| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1.
Herausgabe § 818 Abs. 1
2. Wertersatz § 818 Abs. 2 3. Entreicherung § 818 Abs. 3 4. § 818 Abs. 4, 819 |
5.
Saldotheorie
6. Einschränkungen der Saldotheorie 7. Theorie der Gegenleistungskondiktion |
Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen Schuldrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung Teil 3 - Umfang des Bereicherungsanspruchs, Jura 1995, S. 281;
Zunächst ist alles herauszugeben, was der Bereicherte erlangt hat: § 818 Abs. 1 BGB (also auch die Nutzungen oder Ersatzansprüche). Ist das nicht möglich, so ist der Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Begrenzt wird der Anspruch durch den Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB), der nicht bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit erhoben werden kann (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Ferner findet der Anspruch eine Grenze in der Saldierung gegenseitiger Ansprüche. Außerdem sind die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung zu beachten.
a) Herausgabe des Erlangten in Natur:
Nutzungen - BGH
3.6.98 - NJW 1998, 2354 = JZ 1998, 955 (mit Anmerkung Schlechtriem)
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Grundstücke
zu einem Preis von 3.500.000,- verkauft. Der Kl. zahlte zunächst vereinbarungsgemäß
1.500.000,- an. Diesen Betrag verwendete die Bekl. zur Tilgung eigener
Schulden. Später stellte sich heraus, dass der Kaufvertrag wegen
Formmangels nichtig war. Kl. verlangt Ersatz der aus dem von ihm gezahlten
Teilkaufpreis gezogenen Nutzungen; die Bekl. beruft sich darauf, sie habe
mit dem Geld nur eigene Schulden getilgt und keine Nutzungen daraus gezogen.
Der BGH sah die durch die Schuldentilgung ersparten Darlehnszinsen
als Nutzungen an. Es könne keinen Unterschied machen, ob rechtsgrundlos
erlangtes Geld zinsbringend angelegt oder zur Tilgung eigener Schulden
verwendet werde.
c) Herausgabe der Surrogate: Herauszugeben sind auch Surrogate des Bereicherungsgegenstandes.
Literatur: Canaris, Der Bereicherungsausgleich bei Bestellung einer Sicherheit an einer rechtsgrundlos erlangten Sache, NJW 1991, S. 2513
a) Unmöglichkeit der Herausgabe
Kann der Schuldner das Erlangte nicht bzw. nicht mehr herausgeben,
so hat er Wertersatz zu leisten:
(1) Rspr. (RGZ 101, 389, 391; BGH NJW 63, 1299, 1301; BGH NJW 95, 53,
55): Der herauszugebende Betrag errechnet sich aus dem objektiven Verkehrswert
des Erlangten im Zeitpunkt der Entstehung des primären Bereicherungsanspruchs,
also des Anspruchs auf Herausgabe der Sache selbst.
Im obigen Beispiel könnte V danach 100.000 DM verlangen,
(2) Lit.: Es wird auf den Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs(also
etwa bei Untergang der Sache) abzustellen sein (Larenz/Canaris § 72
III 5b; Reuter/Martinek § 16 III 4b). Argument: Der Wertersatzanspruch
tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs. Wenn noch herausgegeben werden
könnte, so hätte die Sache auch nur den jeweiligen Zeitwert.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs ist aber auch
dann maßgeblich, wenn die Sache zwischen Anspruchsentstehung und
dem Herausgabeverlangen noch weiter an Wert verloren hat. Seit der Entstehung
des Ersatzanspruchs ist der Bereicherungsanspruch nämlich nur noch
auf die Zahlung von Geld gerichtet und deshalb von der Sache selbst abgekoppelt.
Im obigen Beispielt könnte V danach 50.000 DM verlangen.
(3) Haftet der Kondiktionsschuldner nach §§ 818 Abs. 4, 819
Abs. 1 BGB verschärft, so schuldet er gemäß §§
292, 989 BGB Schadensersatz. Dieser umfasst gemäß §
252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Kondiktionsschuldner muss
bei einem späteren Wertverlust der Sache deshalb den Wert ersetzen,
den die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts der verschärften Haftung
hatte (vgl. zur Problematik Palandt-Heinrichs, vorb. v. § 249, Rdnr.
174).
c) Sonderfall: Belastung der erlangten Sache
Hat der Bereicherungsschuldner ein rechtsgrundlos erlangtes Grundstück
mit Grundpfandrechten belastet, so ist er nach dem BGH nicht verpflichtet,
die Belastung vor Herausgabe des Grundstückes zu beseitigen. Vielmehr
schulde er Wertersatz.
Belastung - BGH
26.10.90 NJW 1991, 917 = BGHZ 112, 376
V verkauft K ein Grundstück, K wird Eigentümer.
Später wird der Kaufvertrag angefochten. A verlangt Herausgabe des
Grundstücks. K hat diese mit zwei Grundschulden belastet. Kann V verlangen,
dass K die Grundschulden ablöst?
V hat einen Anspruch auf aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt.
1 BGB auf Rückübereignung des Grundstücks, die Belastung
mit den Grundschulden steht diesem Anspruch nicht entgegen. Strittig ist
jedoch, ob K die Grundschulden beseitigen muss:
H.M. und BGH: Keine Pflicht zur Ablösung der Belastungen.
Neben der Herausgabe des Grundstücks kann V nur die Vorteile verlangen,
die K für die Grundschulden erhalten hat.
Argument: Der Bereicherungsanspruch geht grundsätzlich
auf Herausgabe des Erlangten in Natur. Er begründet keine Pflicht
des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand
in der Zwischenzeit erfahren hat, wieder zu beseitigen. Auch bei Zerstörung
der herauszugebenden Sache wird nicht Wiederherstellung oder Reparatur,
sondern Wertersatz geschuldet. Das gleiche muss dann für die
Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten gelten.
Zur Frage, was im Rahmen des Wertersatzes nach §
818 Abs. 2 BGB genau geschuldet wird vgl. MünchKomm-Lieb, § 818 Rn
33c, Canaris, NJW 91, 2513ff.
d) Aufgedrängte Bereicherung
In Fällen der aufgedrängten
Bereicherung kann die "Aufdrängung" dadurch berücksichtigt
werden, dass auf den subjektiven Wert des Erlangten für den Bereicherten
abgestellt wird.
Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat.
a) Grundsatz
Nur noch vorhandene Vermögensvorteile sollen abgeschöpft werden dürfen. Der Bereicherungsschuldner darf durch die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn es nicht zum Bereicherungsfall gekommen wäre. Die Bereicherung errechnet sich also aus der Differenz zwischen den Vermögenslagen des Bereicherten mit und ohne den erlangten Bereicherungsgegenstand.
b) Entreicherung bei rechtsgrundlos erworbenen Geldbeträgen
A hat
B eine Sache verkauft und B hat den Kaufpreis auf das Konto des A überwiesen.
A hebt den gleichen Betrag für Investitionen von seinem Konto ab.
Der Vertrag war nichtig und die Vermögensverschiebungen sind rückabzuwickeln.
A kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen,
da der Geldbetrag quasi nur umgewandelt wurde in Investitionsgüter
und somit noch im Vermögen des A vorhanden ist.
Fazit: Die Partei, die als Leistung Geld erhalten hat, wird sich nur in seltenen Fällen auf den Wegfall der Bereicherung berufen können.
Schuldentilgung -
BGH 8.12.95 NJW 96, 926: Der Kläger hat ein von dem
Beklagten (seinem Vater) zum Ausbau eines Hauses aufgenommenes Darlehn
durch Zahlung von ca. 38.000 DM abgelöst. Die Ablösung erfolgte
im Hinblich auf ein später nicht eingelöstes Versprechen des
Bekl., den Kl. als Erben einzusetzen. Der Kl. verlangt Zahlung von 38.000
DM. Der Bekl. beruft sich darauf, er habe das Haus, zu dessen Ausbau das
Darlehn aufgenommen wurde, seiner Tochter vermacht und sei deshalb entreichert.
Der BGH versagte dem Bekl. die Berufung auf Entreicherung.
Die Bereicherung liege im Wegfall der Darlehnsschuld. Diese Bereicherung
bestehe unabhängig von der Übereignung des Hauses fort.
Unterhalt - BGH
17.6.92 BGHZ 118, 383: Der Kläger hat an die
Beklagte zuviel Unterhalt geleistet. Die Bekl. macht gegenüber dem
Bereicherungsanspruch des Kl. geltend, sie sei entreichert. Tatsächlich
hatte sie die Unterhaltsleistungen zum Großteil für ihre laufenden
Lebensbedürfnisse verbraucht, zum Teil aber auch für die Tilgung
von Darlehnsschulden. Allerdings hatte sie das Darlehn auch schon getilgt,
als sie noch weniger Unterhalt bekam.
BGH:
Der BGH hat den Entreicherungseinwand hier gelten lassen:
zwar sei die Tilgung der Schulden ein Vermögensvorteil. Die Bekl. habe
aber die Darlehnsraten auch gezahlt, als sie nur noch den ihr tatsächlich
zustehenden Unterhalt erhielt und dafür eine Einschränkung ihres
Lebensstandards hingenommen. Dadurch sei nachgewiesen, dass die Überzahlung
nicht ursächlich für den Vorteil aus der Schuldentilgung war.
Die Bekl. habe die Schuldentilgung vielmehr aus dem ihr rechtmäßig
zustehenden Teil der Unterhaltszahlung erbracht. Den zuviel gezahlten Teil
habe sie für ihren Lebensunterhalt verbraucht und sei daher entreichert.
Supportingenieur -
BAG 25.4.2001 - 5 AZR 497/99,
BB 2001, 2007: Die klagende Arbeitgeberin
verlangt Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung. Dem Beklagten (Gehalt: 3.800 DM) war aus Versehen ein Jahr lang für das Dienstauto,
das auch privat genutzt werden konnte, statt eines Abzugs ein Zuschuss von 400 - 500 DM
monatlich gezahlt worden
(insgesamt ergaben das ca. 6000 DM in den Jahren 1988/1989).
Bei einer Betriebsprüfung zwei Jahre später wurde die Autoüberlassung generell problematisiert.
Einen Prozess wegen eines Kollegen verlor der Arbeitgeber. Erst danach stellte der Arbeitgeber
fest, dass der Beklagte statt eines Abzugs einen Zuschuss erhalten hatte und forderte das
Geld 6 Jahre nach der Betriebsprüfung im Jahr 1996 zurück. Der beklagte Angestellte beruft sich
auf Verwirkung und Entreicherung. Er habe keine Ersparnisse gebildet, sondern sein gesamtes
Einkommen zum Erwerb neuer Möbel nach einem Wohnungsbrand verwenden müssen.
BAG:
AGL: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion). Drei Einwände sind zu prüfen:
a) Verwirkung verlangt neben einem Zeitablauf besondere Umstände im Verhalten des
Berechtigten und des Verpflichteten. Vor allem muss der Verpflichtete die Forderung gekannt haben,
damit er auf deren Nicht-Geltendmachung vertrauen konnte. Da der Angestellte erst 1996 von
dem Anspruch erfuhr, konnte er das Umstandsmoment nicht erfüllen.
b) Entreicherung ist dann gegeben, wenn durch die Überzahlung der Lebensstandard nicht
verbessert worden ist. Bei kleineren und mittleren Einkommen spricht der erste Anschein
für eine Entreicherung, wenn keine Ersparnisse gebildet wurden.
Die Überzahlung von 400 - 500 DM monatlich bei einem Einkommen von 3.800 DM
ist nicht unerheblich. Da aber alle Zahlungen zum normalen Lebensunterhalt
verbraucht wurden, spricht der Anschein für die Entreicherung.
c) §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB: Eine verschärfte Haftung
wegen Kenntnis der Bereicherung wird verneint, weil der Angestellte 1988 eine Familie gegründet hat, so dass
Veränderungen beim Gehalt sowieso vorkamen. Er war nicht bösgläubig.
Die Klage war also abzuweisen.
Volkpolizistin - BAG 23.5.2001 - 5 AZR 374/99, AuR 2001, 358:
Erhebliche Überzahlung zugunsten
einer Volkspolizistin, die das deutlich bemerkt haben muss. Rückzahlungsanspruch?
BAG:
Keine Entlastung durch Entreicherungseinwand.
c) Abzug von Aufwendungen für die rechtsgrundlos erworbene Sache
Zur Entreicherung zählen auch Einbußen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des Gegenstands stehen: Kosten für die Reparatur eines herauszugebenden Autos; Steuern auf ein Grundstück; mit dem Erwerb verbundenen Kosten, etwa Frachtkosten. Diese Einbußen sind grundsätzlich abzugsfähig von dem, was herauszugeben ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist nach dem BGH ein kausaler Zusammenhang zwischen Erwerb der Sache und Vermögenseinbuße. In der Literatur (vgl. Larenz/Canaris SchuldR II/2 § 73 I 2) wird teilweise eine weitere Einschränkung vorgenommen: Danach sind nur solche Nachteile zu berücksichtigen, die der Bereicherte gerade wegen seines Vertrauens darauf, die Leistung dauerhaft behalten zu dürfen, erlitten hat. Der Kondiktionsschuldner kann folglich alle Aufwendungen geltend machen, die er nicht getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er die Sache zurückgeben muss.
Strittig ist, inwieweit sogenannte Folgeschäden abzugsfähig
sind:
Ein rechtsgrundlos
erworbener Hund zerstört den kostbaren Teppich des Bereicherungsschuldners.
Verlangt man nur eine adäquate Kausalität zwischen Bereicherungsvorgang
und Nachteil, so wären diese Schäden zu berücksichtigen
(Palandt-Thomas § 818 Rn 44). Nach anderer Ansicht (vgl. MünchKomm-Lieb
§ 818 Rn 68) sind diese Schäden nicht abzugsfähig. §
818 Abs. 3 BGB solle den Erwerber nicht vor den Folgen des Erwerbs, sondern
nur vor den Folgen der Rechtsgrundlosigkeit schützen.
Sofern sich im Einzelfall zeigt, dass das Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Vertrags oder nach dem Willen der Parteien dem Bereicherungsschuldner zugewiesen sein soll, geht diese Risikozuweisung vor. Beispiel: Kosten einer Auflassungsvormerkung werden nur im Interesse des Käufers (= des Bereicherungsschuldners) aufgewendet. Bezüglich dieser Kosten kann er sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Nicht abzugsfähig ist auch der Kaufpreis für die Sache, wenn der Bereicherungsschuldner sie von einem Dritten erworben hat.
Der gutgläubige
Käufer K einer gestohlenen Uhr zahlt dem Dieb 1000 DM und verkauft
sie weiter an einen Dritten für 2000 DM.
Der Eigentümer hat einen Anspruch gegen K gem. §
816 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung der 2000 DM.
Begründet wird dies damit, dass der Eigentümer die Sache vor der Veräußerung nach § 985 BGB hätte herausverlangen können, ohne dass der Besitzer einen Gegenanspruch auf Kaufpreiserstattung hätte geltend machen können. Da § 816 Abs. 1 S. 1 den Eigentumsschutz fortsetze, müsse dies auch für das Bereicherungsrecht gelten (vgl. hierzu Palandt-Thomas § 818 Rn 43). Außerdem hat der Käufer einen Anspruch gegen den Dieb aus §§ 440, 325 BGB.
Ist von beiden Parteien ein Geldbetrag herauszugeben, so werden die
Einbußen einer Partei durch Verrechnung berücksichtigt.
Bei ungleichartigen Gegenständen ist die Abwicklung Zug um Zug zu
vollziehen (Beispiel: Herausgabe des Autos Zug um Zug gegen Erstattung
der Reparaturkosten). Konkurriert ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch
mit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, so können nur solche
Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners berücksichtigt
werden, die auch nach §§ 994 ff. BGB erstattungsfähig sind.
Ansonsten würden die Wertungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses
umgangen. Anders hat der BGH jedoch in BGHZ 137, 314 für den rechtsgrundlosen
gutgläubigen Besitzer entschieden: Gegenüber dem Anspruch des
Eigentümers aus § 988 BGB analog könne der Besitzer alle
auf die Sache getätigten Aufwendungen geltend machen, nicht nur Verwendungen
im Sinne von §§ 994 ff. BGB (vgl. hierzu auch die Anmerkung von
Gursky, JZ 1998, S. 686.
d) Entreicherung bei nicht-gegenständlichen Leistungen: Bei nicht-gegenständlichen Leistungen (z. B. Werkleistungen) ist zu fragen, ob die Bereicherung noch als realer Vermögensvorteil im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden ist.
Literatur: Medicus, Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners, JuS 1993, S. 705.
Der Entreicherungseinwand soll den Bereicherungsschuldner in seinem Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs schützen. Daraus folgt, dass sich nicht auf Entreicherung berufen kann, wer nicht schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen scheidet in den folgenden Fällen aus:
a) Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB: Der Bereicherungsschuldner musste wegen der Klageerhebung mit der Herausgabe der Sache rechnen. Er haftet daher nach den „allgemeinen Vorschriften". Dazu gehören nach h. M. (str.) vor allem die Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 275 ff., 284 ff. BGB):
Blinder
Passagier - BGH 7.1.71 NJW 1971, 609 = BGHZ 55, 128 : Dem
17 Jahre alten Bekl. gelang es, in Hamburg ein Flugzeug zu besteigen und
an einem Flug nach New York teilzunehmen, ohne dass er im Besitz eines
Flugscheins für diese Strecke gewesen wäre. In New York wurde
ihm die Einreise verweigert, weil er kein Visum hatte. Die Klägerin
beförderte den Bekl. daraufhin noch am selben Tag zurück nach
Hamburg. Sie verlangt von ihm unter anderem die Zahlung des tariflichen
Flugpreises für die Strecke Hamburg/New York.
Literatur: Hoffmann, Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, S. 416; Thier, Grundprobleme der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, JuS 1999, S. L 9.
Haben die Parteien eines nichtigen gegenseitigen Vertrages die Leistungen bereits ausgetauscht, so folgt aus dem Gesetz, dass jedem von ihnen ein Bereicherungsanspruch gegen den anderen zusteht. Sieht man diese beiden Ansprüche als voneinander unabhängig an (sog. Zweikondiktionentheorie), so kann dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen.
V verkauft
K eine Sache im Wert von 1.000 DM für einen Preis von 1.000 DM. Nachdem
die Sache bei K durch Zufall untergegangen ist, stellt sich die Nichtigkeit
des Kaufvertrages heraus.
(1) Nach der Zweikondiktionentheorie könnte K von V aus
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Rückzahlung
des vollen Kaufpreises (1.000 DM) verlangen. V könnte von K ebenfalls
aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Herausgabe
der Sache verlangen. Da die Sache aber untergegangen ist, könnte sich
K auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen,
so dass V leer ausginge.
Auf diese Weise könnte K das Risiko des zufälligen Untergangs
der Sache, das in keinem Zusammenhang mit der Unwirksamkeit des Kaufvertrages
steht, auf V abwälzen.
Dieser Folge entgeht die vom RG entwickelte Saldotheorie. Nach
ihr sind bei einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag die Leistungen nicht
isoliert zu betrachten. Ob eine Bereicherung noch vorhanden und deshalb
herauszugeben ist beurteilt sich vielmehr danach, ob unter Berücksichtigung
der Gegenleistung für eine Partei noch ein Überschuss verbleibt.
Die Saldotheorie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch
bei einem nichtigen gegenseitigen Vertrag die eine Leistung um der anderen
Willen erbracht wurde (sog. faktisches Synallagma).
Daraus folgt im einzelnen
Getränkebezug
- BGH 4.12.96 NJW 1997, 933: Der beklagte Gaststättenbetreiber
hatte einen langfristigen Getränkebezugsvertrag gem. AbzG widerrufen.
Damit waren auch ein Darlehn über 100.000 DM und die Verpflichtung,
der Klägerin Werbefläche zur Verfügung zu stellen, nichtig.
Klage auf 66.000 DM (Kapital ./. Rückzahlungen + Zinsen in Höhe
von 7,8% seit 1986).
Der BGH gab der Klage statt, weil in den Saldoausgleich
alle obigen Posten - also auch die Verzinsung des überlassenen Kapitals
als Nutzen - einzubeziehen seien, ferner der Nutzwert der Werbefläche
für die Klägerin.
Die Saldotheorie gilt überall dort nicht, wo die Schutzwürdigkeit einer Partei oder übergeordnete gesetzliche Wertungen der von ihr vorgenommen Risikoverteilung widersprechen. Wichtige Ausnahmen der Saldotheorie sind:
a) Keine Anwendung bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt
Geschäftsfähigen
Die Anwendung der Saldotheorie würde dazu führen, dass
Geschäftsunfähige bei der Rückabwicklung des fehlgeschlagenen
Vertrags wie Geschäftsfähige behandelt werden, da sie das Risiko
der Minderung ihres eigenen Herausgabeanspruchs selbst zu tragen hätten.
Sie wären also faktisch trotz Nichtigkeit an den Vertrag gebunden.
Dies liefe dem Schutzzweck der §§ 104 ff. BGB zuwider, wonach
Verträge mit nicht voll Geschäftsfähigen gerade keine Bindung
entfalten sollen. In Fällen, in denen die benachteiligte Partei geschäftsunfähig
oder beschränkt geschäftsfähig ist, ist die Zweikondiktionentheorie
anzuwenden, nach der beide Herausgabeansprüche unabhängig voneinander
abgewickelt werden.
Sonnenstudio -
BGH 4.5.94 NJW 1994, 2021 = BGHZ 126, 105 = JuS 1994, 888: Geschäftsunfähiger
kauft ein Sonnenstudio für 75.000 DM. Nach einiger Zeit wird der Betrieb
eingestellt.
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
hat der Geschäftsunfähige Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises
Zug um Zug gegen Herausgabe des Inventars. Er muss aber nicht den
erzielten Gewinn herausgeben und nicht für den von ihm verursachten
Untergang des Studios Wertersatz leisten, da er insoweit nach § 818
Abs. 3 entreichert ist. Sein eigener Rückzahlungsanspruch mindert
sich mangels Anwendbarkeit der Saldotheorie nicht um die eigene Entreicherung.
b) Keine Anwendung bei gleichzeitiger Einschlägigkeit des Rücktrittsrechts
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung darf die Wertungen
des Rücktrittsrechts in §§ 350, 351 BGB nicht umgehen, wenn
letztere auch einschlägig wären. Dies ist vor allem möglich
bei Wegfall des Rechtsgrundes durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
(§§ 812, 123, 142 BGB neben einem Mängelanspruch aus
§§ 462, 346 ff. BGB). Der Bereicherungsgläubiger darf durch
die Saldotheorie nicht schlechter stehen, als er bei Rücktritt bzw.
Wandlung stünde. Da im übrigen das Anfechtungsrecht wegen einfachen
Irrtums vom Gewährleistungsrecht verdrängt wird, kann eine Anspruchskonkurrenz
nicht entstehen.
- Ist die herauszugebende Sache unverschuldet beim Kondiktionsgläubiger untergegangen, so sind die Kondiktionsansprüche unabhängig voneinander nach der Zweikondiktionentheorie abzuwickeln. Dies folgt aus § 350 BGB.
Tachostand
- BGH 8.1.70 BGHZ 53, 144: Am 25. Juli 1964 kaufte der
Kl. vom Bekl. einen gebrauchten PKW. Der PKW hatte zur Zeit des Verkaufs
schon 124.000 km zurückgelegt; der Beklagte hatte den Tachometer auf
74.000 km umstellen lassen, hatte das dem Kläger aber verschwiegen
und ihm versichert, der Tachometerstand von 74.000 km sei zutreffend. Am
28. Juli 1964 wurde der PKW dem Kläger ausgeliefert. Am Tage danach
wurde er bei einer Fahrt des Klägers auf der Autobahn ohne dessen
Verschulden stark beschädigt. Am 27. August focht der Kläger
den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger verlangt
von dem Bekl. die Rückzahlung des Kaufpreises.
- Ist die Sache jedoch verschuldet beim Kondiktionsgläubiger untergegangen, so ist umstritten, ob und wie die Saldotheorie Anwendung findet. Einerseits würde wegen des Verschuldens des Käufers gem. § 351 BGB die Wandlung ausgeschlossen sein, andererseits ist der Kondiktionsschuldner (= Verkäufer) wegen der arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig.
Unfallauto
- BGH 14.10.71 NJW 1972, 36 = BGHZ 57, 137: K kaufte bei
V einen Gebrauchtwagen. Dabei täuschte V arglistig über die Unfallfreiheit
des Wagens. Nachdem der Wagen dem K übereignet wurde, erlitt das Fahrzeug
durch einen von K allein verschuldeten Unfall Totalschaden. Erst nach dem
Unfall stellte sich die arglistige Täuschung des V heraus und K focht
den Kaufvertrag an. K verlangt von V Rückzahlung des Kaufpreises,
Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugwracks.
(1) Der BGH wendet die Saldotheorie nicht an. V habe den K durch arglistige
Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bewogen. Folglich war
ihm bei Vertragsabschluss bekannt, dass K den Vertrag anfechten
konnte. Bei V lagen also die Voraussetzungen der verschärften Haftung
nach § 819 Abs. 1 BGB vor. Damit entfiele dann aber auch die innere
Rechtfertigung für eine Anwendung der Saldotheorie, so dass hier
von der Zweikondiktionentheorie auszugehen sei. Das Verschulden des K an
dem Unfall sei nach § 254 BGB analog zu berücksichtigen, so dass
sich der Kondiktionsanspruch des K dann seinem Verschuldensanteil entsprechend
mindere. (Dies ist eine Billigkeitslösung.)
(2) Nach anderer Ansicht (vgl. Medicus, BR Rn 230) dient die Möglichkeit
der Anfechtung nur dazu, den Getäuschten so zu stellen, wie er ohne
Täuschung stünde. Die arglistige Täuschung hat aber nichts
mit der schuldhaften Zerstörung der Sache zu tun. Die Täuschung
bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung
nach § 819 Abs. 1 BGB können daher kein Grund sein, die Saldotheorie
nicht anzuwenden. Ein Widerspruch zum Rücktrittsrecht besteht insoweit
gerade nicht, da nach § 351 BGB der Rücktritt bzw. die Wandlung
bei verschuldetem Untergang ausgeschlossen ist. Deshalb ist die Saldotheorie
anzuwenden, der Getäuschte muss sich den verschuldeten Wertverlust
in voller Höhe anspruchsmindernd abziehen lassen. Den Betrag, den
der Getäuschte aber infolge der Täuschung über den objektiven
Wert hinaus gezahlt hat, kann er nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263
StGB zurückfordern. (Dogmatisch ist die Argumentation stringent, das
Ergebnis entspricht ebenfalls der Billigkeit.)
c) Keine Anwendung bei Annahmeverzug des Kondiktionsgläubigers
Baujahr
- BGH 26.10.78 BGHZ 72, 252
K kauft im November 1972 von V einen gebrauchten Pkw
für 10.000 DM. Da V über das Baujahr des Autos getäuscht
hatte, focht K den Kaufvertrag im Dezember 1972 an. V weigerte sich, den
Wagen zurückzunehmen. Daraufhin stellte K den Wagen im Freien ab und
bedeckte ihn mit einer Plane. Im April 1973 erhob K Klage. Am Ende des
Prozesses ist der Wagen wegen der Witterungseinflüsse nur noch ca.
1.000 DM wert. K verlangt von V Rückzahlung der 10.000 DM Kaufpreis.
Bei Anwendung der Saldotheorie würde sich der Bereicherungsanspruch
des K in Höhe von 10.000 DM um die bei K eingetretene Entreicherung
mindern, K könnte also nur noch 1.000 DM von V verlangen.
(1) Der BGH hat die Saldotheorie für nicht anwendbar erklärt,
da V ab Rechtshängigkeit (also seit April 1973) nach den allgemeinen
Vorschriften hafte, § 818 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass V sich
auch nicht mehr auf Entreicherung berufen konnte. Dies müsse sich
aber auch auf die Gegenleistung auswirken, so dass K sich seine Entreicherung
nicht auf seinen Kondiktionsanspruch anrechnen lassen müsse. Folglich
hat K einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 10.000 DM.
(2) Eine andere Ansicht (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 §
73 III 7 b) kommt zu dem gleichen Ergebnis, begründet dies aber anders:
Entscheidend sei nicht die verschärfte Haftung des V, sondern die
Tatsache, dass V sich zum Zeitpunkt der Entreicherung im Annahmeverzug
befand. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB haftet K während des
Annahmeverzuges des V nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Wertung würde durch die Anwendung der Saldotheorie unzulässig
umgangen. Folglich hat K einen Anspruch auf volle Rückzahlung des
Kaufpreises.
d) Keine Anwendung bei gleichzeitiger Einschlägigkeit des Gewährleistungsrechts
Mähdrescher
- BGH 9.10.80 BGHZ 78, 216
V verkauft K einen gebrauchten Mähdrescher für
9.000 DM. Als K den Mähdrescher zur Ernte einsetzt, fällt dieser
bereits nach kurzem Gebrauch aus. Verursacht wurde der Ausfall durch einen
Mangel, den der Mähdrescher bereits bei Übergabe an K hatte.
K ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangt
von V Rückzahlung der 9.000 DM. V macht geltend, der Mähdrescher
sei wegen des Ausfalls quasi wertlos.
Bei Anwendung der Saldotheorie würde sich der Bereicherungsanspruch
des K gegen V um seine eigene Entreicherung mindern bzw. ganz wegfallen.
Hätte K den Vertrag jedoch nicht angefochten, so müsste
V für den Mangel des Mähdreschers nach Gewährleistungsrecht
einstehen. Es würde der Wertung des Gewährleistungsrechts widersprechen,
wenn V nur aufgrund der Anfechtung durch K seiner Verantwortlichkeit für
Sachmängel entgehen könnte. V kann nicht erwarten, dass
das nach dem Vertrag ihn treffende Risiko auf K übergeht. Deshalb
ist die Saldotheorie hier nicht anzuwenden. Dementsprechend hat der BGH
das Recht des K zur Zurückforderung des vollen Kaufpreises Zug um
Zug gegen Herausgabe des Mähdreschers anerkannt. Der BGH hat den Ausschluss
der Saldotheorie auch nicht vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung
durch den Verkäufer abhängig gemacht. Vielmehr habe der Käufer
bei Anfechtung immer dann einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen
Kaufpreises, wenn der Untergang oder die Verschlechterung der Sache auf
einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer
einzustehen hat.
Die zahlreichen Ausnahmen der Saldotheorie und ihr dogmatischer Ausgangspunkt, die Bereicherung nicht als das Erlangte, sondern als Saldo zu definieren, haben zu grundlegender Kritik an dieser Theorie geführt. Canaris (Vgl. Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 § 73 III, 2, 7) hat deshalb die Theorie der Gegenleistungskondiktion entwickelt.
In den meisten Fällen kommt die Theorie der Gegenleistungskondiktion
jedoch zu den gleichen Ergebnissen wie die Saldotheorie. §
818 Abs. 3 BGB wird nämlich in den Fällen ausnahmsweise angewendet,
in denen auch die Saldotheorie wegen Wertungswidersprüchen nicht anwendbar
ist (vgl. oben 6), z. B. bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit der
Herausgabe des Erlangten.
Ein Unterschied ergibt sich aber im folgenden Fall:
Vorleistung des Kondiktionsgläubigers
K kauft bei V ein Auto, es wird vereinbart, dass
K erst später zahlen muss. Vor der Bezahlung wird das Auto durch
unbekannte Dritte zerstört. Jetzt erst stellt sich heraus, dass
der Kaufvertrag nichtig war. V verlangt den Wertersatz für den Wagen.
K beruft sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.
Fraglich ist, ob K die Einwendung des § 818 Abs. 3 BGB geltend
machen kann. Dazu werden folgende Meinungen vertreten:
(1) Geht man von der Saldotheorie aus, so ist diese hier nicht anwendbar,
da kein beiderseitiger Leistungsaustausch vorliegt (vgl. MünchKomm-Lieb
§ 818 Rn 90; Medicus BR Rn 226). Die Saldotheorie führt nämlich
nicht zum Ausschluss der Einwendung aus § 818 Abs. 3 BGB, sondern
dazu, dass sich der eigene Bereicherungsanspruch um die eigene
Entreicherung mindert. In den Vorleistungsfällen hat der Kondiktionsgläubiger
aber keinen Bereicherungsanspruch, der sich mindern könnte. K kann
sich also gegenüber dem Anspruch des V auf Entreicherung berufen, V
hat keinen Anspruch auf Wertersatz.
(2) Nach der Theorie der Gegenleistungskondiktion (Larenz/Canaris
Schuldrecht II/2 § 73 III 2d) ist dem K hier die Berufung auf Entreicherung
nicht möglich. § 818 Abs. 3 BGB sei bei der Rückabwicklung
gegenseitiger Verträge grundsätzlich nicht anwendbar und eine
Ausnahme sei hier nicht geboten: K sei nämlich nicht schutzwürdig,
da er davon ausging, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein. Außerdem
habe V durch seine Vorleistung nur das Insolvenz-, nicht aber auch das
Untergangsrisiko übernommen. Nach dieser Ansicht muss K Wertersatz
nach § 818 Abs. 2 BGB zahlen.