekanntmachung

Ebenso spricht § 15 HGB stets von der Bekanntmachung der eingetragenen Tatsache. Die Bekanntmachung ist in § 10 HGB geregelt; gemeint ist die Veröffentlichung im Bundesanzeiger und in einem anderen allgemeinen Printmedium (§ 10 I 1 HGB).

bb) Wirkungen einer richtigen Eintragung und Bekanntmachung, § 15 II HGB

Eine eintragungspflichtige oder -fähige (s. dazu soeben oben) Tatsache, die korrekt in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht wurde, muss sich der Dritte entgegenhalten lassen, § 15 II 1 HGB. Dies ist der registerrechtliche Normalfall: Publizierte und tatsächliche Rechtslage stimmen miteinander überein. Hier hat § 15 II HGB überhaupt keinen Regelungsgehalt; insoweit ist die Norm unproblematisch. Der Kern des § 15 II HGB liegt im Satz 2: der gutgläubige Geschäftspartner muss die Wirkungen des § 15 II 1 HGB erst 15 Tage nach Bekanntmachung hinnehmen bezüglich einer Rechtshandlung, die er in dieser Frist vornimmt. Wenn der Geschäftspartner also nicht mit § 15 II 1 HGB konfrontiert ist, stellt sich die Frage, welche Rechtslage dann gilt. Dies kann nur die Situation des § 15 I HGB sein [Canaris, Handelsrecht, § 5 II 1 a), S. 62]: Nach § 15 II 2 HGB gilt die Tatsache gewissermaßen als nicht eingetragen.

Die Wirkung des § 15 II HGB kann bürgerlichrechtliche Vorschriften verdrängen:

Kündigung - BAG, 11.7.91, 2 AZR 107/91, NZA 1992, S. 449 = ZIP 1992, S. 497: A  trat am 1. Juli 1970 in das Unternehmen B ein und war dort zuletzt als kaufmännischer Angestellter in der Einheit Industriemanagement, Bodenbeläge und Schäume beschäftigt. Mit Schreiben vom 2. Februar 1990 kündigte B das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise fristgerecht zum 30. September 1990. Das auf dem Geschäftspapier mit dem Briefkopf der B verfasste Kündigungsschreiben ist unterzeichnet mit "E " und "H ". Diese beiden Namen sind, ohne Hinweis auf eine Bevollmächtigung, mit Schreibmaschine unter die Unterschriften der jeweiligen Unterzeichner geschrieben. Der eine Unterzeichner, Dr. E, ist stellvertretender Abteilungsdirektor und hat wie alle stellvertretenden Abteilungsdirektoren des Hauses Prokura. Die Prokuraerteilung ist automatisch mit der Ernennung zum stellvertreten den Abteilungsdirektor verbunden. Sie ist auch ins Handelsregister eingetragen und öffentlich bekannt gemacht worden. Das Kündigungsschreiben ist weiterhin unterzeichnet von dem Handlungsbevollmächtigten H . Er ist  der Leiter der Abteilung Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht und als Jurist im Personalwesen verantwortlich auch für den Ausspruch und die Unterzeichnung von Kündigungen. Als Kündigungsgründe gab B an, A habe wiederholt werkseigene Gegenstände entwendet. Zumindest stehe er auf Grund umfangreicher Ermittlungen im dringenden Verdacht, diese Gegenstände entwendet zu haben. A wies mit Schreiben vom 5. Februar 1990 die Kündigung mit der Begründung zurück, ihm seien die erforderlichen Vollmachten der beiden Unterzeichner des Kündigungsschreibens nicht vorgelegt worden. Ist die Kündigung wirksam?

cc) Voraussetzungen und Rechtsfolge der Rechtsscheinhaftung nach § 15 I, III HGB allgemein

(1) Geschäftsverkehr  (2) Kausalität?  (3) Zurechenbarkeit  (4) Rechtsfolge  (5) in dessen Angelegenheiten  (6) Verhältnis zu § 5 HGB

