| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Literatur: Klement, Schuldrecht Allgemeiner Teil III, Schadensrecht,
1996; Lange, Handbuch des Schuldrecht - Schadensersatz, 2. Auflage 1990.
Ansprüche auf Schadensersatz, also Regeln der Haftungsbegründung,
finden sich im Vertragsrecht (z. B. §§ 122, 179, 280, 325,
326, 463, 538, 635, 651f BGB), im Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB),
aber auch im Sachenrecht (§§ 989 BGB), im Familienrecht (§§
1787, 1833 BGB) und im Erbrecht (§§ 2025, 2138 Abs. 2, 2219 BGB).
bb) Totalreparation
Für die Höhe des Schadensersatzes gilt das Prinzip
der Totalreparation. Danach hat der Schädiger unabhängig von
dem Grad seines Verschuldens den gesamten Schaden des Geschädigten
zu ersetzen.
cc) Rechtsfortsetzung
Ferner ist das Schadensrecht vom Gedanken der Rechtsfortsetzung geprägt.
Schadensersatzansprüche entstehen (vor allem im Deliktsrecht) aus
der Verletzung eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsgutes. Das verletzte
Recht/Rechtsgut setzt sich dann im Schadensersatzanspruch fort. Daraus
folgt, dass der Anspruch in erster Linie auf Naturalrestitution, also
auf Wiederherstellung des verletzten Rechts/Rechtsgutes gerichtet ist.
Hierdurch erhält der Rechts- bzw. Rechtsgüterschutz Vorrang vor
dem bloßen Vermögensschutz.
dd) Präventivfunktion
Als erwünschte Nebenfolge kommt dem Schadensrecht teilweise auch
eine Präventivfunktion zu. Das Wissen um die Verpflichtung zum Schadensersatz
soll potentielle Schädiger von der Schädigung abhalten. Hierauf
baut vor allem die Ökonomische Analyse des Schadensrechts auf: Die
Verpflichtung des Schädigers soll größer sein als die Kosten
der Schadensvermeidung wären.
b) Vermögensschaden (materieller Schaden)
Vermögensschaden ist eine Einbuße an Gütern, die einen
Vermögenswert haben. Der Schaden muss also in Geld messbar
sein. Er darf auch nicht der Persönlichkeitssphäre zuzuordnen
sein. Man spricht insoweit auch von materiellem Schaden.
Beispiel: Beschädigung eines Pkws.
c) Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)
Nichtvermögensschaden ist die Einbuße an Gütern ohne
eigenen Vermögenswert wie z. B. Körper, Gesundheit, Ehre oder
Freiheit. Die dadurch entstandenen Kosten (z. B. für einen Krankenhausaufenthalt)
sind wiederum in Geld messbar und damit Vermögensschaden.
Nach § 253 Abs. 1 BGB ist Geldersatz grundsätzlich nur für
den materiellen Schaden zu leisten, für den immateriellen Schaden
nur dann, wenn dies ausdrücklich im Gesetz bestimmt ist.
Solche gesetzliche Bestimmungen sind:
In den übrigen Fällen ist eines der
Hauptprobleme des Schadensrechts die Abgrenzung von materiellem
und immateriellem Schaden (siehe hierzu unten vor allem: Nutzungsentgang).
Naturalrestitution (z. B. Widerruf einer ehrverletzenden Tatsachenbehauptung)
ist hingegen immer auch beim immateriellen Schaden zu leisten, sofern diese
möglich ist.
c) Unmittelbarer und mittelbarer Schaden (Folgeschaden)
Die nachteiligen Veränderungen, die am verletzten Recht oder Rechtsgut selber eingetreten sind, werden als unmittelbarer Schaden bezeichnet. Hierzu gehören z. B.: Kosten für die Reparatur eines beschädigten Pkws; ebenso der merkantile Minderwert, der trotz der Reparatur verbleibt.
Mittelbare Schäden oder Mangelfolgeschäden sind demgegenüber die durch das
schädigende Ereignis an anderen Rechten oder Rechtsgütern verursachten
Einbußen, z. B. der entgangene Gewinn oder Nutzungsausfälle. Sie sind
in §§ 280, 241 Abs. 2 BGB erfasst. Mangelfolgeschäden werden den Mangelschäden
grundsätzlich gleichgestellt (z. B. bei der Verjährung gem. §§ 438 und 634a BGB).
Beispiel: Aufgrund schlecht reparierter Bremsen wird
das Auto demoliert (Mangelschaden) und ein Baum umgefahren (Mangelfolgeschaden).
d) Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281 ff. BGB (= positives Interesse)
Vertragsansprüche: Beruht der Schadensersatzanspruch auf der Verletzung
einer vertraglichen Leistungspflicht, so ist der Vertragspartner so zu stellen,
wie er bei ordnungsgemäßer Leistung gestanden hätte.
Dementsprechend spricht der Gesetzgeber von "Schadensersatz statt der Leistung" (§§ 281 ff., 311a Abs. 2 BGB),
von "Schadensersatz wegen Nichterfüllung" (§ 651 f Abs. 1 BGB). Dogmatisch wird auch der Begriff
"positives Interesse" verwandt. Dieser Schaden umfasst vor allem den entgangenen Gewinn
(§ 252 BGB), aber auch die Vertragskosten, die bei Erfüllung
ebenso angefallen wären.
e) Vertrauensschaden (negatives Interesse)
Vertragsähnliche Ansprüche: Beruht der Schadensersatzanspruch hingegen darauf, dass ein angestrebter Vertrag nicht oder nicht den Vorstellungen des Ersatzberechtigten entsprechend zustande gekommen ist, so ist der Ersatzberechtigte so zu stellen, wie er stünde, wenn er auf die Gültigkeit des Vertrages oder die Erklärung des Schädigers nicht vertraut hätte, bzw. wenn er den Vertrag nicht geschlossen hätte. Dementsprechend wird dieser Schaden als Vertrauensschaden oder negatives Interesse bezeichnet. Zu ersetzen sind Aufwendungen, die im Hinblick auf den Vertrag gemacht wurden, z. B. Anreisekosten, Verpackungskosten etc. Meist wird er der Höhe nach begrenzt durch das positive Interesse.
Beispiele für gesetzliche Regelungen des Vertrauensschadens:
Eine Schadensersatzpflicht tritt nur ein, wenn dem Schädiger der Schaden zuzurechnen ist. Dabei wird vor allem im Deliktsrecht unterschieden zwischen
Probleme bei der Schadensberechnung können sich hinsichtlich der folgenden Aspekte ergeben:
Teilweise ist aber auch eine abstrakte Berechnung möglich, die nicht auf die tatsächlich eingetretene Minderung abstellt, sondern auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und den typischen Durchschnittsverlust. Dies ist z. B. der Fall beim Ersatz des entgangenen Gewinns nach § 252 S. 2 BGB. Hier kann der Geschädigte entweder die tatsächlich ausgebliebene Vermögensmehrung geltend machen (konkrete Schadensberechnung), oder aber die ausgebliebene Vermögensmehrung, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge eingetreten wäre (abstrakte Schadensberechnung). Eine abstrakte Schadensberechnung findet sich auch in § 376 Abs. 2 HGB.
Bei Personen- und Sachschäden wird dem Geschädigten nicht zugemutet, sich oder seine Sache zur Wiederherstellung gerade dem Schädiger anzuvertrauen. Nach § 249 S. 2 BGB kann er den Geldbetrag verlangen, der für die Wiederherstellung erforderlich ist. Da es auch hier um das Interesse des Geschädigten an der Integrität seiner Rechtsgüter geht, handelt es sich auch insofern um Naturalrestitution. Voraussetzung für einen Anspruch auf Ersatz der Herstellungskosten ist deshalb, dass eine Naturalrestitution überhaupt möglich ist. Ist eine Wiederherstellung unmöglich - z. B. bei völliger Zerstörung unvertretbarer Sachen - kommt nur ein Anspruch auf Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB in Betracht.
bb) Dispositionsbefugnis des Geschädigten
Der Geschädigte kann den erlangten
Betrag frei verwenden (Dispositionsbefugnis des Geschädigten). Hieraus
resultieren Probleme: Der Geschädigte kann auf diese Weise fiktive
Kosten für die Schadensbehebung einsetzen, die ihm noch gar nicht
entstanden sind, z. B. Reparaturkosten, und den Gegenstand unrepariert
weiterbenutzen.
(1) Daran wird bei Sachschäden
festgehalten. Denn das Vermögen des Geschädigten ist vermindert,
auch wenn er die beschädigte Sache weiter benutzt.
(2) Bei Gesundheitsschäden
werden fiktive Krankenhaus- oder Operationskosten jedoch nicht ersetzt,
wenn der Verletzte die Operation tatsächlich nicht durchführen
lässt. Denn das Vermögen des Geschädigten ist nicht
gemindert. Das Opfer der nicht durchgeführten Operation ist vielmehr
ein immaterielles Gut und für immaterielle Schäden ist nach §
253 BGB grundsätzlich kein Geldersatz zu leisten.
Narbenoperation
- BGH 14.1.86 NJW 1986, 1538
= BGHZ 97, 14: Die Klägerin nimmt die Beklagten
wegen der bei einem vom Erstbeklagten schuldhaft verursachten Verkehrsunfall
erlittenen Verletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Der Erstbeklagte
ist der Fahrer und Halter des PKW, der Zweitbeklagte der Haftpflichtversicherer
des Autos. Die Klägerin verlangt die Kosten (10.668 DM gem. Gutachten)
für eine Korrektur der Narben am Bauch, die wegen einer unfallbedingten
Dünndarmoperation zurückgeblieben sind. Allerdings hat sie sich
noch nicht zur Operation entschlossen. Die Beklagten sind auch prinzipiell
zur Übernahme der Kosten bereit, jedoch nur, wenn die Klägerin
die Operation tatsächlich durchführen lässt.
Allerdings wird dieser Grundsatz auch bei Personenschäden nicht rein durchgeführt. Der BGH hat einem Verletzten die Kosten für ein Stärkungsmittel zugesprochen, obwohl durch Zeitablauf deren Einnahme nicht mehr sinnvoll war. Begründung: Der Schädiger, der eine Zahlung zurückhält, soll dadurch nicht entlastet werden. Dies ist eine reine Billigkeitsentscheidung (BGH 20.10.57 VersR 1958, 176).
cc) Erforderlichkeit der Herstellungskosten und Wirtschaftlichkeitspostulat
Nach § 249 S. 2 BGB können Ersatz nur für die Kosten
erlangt werden, die zur Herstellung erforderlich sind. Erforderlich
sind dabei die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für notwendig und
zweckmäßig halten durfte.
Nimmt der Geschädigte die Herstellung selbst in die Hand und verlangt
dann nach § 249 S. 2 BGB die Herstellungskosten vom Schädiger,
so ist er gehalten, von den beiden Möglichkeiten der Naturalrestitution
(Reparatur oder Ersatzbeschaffung) diejenige zu wählen, die in einer
ihm zumutbaren Weise den geringsten Aufwand erfordert, er muss also
die wirtschaftlich vernünftigere Möglichkeit wählen, sog.
Wirtschaftlichkeitspostulat.
< Auto: Geht es um die Beschädigung eines Kfz, so ist
die Reparatur wirtschaftlich unvernünftig, wenn die Reparaturkosten
130% des Wiederbeschaffungswertes übersteigen. Einen Anspruch auf
Ersatz von wirtschaftlich unvernünftigen Kosten hat der Geschädigte
aber nicht. Ist eine Reparatur teurer als 130% des Wiederbeschaffungswertes,
geht sein Anspruch deshalb nur auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes.
Grundlage dieses Anspruchs ist nach dem BGH aber weiterhin § 249 S.
2 BGB.
Nach Teilen der Literatur (vgl. Palandt-Heinrichs § 251 Rn 12;
Staudinger-Schiemann [1998] § 249 Rn 184) ist die Schadensbeseitigung
durch den Kauf eines Gebrauchtwagens keine Naturalrestitution i. S. v.
§ 249 BGB. Danach stellt sich die Frage, um wieviel die Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert übersteigen dürfen, auch nicht im
Rahmen des § 249 S. 2, sondern erst bei der Verhältnismäßigkeit
der Herstellungskosten im Sinne von § 251 Abs. 2 BGB. Dort ist aber
von den gleichen Grenzen auszugehen. Übersteigen die Reparaturkosten
den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30%, ist die Wiederherstellung unverhältnismäßig.
Der Geschädigte hat folglich auch hier nur einen Anspruch auf Ersatz
des Wiederbeschaffungswertes - allerdings handelt es sich hierbei dann
nicht um Naturalrestitution im Sinne von § 249 BGB, sondern um Wertersatz
im Sinne von § 251 BGB. Für die Höhe des geschuldeten Betrags
macht dies aber keinen Unterschied.
Mercedes
380 SEL - BGH 15.10.91 NJW 1992, 305 = BGHZ 115, 375: Bei
einem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein fast 8 Jahre alter
Mercedes-Benz 380 SEL, erheblich beschädigt. Der von der Beklagten
hinzugezogene Gutachter bezifferte die voraussichtlichen Kosten einer Reparatur
auf 30.000 DM, den Wiederbeschaffungswert auf 21.000 DM und den Restwert
auf 4.000 DM. Der Kläger ließ den Unfallschaden für 34.000
DM beseitigen. Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst die Differenz
zwischen Wiederbeschaffungs- und Restwert (17.000 DM) und später noch
einmal 30 % aus diesem Betrag (5.100 DM), insgesamt also 22.100 DM. Der
Kläger verlangt weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.200 DM.
Er meint, die Beklagte sei verpflichtet, ihm 130 % des nicht um den Restwert
gekürzten Wiederbeschaffungswertes von 21.000 DM, d.h. 27.300 DM,
zu zahlen.
Mit der Hinnahme einer Überschreitung der Wiederbeschaffungskosten um 30% wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Reparatur das Integritätsinteresse in der Regel stärker befriedigt als eine Neuanschaffung. Der Integritätszuschlag wird nicht nur bei privaten, sondern auch bei gewerblich genutzten Pkw gewährt
Taxi - BGH
8.12.98 NJW 1999, 500: Die Beklagte stieß bei
dem Versuch, auf einer Straße in Berlin nach links in eine Grundstückseinfahrt
einzubiegen, mit einem als Taxi betriebenen Pkw der Klägerin zusammen,
der ihr auf dem in seiner Fahrtrichtung äußersten rechten Fahrstreifen
entgegenkam. Die Klägerin begehrt von der Beklagten vollen Ersatz
der Reparaturkosten von 21.603,60 DM (abzüglich bereits gezahlter
7.700 DM). Die Beklagten haben u. a. gemeint, die Klägerin müsse
in Anbetracht des sich auf netto 16.521,74 DM belaufenden Wiederbeschaffungswerts
und eines Restwerts ihres Taxis von 7.000 DM auf Totalschadensbasis mit
der Folge abrechnen, dass ihr über die vorprozessuale Zahlung
von 7.700 DM hinaus keine Ansprüche mehr zustünden.
BGH:
Der Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB und § 7 StVG
steht der Klägerin voller Höhe gem. § 249 S. 2 BGB zu, da
die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nur um 26% übersteigen.
Da sich die Erhöhung der Verhältnismäßigkeitsgrenze
nur durch das Integritätsinteresse rechtfertigen lässt,
wird sie nur vorgenommen, wenn der Geschädigte die Reparatur auch
tatsächlich durchführt und den Wagen selbst weiter benutzt (BGH
NJW 92, 1619).
Führt der Geschädigte tatsächlich keine Reparatur durch
oder übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um
mehr als 30%, so kann der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungswert
verlangen.
< Andere Sachen: Diese 130%-Grenze ist von der Rechtsprechung bislang zwar nur bei der Beschädigung von KfZ angewandt worden, sie lässt sich aber auf die Beschädigung anderer Sachen übertragen (vgl. MünchKomm-Grunsky § 249 Rn 7d).
dd) Werkstattkosten und Prognoserisiko
Der Schädiger haftet auch für die Mehrkosten, die ohne Schuld
des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der
Werkstatt verursacht wurden. Ebenso trägt er das sog. Prognoserisiko.
Er haftet also auch dafür, dass bei der Reparatur weitere Schäden
erkennbar werden oder dass sich die Reparatur als sinnlos erweist.
ee) Hausgrundstück
Bei einem völlig zerstörten Haus stellt sich das Problem,
ob es isoliert zu sehen ist - dann ist die Herstellung nicht möglich
(bei totaler Zerstörung scheidet eine Reparatur aus; da es sich um
ein gebrauchtes Haus handelt, ist die Errichtung eines Neubaus kein gleichwertiger
Ersatz und auch sonst kann ein solcher nicht beschafft werden) und der
Gläubiger kann Wertersatz nach § 251 Abs. 1 BGB verlangen. Ist
es als Teil des Grundstücks zu sehen (so die sachenrechtliche Betrachtung,
§ 94 BGB), dann ist eine "Reparatur" des Grundstücks theoretisch
möglich und der Geschädigte könnte die Wiederherstellungskosten
gem. § 249 S. 2 BGB verlangen. Allerdings liegt die Obergrenze beim
Wertersatz gem. § 251 Abs. 1 BGB. Auf diese Weise relativiert sich
die Differenz. Ein Abzug "neu für alt" ist in jedem Fall relevant.
Explodierter
Tank - BGH 8.12.87 NJW 1988, 1835 = BGHZ 102, 322 = JuS 1988,
988: Der Beklagte hatte seinen Motor in der Garage des
Klägers aufwärmen wollen, weil das Dieselöl wegen Frostes
eingedickt war. Er hatte jedoch den Heizlüfter mehrere Stunden laufen
lassen, bis der Tank explodierte und das Haus zerstörte. Das Haus
stammte aus dem Jahr 1936. Der Kläger verlangte die Wiederherstellungskosten.
Die Feuerkasse hatte 271.000 gezahlt, der Kläger verlangt vom Beklagten
50.000 DM mehr.
Bei einem Hausschaden stellt sich die Frage, ob der Käufer Wiederherstellungskosten
als Schadensersatz verlangen kann, wenn er das Grundstück weiter verkauft hat. Denn
dann ist eine Reparatur durch den Käufer nicht mehr möglich. Wäre er auf Wertersatz
angewiesen, müsste er darlegen, das er einen höheren Preis erzielt hätte, wenn das
Grundstück mangelfrei gewesen wäre.
(1) Im Gegensatz zum Autokauf hatte der BGH
bisher angenommen, dass die Reparaturkosten nicht mehr verlangt werden können.
(2) Nunmehr ist eine Anpassung vorgenommen: Ein Herstellungsinteresse des vormaligen Eigentümers
ist zwar nicht mehr gegeben. Der Dritterwerber - der die Herstellung noch vornehmen kann -
soll die Reparaturkosten jedoch verlangen können, wenn ihm
der Anspruch vom Käufer abgetreten worden ist:
Setzungsrisse -
BGH 4.5.2001 - V ZR 435/99, NJW 2001, 2250:
Das Land Berlin verkaufte ein Grundstück mit Mietshaus für
878.270 DM an eine KG, die sich verpflichtete,
ein in notarieller Form unterbreitetes Kaufangebot einer Mietergemeinschaft
anzunehmen.
1993 beabsichtigte die P. GmbH, auf dem ihr gehörenden
Nachbargrundstück ein Wohn- und Geschäftshaus mit Tiefgarage
zu errichten. Die Arbeiten für Baugrube, Verbau und Unterfangung wurden
der Beklagten zu 1 übertragen, die als Subunternehmer die Beklagte
zu 2 für die Unterfangungs- und Ankerarbeiten
einschaltete. Während der Durchführung der Bauarbeiten zeigten sich am
benachbarten Mietshaus der Kläger Setzungsrisse, deren Beseitigung nach einem von der P.
GmbH veranlassten Sachverständigengutachten 499.560 DM kosten
soll. 1997 kauften die Kläger (Mieter des Mietshauses) ihr - beschädigtes -
Grundstück von der KG, die den Klägern Ansprüche gegen die Bekl. zu 1 und 2 abtrat.
Diese behaupten, die Setzungsrisse seien Folge unsachgemäßer
Vertiefungsarbeiten durch die Beklagten, und machen Schadensersatz in Höhe
der von dem Gutachter ermittelten Beseitigungskosten geltend.
BGH:
AGL: §§ 398, 823 Abs. 1, Abs. 2, 831 BGB in Verbindung mit § 909 BGB.
Die Eigentumsverletzung bzw. die Schutzgesetzverletzung sind gegeben.
Fraglich ist, ob der ursprüngliche Eigentümer Ersatz der
Reparaturkosten gem. § 249 S. 2 BGB verlangen konnte, da er das Grundstück nicht mehr reparieren kann.
Der BGH hat die Frage bejaht und den Voreigentümer nicht etwa auf
Wertersatz gem. § 251 BGB verwiesen. Unter Verweis auf BGH 5.
März 1985, VI ZR 204/83, NJW 1985, 2469 (betr. Autoschaden) sieht der BGH es für sinnvoll an,
insoweit die Schadensregulierung gleich zu gestalten.
b) Wertersatz, § 251 Abs. 1 BGB
Ist die Herstellung unmöglich oder ungenügend, so kann Wertersatz in Geld verlangt werden (§ 251 Abs. 1 BGB). Dieser Anspruch schützt im Gegensatz zu dem Anspruch auf Naturalrestitution - der nach § 249 S. 2 BGB ebenfalls auf eine Geldzahlung gerichtet sein kann - nicht das Interesse an der Integrität der konkreten Rechtsgüter, sondern das Interesse am Erhalt des Wertes des gesamten Vermögens (abstrakt in Geld ausgedrückt). Es geht also um das Wertinteresse. Der Unterschied zum Wiederherstellungsinteresse ist dann gering, wenn die Reparaturkosten etwa die Wertdifferenz ausmachen, was häufig der Fall ist (typisch: Autoreparatur). Die Höhe des Wertersatzes bestimmt sich nach dem Marktwert.
Torpedoboot
Dachs - BGH 10.7.84 NJW 1984, 2282 = BGHZ 92, 85: Der
Kläger hatte in seiner Wohnung ein Modell des Torpedoboot Dachs, das
2m lang und originalgetreu nachgebaut war. Als sein Freund zu Besuch kam,
hob dieser das Modell aus seinem Gestell heraus. Es fiel ihm aus der Hand
und zerbrach beim Aufschlag auf den Boden. Der Kläger verlangt
90.000 DM Schadensersatz. Der Freund beruft sich darauf, dass der
Materialaufwand für das Modell nur 7.500 DM beträgt.
c) Ersetzungsbefugnis des Schädigers, § 251 Abs. 2 BGB
Ist die Wiederherstellung zwar möglich und auch genügend,
so kann sie dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig sein.
Dies ist der Fall, wenn die Wiederherstellungskosten den Wert der Sache
erheblich übersteigen. § 251 Abs. 2 BGB schützt den Schädiger
vor unzumutbaren Belastungen, indem er ihm das Recht gibt, den Geschädigten
auf den Ersatz des Wertinteresses zu verweisen, wenn der Herstellungsaufwand
unverhältnismäßig ist.
Um zu bestimmen, ob die Herstellung unverhältnismäßig
ist, sind ihre Kosten mit dem nach § 251 Abs. 1 BGB zu leistenden
Wertinteresse zu vergleichen. Unverhältnismäßig ist die
Herstellung, wenn ihre Kosten den Wert der Sache erheblich übersteigen.
Bei Kfz-Schäden ist eine Reparatur verhältnismäßig,
solange ihre Kosten den Wiederbeschaffungswert des Kfz höchstens um
30% übersteigen (siehe oben). Zu berücksichtigen ist § 251
Abs. 2 S. 2, wonach bei Tieren eine Heilbehandlung nicht schon allein deshalb
unverhältnismäßig ist, weil ihre Kosten den Wert des Tieres
erheblich übersteigen.
d) Ersatz in Geld nach Fristsetzung, § 250 BGB
Ist der Schädiger zur Wiederherstellung im Sinne von § 249 BGB nicht bereit, kann der Geschädigte ihm eine Frist zur Herstellung setzen und nach Fristablauf Geldersatz verlangen. Damit hat der Geschädigte die Möglichkeit, unabhängig von den Voraussetzungen des § 249 S. 2 BGB oder § 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen.
Vermögensvorteile des Geschädigten, die durch das Schadensereignis
ausgelöst werden, sind deshalb nicht immer zu berücksichtigten.
Wann sie den Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger mindern, wird
vielmehr unter wertenden Überlegungen nach Fallgruppen unterschiedlich
entschieden. Die Vorteilsausgleichung ist, wenn sie zum Zuge kommt, keine
Aufrechnung (und fällt deshalb nicht unter ein Aufrechnungsverbot,
z. B. § 393 BGB).
Anzurechnen sind die Vorteile hingegen dann, wenn sie nach dem erkennbaren
Willen des Dritten gerade die Schuld des Schädigers tilgen sollen
Beispiel: A beschädigt fahrlässig das Auto
des B. Der reiche Onkel des A, der weiß, dass A immer
knapp bei Kasse ist, zahlt die Reparaturkosten an B, um seinem Neffen etwas
Gutes zu tun.
Die Anrechenbarkeit folgt hier schon aus §§
362, 267 BGB.
Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 79, 760) ist der Stammwert der Erbschaft meist nicht anzurechnen.
Dagegen sind solche ererbten Vermögenswerte auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, die schon zu Lebzeiten des Erblassers dazu bestimmt waren, zur Bestreitung des Unterhalts zu dienen, also auch ohne den Tod zu Unterhaltszwecken verbraucht worden wären. Hätte der Getötete den Unterhalt hingegen aus seinem laufenden Einkommen bestritten, ist die Erbschaft nicht anzurechnen. Anzurechnen ist die Erbschaft auch insoweit, wie der Getötete ihren "Stamm" oder die Erträgnisse (z. B. Mieteinnahmen eines Hauses) selbst verbraucht hätte.
Deckungsverkauf
BGH
6.6.97 NJW 1997, 2378 = BGHZ 136, 52: Mit notariell
beurkundetem Vertrag vom 5.12.91 verkauften die Kläger dem Beklagten
eine Eigentumswohnung für 175.000 DM, was dem objektiven Verkehrswert
entsprach. Nachdem sie die Zahlung zunächst angemahnt und dann den
Bekl. mit Schreiben vom 1.4.92 unter Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung
erfolglos zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert hatten, beanspruchten
sie mit Schreiben vom 22.4.92 Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Am 14.9.92 verkauften sie die Wohnung anderweitig für 220.000 DM.
Der objektive Verkehrswert der Eigentumswohnung lag weiterhin bei 175.000
DM. Für den Verkauf mussten sie eine Maklerprovision von 17.000
DM bezahlen. Diese verlangen sie nun von dem Beklagten erstattet. Zusätzlich
verlangen sie die Kosten für die Löschung der zugunsten des Bekl.
eingetragenen Auflassungsvormerkung in Höhe von 600 DM sowie Steuerberatungskosten
für den Deckungsverkauf in Höhe von 950 DM. Der Bekl. macht geltend,
die Kl. müssten sich den aus dem Deckungsverkauf erzielten Gewinn
auf ihren Schaden anrechnen lassen.
aa) Kommerzialisierungsgedanke
Die Rechtsprechung begründet diese Einstufung vor allem mit dem
Kommerzialisierungsgedanken. Damit wird
der Tatsache Rechnung getragen, dass auch der Gebrauch einer Sache
unter Umständen einen Marktwert hat (Miete). Alle Güter, die
gegen Geld zu haben sind (kommerzialisiert sind), müssen unabhängig
davon, ob es sich um materielle oder immaterielle Güter handelt, in
Geld ersetzt werden, wenn sie beeinträchtigt, vernichtet oder entzogen
werden. Gegen diesen Ansatz spricht, dass heute fast alle Güter
mit Geld erkauft werden können, der Kommerzialisierungsgedanke würde
also zu einer wesentlichen Erweiterung des Vermögensschadens führen
und damit die Regelung des § 253 BGB stark einschränken (vgl.
zu dieser Kritik Medicus BR Rn 828). Auch der BGH sieht diese Gefahren
und beschränkt den Nutzungsersatz auf folgende Fälle:
bb) Frustrationslehre
Alle durch das Schadensereignis
unnütz gewordenen Aufwendungen sind nach dieser Lehre zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht wird damit begründet, dass der Geschädigte
aufgrund des schädigenden Ereignisses den erwarteten Gegenwert für
seine Aufwendungen nicht erhält. Nach dieser Ansicht wäre ein
Ersatzanspruch für Nutzungsentgang auch dann zu gewähren, wenn
nicht in den Gebrauchsgegenstand selber eingegriffen wird, was zu einer
noch weitergehenden Aushöhlung des § 253 BGB führt als der
Kommerzialisierungsgedanke. So könnte z. B. der Verletzte während
seines Krankenhausaufenthaltes die Miete seiner Wohnung mit allen Nebenkosten
ersetzt verlangen. Diese Lehre wird deshalb von der Rechtsprechung und
der h. Lit. als zu weitgehend abgelehnt (vgl. Palandt-Heinrichs, vor §
249 Rn 33).
cc) Normativer Schadensbegriff
Der Schaden ist durch wertende Überlegungen
im Einzelfall zu bestimmen. Da nicht festgelegt wird, welche Wertungen
entscheiden, wird der Begriff nicht mehr verwendet (anders noch BGHZ-GS
50, 304).
dd) Ökonomische Analyse
Die Ökonomische Analyse des
Schadensrechts gelangt zu einem umfassenden Schadensbegriff für jedes
geldwerte Gut. Die Grenze liegt beim individuellen Affektionsinteresse
(Schäfer/Ott, Lehrb. der Ökonomischen Analyse des Rechts, 3.
Aufl. 2000, S. 298 ff.). Bei Tieren ist auch nach der Ökonomischen
Analyse der Marktwert entscheidend und nicht das häufig große
Affektionsinteresse, das allenfalls im Rahmen der noch zumutbaren Behandlungskosten
beachtet werden kann. Nach § 251 Abs. 2 S. 2 BGB werden die Behandlungskosten
nicht durch den Marktwert begrenzt.
Tiefgarage
- BGH 10.10.85 NJW 1986, 427 = BGHZ 96, 124 = JuS 1986, 313: Die
Kläger hatten von der Beklagten Grundstücke erworben. In den
Hausbauverträgen hatte sich die Beklagte verpflichtet, eine Tiefgarage
zu erstellen. Diese wurde 1978 übergeben. Einige Kläger verweigerten
die Abnahme wegen einiger Mängel. Alle benutzten zunächst die
Garage. Aufforderungen zur Mängelbeseitigung hatten keinen Erfolg.
Die Garage war durch eine Hebebühne zu erreichen. Wegen fehlender
Abflussmöglichkeiten staute sich immer Regenwasser. Die Kläger
benutzen die Garage seit 1980 nicht mehr und verlangen Nutzungsentschädigung
in Höhe von 7.200 DM.
Allerdings wird man dieses noch vor der Entscheidung des Großen Senats ergangene Urteil nicht verallgemeinern dürfen und etwa auf Garagen im Einfamilienhaus ausdehnen können. Dort wird die Angewiesenheit fehlen, wenn Parkplätze vor der Haustür vorhanden sind.
Ferienhausnutzung - BGH 16.9.87 NJW 1988, 251 = BGHZ 101, 325 = JuS
1988, 485 = JA 1988, 154 = JuS 1989, 879-885: Der
Kläger verlangt von seiner geschiedenen Frau Schadensersatz wegen
Verweigerung der Nutzung des ehemals gemeinsamen Ferienhauses, das der
Frau nunmehr allein gehört. In der Scheidungsvereinbarung war festgehalten,
dass die Frau dem Mann das Haus in der Schweiz für die Ferien
zur Verfügung stellt. Der Mann sollte zu Beginn des Jahres den gewünschten
Zeitraum nennen. Am 2.3.79 teilte der Mann seine Termine mit. Am 6.4. antwortete
die Frau, dass das Haus 1979 vollständig verplant sei. Am 24.8.79
verkaufte die Frau das Haus an ihren zweiten Ehemann und ließ sich
ein lebenslanges Wohnrecht einräumen. Auf weitere Nachfragen ihres
früheren Mannes reagierte sie nicht mehr. Der Mann verlangt Schadensersatz
für die Vorenthaltung des Hauses seit 1981. Den jährlichen Schaden
beziffert er mit 37.500 DM (250 x 150 Ferientage). Tatsächlich hatte
er 1981 mit seinen Kindern 20.000 DM Hotelkosten in den Ferien gehabt.
Für die Zeit von 1981 - 1991 verlangt er 468.000 DM.
BGH:
Die AGL ist dem BGH nicht ganz klar:
- § 325 BGB a. F. (= §§ 281, 280 BGB 2002), wenn man von einem gegenseitigen Vertrag
ausgeht;
- § 280 BGB (= w.o.) bei einseitiger Verpflichtung;
- PVV (= w.o.) wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung
(besser: § 326 BGB analog).
Schaden: Bei vertraglichem Nutzungsanspruch ist die Gebrauchsmöglichkeit
ein vom Eigentum abgesonderter Vermögenswert, so dass auf jeden
Fall Ersatz zu leisten ist. Aber nur für die Vergangenheit, weil gar
nicht klar ist, ob der Kläger nicht durch Krankheit o.ä. verhindert
sein wird, das Haus künftig zu nutzen. Die Nutzungszeit orientiert
sich an der Nutzung der Familie in der Vergangenheit. Auf 150 Tage im Jahr
kommt der Kläger, weil seine Kinder unterschiedliche Ferienzeiten
haben. Er kann aber nur für gemeinsame Zeiten eine Nutzungsmöglichkeit
beanspruchen.
Anders bei geringem Nutzungsausfall und bei Delikt:
Hangrutsch - BGH
5.3.93 NJW 1993, 1793: Das Grundstück war wegen unzulänglicher
Bauarbeiten unterhalb des Klägers zeitweise nur eingeschränkt
nutzbar. Das Grundstück ist verkauft. Der Kläger verlangt vom
Nachbarn aus Delikt: Reparaturkosten für Haus und Garten und Nutzungsausfall
für Haus und Garage.
BGH: Abweisung.
AGL: §§ 823 Abs. 2, 909 BGB. Zum Schaden: Reparaturkosten
gem. § 249 BGB können bei deliktischen Schäden nur
verlangt werden, wenn der Geschädigte die Sache noch hat. Anders bei
Kfz-Schäden und bei Bauvertragsverletzungen.
Nutzungsausfall wird bei Grundstücken und deliktischen
Beeinträchtigungen nur gewährt, wenn der Ausfall nachhaltig
ist. Dies ist hier nicht der Fall.
Garten, Keller - OLG Schleswig 18.5.2000 - 14 U 153/00, OLGRp 2002, 1:
Die Kläger hatten vom beklagten Bauträger je eine
Doppelhaushälfte für 470.000 DM erworben. Die zu Wohnzwecken hergerichteten Keller
erwiesen sich als grob mangelhaft (undichte Wände, fehlerhafte Drainage).
Die Reparaturarbeiten für 220.000 DM dauerten 2 1/2 Jahre (Keller) bzw. 1/2 Jahr (unbenutzbarer
Garten. Dafür verlangten die Kläger 22.000 DM Nutzungsausfallentschädigung.
11.000 DM zahlte der Beklagte freiwillig ("ohne Präjudiz", "unstreitiger Teil"), so dass die Kläger nur noch weitere 11.000 DM
einklagten. Der Beklagte verlangte Rückzahlung der bereits gezahlten 11.000 DM.
OLG:
AGL: § 635 BGB. Voraussetzungen sind gegeben.
Schaden? Garten und Keller sind nicht zentral für die Lebenshaltung der Kläger.
Sie stellen nur einen Mehrwert des im übrigen intakten Hauses dar.
Klagabweisung.
Allerdings wurde ein Bereicherungsanspruch des Beklagten auch
abgewiesen, da er mit der Zahlung des als "unstreitig" bezeichneten Betrages
auf eine Rückforderung verzichtet habe.
Unter Umständen hat der Geschädigte Aufwendungen getätigt, die sich infolge des schädigenden Ereignisses als nutzlos erweisen, z. B. Maklerkosten bei einem nicht zustande gekommenen Vertrag.
Arztpraxis
BGH 15.3.2000 - XII ZR 81/97, BB 2000, 1060:
Die Klägerin hatte 1991 mit dem Vorgänger der Beklagten einen Mietvertrag über Räume für
eine Arztpraxis geschlossen. Der Vertrag war auf 10 Jahre, mit weiteren 15 Jahren
Verlängerungsmöglichkeit gerichtet. Das Haus war herunter gekommen. Daher mußte die
Klägerin erhebliche Renovierungsaufwendungen von über 100.000 DM tätigen. Als
Gegenleistung wurde die Miete für die ersten drei Jahre um 50% auf 624 DM gekürzt. 1994
kauften die Beklagen das Haus und begannen im November mit der "Entmietung", indem sie
den Schornstein unbrauchbar machten, so dass nicht mehr geheizt werden konnte. Der
Klägerin hatten sie zuvor wegen Zahlungsverzugs unberechtigt gekündigt. Am 15.12.94
kündigte die Klägerin fristlos, weil sie die Praxis in den Räumen nicht mehr ausüben konnte.
Sie hat ab diesem Tag neue Räume bezogen. Sie verlangt von den Beklagen Verdienstausfall
für die Zeit vom 29.11.94 bis 15.12.94: 7.500 DM,
Ersatz für durch die Baumaßnahmen verschmutzen Geräte in Höhe von 6.500 DM,
Ersatz ihrer Investitionen von 105.000 DM und der
Investitionen in die neue Praxis von 20.000 DM,
Ersatz der Mietdifferenz bis Ende 1995 von 26.000 DM und der
Maklerkosten von 9.000 DM.
Diskothek
- BGH 19.4.91 NJW 91, 2277 = BGHZ 114, 193: Die Klägerin
kaufte 1980 ein Grundstück vom Beklagten für 300 TDM. Die darauf
betriebene Diskothek hatte sie von einem Pächter drei Tage zuvor gekauft
(= Unternehmenskauf). Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz
wegen Nichterfüllung, da im Kaufvertrag stand, dass auf dem Grundstück
eine Diskothek betrieben werden könne. Tatsächlich ist dies wegen
fehlender Stellplätze nicht möglich. Sie hat allerdings einige
Zeit die Diskothek - mit wenig Gewinn - betrieben. Sie verlangt folgende
Schadensposten:
- Kosten der Beurkundung des Grundstückskaufs
und der Eintragung der Auflassungsvormerkung, 1.000 DM;
- Anschaffungskosten für die Diskothek 290.000
DM; Umbaukosten für die Diskothek 8.000 DM; Vertragskosten 2.000 DM;
Maklerhonorar für die Diskothek 12.500 DM;
- Erschließungskosten, Grundsteuer, Brandversicherung
3.000 DM;
- Darlehnstilgung und -zinsen gegenüber einer
Brauerei 23.000 DM.
Dagegen hat sich die Klägerin die Einnahmen aus
der Verpachtung der Diskothek in Höhe von 30 .000 DM anrechnen lassen.
Die Rentabilitätsvermutung setzt aber voraus, dass der Geschädigte eine hinreichend sichere Aussicht darauf hatte, die Gegenleistung (und damit die Möglichkeit zur Kompensation der Aufwendungen) zu erhalten. War die Wirksamkeit des Vertrages noch ungewiss, spricht keine Vermutung für die Rentabilität getätigter Aufwendungen:
Imbiss - BGH
2.3.94 WM 1994, 1136: Der Beklagte ist Eigentümer
eines Wohn- und Geschäftshauses. Darin wird eine Gastwirtschaft von
Z betrieben. Er schloss mit dem Kläger einen Mietvertrag über
einen kleinen Raum im Erdgeschoss zum Betrieb eines Imbisses und für
eine Wohnung im oberen Geschoss. Im Mietvertrag war handschriftlich
eingefügt, dass der Mieter das Risiko der Konzessionserteilung
trage. Daneben war eine Klausel eingefügt, wonach der Mietvertrag
erst mit Erteilung der Konzession wirksam werden solle. Da die Konzession
allenfalls dem Gastwirt Z zur Erweiterung seiner Wirtschaft erteilt würde,
vermietete der Beklagte den Raum an Z und dieser schloss mit dem Kläger
einen Untermietvertrag. Dennoch wurde die Konzession versagt. Der Kläger
verlangt nunmehr Ersatz von Aufwendungen zur Vorbereitung des Betriebs
in Höhe von 82.000 DM.
BGH:
Unklar ist, ob ein Mietvertrag mit dem Beklagten
noch bestand oder ob er durch den Vertrag mit Z aufgehoben ist. Unklar
ist auch, ob die Klausel über das Konzessionserteilungsrisiko im Mietvertrag
mit dem Beklagten eine AGB oder Individualvereinbarung ist. BGH tendiert
zu letzterem. Unklar ist ferner, ob die Klausel rechtmäßig ist.
Als AGB wird das verneint.
Wenn ein Mietvertrag zwischen Kl. und Bekl. bestand und
wenn die Klausel über das Konzessionsrisiko rechtswidrig war:
AGL: § 538 BGB: Mangel = fehlende Nutzungsmöglichkeit.
Aber kein Schaden: Denn i. a. kann der Gläubiger zwar auch die Aufwendungen
ersetzt verlangen, die er im Hinblick auf den Vertrag gemacht hat und die
er auch bei Durchführung des Vertrages gehabt hätte. Man geht
davon aus, dass sie sich mit dem Betrieb rentiert hätten (Rentabilitätsvermutung).
Hier sollte der Mietvertrag aber erst mit Konzessionserteilung wirksam
werden. Diese Vereinbarung war auch wirksam. Daraus folgt aber, dass
vor Erteilung der Konzession nicht klar war, ob der Kl. jemals Mieter der
Räume werden würde. Solange dies aber nicht feststand, bestand
kein ausreichender Anlass für die Vermutung, der Kl. könne
bereits gemachte Aufwendungen durch die Nutzung der gemieteten Räume
wieder erwirtschaften. Da die Rentabilitätsvermutung nicht greift,
hat der Kl. folglich keinen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.
a) Vertaner Urlaub
Im Reisevertragsrecht hat der Reiseveranstalter nach § 651 f Abs. 2 BGB dem Reisenden Entschädigung für vertanen Urlaub zu leisten, wenn die Einbuße auf einem schweren zu vertretenden Reisemangel beruht.
Im Deliktsrecht wäre wegen § 253 Abs. 1 BGB und dem Fehlen einer § 651 f Abs. 2 BGB entsprechenden ausdrücklichen Regelung ein Ersatz wegen vertanen Urlaubs nur zu gewähren, wenn es sich hierbei um einen Vermögensschaden handelt. Zunächst war der BGH dieser Auffassung (vgl. BGHZ 63, 98) und bewertete den vertanen Urlaub als Vermögensschaden (abgeleitet aus dem Kommerzialisierungsgedanken). Nachdem 1979 § 651 f Abs. 2 BGB eingeführt wurde, ließ sich diese Argumentation jedoch nicht mehr halten, da dann die neue Regelung überflüssig gewesen wäre. Folglich ist vertaner Urlaub außerhalb des Bereichs der ausdrücklichen Regelung nicht zu ersetzen, § 253 Abs. 1 BGB. Auch die Rechtsprechung gewährt dementsprechend keine Entschädigung, wenn der Geschädigte etwa im Urlaub verletzt wird und deshalb vom Urlaub nichts hat (BGHZ 86, 212). Doch wird in diesem Fall bei Körperverletzungen das Schmerzensgeld etwas erhöht.
Vertaner
Urlaub - BGH 11.1.83 BGHZ 86, 212 = NJW 83, 1107 = JuS
1983, 714: Der praktische Arzt A wurde am 20.9.1976 als
Fußgänger von einem LKW angefahren. Die Versicherung des LKW
erkannte ihre Haftung dem Grunde nach an. A verlangt jedoch neben den Heilungskosten
Ersatz für vertanen Urlaub. Er hatte nämlich am 15.9. seine Praxis
für vier Wochen geschlossen, um Urlaub zu machen. Er verlangt Schadensersatz
für 21 Urlaubstage. Dabei legt er die Kosten eines Praxisvertreters
und weiterlaufende Personal- und Betriebskosten zugrunde und kommt auf
11.000 DM. Die Versicherung meint dagegen, dass vertaner Urlaub ein
immaterieller Schaden sei, der nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
gewährt werde, z. B. gem. § 651 f BGB, jedoch nicht darüber
hinaus.
b) Freizeiteinbuße
Die reine Einbuße von Freizeit ist nicht zu ersetzen, auch nicht von Freizeit für die Schadensabwicklung (BGHZ 66, 112).
Elternbetreuung
- BGH 22.11.88 - NJW 1989, 766 = BGHZ 106, 28: Aufgrund
eines ärztlichen Behandlungsfehlers des Beklagten kam es bei der Klägerin
im Alter von einem Jahr und vier Monaten zu einem vorübergehenden
Atem- und Herzstillstand, der eine Hirnschädigung mit Erblindungs-
und Lähmungsfolgen nach sich zog. Mit der hier zugrunde liegenden
Klage verlangt die Klägerin von dem Beklagten u.a. Schadensersatz
für die Betreuung durch ihre Eltern während ihrer Krankenhausbehandlung
und der nachfolgenden ambulanten Behandlung und Rehabilitation. Sie behauptet,
ihre Eltern hätten auf ärztliches Anraten in der Zeit der Krankenhausbehandlung
praktisch ihre gesamte Freizeit an ihrem Krankenlager verbracht und in
erheblichem Umfange weitere Freizeit im Verlaufe der späteren ambulanten
Behandlung aufgewendet. Insgesamt habe der - voll berufstätige - Vater
282,5 Stunden, davon 197 Stunden während ihres Krankenhausaufenthalts,
und die - halbtags berufstätige - Mutter 740,5 Stunden, davon 287
Stunden während der Krankenhausbehandlung, eingesetzt. Pro Stunde,
so meint die Klägerin, sei ein Betrag von 20 DM in Ansatz zu bringen.
c) Beeinträchtigung der Arbeitskraft
Die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit an sich wird schadensrechtlich im Prinzip nicht berücksichtigt. Nur ein konkreter Verdienstausfall ist - als Vermögensschaden - zu ersetzen. Wer seine Arbeitskraft zum Gelderwerb einsetzt, sie aber aufgrund einer Verletzung nicht oder nicht voll ausnutzen kann, hat deshalb gegen den haftpflichtigen Schädiger Anspruch auf Ersatz des entsprechenden Geldschadens. Der Schädiger wird in diesem Fall nicht entlastet, wenn der Geschädigte Entgeltfortzahlung (§ 5 EFZG), Gehaltsfortzahlung bei Beamten (§ 87a BBG) oder Rente (§ 116 SGB X) erhält (also an sich keinen Vermögensschaden hat). Das gleiche gilt wegen § 67 VVG für Versicherungsleistungen. Nach ihrem Zweck sollen diese Leistungen nicht den Schädiger begünstigen, sondern den Arbeitgeber oder die Versicherung.
Wer seine Arbeitskraft nur unentgeltlich einsetzt, hat dagegen keinen Ersatzanspruch für Verlust oder Beeinträchtigung der Arbeitskraft an sich.
Ordensbruder
- OLG Celle 3.12.1987 - NJW 1988, 2618: Der Kläger
ist Ordensbruder der Benediktiner Abtei. Für diese übte er vorwiegend
die Tätigkeit eines Kirchenmusikers aus, für die er als Mitglied
des Ordens kein Gehalt bezog. Aufgrund eines vom Beklagten verschuldeten
Unfalls erlitt er Verletzungen am rechten Unterarm. Er konnte deshalb seine
Tätigkeit als Kirchenmusiker in der Zeit vom 29.9.1983 bis zum 30.9.1984
nicht oder nur teilweise erbringen. Der Kl. verlangt vom Bekl. Schadensersatz
für diesen Tätigkeitsausfall. LG und OLG haben die Klage abgewiesen
OLG:
Das OLG berief sich auf die ständige
Rechtsprechung des BGH und die h. M. im Schrifttum, wonach die unfallbedingte
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit allein noch keinen Schadensersatz
begründet, sondern erst dann, wenn die Erwerbsunfähigkeit zu
einem finanziell meßbaren Nachteil geführt hat. Der Kläger,
der nicht außerhalb des Klosters gegen Entlohnung tätig war,
sondern nur innerhalb der Ordensgemeinschaft, sei nicht erwerbstätig
gewesen. Der ihm vom Orden gewährte Unterhalt sei keine entgeltliche
Gegenleistung im Rechtssinne gewesen. Anders als in den Fällen des
haushaltsführenden Ehegatten hätte keine gesetzliche Pflicht
des Kl. zur Arbeit bestanden.
Als Ausnahme wird jedoch dem haushaltsführenden Gatten ein Anspruch zugebilligt, wenn er verletzt wird. Er kann die Kosten für eine Ersatzkraft geltend machen, auch wenn sie nicht beschäftigt wird (BGH-GS 50, 305). Begründet wird dies damit, dass die Haushaltstätigkeit eine Unterhaltsleistung an den Ehegatten bzw. die Kinder i. S. v. § 1360 BGB sei. Deshalb sei sie eine der Erwerbstätigkeit vergleichbare Arbeitsleistung und habe einen Vermögenswert. Beim Tod des Haushaltsführenden hat der überlebende Gatte den Anspruch.
Hat der Geschädigte bereits vor dem schädigenden Ereignis Maßnahmen getroffen, die den Eintritt eines Schadens verhindern oder den Schaden verringern sollen, stellt sich die Frage, ob er Ersatz hierfür verlangen kann, wenn ein schädigendes Ereignis eintritt.
a) Vorhaltekosten
Vorhaltekosten sind Aufwendungen, die der Geschädigte trifft, um den Schaden möglichst gering zu halten, z. B. indem er Gebrauchsgüter in Reserve hält. Nach der Rechtsprechung können diese Kosten als Schaden angesetzt werden. Dies gilt besonders für größere Unternehmen, die für Ausfälle ihrer Fahrzeuge eine eigene Reserve vorhalten. Sie brauchen dann kein Fahrzeug anzumieten, weil sie auf die Reservefahrzeuge zugreifen können. Dementsprechend entfällt dann allerdings der Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens.
Omnibus
- BGH 10.1.78 NJW 1978, 812 = JuS 1978, 564 = JA 1978, 332: Ein
acht Jahre alter Gelenkomnibus der Klägerin (eines städtischen
Verkehrsbetriebs) wurde von einem bei der Beklagten versicherten Muldenkipper
beschädigt. Die Ersatzpflicht der Beklagten steht dem Grunde nach
fest. Die Parteien streiten nur noch darüber, ob und bejahendenfalls
in welchem Umfang die Klägerin auch Ersatz für ihr während
der 107,5 Tage dauernden Reparaturzeit entgangene Gebrauchsvorteile (Nutzungsausfall)
verlangen kann. Das Landgericht hat die Klage insoweit ganz abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin auf deren Berufung hin
auf der Basis eines Tagessatzes von 70 DM (1/365 der laufenden Kosten eines
Busses) lediglich Vorhaltekosten in Höhe von 7.525 DM zuerkannt.
Diese Rechtsprechung ist kritisiert worden (vgl. Medicus BR Rn 864):
Es fehle am Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Schadensereignis
und den Vorhaltekosten. Der Verzicht auf das Kausalitätserfordernis
könne unabsehbare Folgen haben. Der BGH hat dagegen mit der Schadensminderungspflicht
des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 2 BGB argumentiert:
Durch den Einsatz eines Reservefahrzeugs wird eine Gewinneinbuße
verhindert und so der Schaden vermindert. Aufwendungen für Maßnahmen,
die der Geschädigte nach Eintritt des Schadens trifft, um seiner Schadensminderungspflicht
aus § 254 Abs. 2 BGB nachzukommen, seien als Schaden anzurechnen.
Es könne aber keinen Unterschied machen, ob die Maßnahmen zur
Schadensminderung vor oder nach dem schädigenden Ereignis getroffen
werden. Voraussetzung für den Ersatz von Vorhaltekosten ist dann aber,
dass sich die Vorsorge auch tatsächlich schadensmindernd ausgewirkt
hat, also ohne die Vorhaltung ein höherer Schaden eingetreten wäre.
b) Allgemeine Vorbeugungsmaßnahmen
Allgemeine Kosten für den Schutz vor Schäden (z. B. Einbruchssicherungen, Überwachungsmaßnahmen, Detektive in Kaufhäusern) können nicht auf den konkreten Schädiger übergewälzt werden. Hier fehlt es an der Kausalität zwischen der schädigenden Handlung und den Kosten: allgemeine Vorbeugemaßnahmen, die nicht vor einem bestimmten schädigenden Ereignis schützen sollen, sind nicht gerade durch das konkrete schädigende Ereignis verursacht worden.
Gasdichte
Haustür - BGH 14.1.92 NJW 1992, 1043: Kläger
verlangt von einem Chemiewerk die Kosten für den Einbau einer gasdichten
Haustür (3.500 DM). Nach einem Unfall im beklagten Chemiewerk war
giftiges Gas ausgetreten. Der Kläger will sich vor künftigen
ähnlichen Ereignissen schützen. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld,
hatte allerdings keinen Arzt aufgesucht und macht vor allem psychische
Beeinträchtigungen durch die Angst während der Gaswolke geltend.
c) Fangprämien
Dagegen können Kosten anlässlich des konkreten Schadensereignisses ersetzt verlangt werden. Dazu gehören Fangprämien für Ladenangestellte oder Detektive. Allerdings begrenzt der BGH ihre Höhe auf durchschnittlich 50 DM (im Jahr 1979!) für normale Geschäfte. Bei niedrigerem Risiko (Süßigkeitsgeschäft) oder höherem (Juwelengeschäft) kann die Pauschale variieren.
Fangprämie
- BGH 6.11.79 BGHZ 75,230 = NJW 1980,119: Frau
Brosius wurde in der Lebensmittelabteilung von Karstadt von dem Verkäufer
Grundmann dabei beobachtet, wie sie eine Flasche Sekt zum Preis von 12
DM in ihre Handtasche legte. An der Kasse bezahlte sie nur die im Einkaufswagen
liegenden Waren. Karstadt erstattete Strafanzeige. Ferner verlangt das
Unternehmen von Frau B. Erstattung einer Fangprämie von 550 DM, die
sie ihren Angestellten versprochen und G. auch ausgezahlt hat. Ferner verlangt
sie Erstattung der Personalkosten für die Schadensbearbeitung in Höhe
von 545 DM und Bürokosten von 5 DM.
a) Abzug "neu für alt"
Wird eine gebrauchte Sache zerstört oder so beschädigt, dass
eine Reparatur sich nicht mehr lohnt, kann die Beschaffung einer entsprechenden
gebrauchten Sache als Ersatz des Schadens unter Umständen nicht genügen.
Ist
z. B. ein Kleidungsstück beschädigt worden, braucht sich der Geschädigte
nicht auf die Anschaffung eines gebrauchten Kleidungsstücks verweisen
zu lassen.
Anders
aber bei Beschädigung/Zerstörung eines gebrauchten Kfz: Hier
ist es dem Geschädigten in der Regel zuzumuten, einen gebrauchten
Wagen als Ersatz anzunehmen.
Billigt man dem Geschädigten aber die Beschaffung einer neuen Sache
zu, so steht er danach besser als vor dem schädigenden Ereignis. Das
gleiche Problem entsteht, wenn eine Reparatur dazu führt, dass
die beschädigte Sache wertvoller wird als vor der Beschädigung.
Da der Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zwar vollen Ausgleich
gewähren, ihn aber nicht bereichern soll, wird die Differenz zwischen
"alt und neu" grundsätzlich anspruchsmindernd berücksichtigt.
b) Merkantiler Minderwert
Ist ein Pkw bei einem Unfall beschädigt worden, so ist auch bei
vollständiger Reparatur der Preis, der auf dem Gebrauchtwagenmarkt
erzielt werden kann, geringer als wenn der Wagen unfallfrei wäre.
Dieser "Makel" ist bei schweren Schäden auszugleichen, nicht jedoch
bei älteren KfZ (zur Grenze vgl. Palandt § 251 Rn 21).
c) Unechter Totalschaden beim Kfz
Wenn ein fast neues Auto schwerwiegend beschädigt
wird, kann der Neupreis verlangt werden (bei Kfz bis ca. 1000 Km Laufleistung).
d) Kind als Schaden
Kommt infolge fehlerhafter genetischer Beratung, misslungener Sterilisation oder misslungener Abtreibung ein unerwünschtes Kind zur Welt, so stellt sich die Frage, ob die Eltern den Unterhaltsaufwand über einen Schadensersatzanspruch von dem behandelnden Arzt verlangen können. Vgl. hierzu die Ausführungen zur Arzthaftung: § 823 Abs. 1 BGB.
a) Begriff
Der Schädiger (oder Schuldner bei Vertragsverletzungen) kann den
Einwand des Mitverschuldens des Geschädigten erheben, wenn dieser
oder sein Erfüllungsgehilfe (§ 254 Abs. 2 S. 2 BGB) bei der Entstehung
des Schadens mitgewirkt (§ 254 Abs. 1 BGB) oder seine Schadensminderungspflicht
verletzt hat (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB).
§ 254 BGB beruht auf dem Gedanken des Verbots des venire contra
factum proprium: der Geschädigte würde seinem eigenen Verhalten
widersprechen, wenn er vollen Ersatz für einen Schaden verlangen würde,
für dessen Entstehung oder Vergrößerung er mitverantwortlich
ist.
Unter Verschulden wird im allgemeinen ein rechtswidriges, vorwerfbares Verhalten gegenüber einem anderen verstanden. Beim Mitverschulden i . S. v. § 254 BGB geht es aber um eine Selbstschädigung. Da diese nicht verboten ist, handelt es sich um eine Obliegenheitsverletzung, ein Verschulden gegen sich selbst. Daraus folgt, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften nicht erforderlich ist, erfasst wird vielmehr jeder vorwerfbare Verstoß gegen diejenige Sorgfalt, mit der ein verständiger Mensch handeln würde, um sich selbst vor Schaden zu bewahren. Notwendig ist dabei ein Verhalten, das sowohl objektiv als auch subjektiv sorgfaltswidrig ist. Subjektive Sorgfaltswidrigkeit setzt dabei zum einen Verschuldensfähigkeit entsprechend den §§ 827, 828 BGB voraus, zum anderen muss die Obliegenheitsverletzung vorsätzlich oder fahrlässig i. S. v. § 276 BGB erfolgen.
Eine derartige Obliegenheitsverletzung kommt bei der Schadensentstehung
oder der Schadensentwicklung in Betracht.
b) Mitverschulden bei der Schadensentstehung
Ein Mitverschulden bei der Schadensentstehung setzt eine Obliegenheitsverletzung voraus, die für die Schädigung adäquat kausal war. Beispiele hierfür sind: Gurtpflicht im Straßenverkehr, Helmpflicht für Kraftradfahrer. Ein wichtiger Fall ist das Handeln auf eigene Gefahr, bei dem sich der Geschädigte bewusst in eine ihm gefährliche Situation begibt.
Auf
eigene Gefahr - OLG Hamm 6.10.1996, MDR 1996, 149: Karl
und Bernd, beide 19 Jahre alt, feierten gemeinsam mit fünf Freunden
das gerade bestandene Abitur im Haus der Eltern von Bernd. Dabei tranken
alle Beteiligten reichlich Alkohol. Als die Feier zu Ende war, wollte B
den K mit dem Wagen seiner Eltern nach Hause bringen. Dabei verursachte
er einen schweren Unfall, bei dem K erheblich verletzt wurde. Nach dem
Unfall wird festgestellt, dass B zur Zeit der Fahrt aufgrund seines
Alkoholgenusses fahruntüchtig war. K macht Schadensersatz geltend.
B hält dem entgegen, K hätte erkennen können, dass
er, B, bei Fahrtbeginn nicht mehr fahrtüchtig gewesen war. K wendet
dagegen ein, er selbst sei zu diesem Zeitpunkt so betrunken gewesen, dass
er die Fahrfähigkeit des B nicht mehr habe beurteilen können.
Der Sachverständige stellt fest, dass K zu Fahrtbeginn einen
Blutalkoholgehalt von 2,5 - 3,2 Promille hatte und seine Wahrnehmungsfähigkeit
aufgrund dessen erheblich beeinträchtigt war.
c) Mitverschulden bei der Schadensentwicklung
Nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB hat der Geschädigte die Pflicht, einen bereits eingetretenen Schaden zu mindern. Was der Geschädigte zur Erfüllung dieser Obliegenheit tun muss, ergibt sich aus den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. So muss z. B. ein Verletzter bei nicht ganz geringfügigen Körperverletzungen einen Arzt aufsuchen und sich an dessen Anweisungen halten, um Komplikationen zu vermeiden; ein geschädigter Kfz-Eigentümer muss sich innerhalb angemessener Frist entscheiden, ob er den Schaden durch Reparatur oder durch Ersatzbeschaffung beseitigen lassen will, um die Kosten für einen Mietwagen gering zu halten.
Unfallfolgen
- BGH 29.9.1998 NJW 1998, 3706: Der Kl. wurde 1981 durch
einen Verkehrsunfall schwer verletzt, den ein Versicherungsnehmer der beklagten
Haftpflichtversicherung verschuldet hatte. Die Schadensersatzpflicht der
Beklagten nach §§ 823 I, 842 BGB, §§ 7, 18, 11 StVG,
§ 3 PflVG hat diese dem Grunde nach anerkannt. Infolge seiner Verletzungen
und der langwierigen medizinischen Behandlungen verlor der Kl. seine Arbeitsstelle.
Er leidet noch heute unter den Folgen der Unfallverletzungen. Es wurde
festgestellt, dass er seit 1984 wieder in der Lage war, leichte Arbeiten
zu verrichten. Das Arbeitsamt konnte ihn jedoch nicht vermitteln. Seit
1990 unternahm der Kl. selbst keine Anstrengungen mehr, eine Arbeitsstelle
zu finden. Die Bekl. hatte dem Kl. zunächst Ersatz für seinen
Verdienstausfall gezahlt, diese Zahlungen aber 1994 eingestellt. Der Kl.
verlangt von der Bekl. Ersatz des unfallbedingten Verdienstausfalls auch
für die Zeit nach 1994. Die Bekl. wendet hiergegen ein, sie habe dem
Kl. 1994 eine Arbeitsstelle in der Registratur ihrer Hauptverwaltung angeboten.
Der Kl. hatte diese Stelle mit der Begründung abgelehnt, dass
die täglich Fahrzeit von und zur Arbeitsstelle mit öffentlichen
Verkehrsmitteln mindestens 3 Stunden dauert und ihm die Stelle deshalb
nicht zumutbar sei.
d) Betriebs- und Sachgefahr
Dem Wortlaut nach verlangt § 254 BGB ein Mitverschulden des Geschädigten
selbst. Die Norm wird jedoch auch angewandt, wenn eine Betriebsgefahr an
der Schadensentstehung oder -entwicklung mitgewirkt hat, die den Betroffenen
im Falle einer Fremdschädigung zum Ersatz verpflichten würde.
Betriebsgefahr ist z. B. die des Fahrzeughalters gem. §
7 Abs. 1 StVG und des Tierhalters gem. § 833 Abs. 1 BGB. Aber auch
den Arbeitgeber trifft bei einer Schädigungen durch einen Arbeitnehmer
häufig ein Mitverschulden aufgrund seiner Betriebsorganisation,
das sehr der Betriebsgefahr ähnelt (vgl. Pflichtverletzung
des Arbeitnehmers).
Da die Betriebsgefahr eine Gefährdungshaftung darstellt, setzt
sie kein Verschulden voraus und wird dem Geschädigten deshalb auch
dann angerechnet, wenn sein Verhalten objektiv sorgfaltsgemäß
war, also keine Obliegenheitsverletzung vorliegt.
e) Mitwirkendes Verschulden Dritter
Hat an der Schadensentstehung oder -entwicklung nicht ein Verschulden
des Geschädigten, sondern ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen
mitgewirkt, so muss sich der Geschädigte dieses Verschulden entgegenhalten
lassen, wenn die Voraussetzungen des § 278 BGB vorliegen (so die h.
M., die eine Rechtsgrundverweisung auf § 278 annimmt, vgl. hierzu
Palandt-Heinrichs § 254 Rn 60; kritisch Lange, Schadensersatz §
10 XI 6). § 254 Abs. 2 S. 2 BGB ordnet eine Haftung für Erfüllungsgehilfen
zwar nur bei der Schadensminderung an. Seit langem wird dies aber als Redaktionsversehen
des Gesetzgebers betrachtet, weil es keinen Grund gibt, den Beitrag des
Erfüllungsgehilfen nicht auch bei der Schadensentstehung zu beachten.
Folglich haftet der Geschädigte auch für ein Verschulden seines
Erfüllungsgehilfen bei der Schadensentstehung.
f) Folgen des Mitverschuldens
Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, so hängt der Umfang
der Ersatzpflicht des Schädigers von einer Würdigung und Abwägung
der Umstände des Einzelfalles ab. Aufgrund dieser Abwägung wird
eine Haftungsquote festgesetzt.
Bei der Abwägung ist in erster Linie auf den Grad der beiderseitigen
Verursachung des Schadens abzustellen, daneben ist der Grad des
beiderseitigen Verschuldens abzuwägen. Wo eine Gefährdungshaftung
besteht, verdrängt das Mitverschulden diese nicht, sondern vermindert
nur die Verantwortung des Schädigers. Das Mitverschulden kann die
Haftung des Schädigers auch ganz verdrängen, wenn der Beitrag
des Geschädigten entscheidend für den Schaden war (z. B. Unterlassung
von Sicherungsmaßnahmen, wodurch erst der Schaden entstanden ist).
g) Anwendungsbereich des § 254 BGB
§ 254 BGB gilt grundsätzlich gegenüber allen Schadensersatzansprüchen.
Bestehen Sondervorschriften, so wird § 254 BGB verdrängt, z. B.
durch § 17 Abs. 1 S. 2 StVG.
Analog wird § 254 BGB beim Gesamtschuldnerausgleich angewandt.
§ 426 Abs. 1 BGB schreibt den Innenausgleich nach Köpfen vor,
"soweit nicht ein anderes bestimmt ist." Als wichtigste andere Bestimmung
wird § 254 BGB gesehen. Typisch ist daher die Bestimmung der Haftungsquote
im Innenverhältnis nach Verantwortlichkeit (vgl. dazu Architektenvertrag).
Da beim Bauvertrag den Bauunternehmer die Hauptverantwortung für Baumängel
trifft, führt die Abwägung der Verantwortlichkeit von Bauunternehmer
und Architekt (als Erfüllungsgehilfe des Bauherrn) häufig zu
einer Haftungsquote des Architekten von Null. Umgekehrt ist es bei Planungsfehlern,
die der Bauunternehmer nur schwer erkennen konnte.
Bei einer deliktischen Schädigung ist derjenige ersatzberechtigt, dessen Rechte oder rechtlich geschützte Interessen verletzt worden sind. Wenn durch die Verletzung eines anderen nur das Vermögen vermindert wurde, besteht in der Regel kein deliktischer Schadensersatzanspruch. Ausnahmen regeln die §§ 844 Abs. 2, 845 BGB und § 826 BGB.
Führt die Verletzung einer Person dazu, dass auch im Verhältnis zu einem Dritten der Tatbestand einer haftungsbegründenden Norm erfüllt ist, hat der Dritte ebenfalls einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger. Beispiel hierfür sind Schockschäden bei Tod eines nahen Angehörigen. Für bestimmte Fallgruppen ist anerkannt, dass der Inhaber des verletzten Rechts/Rechtsguts den Schaden eines mittelbar betroffenen Dritten geltend machen kann, sog. Drittschadensliquidation.
Bei Vertragsverletzungen ist Ersatzberechtigter der Vertragspartner. Lediglich beim Vertrag zugunsten Dritter oder beim Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter hat auch der begünstigte Dritte einen Schadensersatzanspruch.