Moritz, Trainer Zivilrecht

Sachenrechtliche Ansprüche - Rechtsübertragung -- Kreditsicherheiten

Eigentum

Die Anspruchsvoraussetzung "Eigentum" (z. B. bei § 985 ff. BGB) prüft man in der Weise, dass der Eigentumsübergang historisch verfolgt wird, solange die Informationen des Sachverhalts reichen. Gibt es keine Informationen, hilft nur die Vermutung des § 1006 BGB: Der Besitzer wird als Eigentümer gesehen.

 

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