(1) Anwendung nur im Geschäftsverkehr

Nach dem Wortlaut des § 15 HGB kann sich die andere Partei bezüglich jedes Umstandes auf die Wirkungen der Norm berufen, sofern der Umstand aus dem Geschäftsverkehr zugehörig ist; die letztgenannte Einschränkung ergibt sich aus § 15 IV HGB. Das bedeutet jedenfalls, dass die folgenden Umstände in den Anwendungsbereich von § 15 HGB fallen: Welche Grenzen der Begriff des Geschäftsverkehrs haben muss, wird deutlich, wenn man sich vor Augen führt, welches hypothetische Geschehen § 15 HGB beinhaltet: Was hätte der andere gesehen, wenn er in das Handelsregister Einsicht genommen hätte? Diese Ausgangsposition legt eine Folgefrage nahe: Hätte er sich bei Kenntnis der wahren Rechtslage anders verhalten? Der Vertrauensschutz des § 15 HGB verlangt wie jeder Vertrauensschutz durch Rechtsschein eine Investition von Vertrauen, mithin eine Position, die Gegenstand des Schutzes sein soll. Eine solche vertrauensbedingte Disposition liegt nicht in allen Fällen vor, die prinzipiell dem Geschäftsverkehr zugerechnet werden könnten:

Steuerschulden - BFH, 13.4.78, V R 94/74, NJW 1978, S. 1944: Der klagende Gesellschafter G war Komplementär in einer KG. Er ist zum 30.07.1970 aus der Gesellschaft ausgeschieden; was jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen wurde. Das beklagte Finanzamt nimmt G wegen Steuerschulden der KG; Die nach Gs Ausscheiden entstanden sind, über §§ 161 II, 128 HGB in Anspruch und beruft sich darauf, dass G nach § 15 I HGB weiterhin als Gesellschafter gilt.
BFH:
Der BFH verneint die Anwendung von § 15 I HGB: Zwar würden auch gesetzliche Ansprüche zum Geschäftsverkehr gehören. Es sei aber erforderlich, dass das Vertrauen auf die Eintragung für das Verhalten des Dritten von Bedeutung sein konnte. Daher wäre die Berufung auf § 15 HGB dann ausgeschlossen, wenn die Kenntnis der einzutragenden Tatsache für das Rechtsverhältnis keinerlei Bedeutung gehabt haben könne, ein Zusammenhang zwischen der Entstehung des Anspruchs und dem Inhalt des Registers also undenkbar sei. Die Steuerschuld entstehe, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Steuer knüpft. Da die Steueransprüche und die gleichzeitig gegen den Komplementär entstehenden Haftungsansprüche ohne Mitwirkung des FA entstünden, sei ein Zusammenhang zwischen der Entstehung des Steueranspruchs und des Haftungsanspruchs einerseits sowie der Handelsregistereintragung andererseits von vornherein undenkbar. Die Entstehung des Steueranspruchs sei damit ein Vorgang, der außerhalb des Geschäftsverkehrs liegt. Sie würde auch nicht dadurch zu einem Akt des Geschäftsverkehrs werden, dass das FA bei der weiteren Verfolgung des Steueranspruchs möglicherweise durch die Handelsregistereintragung beeinflusst werden könnte (z. B. bei Stundung oder Vollstreckungsmaßnahmen).

Somit fallen alle Ansprüche, die ohne ein Handeln desjenigen, der sich auf § 15 HGB beruft, entstanden sind, aus dem Geschäftsverkehr heraus. Andererseits ist eine konkrete Vertrauensdisposition nicht nötig. Das ergibt sich bereits daraus, dass § 15 HGB abstrakten Vertrauensschutz bietet, die Registereintragung als Vertrauenstatbestand also nicht bekannt gewesen sein muss. Wenn der Vertrauenstatbestand aber unbekannt ist, kann man kein konkretes Vertrauen entwickeln und dieses Vertrauen dann auch nicht umsetzten. Erforderlich aber auch ausreichend ist vielmehr nur die hypothetische Möglichkeit einer vertrauensbedingten Disposition, wenn der Registerinhalt bekannt gewesen wäre. An einer solchen hypothetischen Disposition fehlt es im folgenden Beispiel:

