Moritz, Trainer Zivilrecht

Eigentumsvorbehalt < Kreditsicherheiten

1. Anmerkungen zu den AGL - 2. Vereinbarung des EV - 3. Erscheinungsformen - 4. Anwartschaftsrecht 

Typische Anspruchsgrundlagen:

 

§§ 323, 449 BGB

§ 985 BGB

§ 771 ZPO

§ 37 Ziff. 5 ZVG

§ 47 InsO

Kaufvertrag (bewegliche Sache) Bewegliche Sache ZV in bewegliche Sache Anordnung der ZVerst. d. Grundst. (+ Inventar) Beschlagnahme (bew. Sache) aufgr. Konkurses
EV vereinbart Vorbehaltseigentum  Vorbehaltseigentum  Vorbehaltseigentum  Vorbehaltseigentum 
Nichterfüllung der Ratenzahlung Besitz des Käufers Veräußerung hinderndes Recht (Vorb.-Eig.) Versteigerung entgegenstehendes Recht (Vorb.-Eig.) Veräußerung hinderndes Recht (Vorbehaltseigentum) 
Fristablauf o.
Erfüllungsverweigerung
Kein Besitzrecht des Käufers (§ 986 Abs. 2 BGB) RF: Unzulässigkeit der ZV Klage aus § 771 ZPO RF: Freigabeanspruch
RF: Rücktrittsrecht (§§ 346 ff. BGB) RF: Herausgabeanspruch  RF: Kein Erlöschen nach § 91 ZVG; ggf.: § 985 BGB

 
 

1. Anmerkungen zu den Anspruchsgrundlagen

Aus dem Eigentumsvorbehalt resultieren verschiedene typische Ansprüche des Verkäufers, die - bis auf §§ 323, 449 BGB - mit denen des Eigentümers einer beweglichen Sache gegen den Besitzer übereinstimmen.

a) Schuldrechtliche und sachenrechtliche Vereinbarungen:

Der Eigentumsvorbehalt wird schuldrechtlich vereinbart, indem der Eigentumsübergang von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht wird (Definition § 449 BGB).

Sachenrechtlich bedeutet das i. a. eine bedingte Übereignung gem. §§ 929, 158 BGB:
a) Einigung unter Vorbehalt der vollständigen Kaufpreiszahlung;
b) Übergabe;
c) Berechtigung des Veräußerers.
Der Käufer ist gegen weitere Verfügungen des Veräußerers geschützt, da sie gem. § 161 Abs. 1 BGB ihm gegenüber unwirksam sind, es sei denn, ein Dritter erwürbe gutgläubig (§ 161 Abs. 3 BGB).

Grundfall:
> 1. Februar: V verkauft A einen Schrank unter Eigentumsvorbehalt. Zahlung am 4.3. vereinbart.
> 1. März: A überträgt seine Rechte am Schrank auf B und übergibt diesem den Schrank.
> 4. März: B bezahlt den Restkaufpreis an V.
Wer ist a) am 2. März und b) am 5. März Eigentümer des Schrankes?
c) War jemals A. Eigentümer des Schrankes?

a) Bis zum 2. März hatte A nur ein Anwartschaftsrecht (§§ 929, 158 BGB: bedingte Einigung, Übergabe, Berechtigung des V). Ab 2. März war B Inhaber des Anwartschaftsrechts (§ 929 BGB: Einigung, Übergabe, Berechtigung des A).
b) Am 4. März erwarb B direkt das Eigentum von V (Eintritt der Bedingung führt zum Direkterwerb des B).
c) A hat nie Eigentum am Schrank erworben.

b) §§ 323, 449 BGB

Das BGB 2002 enthält keine schuldrechtliche Anspruchsgrundlage mehr aus der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts. Vielmehr gilt allgemeines Recht der Pflichtverletzung: Der Verkäufer muss dem säumigen Käufer eine Frist gem. § 323 BGB setzen. Nach Fristablauf kann er vom Vertrag zurück treten. Alternativ gilt das Rücktrittsrecht bei endgültiger Erfüllungsverweigerung gem. § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ferner stellt § 449 Abs. 2 BGB klar, dass Rechte aus dem Eigentum nur nach Rücktritt (d.h. meist nach Fristsetzung und Fristablauf) geltend gemacht werden können.

