| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Gesetzl.
Erbfolge
2. Testament a) Testierfähigkeit b) Persönl. Errichtung c) Form d) Wille e) Sittenwidrigk. f) Widerruf f) Anfechtung |
3. Gemeinsch.
Test.
4. Erbvertrag a) Persönl. Vorauss. b) Form c) Vertragsgem. Vfg. d) Einseit. Vfg. e) Rechtsfolgen f) Anfechtung 5. Ausschlagung |
6. Gestaltungs.-
Möglichkeiten a) Erbeinsetzung b) Enterbung c) Teilungsanordng. d) Vermächtnis e) Vor- / Nacherben f) Auflagen g) Testamentsvollstr. 7. Erbschein |
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b) durch gesetzliche Erbfolge: §§ 1922 - 1941 BGB c) durch Erbvertrag §§ 2274 - 2302 BGB |
Die gesetzliche Erbfolge tritt dann ein, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht. Das Gesetz regelt die verwandtschaftliche Erbfolge nach Stämmen: Lebt der Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht, so erben seine Abkömmlinge.
a) Reihenfolge der Verwandten
Der Ehegatte tritt als Erbe die Vermögensnachfolge an (§ 1931 BGB), bekommt aber als Ausgleich für das Ende der Ehe zusätzlich einen familienrechtlichen Anteil (§ 1371 BGB)
aa) Voraussetzung: Erblasser hat bis zuletzt in gültiger Ehe gelebt.
- Ehegatte erhält neben Erben erster Ordnung (= Kinder) ein Viertel
der Erbschaft.
- Ehegatte erhält neben Eltern oder Großeltern die Hälfte.
- Sind vorgenannte Erben nicht vorhanden, dann bekommt der Ehegatte
gem. Abs. 2 die gesamte Erbschaft.
bb) Güterrechtliche Lösung (abhängig vom Güterstand)
Für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt folgendes:
- § 1371 BGB: Der gesetzliche Erbteil nach § 1931 BGB erhöht sich pauschal um ein Viertel.
- Alternative ist die Ausschlagung der Erbschaft durch den Ehegatten.
Folge ist, dass er dann
(1) den konkret berechneten Zugewinn (§ 1373 BGB) verlangen
kann (= schuldrechtlicher Anspruch gegen die Erben).
(2) Zusätzlich steht ihm der "kleine Pflichtteil" in Höhe
der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gegen die restlichen Erben zu, da er
durch Ausschlagung ja von Erbschaft ausgeschlossen ist. Berechnet
wird er von dem, was nach dem Zugewinnausgleich noch da ist.
Bei Gütertrennung: Kein Zugewinnausgleich, es bleibt daher bei § 1931 Abs. 1 BGB.
> Siehe auch unten zu den inhaltlichen Gestaltungsmöglichkeiten durch letztwillige Verfügung.
Das Testament verdrängt die gesetzliche Erbfolge. Es ist die letztwillige
Verfügung des Erblassers. Anstelle der Geschäftsfähigkeit
spricht man hier von Testierfähigkeit. Auch wenn es privatschriftlich
verfasst sein kann, müssen bestimmte Formvoraussetzungen erfüllt
sein.
Auslegung des Testaments:
Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am Wortlaut zu haften.
Wenn sich ein Wille ermitteln lässt, der nicht direkt im Testament
steht, so muss er dort aber formwirksam im Ansatz vorhanden sein ("Andeutungstheorie").
Man muss den Willen noch am Testament festmachen können (vgl.
kritisch zur "Andeutungstheorie": Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen mit BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2002, S. 719 f.).
a) Testierfähigkeit des Erblassers gem. § 2229 BGB
§ 2229 Abs. 1 BGB: Der Erblasser muss mindestens 16 Jahre alt sein. Vorher ist Testamentserrichtung nicht möglich. Da es persönlich errichtet werden muss (§ 2064 BGB), ist Stellvertretung nicht möglich.
§ 2229 Abs. 4 BGB: Testierunfähigkeit besteht, wenn der Erblasser wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung der Willenserklärung nicht einsehen und nicht danach handeln kann (vgl. ähnliche Regelungen in §§ 104 Nr. 2, 105 BGB.
Da die Testierunfähigkeit erst nach dem Erbfall geltend gemacht
wird (von übergangenen Erben), ist der Beweis sehr schwierig. Meistens
kann er nur durch Sachverständigengutachten (der behandelnden Ärzte)
erbracht werden. Den Beweis muss der Anfechtende erbringen. Bei notariellen
Testamenten ist die Aussage des Notars bedeutsam, da er nach § 28
BeurkG " seine Wahrnehmungen über die erforderliche Geschäftsfähigkeit
des Erblassers in der Niederschrift vermerken " soll. Allerdings hat der
Notar häufig ein Interesse an der Aufrechterhaltung des von ihm formulierten
Testaments, auch schon um dem Vorwurf einer Amtspflichtverletzung zu begegnen.
Das Testament kann gem. § 2064 BGB nur persönlich errichtet
werden. Stellvertretung ist unzulässig. Das Testament eines Stellvertreters
ist unheilbar nichtig und kann auch nicht mehr genehmigt werden.
Die Errichtung eines ordentlichen Testaments kann gem. § 2231 BGB
auf zwei Weisen geschehen:
Ist die Form nicht eingehalten, so ist das Testament gem. § 125
S.1 BGB nichtig.
Der Erblasser muss den Willen haben, durch rechtsgeschäftliche
Willenserklärung eine Regelung zu treffen, die mit dem Tode wirksam
werden soll (vgl. Palandt-Edenhofer § 2247 Rn 2). Abgrenzung zu Entwürfen
und Scherzerklärungen. Bei formgerecht abgefasstem Testament
ist das i. a. nicht zweifelhaft.
e) Sitten-
oder Gesetzeswidrigkeit des Testaments (§§ 134, 138 BGB)
aa) Mögliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):
bb) Weitere Unwirksamkeitsgründe:
Gem. § 2253 BGB kann der Erblasser ein Testament oder einzelne Verfügungen daraus jederzeit in bestimmter Weise widerrufen. Will sich eine Person auf eine Verfügung berufen, so darf sie also nicht zuvor vom Erblasser widerrufen worden sein. Beachte:
- Es gelten die Voraussetzungen des § 2229 BGB: Testierfähigkeit ist auch für den Widerruf des Testaments notwendig.
- § 2254 BGB: Widerruf durch Errichtung eines neuen Testaments, unabhängig davon, ob das alte Testament eigenhändig oder notariell errichtet worden war. Das Widerrufstestament braucht keine sonstigen Verfügungen zu enthalten.
- § 2255 BGB: Widerruf durch Vernichtung oder Veränderungen eines bisherigen Testaments
- § 2256 BGB: Testamente, die gem. § 2232 BGB vor dem Notar oder gem. § 2249 BGB vor dem Bürgermeister errichtet wurden und sich in besonderer amtlicher Verwahrung gem. § 2258a BGB befinden, werden durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen. Die Rückgabe eines eigenhändigen Testaments aus der Verwahrung (§ 2248 BGB) hat gem. § 2256 Abs. 3 BGB keine Aufhebungswirkung.
- 2258 BGB: Widerruf eines Testaments durch Errichtung eines neuen
Testaments, soweit das neue Testament widersprechende Anordnungen trifft.
g) Anfechtung durch die Erben gem. §§ 2078 ff. BGB (s. auch allg. Anfechtung)
Ein Testament kann von Dritten angefochten werden. Es gilt dann als von Anfang an als nichtig und kann also keinerlei Wirkung entfalten. Eine Anfechtung ist erst dann möglich, wenn dem Willen des Erblassers nicht mehr durch Auslegung oder Ergänzung des Testaments zum Erfolg verholfen werden kann. Die Auslegung oder Testamentskorrektur geht der Anfechtung stets vor (§ 2084 BGB).
aa) Anfechtungsgrund
Ein Testament kann nur dann angefochten werden, wenn ein bestimmter Anfechtungsgrund vorliegt. Die Anfechtungsgründe gehen über die der normalen Willenserklärung hinaus, weil auch der Motivirrtum relevant ist. Ein Schutz Dritter (Geschäftspartner) ist hier nicht nötig.
> § 2078 Abs. 1 BGB: Inhalts- oder Erklärungsirrtum
- Der Erblasser wollte eine Erklärung dieses Inhalts gar nicht
abgeben (Erklärungsirrtum bei Verschreiben).
- Der Erblasser war über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum
(Inhaltsirrtum).
Für beide Fälle ist des weiteren erforderlich, dass
der Erblasser die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben
haben würde.
> § 2078 Abs. 2 BGB: Motivirrtum
Der Erblasser ist durch eine irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts
oder Nichteintritts eines Umstandes zur letztwilligen Verfügung bestimmt
worden.
Beispiel: Der Erblasser hatte irrtümlich angenommen, seine zur
Alleinerbin berufene Ehefrau würde nach seinem Tod nicht mehr heiraten.
Reicht es zur Anfechtung auch aus, wenn sich der Erblasser überhaupt keine besonderen Vorstellungen gemacht hat? Anfechtung ist nur bei bewusster Fehlvorstellung zulässig. Dazu gehören jedoch auch solche Vorstellungen, die dem Erblasser zwar nicht unmittelbar bewusst, jedoch selbstverständliche Grundlage seiner Verfügung waren (BGH NJW 1963, 246).
> § 2078 Abs. 2 BGB: Der Erblasser ist widerrechtlich durch Drohung zur Verfügung bestimmt worden.
> § 2079 BGB: Übergehung eines unbekannten Pflichtteilsberechtigten.
Voraussetzungen:
Gem. § 2080 BGB ist derjenige anfechtungsberechtigt, dem die Anfechtung
der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten käme. Insb.:
Gesetzliche Erben, wenn ein Dritter statt ihrer zum Erben berufen wurde.
Weitere Beispiel: Der Vorerbe kann die Anordnung der Nacherbschaft anfechten.
Der zum Erben berufene kann eine Vermächtnisbestimmung anfechten,
weil er ja das Vermächtnis erfüllen müsste.
cc) Form- und fristgerechte Anfechtungserklärung
- Form: Gem. § 2081 Abs. 1 BGB ist die Anfechtung gegenüber dem Nachlassgericht in folgenden Fällen zu erklären: Es wird ein Erbe eingesetzt / ein gesetzlicher Erbe wird ausgeschlossen / ein Testamentsvollstrecker wird ernannt / eine Verfügung solcher Art wird aufgehoben. Das Gericht prüft zunächst nicht nach, ob die Anfechtung begründet ist. Dies ist im Zivilprozess zwischen den Beteiligten zu klären (Erbschaftsanspruch) oder im FGG-Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins.
Ist eine Person durch ein Vermächtnis begünstigt, so muss die Anfechtung gem. § 143 Abs. 4 S. 1 BGB ihm gegenüber erklärt werden.
- Frist: Gem. § 2082 BGB kann die Anfechtung nur binnen Jahresfrist
erfolgen, beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte von dem
Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.
dd) Rechtsfolgen der Anfechtung
Das gemeinschaftliche Testament ist eine Art Erbvertrag zwischen Ehegatten unter erleichterten Formvoraussetzungen (nämlich auch als eigenhändiges Testament, § 2267 BGB).
Zur Auslegung eines Berliner Testaments:
Fälschliches Berliner
Testament - BGH 9.4.81 NJW 1981,
1737 = BGHZ 80, 242 = JuS 1981, 845 = JA 1981, 622: Ehepaar
hatte aus Versehen im Berliner Testament vergessen, sich selbst als Erben
gegenseitig einzusetzen. Es steht dort nur, dass die beiden Kinder
Erben sein sollen. Mann beantragt Erbschein auf sich.
BGH:
Keine Andeutung im Testament. Daher ist überlebender
Ehegatten nicht Erbe geworden.
Durch einen Erbvertrag kann der Erblasser vertragsmäßig einen Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen, § 1941 Abs. 1 BGB. Die vertragsmäßig getroffenen Anordnungen können i. d. R. nicht mehr einseitig widerrufen werden. Begünstigter können der Vertragspartner selbst sein oder gem. § 1941 Abs. 2 BGB auch ein am Vertragsschluss nicht beteiligter Dritter.
Beispiel: Der pflegebedürftige E vereinbart mit X, diesen als Erben
einzusetzen, wenn X den E im Alter versorgt.)
a) Persönliche Voraussetzungen
> Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien: Der Erblasser muss gem. § 2275 Abs. 1 BGB unbeschränkt geschäftsfähig sein. Der Vertragspartner, der nicht Erblasser ist, kann hingegen auch beschränkt geschäftsfähig (§§ 107 ff. BGB) sein.
> Höchstpersönlicher Vertragsabschluss durch den Erblasser
gem. § 2274 BGB: Der Erblasser kann den Erbvertrag nur
persönlich schließen. Stellvertretung ist auf seiner Seite ausgeschlossen.
Der Vertragspartner kann sich hingegen vertreten lassen.
Gem. § 2276 BGB muss der Vertrag im Wege der notariellen
Beurkundung geschlossen werden. Im Gegensatz. zu § 128 BGB ist
gleichzeitige
Anwesenheit beider Parteien nötig. Die für das öffentliche
Testament geltenden Vorschriften sind gem. § 2276 Abs. 1 S.
2 BGB anzuwenden. Das heißt, dass der Vertragsinhalt dem Notar
mündlich erklärt werden muss oder dem Notar ein schriftlicher
Vertrag übergeben wird (vgl. §§ 27 BeurkG). Ansonsten: Nichtigkeit
des Erbvertrags gem. § 125 S.1 BGB.
c) Unwirksamkeit der vertragsgemäßen Verfügung
Bei den Anordnungen in einem Erbvertrag ist zu unterscheiden zwischen vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2278 Abs. 1 BGB), die Bindungswirkung haben, und frei widerruflichen einseitigen Verfügungen gem. § 2299 Abs. 1 BGB.
Gem. § 2278 Abs. 2 BGB können vertragsmäßig nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen angeordnet werden. Diese Anordnungen sind bindend und können nur unter den Voraussetzungen einer Aufhebung, eines Rücktritts oder einer Anfechtung rückgängig gemacht werden.
aa) Aufhebung:
§ 2290 BGB: Aufhebung einer vertragsmäßigen Verfügung
ist möglich durch entsprechenden Vertrag zwischen den Personen, die
den Vertrag geschlossen haben.
§ 2291 BGB: Ein vertragsmäßig angeordnetes Vermächtnis
oder eine Auflage kann durch Testament widerrufen werden, wenn der bedachte
Vertragspartner zustimmt. Sonst nicht.
§ 2292 BGB: Ein Erbvertrag zwischen Ehegatten kann durch gemeinschaftliches
Testament der Ehegatten aufgehoben werden.
bb) Rücktritt
Der Rücktritt von einer vertragsmäßigen Verfügung kann nur erklärt werden, wenn ein Rücktrittsgrund gegeben ist und die Rücktrittserklärung ordnungsgemäß abgegeben wird.
(1) Vorliegen eines Rücktrittsgrunds
- § 2293 BGB: Der Erblasser hat sich den Rücktritt im Erbvertrag
vorbehalten.
- § 2294 BGB: Der Bedachte hat sich einer Verfehlung schuldig
gemacht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen
würde (vgl. §§ 2333 - 2335 BGB: z. B. Verbrechen gegen den
Verfügenden).
- § 2295 BGB: Die Gegenverpflichtung wird aufgehoben. Beispiel: Die
vertragsmäßige Erbeinsetzung erfolgte gegen die Gewährung
von Unterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung wird aufgehoben.
(2) Zutreffende Rücktrittserklärung
Der Rücktritt muss gem. § 2296 BGB höchstpersönlich
durch den Erblasser erfolgen und muss gegenüber dem Vertragspartner
erfolgen. Notarielle Beurkundung der Rücktrittserklärung ist
erforderlich.
cc) Anfechtung gem. §§ 2281 ff. BGB
(1) Anfechtungsgrund gem. § 2281 Abs. 1 BGB:
Anfechtung ist möglich bei
- Irrtum oder Bedrohung des Erblassers, § 2078 BGB, oder bei
- Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten, § 2079 BGB.
(2) Anfechtungsberechtigung: Anfechtungsberechtigt sind der Erblasser selbst (§ 2281 Abs. 1 BGB) und diejenigen, denen die Anfechtung unmittelbar zustatten kommen würde. Letztere aber nur unter der Voraussetzung, dass das Anfechtungsrecht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls noch nicht erloschen ist, § 2285 BGB.
(3) Form der Anfechtung (§ 2282 BGB): Notarielle Beurkundung.
(4) Anfechtungsfrist: § 2283 BGB: Die Anfechtung kann nur
binnen Jahresfrist ab dem jeweiligen in § 2283 Abs. 2 BGB bestimmten
Zeitpunkt erfolgen.
Jede Partei kann gem. § 2299 Abs. 1 BGB im Erbvertrag zusätzlich einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann (Enterbung, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Errichtung einer Stiftung von Todes wegen gem. § 83 BGB). Diese einseitigen Verfügungen können unter folgenden Voraussetzungen aufgehoben werden:
- § 2299 Abs. 2 S. 1 BGB: Es gilt Testamentsrecht. D. h.: Die Verfügung kann jederzeit einseitig nach §§ 2255 ff. BGB durch Testament aufgehoben werden.
- § 2299 Abs. 2 S. 2 BGB: Aufhebung auch durch einen Vertrag möglich, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.
- § 2299 Abs. 3 BGB: Auslegungsregel: Wird der gesamte Erbvertrag
aufgehoben, so tritt im Zweifel auch die Verfügung außer Kraft,
sofern kein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.
e) Rechtsfolgen des Erbvertrages
- § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB: Eine frühere letztwillige (testamentarische) Anordnung wird unwirksam, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Auch spätere Testamente werden insoweit unwirksam.
- § 2287 BGB: Der Vertragserbe kann ggf. nach Bereicherungsrecht (§ 818 Abs. 3 BGB) lebzeitige Schenkungen des Erblassers vom Beschenkten zurückfordern.
- § 2286 BGB: Der Erblasser wird durch den Erbvertrag nicht in
seiner Verfügungsbefugnis (unter Lebenden) beschränkt. Er kann
also nach wie vor frei über sein Vermögen verfügen. Der
Bedachte hat eine ähnlich unsichere Position wie der durch Testament
Begünstigte.
f) Keine Anfechtung aufgrund Erbunwürdigkeit durch Dritten (§§ 2339 - 2345 BGB)
Ist die zum Erben berufene Person erbunwürdig, so kann ein Dritter anfechten. Dies ist etwa der Fall, wenn sich die zum Erben berufene Person eines Verbrechens gegen den Erblasser schuldig gemacht hat.
Die Erbschaft geht gem. § 1922 Abs. 1 BGB im Wege der sog. Universalsukzession auf den Erben über. Der Erbe hat jedoch gem. § 1942 Abs. 1 BGB das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, etwa wenn der Nachlass überschuldet ist. Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft richtet sich nach §§ 1942 - 1966 BGB.
a) Erbeinsetzung (§§ 1937, 2087 - 2099 BGB)
b)
Enterbung einzelner Personen (§ 1938 BGB)
Die Testierfreiheit gibt die Möglichkeit, Erben einzusetzen und
dadurch andere auszuschließen. Der Erblasser kann durch Testament
aber auch nur einen Verwandten oder den Ehegatten von der gesetzlichen
Erbfolge ausschließen, indem er unter ihrer Übergehung andere
Personen einsetzt. Er kann sich gem. § 1938 BGB auch darauf beschränken,
Verwandte oder Ehegatten auszuschließen, ohne einen Erben einzusetzen
(sog. negatives Testament).
c) Teilungsanordnung (§ 2048 BGB)
Sind mehrere Personen als Erben berufen (§§ 2032 ff. BGB),
so kann der Erblasser durch Testament Anordnungen für die Auseinandersetzung
der Erben treffen. Beispiel: Ein Erbe soll ein Grundstück zu Alleineigentum
erhalten.
d) Vermächtnis (§ 2174 - § 2191 BGB)
Der Erblasser kann gem. § 1939 BGB einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden. Erbe kann nur sein, wer abstrakt prozentual an der Erbmasse beteiligt ist. Vermächtnisnehmer ist, wem ein konkreter Gegenstand zugewendet wurde. Der Vermächtnisnehmer erlangt (nur) einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstandes aus § 2174 BGB.
Abgrenzung zwischen Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung:
Ein Vorausvermächtnis liegt vor, wenn ein Erbe (nicht ein Dritter) mit einem Vermächtnis bedacht wird. Den Wert des Vermächtnisses braucht sich der Erbe gem. § 2150 BGB nicht auf seine Erbschaft anrechnen zu lassen. Der Erbe kann gem. § 2174 BGB zunächst Herausgabe des konkreten Gegenstandes verlangen. (Beispiel: "Mein Sohn soll die Briefmarkensammlung vorweg bekommen.") Bei einer Teilungsanordnung gem. § 2048 BGB wird der zugedachte Gegenstand wertmäßig auf den Erbanteil angerechnet. (Beispiel: "Meine Tochter soll das Grundstück zum Verkehrswert übernehmen.")
Die Abgrenzung entscheidet sich danach, ob eine Begünstigungsabsicht
des Erblassers erkennbar ist. Wenn der Empfänger gegenüber den
anderen Erben einen Vermögensvorteil erlangen sollte, dann liegt ein
Vorausvermächtnis vor. Die Abgrenzung ist auch beim Erbvertrag wichtig,
da nur das Vermächtnis vertragsmäßig und damit bindend
angeordnet werden kann, vgl. § 2278 Abs. 1 BGB.
e) Einsetzung von Vor- und Nacherben (§§ 2100 - 2146 BGB)
Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Dadurch kann der Erblasser über Generationen hinweg das Vermögen jeweils in der Familie zusammenhalten. Beispiel: Erst soll ältester Sohn die Fabrik erben und dann soll dessen Sohn die Fabrik erben. Der Erblasser kann Zeitpunkte dafür frei festlegen.
Schutz des Nacherben gegen Verfügungen des Vorerben über die
Erbschaft zu dessen Lasten:
- Dingliche Surrogation: Was mit Mitteln der Erbschaft gekauft
wurde, fällt in die Erbschaft. Ihr Wert bleibt also erhalten.
- Relative Verfügungsbeschränkung: Der Vorerbe kann
nicht über Grundstücke verfügen, § 2113 BGB. Wenn der
Vorerbe ein Grundstück an einen Dritten veräußert, wird
der Dritte Eigentümer gegenüber jedermann. Nur für den Nacherben
bleibt der Vorerbe der Eigentümer. Wenn der Nacherbfall eintritt,
wird der Nacherbe automatisch Eigentümer und kann aus § 985 BGB
gegen den Besitzer vorgehen. Davon kann der Vorerbe jedoch befreit werden.
ABER: Gutgläubiger Erwerb gem. § 2113 Abs. 3 BGB ist möglich.
Daher sollte im Grundbuch die Vor- und Nacherbschaft vermerkt sein, sowie
auf dem Erbschein.
- Auch das Verschenken ist unwirksam.
Der Nacherbe hat ein Anwartschaftsrecht, das bei Eintritt des Erbfalls entsteht.
Nacherbenvermerk
- BGH 31.10.80 NJW 81, 446 = JuS 81, 296 (s. auch Vormerkung
und
Grundbuchberichtigungsanspruch)
: Die Eheleute F. hatten sich durch gemeinschaftliches
Testament gegenseitig zu Erben eingesetzt und zum Erben des Längstlebenden
ihren Sohn R. bestimmt. Am Schluss des Testaments heißt es:
"Sollte unser Sohn und Erbe R. ohne Abkömmlinge sterben, dann soll
die Hälfte des ihm zugefallenen Erbes seinen drei Schwestern ... zufallen".
Nach dem Tode seiner Eltern wurde R. am 29. Juni 1961 als Alleineigentümer
eines zum Nachlass seines zuletzt verstorbenen Vaters gehörenden
Grundstücks in Bad O. eingetragen. Er machte am 30. Juni 1967 Frau
M. ein auf 4 Jahre unwiderruflich befristetes notarielles Kaufangebot für
dieses Grundstück, das frei von Lasten Dritter verkauft werden sollte.
R. bewilligte zugunsten von Frau M. eine Auflassungsvormerkung, die am
11. August 1967 in das Grundbuch eingetragen wurde. Am 23. Januar 1969
wurde ein Nacherbenvermerk zugunsten der drei Schwestern des R eingetragen.
M. nahm das Kaufangebot von 1967 am 24. Mai 1971 an. M wurde als Eigentümerin
1974 eingetragen (nach einem Prozess zwischen R und M über die
Wirksamkeit eines Rücktritts des R). Die Kläger, die das Grundstück
1974 von M erworben haben, vertreten die Auffassung, sie hätten das
Grundstück ohne Belastung mit dem Nacherbenvermerk erworben und verlangen
von den Beklagten (den Schwestern des R.) dessen Löschung. Alle Instanzen
gaben der Klage statt.
Sachverhaltsschema:
Der Erblasser kann gem. § 1940 BGB den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden. Inhalt der Auflage kann jedes Tun oder Unterlassen sein (z. B. Grabpflege, Bestattung, Verwendung von Nachlassgegenständen.) Der durch die Auflage Begünstigte hat keinen Anspruch auf Erfüllung dieser Pflicht.
Eine Ausnahme regelt § 2194 BGB: Die dort Genannten können
die Erfüllung vom Erben verlangen.
g) Testamentsvollstreckung (§§ 2197 - 2228 BGB)
Der Erblasser kann gem. § 2197 BGB Testamentsvollstreckung anordnen,
um sicherzugehen, dass seine Verfügungen auch ausgeführt
werden. Durch die Testamentsvollstreckung wird der Erbe von der Verwaltung
und Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen, § 2211
BGB. Der Testamentsvollstrecker ist zu ordnungsgemäßer Verwaltung
verpflichtet.
Die Testamentsvollstreckung kann zur Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft
angeordnet werden, oder auch zur Dauervollstreckung, wenn ein größeres
Vermögen erhalten bleiben soll (berühmtes Beispiel: Springer-Verlag).
Im letzten Fall übernimmt der Testamentsvollstrecker praktisch die
Unternehmensführung. Er bekommt dann eine nicht unerhebliche Vergütung
(§ 2221 BGB). Er handelt in eigenem Namen (§§ 2212
f. BGB), ist also nicht Stellvertreter der Erben, und haftet den
Erben für verschuldete Pflichtverletzungen (§ 2219 BGB) und für
ordnungsgemäße Rechnungslegung (§ 2218 BGB).
Definition: Der Erbschein ist das amtliche Zeugnis des Nachlassgerichts bzgl. der Erbfolge, der Höhe des Erbanteils und der vom Erblasser angeordneten Beschränkungen der Erbenstellung. Er enthält keine Angaben über Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen usw.
a) Antrag des Erben auf Erteilung des Erbscheins
Der Antrag muss die gem. §§ 2354 f. BGB erforderlichen Angaben beinhalten. Insb. muss angegeben werden, welche Personen mit welchen Erbteilen in dem Erbschein als Erben aufgeführt werden sollen. Die Richtigkeit dieser Angaben muss der Antragsteller gem. § 2356 BGB ggf. durch öffentliche Urkunden nachweisen.
b) Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind der Erbe, § 2353 BGB, aber auch Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker, Gläubiger.
c) Überzeugung des Nachlassgerichts von der Richtigkeit der Angaben des Antragstellers
Gem. § 2359 BGB wird der Erbschein nur erteilt, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. Dazu muss das Gericht gem. § 2358 BGB eigene Ermittlungen zur Überprüfung der Angaben im Antrag anstellen.
d) Die wichtigsten Rechtsfolgen:
aa) Richtigkeitsvermutung des Erbscheins gem. § 2365 BGB.
bb) Öffentlicher Glaube gem. § 2366 BGB
Der Inhaber des Erbscheins wird als tatsächlicher Erbe behandelt,
auch wenn er materiell gar nicht wahrer Erbe ist, etwa weil noch ein späteres
Testament existiert, wodurch die frühere Erbeinsetzung widerrufen
wird. Der Vertragspartner des Scheinerben wird so behandelt, als habe
er mit dem wahren Erben kontrahiert. Zur Prüfung des Erwerbs eines
Dritten ist also zu fragen: "Hätte der Erwerber vom tatsächlichen
Erben erwerben können?"