| Moritz, Trainer Zivilrecht |
a) Person des Erteilenden
Die Prokura kann nur vom Inhaber eines Handelsgeschäftes, mithin
von einem Kaufmann oder seinem
gesetzlichen Vertreter erteilt werden, § 48 I HGB. Andere Vertreter
sind dazu nicht befugt: Meinte § 48 HGB nicht eine Erteilung durch
eigene Willenserklärung des Kaufmannes, wäre er insoweit sinnlos.
Als gesetzliche Vertreter kommen hier insbesondere die Organe von Personenhandels-
oder Kapitalgesellschaften in Betracht: Die persönlich haftenden Gesellschafter
einer oHG oder KG, §§ 125, 161 II, 170 HGB; der Vorstand einer
AG, § 78 AktG; der Geschäftsführer einer GmbH, § 35
GmbHG.
b) Person des Prokuristen
Die Prokura kann nur einer natürlichen Person erteilt werden.
Das ergibt sich aus § 52 II HGB, der besagt, dass ein Wechsel
des Entscheidungsträgers ohne den Willen des Kaufmannes nicht erfolgen
soll. Rechtsgeschäftlich handeln kann aber nur eine natürliche
Person. Würde eine juristische Person oder eine rechtsfähige
Personenhandelsgesellschaft mit Prokura ausgestattet werden, so ließe
sich der Entscheidungsträger über die Veränderung der Zusammensetzung
des Vertretungsorgans auswechseln.
Neben der allgemeinen Vorschrift des § 165 BGB ist weiter zu beachten,
dass die Erteilung einer Prokura möglicherweise deshalb unzulässig
ist, weil die zu bevollmächtigende Person bereits eine organschaftliche
Stellung innerhalb der Gesellschaft innehat. Gesetzlich geregelt ist dies
in den §§ 105 I AktG, 52 I GmbHG, 6 II 1 MitbestG für Aufsichtsratsmitglieder.
Die Erteilung einer Prokura an einen organschaftlichen Vertreter ist
unzulässig, da die Vertretungsmacht kraft Organstellung unbeschränkbar
ist und eine ähnlich weitgehende Prokura zu einer doppelten Kompetenz
führte, die funktionswidrig ist, weil dadurch organschaftliche Pflichten
unterlaufen werden können (Staub/Joost, § 48 Rn. 49, MünchKomm-HGB/Lieb/Krebs,
§ 48 Rn. 30 ff. mit weiteren Einzelheiten). Dies ergibt sich aus den
folgenden Erwägungen: Die organschaftliche Vertretungsmacht ist ein
Teil der Geschäftsführungsbefugnis des Organs, die mit entsprechender
Haftung gegenüber der Gesellschaft verbunden ist. Beispiele hierfür
sind die §§ 27 III BGB, 43 GmbHG, 92 f. AktG, 34, 41, 99 GenG.
Ebenso haben die Organe öffentliche Pflichten zu erfüllen, insbesondere
Anmeldungen zum Handelsregister und die Insolvenzantragspflicht (die natürlich
auch eine Pflicht gegenüber der Gesellschaft ist), §§ 130a
I HGB, 64 GmbHG, 92 II AktG, 99 I GenG. Macht und Verantwortlichkeit sind
zwei Seiten derselben Medaille. Ein rechtsgeschäftlich bestellter
Vertreter, dem zugleich die gesamte Geschäftsführung übertragen
wurde hat solche Organpflichten nicht. Geitzhaus spricht treffend von einem
"haftungsfreien Geschäftsführer" (GmbH-Rdsch 1989, 229). Eine
Umgehung der Verantwortlichkeit für die Geschäftsführung
geht indes nicht an.
c) Art und Weise der Erteilung
Die Prokura muss ausdrücklich erteilt werden, § 48 I
HGB. Der Begriff "ausdrücklich" ist wie in § 2 I Nr. 1 AGBG zu
verstehen (siehe
dort) und meint eine Erklärung in Worten, nicht hingegen eine
bestimmte Form. Konkludente Willenserklärungen scheiden damit aus.
Die Anmeldung einer nicht bestehenden Prokura zum Handelsregister ist keine
Erteilung: Schon das objektive Verhalten ergibt, dass sich der Antrag
auf eine bestehende Prokura bezieht, ganz ähnlich der Vollmachtskundgabe
nach § 171 BGB. Zudem würde die Erteilung durch Eintragungsantrag
ohnehin an der fehlenden Ausdrücklichkeit scheitern.
d) Eintragung in das Handelsregister
Die Erteilung und das Erlöschen einer Prokura muss zur Eintragung
in das Handelsregister angemeldet werden, § 53 I, III HGB. Die Eintragung
ist nicht konstitutiv, sondern nur deklaratorisch. Zu den Problemen der
Registerpublizität des § 15 HGB in diesem Zusammenhang
siehe
dort.
e) Umfang der Vollmacht
Die Prokura hat einen gesetzlich zwingend festgelegten Umfang, §§
49, 50 I, III HGB. Gedeckt sind alle rechtsgeschäftlichen und prozessualen
Handlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt.
Beachten Sie bitte, dass von irgendeinem Handelsgewerbe die
Rede ist, nicht von dem Gewerbe, das der erteilende Kaufmann konkret
betreibt. Ein Beschränkung auf gewöhnliche oder branchentypische
Geschäfte gibt es nicht. Die Prokura ermächtigt damit zu Geschäften,
die mit dem betriebenen Handelsgewerbe nichts zu tun haben. Daher stellt
sich gerade hier das Problem des Missbrauchs
der Vertretungsmacht besonders deutlich.
aa) Handelsgeschäft: Mit dem Betrieb eines Handelsgewerbes sind Handelsgeschäfte gemeint, §§ 343 ff. HGB. Nicht von der Prokura gedeckt sind damit zum einen Privatgeschäfte im Namen des Kaufmannes, zum anderen die sogenannten Grundlagengeschäfte. Dies ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht und meint Geschäfte, die nicht den Betrieb, sondern den Bestand des Unternehmens betreffen, wie z. B. die Änderung des Unternehmensgegenstandes, Veräußerung des Unternehmens oder die Beendigung des Handelsgewerbes. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gewisse Handlungen kraft Gesetzes nur vom Rechtsträger des Unternehmens oder von dessen Organen, also nicht vom Prokuristen vorgenommen werden können. Dies gilt beispielsweise für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 15 InsO. Wichtig ist weiterhin, dass dem Prokuristen nur die Entscheidung über bestimmte Grundlagengeschäfte verwehrt ist. Durchgeführt werden können sie indes von diesem sehr wohl (zutr. Staub/Joost § 49 Rn. 22 für die "Stillegung" des Unternehmens).
bb) Ausnahme Grundstücksgeschäfte: Ausgenommen sind nach § 49 II HGB die Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Dies meint den gesamten Vorgang, also schuldrechtliche wie dingliche Geschäfte. Nach dem Ansinnen der Gesetzesverfasser sollten dadurch eine Vermischung von Grundbesitz und Geschäftsbetrieb und die damit verbundenen Meinungsverschiedenheiten zwischen Prokurist und Kaufmann über die Zweckmäßigkeit von Grundstücksverfügungen vermieden werden. Da nach der Änderung des Kaufmannsbegriffes durch das Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 auch gewerbsmäßige Grundstücksgeschäfte ohne weiteres zur Kaufmannseigenschaft nach § 1 II HGB führen, ist diese Beschränkung der Prokura rechtspolitisch fragwürdig geworden (ähnl. Staub/Joost, § 49 Rn. 28). Entsprechende Geschäfte können nur vom Einzelkaufmann selbst, anderweitig Bevollmächtigten - deren Vollmacht dann nicht den Umfangs- und Registerschutz genießt - oder Vertretungsorganen der Gesellschaft vorgenommen werden, sofern nicht dem Prokuristen eine "Ergänzungsvollmacht" erteilt wird, s. § 49 II HGB. Diese Erweiterung der Prokura ist eintragungspflichtig und muss ausdrücklich erteilt werden. Sehr wohl kann der Prokurist Grundstücke ankaufen und sie dabei mit einer Kaufpreishypothek belasten, weil dies im Ergebnis dem Erwerb eines belasteten Grundstückes gleichkommt, der von der Prokura unproblematisch gedeckt ist.
cc) Beschränkbarkeit auf die Niederlassung: Die einzig mögliche rechtsgeschäftliche Beschränkung der Prokura ist die auf eine Niederlassung des Inhabers des Handelsgeschäftes, § 50 III HGB. Wirksamkeitsvoraussetzungen sind hier jedoch zum einen - anders als bei der Prokura im allgemeinen! - die Eintragung in das Handelsregister, zum anderen die Verschiedenheit der Firmen der (zwei oder mehr) Niederlassungen. Dies macht deutlich, dass eine solche Beschränkung nur unter erheblichen Publizitätsanforderungen wirksam vorgenommen werden kann.
dd) Weiter Umfang: Im Übrigen ist die Prokura unbeschränkbar, § 50 I HGB. Die etwas unglückliche Formulierung des § 50 I HGB - "eine Beschränkung der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam" - besagt entgegen dem Wortlaut nicht, dass die Vollmacht im Innenverhältnis beschränkt werden kann. Denn eine Vollmacht hat immer nur Außenwirkung; die in § 50 I HGB mittelbar genannte Beschränkung erfolgt stets in dem Rechtsverhältnis, das der Prokura zugrunde liegt. In der Regel wird dies ein Arbeitsvertrag sein. Die Unwirksamkeit bezieht sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht nur auf sachliche Beschränkungen, sondern auch auf personale Beschränkungen. Letztere sind von der Wendung "unter gewissen Umständen" in § 50 II HGB erfasst [zutr. Beuthien/Müller, DB 1995, 461 (462)]. Gemeint sind allerdings nur rechtsgeschäftliche Einschränkungen, die nicht an anderer Stelle vom Gesetz zugelassen sind. So kann § 50 I HGB nichts an der Zulässigkeit einer Gesamtprokura nach § 48 II HGB ändern.
f) Folgen der unwirksamen Erteilung einer Prokura
Zunächst ist zu unterscheiden: Liegen Mängel im Erteilungsvorgang
vor, die allgemeiner Natur sind und damit zur Unwirksamkeit
jedweder Vollmachtserteilung führen würden, so ergeben sich -
bis auf die Folgen einer Eintragung in das Handelsregister - für die
Prokura keine Besonderheiten. Dem sind Mängel in den speziellen Voraussetzungen
der Prokura gegenüberzustellen, insbesondere:
Die Handlungsvollmacht ist die zweite spezifisch kaufmännische Bevollmächtigung. Da sie wie die Prokura auf einer gewöhnlichen Vollmacht im Sinne des § 167 BGB aufbaut, werden nachfolgend nur die Unterschiede und Ergänzungen aufgezeigt, welche die Regelungen der §§ 54 ff. HGB mit sich bringen.
a) Übersicht und dogmatische Einordnung
Mit Canaris (Handelsrecht, § 15 I) ist einleitend festzuhalten,
dass der Regelungsbereich des § 54 HGB weitaus geringer ist,
als es zunächst den Anschein haben mag. dies soll mit einer (etwas
verkürzten) Übersicht über die drei Arten der Handlungsvollmacht
verdeutlicht werden:
| Bezeichnung | Voraussetzungen | Wirkung des § 54 HGB |
| Generalhandlungsvollmacht | Bevollmächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes | Vollmachtsumfang: Alle "betriebsgewöhnlichen" Geschäfte + Rechtshandlungen |
| Arthandlungsvollmacht | Bevollmächtigung zur Vornahme einer bestimmten Art von Handelsgeschäften | Vollmachtsumfang: Alle gewöhnlichen Geschäfte + Rechtshandlungen dieser Art |
| Spezialhandlungsvollmacht | Bevollmächtigung zu einzelnen Handelsgeschäften | Vollmachtsumfang: Alle gewöhnlichen Rechtshandlungen im Zusammenhang mit diesen Geschäften |
Die Vorschrift des § 54 HGB setzt also bereits eine relativ präzise
Bevollmächtigung voraus und schützt erst dann den guten Glauben
an das gewöhnliche, § 54 III HGB. Die Regelung ist lediglich
eine gesetzliche Vermutung des Vollmachtsumfanges, die durch bösen
Glauben zerstört werden kann, § 54 III HGB, und damit ein
gesetzlicher
Rechtsscheinstatbestand, vergleichbar den §§ 170 ff. BGB
mit dem Unterschied, dass es eben gerade nicht um den Bestand der
Vollmacht geht.
Beachten Sie bitte, dass der § 54 HGB auch gemäß
§ 55 HGB (mit Änderungen) für gewisse Handlungsgehilfen
(§§ 59 ff. HGB) und Handelsvertreter (§§ 84 ff. HGB)
gilt.
Die verbreitete Ansicht, dass jede unternehmensbezogene Bevollmächtigung,
die nicht Prokura ist, stets nur noch Handlungsvollmacht sein kann, ist
nicht richtig. Der Unternehmensträger kann auch Vollmachten erteilen,
die ausschließlich nach bürgerlichem Recht zu beurteilen sind
[siehe
dazu unten cc)].
b) Arten der Handlungsvollmacht und korrespondierende Vermutungswirkungen
Wird mit einer Generalhandlungsvollmacht zum Betrieb eines Handelsgewerbes
bevollmächtigt , so wird die Vertretungsmacht für alle Geschäfte
vermutet, die zum Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich
gehören.
Kriterium ist mithin die Branchenüblichkeit der getätigten
Geschäfte. Dies ist stets eine - bisweilen durchaus schwierige - Frage
des Einzelfalles. Zweites Kriterium ist die Art und Größe
des Unternehmens, jedoch wiederum nicht in einer individuellen, sondern
typisierten Betrachtung: Ist solch ein Geschäft für
ein Unternehmen mit einer Größe wie das vorliegende in der jeweiligen
Branche üblich? Weiterhin zeigt sich hier der Unterschied zur
Prokura: Diese ermächtigt zu jedweden, also auch ungewöhnlichen
Geschäften, sofern sie überhaupt zu einem Handelsgewerbe gehören
können.
Eine Arthandlungsvollmacht
liegt vor, wenn zu einer bestimmten Art von Geschäften, die gewissermaßen
ein Ausschnitt aus dem Spektrum aller betriebenen Geschäfte des Unternehmens
darstellen, Vollmacht erteilt wird. Die Vermutung des § 54 I HGB zielt
dann auf alle gewöhnlichen Geschäfte und Rechtshandlungen,
die zu der Art von Geschäften gehören. Auch hier bestimmt die
Branchenüblichkeit, was gewöhnlich ist. Die Arthandlungsvollmacht
ist die häufigste der drei Erscheinungsformen. Klassische Beispiele
für Arthandlungsbevollmächtigte sind z. B. Wareneinkäufer
bzw. -verkäufer, Kassierer oder Schalterangestellte.
Die Spezialhandlungsvollmacht
ist die Bevollmächtigung zu bestimmten einzelnen Geschäften,
auch zu einem einzigen. Die Vermutung bezieht sich auch hier auf alle
Geschäfte und Rechtshandlungen, die das jeweilige konkrete
Geschäft gewöhnlich, also branchenüblicher Weise mit
sich bringt.
Wichtig ist die Einschränkung der Vermutungswirkung durch
den Ausschluss der in § 54 II HGB genannten Geschäfte.
Die genannten Geschäfte sind nie branchenüblich im Sinne des
§ 54 I HGB, obwohl dies tatsächlich sehr wohl der Fall sein kann
- man denke nur an den Handel mit Grundstücken! Die Regelung des §
54 II HGB ist mit § 49 II HGB bei der Prokura vergleichbar. Hier ist
die Aufzählung allerdings weiter und nahezu willkürlich geraten
- der Handlungsbevollmächtigte kann etwa eine Bürgschaftsverbindlichkeit
für den Prinzipal eingehen, die in § 54 II HGB nicht genannt,
aber vergleichbar "gefährlich" ist. Gerade wegen der Willkürlichkeit
der Aufzählung scheidet indes eine analoge Anwendung auf vergleichbare
Geschäfte aus (Canaris, Handelsrecht, § 15 III 3).
Die Abgrenzung der drei Typen der Handlungsvollmacht
zueinander erfolgt objektiv. Die erteilte Vollmacht muss -
gegebenenfalls nach Auslegung, §§ 133, 157 BGB - dem Inhalt nach
einer der drei Formen zugeordnet werden. Alle weiteren Regelungsgehalte
der Vollmacht, die nicht zur Einordnung verwendet wurden, sind Beschränkungen
im Sinne des § 54 III HGB, die nicht gegenüber einem Gutgläubigen
gelten. Dies ist der zentrale Regelungsgehalt des § 54 HGB: Ist
die Vollmacht einmal in eine "Schublade" eingeordnet, so sind alle weiteren
Vollmachtsbeschränkungen gegenüber dem Gutgläubigen wirkungslos.
c) Besondere Voraussetzungen in der Person des Bevollmächtigten?
Nach Karsten Schmidt (Handelsrecht, § 16 IV 1) ist Handlungsbevollmächtigter
nur, "wer als Mitglied des Unternehmens mit Vollmacht versehen ist". Denn
durch Handlungsbevollmächtigte würde das Unternehmen kraft Natur
der Sache "von innen heraus" handeln. Dieses Argument lässt sich
nur nachvollziehen, wenn man die Vorschrift des § 55 HGB in die Betrachtung
einbezieht: Die Vermutungswirkung des § 54 HGB gilt nach § 55
I HGB auch für Handlungsgehilfen (= kaufmännische Angestellte)
im Außendienst und für Handelsvertreter, mithin für Personen,
die ständig außerhalb für das Unternehmen tätig sind.
Durch § 55 II, III HGB wird die Vermutungswirkung des § 54 I
HGB über § 54 II HGB hinausgehend beschränkt, in §
55 IV HGB wird sie konkretisiert. Alle anderen Personen, die nicht ständig
außerhalb des Unternehmens für dieses tätig werden, fallen
nicht unter § 55 I HGB. Auch eine analoge Anwendung der Norm scheidet
wegen fehlender Rechtsähnlichkeit der Sachverhalte aus, weil es eben
an der Ständigkeit mangelt [Beachten Sie aber bitte, dass solche
außerhalb des Unternehmens handelnde Personen nicht typische Absatzmittler
wie Handelsmakler (§§ 93 ff. HGB), Kommissionäre (§§
383 ff. HGB), Vertragshändler und Kommissionsagenten sein werden,
weil diese in eigenem Namen handeln und ihnen eine Vollmacht deshalb regelmäßig
nicht erteilt werden wird.] Vertritt man nun entgegen Schmidt die Auffassung,
dass jede unternehmensbezogene Vollmacht, die nicht Prokura ist, immer
nur eine Handlungsvollmacht sein kann, so gibt es einen lückenlosen
Gutglaubensschutz über die §§ 54, 55 HGB mit der eigentümlichen
Konsequenz, dass gegenüber Personen, die nicht unter § 55
HGB fallen, weil sie in zu loser Verbindung zum Unternehmensträger
stehen, Dritte durch § 54 HGB im guten Glauben besser geschützt
werden, als es für den Personenkreis des § 55 HGB der Fall ist.
Dieses Ergebnis leuchtet nicht ein. Eine Handlungsvollmacht nach §§
54, 55 HGB kann nach alledem nur solchen Personen erteilt werden, die in
das Unternehmen integriert sind, was im Regelfall durch Arbeitsvertrag
geschehen wird. Der Handelsvertreter nach § 55 I HGB fällt nicht
aus diesem Rahmen, da von Außenstehenden wegen seiner ständigen
Arbeit für das Unternehmen ohnehin schwerlich wird beurteilt werden
können, ob es sich um einen Angestellten handelt oder nicht.
d) Prüfschema einer Handlungsvollmacht
Im Gutachten bietet sich der folgende Aufbau im Rahmen des § 164 BGB an:
I. Eigene WE des Vertreters?
II. In fremdem Namen?
III. Mit Vertretungsmacht?
1. Gesetzliche Vertretungsmacht (-)
2. Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (= Vollmacht)?
a) Wenn ja, dann Bestimmung des Vollmachtsumfanges
b) Wenn Umfang der Vollmacht den Inhalt der WE des Vertreters nicht
deckt, also eigentlich ein Fall der §§ 177 ff. BGB vorliegt:
Gutglaubensschutz nach § 54 HGB?
aa) Vorliegen einer Handlungsvollmacht, §§ 54 I, 55 I HGB
(sinnvoller Weise hier bereits den Typ festlegen!)
bb) Umfang der Vermutungswirkung nach §§ 54 I, II, 55 II
- IV HGB
Wenn auch der Vermutungsumfang die WE des Vertreters nicht deckt, ist
die Prüfung der Handlungsvollmacht hier zu beenden.
cc) Gutgläubigkeit des Dritten, § 54 III HGB
3. Sofern man soeben bei bb) ausgestiegen ist: Rechtsscheinsvollmacht
?