Zollamtliche Begleitung - RG, 8.7.18, Rep. VI 94/18, RGZ 93, S. 283: Der Ehemann der Klägerin war Zollbeamter. Seine Diensttätigkeit bestand in der Begleitung von Warentransporten von einer Zollstation im damaligen Ostpreußen zur Zollgrenze. Bei einer Fahrt mit einem Warentransport der X-oHG verunglückte das Fahrzeug durch ein Verschulden des von der X-oHG angestellten Fahrers. Der Zollbeamte wurde dabei tödlich verletzt. Seine Ehefrau als Alleinerbin verlangt eine Geldrente nach §§ 823 I, 844 II, 1922 BGB von dem Gesellschafter A der oHG über § 128 HGB. A war jedoch zum Zeitpunkt des Unfalls bereits aus der oHG ausgeschieden. Da nur noch ein weiterer Gesellschafter, nämlich B vorhanden war, hatte der Austritt von A die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Weder das Ausscheiden von A noch die Auflösung der X-oHG wurden in das Handelsregister eingetragen. Die erbende Ehefrau des Zollbeamten beruft sich auf § 15 I HGB.
RG:
Das RG verneinte die Anwendung von § 15 I HGB: Erforderlich sei, dass die Eintragung in das Handelsregister für das Verhalten des Dritten von irgendeiner Bedeutung sein kann. Das sei im vorliegenden Fall indes nicht abzusehen. Diese Begründung ist etwas unsauber. Präziser hätte man sagen müssen: Wäre der Zollbeamte mit dem Warentransport nicht mitgefahren, wenn er gewusst hätte, dass ihm nur ein Einzelkaufmann statt einer oHG mit zwei Gesellschaftern als Haftungssubjekte für mögliche künftige Ansprüche gegenüberstehen? Diese Frage ist eindeutig zu verneinen.

(2) Kausalität zwischen Eintragung und Verhalten des Geschäftspartners?

Weiterhin bestehen Differenzen hinsichtlich der Frage, ob der Vertrauenstatbestand - also die Registereintragung -  für das Handeln des Dritten ursächlich gewesen sein muss. Der Streit wird an der falschen Stelle geführt. Es geht nämlich nicht darum, welche Handlungen überhaupt im Vertrauen auf eine Registereintragung getätigt werden können. Dies ist ausschließlich eine Frage der teleologischen Bewertung der Voraussetzung "Geschäftsverkehr" des § 15 HGB. Die Definition dieses Begriffes beantwortet zugleich die Frage nach der Kausalität: Folgt man der hier vertretenen Ansicht, dass zum Geschäftsverkehr alle Umstände gehören, bei denen sich ein Vertrauen auf die Registereintragung - wenn sie denn bekannt gewesen wäre - auf das Handeln der anderen Partei hätte auswirken können, so hat das zwingend zur Folge, dass eine potentielle Kausalität erforderlich und ausreichend ist. Der überwiegenden Ansicht ist daher zu folgen.

(3) Zurechenbarkeit der unterlassenen bzw. fehlerhaften Eintragung/Bekanntmachung?

Umstritten ist zudem noch die Frage, ob die unterbliebene oder fehlerhafte Eintragung bzw. Bekanntmachung demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie richtig zu erfolgen hat, zuzurechnen sein muss [zu § 15 I HGB nicht vertreten; wohl h. M. bei § 15 III HGB, s. Nachw. bei MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 69] oder ob dies entbehrlich ist [so wohl allg. M. bei § 15 I HGB, s. Nachw. bei MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 26; knapp a. A. bei § 15 III HGB: z. B. Gierke/Sandrock, Handelsrecht, § 11 III 3 c), S. 154]. Die letzte Ansicht nennt man auch "reine" Rechtsscheinhaftung, weil ihr der Bezug zur Person, gegen die der Rechtsschein wirkt, abgeht [der Begriff stammt von Harry Westermann, JuS 1963, S. 1 (6)].
Für die Voraussetzung der Zurechenbarkeit spricht, dass jede andere Form der Rechtsscheinhaftung stets eine Zurechnung des Rechtsscheins voraussetzt [zutr. hervorgehoben v. MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 73]. Ein Verschulden als Zurechnungsprinzip ist allerdings ungeeignet: Der mit § 15 HGB beabsichtigte Verkehrsschutz anhand der abstrakten Rechtslage gemäß der Registereintragung verträgt sich nicht mit einem derart individuell geprägten Zurechnungsprinzip. Geeigneter ist der Maßstab der Veranlassung. Er beseitigt zum einen das Problem in dem "Horrorbeispiel" zu § 15 III HGB [nach MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 68], wo eine von A erteilte und angemeldete Prokura für P nicht bei A, sondern bei B eingetragen wird: B hat die Eintragung nicht veranlasst. Hier spricht sogar der Wortlaut für das Veranlassungsprinzip: Die Prokura war nicht in den Angelegenheiten des B einzutragen [Zusammenhang zutreffend herausgestellt von Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 106]! Zum anderen taugt die Veranlassung auch zur Lösung des Falles zu § 15 I HGB, in dem der Kaufmann den eintragungspflichtigen Umstand zwar angemeldet hat, das Registergericht jedoch sowohl die Eintragung als auch die Bekanntmachung unterlässt. Damit ist festzuhalten: Jede unterbliebene Eintragung oder fehlerhafte Bekanntmachung, die im Ausgangspunkt auf ein Handeln desjenigen, in dessen Angelegenheiten die Eintragung zu erfolgen hatte, kausal zurückgeht, ist ihm wegen dieser Veranlassung zurechenbar. Diese Auffassung gilt für § 15 I HGB und § 15 III HGB gleichermaßen. Dieser veranlassende Akt ist das Stellen (bei § 15 III HGB) oder Unterlassen (bei § 15 I HGB) eines Antrages auf Eintragung.

