Moritz, Trainer Zivilrecht

Ungerechtfertigte Bereicherung

Konkurrenzen, insbesondere zum EBV

1. Allg. Grundsätze -  2. Vorrang EBV  -   3. Verwendungen4. Nutzungsherausgabe - 5. Außerhalb des EBV

Lit.: Schildt, Konkurrenzprobleme im Bereicherungsrecht, JuS 1995, 953.

 

1. Allgemeine Grundsätze


Ferner ist zu beachten:


 

2. Grundsatz: Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses (§§ 987 ff. BGB)

(siehe auch dort: Konkurrenzen)

In Konkurrenz zum EBV steht vor allem
- eine mögliche Verwendungskondiktion des unrechtmäßigen gutgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer oder
- der Nutzungsherausgabeanspruch des Eigentümers aus Eingriffskondiktion.

Grundsätzlich gilt, dass die EBV-Regelungen spezieller Art sind und eine Kondiktion ausschließen. Zweck des EBV ist u.a. der Schutz des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers. Dieser Schutz würde umgangen, wenn er Kondiktionsansprüchen ausgesetzt wäre.

 

3. Verwendung: Vorrang des EBV

Literatur: Canaris, Das Verhältnis der §§ 994 ff. BGB zur Aufwendungskondiktion nach § 812 BGB, JZ 1996, S. 344.

Werden die Verwendungen während einer Vindikationslage gemacht, so stellen die §§ 994 ff. BGB nach h. M. zumindest grundsätzlich eine eigenständige, das allgemeine Bereicherungsrecht verdrängende Sonderregelung hinsichtlich der Ansprüche auf Verwendungsersatz dar. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen kein Anspruch aus EBV gegeben ist (z. B. wegen des engen Verwendungsbegriffs gem. § 994 BGB).

Der Vorrang des EBV gilt nicht, wenn jemand nicht in seiner Eigenschaft als Besitzer Verwendungen macht - dann liegt kein EBV vor, dass das Bereicherungsrecht ausschließen könnte.
Ein Bauunternehmer renoviert ein Gebäude. Der Bauunternehmer ist nicht Besitzer des Grundstücks, macht aber Verwendungen darauf. Ein Anspruch aus Aufwendungskondiktion ist daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.

a) Zum Vorrang des EBV bei Verwendungen (§§ 994 ff. BGB) bestehen folgende Meinungen:

(1) BGH: Ausschließlichkeit des EBV und enger Verwendungsbegriff (vgl. BGH NJW 96, 52)
- Der BGH sieht die Regelung des Verwendungsersatzes in §§ 994 ff. BGB als abschließend an. Neben einem Verwendungsersatzanspruch aus EBV sind Ansprüche aus Verwendungskondiktion folglich ausgeschlossen.
- Ferner vertritt der BGH den sog. engen Verwendungsbegriff. Darunter fallen nur solche Maßnahmen, die darauf abzielen, den Bestand der Sache als solcher zu erhalten oder wieder herzustellen. Sachverändernde, umgestaltende Verwendungen werden danach nicht von §§ 994 ff. BGB erfasst.  Diese Auffassung führt zu einem besonderen Schutz des Eigentümers: Sachverändernde Verwendungen sind im allgemeinen teuer, so dass der Eigentümer die Sache aus seinen liquiden Mitteln möglicherweise wegen § 1000 BGB (Zurückbehaltungsrecht des Besitzers) nicht auslösen kann. Durch die Verengung des Verwendungsbegriffs wird die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der Eigentümer den Besitzer wegen der ihm zu ersetzenden Verwendungen auch befriedigen kann.
- Auch bei sachverändernden Verwendungen des unrechtmäßigen Besitzers, für die er keinen Ersatz nach § 994 BGB bekommt, sind Ansprüche aus Aufwendungskondiktion ausgeschlossen. Das Bereicherungsrecht ist also immer ausgeschlossen, wenn eine Vindikationslage vorliegt, unabhängig davon, ob die Aufwendung eine Verwendung im Sinne der §§ 994 ff. BGB ist. Damit wird der gutgläubige rechtlose Besitzer in solchen Fällen rechtlos gestellt.

(2) Teil der Literatur: Ausschließlichkeit des EBV bei weitem Verwendungsbegriff (vgl. Staudinger-Gursky, 13. Aufl., vor §§ 994 ff., Rn. 39)
- Die wohl noch h. Lit. sieht die Regelungen des EBV ebenfalls als abschließend an.
- Allerdings wird der enge Verwendungsbegriff des BGH abgelehnt. Das EBV regelt danach jegliche Verwendung, die auf eine Sache gemacht wird, also auch sachverändernde Aufwendungen. Daneben ist das Bereicherungsrecht nicht anwendbar. Eine Ausnahme wird teilweise gemacht, wenn sich die Verwendung als Leistung des Besitzers an den Eigentümer darstellt (vgl. Staudinger-Gursky, 13. Aufl., vor §§ 994 ff. Rn. 25): dann soll die Leistungskondiktion Vorrang haben und ein Anspruch aus EBV ausgeschlossen sein.

(3) Andere Ansicht: Anwendbarkeit der §§ 951, 812 BGB neben den §§ 994 ff. BGB (Canaris, JZ 96, 344; Medicus BR Rn. 895 ff.)
Nach einer anderen, immer mehr im Vordringen befindlichen Ansicht in der Literatur soll die Verwendungskondiktion nach §§ 951, 812 BGB neben den Verwendungsersatzansprüchen aus EBV möglich sein.
Ein vermeintlicher Eigenbesitzer lackiert einen Pkw, der in fremdem Eigentum steht, was ihm nicht bekannt ist. Der Besitzer verliert sein Eigentum am Lack gem. § 947 Abs. 2 BGB  an den Eigentümer.
Der unrechtmäßige Besitzer soll in Fällen des gesetzlichen Eigentumsverlusts auch nach Bereicherungsrecht (Verwendungskondiktion, §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB) vorgehen dürfen.
 

b) Argumente für den Vorrang der §§ 994 ff. BGB


c) Argumente gegen den Vorrang der §§ 994 ff. BGB


d) Sonderfall: Aufwand von Arbeit
In Fällen, in denen die Verwendung nicht in der Verbindung von Sachen (§§ 946 f. BGB) beruht, sondern lediglich in Aufwand von Arbeit, stellt sich der Meinungsstreit genauso dar.

Der unrechtmäßiger Besitzer eines Grundstücks jätet regelmäßig das dort wachsende Unkraut und bewahrt das Grundstück so vor Verwilderung.

 

4. Nutzungsherausgabe: Vorrang des EBV

Zieht der unrechtmäßige Besitzer Nutzungen, so stellt sich die Frage, ob der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe dieser Nutzungen aus Eingriffskondiktion hat.
Nach ganz h. M. (vgl. Palandt-Bassenge vor § 987 Rn 22) werden bereicherungsrechtliche Nutzungsherausgabeansprüche durch die §§ 987 ff. verdrängt. Das EBV sei insoweit selbst eine Regelung der Eingriffskondiktion.
Für den redlichen Besitzer ist der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen Ansprüche ausdrücklich in § 993 Abs. 1 a. E. BGB geregelt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch für den gutgläubigen rechtsgrundlosen Besitzer gemacht. Wegen § 993 Abs. 1 BGB wäre er eigentlich nicht zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. Dieses Ergebnis steht aber im Widerspruch zur Haftung des rechtsgrundlosen Eigentümers: dieser ist nach § 818 Abs. 1 BGB auch zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. Folglich stünde der Erwerber einer Sache besser, wenn nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, sondern auch die Übereignung nichtig ist. Anders ausgedrückt stünde umgekehrt der Veräußerer besser, wenn er sein Eigentum verloren hat, als wenn er es behalten hätte. Zur Auflösung dieses Widerspruchs werden zwei Ansichten vertreten:

(1) Die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 32, 76) wendet § 988 Abs. 1 BGB analog an, stellt den rechtsgrundlosen Besitzer also dem unentgeltlichen Besitzer gleich. Folglich muss der rechtsgrundlose Besitzer die Nutzungen nach Bereicherungsrecht herausgeben. Da § 988 BGB eine Rechtsfolgenverweisung ist, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion nicht an.

(2) Die h. Lit. (vgl. Medicus BR Rn 600) wendet das Bereicherungsrecht direkt an. Die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 BGB greife ausnahmsweise nicht ein. Nach dieser Ansicht hängt ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe folglich davon ab, dass die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion gegeben sind.

Im Zweipersonenverhältnis - also wenn der Besitzer den Besitz vom Eigentümer erhalten hat - kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis: der Eigentümer hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe.

Unterschiede ergeben sich hingegen, wenn der Besitzer den Besitz durch Leistung eines Dritten erhalten hat:
(nach Medicus BR Rn 600:) Dieb D verkauft einen von E gestohlenen Pkw an den redlichen B. B ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Nach Ansicht der Rechtsprechung hätte E gegen B einen Anspruch auf Nutzungsersatz nach §§ 988, 818 BGB. B kann dem E dabei nicht entgegenhalten, dass er den Kaufpreis für die Sache an D gezahlt hat. Auch wenn B seinen Rückzahlungsanspruch gegen D nicht durchsetzen kann, müsste er folglich die Nutzungen herausgeben bzw. ersetzen. Nach der h. L. scheitert ein Anspruch des E gegen B aus Eingriffskondiktion am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen D und B. Nur D kann von B Herausgabe der Nutzungen verlangen. Diesem Anspruch kann B seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung entgegenhalten. E seinerseits kann von D Ersatz für die Nutzungen verlangen, die er selbst gezogen hätte, §§ 992, 823, 249 BGB. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen des B, ohne den E zu benachteiligen. Sie ist deshalb vorzugswürdig.
An diesem Beispiel zeigt sich auch der Unterschied zwischen unentgeltlichem und rechtsgrundlosem Erwerb - der Durchgriff des E gegen B ist gerechtfertigt, wenn B wegen der Unentgeltlichkeit seines Besitzerwerbs kein Opfer erbracht hat. Bei rechtsgrundlosem entgeltlichem Erwerb hat B aber eine Einbuße in Form der Gegenleistung erlitten - diese Einbuße muss dann aber auch bei der Rückabwicklung berücksichtigt werden.

 

5. Ansprüche außerhalb des EBV

Das EBV regelt nur Ansprüche auf Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz. Der Verbrauch oder die Veräußerung einer Sache wird nicht erfasst. Bereicherungsansprüche, die einen Ausgleich für den Untergang oder die Veräußerung der Sache gewähren, werden deshalb nicht von den §§ 987 ff. BGB verdrängt, da insoweit der Regelungsbereich des EBV gar nicht betroffen ist:

 

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