| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Siehe auch originärer Eigentumserwerb gem. §§ 946 ff. BGB.
Den drei gesetzlichen Übereignungstatbeständen der §§ 929-931 BGB entsprechen die drei Gutglaubenserwerbsregeln der §§ 932-934 BGB. Wichtige (ungeschriebene) Anspruchsvoraussetzung ist die Berechtigung des Verfügenden. Dies ist der Eigentümer oder der vom Eigentümer Ermächtigte.
| + Einigung | |
| + Übergabe | |
| + Berechtigung des Verfügenden | - Wenn keine Berechtigung: § 932 Abs. 1 |
| + Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2 | |
| - Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 |
| + Einigung | |
| + Besitzmittlungsverhältnis (§ 868) | |
| + Berechtigung des Verfügenden | - Wenn keine Berechtigung: § 933 |
| + Übergabe | |
| + Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2 | |
| - Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 BGB |
| + Einigung | |
| + Abtretung des Herausgabeanspruchs | |
| + Berechtigung des Verfügenden | - Wenn keine Berechtigung: § 934 |
+ Erwerb des
|
|
| + Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2 | |
| - Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 |
a) Konsens und Publizität b) Bestimmtheit und Sicherungsübereignung c) Eigentumsvorbehalt d) Geheißerwerb
Der Gesetzgeber hat nur drei Formen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen vorgesehen:
Jeweils muss zum reinen Konsens (Einigung) noch ein Publizitätsakt hinzukommen. Da der mittelbare Besitz weitgehend dem unmittelbaren Besitz in seinen Rechtswirkungen gleichgestellt ist, hat die Regelung in §§ 930 und 931 BGB eine gewisse dogmatische Stringenz. Tatsächlich fehlt es aber in diesen Fällen an jeglicher äußerlichen Veränderung. Die Publizität bei Einräumung oder Übertragung des mittelbaren Besitzes ist rein fiktiver Natur.
Der reine Konsens genügt nur, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S. 2 BGB) oder bei nicht eingetragenen Schiffen (§ 929a BGB). Im letzteren Fall wird allerdings eine doppelte Einigung vorausgesetzt: Einigung über den Eigentumsübergang und Einigung über den sofortigen Vollzug ohne Übergabe
Segelyacht
- BGH 3.6.1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995,
2097.
Die Einigung muss noch zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen ("Einigsein"):
Herr Müller
hat sich mit seinem Nachbarn über den Kauf und die Übereignung
von dessen Rasenmäher geeinigt. Kann N die Herausgabe verweigern,
wenn M den Rasenmäher am nächsten Tag abholen will?
1. M hat einen Vertragsanspruch aus § 433 Abs. 1
BGB auf Erfüllung.
2. Er hat jedoch keinen Anspruch aus § 985 BGB auf
Herausgabe, weil er noch kein Eigentum erworben hat: a) Einigung ist zwar
erfolgt. b) Übergabe fehlt noch. Eine Bindung an die Einigung besteht
i. a. auch nicht, da § 929 BGB Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
verlangt (anders beim Eigentumsvorbehalt wegen § 162 BGB).
(Im Konkurs des Veräußerers nützt dem
Erwerber der schuldrechtliche Anspruch wenig, da er nur eine Konkursforderung
darstellt. Dagegen führt das Eigentum zu einem Aussonderungsanspruch
gem. § 43 KO / § 47 InsO.)
b) Bestimmtheit und Sicherungsübereignung
= Exakte Zuordnung einer Sache (in Zwangsvollstreckung/Insolvenz).
Dies ist besonders bei den konsensualen Eigentumsabreden zu beachten
(Sicherungsübereignung, verlängerter Eigentumsvorbehalt). Entweder
sind die übereigneten Gegenstände durch Besitzübergang zu
kennzeichnen oder durch Markierung, so dass einem Dritten, der mit
den Verhältnissen vertraut ist, die Eigentumsverhältnisse nachvollziehbar
sind.
U will
ein Teil seines Warenlagers zur Sicherheit für einen Kredit an die
Bank übereignen. Wie muss die Übereignung stattfinden?
§ 930 BGB: Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses.
Da eine physische Veränderung der Besitzverhältnisse nicht stattfindet
- U bleibt im unmittelbaren Besitz der Waren - muss eine Kennzeichnung
erfolgen, damit einem mit den Verhältnissen Vertrauten deutlich ist,
wem die Waren gehören: Kennzeichnung oder Auslagerung der übereigneten
Waren in einen anderen Raum und Kennzeichnung des Raumes. Dies ist ein
typisches Problem der Sicherungsübereignung.
Die Übereignung beim Eigentumsvorbehalt erfolgt gem. §§ 929, 158 BGB: a) Einigung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. b) Übergabe. c) Berechtigung. Der Erwerber wird also unmittelbarer Besitzer, der Veräußerer erhält mittelbaren Besitz. Der Veräußerer ist gem. § 162 BGB an die Einigung gebunden. Weitere Verfügungen sind wegen § 161 BGB unwirksam gegenüber dem Käufer.
d) Geheißerwerb (Streckengeschäft)
Jenseits der Besitzmittlungsfälle gibt es die Übung,
Lieferungen direkt vom Hersteller zum Endabnehmer tätigen zu lassen.
Übereignung:
(1) Unproblematisch wäre eine Übereignung des Zulieferers zum Endabnehmer. In der Regel fehlt
es aber schon an der Einigung. Denn der Endabnehmer muss den Zulieferer nicht kennen.
(2) Geheißerwerb: Daher geht man von Übereignungen innerhalb jeder Vertragsbeziehung aus:
Lieferant an Verkäufer - Verkäufer an Käufer - Käufer an Endabnehmer.
Schon die Einigung macht aber Probleme, da sie kaum förmlich erklärt werden dürfte.
Erst recht fehlt es an einer Übergabe gem. § 929 BGB.
Daher fingiert man sowohl Einigung
als auch Übergabe. Nun können in den einzelnen Vertragsbeziehungen Sondervereinbarungen
getroffen werden (vor allem zum Eigentumsvorbehalt).
Die Fiktion wird nur beim Geheißerwerb angenommen:
Der Zulieferer handelt auf Geheiß des Verkäufers;
der Endabnehmer nimmt das Eigentum auf Geheiß des Käufers entgegen. Geheiß wird dann
unterstellt, wenn entsprechende Weisungen gegeben und befolgt werden.
Gutglaubenserwerb gem. § 932 BGB ist möglich.
Theoretisch spannend ist die Frage, wie Defizite in einzelnen Geheißbeziehungen zu
bewerten sind (Beispiel: V hat gar keinen Kaufvertrag mit Z geschlossen.
Z kann nichts von E zurückverlangen,
sondern allenfalls von V gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB
den Erlös verlangen.)
Vgl. dazu Palandt § 929, Rdnr. 17-20 und § 932, Rdnr. 17.
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung siehe
Mehrpersonenverhältnisse.
Ein Gutglaubenserwerb scheidet aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist
Nach § 935 Abs. 2 BGB ist dagegen ein Gutglaubenserwerb dennoch möglich, wenn es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt oder beim Erwerb in öffentlicher Versteigerung.
Der Prozessgegner muss darlegen, dass der Eigentumserwerber entweder die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.
Geschützt wird nur der Gute Glaube an die Eigentümerstellung, nicht an die sonstige Berechtigung (Vollmacht). Ausnahme: Im Handelsverkehr wird auch der Gute Glaube an die Verfügungsberechtigung geschützt: § 366 HGB.
Der frühere Eigentümer hat die Möglichkeit, vom Veruntreuenden Besitzer den Erlös zu verlangen: § 816 Abs. 1 S. 1 BGB gibt ihm den Anspruch auf Herausgabe alles "Erlangten". Dieser Anspruch ist dann interessant, wenn der Wert des Gegenstandes geringer als der Erlös ist. Der Eigentümer kann also den Gewinn abschöpfen. Bei unentgeltlicher Weitergabe besteht ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. War kein Gutglaubenserwerb wegen § 935 BGB möglich (Diebstahl), so kann der Eigentümer das Geschäft genehmigen und den Gewinn abschöpfen.