Die Zurechnung setzt allerdings voraus, dass die Person, welche die für die Veranlassung maßgebliche Handlung vorgenommen bzw. unterlassen hat, zu diesem Zeitpunkt zurechnungsfähig war [a. A. Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 21, 55]. Hierbei ist zu differenzieren: Gründet sich die Zurechnung auf das Stellen oder Unterlassen eines Eintragungsantrages, der eine willenserklärungsähnliche Handlung ist, so ist schon aus diesem Grunde die Geschäftsfähigkeit analog der § 104 ff. BGB notwendig. Sofern der Antrag keine geschäftsähnliche Handlung ist, ist die Deliktsfähigkeit, §§ 827, 828 BGB, der passende Maßstab. Freilich werden diese unterschiedlichen Maßstäbe meist wegen der Ähnlichkeit von § 104 Nr. 1 BGB und § 828 I BGB sowie § 104 Nr. 2 BGB und § 827 S. 1 BGB im Ergebnis gleich sein. Im einzelnen die Zurechnungsfähigkeit folgende Auswirkungen:

(4) Rechtsfolge: Registerinhalt bzw. Bekanntmachung gilt nach Wahl des Dritten

Die Rechtsfolge des § 15 I, III HGB besteht darin, dass im Falle des § 15 I HGB der eingetragene Registerinhalt, im Falle des § 15 III HGB der Inhalt der Bekanntmachung für die Rechtslage maßgeblich ist. Die Formulierung der jeweiligen Regelungen macht deutlich, dass es nur um den Schutz des Dritten geht: Der Kaufmann kann nicht entgegensetzten bzw. muss das Berufen des Dritten hinnehmen. Deshalb gilt wie bei der Rechtsscheinhaftung allgemein auch hier: Der Dritte kann sich auch auf die Rechtslage berufen, wie sie sich ohne die Vorschriften des § 15 I, III HGB darstellt [ganz h. M.; s. Nachw. bei MünchKommHGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 34 und Fn. 94; a. A. Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 14 II 4 b), S. 407]. Dann ist im Falle des § 15 I HGB die materiell bereits vorhandene Tatsache, im Fall des § 15 III HGB die (hypothetisch) richtige Bekanntmachung maßgeblich. Wenn ein bekannt gemachter Umstand überhaupt nicht - auch nicht in veränderter Art und Weise - hätte eingetragen und bekannt gemacht werden dürfen, so ist die richtige Bekanntmachung eine Nicht-Bekanntmachung:

Gesellschafterversammlung - vereinfacht nach BGH, 5.2.90, II ZR 309/88, NJW-RR 1990, S. 737: A und B waren Gesellschafter einer GmbH. A war zum alleinigen Geschäftsführer bestellt worden. Er verkaufte seine Geschäftsanteile wirksam an C und D. Danach wurde eine Gesellschafterversammlung abgehalten, in der A als Geschäftsführer abberufen und C einstimmig als alleiniger Geschäftsführer eingesetzt wurde. Dies wurde in das Handelsregister eingetragen. An der Gesellschafterversammlung nahmen nur A und B Teil, C und D wurden nicht geladen. Später verkaufte C im Namen der GmbH das von ihr betriebene Unternehmen an K. K erfuhr später von den oben geschilderten Vorgängen, widerrief seine Willenserklärung und verweigert nunmehr die Kaufpreiszahlung. Zu Recht?
BGH:
Ein Widerruf der Willenserklärung ist nach § 178 BGB möglich. Voraussetzung ist ein Vertragsschluss durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht. Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Gesellschafterversammlung, §§ 46 Nr. 5, 48 GmbHG. Allerdings wurden die Gesellschafter C und D nicht geladen. Schon aus diesem Grunde ist der Beschluss nach § 51 III GmbHG unwirksam. weiterhin hat A als Nicht-Gesellschafter an diesem Beschluss mitgewirkt, was ebenfalls zur Unwirksamkeit führt. C ist damit nicht Geschäftsführer geworden und hatte deshalb auch keine Vertretungsmacht nach § 35 I GmbHG. Trotzdem wurde seine Bestellung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht. Der richtige Inhalt der Bekanntmachung wäre gewesen: "A ist nicht zum Geschäftsführer bestellt worden." Da dies aber gleichzeitig heißt, dass keine Änderung der bisherigen Rechtslage eingetreten ist, ist die richtige Eintragung gleichsam ihr Unterbleiben. Das hat zur Folge, dass die Rechtslage, auf die sich K alternativ zu § 15 III HGB berufen kann, diejenige der Voreintragung ist, wonach nur A vertretungsberechtigter Geschäftsführer ist.

Das Wahlrecht zwischen "wahrer" und eingetragener bzw. bekannt gemachter Rechtslage betrifft auch das folgende, vieldiskutierte [Nachw. b. MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Fn. 100 bei Rn. 37] Beispiel zu § 15 I HGB:

Rosinentheorie - BGH, 1.12.75, II ZR 62/75, BGHZ 65, S. 309 = NJW 1976, S. 569: Die B-KG hatte zwei persönlich haftende Gesellschafter, den Beklagten und K. Nach dem Gesellschaftsvertrag waren beide nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Mit Wirkung vom 01.10.1972 schied der Beklagte aus der Gesellschaft aus. In das Handelsregister wurde dies jedoch erst im November 1973 eingetragen. In der Zwischenzeit bestellt die B-KG Waren bei der Klägerin. Der Vertrag wurde auf Seiten der KG durch K geschlossen. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises. Zu Recht?
BGH:
Anspruchsgrundlage sind die §§ 433 II BGB, 161 II, 128 HGB in Verbindung mit § 15 I HGB: Die Klägerin beruft sich auf die Rechtslage nach dem Register. Gilt danach der Beklagte noch als Gesellschafter, so müsste dies zugleich die schwebende Unwirksamkeit des Kaufvertrages zur Folge haben, § 177 BGB, weil nicht beide Gesamtvertreter gehandelt haben. Da sich der Beklagte nicht auf die registermäßige Rechtslage berufen kann, ist seine Genehmigung des Vertragsschlusses nach § 177 BGB nicht möglich. Eine solche Genehmigung durch einen Nicht-Gesellschafter nach materiellem Recht wäre weiterhin auch für die Gesellschaft schwer zumutbar. Außerdem hat der Beklagte bisher nicht genehmigt und zeigt auch kein Interesse daran.

Abstrakt lässt sich die Problemstellung wie folgt fassen: Die eintragungspflichtige Tatsache (Ausscheiden als Gesellschafter) hat zwei Rechtsfolgen [zutr. Reinicke, JZ 1985, S. 272 (277)]: Zum einen den Wegfall der Haftung für Neuverbindlichkeiten aus den §§ 161 II, 128 HGB, zum anderen das Erlöschen der Bindung des K im Rahmen der Gesamtvertretung. Unrichtig ist es demgegenüber, die Gesamtvertretung als andere Tatsache anzusehen [so aber v. Olshausen, AcP 189 (1989), S. 223 (241)]. Denn bei nur zwei Komplementären erlischt die gesamtvertreterische Bindung kraft Gesetzes, weil die KG bzw. oHG sonst handlungsunfähig würde [BGHZ 41, S. 367 (369); Staub/Habersack, § 125 HGB, Rn. 43]. Wegen dieser offensichtlich gebotenen Rechtsfolge muss dieses Erlöschen aber nicht zusätzlich zum Ausscheiden in das Handelsregister eingetragen werden; ein Fall des § 125 IV letzte Alt. HGB liegt deswegen nicht vor. Nur dann aber ließe sich das Erlöschen der Gesamtvertretung mit der Wahl der wirklichen Rechtslage unabhängig von der Haftung nach § 128 HGB heranziehen. Ebenso unzutreffend ist es, das Problem in der Umschreibung des Rechtsscheins aus § 15 I HGB zu sehen: Anschein der Gesellschafterstellung oder Anschein der Stellung als gesamtvertretungsberechtigter Gesellschafter [so aber v. Olshausen, AcP 189 (1989). S. 223 (241 f.)]. Letzteres solle ein Rechtsschein aus der gesamten Registerlage sein [v. Olshausen a.a.O., S. 242]. Darum geht es aber nicht. Die Eintragung der Gesamtvertretung gilt bis zur Eintragung des Ausscheidens des Beklagten schon wegen § 15 II 1 HGB [Canaris, Handelsrecht, § 5 I 3 c), S. 61]. Mit § 15 I HGB hat das nichts zu tun.

Die Frage ist vielmehr, worauf sich das Wahlrecht bezieht: Auf die Tatsache oder auf die jeweilige einzelne Rechtsfolge? Der Wortlaut des § 15 I HGB ist nicht eindeutig: Zwar wird hier nur von der Tatsache gesprochen; gedeckt ist aber auch die Auffassung, dass sich der Dritte bezüglich jeder Voraussetzung des von ihm geltend gemachten Anspruches neu entscheiden kann, ob er die einzutragende Tatsache gemäß § 15 I HGB als nicht vorhanden betrachtet oder nicht. Könnte sich der Dritte aber die jeweiligen Rechtsfolgen aussuchen, so stünde er aufgrund der Rechtsscheinhaftung nach § 15 I HGB besser, als es die wirkliche Rechtslage außerhalb des Registers je zuließe. Wenn die Rechtsscheinhaftung im allgemeinen eine solche Folge nicht zulässt, so kann für § 15 I HGB nichts anderes gelten.

Damit ist als Ergebnis festzuhalten: Die Maßgeblichkeit der nicht eingetragenen Tatsache im Rahmen des § 15 I HGB kann nur einheitlich bejaht oder verneint werden. Der BGH entscheid mit dürftiger Begründung entgegengesetzt [i.E. zustimmend: Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 14 II 4 c), S. 409; Heymann/Sonnenschein/Weitemeyer, § 15 HGB, Rn. 13].

(5) Wirkung gegen denjenigen, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war

Klärungsbedürftig ist weiterhin, gegen wen die Wirkungen des § 15 I, III HGB eintreten. Das Gesetz bestimmt, dass dies derjenige ist, in dessen Angelegenheiten die Eintragung zu erfolgen hatte. Das ist jedenfalls stets diejenige Person, welche die Anmeldepflicht trifft. Das sind sowohl der Kaufmann selbst - gleichgültig, ob Einzelkaufmann, Personenhandelsgesellschaft oder Formkaufmann -  als auch teilweise die Gesellschafter selbst, wie z. B. in § 143 HGB.

Die Wirkung des § 15 I, III HGB kann niemals gegen im obigen Sinne unbeteiligte Personen eintreten. Zur Veranschaulichung möge das folgende Beispiel dienen [nach Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 30]: Ein Kaufmann hat sein Handelsgewerbe aufgegeben, was aber noch nicht eingetragen wurde. Danach veräußert er an einen im Sinne des § 366 I HGB gutgläubigen Dritten eine Sache eines ehemaligen Geschäftspartners. Hier kann sich der Geschäftspartner selbstverständlich auf das Fehlen der Kaufmannseigenschaft des Veräußerers berufen [a. A. Staub/Hüffer a.a.O.].

(6) Verhältnis zu § 5 HGB

Zunächst ist das Verhältnis von § 5 HGB zur negativen Registerpublizität nach § 15 I HGB zu klären. Aufgrund der geringeren tatbestandlichen Anforderungen – Gutgläubigkeit ist nicht erforderlich – und der schärferen Rechtsfolgen – Geltung auch zulasten des Dritten – ist § 5 HGB vorrangig zu prüfen. § 15 I HGB verbleibt jedoch folgender Anwendungsbereich: Einzelkaufleute, die ihr Gewerbe aufgegeben haben, aber noch eingetragen sind, gelten nach § 15 I HGB als Kaufleute, weil mangels Gewerbe § 5 HGB nicht einschlägig ist, aber die Kaufmannseigenschaft wegfällt und damit die Firma erlischt, was nach § 31 II HGB eine eintragungspflichtige Tatsache darstellt. Gleiches gilt für Personenhandelsgesellschaften, die ihren Gewerbebetrieb einstellen und damit automatisch zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts werden. Für Formkaufleute nach § 6 II HGB gilt dies nicht: Sie sind Kaufleute bis zum Erlöschen des Rechtsträgers; ist aber die Auflösung der Gesellschaft nicht eingetragen, findet § 15 I HGB Anwendung.
Die positive Registerpublizität nach § 15 III HGB ergänzt den § 5 HGB insoweit, als es hier ebenfalls nicht auf das Vorliegen eines Gewerbes ankommt. Hinsichtlich der Kaufmannseigenschaft ist § 15 III HGB allerdings nur relevant, wenn sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung unrichtig sind, die betreffende Person also gar kein Gewerbe betreibt und auch kein Fall der §§ 3, 105 II HGB vorliegt.

dd) Wirkungen einer unterlassenen Eintragung, § 15 I HGB

Prüfschema zu § 15 I HGB
eintragungspflichtige Tatsache
ggf. Voreintragung (bei Sekundärtatsache
keine Eintragung 
Geschäftsverkehr
Zurechenbarkeit
Registerinhalt gilt gegen denjenigen, in dessen Angelegenheit einzutragen war
Keine Bösgläubigkeit

Der Absatz 1 des § 15 HGB besagt, dass eine eintragungspflichtige Tatsache, die nicht eingetragen ist, von dem, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann. Mit anderen Worten heißt dies: Es gilt die Rechtslage so, wie sie im Register eingetragen und bekannt gemacht ist. Dies wird als negative Publizität des Registers bezeichnet. Die Registereintragung entspricht hier nicht mehr der Rechtslage „außerhalb" des Registers. Diese Konstellation kann nur bei Tatsachen eintreten, deren Eintragung lediglich deklaratorisch wirkt.

(1) Primär- und Sekundärtatsachen

Geschützt werden kann das Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage hinsichtlich der folgenden zwei Konstellationen:

(2) Notwendigkeit einer Voreintragung

Im Falle der Sekundärtatsache ist es umstritten, ob die Voreintragung tatsächlich im Register vorhanden sein muss oder ob die "Voreintragungspflichtigkeit" ausreicht. Solche Fälle sind in der Rechtsprechung zwar selten, haben aber enorme Auswirkungen auf das Verständnis des § 15 I HGB. Der Umstand, dass § 15 HGB abstrakten Vertrauensschutz gewährt, ist bereits eine erhebliche Erleichterung für den Rechtsverkehr, muss doch der Vertrauenstatbestand nicht bekannt gewesen sein. Dieser Vertrauenstatbestand ist im Falle der Sekundärtatsache die voreingetragene Primärtatsache: Ohne Eintragung darf der gutgläubige Geschäftspartner darauf vertrauen, dass sich an der publizierten Rechtslage nichts ändert. Fehlt die Voreintragung, so mangelt es aber bereits an einem Vertrauenstatbestand: Die rechtsgeschäftlich geschaffene Rechtslage hätte niemals aus dem Register entnommen werden können. Hält man bei § 15 I HGB die Voreintragung für entbehrlich [so die h. M.; MünchKomm-HGB/Lieb, § 15 HGB, Rn. 20 m. umfangr. Nachw.], so hat die Norm mit Vertrauensschutz nichts mehr zu tun. Dass der Geschäftspartner auch außerhalb des Registers, mithin im Geschäftsverkehr Kenntnis von der Primärtatsache erlangt haben kann [Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, § 15 HGB, Rn. 11; Canaris, Handelsrecht, § 5 I 2 c), S. 54], interessiert hierbei nicht, weil solche registerfremden Umstände außer im Rahmen der Bösgläubigkeit für § 15 HGB belanglos sind. Es geht nämlich gerade um eine Haftung wegen der im Register verzeichneten Rechtslage [zutr. Staub/Hüffer, § 15 HGB, Rn. 20]. Daher gilt: Bei unterlassener Eintragung der Sekundärtatsache muss für eine Anwendung des § 15 I HGB die Primärtatsache eingetragen worden sein [Medicus, Bürgerliches Recht, Rn. 105]..
 

ee) Wirkungen einer unrichtigen Bekanntmachung, § 15 III HGB

 
Prüfschema zu § 15 III HGB
Eintragungspflichtige Tatsache
Unrichtige Bekanntmachung 
Geschäftsverkehr
Zurechenbarkeit
Bekanntmachung gilt gegen denjenigen, in dessen Angelegenheit einzutragen war
Bösgläubigkeit

Der § 15 III HGB beantwortet die Frage, wie eine anfängliche Abweichung des Inhaltes der Bekanntmachung von der tatsächlichen Lage zu bewerten ist: Der gutgläubige Dritte darf auf den Inhalt der Bekanntmachung vertrauen. Eine Bekanntmachung ist dann unrichtig, wenn sie nicht der materiellen Rechtslage entspricht; Bezugspunkt ist gerade nicht die Registereintragung, auf deren Übereinstimmung mit dem materiellen Recht es daher nicht ankommt [Gierke/Sandrock, Handelsrecht, S. 153]. Ist nur die Eintragung unrichtig, so kann § 15 III HGB keine Anwendung finden [Canaris, Handelsrecht, § 5 III 2 a), S. 66 f.]. Die Regelung des § 15 III HGB ist insofern bemerkenswert, als sie auch den Fall betrifft, in dem die Eintragung richtig ist. Der Gesetzgeber hat also die Bekanntmachung für wichtiger als die Eintragung gehalten. Das ist insofern verwunderlich, als ein ordentlicher Kaufmann im Zweifel nur in das Handelsregister Einsicht nehmen wird, nicht jedoch auf die Blätter zurückgreift, in denen die Eintragung bekannt gemacht wurde. In Hamburg beispielsweise müsste er dann nämlich die Tageszeitung "Hamburger Abendblatt" sammeln - eine absurde Vorstellung. Zuzugeben ist allerdings, dass die Konstellation, in der die Eintragung falsch, die Bekanntmachung jedoch richtig ist, so gut wie nie auftreten wird. Fast immer sind sowohl Eintragung als auch Bekanntmachung falsch.

 

5. Die Firma, §§ 17 - 37a HGB

a) Begriff der Firma

Die Firma ist der geschäftliche Name des Kaufmannes, § 17 I HGB. Sie bezeichnet die Person, die das Handelsgewerbe betreibt, also den (kaufmännischen!) Unternehmensträger. Eine natürliche Person, die Kaufmann ist, hat damit zwei Namen, nämlich den "normalen" Namen, der z. B. im Personalausweis vermerkt ist, und die Firma, welche die geschäftliche Identität der natürlichen Person betrifft. Handelsgesellschaften hingegen haben nur einen Namen - ihre Firma. Jeder Kaufmann muss eine Firma führen, was sich aus § 29 HGB ergibt: Wenn die Firma zum Handelsregister anzumelden ist, dann muss sie vorher auch gewählt worden sein. Die Firma ist akzessorisch zum betriebenen Unternehmen, § 23 HGB, kann also nicht ohne dieses übertragen werden. Weiterhin ist die Firma zweiteilig:

b) Rechtswirkungen einer Firmierung

Die Wirkungen der Führung einer Firma im Rechtsverkehr sind vielfältig. An dieser Stelle sollen nur die wichtigsten Folgen Erwähnung finden:

 

6. Der Begriff des Handelsgeschäfts, §§ 343 - 345 HGB

Das Vierte Buch des HGB regelt die Handelsgeschäfte. Zweckmäßigerweise wird eingangs in den §§ 343 -  345 HGB bestimmt, was unter einem Handelsgeschäft zu verstehen ist. Nach § 343 I HGB sind zwei Faktoren maßgeblich [nach Canaris, Handelsrecht, § 20, S. 309 f.]: Der § 345 HGB bestimmt, was zu gelten hat, wenn die Rechtshandlung nur für eine Partei ein Handelsgeschäft ist: Handelsrecht findet trotzdem zugunsten und zulasten der nichtkaufmännischen Seite Anwendung, sofern im Gesetz nicht eine abweichende Regelung getroffen ist, also ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorausgesetzt wird. Das ist beim Zurückbehaltungsrecht, § 369 HGB, und bei der Rügeobliegenheit, §§ 377, 378 HGB, sowie bei den §§ 352, 353, 354a, 355, 379 HGB der Fall. Beachten Sie bitte zudem, dass manche Vorschriften fordern, dass die Rechtshandlung gerade für eine bestimmte Partei ein Handelsgeschäft ist: §§ 347 I, 348, 349, 350, 354, 362 HGB.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht