Moritz, Trainer Zivilrecht

Sachenrechtliche Ansprüche - Kreditsicherheiten

Rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen (§§ 929-935 BGB)

1. Übergabe §§ 929, 932 BGB 
2. BMV §§ 930, 933 
3. Abtretung §§ 931, 934 BGB 
4. Normalfälle
5. Abhandenkommen § 935 BGB
6. Gutglaubenserwerb §§ 932-934 BGB 
7. Besonders §§ 933 und 934 BGB 
8. Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis, § 366 HGB
9. Übungs- / Klausurfälle

Siehe auch  originärer Eigentumserwerb gem. §§ 946 ff. BGB.

Den drei gesetzlichen Übereignungstatbeständen der §§ 929-931 BGB entsprechen die drei Gutglaubenserwerbsregeln der §§ 932-934 BGB. Wichtige (ungeschriebene) Anspruchsvoraussetzung ist die Berechtigung des Verfügenden. Dies ist der Eigentümer oder der vom Eigentümer Ermächtigte.

 

1. §§ 929, 932 BGB Einigung und Übergabe

+ Einigung 
+ Übergabe 
+ Berechtigung des Verfügenden - Wenn keine Berechtigung: § 932 Abs. 1
+ Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2
- Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 

 

2. §§ 930, 933 BGB Einigung und Besitzmittlungsverhältnis

+ Einigung
+ Besitzmittlungsverhältnis (§ 868)
+ Berechtigung des Verfügenden - Wenn keine Berechtigung: § 933
+ Übergabe
+ Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2
- Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 BGB 

 

3. §§ 931, 934 BGB Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs

+ Einigung
+ Abtretung des Herausgabeanspruchs 
+ Berechtigung des Verfügenden - Wenn keine Berechtigung: § 934
+ Erwerb des 
  • mittelbaren Besitzes oder des 
  • unmittelbaren Besitzes durch Übergabe 
+ Gutgläubigkeit § 932 Abs. 2 
- Einwand: Abhanden gekommene Sache § 935 

 

4. Normalfälle der rechtsgeschäftlichen Übereignung

a) Konsens und Publizität b) Bestimmtheit und Sicherungsübereignung c) Eigentumsvorbehalt d) Geheißerwerb

Der Gesetzgeber hat nur drei Formen des rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs an beweglichen Sachen vorgesehen:

a) Konsens und Publizität

Jeweils muss zum reinen Konsens (Einigung) noch ein Publizitätsakt hinzukommen. Da der mittelbare Besitz weitgehend dem unmittelbaren Besitz in seinen Rechtswirkungen gleichgestellt ist, hat die Regelung in §§ 930 und 931 BGB eine gewisse dogmatische Stringenz. Tatsächlich fehlt es aber in diesen Fällen an jeglicher äußerlichen Veränderung. Die Publizität bei Einräumung oder Übertragung des mittelbaren Besitzes ist rein fiktiver Natur.

Der reine Konsens genügt nur, wenn der Erwerber schon im Besitz der Sache ist (§ 929 S. 2 BGB) oder bei nicht eingetragenen Schiffen (§ 929a BGB). Im letzteren Fall wird allerdings eine doppelte Einigung vorausgesetzt: Einigung über den Eigentumsübergang und Einigung über den sofortigen Vollzug ohne Übergabe

  Segelyacht - BGH 3.6.1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097.

Die Einigung muss noch zum Zeitpunkt der Übergabe bestehen ("Einigsein"):

Herr Müller hat sich mit seinem Nachbarn über den Kauf und die Übereignung von dessen Rasenmäher geeinigt. Kann N die Herausgabe verweigern, wenn M den Rasenmäher am nächsten Tag abholen will?
1. M hat einen Vertragsanspruch aus § 433 Abs. 1 BGB auf Erfüllung.
2. Er hat jedoch keinen Anspruch aus § 985 BGB auf Herausgabe, weil er noch kein Eigentum erworben hat: a) Einigung ist zwar erfolgt. b) Übergabe fehlt noch. Eine Bindung an die Einigung besteht i. a. auch nicht, da § 929 BGB Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe verlangt (anders beim Eigentumsvorbehalt wegen § 162 BGB).
(Im Konkurs des Veräußerers nützt dem Erwerber der schuldrechtliche Anspruch wenig, da er nur eine Konkursforderung darstellt. Dagegen führt das Eigentum zu einem Aussonderungsanspruch gem. § 43 KO / § 47 InsO.)

b) Bestimmtheit und  Sicherungsübereignung

= Exakte Zuordnung einer Sache (in Zwangsvollstreckung/Insolvenz).
Dies ist besonders bei den konsensualen Eigentumsabreden zu beachten (Sicherungsübereignung, verlängerter Eigentumsvorbehalt). Entweder sind die übereigneten Gegenstände durch Besitzübergang zu kennzeichnen oder durch Markierung, so dass einem Dritten, der mit den Verhältnissen vertraut ist, die Eigentumsverhältnisse nachvollziehbar sind.

U will ein Teil seines Warenlagers zur Sicherheit für einen Kredit an die Bank übereignen. Wie muss die Übereignung stattfinden?
§ 930 BGB: Einigung und Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnisses. Da eine physische Veränderung der Besitzverhältnisse nicht stattfindet - U bleibt im unmittelbaren Besitz der Waren - muss eine Kennzeichnung erfolgen, damit einem mit den Verhältnissen Vertrauten deutlich ist, wem die Waren gehören: Kennzeichnung oder Auslagerung der übereigneten Waren in einen anderen Raum und Kennzeichnung des Raumes. Dies ist ein typisches Problem der Sicherungsübereignung.

c) Eigentumsvorbehalt

Die Übereignung beim Eigentumsvorbehalt erfolgt gem. §§ 929, 158 BGB: a) Einigung unter der Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung. b) Übergabe. c) Berechtigung. Der Erwerber wird also unmittelbarer Besitzer, der Veräußerer erhält mittelbaren Besitz. Der Veräußerer ist gem. § 162 BGB an die Einigung gebunden. Weitere Verfügungen sind wegen § 161 BGB unwirksam gegenüber dem Käufer.

d) Geheißerwerb (Streckengeschäft)

Jenseits der Besitzmittlungsfälle gibt es die Übung, Lieferungen direkt vom Hersteller zum Endabnehmer tätigen zu lassen. Übereignung: (1) Unproblematisch wäre eine Übereignung des Zulieferers zum Endabnehmer. In der Regel fehlt es aber schon an der Einigung. Denn der Endabnehmer muss den Zulieferer nicht kennen.
(2) Geheißerwerb: Daher geht man von Übereignungen innerhalb jeder Vertragsbeziehung aus: Lieferant an Verkäufer - Verkäufer an Käufer - Käufer an Endabnehmer. Schon die Einigung macht aber Probleme, da sie kaum förmlich erklärt werden dürfte. Erst recht fehlt es an einer Übergabe gem. § 929 BGB. Daher fingiert man sowohl Einigung als auch Übergabe. Nun können in den einzelnen Vertragsbeziehungen Sondervereinbarungen getroffen werden (vor allem zum Eigentumsvorbehalt).
Die Fiktion wird nur beim Geheißerwerb angenommen: Der Zulieferer handelt auf Geheiß des Verkäufers; der Endabnehmer nimmt das Eigentum auf Geheiß des Käufers entgegen. Geheiß wird dann unterstellt, wenn entsprechende Weisungen gegeben und befolgt werden. Gutglaubenserwerb gem. § 932 BGB ist möglich.
Theoretisch spannend ist die Frage, wie Defizite in einzelnen Geheißbeziehungen zu bewerten sind (Beispiel: V hat gar keinen Kaufvertrag mit Z geschlossen. Z kann nichts von E zurückverlangen, sondern allenfalls von V gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB den Erlös verlangen.)
Vgl. dazu Palandt § 929, Rdnr. 17-20 und § 932, Rdnr. 17.
Zur bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung siehe Mehrpersonenverhältnisse.

 

5. § 935 BGB Abhandenkommen

Ein Gutglaubenserwerb scheidet aus, wenn die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen ist
= unfreiwilliger Besitzverlust. Typischer Fall ist der Diebstahl, aber auch das Verlieren. Deshalb können Hehler weder Eigentum an gestohlenen Sachen erwerben noch weitervermitteln. Sie können allenfalls Spuren verwischen und dem Eigentümer auf diese Weise faktisch die Wiedererlangung der Sache unmöglich machen.

Nach § 935 Abs. 2 BGB ist dagegen ein Gutglaubenserwerb dennoch möglich, wenn es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt oder beim Erwerb in öffentlicher Versteigerung.

 

6. §§ 932-934 BGB Gutglaubenserwerb

Der Prozessgegner muss darlegen, dass der Eigentumserwerber entweder die fehlende Eigentümerstellung des Veräußerers gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt hat.

Geschützt wird nur der Gute Glaube an die Eigentümerstellung, nicht an die sonstige Berechtigung (Vollmacht). Ausnahme: Im Handelsverkehr wird auch der Gute Glaube an die Verfügungsberechtigung geschützt: § 366 HGB.

Der frühere Eigentümer hat die Möglichkeit, vom Veruntreuenden Besitzer den Erlös zu verlangen: § 816 Abs. 1 S. 1 BGB gibt ihm den Anspruch auf Herausgabe alles "Erlangten". Dieser Anspruch ist dann interessant, wenn der Wert des Gegenstandes geringer als der Erlös ist. Der Eigentümer kann also den Gewinn abschöpfen. Bei unentgeltlicher Weitergabe besteht ein Herausgabeanspruch gegen den Empfänger aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB. War kein Gutglaubenserwerb wegen § 935 BGB möglich (Diebstahl), so kann der Eigentümer das Geschäft genehmigen und den Gewinn abschöpfen.

Das Hauptproblem ist die Abgrenzung von leichter Fahrlässigkeit (= versehentliches Handeln) und grober Fahrlässigkeit (= leichtfertigem Handeln = Hinwegsetzen über naheliegende Bedenken):

>> Kfz-Brief: Wer ein Auto ohne Kfz-Brief kauft, handelt leichtfertig, wenn der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Dies gilt auch unter Händlern, selbst wenn der Verkäufer sagt, das Auto sei geleast gewesen und der Brief liege beim Leasingunternehmen (BGH 13.5.96 BB 1996, 1577).

Aber auch wenn ein Kfz-Brief vorgelegt wird, können andere Umstände dafür sprechen, dass er die Eigentumslage nicht richtig wiedergibt:

Mercedes 560   BGH 13.4.1994 - II ZR 196/93 - NJW 1994, 2022 = Jus 94,799: Kläger ist eine italienische Autoversicherung. Sie zahlte Ersatz einem italienischen Leasingunternehmen für einen angeblich gestohlenen neuwertigen Mercedes 560 SEL und ließ sich das Auto übereignen und den Herausgabeanspruch abtreten. Tatsächlich hatte der Leasingnehmer (L) das Auto unterschlagen und nach Deutschland importiert. Dort beauftragte er einen befreundeten Autohändler (F) mit dem Verkauf. Diesem gelang es nicht, in München einen deutschen Kfz-Brief zu erlangen. Deshalb bat er einen anderen Händler (M) in Mönchengladbach darum. Dieser hatte Erfolg und bekam einen Kfz-Brief, der nicht den Namen eines Halters, sondern einen Hinweis auf die Verzollung und Einfuhr enthielt. F verkaufte das Auto für 90.000 DM an den Händler H. Dieser hatte sich bei Daimler und beim Kraftfahrzeugbundesamt nach einem Diebstahl erkundigt. Eine entsprechende Meldung war dort aber nicht eingegangen. H verkaufte das Auto für 95.000 DM an den Beklagten. Der verkaufte es weiter an eine deutsche Leasingfirma, die ihm das Auto leaste, so dass er im Besitz des Autos blieb. Der Wert des Autos lag etwa 10% über den Kaufpreisen. L, F und M gehörten zu einer Hehlerbande, die später gefasst und verurteilt wurde. Klage der italienischen Versicherung gegen den Beklagten auf Herausgabe.

Kran: Der Bauunternehmer Unger hat von der Firma Viehweg im Januar 1997 einen Kran für 50.000 DM unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Die Zahlung sollte in vier Monaten erfolgen. Da Unger Finanzierungsprobleme hat, verkauft er den Kran im März an die X-GmbH und übereignet ihn. Sie vereinbaren ein Mietverhältnis, da Unger den Kran weiter verwenden will. X refinanziert sich, indem sie den Kran an die Leasing-GmbH weiterverkauft und unter Abtretung ihrer Ansprüche auf Herausgabe an Unger übereignet. Unger kann den Mitte Mai fälligen Kaufpreis an Viehweg nicht zahlen. Viehweg tritt daher vom Kaufvertrag zurück. Unger gestattet die Abholung des Krans durch Viehweg, da er sowieso wenige Aufträge hat. Kann die Leasing-GmbH von Viehweg Herausgabe des Krans verlangen, wenn Viehweg einwendet, dass die Leasing-GmbH wohl kaum hat annehmen können, dass der Kran nicht unter Eigentumsvorbehalt gekauft worden ist?

Segelyacht - BGH 3.6.1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097.

 

7. §§ 933 und 934 BGB: Sinn der Unterscheidung des Gutglaubenserwerbs

Wirtschaftlich ist die Unterscheidung wenig nachvollziehbar: Auf diese Weise erlangt die Bank, die sich Sicherungseigentum nach § 930 BGB übertragen lässt, nicht Eigentum vom Nichtberechtigten. Ein Vierter, der sich von der Bank das Eigentum übertragen lässt durch Abtretung des Herausgabeanspruchs, kann dagegen gutgläubig Eigentum nach § 934 1. Halbsatz BGB erwerben. Voraussetzung ist allerdings, dass die gescheiterte Eigentumsübertragung an die Bank wenigstens zur Einräumung des mittelbaren Besitzes geführt hat. Dies ist dann anzunehmen, wenn die fehlgeschlagene Übertragung des Eigentums in eine Übertragung des Anwartschaftsrechts uminterpretiert werden kann (BGH).

Auch wenn der Mieter das Eigentum unberechtigt auf einen Dritten nach § 930 BGB überträgt, ist vom Erwerb des mittelbaren Besitzes auszugehen, so dass der Dritte einem Vierten nach §§ 931, 934 1. Halbsatz BGB Eigentum verschaffen kann.
In der Übertragung von unter Sicherungseigentum stehenden Sachen ist die Abkehr vom Vermieter  (= Eigentümer) und der Wille zur Besitzvermittlung allein gegenüber dem Dritten zu sehen (BGH) .
Anders argumentiert die Meinung, die in solchen Fällen gleichstufigen Nebenbesitz annimmt. Auch sie muss klären, ob der Dritte Eigentum nach § 931 BGB übertragen kann oder nicht. Dabei wird sie auch beachten, wem der Besitzmittler primär den Besitz vermitteln will (Medicus, BR, Rdnr. 558).

Fräsmaschine    BGH 27.3.68 BGHZ 50, 45: Die Klägerin verkaufte H eine Fräsmaschine unter Eigentumsvorbehalt. H übereignete die Fräsmaschine dem Kaufmann C, bei dem er Kredit hatte, zur Sicherheit. C trat seine Rechte aus dem Sicherungsübereignungsvertrag mit H an L zur Sicherheit eines Kredits ab. Man einigte sich über den Eigentumsübergang und C trat seine Rechte aus dem Besitzmittlungsverhältnis mit H an L ab. L übertrug ihre Rechte aus diesem Vertrag an die Beklagte. Sie nahm die Fräsmaschine in Besitz. Die Klägerin verlangt Herausgabe.