Das Hauptproblem ist die Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit (= versehentliches Handeln) und grober Fahrlässigkeit (= leichtfertigem Handeln = Hinwegsetzen über naheliegende Bedenken):
>> Kfz-Brief: Wer ein Auto ohne Kfz-Brief kauft, handelt leichtfertig, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Dies gilt auch unter Händlern, selbst wenn der Verkäufer sagt, das Auto sei geleast gewesen und der Brief liege beim Leasingunternehmen (BGH 13.5.96 BB 1996, 1577).
Aber auch wenn ein Kfz-Brief vorgelegt wird, können andere Umstände dafür sprechen, dass er die Eigentumslage nicht richtig wiedergibt:
Mercedes
560
BGH
13.4.1994 - II ZR 196/93 - NJW 1994, 2022 = Jus 94,799: Kläger
ist eine italienische Autoversicherung. Sie zahlte Ersatz einem italienischen
Leasingunternehmen für einen angeblich gestohlenen neuwertigen Mercedes
560 SEL und ließ sich das Auto übereignen und den Herausgabeanspruch
abtreten. Tatsächlich hatte der Leasingnehmer (L) das Auto unterschlagen
und nach Deutschland importiert. Dort beauftragte er einen befreundeten
Autohändler (F) mit dem Verkauf. Diesem gelang es nicht, in München
einen deutschen Kfz-Brief zu erlangen. Deshalb bat er einen anderen Händler
(M) in Mönchengladbach darum. Dieser hatte Erfolg und bekam einen
Kfz-Brief, der nicht den Namen eines Halters, sondern einen Hinweis auf
die Verzollung und Einfuhr enthielt. F verkaufte das Auto für 90.000
DM an den Händler H. Dieser hatte sich bei Daimler und beim Kraftfahrzeugbundesamt
nach einem Diebstahl erkundigt. Eine entsprechende Meldung war dort aber
nicht eingegangen. H verkaufte das Auto für 95.000 DM an den Beklagten.
Der verkaufte es weiter an eine deutsche Leasingfirma, die ihm das Auto
leaste, so dass er im Besitz des Autos blieb. Der Wert des Autos lag
etwa 10% über den Kaufpreisen. L, F und M gehörten zu einer Hehlerbande,
die später gefasst und verurteilt wurde. Klage der italienischen
Versicherung gegen den Beklagten auf Herausgabe.
Kran:
Der Bauunternehmer Unger hat von der Firma Viehweg
im Januar 1997 einen Kran für 50.000 DM unter Eigentumsvorbehalt gekauft.
Die Zahlung sollte in vier Monaten erfolgen. Da Unger Finanzierungsprobleme
hat, verkauft er den Kran im März an die X-GmbH und übereignet
ihn. Sie vereinbaren ein Mietverhältnis, da Unger den Kran weiter
verwenden will. X refinanziert sich, indem sie den Kran an die Leasing-GmbH
weiterverkauft und unter Abtretung ihrer Ansprüche auf Herausgabe
an Unger übereignet. Unger kann den Mitte Mai fälligen Kaufpreis
an Viehweg nicht zahlen. Viehweg tritt daher vom Kaufvertrag zurück.
Unger gestattet die Abholung des Krans durch Viehweg, da er sowieso wenige
Aufträge hat. Kann die Leasing-GmbH von Viehweg Herausgabe des Krans
verlangen, wenn Viehweg einwendet, dass die Leasing-GmbH wohl kaum
hat annehmen können, dass der Kran nicht unter Eigentumsvorbehalt
gekauft worden ist?
Segelyacht - BGH
3.6.1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097.
Wirtschaftlich ist die Unterscheidung wenig nachvollziehbar:
Auch wenn der Mieter das Eigentum unberechtigt auf einen Dritten nach
§ 930 BGB überträgt, ist vom Erwerb des mittelbaren Besitzes
auszugehen, so dass der Dritte einem Vierten nach §§ 931,
934 1. Halbsatz BGB Eigentum verschaffen kann.
In der Übertragung von unter Sicherungseigentum stehenden Sachen
ist die Abkehr vom Vermieter (= Eigentümer) und der Wille zur
Besitzvermittlung allein gegenüber dem Dritten zu sehen (BGH) .
Anders argumentiert die Meinung, die in solchen Fällen gleichstufigen
Nebenbesitz annimmt. Auch sie muss klären, ob der Dritte
Eigentum nach § 931 BGB übertragen kann oder nicht. Dabei wird
sie auch beachten, wem der Besitzmittler primär den Besitz vermitteln
will (Medicus, BR, Rdnr. 558).
Fräsmaschine
BGH 27.3.68 BGHZ 50, 45: Die
Klägerin verkaufte H eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt.
H übereignete die Fräsmaschine dem Kaufmann C, bei dem er Kredit
hatte, zur Sicherheit. C trat seine Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag
mit H an L zur Sicherheit eines Kredits ab. Man einigte sich über
den Eigentumsübergang und C trat seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis
mit H an L ab. L übertrug ihre Rechte aus diesem Vertrag an die Beklagte.
Sie nahm die Fräsmaschine in Besitz. Die Klägerin verlangt Herausgabe.

Die Ersetzung des Bezugspunktes der Gutgläubigkeit nach § 366 HGB findet unter den folgenden Voraussetzungen statt:
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Prüfschema Gutglaubenserwerb nach
§ 366 I HGB
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Ebenso erstreckt sich die Verfügungsbefugnis oft nicht auf alle Arten von Veräußerungen. Problematisch sind hier insbesondere Sicherungsgeschäfte - trotz Nennung der Verpfändung in § 366 I HGB! Beispielsweise wird der Kommissionär in der Regel nicht berechtigt sein, die Ware des Kommittenten zur Sicherung für eigene Verbindlichkeiten zu übereignen [Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 b), S. 398]. Bei einer Verfügungsermächtigung im Eigentumsvorbehalt kann das anders sein [s. Canaris a.a.O.]:
Baumwoll-Öl
- deutlich abgewandelt nach BGH, 19.6.58, II ZR 228/57, NJW 1958, S. 1485:
K kaufte bei V 37 Fässer Baumwoll-Öl unter verlängertem
Eigentumsvorbehalt und lagerte sie bei L ein. Die Verfügungsermächtigung
bezog sich ausschließlich auf Veräußerungen im Warenabsatz.
K verkaufte die Fässer dann an D weiter, mit dem allerdings eine sehr
lange Lieferfrist vereinbart wurde. Um einen dadurch entstehenden kurzfristigen
Liquiditätsengpass zu überbrücken, nahm K einen Kredit
bei der B-Bank in Höhe des Verkaufspreises an D auf, der durch Sicherungsübereignung
mittels Abtretung des Herausgabeanspruches gegen L der Fässer gesichert
wurde. Dabei teilte K der B auf Nachfrage mit, dass die Fässer
Vorbehaltsgut sind. Als K den Kaufpreis nicht zahlte, trat V zurück
und verlangte die Fässer von L heraus. Zu Recht?
Allgemein gesagt kommt es mithin darauf an, ob die Verfügung dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht [OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 615 (617); Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 c), S. 398]:
Pelze - verändert
nach OLG Hamburg, 5.3.70, 6 U 204/69, MDR 1970, S. 506: Hersteller
A hat an Zwischenhändler P Pelze verkauft; dabei wurde ein Eigentumsvorbehalt
unter Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf vereinbart.
P verkauft die Ware an den D, der sie zu Bekleidung verarbeiten will, zu
einem Preis, der erheblich unter dem Marktwert liegt und eindeutig ein
Schleuderpreis ist. Ist D Eigentümer geworden?
Teppiche - nach
Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 III 1 b), S. 693: Der
im Teppichhandel tätige Handelsvertreter H hat einen zum Privatvermögen
des U gehörenden wertvollen Teppich im Namen des U an E für
DM 30.000,- verkauft und übereignet. Dies war von der durch U erteilten
Vollmacht nicht gedeckt. U verlangt von E Herausgabe des Teppichs. Zu Recht?
