| Moritz, Trainer Zivilrecht |
1. Allg. Grundsätze - 2. Vorrang EBV - 3. Verwendungen - 4. Nutzungsherausgabe - 5. Außerhalb des EBV
Lit.: Schildt, Konkurrenzprobleme im Bereicherungsrecht, JuS 1995, 953.
Ferner ist zu beachten:
(siehe auch dort: Konkurrenzen)
In Konkurrenz zum EBV steht vor allem
- eine mögliche Verwendungskondiktion des unrechtmäßigen
gutgläubigen Besitzers gegen den Eigentümer oder
- der Nutzungsherausgabeanspruch des Eigentümers aus Eingriffskondiktion.
Grundsätzlich gilt, dass die EBV-Regelungen spezieller Art sind und eine Kondiktion ausschließen. Zweck des EBV ist u.a. der Schutz des gutgläubigen unrechtmäßigen Besitzers. Dieser Schutz würde umgangen, wenn er Kondiktionsansprüchen ausgesetzt wäre.
Literatur: Canaris, Das Verhältnis der §§ 994 ff. BGB zur Aufwendungskondiktion nach § 812 BGB, JZ 1996, S. 344.
Werden die Verwendungen während einer Vindikationslage gemacht, so stellen die §§ 994 ff. BGB nach h. M. zumindest grundsätzlich eine eigenständige, das allgemeine Bereicherungsrecht verdrängende Sonderregelung hinsichtlich der Ansprüche auf Verwendungsersatz dar. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen kein Anspruch aus EBV gegeben ist (z. B. wegen des engen Verwendungsbegriffs gem. § 994 BGB).
Der Vorrang des EBV gilt nicht, wenn jemand nicht in seiner Eigenschaft
als Besitzer Verwendungen macht - dann liegt kein EBV vor, dass das
Bereicherungsrecht ausschließen könnte.
Ein
Bauunternehmer renoviert ein Gebäude. Der Bauunternehmer ist nicht
Besitzer des Grundstücks, macht aber Verwendungen darauf. Ein Anspruch
aus Aufwendungskondiktion ist daher jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen.
(2) Teil der Literatur: Ausschließlichkeit des EBV bei weitem
Verwendungsbegriff (vgl. Staudinger-Gursky, 13. Aufl., vor §§
994 ff., Rn. 39)
- Die wohl noch h. Lit. sieht die Regelungen des EBV ebenfalls als
abschließend an.
- Allerdings wird der enge Verwendungsbegriff des BGH abgelehnt. Das
EBV regelt danach jegliche Verwendung, die auf eine Sache gemacht wird,
also auch sachverändernde Aufwendungen. Daneben ist das Bereicherungsrecht
nicht anwendbar. Eine Ausnahme wird teilweise gemacht, wenn sich die Verwendung
als Leistung des Besitzers an den Eigentümer darstellt (vgl. Staudinger-Gursky,
13. Aufl., vor §§ 994 ff. Rn. 25): dann soll die Leistungskondiktion
Vorrang haben und ein Anspruch aus EBV ausgeschlossen sein.
(3) Andere Ansicht: Anwendbarkeit der §§ 951, 812 BGB neben
den §§ 994 ff. BGB (Canaris, JZ 96, 344; Medicus BR Rn. 895
ff.)
Nach einer anderen, immer mehr im Vordringen befindlichen Ansicht in
der Literatur soll die Verwendungskondiktion nach §§ 951, 812
BGB neben den Verwendungsersatzansprüchen aus EBV möglich sein.
Ein vermeintlicher
Eigenbesitzer lackiert einen Pkw, der in fremdem Eigentum steht, was ihm
nicht bekannt ist. Der Besitzer verliert sein Eigentum am Lack gem. §
947 Abs. 2 BGB an den Eigentümer.
Der unrechtmäßige Besitzer soll in Fällen
des gesetzlichen Eigentumsverlusts auch nach Bereicherungsrecht (Verwendungskondiktion,
§§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB) vorgehen dürfen.
b) Argumente für den Vorrang der §§ 994 ff. BGB
c) Argumente gegen den Vorrang der §§ 994 ff. BGB
Errichtet
hingegen B das Haus als unrechtmäßiger Besitzer, dann besteht
eine Vindikationslage.
- Nach BGH könnte B dann trotzdem keinen Aufwendungsersatz
verlangen, da der Hausbau als sachverändernde Verwendung nicht unter
die §§ 994 ff. BGB fiele.
- Nach h. Lit. bestimmt sich der Verwendungsersatz nur
nach §§ 994 ff. BGB. Der Hausbau wäre jedenfalls keine notwendige
Verwendung, so dass ein Ersatz nur nach § 996 BGB in Betracht
kommt.
- a. A.: Die Verwendungskondiktion muss auch dem
unberechtigten Besitzer zukommen, ansonsten werde er ungerechtfertigt benachteiligt.
Hierfür werden folgende weitere Argumente angeführt.
d) Sonderfall: Aufwand von Arbeit
In Fällen, in denen die Verwendung nicht in der Verbindung von
Sachen (§§ 946 f. BGB) beruht, sondern lediglich in Aufwand
von Arbeit, stellt sich der Meinungsstreit genauso dar.
Der unrechtmäßiger
Besitzer eines Grundstücks jätet regelmäßig das dort
wachsende Unkraut und bewahrt das Grundstück so vor Verwilderung.
Zieht der unrechtmäßige Besitzer Nutzungen, so stellt sich
die Frage, ob der Eigentümer einen Anspruch auf Herausgabe dieser
Nutzungen aus Eingriffskondiktion hat.
Nach ganz h. M. (vgl. Palandt-Bassenge vor § 987 Rn 22)
werden bereicherungsrechtliche Nutzungsherausgabeansprüche durch die
§§ 987 ff. verdrängt. Das EBV sei insoweit selbst eine Regelung
der Eingriffskondiktion.
Für den redlichen Besitzer ist der Ausschluss der bereicherungsrechtlichen
Ansprüche ausdrücklich in § 993 Abs. 1 a. E. BGB geregelt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird jedoch für den gutgläubigen
rechtsgrundlosen Besitzer gemacht. Wegen § 993 Abs. 1 BGB wäre
er eigentlich nicht zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet. Dieses Ergebnis
steht aber im Widerspruch zur Haftung des rechtsgrundlosen Eigentümers:
dieser ist nach § 818 Abs. 1 BGB auch zur Herausgabe der Nutzungen
verpflichtet. Folglich stünde der Erwerber einer Sache besser, wenn
nicht nur das schuldrechtliche Geschäft, sondern auch die Übereignung
nichtig ist. Anders ausgedrückt stünde umgekehrt der Veräußerer
besser, wenn er sein Eigentum verloren hat, als wenn er es behalten hätte.
Zur Auflösung dieses Widerspruchs werden zwei Ansichten vertreten:
(1) Die Rechtsprechung (vgl. BGHZ 32, 76) wendet § 988 Abs. 1 BGB analog an, stellt den rechtsgrundlosen Besitzer also dem unentgeltlichen Besitzer gleich. Folglich muss der rechtsgrundlose Besitzer die Nutzungen nach Bereicherungsrecht herausgeben. Da § 988 BGB eine Rechtsfolgenverweisung ist, kommt es auf das Vorliegen der Voraussetzungen einer Eingriffskondiktion nicht an.
(2) Die h. Lit. (vgl. Medicus BR Rn 600) wendet das Bereicherungsrecht direkt an. Die Sperrwirkung des § 993 Abs. 1 BGB greife ausnahmsweise nicht ein. Nach dieser Ansicht hängt ein Anspruch auf Nutzungsherausgabe folglich davon ab, dass die Voraussetzungen der Eingriffskondiktion gegeben sind.
Im Zweipersonenverhältnis - also wenn der Besitzer den Besitz vom Eigentümer erhalten hat - kommen beide Ansichten zum selben Ergebnis: der Eigentümer hat einen Anspruch auf Nutzungsherausgabe.
Unterschiede ergeben sich hingegen, wenn der Besitzer den Besitz durch
Leistung eines Dritten erhalten hat:
(nach
Medicus BR Rn 600:) Dieb D verkauft einen von E gestohlenen Pkw an den
redlichen B. B ficht den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Nach Ansicht der Rechtsprechung hätte E gegen B einen Anspruch
auf Nutzungsersatz nach §§ 988, 818 BGB. B kann dem E dabei nicht
entgegenhalten, dass er den Kaufpreis für die Sache an D gezahlt
hat. Auch wenn B seinen Rückzahlungsanspruch gegen D nicht durchsetzen
kann, müsste er folglich die Nutzungen herausgeben bzw. ersetzen.
Nach der h. L. scheitert ein Anspruch des E gegen B aus Eingriffskondiktion
am Vorrang der Leistungsbeziehung zwischen D und B. Nur D kann von B Herausgabe
der Nutzungen verlangen. Diesem Anspruch kann B seinen Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung
entgegenhalten. E seinerseits kann von D Ersatz für die Nutzungen
verlangen, die er selbst gezogen hätte, §§ 992, 823, 249
BGB. Diese Lösung berücksichtigt die Interessen des B, ohne den
E zu benachteiligen. Sie ist deshalb vorzugswürdig.
An diesem Beispiel zeigt sich auch der Unterschied zwischen unentgeltlichem
und rechtsgrundlosem Erwerb - der Durchgriff des E gegen B ist gerechtfertigt,
wenn B wegen der Unentgeltlichkeit seines Besitzerwerbs kein Opfer erbracht
hat. Bei rechtsgrundlosem entgeltlichem Erwerb hat B aber eine Einbuße
in Form der Gegenleistung erlitten - diese Einbuße muss dann
aber auch bei der Rückabwicklung berücksichtigt werden.
Das EBV regelt nur Ansprüche auf Nutzungs-, Schadens- und Verwendungsersatz. Der Verbrauch oder die Veräußerung einer Sache wird nicht erfasst. Bereicherungsansprüche, die einen Ausgleich für den Untergang oder die Veräußerung der Sache gewähren, werden deshalb nicht von den §§ 987 ff. BGB verdrängt, da insoweit der Regelungsbereich des EBV gar nicht betroffen ist: