| 1. Sachmangel
2. Soll-Eigenschaften 3. Vereinbarung 4. Verwendungszweck 5. Üblichkeit 6. Montagefehler |
7. Montageanleitung
8. Aliudlieferung 9. Minderlieferung 10. Rechtsmangel 11. Mangel beim Rechtskauf |
Mangel = negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit
der Ware.
.
| + Soll-Beschaffenheit
(Parteivereinbarung oder objektiv) |
| + Ist-Beschaffenheit
(Beweisproblem) |
| + Negative Abweichung
der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit. |
Ob ein
Pkw zugelassen ist oder nicht, stellt ein Beschaffenheitsmerkmal des Pkw
dar. Diese Beschaffenheit beruht nicht auf körperlichen Merkmalen
des Pkw, sondern auf seinen "rechtlichen Beziehungen zur Umwelt": Denn
ein nicht zugelassener Pkw darf aufgrund rechtlicher Bestimmungen im Straßenverkehr
nicht genutzt werden.
Die früher wichtige Unterscheidung zwischen Fehler und Fehlen einer
zugesicherten Eigenschaft hat heute eine geringere Bedeutung. Siehe dazu
den neuen Begriff: Beschaffenheitsgarantie
Soll-Eigenschaft |
|
| § 434 Abs. 1 S.1 | 1. Prüfschritt:
Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Die nachfolgenden Kriterien kommen nur in Betracht, soweit keine vertragliche Vereinbarung gegeben ist. |
| § 434 Abs. 1 S.2 Nr. 1 | 2. Prüfschritt:
Eignung für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung. |
| § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, S. 3 | 3. Prüfschritt:
Eignung für die gewöhnliche Verwendung und übliche Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann. |
Ausdehnung des Mangelbegriffs |
|
| § 434 Abs. 2 S. 1 | Montagefehler:
unsachgemäße Durchführung einer vereinbarten Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen |
| § 434 Abs. 2 S. 2 | Mangelhafte Montageanleitung
+ kausal fehlerhafte Eigenmontage |
| § 434 Abs. 3 1. Alt. | Aliud-Lieferung |
| § 434 Abs. 3 2. Alt. | "Zuwenig"-Lieferung |
K möchte
beim Fachhändler V ein Frostschutzmittel für einen bestimmten
Lkw-Typ kaufen. V behauptet, dass das Frostschutzmittel "Superfrost 2000"
sich für diesen Lkw-Typ eignet. K erwirbt "Superfrost 2000", von dem
sich später herausstellt, dass es nicht für den gewünschten
Lkw-Typ geeignet ist, sondern die Motoren zerstört hat.
AGL: Rücktritt gem. §§ 437 Nr. 2, 326,
275, 311a Abs. 2 BGB.
AGL: SE gem. §§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 BGB.
Mangel: Das Frostschutzmittel " Superfrost 2000" war
für sich völlig einwandfrei. K hatte hier jedoch ausdrücklich
nach einer bestimmten Eignung des Frostschutzmittels gefragt. Die Behauptung
des V durfte und musste K unter Zugrundelegung des objektiven Empfängerhorizontes
(§§ 133, 157 BGB) als eine Erklärung verstehen, die auf
die Vereinbarung der von K gewünschten Eigenschaft gerichtet war.
Die Eignung des Frostschutzmittels "Superfrost 2000" für den bestimmten
Lkw-Typ wurde daher von V und K vertraglich vereinbart. Da das Mittel die
vereinbarte Beschaffenheit nicht aufwies, war es mangelhaft i.S.d. §
434 Abs. 1 S. 1 BGB.
Taunusblick - BGH
14.1.93 NJW 1993, 1323 = JuS 1993, 866: Die Käuferin
eines Grundstücks mit Taunusblick (Kaufpreis: 350.000 DM) hatte gegen
die jetzigen Kläger ein 2. Versäumnisurteil erstritten ( 50.000
DM Schadensersatz). Die Kläger hätten ihnen beim Kauf wahrheitswidrig
gesagt , der Nachbar habe keine Ausbaupläne. Tatsächlich hatte
der Nachbar den Klägern die Pläne gezeigt und dann auch realisiert,
so dass der Blick nun nicht mehr bestand. - Die Kläger verlangen vom
beklagten Anwalt die 50.000 DM im Regressweg, weil er den Termin versäumt
hatte und sonst der Prozess gewonnen worden wäre. Da der Anwalt fehlerhaft
gehandelt hat, war über die Höhe des Schadens zu entscheiden:
Rechtfertigte die wahrheitswidrige Auskunft des Verkäufers über
Baupläne des Nachbarn tatsächlich einen Schadensersatzanspruch?
BGH:
AGL: § 463 S. 1 oder 2 BGB: Eigenschaft =
Nur die Bebauungsmöglichkeit des Nachbargrundstücks als solche,
nicht aber künftige Ausbaupläne des bereits bebauten Nachbargrundstücks.
AGL: Cic:
Vorsatz, arglistige Täuschung.
AGL: § 826 BGB; AGL: § 823 Abs. 2 BGB / §
263 StGB.
BGB 2002:
AGL: §§ 437 Nr. 3, 283,
280 I BGB: Sachmangel § 434 des Grundstücks? Die künftigen
Ausbaupläne des Nachbarn stellen keine körperliche Beschaffenheit
des Grundstückes selbst dar und auch keine tatsächliche Beziehung
des
Grundstückes zur Umwelt. Dies wäre nur bei der Bebauungsmöglichkeit
der Fall. Es liegt daher kein Sachmangel vor.
AGL: §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB: Vorvertragliche
Pflichtverletzung; Vorsatz, arglistige Täuschung.
AGL: § 826 BGB; AGL: § 823 Abs. 2 BGB / §
263 StGB.
Opel
Corsa: Die junge Lehrerin Scholz kauft einen Opel
Corsa für 5.500 €. Der Tachostand beträgt 20.000 km. In
dem Formularvertrag des Autohändlers ist die Haftung für Sachmängel
ausgeschlossen. Bei der nächsten Inspektion drei Monate später
wird festgestellt, dass das 3 Jahre alte Auto mindestens 70.000 km gefahren
und der Tacho zurückgestellt worden ist. Es ist nicht zu beweisen,
dass der Autohändler davon wusste. Kann Frau Scholz 1.500 €
zurück verlangen? 8.000 € beträgt etwa der tatsächliche
Wert des Autos, während es mit der geringeren Laufleistung etwa den
Wert des vereinbarten Preises gehabt hätte.
Haben die Parteien über die geplante Verwendung der Kaufsache jedoch
nicht gesprochen, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien die
gewöhnliche Verwendung der Kaufsache stillschweigend vertraglich vorausgesetzt
haben. Dann wäre keine Abgrenzung zu § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
BGB gegeben, der gerade auf die gewöhnliche Verwendung abstellt. Die
Regelung der Nr. 2 wäre überflüssig. Nur wenn nach dem konkludenten
Verhalten der Parteien eine besondere Verwendung vorausgesetzt
wird, ist § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB und nicht § 434 Abs. 1
S. 2 Nr. 2 BGB gegeben.
K kauft
bei V einen Neuwagen. Nach Übergabe stellt sich heraus, dass der Vergaser
auf langen Fahrten nicht ordnungsgemäß funktioniert.
AGL: Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr. 1,
439 BGB.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da die
Parteien nicht vereinbart haben, dass der Vergaser ordnungsgemäß
funktionieren soll.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB,
denn es liegt keine ausdrückliche Verwendungsvereinbarung vor. Konkludente
Verwendungsvereinbarung? Zwar sind beide davon ausgegangen, dass der Neuwagen
sich als Transportmittel benutzen lässt. Dies stellt jedoch gerade
die gewöhnliche Verwendung des Neuwagens dar.
+ Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB: die gewöhnliche
Verwendung des Neuwagens wird durch den defekten Vergaser beeinträchtigt.
2-Liter-Auto: Hersteller
H wirbt in einem Prospekt für das von ihm neu entwickelte "2-Liter
Auto". K kauft daraufhin bei einem Vertragshändler diesen Neuwagen.
Tatsächlich verbraucht der Neuwagen aber mehr als 2 Liter auf 100
km. Hat V mangelhaft geliefert, obwohl der Neuwagen einwandfrei fährt?
Rücktritt?
AGL: §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 275 Abs. 1,
311a Abs. 1 BGB.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB, da V und
K den Verbrauch von 2 Litern auf 100 km nicht vertraglich vereinbart haben.
- Kein Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB,
da V und K nicht darüber gesprochen haben, dass K nur ein entsprechend
sparsames Auto für seine Zwecke nutzen kann.
+ Mangel gem. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 BGB,
da der Käufer aufgrund des Werbeprospekts des Herstellers erwarten
kann, dass ein Neuwagen des angepriesenen Typs nur 2 Liter auf 100 km verbraucht.
Da der Neuwagen diese Beschaffenheit nicht aufweist, hat V mangelhaft geliefert.
Auch wenn V den Prospekt des H nicht kannte, hätte er als Vertragshändler
ihn aber kennen müssen. Die Äußerungen des H waren im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses weder berichtigt, noch kann V hier beweisen, dass
die Kaufentscheidung des K nicht durch den Prospekt beeinflusst wurde,
vgl. § 434 Abs. 1 S. 3 BGB a.E . V muss daher für die öffentlichen
Äußerungen des H "gerade stehen". Dies ist aber auch gerecht,
da der Verkäufer bei seinem Geschäft von der Werbung des Herstellers
profitiert. Der Käufer hat gegenüber dem Hersteller hingegen
keine eigenen vertraglichen Ansprüche.
Fall
wie oben, nur hat V diesmal im Verkaufsgespräch selbst auf den Prospekt
und den geringen Verbrauch des Neuwagens hingewiesen.
Hier liegt bereits ein Mangel gem. Mangel gem. §
434 Abs. 1 S. 1 BGB vor, da V und K auf die Werbeaussage Bezug genommen
und damit die Beschaffenheit des Neuwagens "2-Liter Auto" vereinbart haben.
§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 3 BGB tritt gegenüber der Parteivereinbarung
als subsidiär zurück, vgl. "soweit" und "sonst".
Wenn kein Mangel vorliegt, kann der Verkäufer immer noch aus vorvertraglicher Schutzpflichtverletzung haften (§§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB).
Geplante
Bebauung eines Nachbargrundstücks mit einem Haus für Asylbewerber?
OLG Karlsruhe NJW 1991, 2494.
An sich handelt es sich hierbei um einen gemischten
Vertrag: Kauf- und Werkvertrag. Er wird jedoch allein dem Kaufrecht
unterstellt. Die Montageverpflichtung ist als zusätzlich vereinbarte
leistungsbezogene Pflicht des Kaufvertrages zu qualifizieren. Der Kunde
kann also nicht - wie beim Werkvertrag - nach Fristsetzung zur Selbstvornahme
schreiten und die Kosten ersetzt verlangen. Ihm stehen allein kaufrechtliche
Mängelansprüche zur Verfügung, vor allem der der Nacherfüllung.
Irrelevant ist ausnahmsweise, ob zum Zeitpunkt
der mangelhaften Montage bereits die Gefahr gem. § 446 BGB übergegangen
war, da § 434 Abs. 2 S.1 BGB dieses Erfordernis nicht nennt.
Der Verkäufer haftet auch für die durch
seinen Erfüllungsgehilfen durchgeführte fehlerhafte Montage.
Da Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung
kein Verschulden des Verkäufers erfordern, muss die Montage lediglich
unsachgemäß erfolgt sein. Für den Schadensersatzanspruch
gilt gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wieder die (widerlegliche) Verschuldensvermutung.
Kunde
konnte das Bett aufgrund der fehlerhaften Anleitung (falsch) zusammen bauen
und es brach bei der ersten intensiven Nutzung ein. Nacherfüllung
bezüglich des Bettes?
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB (Nacherfüllung).
Das Bett ist mangelhaft und muss neu geliefert werden
(mit richtiger Anleitung zur Montage).
Die
Montageanleitung eines beim Kaufhaus I. gekauften Bettes war ungenau,
so dass der Kunde es nur mit Hilfe eines Nachbarn zusammen setzen
konnte. Nach einem Umzug gelingt dem Käufer jedoch dies nicht mehr.
Da der Käufer nicht verpflichtet
ist, das Bett sofort aufzubauen, haftet der Unternehmer 2 Jahre!
Streitpunkt wird die Unrichtigkeit der Montageanleitung
sein. Für welchen Empfängerhorizont soll sie geschrieben werden?
Bei der Gattungsschuld (Qualitätsaliud) ist die Abgrenzung von mangelhaft und falsch schwer vorzunehmen. Die Gattungssache wird nach abstrakten Merkmalen bestimmt (Typenbezeichnung, Gruppenbezeichnung: "V100", "rot" oder "1 m lang"). Der Besteller wird oft nur einige Eigenschaften kennen und andere hinnehmen. Er wird die bessere Version gerne hinnehmen, die schlechtere eher zurück weisen. Der Gesetzgeber hat dem Käufer die kürzere kaufrechtliche Verjährungsfrist zur Überlegung eingeräumt (2 Jahre gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
Der Saatgutlieferant liefert statt des Winterweizens den nicht vor dem
Winter einzusäenden Sommerweizen. Der Bauer bemerkt das erst im Frühjahr,
als die Saat sich als erfroren heraus stellt. Nachlieferung des Winterweizens
nützt ihm nichts. Kann er Schadensersatz verlangen?
AGL: §§ 437 Nr. 3, 283
BGB.
Mangel wegen aliud-Lieferung. Unmöglichkeit
der Nacherfüllung wegen absoluten Fixgeschäfts: der Winterweizen
für das nächste Jahr kann nur bis zum Herbst geliefert werden.
Eine Nachlieferung danach ist unmöglich. Verschuldensvermutung. Schadensersatzanspruch.
Bei der Stückschuld könnte man aus dogmatischen Gründen
die Auffassung vertreten, dass die Lieferung einer anderen Sache keine
Erfüllung darstellen kann
(Identitätsaliud). Die Abgrenzungsprobleme
zwischen falsch und schlecht können aber hier auch auftauchen.
Der
Händler liefert nicht den gekauften Gebraucht-VW-Polo, sondern einen
ähnlichen. Kaufpreisanspruch?
Der Käufer kann mit dem Wagen
zufrieden sein, weil ihm die Details gar nicht wichtig sind.
Er kann auch Nacherfüllung
- nämlich Lieferung des gekauften Autos - verlangen oder bei Unmöglichkeit
zurück treten wollen.
Daher erübrigt es sich, aus der dogmatischen Sicht Abgrenzungsprobleme abzuleiten, weil der Gesetzgeber diese gerade beheben wollte.
Nicht bedacht ist vom Gesetzgeber, ob ein Haftungsausschluss
sich auch auf aliud-Lieferungen beziehen soll und kann!
K bestellt
bei V 1.000 Fliesen. Es werden nur 500 geliefert, obwohl im Lieferschein
1.000 Fliesen ausgewiesen sind. K möchte nun 1.000 neue Fliesen geliefert
bekommen, da die Gesamtlieferung aus einer bestimmten Partie kommen muss.
Würde V 500 Fliesen aus einer dann wahrscheinlich anderen Partie nachliefern,
müsste K damit rechnen, dass diese einen anderen Farbton hätten,
als die bereits gelieferten. Kann K die Lieferung von 1.000 neuen Fliesen
verlangen?
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439 BGB.
Der Käufer kann als Nachlieferung die Restlieferung
verlangen oder aber auch eine Neulieferung. Das Letztere bietet sich bei
den Fliesen an, wenn die Partien unterschiedlich ausfallen.
Die Gleichstellung der Lieferung einer zu geringen
Menge mit einem Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 BGB setzt jedoch voraus,
dass der Verkäufer die Leistung zur vollständigen Erfüllung
seiner Pflicht aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB erbringt. Sonst liegt eine
Teillieferung vor, auf welche allgemeines Leistungsstörungsrecht anzuwenden
ist.
Die Mankolieferung i.S.d. § 434 Abs. 3 BGB
ist daher von der Teillieferung abzugrenzen:
Die
Universität hat bei der Fa. S-F 100 PC-Konfigurationen gekauft. Geliefert
werden nur 95. Auf dem Lieferschein ist jedoch
die Menge 100 angegeben.
AGL: §§ 437 Nr. 1, 439
BGB.
Die Universität musste aufgrund
des Lieferscheines davon ausgehen, dass die Fa. S-F 100 Stück bei
der erfolgten Lieferung liefern wollte und somit die gesamte Verbindlichkeit
erfüllen wollte. Es liegt daher eine Mankolieferung und damit ein
Sachmangel gem. § 434 Abs. 3 BGB vor.
Der Unterschied dieses Nacherfüllungsanspruchs
zum ursprünglichen Erfüllungsanspruch bei der Teillieferung
besteht insbesondere in der kürzeren Verjährung des § 438
BGB. Ein weiterer Unterschied ergibt sich, wenn die Universität nach
erfolglosem Fristablauf Schadensersatz statt der ganzen Leistung
verlangt oder zurücktreten will. Dazu mehr im Folgendem:
Will der Käufer bei einer Mankolieferung
nach erfolglosem Fristablauf Schadensersatz statt der ganzen Leistung
geltend machen oder will er zurücktreten, kann er das zunächst
nur unter den Voraussetzungen der §§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs.
5 S. 2 BGB, d.h. nur wenn es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung
und damit um einen erheblichen Mangel handelt. Diese Voraussetzung
gilt für alle Arten von Mängeln.
Für Sach- und Rechtsmängel gelten die
gleichen Rechtsfolgen. Es bestehen aber Unterschiede in der Dauer der Verjährung
i.R.d. § 438 BGB. Ist die Frist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB von
zwei bzw. bei Bauwerken von fünf Jahren bereits abgelaufen, wird die
Abgrenzung zwischen Sachmangel und Rechtsmangel relevant. Liegt ein Rechtsmangel
i.S.d. § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB vor, ist der Anspruch auf Nacherfüllung
oder Schadensersatz noch nicht verjährt. Die Frist beträgt dann
30 Jahre.
Fernwärmeleitung.
(nach
BGH NJW 2000, 803). G verkauft K ein Grundstück.
K wird als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Nach drei Jahren
stellt K fest, dass sich im Grundstück eine Fernwärmeleitung
befindet. Diese hatte D aufgrund einer ihm zustehenden, im Grundbuch eingetragenen
beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1018 ff.
BGB) verlegen lassen. Kann K noch Gewährleistungsrechte geltend
machen?
Minderung gem. §§ 437
Nr. 2, 441 BGB:
(1) Sachmangel:
Die sich im Grundstück befindliche
Fernwärmeleitung betrifft die Beschaffenheit der Sache. Wird die gewöhnliche
Benutzung des Grundstückes (z. B. beim Ausheben einer Baugrube) durch
die Fernwärmeleitung beeinträchtigt, könnte ein Sachmangel
i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vorliegen. Dann wären
die Ansprüche des K gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.
(2) Rechtsmangel:
Andererseits begründet die
beschränkte persönliche Dienstbarkeit, die D zum Verlegen der
Fernwärmeleitung berechtigt, einen Rechtsmangel i.S.d. § 435
S. 1 BGB. Insofern wären die Ansprüche des K gem. § 438
Abs. 1 Nr. 1 b) BGB noch nicht verjährt.
Um zu ermitteln, ob ein Sach- oder
Rechtsmangel vorliegt, ist nach dem Schwerpunkt der Pflichtverletzung des
G zu fragen. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigung des K liegt nicht
in der bloßen Existenz der Fernwärmeleitung, sondern darin,
dass die Fernwärmeleitung aufgrund des dinglichen Rechts des D nicht
ohne weiteres entfernt werden kann. Daher ist hier von einem Rechtsmangel
auszugehen. Die Ansprüche des K sind noch nicht verjährt.
So ist es beim echten Factoring: Der Factor kauft die Forderungen
des Unternehmens mit einem Risikoabschlag, lässt sie sich abtreten
und zahlt den Kaufpreis. Er trägt das Bonitätsrisiko der Schuldner.
Beim unechten Factoring finanziert die Bank nur die Forderungen
vor und zieht sie ein. Wenn eine Forderung ausfällt, belastet sie
den Kunden zurück. Es handelt sich also nicht um einen Forderungskauf,
sondern um eine Art Beleihung der Forderungen.