Moritz, Trainer Zivilrecht

Ungerechtfertigte Bereicherung

Umfang des Bereicherungsanspruchs  §§ 818 ff. BGB

1. Herausgabe § 818 Abs. 1 
2. Wertersatz § 818 Abs. 2 
3. Entreicherung § 818 Abs. 3 
4. § 818 Abs. 4, 819
5. Saldotheorie 
6. Einschränkungen der Saldotheorie 
7. Theorie der Gegenleistungskondiktion

Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im Besonderen Schuldrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung Teil 3 - Umfang des Bereicherungsanspruchs, Jura 1995, S. 281;

Zunächst ist alles herauszugeben, was der Bereicherte erlangt hat: § 818 Abs. 1 BGB (also auch die Nutzungen oder Ersatzansprüche). Ist das nicht möglich, so ist der Wert zu ersetzen (§ 818 Abs. 2 BGB). Begrenzt wird der Anspruch durch den Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB), der nicht bei Rechtshängigkeit oder Bösgläubigkeit erhoben werden kann (§§ 818 Abs. 4, 819 BGB). Ferner findet der Anspruch eine Grenze in der Saldierung gegenseitiger Ansprüche. Außerdem sind die Grundsätze der aufgedrängten Bereicherung zu beachten.

 

1. Herausgabeanspruch gem. § 818 Abs. 1 BGB

a) Herausgabe des Erlangten in Natur: b) Herausgabe gezogener Nutzungen: Nach § 100 BGB sind Nutzungen die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, die der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt. Früchte sind gem. § 99 BGB die Erträge aus einer Sache. Heraus zu geben sind z. B. Zinsen bei Geld, Erträge eines Grundstücks oder eines Betriebs (str., vgl. MünchKomm-Lieb § 818 Rn 21b f.), sowie Gebrauchsvorteile aus einem Gegenstand.
Soweit nicht die Haftungsverschärfungen nach §§ 818 Abs. 4, 819, 820 BGB eingreifen, sind nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen heraus zu geben. Es kommt also nicht darauf an, ob der Bereicherte noch mehr Nutzungen hätte ziehen können oder welche Nutzungen der Anspruchssteller gezogen hätte.
Der Nutzungsersatz ist in seiner Höhe begrenzt durch die objektive Wertminderung der Sache (BGH NJW 1996, 250).
Wurde z. B. ein Pkw rechtsgrundlos erlangt, so lassen sich die Gebrauchsvorteile anhand der üblicherweise für den Pkw zu zahlenden Mietpreise ermitteln. Der Nutzer wird aber nicht mehr erstatten müssen, als der Wagen objektiv an Wert verloren hat, da er nicht einen fremden, sondern seinen eigenen Pkw nutzen wollte und folglich keine Mietkosten erspart hat, sondern nur die Abnutzung seines eigenen Autos.

Nutzungen - BGH 3.6.98 - NJW 1998, 2354 = JZ 1998, 955 (mit Anmerkung Schlechtriem)
Die Beklagte hat dem Kläger zwei Grundstücke zu einem Preis von 3.500.000,- verkauft. Der Kl. zahlte zunächst vereinbarungsgemäß 1.500.000,- an. Diesen Betrag verwendete die Bekl. zur Tilgung eigener Schulden. Später stellte sich heraus, dass der Kaufvertrag wegen Formmangels nichtig war. Kl. verlangt Ersatz der aus dem von ihm gezahlten Teilkaufpreis gezogenen Nutzungen; die Bekl. beruft sich darauf, sie habe mit dem Geld nur eigene Schulden getilgt und keine Nutzungen daraus gezogen.
Der BGH sah die durch die Schuldentilgung ersparten Darlehnszinsen als Nutzungen an. Es könne keinen Unterschied machen, ob rechtsgrundlos erlangtes Geld zinsbringend angelegt oder zur Tilgung eigener Schulden verwendet werde.
 

c) Herausgabe der Surrogate: Herauszugeben sind auch Surrogate des Bereicherungsgegenstandes.

Haubenkipper - BGH 11.10.79 NJW 1980, 178 = BGHZ 75, 203 = JuS 1980, 376
K hat bei V einen Haubenkipper bestellt, dafür hat er seinen LKW  in Zahlung gegeben. Der Kauf des Haubenkippers kam aber nicht zustande. V verkaufte den LKW für 12.000 DM. Unklar ist, ob V Eigentum erlangt hat und welchen Wert der LKW zum Zeitpunkt des Verkaufs hatte.
Kann K von V die 12.000 DM verlangen, wenn V Eigentum an dem LKW erlangt hat und der LKW 10.000 DM wert war?