Beachte bei Verbrauchergeschäften: Gem. § 498 BGB kann der Verkäufer (= Kreditgeber) erst dann zurück treten, wenn der Käufer mit zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen im Verzug ist und eine zweiwöchige Frist erfolglos gesetzt wurde. Dies ist eine zwingende Begrenzung des Rücktrittsrechts der Verkäufers!

c) § 985 BGB

§ 985 BGB gibt dem Verkäufer einen sachenrechtlichen Anspruch. Voraussetzung ist, dass der Käufer kein Recht zum Besitz hat (§ 986 BGB). Dieses Recht ergibt sich aus dem Eigentumsvorbehalts-Kaufvertrag, solange die Kaufpreisraten bezahlt werden. Der Käufer vermittelt den Besitz dem Verkäufer (§ 868 BGB). Erst bei Verzug des Käufers und Rücktritt des Verkäufers erlischt das Besitzrecht.

--> Problem: Die Kaufpreisforderung ist verjährt (nach § 195 BGB regelmäßig nach 3 Jahren). Kann der Verkäufer dennoch vom Vertrag zurücktreten, obwohl der Käufer sich zu recht auf Verjährung beruft und daher eigentlich keine Verzugsansprüche mehr bestehen?
(1) § 218 BGB: kein Rücktritt gem. § 323 BGB und folglich kein Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB, da Recht zum Besitz (§ 986 BGB) aufgrund des Kaufvertrages, § 449 Abs. 2 BGB.
(2) § 216 BGB analog (= § 223 Abs. 2 BGB a. F. analog): Rücktrittsrecht besteht auch nach Verjährung der Kaufpreisforderung; Anspruch aus § 985 BGB scheitert daher nicht am Besitzrecht (Rspr.):

Kerman-Teppich: BGH 7.12.1977 NJW 1978, 417 = BGHZ 70, 96 = JuS 1978, 563 und JuS 1979, 331-336 = JA 1978, 395: Der Kläger fordert Herausgabe eines Kerman-Teppichs, den er der Beklagten aufgrund ihrer schriftlichen "Bestellung" am 14. Januar 1970 verkauft und unter Eigentumsvorbehalt übergeben hat. Auf den Kaufpreis von 3.000 DM hat die Beklagte nach mehrfachen, zeitlich nicht näher festgestellten Mahnungen durch ihren Ehemann am 18. Februar 1974 nur einen Teilbetrag von 150 DM gezahlt. Der Kläger hat daraufhin am 7. Juni 1974 einen Zahlungsbefehl über 2.950 DM nebst Zinsen erwirkt. Nachdem sich die Beklagte in ihrem Widerspruch auf Verjährung berufen hatte, verlangt der Kläger nunmehr unter Berufung auf den Eigentumsvorbehalt die Herausgabe des Teppichs. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, BGH gab statt.

d) Zwangsvollstreckung und Konkurs/Insolvenz

In der Zwangsvollstreckung und im Konkurs des Käufers wird der Vorbehaltsverkäufer wie ein Eigentümer behandelt. Hier ist nur noch die sachenrechtliche Funktion des Eigentumsvorbehalts von Bedeutung. Schuldrechtliche Ansprüche können in der Zwangsvollstreckung nur realisiert werden, wenn versilberbares Vermögen da ist; in der Insolvenz stellen sie gewöhnliche Insolvenzforderungen dar (§ 38 InsO) und fallen meistens aus.

Wird beim Käufer in die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sache vollstreckt, hat der Verkäufer die Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO. Beim Verkäufer kann in die Sache regelmäßig nicht vollstreckt werden, weil er sie nicht im Besitz hat (§ 808 ZPO).

Im Fall der Insolvenz des Käufers gehört das Anwartschaftsrecht in die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter hat gem. § 103 InsO (früher § 17 KO) das Wahlrecht zwischen
(1) Erfüllung (Restforderung wird Masseschuld gem. § 55 S. 1 Nr. 2 InsO; mit Zahlung fällt das Eigentum in die Masse) und
(2) Nichterfüllung (Verkäufer bleibt Eigentümer und kann aussondern gem. § 47 InsO).

Im Fall der Insolvenz des Verkäufers kann der Käufer erfüllen (Restzahlung) und Eigentum erwerben (§ 107 Abs. 1 InsO).
Das frühere - zu Unbilligkeiten führende - Wahlrecht des Konkursverwalters gem. § 17 KO gibt es nicht mehr. Vgl. dazu
Buchlieferung - BGH 9.7.1986 NJW 1986, 2948 = JuS 1987, 319 = JA 1987, 4.


 
 

2. Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts

Regelmäßig wird der Eigentumsvorbehalt in den AGB des Verkäufers enthalten sein. (vgl. dazu: Einbeziehung von AGB)

 
 

3. Erscheinungsformen des Eigentumsvorbehalts

a) Der einfache Eigentumsvorbehalt wird dann vereinbart, wenn der Verkäufer vermutet, dass der Käufer die Ware bis zur Bezahlung im Besitz hat (Maschinen, Inventar).

b) Der verlängerte Eigentumsvorbehalt dehnt die Kreditsicherungsfunktion aus:

Das Problem liegt hier in der möglichen Übersicherung, weil die Forderung gegen den Abnehmer ja den Verarbeitungswert und Gewinn des EV-Käufers beinhaltet. Somit ist eine Freigabeklausel wichtig.

Früher scheiterte der verlängerte Eigentumsvorbehalt häufig an einem Abtretungsverbot des Abnehmers (und das war auch ein beliebtes Klausurproblem). Nach § 399 BGB ist die Abtretung der Forderung dann unmöglich. Neuerdings hat jedoch § 354 a HGB die Situation grundlegend geändert. Danach ist ein Abtretungsverbot von Kaufleuten und der öffentlichen Hand nicht mehr wirksam. Allerdings kann der Drittschuldner (= Abnehmer) - trotz Kenntnis der Abtretung - noch an den alten Gläubiger befreiend zahlen (in Abänderung von § 407 BGB). Um dies zu verhindern, müsste der Lieferant mit dem Abnehmer einen Vertrag schließen, dass Zahlung nur noch an ihn erfolgt.

c) Verarbeitungsvorbehalt

Obwohl es sich bei den §§ 946 ff. BGB um zwingende originäre Eigentumserwerbsformen handelt, lässt die Rechtsprechung die Vereinbarung des "Herstellers" dann zu, wenn dies mit der Verkehrsanschauung vereinbar ist (siehe dazu Originärer Eigentumserwerb). d) Erweiterter Eigentumsvorbehalt Die Rechtsprechung setzte die Grenze beim Konzernvorbehalt, da dann - insbesondere bei Forderungen von Konzernbanken - praktisch nie mehr Eigentum erworben werden kann (Fiat - BGH 9.2.1994 NJW 94, 1154 = BGHZ 125, 83).

Das BGB 2002 hat den erweiterten Eigentumsvorbehalt insbesamt für nichtig erklärt (§ 449 Abs. 3 BGB).


 
 

4. Anwartschaftsrecht

Der Eigentumsvorbehaltskäufer hat noch nicht das Eigentum übertragen bekommen. Ähnlich ist die Situation des Grundstückserwerbers nach Auflassung und Stellung des Grundbuchantrags bzw. Eintragung einer Vormerkung. Man bezeichnet seine sachenrechtliche Position als Anwartschaftsrecht:

Der Vollrechtserwerb ist bereits derart verfestigt, dass er durch einseitige Maßnahmen des Veräußerers nicht mehr verhindert werden kann. Das Anwartschaftsrecht ist ein wesensgleiches Minus des Vollrechts.

a) Übertragung des Anwartschaftsrechts

Es wird übertragen wie das Vollrecht (Eigentum an beweglichen Sachen also nach §§ 929 ff. BGB analog, Grundstücke nach §§ 873 ff. BGB analog) und kann als Kreditsicherheit verwandt werden. Sein wirtschaftlicher Wert hängt von dem Umfang der Zahlungen des Käufers ab. Gutglaubenserwerb ist möglich. Sicherungsübereignung des Vollrechts schließt im Zweifel die Übertragung des Anwartschaftsrechts ein. Der Anwartschaftsberechtigte kann das Vollrecht durch Restzahlung erwerben. Nach § 267 BGB kann auch ein Dritter die Schuld begleichen.

Fräsmaschine - BGH 27.3.1968 BGHZ 50, 45: Die Klägerin verkaufte H eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. H übereignete die Fräsmaschine dem Kaufmann C, bei dem er Kredit hatte, zur Sicherheit. C trat seine Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag mit H an L zur Sicherheit eines Kredits ab. Man einigte sich über den Eigentumsübergang und C trat seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnisses mit H an L ab. L übertrug ihre Rechte aus diesem Vertrag an die Beklagte. Sie nahm die Fräsmaschine in Besitz. Die Klägerin verlangt Herausgabe.

b) Pfändung des Anwartschaftsrechts

Die Pfändung erfolgt als Sach- und Rechtspfändung (§§ 805 ff., 828 ff. ZPO): Theorie der Doppelpfändung.

c) Es ist ein sonstiges Recht gem. § 823 Abs. 1 BGB.

d) Das Vollrecht entsteht direkt ohne Durchgangserwerb des Erwerbers:

Wenn das Anwartschaftsrecht abgetreten ist, erwirbt der Zessionar mit der Restzahlung das Vollrecht. Ebenso ist allerdings das Anwartschaftsrecht mit der Grundschuld belastet (§§ 1192, 1120 BGB) oder dem Vermieterpfandrecht (§ 562-562 d BGB), so dass sich bei Vollrechtserwerb die Pfandrechte am Eigentum fortsetzen. Zwischenverfügungen des Berechtigten können immer nur das belastete Anwartschaftsrecht erfassen.

LKW - BGH 10.10.1984 NJW 1985, 376 = BGHZ 92, 280 = JuS 1985, 230: Die Klägerin hatte eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte hatte drei LKW finanziert, die das in Konkurs gefallene Unternehmen bei der Daimler Benz AG unter Eigentumsvorbehalt und einer kleinen Anzahlung gekauft hatte. Sie hatte der Verkäuferin einen Scheck mit dem folgenden Schreiben geschickt:  "Der Darlehnsnehmer und die WTB (Beklagte) sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den umseitig aufgeführten Kaufgegenständen   im Augenblick des Eigentumserwerbs des Darlehnsnehmers auf die WTB übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die WTB die Kaufgegenstände dem Darlehnsnehmer leihweise zur Benutzung überlässt." Die Beklagte verwertete die LKW. Die Klägerin verlangt den Erlös.
BGH:
AGL: §§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2 BGB: Fremdes Geschäft oder eigenes? BGH meint, dass die Grundschuld die LKW nicht erfasst habe, da die LKW außerhalb des Grundstücks direkt an die Beklagte übereignet worden seien. Also Eigengeschäft der Beklagten, kein Anspruch aus GoA.
AGL: § 823 Abs. 1 BGB: w. o. (keine Eigentumsverletzung durch § 91 Abs. 1 ZVG).

Möbelgeschäft - BGH 12.2.1992 NJW 1992, 1156 = BGHZ 117, 200 = JuS 1992, 695 = JA 1992, 345: Leitsatz: Verfügt der Mieter während der Mietzeit durch einen Raumsicherungsübereignungsvertrag zugunsten eines Kreditgebers über (gegenwärtiges oder künftiges) Eigentum an einer in einen bestimmten Mietraum eingebrachten Sachgesamtheit (Warenlager), bleibt der Vorrang des bestehenden Vermieterpfandrechts unberührt; dieses erstreckt sich daher auch auf solche Einzelteile des Warenlagers, die erst nach der Sicherungsübereignung dem Warenbestand zugeführt werden.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht