Anspruchsvoraussetzungen (= Tatbestandsmerkmale) und Rechtsfolgen
1. Anspruchsvoraussetzungen (= Tatbestandsmerkmale)
Jede Anspruchsgrundlage kann in Anspruchsvoraussetzungen und die
Rechtsfolge zerlegt werden. Da man auch vom "gesetzlichen Tatbestand" spricht,
hat sich auch der Begriff "Tatbestandsmerkmal" eingebürgert. Durch
die Zerlegung der Norm in Unterpunkte wird die Prüfung entlastet -
man muss nicht alles gleichzeitig prüfen. Andererseits geht die
Komplexität des Konflikts und seiner rechtlichen Einordnung verloren.
Einwände sind eigentlich negative Anspruchsvoraussetzungen. Sie werden
systematisch abgesondert, weil im Prozess meist der Beklagte Einwendungen
und Einreden darlegen und beweisen muss.
Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen spricht das Gesetz eine abstrakte
Rechtsfolge
aus.
Im Gutachten ist wie bei den Voraussetzungen eine Subsumtion vorzunehmen
(Höhe des Schadens und des Schadensersatzes,
Voraussetzungen des Rücktritts). Dies ist beim Schmerzensgeldanspruch
aus § 847 BGB a. F. (= § 253 ABs. 2 BGB) häufig schwierig, da man einen bestimmten
Geldbetrag auch aufgrund der wenigen Angaben des Sachverhalts festsetzen
muss.