 

2. Wertersatz gem. § 818 Abs. 2 BGB

Literatur: Canaris, Der Bereicherungsausgleich bei Bestellung einer Sicherheit an einer rechtsgrundlos erlangten Sache, NJW 1991, S. 2513

a) Unmöglichkeit der Herausgabe
Kann der Schuldner das Erlangte nicht bzw. nicht mehr herausgeben, so hat er Wertersatz zu leisten:

b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung des Wertersatzes
Umstritten ist, welcher Zeitpunkt für die Wertberechnung zugrunde zu legen ist. Dies kann erhebliche Konsequenzen für den Umfang des Anspruchs haben.
V verkauft und übereignet K ein Bild des Künstlers M, der zu dieser Zeit besonders "in" war, so dass für dieses Bild auf dem Markt 100.000 DM geboten wurden. 5 Jahre später veräußert K das Bild. Da M nun nicht mehr so beliebt ist, kann K nur einen Kaufpreis von 50.000 DM erzielen, was dem Marktpreis entspricht. 2 weitere Jahre später stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages V-K heraus. V verlangt Herausgabe des Bildes. Der Marktwert für die Bilder des M ist zu diesem Zeitpunkt noch weiter auf 40.000 DM gefallen. Schuldet K dem V als Wertersatz 100.000, 50.000 oder 40.000 DM?

(1) Rspr. (RGZ 101, 389, 391; BGH NJW 63, 1299, 1301; BGH NJW 95, 53, 55): Der herauszugebende Betrag errechnet sich aus dem objektiven Verkehrswert des Erlangten im Zeitpunkt der Entstehung des primären Bereicherungsanspruchs, also des Anspruchs auf Herausgabe der Sache selbst.
Im obigen Beispiel könnte V danach 100.000 DM verlangen,
(2) Lit.: Es wird auf den Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs(also etwa bei Untergang der Sache) abzustellen sein (Larenz/Canaris § 72 III 5b; Reuter/Martinek § 16 III 4b). Argument: Der Wertersatzanspruch tritt an die Stelle des Herausgabeanspruchs. Wenn noch herausgegeben werden könnte, so hätte die Sache auch nur den jeweiligen Zeitwert.
Der Zeitpunkt der Entstehung des Wertersatzanspruchs ist aber auch dann maßgeblich, wenn die Sache zwischen Anspruchsentstehung und dem Herausgabeverlangen noch weiter an Wert verloren hat. Seit der Entstehung des Ersatzanspruchs ist der Bereicherungsanspruch nämlich nur noch auf die Zahlung von Geld gerichtet und deshalb von der Sache selbst abgekoppelt.
Im obigen Beispielt könnte V danach 50.000 DM verlangen.
(3) Haftet der Kondiktionsschuldner nach §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB verschärft, so schuldet er gemäß §§ 292, 989 BGB Schadensersatz. Dieser umfasst gemäß § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Der Kondiktionsschuldner muss bei einem späteren Wertverlust der Sache deshalb den Wert ersetzen, den die Sache zum Zeitpunkt des Eintritts der verschärften Haftung hatte (vgl. zur Problematik Palandt-Heinrichs, vorb. v. § 249, Rdnr. 174).

c) Sonderfall: Belastung der erlangten Sache
Hat der Bereicherungsschuldner ein rechtsgrundlos erlangtes Grundstück mit Grundpfandrechten belastet, so ist er nach dem BGH nicht verpflichtet, die Belastung vor Herausgabe des Grundstückes zu beseitigen. Vielmehr schulde er Wertersatz.

Belastung - BGH 26.10.90 NJW 1991, 917 = BGHZ 112, 376
V verkauft K ein Grundstück, K wird Eigentümer. Später wird der Kaufvertrag angefochten. A verlangt Herausgabe des Grundstücks. K hat diese mit zwei Grundschulden belastet. Kann V verlangen, dass K die Grundschulden ablöst?
V hat einen Anspruch auf aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückübereignung des Grundstücks, die Belastung mit den Grundschulden steht diesem Anspruch nicht entgegen. Strittig ist jedoch, ob K die Grundschulden beseitigen muss:
H.M. und BGH: Keine Pflicht zur Ablösung der Belastungen. Neben der Herausgabe des Grundstücks kann V nur die Vorteile verlangen, die K für die Grundschulden erhalten hat.
Argument: Der Bereicherungsanspruch geht grundsätzlich auf Herausgabe des Erlangten in Natur. Er begründet keine Pflicht des Bereicherungsschuldners, Veränderungen, die der Bereicherungsgegenstand in der Zwischenzeit erfahren hat, wieder zu beseitigen. Auch bei Zerstörung der herauszugebenden Sache wird nicht Wiederherstellung oder Reparatur, sondern Wertersatz geschuldet. Das gleiche muss dann für die Belastung eines Grundstücks mit Grundpfandrechten gelten.
Zur Frage, was im Rahmen des Wertersatzes nach § 818 Abs. 2 BGB genau geschuldet wird vgl. MünchKomm-Lieb, § 818 Rn 33c, Canaris, NJW 91, 2513ff.

d) Aufgedrängte Bereicherung
In Fällen der aufgedrängten Bereicherung kann die "Aufdrängung" dadurch berücksichtigt werden, dass auf den subjektiven Wert des Erlangten für den Bereicherten abgestellt wird.

 

3. Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB

Der Einwand der Entreicherung ist eine rechtsvernichtende Einwendung zum Schutz des gutgläubig Bereicherten, der die Sache im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat.

a) Grundsatz

Nur noch vorhandene Vermögensvorteile sollen abgeschöpft werden dürfen. Der Bereicherungsschuldner darf durch die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs nicht schlechter stehen, als er stünde, wenn es nicht zum Bereicherungsfall gekommen wäre. Die Bereicherung errechnet sich also aus der Differenz zwischen den Vermögenslagen des Bereicherten mit und ohne den erlangten Bereicherungsgegenstand.

b) Entreicherung bei rechtsgrundlos erworbenen Geldbeträgen

aa) Allgemein

Meistens erlangt eine Kondiktionspartei die Verfügungsmacht über einen Geldbetrag, der in ihr sonstiges Geldvermögen einfließt. Der Bereicherungsschuldner kann sich nur dann auf den Wegfall der Bereicherung berufen, wenn der Wert des Geldbetrages in keiner Form mehr in seinem Vermögen vorhanden ist. Hat er sich mit dem Geld hingegen noch vorhandene Vermögensvorteile - z. B. eine Sache - verschafft oder Aufwendungen erspart, die er notwendigerweise auch sonst getätigt hätte, so ist er nicht entreichert. Entreicherung liegt also nur vor, wenn der Bereicherungsschuldner den Betrag für solche Dinge ausgegeben hat, die er sich normalerweise nicht leistet (Luxusausgaben), und der dadurch erlangte Vorteil nicht mehr in seinem Vermögen vorhanden ist (z. B. weil die gekaufte Sache zerstört oder konsumiert worden ist).

A hat B eine Sache verkauft und B hat den Kaufpreis auf das Konto des A überwiesen. A hebt den gleichen Betrag für Investitionen von seinem Konto ab. Der Vertrag war nichtig und die Vermögensverschiebungen sind rückabzuwickeln.
A kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da der Geldbetrag quasi nur umgewandelt wurde in Investitionsgüter und somit noch im Vermögen des A vorhanden ist.

Fazit: Die Partei, die als Leistung Geld erhalten hat, wird sich nur in seltenen Fällen auf den Wegfall der Bereicherung berufen können.

bb) Befreiung von Schulden

Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bereicherung in der Befreiung von Schulden liegt. Der Empfänger hat fortdauernd einen besseren Vermögensstatus ohne die Schulden.

Schuldentilgung - BGH 8.12.95 NJW 96, 926: Der Kläger hat ein von dem Beklagten (seinem Vater) zum Ausbau eines Hauses aufgenommenes Darlehn durch Zahlung von ca. 38.000 DM abgelöst. Die Ablösung erfolgte im Hinblich auf ein später nicht eingelöstes Versprechen des Bekl., den Kl. als Erben einzusetzen. Der Kl. verlangt Zahlung von 38.000 DM. Der Bekl. beruft sich darauf, er habe das Haus, zu dessen Ausbau das Darlehn aufgenommen wurde, seiner Tochter vermacht und sei deshalb entreichert.
Der BGH versagte dem Bekl. die Berufung auf Entreicherung. Die Bereicherung liege im Wegfall der Darlehnsschuld. Diese Bereicherung bestehe unabhängig von der Übereignung des Hauses fort.

cc) Unterhalt, Gehalt

Ganz anders ist die Bewertung von zuviel geleisteten Unterhalts- oder Gehaltzahlungen.
- Häufig scheitert der Rückzahlungsanspruch an den kurzen tariflicher Ausschlussfristen (von 1-6 Monaten, vgl. § 70 BAT).
- Entreicherung wird generell angenommen, wenn der Empfänger keinen Gewinn aus der Bereicherung gezogen hat, sondern die Zahlung für den Lebensunterhalt verbraucht hat. Dies gilt jedenfalls bei gering Verdienenden ohne Ersparnisse. Wenn sie vorher Schulden getilgt hatten, dann wird ihnen die weitere Schuldentilgung ebenfalls nicht als Vorteil angelastet.
- Auch Bösgläubigkeit gem. §§ 818 Abs. 4, 819 BGB wird dann fehlen.

Unterhalt - BGH 17.6.92 BGHZ 118, 383: Der Kläger hat an die Beklagte zuviel Unterhalt geleistet. Die Bekl. macht gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Kl. geltend, sie sei entreichert. Tatsächlich hatte sie die Unterhaltsleistungen zum Großteil für ihre laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht, zum Teil aber auch für die Tilgung von Darlehnsschulden. Allerdings hatte sie das Darlehn auch schon getilgt, als sie noch weniger Unterhalt bekam.
BGH:
Der BGH hat den Entreicherungseinwand hier gelten lassen: zwar sei die Tilgung der Schulden ein Vermögensvorteil. Die Bekl. habe aber die Darlehnsraten auch gezahlt, als sie nur noch den ihr tatsächlich zustehenden Unterhalt erhielt und dafür eine Einschränkung ihres Lebensstandards hingenommen. Dadurch sei nachgewiesen, dass die Überzahlung nicht ursächlich für den Vorteil aus der Schuldentilgung war. Die Bekl. habe die Schuldentilgung vielmehr aus dem ihr rechtmäßig zustehenden Teil der Unterhaltszahlung erbracht. Den zuviel gezahlten Teil habe sie für ihren Lebensunterhalt verbraucht und sei daher entreichert.

Supportingenieur - BAG 25.4.2001 - 5 AZR 497/99, BB 2001, 2007: Die klagende Arbeitgeberin verlangt Rückzahlung einer Gehaltsüberzahlung. Dem Beklagten (Gehalt: 3.800 DM) war aus Versehen ein Jahr lang für das Dienstauto, das auch privat genutzt werden konnte, statt eines Abzugs ein Zuschuss von 400 - 500 DM monatlich gezahlt worden (insgesamt ergaben das ca. 6000 DM in den Jahren 1988/1989). Bei einer Betriebsprüfung zwei Jahre später wurde die Autoüberlassung generell problematisiert. Einen Prozess wegen eines Kollegen verlor der Arbeitgeber. Erst danach stellte der Arbeitgeber fest, dass der Beklagte statt eines Abzugs einen Zuschuss erhalten hatte und forderte das Geld 6 Jahre nach der Betriebsprüfung im Jahr 1996 zurück. Der beklagte Angestellte beruft sich auf Verwirkung und Entreicherung. Er habe keine Ersparnisse gebildet, sondern sein gesamtes Einkommen zum Erwerb neuer Möbel nach einem Wohnungsbrand verwenden müssen.
BAG:
AGL: § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion). Drei Einwände sind zu prüfen:
a) Verwirkung verlangt neben einem Zeitablauf besondere Umstände im Verhalten des Berechtigten und des Verpflichteten. Vor allem muss der Verpflichtete die Forderung gekannt haben, damit er auf deren Nicht-Geltendmachung vertrauen konnte. Da der Angestellte erst 1996 von dem Anspruch erfuhr, konnte er das Umstandsmoment nicht erfüllen.
b) Entreicherung ist dann gegeben, wenn durch die Überzahlung der Lebensstandard nicht verbessert worden ist. Bei kleineren und mittleren Einkommen spricht der erste Anschein für eine Entreicherung, wenn keine Ersparnisse gebildet wurden. Die Überzahlung von 400 - 500 DM monatlich bei einem Einkommen von 3.800 DM ist nicht unerheblich. Da aber alle Zahlungen zum normalen Lebensunterhalt verbraucht wurden, spricht der Anschein für die Entreicherung.
c) §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB: Eine verschärfte Haftung wegen Kenntnis der Bereicherung wird verneint, weil der Angestellte 1988 eine Familie gegründet hat, so dass Veränderungen beim Gehalt sowieso vorkamen. Er war nicht bösgläubig.
Die Klage war also abzuweisen.

Volkpolizistin - BAG 23.5.2001 - 5 AZR 374/99, AuR 2001, 358: Erhebliche Überzahlung zugunsten einer Volkspolizistin, die das deutlich bemerkt haben muss. Rückzahlungsanspruch?
BAG: Keine Entlastung durch Entreicherungseinwand.
 

c) Abzug von Aufwendungen für die rechtsgrundlos erworbene Sache

Zur Entreicherung zählen auch Einbußen, die in Zusammenhang mit dem Erwerb des Gegenstands stehen: Kosten für die Reparatur eines herauszugebenden Autos; Steuern auf ein Grundstück; mit dem Erwerb verbundenen Kosten, etwa Frachtkosten. Diese Einbußen sind grundsätzlich abzugsfähig von dem, was herauszugeben ist. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit ist nach dem BGH ein kausaler Zusammenhang zwischen Erwerb der Sache und Vermögenseinbuße. In der Literatur (vgl. Larenz/Canaris SchuldR II/2 § 73 I 2) wird teilweise eine weitere Einschränkung vorgenommen: Danach sind nur solche Nachteile zu berücksichtigen, die der Bereicherte gerade wegen seines Vertrauens darauf, die Leistung dauerhaft behalten zu dürfen, erlitten hat. Der Kondiktionsschuldner kann folglich alle Aufwendungen geltend machen, die er nicht getätigt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er die Sache zurückgeben muss.

Strittig ist, inwieweit sogenannte Folgeschäden abzugsfähig sind:
Ein rechtsgrundlos erworbener Hund zerstört den kostbaren Teppich des Bereicherungsschuldners.
Verlangt man nur eine adäquate Kausalität zwischen Bereicherungsvorgang und Nachteil, so wären diese Schäden zu berücksichtigen (Palandt-Thomas § 818 Rn 44). Nach anderer Ansicht (vgl. MünchKomm-Lieb § 818 Rn 68) sind diese Schäden nicht abzugsfähig. § 818 Abs. 3 BGB solle den Erwerber nicht vor den Folgen des Erwerbs, sondern nur vor den Folgen der Rechtsgrundlosigkeit schützen.

Sofern sich im Einzelfall zeigt, dass das Entreicherungsrisiko nach den Vorschriften des fehlgeschlagenen Vertrags oder nach dem Willen der Parteien dem Bereicherungsschuldner zugewiesen sein soll,  geht diese Risikozuweisung vor. Beispiel: Kosten einer Auflassungsvormerkung werden nur im Interesse des Käufers (= des Bereicherungsschuldners) aufgewendet. Bezüglich dieser Kosten kann er sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen.

Nicht abzugsfähig ist auch der Kaufpreis für die Sache, wenn der Bereicherungsschuldner sie von einem Dritten erworben hat.

Der gutgläubige Käufer K einer gestohlenen Uhr zahlt dem Dieb 1000 DM und verkauft sie weiter an einen Dritten für 2000 DM.
Der Eigentümer hat einen Anspruch gegen K gem. § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf Zahlung der 2000 DM.

Begründet wird dies damit, dass der Eigentümer die Sache vor der Veräußerung nach § 985 BGB hätte herausverlangen können, ohne dass der Besitzer einen Gegenanspruch auf Kaufpreiserstattung hätte geltend machen können. Da § 816 Abs. 1 S. 1 den Eigentumsschutz fortsetze, müsse dies auch für das Bereicherungsrecht gelten (vgl. hierzu Palandt-Thomas § 818 Rn 43). Außerdem hat der Käufer einen Anspruch gegen den Dieb aus §§ 440, 325 BGB.

Ist von beiden Parteien ein Geldbetrag herauszugeben, so werden die Einbußen einer Partei durch Verrechnung berücksichtigt. Bei ungleichartigen Gegenständen ist die Abwicklung Zug um Zug zu vollziehen (Beispiel: Herausgabe des Autos Zug um Zug gegen Erstattung der Reparaturkosten). Konkurriert ein bereicherungsrechtlicher Herausgabeanspruch mit dem Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, so können nur solche Vermögensnachteile des Bereicherungsschuldners berücksichtigt werden, die auch nach §§ 994 ff. BGB erstattungsfähig sind. Ansonsten würden die Wertungen des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses umgangen. Anders hat der BGH jedoch in BGHZ 137, 314 für den rechtsgrundlosen gutgläubigen Besitzer entschieden: Gegenüber dem Anspruch des Eigentümers aus § 988 BGB analog könne der Besitzer alle auf die Sache getätigten Aufwendungen geltend machen, nicht nur Verwendungen im Sinne von §§ 994 ff. BGB (vgl. hierzu auch die Anmerkung von Gursky, JZ 1998, S. 686.
 

d) Entreicherung bei nicht-gegenständlichen Leistungen: Bei nicht-gegenständlichen Leistungen (z. B. Werkleistungen) ist zu fragen, ob die Bereicherung noch als realer Vermögensvorteil im Vermögen des Bereicherungsschuldners vorhanden ist.

 

4. Ausschluss des Entreicherungseinwandes

Literatur: Medicus, Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners, JuS 1993, S. 705.

Der Entreicherungseinwand soll den Bereicherungsschuldner in seinem Vertrauen auf den Bestand des Erwerbs schützen. Daraus folgt, dass sich nicht auf Entreicherung berufen kann, wer nicht schutzwürdig ist. Ein schutzwürdiges Vertrauen scheidet in den folgenden Fällen aus:

a) Rechtshängigkeit, § 818 Abs. 4 BGB: Der Bereicherungsschuldner musste wegen der Klageerhebung mit der Herausgabe der Sache rechnen. Er haftet daher nach den „allgemeinen Vorschriften". Dazu gehören nach h. M. (str.) vor allem die Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 275 ff., 284 ff. BGB):

b) Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit des Erwerbs, §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB: Dabei ist Kenntnis des Fehlens des rechtlichen Grundes beim Erwerb oder danach erforderlich. Kenntnis der Umstände, die das Fehlen begründen, reicht in der Regel nicht aus, sie genügt aber nach der Rechtsprechung (BGHZ 133, 246) dann, wenn der Kondiktionsschuldner sich der Einsicht der Nichtigkeit des Geschäftes bewusst verschließt. c) Ebenso wenig schutzwürdig ist der Empfänger in den übrigen Fällen:

 

5. Rückabwicklung synallagmatischer Verträge - Saldotheorie

Literatur: Hoffmann, Die Saldotheorie im Bereicherungsrecht, Jura 1997, S. 416; Thier, Grundprobleme der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung gegenseitiger Verträge, JuS 1999, S. L 9.

Haben die Parteien eines nichtigen gegenseitigen Vertrages die Leistungen bereits ausgetauscht, so folgt aus dem Gesetz, dass jedem von ihnen ein Bereicherungsanspruch gegen den anderen zusteht. Sieht man diese beiden Ansprüche als voneinander unabhängig an (sog. Zweikondiktionentheorie), so kann dies im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen.

V verkauft K eine Sache im Wert von 1.000 DM für einen Preis von 1.000 DM. Nachdem die Sache bei K durch Zufall untergegangen ist, stellt sich die Nichtigkeit des Kaufvertrages heraus.

(1) Nach der Zweikondiktionentheorie könnte K von V aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Rückzahlung des vollen Kaufpreises (1.000 DM) verlangen. V könnte von K ebenfalls aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) die Herausgabe der Sache verlangen. Da die Sache aber untergegangen ist, könnte sich K auf den Wegfall der Bereicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen, so dass V leer ausginge.
Auf diese Weise könnte K das Risiko des zufälligen Untergangs der Sache, das in keinem Zusammenhang mit der Unwirksamkeit des Kaufvertrages steht, auf V abwälzen.
Dieser Folge entgeht die vom RG entwickelte Saldotheorie. Nach ihr sind bei einem unwirksamen gegenseitigen Vertrag die Leistungen nicht isoliert zu betrachten. Ob eine Bereicherung noch vorhanden und deshalb herauszugeben ist beurteilt sich vielmehr danach, ob unter Berücksichtigung der Gegenleistung für eine Partei noch ein Überschuss verbleibt.
Die Saldotheorie trägt damit dem Umstand Rechnung, dass auch bei einem nichtigen gegenseitigen Vertrag die eine Leistung um der anderen Willen erbracht wurde (sog. faktisches Synallagma).

Daraus folgt im einzelnen

 

6. Einschränkungen der Saldotheorie

Die Saldotheorie gilt überall dort nicht, wo die Schutzwürdigkeit einer Partei oder übergeordnete gesetzliche Wertungen der von ihr vorgenommen Risikoverteilung widersprechen. Wichtige Ausnahmen der Saldotheorie sind:

a) Keine Anwendung bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen
Die Anwendung der Saldotheorie würde dazu führen, dass Geschäftsunfähige bei der Rückabwicklung des fehlgeschlagenen Vertrags wie Geschäftsfähige behandelt werden, da sie das Risiko der Minderung ihres eigenen Herausgabeanspruchs selbst zu tragen hätten. Sie wären also faktisch trotz Nichtigkeit an den Vertrag gebunden. Dies liefe dem Schutzzweck der §§ 104 ff. BGB zuwider, wonach Verträge mit nicht voll Geschäftsfähigen gerade keine Bindung entfalten sollen. In Fällen, in denen die benachteiligte Partei geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, ist die Zweikondiktionentheorie anzuwenden, nach der beide Herausgabeansprüche unabhängig voneinander abgewickelt werden.

Sonnenstudio - BGH 4.5.94 NJW 1994, 2021 = BGHZ 126, 105 = JuS 1994, 888: Geschäftsunfähiger kauft ein Sonnenstudio für 75.000 DM. Nach einiger Zeit wird der Betrieb eingestellt.
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung hat der Geschäftsunfähige Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Inventars. Er muss aber nicht den erzielten Gewinn herausgeben und nicht für den von ihm verursachten Untergang des Studios Wertersatz leisten, da er insoweit nach § 818 Abs. 3 entreichert ist. Sein eigener Rückzahlungsanspruch mindert sich mangels Anwendbarkeit der Saldotheorie nicht um die eigene Entreicherung.

b) Keine Anwendung bei gleichzeitiger Einschlägigkeit des Rücktrittsrechts
Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung darf die Wertungen des Rücktrittsrechts in §§ 350, 351 BGB nicht umgehen, wenn letztere auch einschlägig wären. Dies ist vor allem möglich bei Wegfall des Rechtsgrundes durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§§ 812, 123, 142 BGB  neben einem Mängelanspruch aus §§ 462, 346 ff. BGB). Der Bereicherungsgläubiger darf durch die Saldotheorie nicht schlechter stehen, als er bei Rücktritt bzw. Wandlung stünde. Da im übrigen das Anfechtungsrecht wegen einfachen Irrtums vom Gewährleistungsrecht verdrängt wird, kann eine Anspruchskonkurrenz nicht entstehen.

- Ist die herauszugebende Sache unverschuldet beim Kondiktionsgläubiger untergegangen, so sind die Kondiktionsansprüche unabhängig voneinander nach der Zweikondiktionentheorie abzuwickeln. Dies folgt aus § 350 BGB.

Tachostand - BGH 8.1.70 BGHZ 53, 144: Am 25. Juli 1964 kaufte der Kl. vom Bekl. einen gebrauchten PKW. Der PKW hatte zur Zeit des Verkaufs schon 124.000 km zurückgelegt; der Beklagte hatte den Tachometer auf 74.000 km umstellen lassen, hatte das dem Kläger aber verschwiegen und ihm versichert, der Tachometerstand von 74.000 km sei zutreffend. Am 28. Juli 1964 wurde der PKW dem Kläger ausgeliefert. Am Tage danach wurde er bei einer Fahrt des Klägers auf der Autobahn ohne dessen Verschulden stark beschädigt. Am 27. August focht der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger verlangt von dem Bekl. die Rückzahlung des Kaufpreises.

- Ist die Sache jedoch verschuldet beim Kondiktionsgläubiger untergegangen, so ist umstritten, ob und wie die Saldotheorie Anwendung findet. Einerseits würde wegen des Verschuldens des Käufers gem. § 351 BGB die Wandlung ausgeschlossen sein, andererseits ist der Kondiktionsschuldner (= Verkäufer) wegen der arglistigen Täuschung nicht schutzwürdig.

Unfallauto - BGH 14.10.71 NJW 1972, 36 = BGHZ 57, 137: K kaufte bei V einen Gebrauchtwagen. Dabei täuschte V arglistig über die Unfallfreiheit des Wagens. Nachdem der Wagen dem K übereignet wurde, erlitt das Fahrzeug durch einen von K allein verschuldeten Unfall Totalschaden. Erst nach dem Unfall stellte sich die arglistige Täuschung des V heraus und K focht den Kaufvertrag an. K verlangt von V Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugwracks.

(1) Der BGH wendet die Saldotheorie nicht an. V habe den K durch arglistige Täuschung zum Abschluss des Kaufvertrages bewogen. Folglich war ihm bei Vertragsabschluss bekannt, dass K den Vertrag anfechten konnte. Bei V lagen also die Voraussetzungen der verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB vor. Damit entfiele dann aber auch die innere Rechtfertigung für eine Anwendung der Saldotheorie, so dass hier von der Zweikondiktionentheorie auszugehen sei. Das Verschulden des K an dem Unfall sei nach § 254 BGB analog zu berücksichtigen, so dass sich der Kondiktionsanspruch des K dann seinem Verschuldensanteil entsprechend mindere. (Dies ist eine Billigkeitslösung.)
(2) Nach anderer Ansicht (vgl. Medicus, BR Rn 230) dient die Möglichkeit der Anfechtung nur dazu, den Getäuschten so zu stellen, wie er ohne Täuschung stünde. Die arglistige Täuschung hat aber nichts mit der schuldhaften Zerstörung der Sache zu tun. Die Täuschung bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen einer verschärften Haftung nach § 819 Abs. 1 BGB können daher kein Grund sein, die Saldotheorie nicht anzuwenden. Ein Widerspruch zum Rücktrittsrecht besteht insoweit gerade nicht, da nach § 351 BGB der Rücktritt bzw. die Wandlung bei verschuldetem Untergang ausgeschlossen ist. Deshalb ist die Saldotheorie anzuwenden, der Getäuschte muss sich den verschuldeten Wertverlust in voller Höhe anspruchsmindernd abziehen lassen. Den Betrag, den der Getäuschte aber infolge der Täuschung über den objektiven Wert hinaus gezahlt hat, kann er nach §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB zurückfordern. (Dogmatisch ist die Argumentation stringent, das Ergebnis entspricht ebenfalls der Billigkeit.)
 

c) Keine Anwendung bei Annahmeverzug des Kondiktionsgläubigers

Baujahr - BGH 26.10.78 BGHZ 72, 252
K kauft im November 1972 von V einen gebrauchten Pkw für 10.000 DM. Da V über das Baujahr des Autos getäuscht hatte, focht K den Kaufvertrag im Dezember 1972 an. V weigerte sich, den Wagen zurückzunehmen. Daraufhin stellte K den Wagen im Freien ab und bedeckte ihn mit einer Plane. Im April 1973 erhob K Klage. Am Ende des Prozesses ist der Wagen wegen der Witterungseinflüsse nur noch ca. 1.000 DM wert. K verlangt von V Rückzahlung der 10.000 DM Kaufpreis.

Bei Anwendung der Saldotheorie würde sich der Bereicherungsanspruch des K in Höhe von 10.000 DM um die bei K eingetretene Entreicherung mindern, K könnte also nur noch 1.000 DM von V verlangen.
(1) Der BGH hat die Saldotheorie für nicht anwendbar erklärt, da V ab Rechtshängigkeit (also seit April 1973) nach den allgemeinen Vorschriften hafte, § 818 Abs. 4 BGB. Das bedeutet, dass V sich auch nicht mehr auf Entreicherung berufen konnte. Dies müsse sich aber auch auf die Gegenleistung auswirken, so dass K sich seine Entreicherung nicht auf seinen Kondiktionsanspruch anrechnen lassen müsse. Folglich hat K einen Anspruch gegen V auf Zahlung von 10.000 DM.
(2) Eine andere Ansicht (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 § 73 III 7 b) kommt zu dem gleichen Ergebnis, begründet dies aber anders: Entscheidend sei nicht die verschärfte Haftung des V, sondern die Tatsache, dass V sich zum Zeitpunkt der Entreicherung im Annahmeverzug befand. Gemäß § 300 Abs. 1 BGB haftet K während des Annahmeverzuges des V nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Wertung würde durch die Anwendung der Saldotheorie unzulässig umgangen. Folglich hat K einen Anspruch auf volle Rückzahlung des Kaufpreises.
 

d) Keine Anwendung bei gleichzeitiger Einschlägigkeit des Gewährleistungsrechts

Mähdrescher - BGH 9.10.80 BGHZ 78, 216
V verkauft K einen gebrauchten Mähdrescher für 9.000 DM. Als K den Mähdrescher zur Ernte einsetzt, fällt dieser bereits nach kurzem Gebrauch aus. Verursacht wurde der Ausfall durch einen Mangel, den der Mähdrescher bereits bei Übergabe an K hatte. K ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an und verlangt von V Rückzahlung der 9.000 DM. V macht geltend, der Mähdrescher sei wegen des Ausfalls quasi wertlos.
Bei Anwendung der Saldotheorie würde sich der Bereicherungsanspruch des K gegen V um seine eigene Entreicherung mindern bzw. ganz wegfallen. Hätte K den Vertrag jedoch nicht angefochten, so müsste V für den Mangel des Mähdreschers nach Gewährleistungsrecht einstehen. Es würde der Wertung des Gewährleistungsrechts widersprechen, wenn V nur aufgrund der Anfechtung durch K seiner Verantwortlichkeit für Sachmängel entgehen könnte. V kann nicht erwarten, dass das nach dem Vertrag ihn treffende Risiko auf K übergeht. Deshalb ist die Saldotheorie hier nicht anzuwenden. Dementsprechend hat der BGH das Recht des K zur Zurückforderung des vollen Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Mähdreschers anerkannt. Der BGH hat den Ausschluss der Saldotheorie auch nicht vom Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch den Verkäufer abhängig gemacht. Vielmehr habe der Käufer bei Anfechtung immer dann einen Anspruch auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, wenn der Untergang oder die Verschlechterung der Sache auf einem Sachmangel beruht, für den nach dem Vertrag der Verkäufer einzustehen hat.

 

7. Die Theorie der Gegenleistungskondiktion

Die zahlreichen Ausnahmen der Saldotheorie und ihr dogmatischer Ausgangspunkt, die Bereicherung nicht als das Erlangte, sondern als Saldo zu definieren, haben zu grundlegender Kritik an dieser Theorie geführt. Canaris (Vgl. Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 § 73 III, 2, 7) hat deshalb die Theorie der Gegenleistungskondiktion entwickelt.
Nach dieser Theorie ist den vermeintlichen Vertragsparteien bei Rückabwicklung synallagmatischer Leistungen die Berufung auf § 818 Abs. 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Zweck des § 818 Abs. 3 BGB sei es nämlich, das Vertrauen des Bereicherungsschuldners in die Wirksamkeit des Erwerbes zu schützen. Bei gegenseitigen Verträgen wisse der Bereicherungsschuldner aber auch, dass er im Gegenzug zum Empfang der Leistung seine eigene Gegenleistung endgültig verloren habe. Nur in diesem Bewusstsein könne er mit der Sache nach Belieben verfahren, sie also zerstören, verschenken o.ä. Tut er das, so verdiene er nicht den Vertrauensschutz des § 818 Abs. 3 BGB, weil er sich der Möglichkeit eines doppelten Verlustes bewusst sei: Der Käufer einer Sache weiß erstens, dass er den Kaufpreis verloren hat. Geht er mit der Sache sorglos um, so ist ihm zweitens bewusst, dass er zusätzlich zur Einbuße des Kaufpreises die Risiken und Folgen seines Umgangs mit der Sache trägt.
Aufgrund dieses Bewusstseins soll ihm der Vertrauensschutz des § 818 Abs. 3 BGB verwehrt sein.

In den meisten Fällen kommt die Theorie der Gegenleistungskondiktion jedoch zu den gleichen Ergebnissen wie die Saldotheorie. § 818 Abs. 3 BGB wird nämlich in den Fällen ausnahmsweise angewendet, in denen auch die Saldotheorie wegen Wertungswidersprüchen nicht anwendbar ist (vgl. oben 6), z. B. bei nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Herausgabe des Erlangten.
Ein Unterschied ergibt sich aber im folgenden Fall:

Vorleistung des Kondiktionsgläubigers
K kauft bei V ein Auto, es wird vereinbart, dass K erst später zahlen muss. Vor der Bezahlung wird das Auto durch unbekannte Dritte zerstört. Jetzt erst stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag nichtig war. V verlangt den Wertersatz für den Wagen. K beruft sich auf Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB.
Fraglich ist, ob K die Einwendung des § 818 Abs. 3 BGB geltend machen kann. Dazu werden folgende Meinungen vertreten:
(1) Geht man von der Saldotheorie aus, so ist diese hier nicht anwendbar, da kein beiderseitiger Leistungsaustausch vorliegt (vgl. MünchKomm-Lieb § 818 Rn 90; Medicus BR Rn 226). Die Saldotheorie führt nämlich nicht zum Ausschluss der Einwendung aus § 818 Abs. 3 BGB, sondern dazu, dass sich der eigene Bereicherungsanspruch um die eigene Entreicherung mindert. In den Vorleistungsfällen hat der Kondiktionsgläubiger aber keinen Bereicherungsanspruch, der sich mindern könnte. K kann sich also gegenüber dem Anspruch des V auf Entreicherung berufen, V hat keinen Anspruch auf Wertersatz.
(2) Nach der Theorie der Gegenleistungskondiktion  (Larenz/Canaris Schuldrecht II/2 § 73 III 2d) ist dem K hier die Berufung auf Entreicherung nicht möglich. § 818 Abs. 3 BGB sei bei der Rückabwicklung gegenseitiger Verträge grundsätzlich nicht anwendbar und eine Ausnahme sei hier nicht geboten: K sei nämlich nicht schutzwürdig, da er davon ausging, zur Kaufpreiszahlung verpflichtet zu sein. Außerdem habe V durch seine Vorleistung nur das Insolvenz-, nicht aber auch das Untergangsrisiko übernommen. Nach dieser Ansicht muss K Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zahlen.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht