| Moritz, Trainer Zivilrecht |
1. Dogmatische Einordnung - 2. Tatbestandsvoraussetzungen - 3. Umfang der Vollmacht
Doch welcher Umstand soll zur Widerlegung geeignet sein? Hierfür
lässt sich ein Grundsatz des allgemeinen Vertretungsrechts anführen:
Über den tatsächlichen Umfang einer Vertretungsmacht hinaus wird
ein Dritter allenfalls dann geschützt, wenn er gutgläubig ist
- nämlich über die §§ 170 - 173 BGB, Anscheins- und
Duldungsvollmacht, § 15 I, III HGB bei einer eintragungspflichtigen
Vertretungsmacht, § 54 III HGB bei der Handlungsvollmacht. Aufgrund
der systematischen Stellung von § 56 HGB wird insoweit konsequent
erwogen, § 54 III HGB (oder § 173 BGB) analog anzuwenden mit
der Folge, dass bereits fahrlässige Unkenntnis der fehlenden
Vertretungsmacht die Vermutung des § 56 HGB beseitigt. Dies führt
im Ergebnis dazu, dass § 56 HGB ein gesetzlicher Fall einer
Rechtsscheinsvollmacht ist, wie dies auch für die §§
170 - 173 BGB zutrifft. Mit Canaris (Handelsrecht, § 16 I 1) lässt
sich sagen, dass § 56 HGB ein Fall der Scheinvollmacht kraft
Einräumung einer Stellung durch den Vertretenen regelt.
Die Vertretungsmacht erstreckt sich weiterhin auf die Empfangnahme. Diese muss nach dem Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit den Geschäften stehen, die üblicherweise in einem solchen Warenlager vorgenommen werden, also mit den Verkäufen. Die Empfangnahme ist damit jedenfalls die Entgegennahme von Geld, sofern es um die Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen hinsichtlich einer dinglichen Einigung geht. Gleiches gilt für die Anlieferungen von Waren durch Dritte. Von der rechtsgeschäftlichen Seite streng zu trennen ist die Übergabe der Sachen, auf die die Einigung bezogen ist. Die Wirkung der Übergabe für und gegen den Prinzipal ergibt sich nicht aus § 56 HGB, sondern aus dem Innenverhältnis zwischen Ladenangestelltem und Prinzipal. Der Ladenangestellte ist nämlich Besitzdiener nach § 855 BGB kraft seiner Anstellung.
Die Vollmacht betrifft nur die für einen solchen Laden bzw. ein solches Warenlager gewöhnlichen Geschäfte. Es handelt sich damit um eine typisierte Betrachtung, die eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Ladens/Warenlagers ausschließt. Entscheidend ist, was in der jeweiligen Branche üblich ist.
Abschließend ist zu sagen, dass die Vertretungsmacht nur Geschäfte im Laden selber deckt. Das Argument hierfür ist ein historisches: Der Vorläufer des § 56 HGB, Art. 50 ADHGB, sprach von Verkäufen, die "daselbst", mithin im Laden vorgenommen werden. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung den Regelungsbereich des Art. 50 ADHGB in das HGB übernehmen und den Wortlaut lediglich sprachlich modernisieren.