Kaufvertrag - Mängelhaftung - Beschaffenheitsgarantie

Sachmangel § 434 / Rechtsmangel § 435 BGB

1. Sachmangel
2. Soll-Eigenschaften
3. Vereinbarung
4. Verwendungszweck
5. Üblichkeit
6. Montagefehler
7. Montageanleitung
8. Aliudlieferung
9. Minderlieferung
10. Rechtsmangel
11. Mangel beim Rechtskauf

 
 

 1. Sachmangel § 434 BGB: Soll-Ist-Vergleich

Voraussetzung für die Geltendmachung jeglicher Gewährleistungsrechte ist die Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes. In § 434 BGB ist normiert, wann eine Sache frei von Sachmängeln ist. Der Mangelbegriff wurde durch den Gesetzgeber daher negativ definiert. § 434 Abs. 1 BGB enthält einen abgestuften Mangelbegriff. Ausgangspunkt ist die Parteivereinbarung. Fehlt sie zum streitigen Punkt, so werden objektive Kriterien heran gezogen. § 434 Abs. 2 und 3 BGB erweitern den Mangelbegriff um Umstände, die mit der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes an sich nicht in Zusammenhang stehen. Bei Rechtsmängeln (§ 435 BGB) und beim Kauf eines Rechts (§ 453 BGB) wird ähnlich verfahren.

Mangel = negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Ware.
.

+ Soll-Beschaffenheit 
(Parteivereinbarung oder objektiv)
+ Ist-Beschaffenheit 
(Beweisproblem)
+ Negative Abweichung 
der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. 
.
Das Hauptproblem ist im Gutachten meist die Soll-Beschaffenheit. Vorrang hat der Parteiwille. Erst wenn aus dem Vertrag keine Definition der Sacheigenschaften hervorgeht, kann nach objektiven Merkmalen gefragt werden.
Die Beschaffenheit der Sache wird durch ihre körperlichen Eigenschaften, aber auch durch tatsächliche oder rechtliche Beziehungen zur Umwelt bestimmt. Weder Wert noch Preis gehören zur Beschaffenheit, jedoch die wertbildenden Merkmale.

Ob ein Pkw zugelassen ist oder nicht, stellt ein Beschaffenheitsmerkmal des Pkw dar. Diese Beschaffenheit beruht nicht auf körperlichen Merkmalen des Pkw, sondern auf seinen "rechtlichen Beziehungen zur Umwelt": Denn ein nicht zugelassener Pkw darf aufgrund rechtlicher Bestimmungen im Straßenverkehr nicht genutzt werden.

Die früher wichtige Unterscheidung zwischen Fehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat heute eine geringere Bedeutung. Siehe dazu den neuen Begriff: Beschaffenheitsgarantie
 

2. Bestimmung der Soll-Eigenschaften

Soll-Eigenschaft

§ 434 Abs. 1 S.1 1. Prüfschritt: 
Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit.
Die nachfolgenden Kriterien kommen nur in Betracht, soweit keine vertragliche Vereinbarung gegeben ist.
§ 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 2. Prüfschritt: 
Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung.
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 3. Prüfschritt:
Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann.

Ausdehnung des Mangelbegriffs

§ 434 Abs. 2 S. 1  Montagefehler
unsachgemäße Durchführung einer vereinbarten Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen
§ 434 Abs. 2 S. 2 Mangelhafte Montageanleitung
+ kausal fehlerhafte Eigenmontage
§ 434 Abs. 3 1. Alt. Aliud-Lieferung
§ 434 Abs. 3 2. Alt. "Zuwenig"-Lieferung

3. Vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB)

Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie nicht die von den Parteien vereinbarte Beschaffenheit hat. Dies entspricht dem subjektiven Fehlerbegriff.
Die Fenster des Hauses sollen einen weit über das Normale hinaus gehenden Wärme-Isolierwert haben. Tatsächlich haben sie nur den gewöhnlichen Isolierwert.
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.

K möchte beim Fachhändler V ein Frostschutzmittel für einen bestimmten Lkw-Typ kaufen. V behauptet, dass das Frostschutzmittel "Superfrost 2000" sich für diesen Lkw-Typ eignet. K erwirbt "Superfrost 2000", von dem sich später herausstellt, dass es nicht für den gewünschten Lkw-Typ geeignet ist, sondern die Motoren zerstört hat.
AGL: Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 326, 275, 311a Abs. 2 BGB.
AGL: SE gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
Mangel: Das Frostschutzmittel " Superfrost 2000" war für sich völlig einwandfrei. K hatte hier jedoch ausdrücklich nach einer bestimmten Eignung des Frostschutzmittels gefragt. Die Behauptung des V durfte und musste K unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes (§§ 133, 157 BGB) als eine Erklärung verstehen, die auf die Vereinbarung der von K gewünschten Eigenschaft gerichtet war. Die Eignung des Frostschutzmittels "Superfrost 2000" für den bestimmten Lkw-Typ wurde daher von V und K vertraglich vereinbart. Da das Mittel die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies, war es mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB.

Taunusblick - BGH 14.1.93 NJW 1993, 1323 = JuS 1993, 866: Die Käuferin eines Grundstücks mit Taunusblick (Kaufpreis: 350.000 DM) hatte gegen die jetzigen Kläger ein 2. Versäumnisurteil erstritten ( 50.000 DM Schadensersatz). Die Kläger hätten ihnen beim Kauf wahrheitswidrig gesagt , der Nachbar habe keine Ausbaupläne. Tatsächlich hatte der Nachbar den Klägern die Pläne gezeigt und dann auch realisiert, so dass der Blick nun nicht mehr bestand. - Die Kläger verlangen vom beklagten Anwalt die 50.000 DM im Regressweg, weil er den Termin versäumt hatte und sonst der Prozess gewonnen worden wäre. Da der Anwalt fehlerhaft gehandelt hat, war über die Höhe des Schadens zu entscheiden: Rechtfertigte die wahrheitswidrige Auskunft des Verkäufers über Baupläne des Nachbarn tatsächlich einen Schadensersatzanspruch?
BGH:
AGL: § 463 S. 1 oder 2 BGB: Eigenschaft =  Nur die Bebauungsmöglichkeit des Nachbargrundstücks als solche, nicht aber künftige Ausbaupläne des bereits bebauten Nachbargrundstücks.
AGL: Cic: Vorsatz, arglistige Täuschung.
AGL: § 826 BGB; AGL: § 823 Abs. 2 BGB / § 263 StGB.
BGB 2002:
AGL: §§ 437 Nr. 3, 283, 280 I BGB: Sachmangel § 434 des Grundstücks? Die künftigen Ausbaupläne des Nachbarn stellen keine körperliche Beschaffenheit des Grundstückes selbst dar und auch keine tatsächliche Beziehung des Grundstückes zur Umwelt. Dies wäre nur bei der Bebauungsmöglichkeit der Fall. Es liegt daher kein Sachmangel vor.
AGL: §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB: Vorvertragliche Pflichtverletzung; Vorsatz, arglistige Täuschung.
AGL: § 826 BGB; AGL: § 823 Abs. 2 BGB / § 263 StGB.

Opel Corsa: Die junge Lehrerin Scholz kauft einen Opel Corsa für 5.500 €. Der Tachostand beträgt 20.000 km. In dem Formularvertrag des Autohändlers ist die Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Bei der nächsten Inspektion drei Monate später wird festgestellt, dass das 3 Jahre alte Auto mindestens 70.000 km gefahren und der Tacho zurückgestellt worden ist. Es ist nicht zu beweisen, dass der Autohändler davon wusste. Kann Frau Scholz 1.500 € zurück verlangen? 8.000 € beträgt etwa der tatsächliche Wert des Autos, während es mit der geringeren Laufleistung etwa den Wert des vereinbarten Preises gehabt hätte.
 
 

4. Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB)

Die Parteien haben keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes getroffen, haben aber bestimmte Vorstellungen über die Verwendung der Kaufsache. Der Verwendungszweck der Sache darf jedoch nicht lediglich von einer Partei vorausgesetzt worden sein. Es muss eine entsprechende Willensübereinstimmung bestehen, sonst liegt keine vertraglich vorausgesetzte Verwendung vor.
Bei einer lediglich einseitigen Erwartung: kein Sachmangel, aber Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB, mit Schadensersatzanspruch des Gegners gem. § 122 BGB.
Das Verhalten der Vertragsparteien muss ausgelegt werden. Haben die Parteien vor Vertragsschluss über die geplante Verwendung gesprochen und wird der Vertrag dann geschlossen, ist dem Verhalten der Parteien zu entnehmen, dass sie den besprochenen Verwendungszweck beim Vertragsschluss i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB übereinstimmend vorausgesetzt haben.
Das Haus soll ein Archiv aufnehmen. Entsprechend tragfähig muss der Boden sein.

Haben die Parteien über die geplante Verwendung der Kaufsache jedoch nicht gesprochen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die gewöhnliche Verwendung der Kaufsache stillschweigend vertraglich vorausgesetzt haben. Dann wäre keine Abgrenzung zu § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben, der gerade auf die gewöhnliche Verwendung abstellt. Die Regelung der Nr. 2 wäre überflüssig. Nur wenn nach dem konkludenten Verhalten der Parteien eine besondere Verwendung vorausgesetzt wird, ist § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und nicht § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB gegeben.
K kauft bei V einen Neuwagen. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Vergaser auf langen Fahrten nicht ordnungsgemäß funktioniert.
AGL: Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da die Parteien nicht vereinbart haben, dass der Vergaser ordnungsgemäß funktionieren soll.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, denn es liegt keine ausdrückliche Verwendungsvereinbarung vor. Konkludente Verwendungsvereinbarung? Zwar sind beide davon ausgegangen, dass der Neuwagen sich als Transportmittel benutzen lässt. Dies stellt jedoch gerade die gewöhnliche Verwendung des Neuwagens dar.
+ Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB: die gewöhnliche Verwendung des Neuwagens wird durch den defekten Vergaser beeinträchtigt.
 
 

5. Übliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 BGB)

Die Parteien haben keine bestimmten Vorstellungen über die Verwendung der Kaufsache. Die Sache ist mangelfrei, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet. Bei gebrauchten Sachen können die Eigenschaften vom Käufer erwartet werden, die typischerweise solche Sachen haben (objektiver Mangelbegriff). Über die objektiv zu erwartenden Eigenschaften wird am ehesten gestritten.
Gebrauchtwagenkauf: Soweit nicht besonders auf die Eigenschaft eines Unfallwagens hingewiesen wird, darf der Käufer die Unfallfreiheit des verkauften Fahrzeugs erwarten. Andererseits muss er einen altersgemäßen Verschleiß hinnehmen.
 

a) Typische objektiv zu bestimmende Mängel sind:

b) Keine Mängel  sind:

- geringer Mietertrag eines Grundstücks,
- normaler Verschleiß eines Gebrauchtwagens,
- falsche Bilanz beim Unternehmenskauf.
 

c) Öffentliche Äußerungen

Die Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann, wird gem. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB auch durch öffentliche Äußerungen des Verkäufers, Herstellers oder seines Gehilfen bestimmt, die in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache gemacht wurden. Zum Schutz des Verkäufers enthält § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.E. Ausschlusstatbestände, für die er allerdings die Beweislast trägt:
- Er kannte die Äußerung nicht und musste sie nicht kennen (vgl. zum Maßstab des Nichtkennenmüssens § 122 Abs. 2 BGB). Eine fahrlässige Unkenntnis des Verkäufers wird bei allgemein zugänglichen Werbeaussagen kaum jemals anzunehmen sein.
- Die Äußerung war bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gleichwertig berichtigt. Das Vertrauen des Käufers auf die Äußerung ist dann nicht mehr schutzwürdig.
- Die Kaufentscheidung ist oder konnte durch die Äußerung nicht beeinflusst worden sein. Dies wird der Verkäufer jedoch meist nicht beweisen können.

2-Liter-Auto: Hersteller H wirbt in einem Prospekt für das von ihm neu entwickelte "2-Liter Auto". K kauft daraufhin bei einem Vertragshändler diesen Neuwagen. Tatsächlich verbraucht der Neuwagen aber mehr als 2 Liter auf 100 km. Hat V mangelhaft geliefert, obwohl der Neuwagen einwandfrei fährt? Rücktritt?
AGL: §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1, 311a Abs. 1 BGB.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da V und K den Verbrauch von 2 Litern auf 100 km nicht vertraglich vereinbart haben.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, da V und K nicht darüber gesprochen haben, dass K nur ein entsprechend sparsames Auto für seine Zwecke nutzen kann.
+ Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.  2, 3 BGB, da der Käufer aufgrund des Werbeprospekts des Herstellers erwarten kann, dass ein Neuwagen des angepriesenen Typs nur 2 Liter auf 100 km verbraucht. Da der Neuwagen diese Beschaffenheit nicht aufweist, hat V mangelhaft geliefert. Auch wenn V den Prospekt des H nicht kannte, hätte er als Vertragshändler ihn aber kennen müssen. Die Äußerungen des H waren im Zeitpunkt des Vertragsschlusses weder berichtigt, noch kann V hier beweisen, dass die Kaufentscheidung des K nicht durch den Prospekt beeinflusst wurde, vgl. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.E . V muss daher für die öffentlichen Äußerungen des H "gerade stehen". Dies ist aber auch gerecht, da der Verkäufer bei seinem Geschäft von der Werbung des Herstellers profitiert. Der Käufer hat gegenüber dem Hersteller hingegen keine eigenen vertraglichen Ansprüche.

Fall wie oben, nur hat V diesmal im Verkaufsgespräch selbst auf den Prospekt und den geringen Verbrauch des Neuwagens hingewiesen.
Hier liegt bereits ein Mangel gem. Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, da V und K  auf die Werbeaussage Bezug genommen und damit die Beschaffenheit des Neuwagens "2-Liter Auto" vereinbart haben. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr.  2, 3 BGB tritt gegenüber der Parteivereinbarung als subsidiär zurück, vgl. "soweit" und "sonst".

Wenn kein Mangel vorliegt, kann der Verkäufer immer noch aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung haften (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).

Geplante Bebauung eines Nachbargrundstücks mit einem Haus für Asylbewerber?  OLG Karlsruhe NJW 1991, 2494.
 

6. Montagefehler (§ 434 Abs. 2 S.1 BGB)

Hat der Verkäufer sich zur Montage der Kaufsache verpflichtet, kann sich ein Mangel aus zwei Gründen ergeben: Der gekaufte Schrank wird fehlerhaft montiert, so dass er schief steht. Der Schrank kann aber trotzdem genutzt werden. Kunde setzt Frist zur Nacherfüllung. Nach Fristablauf: Rücktrittsrecht
AGL: §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB.
Der Schrank an sich ist mangelfrei und ist durch die Montage auch nicht beschädigt worden, so dass ein Mangel nach § 434 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Die Montageleistung selbst ist jedoch mangelhaft. Dies allein begründet bereits einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB. Der Kunde kann gem. § 439 BGB verlangen, dass der Schrank noch einmal fehlerfrei montiert wird. Der Verkäufer liefert eine zunächst einwandfreie Waschmaschine. Infolge fehlerhaften Wasseranschlusses dringt Wasser in die Maschine  ein und wird beschädigt. Nacherfüllungsanspruch?
AGL: §§ 437 Nr. 2, 439 BGB.
- Ein Mangel der Waschmaschine i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB liegt nicht vor, da die Maschine im Zeitpunkt des Gefahrübergangs noch mangelfrei war.
+ Jedoch ist der aus der fehlerhaften Montage resultierende Mangel als Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.
Der Käufer kann Nacherfüllung sowohl hinsichtlich der Waschmaschine selbst, als auch der fehlerhaften Montage verlangen.

An sich handelt es sich hierbei um einen gemischten Vertrag: Kauf- und Werkvertrag. Er wird jedoch allein dem Kaufrecht unterstellt. Die Montageverpflichtung ist als zusätzlich vereinbarte leistungsbezogene Pflicht des Kaufvertrages zu qualifizieren. Der Kunde kann also nicht - wie beim Werkvertrag - nach Fristsetzung zur Selbstvornahme schreiten und die Kosten ersetzt verlangen. Ihm stehen allein kaufrechtliche Mängelansprüche zur Verfügung, vor allem der der Nacherfüllung.
Irrelevant ist ausnahmsweise, ob zum Zeitpunkt der mangelhaften Montage bereits die Gefahr gem. § 446 BGB übergegangen war, da § 434 Abs. 2 S.1 BGB dieses Erfordernis nicht nennt.
Der Verkäufer haftet auch für die durch seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführte fehlerhafte Montage.
Da Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung kein Verschulden des Verkäufers erfordern, muss die Montage lediglich unsachgemäß erfolgt sein. Für den Schadensersatzanspruch gilt gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wieder die (widerlegliche) Verschuldensvermutung.
 
 

7. Fehlerhafte Montageanleitung + darauf beruhender Mangel (§ 434 Abs. 2 S. 2 BGB)

Ein Sachmangel liegt auch vor, wenn bei einer zur Montage bestimmten Sache die Montageanleitung mangelhaft ist. Mangelhaft ist die Montageanleitung dann, wenn sie den Käufer nicht in die Lage versetzt, die Kaufsache ordnungsgemäß zu montieren. Gelingt jedoch trotz der mangelhaften Anleitung die Montage der Kaufsache, liegt kein Sachmangel vor, vgl. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB a.E.. Das Gesetz will den Käufer daher nicht mehr hinsichtlich des Minderwertes der Kaufsache schützen, der allein schon bei einer zur Montage bestimmten Sache mit mangelhafter Montageanleitung gegeben ist.
Wer die Montage durchführt, ist unbeachtlich. Dies wird in der Regel der Käufer sein. Die Montage kann aber auch durch den Verkäufer oder dessen Hilfspersonen durchgeführt werden. Dann ergibt sich eine Überschneidung mit dem Anwendungsbereich des § 434 Abs. 2 S. 1 BGB.
Die Montageanleitung eines beim Kaufhaus I. gekauften Bettes war so ungenau,  dass der Kunde es nicht zusammen bauen konnte. Kunde setzt Frist zur Nacherfüllung.
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (Nacherfüllung) .
Mangel gem. § 434 Abs. 2 S. 2 (+), da die Montageanleitung mangelhaft war und die Montage nicht erfolgen konnte. K kann nur die Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verlangen (nicht etwa die Montage selbst). Nach Fristsetzung kann K gem. §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 zurück treten.

Kunde konnte das Bett aufgrund der fehlerhaften Anleitung (falsch) zusammen bauen und es brach bei der ersten intensiven Nutzung ein. Nacherfüllung bezüglich des Bettes?
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (Nacherfüllung).
Das Bett ist mangelhaft und muss neu geliefert werden (mit richtiger Anleitung zur Montage).

Die Montageanleitung eines  beim Kaufhaus I. gekauften Bettes war ungenau, so dass der Kunde es nur mit Hilfe eines Nachbarn  zusammen setzen konnte. Nach einem Umzug gelingt dem Käufer jedoch dies nicht mehr.
Da der Käufer nicht verpflichtet ist, das Bett sofort aufzubauen, haftet der Unternehmer 2 Jahre!

Streitpunkt wird die Unrichtigkeit der Montageanleitung sein. Für welchen Empfängerhorizont soll sie geschrieben werden?
 

8. Aliud-Lieferung § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB

Wird statt der geschuldeten Sache eine andere Sache geliefert, stellt dies nach § 434 Abs. 3 1. Alt. BGB einen Sachmangel dar. Voraussetzung der Gleichstellung von aliud und peius ist, dass die Leistung in Zusammenhang mit der Verpflichtung erbracht wird und gerade nicht auf eine andere Verbindlichkeit hin erbracht wird. Auf welche Verbindlichkeit hin geleistet wurde, ist nach dem objektiven Empfängerhorizont des Käufers zu ermitteln. Erkennt der Käufer die Lieferung nicht als Erfüllung der bestehenden Verbindlichkeit, liegt eine irrtümliche Falschlieferung und keine aliud- Lieferung vor. Dann bleibt es für Stück- und Gattungsschuld beim ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Es stellt sich die Frage, ob § 434 Abs. 3 BGB gleichermaßen bei Stück- und Gattungsschuld Anwendung findet.

Bei der Gattungsschuld (Qualitätsaliud) ist die Abgrenzung von mangelhaft und falsch schwer vorzunehmen. Die Gattungssache wird nach abstrakten Merkmalen bestimmt (Typenbezeichnung, Gruppenbezeichnung: "V100", "rot" oder "1 m lang"). Der Besteller wird oft nur einige Eigenschaften kennen und andere hinnehmen. Er wird die bessere Version gerne hinnehmen, die schlechtere eher zurück weisen. Der Gesetzgeber hat dem Käufer die kürzere kaufrechtliche Verjährungsfrist zur Überlegung eingeräumt (2 Jahre gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Der Saatgutlieferant liefert statt des Winterweizens den nicht vor dem Winter einzusäenden Sommerweizen. Der Bauer bemerkt das erst im Frühjahr, als die Saat sich als erfroren heraus stellt. Nachlieferung des Winterweizens nützt ihm nichts. Kann er Schadensersatz verlangen?
AGL: §§ 437 Nr. 3, 283 BGB.
Mangel wegen aliud-Lieferung. Unmöglichkeit der Nacherfüllung wegen absoluten Fixgeschäfts: der Winterweizen für das nächste Jahr kann nur bis zum Herbst geliefert werden. Eine Nachlieferung danach ist unmöglich. Verschuldensvermutung. Schadensersatzanspruch.

Bei der Stückschuld könnte man aus dogmatischen Gründen die Auffassung vertreten, dass die Lieferung einer anderen Sache keine Erfüllung darstellen kann
(Identitätsaliud). Die Abgrenzungsprobleme zwischen falsch und schlecht können aber hier auch auftauchen.

Der Händler liefert nicht den gekauften Gebraucht-VW-Polo, sondern einen ähnlichen. Kaufpreisanspruch?
Der Käufer kann mit dem Wagen zufrieden sein, weil ihm die Details gar nicht wichtig sind.
Er kann auch Nacherfüllung - nämlich Lieferung des gekauften Autos - verlangen oder bei Unmöglichkeit zurück treten wollen.

Daher erübrigt es sich, aus der dogmatischen Sicht Abgrenzungsprobleme abzuleiten, weil der Gesetzgeber diese gerade beheben wollte.

Nicht bedacht ist vom Gesetzgeber, ob ein Haftungsausschluss sich auch auf aliud-Lieferungen beziehen soll und kann!
 
 

9.  Zuweniglieferung / Mankolieferung  § 434 Abs. 3 2. Alt. BGB

Ein Sachmangel liegt auch dann vor, wenn der Verkäufer eine zu geringe Menge liefert.

K bestellt bei V 1.000 Fliesen. Es werden nur 500 geliefert, obwohl im Lieferschein 1.000 Fliesen ausgewiesen sind. K möchte nun 1.000 neue Fliesen geliefert bekommen, da die Gesamtlieferung aus einer bestimmten Partie kommen muss. Würde V 500 Fliesen aus einer dann wahrscheinlich anderen Partie nachliefern, müsste K damit rechnen, dass diese einen anderen Farbton hätten, als die bereits gelieferten. Kann K die Lieferung von 1.000 neuen Fliesen verlangen?
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Der Käufer kann als Nachlieferung die Restlieferung verlangen oder aber auch eine Neulieferung. Das Letztere bietet sich bei den Fliesen an, wenn die Partien unterschiedlich ausfallen.

Die Gleichstellung der Lieferung einer zu geringen Menge mit einem Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 BGB setzt jedoch voraus, dass der Verkäufer die Leistung zur vollständigen Erfüllung seiner Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erbringt. Sonst liegt eine Teillieferung vor, auf welche allgemeines Leistungsstörungsrecht anzuwenden ist.
Die Mankolieferung i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB ist daher von der Teillieferung abzugrenzen:
 

a) Mankolieferung

Der Verkäufer liefert die zu geringe Menge als Erfüllung seiner ganzen Verbindlichkeit. Entscheidend ist, dass für den Käufer die Lieferung zur vollständigen Erfüllung der Verbindlichkeit zu erfolgen scheint. Nur dann ist die Lieferung mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB. Indizien sind Lieferschein oder Kaufpreisforderung: beziehen sie sich auf die Gesamtmenge, wird der Verkäufer seine Verbindlichkeit erfüllt haben wollen.
 

b) Teilleistung:

Stellt sich die Lieferung für den Käufer nicht als vollständige Erfüllung der Verbindlichkeit durch den Verkäufer dar, liegt eine bewusste Teilleistung des Verkäufers und daher kein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB vor. Der Käufer kann die Teilleistung gem. § 266 BGB zurückweisen und bezüglich der gesamten Verbindlichkeit nach allgemeinem Leistungsstörungsrecht gem. § 323 BGB zurücktreten, bzw. gem. § 280 ff. BGB Schadensersatz verlangen.  Achtung: Die Vorschriften §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB finden für diesen Fall keine Anwendung. Sie gelten nur, wenn eine Teilleistung bewirkt wurde und diese nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht wurde. Hier wurde die Teilleistung aber zurückgewiesen und daher nicht bewirkt.
Nimmt der Käufer die Teilleistung jedoch an, behält er bzgl. der noch ausstehenden Teilleistung seinen ursprünglichen Erfüllungsanspruch. Will der Käufer bzgl. dieses Erfüllungsanspruches bei Nicht- oder Schlechtleistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen oder zurücktreten, gelten §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB. Denn indem der Käufer die Teilleistung angenommen hat, wurde sie bewirkt. Er kann daher nur bei Interessefortfall bzgl. der ganzen Leistung die totalen Rechte geltend machen.

Die Universität hat bei der Fa. S-F 100 PC-Konfigurationen gekauft. Geliefert werden nur 95. Auf dem Lieferschein ist jedoch die Menge 100 angegeben.
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Die Universität musste aufgrund des Lieferscheines davon ausgehen, dass die Fa. S-F 100 Stück bei der erfolgten Lieferung liefern wollte und somit die gesamte Verbindlichkeit erfüllen wollte. Es liegt daher eine Mankolieferung und damit ein Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 BGB vor.
Der Unterschied dieses Nacherfüllungsanspruchs zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch bei der Teillieferung  besteht insbesondere in der kürzeren Verjährung des § 438 BGB. Ein weiterer Unterschied ergibt sich, wenn die Universität nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangt oder zurücktreten will. Dazu mehr im Folgendem:

Will der Käufer bei einer Mankolieferung nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz statt der ganzen Leistung geltend machen oder will er zurücktreten, kann er das zunächst nur unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB, d.h. nur wenn es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung und damit um einen erheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzung gilt für alle Arten von Mängeln.
 

c) Weitere Voraussetzung: Interessefortfall?

Bei der Mankolieferung ist fraglich, ob zusätzlich noch ein Interessefortfall des Käufers bzgl. der ganzen Leistung gegeben sein muss, d.h. die §§ 281 Abs. 1 S. 2, 323 Abs. 5 S. 1 BGB Anwendung finden, da ja eigentlich eine bewirkte Teilleistung vorliegt. Begründen lässt sich dieses zusätzliche Erfordernis damit, dass § 434 Abs. 3 BGB nur den Mangelbegriff auf die Mankolieferung ausdehnen wollte, aber nicht dazu führen sollte, im allgemeinen Leistungsstörungsrecht die besonderen Vorschriften für die Teilleistung zu verdrängen (Lorenz/Riehm S. 265).
 
 

10. Rechtsmangel § 435 BGB

Nunmehr gibt es keine Differenzierung mehr in den Rechtsfolgen bei Sach- und Rechtsmängeln. Auf der Tatbestandsseite sind sie jedoch zu unterscheiden. Unabhängig von einer Pateivereinbarung stellt § 435 S. 1 BGB allein auf das Bestehen eines Drittrechtes ab. Rechtsmängel sind demnach dingliche oder obligatorische Rechte Dritter, die den Erwerber in der Freiheit der Eigentumsausübung einschränken (natürlich Eigentum Dritter, aber auch Nießbrauch, Hypothek, Pfandrechte, Grunddienstbarkeit etc.; Miet- und Pachtverträge über Wohnraum wegen § 566 BGB; Sozialbindung einer Wohnung).
Im Unterschied zu § 434 BGB ist für das Vorliegen des Mangels nicht der Zeitpunkt des Gefahrüberganges maßgebend, sondern der Zeitpunkt der "Verschaffung" i.S.d. § 433 Abs. 1 BGB, d.h. der Zeitpunkt der Übereignung der Sache.
Grundstückskauf. Der Nachbar hat eine Grunddienstbarkeit zugunsten eines Bauabstandes von 10 m erwirkt, von der der Käufer nicht wusste. Er kann das geplante Haus nicht in der beabsichtigten Größe bauen. Käufer setzt Verkäufer eine Frist zur Beseitigung der Grunddienstbarkeit. Minderung des Kaufpreises?
AGL: §§ 437 Nr. 2, 441 BGB.
Mangel gem. § 435 BGB ist auch ein Rechtsmangel. Recht des Nachbarn beschränkt die Eigentumsausübung. Fristablauf zur Nacherfüllung. Minderungsrecht.

Für Sach- und Rechtsmängel gelten die gleichen Rechtsfolgen. Es bestehen aber Unterschiede in der Dauer der Verjährung i.R.d. § 438 BGB. Ist die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von zwei bzw. bei Bauwerken von fünf Jahren bereits abgelaufen, wird die Abgrenzung zwischen Sachmangel und Rechtsmangel relevant. Liegt ein Rechtsmangel i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, ist der Anspruch auf Nacherfüllung oder Schadensersatz noch nicht verjährt. Die Frist beträgt dann 30 Jahre.
Fernwärmeleitung. (nach BGH NJW 2000, 803). G verkauft K ein Grundstück. K wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Nach drei Jahren  stellt K fest, dass sich im Grundstück eine Fernwärmeleitung befindet. Diese hatte D aufgrund einer ihm zustehenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) verlegen lassen. Kann K noch Gewährleistungsrechte  geltend machen?
Minderung gem. §§ 437 Nr. 2, 441 BGB:
(1) Sachmangel:
Die sich im Grundstück befindliche Fernwärmeleitung betrifft die Beschaffenheit der Sache. Wird die gewöhnliche Benutzung des Grundstückes (z. B. beim Ausheben einer Baugrube) durch die Fernwärmeleitung beeinträchtigt, könnte ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1  S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen. Dann wären die Ansprüche des K gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.
(2) Rechtsmangel:
Andererseits begründet die beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die D zum Verlegen der Fernwärmeleitung berechtigt, einen Rechtsmangel i.S.d. § 435 S. 1 BGB. Insofern wären die Ansprüche des K gem. § 438 Abs. 1 Nr. 1 b) BGB noch nicht verjährt.
Um zu ermitteln, ob ein Sach- oder Rechtsmangel vorliegt, ist nach dem Schwerpunkt der Pflichtverletzung des G zu fragen. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigung des K liegt nicht in der bloßen Existenz der Fernwärmeleitung, sondern darin, dass die Fernwärmeleitung aufgrund des dinglichen Rechts des D nicht ohne weiteres entfernt werden kann. Daher ist hier von einem Rechtsmangel auszugehen. Die Ansprüche des K sind noch nicht verjährt.
 
 

11. Mangel beim Rechtskauf § 453 BGB

Der Käufer eines Rechts (Forderung, Gesellschaftsanteils) kann nur Mängel des Rechts selbst geltend machen. Beim Unternehmenskauf liegt ein komplexes Geschäft von Sach- und Rechtskauf vor. Die Unterscheidung spielt heute keine Rolle mehr, weil der Gesetzgeber die daraus resultierenden Probleme abschaffen wollte.
Die Bonität des Schuldners oder der Gesellschaft ist i.a. nicht Inhalt des Vertrages.

So ist es beim echten Factoring: Der Factor kauft die Forderungen des Unternehmens mit einem Risikoabschlag, lässt sie sich abtreten und zahlt den Kaufpreis. Er trägt das Bonitätsrisiko der Schuldner.
Beim unechten Factoring finanziert die Bank nur die Forderungen vor und zieht sie ein. Wenn eine Forderung ausfällt, belastet sie den Kunden zurück. Es handelt sich also nicht um einen Forderungskauf, sondern um eine Art Beleihung der Forderungen.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht