| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Lit.: Günter H. Roth, Handels- und Gesellschaftsrecht, 5. Aufl. 1998
Die Struktur der Aktiengesellschaft ist streng kapitalistisch, das juristische Schicksal der Aktiengesellschaft als Unternehmensträgerin ist vollends von der Zusammensetzung der Gesellschafter unabhängig.
Im politischen und Wirtschaftsleben sind einige Aktiengesellschaften heute maßgebliche Faktoren. Großbanken, Versicherungen und Industriekonzerne basieren auf Aktiengesellschaften und haben einen ungeheuren Einfluss auf das politische und wirtschaftliche Geschehen. Gleichzeitig entziehen sie sich immer mehr der nationalen politischen Kontrolle, weil sie sich immer mehr internationalisieren und damit dem staatlichen Zugriff einerseits entfliehen können, andererseits politische Konzessionen mit der Drohung der Abwanderung erlangen.
Das Recht der Aktiengesellschaften ist unter verschiedenen Aspekten in unterschiedlichen Gesetzen geregelt. Gesellschaftsrechtlich ist das Aktiengesetz (AktG) zentral und dasjenige, das uns hier beschäftigen wird. Da die Aktien von Aktiengesellschaften auch an den Börsen gehandelt werden können, gelten auch noch die rechtlichen Regelungen über den Wertpapierhandel.
Neuerdings gibt es sogar schon die Rechtsanwalts-AG (BayObLG 27.3.2000 - 3 ZBR 331/99, BB 2000, 946). Es ist zu erwarten, dass der Gesetzgeber gewisse Spezialregelungen dazu erlässt, wie es auch schon für die GmbH geschehen ist (§§ 59c-59m BRAO).
Die nachfolgenden Ausführungen geben nur das Allernötigste wieder. Das Aktienrecht ist relativ umfangreich, um die diversen Probleme der Machtverteilung in der Publikums-Aktiengesellschaft und der Einflussnahme von Großaktionären zu bewältigen. Noch weniger als bei den anderen hiesigen Darstellungen zum Gesellschaftsrecht bilden die rechtlichen Ausführungen an dieser Stelle das tatsächliche Leben in den Aktiengesellschaften ab. Man denke anstelle der vielfältigen Konflikte um Machtausübung nur an den Einfluss der Großbanken auf die Besetzung von wichtigen Posten.
Die Übernahme der Aktien geschieht zumindest zum Betrag des Nennwerts oder ihres Anteils am Grundkapital (§ 9 AktG), darf aber auch höher sein. Diese Vorschrift soll sicherstellen, dass das Grundkapital auch tatsächlich zustande kommt. Eine 50 Euro-Aktie darf beispielsweise gleich zum Wert von 132 Euro ausgegeben werden.
Die Aktien können als Inhaber- oder als Namenspapiere ausgegeben werden, wobei eine wertpapiermäßige Verbriefung auch ausgeschlossen sein kann (§ 10 Abs. 5 AktG). Inhaberaktien weisen den Inhaber als Aktionär aus, während Namensaktien auf den Namen des Aktionärs lauten. Werden Namensaktien weiterveräußert, so bedarf es eines Indossaments, also einer Abtretungserklärung auf der Aktienurkunde. Die Aktien dürfen erst nach der Eintragung der AG in das Handelsregister ausgegeben werden, sonst sind sie nichtig (§ 41 Abs. 4 AktG). Wollen die Gründer der Aktiengesellschaft verhindern, dass die Aktiengesellschaft zur Publikumsgesellschaft wird, dann gibt sie nur Namensaktien aus, deren Übertragung der Zustimmung der Gesellschaft erfordern (vinkulierte Namensaktie; § 68 Abs. 2 AktG).
Was in der Satzung der AG stehen muss, legt § 23 AktG fest. Dazu gehört die Bestimmung des Grundkapitals und die Aufteilung desselben auf die Aktien, wobei angegeben werden muss, ob es sich um Namens- oder Stückaktien handelt, und wie groß der Vorstand sein soll (§ 23 Abs. 3 AktG). Die Satzung ist vor einem Notar urkundlich festzustellen.
Ist die Satzung festgestellt worden, müssen die Gründungsgesellschafter der AG die Aktien übernehmen (§§ 28 f. AktG). Sodann haben sie den Aufsichtsrat zu bestellen und den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr (§ 30 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt dann den Vorstand (§ 30 Abs. 4 AktG). Über den Hergang der Gründung der AG müssen die Gründer einen Bericht anfertigen, den Gründungsbericht (§ 32 AktG). Des weiteren erfolgt die Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister, deren Voraussetzungen sich aus den Vorschriften der §§ 36 ff. AktG ergeben.
Erfolgt die Eintragung der AG in das Handelsregister, ist die AG außenwirksam entstanden (§ 41 Abs. 1 S. 1 AktG).
Ist die AG als solche mangels Eintragung noch nicht entstanden, so haften neben den für sie Handelnden den Dritten gegenüber auch die Gründer persönlich und unmittelbar. Ist die AG dann schließlich eingetragen, gehen die Rechtsverhältnisse der VorAG auf die AG über (soweit Schmidt, S. 797). Dann wird auch die Außenhaftung der Gründer beendet und kann in eine Unterbilanzhaftung gegenüber der Gesellschaft übergehen, was aber noch umstritten ist. Es empfiehlt sich angesichts der Ähnlichkeiten und insbesondere der aktuelleren Rechtsprechung dazu die Übernahme der Grundsätze über die Haftung der Gesellschafter der VorGmbH, die auch die Konsequenz hat, dass nicht mehr eine Außenhaftung der Gründer, sondern ihre unbegrenzte Innenhaftung im Stadium der VorAG anzunehmen ist.
Nach § 93 AktG müssen die Vorstandsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufwenden. Verstoßen sie gegen diese Pflicht, so sind sie der Gesellschaft gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet (§ 93 Abs. 2 AktG). Weitere Tatbestände werden in Abs. 3 der Vorschrift normiert. Nach § 116 AktG gilt § 93 AktG entsprechend auch für die Mitglieder des Aufsichtsrats.
Mit dem Erwerb der Aktie wird der Aktionär Mitglied der AG, mit der Veräußerung tritt er aus ihr aus. Handelt es sich um Namensaktien, ist die Veräußerung der AG anzuzeigen, damit der Wechsel im Mitgliederbestand ihr gegenüber wirksam wird (§§ 68, 67 AktG).
Aus der Stellung als Aktionär folgen in erster Linie die Mitgliedschaftsrechte, die hauptsächlich in der Hauptversammlung wahrzunehmen sind, sowie das Recht auf Ausschüttung des Gewinns nach Maßgabe der hierüber gefassten Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu § 174 AktG).
Die Hauptversammlung ist das Organ der Aktionäre. Sie hat folgende Aufgaben (§ 119 AktG):
b) Aufsichtsrat
&Über den Aufsichtsrat kontrolliert die Hauptversammlung den Vorstand. Im Falle der Arbeitnehmermitbestimmung sind auch Arbeitnehmervertreter Mitglied im Aufsichtsrat. Der Aufsichtsrat ist ab § 95 AktG geregelt, der auch die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bestimmt. Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Überwachung des Vorstands, wozu dem Aufsichtsrat bestimmte Befugnisse eingeräumt sind (§ 111 AktG), wozu auch das Recht gehört, die Gesellschaft dem Vorstand gegenüber zu vertreten (§ 112 AktG). Die Aufsichtsratsmitglieder sind gehalten, die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters aufzuwenden (§§ 116, 93 AktG).
c) Vorstand
Außenwirksam handelt die AG durch den Vorstand, der das zur Vertretung der Gesellschaft (§ 78 AktG) berufene Organ ist. Außerdem leitet der Vorstand das von der AG getragene Unternehmen. Der Vorstand setzt sich in der in der Satzung bestimmten Größe zusammen und wird vom Aufsichtsrat bestellt. Mitglieder können nur natürliche Personen sein (es kann also nicht eine GmbH bestellt werden, die ihrerseits ihren Geschäftsführer im Vorstand der AG handeln lässt, wie wir es beispielsweise aus der GmbH & Co. KG kennen). Vorstandsmitglieder werden für höchstens fünf Jahre bestellt, wobei eine Wiederbestellung möglich ist (§ 84 Abs. 1 AktG). Der Vorstand ist dem Aufsichtsrat gegenüber Rechenschaft schuldig (§ 90 AktG). Anders als bei der GmbH, wo die Gesellschafter dem Geschäftsführer Weisungen geben können, ist der Vorstand der AG selbständig und weisungsunabhängig (§ 76 Abs. 1 AktG). Die Einzelheiten über den Vorstand sind ab § 76 AktG geregelt.
Das Abwicklungsverfahren wird grundsätzlich durch den Vorstand durchgeführt, soweit nicht besondere Abwickler bestellt werden (§ 265 AktG). Das Verfahren besteht aus der Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen anzumelden (§ 267 AktG) und der anschließenden Beendigung der laufenden Geschäfte, der Befriedigung der Gläubiger nach Umsetzung des verbliebenen Vermögens in Geld (§ 268 AktG). Zum Schluss wird das restliche Vermögen den Anteilen entsprechend auf die Aktionäre aufgeteilt (§ 271 AktG), wenn die Frist nach § 272 AktG abgelaufen ist.
Die AG kann auch Aktien ohne Stimmrecht ausgeben, wenn dies mit einem Vorzug bei der Gewinnverteilung verbunden wird (stimmrechtslose Vorzugsaktien). Einzelheiten sind in den § 139 ff. AktG geregelt.
b) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Die KGaA ist eine Mischform aus KG und AG. Die Kommanditisten werden durch die Aktionäre ersetzt, während es einen persönlich haftenden Gesellschafter, den Komplementär gibt (näher zur KG a. A.: §§ 278 ff. AktG), der aber auch eine Kapitalgesellschaft sein kann (§ 279 AktG).
c) Konzerne und Unternehmensverbindungen
Rechtspolitisch brisant ist das Recht über Unternehmensverbindungen und Konzerne. Dazu erfolgen einige ausgewählte Ausführungen gesondert.
d) Mitbestimmung nach MitbestG und BetrVG
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz 1952 findet in den Aktiengesellschaften und KGaA ein gewisses Maß an Mitbestimmung statt. § 76 BetrVG 1952 ordnet an, dass der Aufsichtsrat dieser Gesellschaften zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmerschaft zu bestehen hat (Ausnahme des § 76 Abs. 6 beachten!).
Wenn die Aktiengesellschaft oder die KGaA mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt, dann findet die Arbeitnehmermitbestimmung nach dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) Anwendung. Diese besteht im wesentlichen aus der Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat in der Weise, dass sie die Hälfte seiner Mitglieder stellen. Die genaue Zusammensetzung auf der Arbeitnehmerseite ergibt sich aus § 7 MitbestG, der auch bestimmt, dass eine gewisse Zahl an Gewerkschaftsvertretern im Aufsichtsrat vertreten sein müssen.
Nach § 33 MitbestG wird in der AG (nicht in der KGaA)
ein Arbeitsdirektor bestellt, der vollwertiges Mitglied des Vorstands ist
und an dessen Willensbildung gebunden ist (§ 33 MitbestG).