Die Lösung ist - entgegen den teilweise verwirrenden Stellungnahmen
im Schrifttum [Übersicht bei Karsten Schmidt, Handelsrecht, §
23 III 1 b), Fn. 29 auf S. 693]- ebenso einfach: Der § 932 BGB ist
nicht anwendbar, weil H in offener Stellvertretung verkauft hat und deshalb
nicht als Eigentümer angesehen werden konnte. Der § 366 I HGB
ist nach dem Wortlaut nicht einschlägig, weil er eine Verfügung
des H voraussetzt. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das
unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken,
sei es durch inhaltliche Veränderung, Übertragung, Belastung
oder Aufhebung [Palandt/Heinrichs, § 185 BGB, Rn. 2 m. w. N.]. Verfügender
kann also nur sein, wer am Rechtsgeschäft beteiligt ist. Bei einer
Stellvertretung kommen Vertreter und Vertretener in Betracht. Hier scheitert
die Verfügung aber schon an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts,
so dass es einer Klärung der Frage, wer hier eigentlich verfügt
hat, nicht bedarf.
Nun hat bereits der Gesetzgeber gesehen, dass es keinen Unterschied
macht, ob ein Kommissionär im eigenen Namen über fremde Ware
verfügt, und die Verfügung an der fehlenden Berechtigung nach
§ 185 BGB scheitert, oder ob ein Vertreter in fremdem Namen verfügt,
die Verfügung hier aber bereits an der schwebenden Unwirksamkeit der
Willenserklärung wegen fehlender Vertretungsmacht scheitert: "Das
Gleiche (sc.: wie beim Kommissionär) gilt, wenn ein Handlungsagent
im Namen des Geschäftsherrn die Waaren desselben, welche er an seinem
Lager hat, veräußert und übergibt" [Denkschrift E I
bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 191]. In beiden Fällen
weiß der Dritte, dass der Veräußerer über fremde
Ware verfügt. Dass dies rechtstechnisch auf unterschiedliche
Weise geschieht, ist bedeutungslos. Deshalb ist im Wege einer teleologischen
Auslegung der Begriff der "Befugnis zur Verfügung" im Sinne des §
366 I HGB dahingehend zu verstehen, dass auch die Vertretungsmacht
für eine dingliche Einigung zu Lasten des Eigentümers umfasst
ist. Einer Analogie bedarf es nicht [zutr. Karsten Schmidt, Handelsrecht,
§ 23 III 2, S. 695]. Ebenso überflüssig ist eine Anwendung
von Anscheins- oder Duldungsvollmacht, weil sie einen gegenüber §
366 I HGB schwächeren Schutz bieten [zutr. Karsten Schmidt, Handelsrecht,
§ 23 III 1 b), S. 694]: Bei den Rechtsscheinvollmachten reicht bereits
einfache Fahrlässigkeit aus, um den Vertrauensschutz entfallen zu
lassen, bei § 366 I HGB hingegen ist grobe Fahrlässigkeit nötig.
Abschließend ist noch zweierlei anzumerken:
Hubarbeitsbühne
- BGH, 9.11.98, II ZR 144/97, NJW 1999, S. 425: Die Energieversorgungsgesellschaft
E schloss mit dem ihr gegenüber als "Baumaschinenvermietung"
auftretenden H. L. am 20. November 1992 einen Kaufvertrag über zehn
fabrikneu auszuliefernde Hubarbeitsbühnen zum Preis von 854.200,--
DM netto. H. L. hatte diese zehn Geräte seinerseits im September 1992
bei der s. OHG bestellt. Zur Finanzierung der Bestellung veranlasste
er die L, ein Leasingunternehmen, im Dezember 1992 zum Eintritt in diesen
Vertrag und schloss mit ihr namens der von ihm neben seinem Vermietungsunternehmen
geführten H. L. Bauausführung GmbH einen Mietkaufvertrag über
die noch zu liefernden, angeblich von der GmbH an die E weiterzuvermietenden
Arbeitsbühnen. Zugleich trat die GmbH ihre Ansprüche aus dem
angeblich mit E bereits geschlossenen Untermietvertrag an L ab. L
ließ E eine Abtretungsanzeige zukommen.
In der Zeit vom 27. Januar bis
24. Februar 1993 wurden die zehn Hubarbeitsbühnen, die gemäß
Vereinbarung der L mit der s. OHG mit Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum
der L übergehen sollten, durch die s. GmbH, eine Schwestergesellschaft
der OHG, auf dem Gelände der E an H. L. ausgeliefert. Er übergab
sie jeweils samt den dazugehörenden Betriebsunterlagen an die E in
Erfüllung des zwischen ihm und ihr abgeschlossenen Kaufvertrages.
L zahlte den Kaufpreis an die s. GmbH am 10. Februar 1993. E beglich
den von ihr mit H. L. vereinbarten Kaufpreis durch Zahlung an ihn im März
1993. Die H. L. GmbH zahlte den Mietzins aus ihrem Vertrag mit L
nur bis April 1994. L kündigte deshalb diesen Vertrag fristlos
mit Schreiben vom 15. Juli 1994.
L verlangt von E Schadensersatz,
hilfsweise Herausgabe der Arbeitsbühnen. Zu Recht?
A hat
einen Fotoapparat bei V geliehen. Er verkauft und übereignet
ihn gem. § 929 BGB an B. Kann V von B Herausgabe verlangen?
Eigentümer
verleiht sein Fahrrad dem Geisteskranken G. G veräußert
es dem K. Kann E es von K zurückfordern, wenn K einwendet, er habe
von der Krankheit des G nichts gewusst?
Eine Verkäuferin
nimmt unbefugt eine Kamera aus dem Fotogeschäft mit nach Hause
und veräußert und übereignet sie ihrem Freund. Hat der
Ladeninhaber einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Freund?
Bauunternehmer
hat ein Gerüst unter Eigentumsvorbehalt bei G gekauft. Er vermietet
es zeitweise an den befreundeten F. B veräußert das Gerüst
in dieser Zeit an X und tritt ihm den Anspruch auf Herausgabe an F ab.
Kann G bei Zahlungsunfähigkeit des B von X Herausgabe verlangen, obwohl
X vom Eigentumsvorbehalt nichts wusste?
Der V.
hat vom geisteskranken A. eine Uhr im Werte von 50,- DM entliehen.
Als sich die Nichtigkeit des Leihvertrages herausstellt, verkauft und übergibt
der V die Uhr zum Preise von 75,- DM an den gutgläubigen E. Kann der
A. von V. den gesamten Erlös herausverlangen oder darf V. den Mehrerlös
behalten?
Klausur:
Plattenspieler: Arndt kauft bei dem Radiohändler
Ehlert einen Plattenspieler. Da Arndt nur eine Anzahlung leisten kann,
wird Ratenzahlung vereinbart, und Ehlert behält sich bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Bald danach leiht sich der
Brandt den Plattenspieler für einen Tag von Arndt aus. - Ein Besucher
des Brandt, der Crusius, ist von der Qualität des Plattenspielers
so angetan, dass er ihn sofort von Brandt, den er für den Eigentümer
hält, erwerben möchte. Daraufhin einigt sich Brandt, der sich
in finanziellen Schwierigkeiten befindet, mit Crusius über den Eigentumsübergang.
Da Crusius am nächsten Tag für drei Wochen in Urlaub fährt,
vereinbaren Brandt und Crusius, dass der Plattenspieler dem Crusius
noch nicht übergeben wird, sondern bis seiner Rückkehr von Brandt
unentgeltlich verwahrt werden soll. - Arndt ist mit der Mietzahlung in
Rückstand geraten und will nunmehr zur Tilgung seiner Mietschulden
den Plattenspieler seinem Wohnungsvermieter Droste übereignen. Er
einigt sich mit Droste, der ihn für den Eigentümer hält,
über den Eigentumsübergang und tritt ihm den Herausgabeanspruch
gegen Brandt ab. - Da Arndt außer der Anzahlung keine Ratenzahlungen
geleistet hat und inzwischen stark verschuldet ist, verlangt Ehlert nunmehr
von Brandt, bei dem sich der Plattenspieler befindet, gemäß
§ 985 BGB die Herausgabe. Zu Recht? (Dilcher, Sachenrecht in programmierter
Form, 5. Aufl. 1990 S. 202)
Vgl. auch den Fall für eine Fortgeschrittenen-Übung: Lenenbach, Die grüne Lola, Jura 1997, 653-659.