 

8. Guter Glaube an die Verfügungsbefugnis, § 366 HGB

a) Überblick - b) Prüfschema - c) Im Betrieb eines Handelsgewerbes - d) Bösgläubigkeit bezüglich der Verfügungsbefugnis - e) Guter Glaube an die Vertretungsmacht?

a) Überblick

Im Rahmen der §§ 932 - 934 BGB bezieht sich der gute Glaube des Erwerbers auf den Umstand, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Im Handelsverkehr gibt es aber typische Konstellationen, in denen Waren veräußert werden, die nicht im Eigentum des Veräußerers stehen. Dies sind vor allem zwei Fälle: In solchen Fällen soll die Ware aber dennoch wirksam an Dritte weiterveräußert werden können. Deshalb beinhalten der Kommissionsvertrag sowie die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes eine Ermächtigung des Kommissionärs/Vorbehaltskäufers, über die Ware verfügen zu dürfen, §§ 185 I, 183 BGB. Fehlt im konkreten Fall eine solche Ermächtigung, kann der Erwerber typischerweise nicht darauf vertrauen, dass der Veräußerer Eigentümer ist. Nur dann, wenn nicht offensichtlich war, dass der Verkäufer ein Kommissionär war oder es sich um Vorbehaltsware handelt [sonst Bösgläubigkeit wegen grober Fahrlässigkeit, § 932 II BGB, zutr. Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 c), S. 399], ist ein Gutglaubenserwerb nach den §§ 932 - 934 BGB möglich. Diese Lücke des Gutglaubensschutzes füllt der § 366 I HGB. Er lässt den guten Glauben an die Verfügungsbefugnis ausreichen. Dogmatisch betrachtet ersetzt der § 366 HGB nicht die §§ 932 - 934 BGB, sondern ergänzt sie: Das Merkmal des guten Glaubens bezüglich des Eigentums wird durch den guten Glauben bezüglich der Verfügungsbefugnis ersetzt. Alle weiteren Voraussetzungen der §§ 932 - 934 BGB müssen erfüllt sein. Die Formulierung, dass § 366 HGB neben den § 932 ff. BGB zur Anwendung kommen kann, ist demgegenüber missverständlich [BGH, NJW 1980, S. 2245 (2246); OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 615 (617)]. Richtig ist aber, dass bei einem Anhaltspunkt für die Bösgläubigkeit (Achtung: Wegen der Beweislastumkehr in § 932 II BGB muss nicht die Gutgläubigkeit, sofern ihr Fehlen bewiesen werden) diese sowohl auf die Verfügungsbefugnis als auch auf das Eigentum bezogen zu prüfen ist [BGH a.a.O., Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 I 3, S. 685]. Liegt Gutgläubigkeit auch nur in einer Hinsicht vor, so ist der Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten erfolgt [OLG Düsseldorf und Karsten Schmidt, jew. a.a.O.].

b) Prüfschema

Die Ersetzung des Bezugspunktes der Gutgläubigkeit nach § 366 HGB findet unter den folgenden Voraussetzungen statt:

Prüfschema Gutglaubenserwerb nach § 366 I HGB
Bewegliche Sache 
Veräußerung durch Kaufmann als Nichteigentümer 
im Betrieb seines Handelsgewerbes 
Wirksamkeit der Veräußerung 
Bösgläubigkeit, § 932 II BGB, bezüglich der Verfügungsbefugnis
 

c) Veräußerung im Betrieb des Handelsgewerbes

Die Veräußerung der beweglichen Sache durch den Kaufmann muss im Betriebe seines Handelsgewerbes geschehen. Die Formulierung "im Betriebe" ist missverständlich, lässt sie doch den Schluss auf die Notwendigkeit eines räumlichen Zusammenhanges zu. Dem ist indes nicht so. Die Veräußerung muss vielmehr dem Betriebe des Handelsgewerbes zugehörig sein. Daher deckt sich diese Voraussetzung des § 366 I HGB mit der Betriebszugehörigkeit im Sinne der §§ 343, 344 I HGB. damit ist zugleich klar, dass die Veräußerung ein einseitiges Handelsgeschäft für den Kaufmann ist [unzutr. Schlegelberger/Hefermehl, § 366 HGB, Rn. 28].
 

d) Bösgläubigkeit bezüglich der Verfügungsbefugnis

Einige Probleme bereitet die Bösgläubigkeit des Erwerbers. Zwar gilt auch hier der Maßstab des § 932 II BGB. Dabei stellt sich aber die Frage, wann grob fahrlässige Unkenntnis des Fehlens der Verfügungsbefugnis anzunehmen ist. Das Problem entsteht durch den Umstand, dass der Wortlaut des § 366 I HGB über den Normzweck hinausgeht. Es ist nämlich keinesfalls stets so, dass ein Kaufmann über bewegliche Sachen, die er veräußert, verfügungsbefugt ist: Beispielsweise sind Frachtführer und Lagerhalter geradezu typischerweise nicht berechtigt, die beförderte bzw. eingelagerte Ware zu veräußern [Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 a), S. 398]. Ein dem § 1006 I 1 BGB entsprechende Vermutung lässt sich damit nicht pauschal aufstellen. Deshalb hätte der Erwerber das Fehlen der Verfügungsbefugnis auf jeden Fall kennen müssen, wenn die Verfügung nicht zur Art des konkret betriebenen Handelsgewerbes passt [Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 a), S. 398].

Ebenso erstreckt sich die Verfügungsbefugnis oft nicht auf alle Arten von Veräußerungen. Problematisch sind hier insbesondere Sicherungsgeschäfte - trotz Nennung der Verpfändung in § 366 I HGB! Beispielsweise wird der Kommissionär in der Regel nicht berechtigt sein, die Ware des Kommittenten zur Sicherung für eigene Verbindlichkeiten zu übereignen [Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 b), S. 398]. Bei einer Verfügungsermächtigung im Eigentumsvorbehalt kann das anders sein [s. Canaris a.a.O.]:

Baumwoll-Öl - deutlich abgewandelt nach BGH, 19.6.58, II ZR 228/57, NJW 1958, S. 1485: K kaufte bei V 37 Fässer Baumwoll-Öl unter verlängertem Eigentumsvorbehalt und lagerte sie bei L ein. Die Verfügungsermächtigung bezog sich ausschließlich auf Veräußerungen im Warenabsatz. K verkaufte die Fässer dann an D weiter, mit dem allerdings eine sehr lange Lieferfrist vereinbart wurde. Um einen dadurch entstehenden kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überbrücken, nahm K einen Kredit bei der B-Bank in Höhe des Verkaufspreises an D auf, der durch Sicherungsübereignung mittels Abtretung des Herausgabeanspruches gegen L der Fässer gesichert wurde. Dabei teilte  K der B auf Nachfrage mit, dass die Fässer Vorbehaltsgut sind. Als K den Kaufpreis nicht zahlte, trat V zurück und verlangte die Fässer von L heraus. Zu Recht?

Allgemein gesagt kommt es mithin darauf an, ob die Verfügung dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht [OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, S. 615 (617); Canaris, Handelsrecht, § 27 I 4 c), S. 398]:

Pelze - verändert nach OLG Hamburg, 5.3.70, 6 U 204/69, MDR 1970, S. 506: Hersteller A hat an Zwischenhändler P Pelze verkauft; dabei wurde ein Eigentumsvorbehalt unter Vorausabtretung der Forderungen aus dem Weiterverkauf  vereinbart. P verkauft die Ware an den D, der sie zu Bekleidung verarbeiten will, zu einem Preis, der erheblich unter dem Marktwert liegt und eindeutig ein Schleuderpreis ist. Ist D Eigentümer geworden?

e) Guter Glaube an die Vertretungsmacht nach § 366 I HGB?

In der Literatur heftig umstritten ist die Frage, ob § 366 I HGB das Fehlen einer Vertretungsmacht überwinden kann; Stellungnahmen der Rechtsprechung fehlen bisher. Das Problem ist recht einfach mit dem folgenden Beispiel umschrieben:

Teppiche - nach Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 III 1 b), S. 693: Der im Teppichhandel tätige Handelsvertreter H hat einen zum Privatvermögen des U  gehörenden wertvollen Teppich im Namen des U an E für DM 30.000,- verkauft und übereignet. Dies war von der durch U erteilten Vollmacht nicht gedeckt. U verlangt von E Herausgabe des Teppichs. Zu Recht?

Die Lösung ist - entgegen den teilweise verwirrenden Stellungnahmen im Schrifttum [Übersicht bei Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 III 1 b), Fn. 29 auf S. 693]- ebenso einfach: Der § 932 BGB ist nicht anwendbar, weil H in offener Stellvertretung verkauft hat und deshalb nicht als Eigentümer angesehen werden konnte. Der § 366 I HGB ist nach dem Wortlaut nicht einschlägig, weil er eine Verfügung des H voraussetzt. Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf ein bestehendes Recht einzuwirken, sei es durch inhaltliche Veränderung, Übertragung, Belastung oder Aufhebung [Palandt/Heinrichs, § 185 BGB, Rn. 2 m. w. N.]. Verfügender kann also nur sein, wer am Rechtsgeschäft beteiligt ist. Bei einer Stellvertretung kommen Vertreter und Vertretener in Betracht. Hier scheitert die Verfügung aber schon an der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts, so dass es einer Klärung der Frage, wer hier eigentlich verfügt hat, nicht bedarf.
Nun hat bereits der Gesetzgeber gesehen, dass es keinen Unterschied macht, ob ein Kommissionär im eigenen Namen über fremde Ware verfügt, und die Verfügung an der fehlenden Berechtigung nach § 185 BGB scheitert, oder ob ein Vertreter in fremdem Namen verfügt, die Verfügung hier aber bereits an der schwebenden Unwirksamkeit der Willenserklärung wegen fehlender Vertretungsmacht scheitert: "Das Gleiche (sc.: wie beim Kommissionär) gilt, wenn ein Handlungsagent im Namen des Geschäftsherrn die Waaren desselben, welche er an seinem Lager hat, veräußert und übergibt" [Denkschrift E I bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/1, S. 191]. In beiden Fällen weiß der Dritte, dass der Veräußerer über fremde Ware verfügt. Dass dies rechtstechnisch auf unterschiedliche Weise geschieht, ist bedeutungslos. Deshalb ist im Wege einer teleologischen Auslegung der Begriff der "Befugnis zur Verfügung" im Sinne des § 366 I HGB dahingehend zu verstehen, dass auch die Vertretungsmacht für eine dingliche Einigung zu Lasten des Eigentümers umfasst ist. Einer Analogie bedarf es nicht [zutr. Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 III 2, S. 695]. Ebenso überflüssig ist eine Anwendung von Anscheins- oder Duldungsvollmacht, weil sie einen gegenüber § 366 I HGB schwächeren Schutz bieten [zutr. Karsten Schmidt, Handelsrecht, § 23 III 1 b), S. 694]: Bei den Rechtsscheinvollmachten reicht bereits einfache Fahrlässigkeit aus, um den Vertrauensschutz entfallen zu lassen, bei § 366 I HGB hingegen ist grobe Fahrlässigkeit nötig.

Abschließend ist noch zweierlei anzumerken:

Ein schönes Beispiel für die Anwendung des § 366 HGB ist der folgende Fall:

Hubarbeitsbühne - BGH, 9.11.98, II ZR 144/97, NJW 1999, S. 425: Die Energieversorgungsgesellschaft E schloss mit dem ihr gegenüber als "Baumaschinenvermietung" auftretenden H. L. am 20. November 1992 einen Kaufvertrag über zehn fabrikneu auszuliefernde Hubarbeitsbühnen zum Preis von 854.200,-- DM netto. H. L. hatte diese zehn Geräte seinerseits im September 1992 bei der s. OHG bestellt. Zur Finanzierung der Bestellung veranlasste er die L, ein Leasingunternehmen, im Dezember 1992 zum Eintritt in diesen Vertrag und schloss mit ihr namens der von ihm neben seinem Vermietungsunternehmen geführten H. L. Bauausführung GmbH einen Mietkaufvertrag über die noch zu liefernden, angeblich von der GmbH an die E weiterzuvermietenden Arbeitsbühnen. Zugleich trat die GmbH ihre Ansprüche aus dem angeblich mit E bereits geschlossenen Untermietvertrag an L ab. L  ließ E eine Abtretungsanzeige zukommen.
In der Zeit vom 27. Januar bis 24. Februar 1993 wurden die zehn Hubarbeitsbühnen, die gemäß Vereinbarung der L mit der s. OHG mit Zahlung des Kaufpreises in das Eigentum der L übergehen sollten, durch die s. GmbH, eine Schwestergesellschaft der OHG, auf dem Gelände der E an H. L. ausgeliefert. Er übergab sie jeweils samt den dazugehörenden Betriebsunterlagen an die E in Erfüllung des zwischen ihm und ihr abgeschlossenen Kaufvertrages. L  zahlte den Kaufpreis an die s. GmbH am 10. Februar 1993. E beglich den von ihr mit H. L. vereinbarten Kaufpreis durch Zahlung an ihn im März 1993. Die H. L. GmbH zahlte den Mietzins aus ihrem Vertrag mit L  nur bis April 1994. L  kündigte deshalb diesen Vertrag fristlos mit Schreiben vom 15. Juli 1994.
L verlangt von E Schadensersatz, hilfsweise Herausgabe der Arbeitsbühnen. Zu Recht?

 

9. Übungs- und Klausurfälle

E kauft bei V ein Ausstellungsstück. Um die Auslagen nicht ändern zu müssen, vereinbaren sie, dass V den  Schrank noch einen Monat stehen lassen darf. Ansprüche des E auf Herausgabe, wenn sich V weigert?

A hat einen Fotoapparat bei V geliehen. Er verkauft und übereignet ihn gem. § 929 BGB an B. Kann V von B Herausgabe verlangen?

Eigentümer verleiht sein Fahrrad dem Geisteskranken G. G veräußert es dem K. Kann E es von K zurückfordern, wenn K einwendet, er habe von der Krankheit des G nichts gewusst?
 

Eine Verkäuferin nimmt unbefugt eine Kamera aus dem Fotogeschäft mit nach Hause und veräußert und übereignet sie ihrem Freund. Hat der Ladeninhaber einen Anspruch auf Herausgabe gegen den Freund?
 

Bauunternehmer hat ein Gerüst unter Eigentumsvorbehalt bei G gekauft. Er vermietet es zeitweise an den befreundeten F. B veräußert das Gerüst in dieser Zeit an X und tritt ihm den Anspruch auf Herausgabe an F ab. Kann G bei Zahlungsunfähigkeit des B von X Herausgabe verlangen, obwohl X vom Eigentumsvorbehalt nichts wusste?

Der V. hat vom geisteskranken A. eine Uhr im Werte von 50,- DM entliehen. Als sich die Nichtigkeit des Leihvertrages herausstellt, verkauft und übergibt der V die Uhr zum Preise von 75,- DM an den gutgläubigen E. Kann der A. von V. den gesamten Erlös herausverlangen oder darf V. den Mehrerlös behalten?

Klausur: Plattenspieler: Arndt kauft bei dem Radiohändler Ehlert einen Plattenspieler. Da Arndt nur eine Anzahlung leisten kann, wird Ratenzahlung vereinbart, und Ehlert behält sich bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Bald danach leiht sich der Brandt den Plattenspieler für einen Tag von Arndt aus. - Ein Besucher des Brandt, der Crusius, ist von der Qualität des Plattenspielers so angetan, dass er ihn sofort von Brandt, den er für den Eigentümer hält, erwerben möchte. Daraufhin einigt sich Brandt, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, mit Crusius über den Eigentumsübergang. Da Crusius am nächsten Tag für drei Wochen in Urlaub fährt, vereinbaren Brandt und Crusius, dass der Plattenspieler dem Crusius noch nicht übergeben wird, sondern bis seiner Rückkehr von Brandt unentgeltlich verwahrt werden soll. - Arndt ist mit der Mietzahlung in Rückstand geraten und will nunmehr zur Tilgung seiner Mietschulden den Plattenspieler seinem Wohnungsvermieter Droste übereignen. Er einigt sich mit Droste, der ihn für den Eigentümer hält, über den Eigentumsübergang und tritt ihm den Herausgabeanspruch gegen Brandt ab. - Da Arndt außer der Anzahlung keine Ratenzahlungen geleistet hat und inzwischen stark verschuldet ist, verlangt Ehlert nunmehr von Brandt, bei dem sich der Plattenspieler befindet, gemäß § 985 BGB die Herausgabe. Zu Recht? (Dilcher, Sachenrecht in programmierter Form, 5. Aufl. 1990 S. 202)

Vgl. auch den Fall für eine Fortgeschrittenen-Übung: Lenenbach, Die grüne Lola, Jura 1997, 653-659.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht