Moritz, Trainer Zivilrecht

Stellvertretung

Vertretungsmacht des Ladenangestellten (§ 56 HGB)

1. Dogmatische Einordnung - 2. Tatbestandsvoraussetzungen - 3. Umfang der Vollmacht

 

1. Dogmatische Einordnung

Eine der problematischten Vorschriften des Vertretungsrechts im HGB ist die Vertretungsmacht des Ladenangestellten nach § 56 HGB. Nach ihrer Stellung im Gesetz gehört sie zu den Regelungen der Handlungsvollmacht. Dies könnte zu dem Schluss verleiten, dass es sich bei § 56 HGB ebenfalls um eine Norm handelt, die den Umfang einer rechtsgeschäftlich erteilten Vertretungsmacht bestimmt. Mit dem Wortlaut "gilt als ermächtigt" ist diese Ansicht aber nicht zu vereinbaren. Denn danach kann der Ladenangestellte auch überhaupt keine auf Rechtsgeschäft beruhende Vertretungsmacht besitzen; nach § 56 HGB ist er trotzdem vertretungsbefugt. Das wiederum legt den Schluss nahe, dass es sich um eine - wie auch immer geartete - Fiktion einer Vertretungsmacht handelt. Eine gesetzliche Vertretungsmacht kann demgegenüber nicht gemeint sein: Warum sollte der Landeangestellte dann nicht ermächtigt sein, sondern nur als ermächtigt gelten? Die Formulierung "gilt als" muss nach alledem den Charakter einer widerleglichen Vermutung haben.

Doch welcher Umstand soll zur Widerlegung geeignet sein? Hierfür lässt sich ein Grundsatz des allgemeinen Vertretungsrechts anführen: Über den tatsächlichen Umfang einer Vertretungsmacht hinaus wird ein Dritter allenfalls dann geschützt, wenn er gutgläubig ist - nämlich über die §§ 170 - 173 BGB, Anscheins- und Duldungsvollmacht, § 15 I, III HGB bei einer eintragungspflichtigen Vertretungsmacht, § 54 III HGB bei der Handlungsvollmacht. Aufgrund der systematischen Stellung von § 56 HGB wird insoweit konsequent erwogen, § 54 III HGB (oder § 173 BGB) analog anzuwenden mit der Folge, dass bereits fahrlässige Unkenntnis der fehlenden Vertretungsmacht die Vermutung des § 56 HGB beseitigt. Dies führt im Ergebnis dazu, dass § 56 HGB ein gesetzlicher Fall einer Rechtsscheinsvollmacht ist, wie dies auch für die §§ 170 - 173 BGB zutrifft. Mit Canaris (Handelsrecht, § 16 I 1) lässt sich sagen, dass § 56 HGB ein Fall der Scheinvollmacht kraft Einräumung einer Stellung durch den Vertretenen regelt.
 

 

2. Tatbestandliche Voraussetzungen

Der Vertreter muss beim Prinzipal angestellt sein. Dieser Begriff ist aufgrund eines gesetzgeberischen Missgriffs - der allzu starken Orientierung an tatsächlichen Sachverhalten - zu eng geraten. Gemeint sind nicht nur Dienstverhältnisse, sondern jede Tätigkeit, bei der der Ladenangestellte mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Verkauf eingeschaltet ist.
Die Anstellung muss in einem Laden oder offenen Warenlager erfolgt sein. Auch hier ist in Ausdehnung des wortwörtlichen Anwendungsbereiches jede Stelle gemeint, die hauptsächlich dem Verkauf dient. Nachweise von Einzelfällen finden sich bei MünchKomm-HGB/Lieb/Krebs, § 56 Rn. 13.
Aus der Stellung des § 56 HGB in den Regelungen der Handlungsvollmacht ergibt sich des weiteren, dass der Prinzipal Kaufmann sein muss, weil nur ein Kaufmann das in § 54 I HGB genannte Handelsgewerbe betreiben kann.


 

3. Umfang der Vollmacht

Der Ladenangestellte gilt als ermächtigt zu Verkäufen. Damit ist das gesamte Umsatzgeschäft gemeint, also sowohl das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft, der Kaufvertrag, als auch das dingliche Verfügungsgeschäft, die Übereignung. Normzweck ist die Erleichterung von Absatzgeschäften. Daraus ergibt sich, dass sowohl Ankäufe als auch Rückabwicklungen von Kaufverträgen nicht von § 56 HGB erfasst werden. Sehr wohl eingeschlossen sind demgegenüber Verträge, die mit dem Kaufvertrag in engem Zusammenhang gerade bezüglich des Warenabsatzes stehen, z. B. ein Vermittlungsvertrag über die Vermittlung des Altwagens eines Kunden, dem ein neuer Pkw verkauft wurde (Beispiel von Staub/Joost, § 56 Rn. 30).

Die Vertretungsmacht erstreckt sich weiterhin auf die Empfangnahme. Diese muss nach dem Gesetzeswortlaut im Zusammenhang mit den Geschäften stehen, die üblicherweise in einem solchen Warenlager vorgenommen werden, also mit den Verkäufen. Die Empfangnahme ist damit jedenfalls die Entgegennahme von Geld, sofern es um die Befugnis zur Abgabe von Willenserklärungen hinsichtlich einer dinglichen Einigung geht. Gleiches gilt für die Anlieferungen von Waren durch Dritte. Von der rechtsgeschäftlichen Seite streng zu trennen ist die Übergabe der Sachen, auf die die Einigung bezogen ist. Die Wirkung der Übergabe für und gegen den Prinzipal ergibt sich nicht aus § 56 HGB, sondern aus dem Innenverhältnis zwischen Ladenangestelltem und Prinzipal. Der Ladenangestellte ist nämlich Besitzdiener nach § 855 BGB kraft seiner Anstellung.

Die Vollmacht betrifft nur die für einen solchen Laden bzw. ein solches Warenlager gewöhnlichen Geschäfte. Es handelt sich damit um eine typisierte Betrachtung, die eine Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Ladens/Warenlagers ausschließt. Entscheidend ist, was in der jeweiligen Branche üblich ist.

Abschließend ist zu sagen, dass die Vertretungsmacht nur Geschäfte im Laden selber deckt. Das Argument hierfür ist ein historisches: Der Vorläufer des § 56 HGB, Art. 50 ADHGB, sprach von Verkäufen, die "daselbst", mithin im Laden  vorgenommen werden. Der Gesetzgeber wollte ausweislich der Gesetzesbegründung den Regelungsbereich des Art. 50 ADHGB in das HGB übernehmen und den Wortlaut lediglich sprachlich modernisieren.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht