Moritz, Trainer Zivilrecht

Dateienstruktur - Gutachten

Anspruchsvoraussetzungen (= Tatbestandsmerkmale) und Rechtsfolgen

 

1. Anspruchsvoraussetzungen (= Tatbestandsmerkmale)

Jede Anspruchsgrundlage kann in Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolge zerlegt werden. Da man auch vom "gesetzlichen Tatbestand" spricht, hat sich auch der Begriff "Tatbestandsmerkmal" eingebürgert. Durch die Zerlegung der Norm in Unterpunkte wird die Prüfung entlastet - man muss nicht alles gleichzeitig prüfen. Andererseits geht die Komplexität des Konflikts und seiner rechtlichen Einordnung verloren. 

2. Einwände

Einwände sind eigentlich negative Anspruchsvoraussetzungen. Sie werden systematisch abgesondert, weil im Prozess meist der Beklagte Einwendungen und Einreden darlegen und beweisen muss. 

3. Rechtsfolgen

Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen spricht das Gesetz eine abstrakte Rechtsfolge aus.

Im Gutachten ist wie bei den Voraussetzungen eine Subsumtion vorzunehmen (Höhe des Schadens und des Schadensersatzes,
Voraussetzungen des Rücktritts). Dies ist beim Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB a. F. (= § 253 ABs. 2 BGB) häufig schwierig, da man einen bestimmten Geldbetrag auch aufgrund der wenigen Angaben des Sachverhalts festsetzen muss.
 
 

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