Die Anspruchsvoraussetzung "Eigentum" (z. B. bei § 985 ff. BGB) prüft
man in der Weise, dass der Eigentumsübergang historisch verfolgt
wird, solange die Informationen des Sachverhalts reichen. Gibt es keine
Informationen, hilft nur die Vermutung des § 1006 BGB: Der Besitzer
wird als Eigentümer gesehen.
Eigentumsvermutung des Besitzers einer beweglichen Sache § 1006 BGB