| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Definition: Ein Vertrag kommt durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande (Angebot und Annahme).
Die Bindung des Erklärenden an den Antrag ist unterschiedlich lang:
Kann B von A 1.000 DM für die Reparatur der bei Übergabe defekten Bremsen verlangen?
Besteht ein Kaufpreisanspruch?
a) Offener Dissens: Kein Vertrag besteht, solange keine Einigung über alle Punkte erzielt ist (offener Dissens gemäß § 154 BGB = differierende Erklärungen). Ausnahme bei entgegenstehendem Willen der Parteien, die z. B. den Vertrag auf jeden Fall durchführen wollen.
b) Dagegen ist ein Vertrag dann anzunehmen, wenn die Parteien
irrtümlich meinen, sich geeinigt zu haben (§ 155 BGB: versteckter
Dissens).
Wenn allerdings der Irrtum wesentliche Teile des Vertrages betrifft,
besteht auch bei verstecktem Dissens kein Vertrag.
c) Ausnahmen von § 154 BGB: Die Parteien wollen den Vertrag schließen und haben ihn auch durchgeführt:
Pharma-Angestellter:
Das Pharmaunternehmen P. hat Probleme mit dem
Angestellten A. (Leiter der Forschungsabteilung, seit 5 Jahren im Betrieb).
Am 20.12. vereinbart der Geschäftsführer von P. mit A. die sofortige
Beendigung der Arbeit. Über eine Abfindung konnte man sich jedoch
nicht einigen, da A. 1 Mio. DM forderte, während P. etwa 100.000 DM
zu zahlen bereit war. Am 21.12. diktierte A. seiner Sekretärin einen
Abschiedsbrief an seine Mitarbeiter, der am selben Tage verteilt wurde.
Am 02.01. verlangte A. die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, nachdem
eine Einigung über die Abfindung nicht zustande gekommen war.
I. Besteht ein entsprechender Gehaltsanspruch?
II. Kann A. von P. Schadensersatz fordern, wenn er
dachte, eine Abfindungsvereinbarung wäre zustande gekommen und er
deshalb keine Klage gegen die am 22.12. vorsorglich ausgesprochene ordentliche
Kündigung erhoben hatte?
Schnellrestaurant:
BGH 12.11.86 BGHZ 99, 101, 106 ff.
= NJW 87, 639 = JuS 87, 318: Die Beklagten hatten
87.000 DM Anzahlung geleistet, um ein von dem Kläger einzurichtendes
Restaurant im Rahmen eines Franchise-Vertrages zu übernehmen. Dieser
Vertrag war sittenwidrig, weil er die Beklagten übervorteilte. Sie
verlangen im Wege der Widerklage Rückzahlung der 87.000 DM. Der Kläger
macht geltend, dass er 48.000 DM für die Beklagten bezahlt hätte
(für Küchenmöbel) und rechnet mit diesem Betrag auf.
BGH:
Anspruch aus § 812 BGB (Leistungskondiktion) gegeben,
allerdings vermindert um die Küchenmöbel-Rechnung.
Gegen die Aufrechnung können die Beklagten jedoch
einen Anspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) geltend machen,
weil sie vom Kläger zu dem sittenwidrigen Vertrag gedrängt worden
seien.
Die systematische Stellung von § 133 BGB zeigt, dass es um die Auslegung der einzelnen Willenserklärung geht. Dem wirklich Gewollten kann der Vorrang eingeräumt werden. Ein wichtiges Anwendungsgebiet ist das Testament.
§ 157 BGB dagegen erfasst den Vertrag, der aus Angebot und Annahme und damit aus mehreren Willenserklärungen besteht oder aus einer von mehreren verfassten Erklärung. Seine Auslegung kann sich nicht am Willen eines Autors orientieren, sondern muss den gemeinsamen Willen der beteiligten Parteien erforschen und sich eher am objektiven Erklärungswert ausrichten. Viele Rechtsprobleme ranken sich um den Grundstückskaufvertrag: Es geht um die Form (notarielle Beurkundung, § 311 b BGB), die kostspielig ist und Änderungen aufwendig macht. Außerdem geht es um hohe Werte.
Wichtig ist die Erhaltung der vertraglichen Risikoabgrenzung,
die nicht durch nachträgliche Korrektur verändert werden darf.
Beispiel: Der Käufer muss überlegen, wozu er die Sache
verwenden will. Das Risiko der Nichtverwendbarkeit liegt bei ihm und kann
nicht nachträglich auf den Verkäufer abgewälzt werden.
Wenn der wahre Wille nicht zu erforschen ist, wird vor allem ein vernünftiger Inhalt gesucht. Man geht davon aus, dass die Parteien dies gewollt hätten. Argumente sind:
Paul-Dahlke
- BGH 8.5.56 BGHZ 30, 345: Der Bekl. B., ein Pressefotograf,
suchte den Kl., einen bekannten Theater- und Filmschauspieler, auf, um
von ihm einige Fotos zum Zwecke der Veröffentlichung zu machen. Der
Kl. war hiermit und auch mit dem Vorschlag des Bekl., ihn auf dessen Motorroller
aufzunehmen, einverstanden. Der Bekl. überließ die Aufnahmen
der beklagten Gesellschaft, der Herstellerfirma des Motorrollers, gegen
eine Vergütung zur reklamemäßigen Verwendung. Die beklagte
Gesellschaft gestaltete aus den Fotos eine Reklameseite, die sie in mehreren
Zeitschriften erscheinen ließ. Der Kl., der von der Verwendung der
Bilder zu Werbezwecken nichts wusste, verlangt von der beklagten Gesellschaft
eine Vergütung, die üblicherweise für Werbefotos dieser
Art gezahlt worden wäre.
BGH:
AGL: §
823 Abs. 1 BGB (Persönlichkeitsrecht): Fraglich ist die Einwilligung
als Rechtfertigungsgrund. Auslegung des Vertrages mit dem Photographen:
Verwendung nur in der Presse, aber nicht zu Werbezwecken. Dafür: Umstände
(Unentgeltlichkeit); Zweck (Gefälligkeit). Somit Verletzung bejaht.
- Bei langfristigen Verträgen ist zu überlegen, ob sie an die geänderten Verhältnisse durch Auslegung angepasst werden sollen (oder ob Wegfall der Geschäftsgrundlage anzunehmen ist).
Asylbewerberheim
- BGH 30.9.94 NJW-RR 1995, 15: Die
Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Der derzeitige
Zugang zum Grundstück der Kläger von der öffentlichen Straße
führt über Grundstücke der Beklagten. Die früheren
Eigentümer des Grundstücks der Kläger haben dieses zur Eigennutzung
mit Wohnhaus, Stall und Garagen bebaut. In diesem Zusammenhang wurde
zugunsten des Grundstücks der Kläger aufgrund Eintragungsbewilligung
vom 1. September 1967 zu Lasten der Grundstücke der Beklagten im Grundbuch
eine Grunddienstbarkeit des Inhalts eingetragen, "den auf den belasteten
Grundstücken verlaufenden Weg zum Gehen und Fahren mit Fahrzeugen
aller Art und Notfahrzeugen" mitzubenutzen.
Im Jahr 1992 haben die Kläger ihr Grundstück
an die Stadt zur Nutzung als Übergangsheim nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz
vermietet. Die Unterbringungsmöglichkeiten sollen durch die bauliche
Umgestaltung der Stall- und Garagengebäude erweitert werden. Die
Kläger verlangen von den Beklagten die Übernahme der Baulasten
für die öffentlich-rechtliche Sicherung der Zuwegung, die
Voraussetzung der Erteilung einer Baugenehmigung für die Durchführung
der Bau- und Nutzungsänderung sei. LG gab statt, OLG und BGH wiesen
ab.
BGH:
Umfang der Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB: Auslegung
ergibt nur normale Nutzung im Rahmen eines Einfamilienhauses - entgegen
dem weiten Wortlaut. Umstände der Erteilung sprechen für die
restriktive Auslegung. Allerdings in diesem Rahmen durchaus dynamisch.
Nicht gedeckt ist die grundlegende Ausweitung der Nutzung. Klageabweisung.
Gehen, Fahren, Reiten
- BGH 26.10.84 NJW 1985, 385: § 1018 BGB: Auch
wenn die Grunddienstbarkeit ursprünglich den Weg zu einem landwirtschaftlichen
Grundstück eröffnen sollte, gilt sie auch für die Zuwegung,
wenn das Grundstück später mit zwei Einfamilienhäusern bebaut
wurde.
Durch Auslegung ist zunächst zu ermitteln, ob es sich überhaupt
um eine Willenserklärung oder einen Vertrag handelt.
Gefälligkeitsverhältnisse
können höchstens deliktische Konsequenzen haben. Mitteilungen
ohne Rechtsbindungswillen begründen keine Verpflichtungen. Soweit
der objektive Erklärungswert auf eine Willenserklärung deutet,
ist der Erklärende daran gebunden und kann höchstens anfechten:
Unsere Bürgschaft
- BGH 7.6.84 NJW 1984, 2279 = BGHZ 91, 324 = JuS 1984, 971: Auf
das Ersuchen der Übernahme einer Bankbürgschaft antwortete
die Sparkasse am 8.9.:
"Betr.: Unsere Bürgschaft in Höhe von DM 150.000,--
zugunsten Firma S GmbH,
Sehr geehrte Damen und Herren,
zugunsten der Firma S GmbH haben wir gegenüber Ihrer
Firma die selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von DM 150.000,--
übernommen. Wir wären Ihnen für eine kurze Mitteilung sehr
verbunden, wie hoch sich die Verpflichtungen der Firma S GmbH bei Ihnen
derzeit belaufen. Für baldgefällige Rückäußerung
wären wir Ihnen sehr verbunden. Mit freundlichen
Grüßen - Kreis- und Stadtsparkasse"
Die Klägerin antwortete unter dem 17. 9.:
"Wir danken für Ihr Schreiben vom 8.9. und haben
gerne zur Kenntnis genommen, dass Sie gegenüber der Firma SVG
S-GmbH die selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber unserer
Firma in Höhe von 150 000 DM übernommen haben. Unsere Forderungen
an die oben genannte Firma betragen mit heutigem Stand öS 1
652 717,83, welches einem Gegenwert von 236 102,54 DM entspricht. ..."
Am 24. 9. schrieb die Beklagte an die Klägerin:
"Zu Ihrem Schreiben vom 17.9. teilen wir Ihnen mit, dass
wir an Sie gegenüber der oben bezeichneten Firma keine selbstschuldnerische
Bürgschaft in Höhe von 150 000 DM übernommen haben. Die
in Ihrem Schreiben angeführten Ausführungen treffen daher nicht
zu."
Mit Schreiben vom 17. November 1981 focht die Beklagte
"eine etwa erteilte Bürgschaftserklärung nochmals wegen Irrtums
vorsorglich an".
Wegen eines nicht eingelösten Wechsels verlangt
die Klägerin von der beklagten Sparkasse 150.000 DM.
BGH:
AGL: §§ 765 BGB, 607 BGB a. F. (= § 488 BGB), Art. 9 Abs. 1 WG: Bürgschaftserklärung
gem. § 765 BGB: Auch wenn die Beklagte kein Erklärungsbewusstsein
gehabt habe, da sie nur ihre mögliche Bereitschaft zur Bürgschaftsübernahme
erklären wollte, liegt objektiv eine Willenserklärung vor. Der
Erklärende wird hinreichend geschützt, wenn er sie hinnimmt oder
aber anfechten kann.
Die Anfechtung gem. § 119 Abs. 1 BGB ist hier aber
verspätet erfolgt (nicht unverzüglich gem. § 121 BGB). Daher
ist die Beklagte zur Zahlung aus er Bürgschaft verpflichtet.
Das Testament ist einer Auslegung besonders zugänglich:
Der BGH schränkt die Auslegung etwas ein: Nach der Andeutungstheorie muss das Gewollte in der Erklärung wenigstens andeutungsweise enthalten sein. Das ist sicher berechtigt, weil der Erblasser ja nicht mehr gefragt werden kann und meist auch ein Dritter als Beteiligter fehlt.
Fälschliches Berliner
Testament - BGH 9.4.81 NJW 1981,
1737 = BGHZ 80, 242 = JuS 1981, 845 = JA 1981, 622: Ehepaar
hatte aus Versehen im Berliner Testament vergessen, sich selbst als Erben
gegenseitig einzusetzen. Es steht dort nur, dass die beiden Kinder
Erben sein sollen. Mann beantragt Erbschein auf sich.
BGH:
Keine Andeutung im Testament. Daher ist überlebender
Ehegatten nicht Erbe geworden. Er hat nur den Pflichtteilsanspruch
gegen die Kinder.
Ein Grundsatz der Vertragsauslegung ist die Realisierung des gemeinsamen Parteiwillens. Eine falsche Bezeichnung schadet dann nicht. Der berühmteste Fall ist vom Reichsgericht entschieden:
Walfischfleisch
- RG 8.6.20 RGZ 99, 147: Verkauft wurde die Ladung eines
Dampfers als Haakjöringsköd. Die Parteien verstanden darunter
Walfischfleisch. Tatsächlich heißt das aber Haifischfleisch.
Die Ware konnte nur zu einem sehr geringen Preis weiterverkauft werden.
Der Käufer verlangt vom Verkäufer die Differenz zu dem Preis,
den er für Walfischfleisch bekommen hätte.
RG:
§§ 462, 346 ff BGB: a) Kaufvertrag über
Walfischfleisch, weil beide Parteien das wollten und mit dem Begriff auch
meinten auszudrücken. b) Mangel. Das RG bejaht. c) Gefahrenübergang.
c) Rechtzeitige Rüge gem. § 377 HGB. e) Rechtsfolge: Rückzahlung
des Kaufpreises (abzüglich Erlös aus Verwertung).
(Man könnte eher daran denken, dass es ein
aliud ist, das gem. § 378 HGB nicht genehmigungsfähig ist. Lieferungsanspruch:
§ 433 Abs. 1 BGB bzw. endgültige Erfüllungsverweigerung:
§ 326 BGB analog (Schadensersatz).)
(s. auch: Form, Grundstückskaufvertrag)
Der Grundstückskauf ist ein typisches Beispiel für die Auslegung
von formbedürftigen Verträgen. Die Auslegung geht sehr weit,
weil die Parteien den umfangreichen Vertrag nur unzureichend durchschauen
und Fehlverständnisse des Notars nicht zu ihren Lasten gehen sollen.
- Zunächst ist auch hier der wahre Wille der beteiligten
Parteien zu erforschen. Im Gegensatz zum Testament verlangt der BGH nicht,
dass der Wille in der Urkunde angedeutet sein muss.
Parzellen - BGHZ
87, 150: Im notariellen Kaufvertrag stand, dass die
Parzellen 31 und 32 verkauft werden sollten. Tatsächlich hatten die
Parteien sich auf drei Parzellen geeinigt (und einen entsprechenden Kaufpreis
vereinbart). Anspruch auch auf Übereignung (= Auflassung) von Parzelle
30?
BGH:
Wahre Wille ging auf die drei Parzellen. Es schadet nicht,
wenn durch ein Versehen des Notars nur zwei beurkundet wurden. Käufer
hat Anspruch auf Übereignung der dritten Parzelle.
- Ein besondere Problem stellen verbundene Geschäfte dar: Ist eines der Geschäfte nicht beurkundet, so entbehrt der ganze Vertrag der Form.
Eine besondere Problemstellung ergibt sich bei der Verbindung von Bauvertrag und Grundstückserwerb: Der Bauträger schließt gerne schnell den Bauvertrag, während es dem Kunden vor allem auf das avisierte, aber noch unsichere Grundstück ankommt. Wenn das Grundstück nun ungeeignet oder doch nicht zu kaufen ist, muss sich der Erwerber ein anderes suchen oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung leisten?
Schlüsselfertiges
Massivhaus - BGH 16.12.93 NJW
1994, 721: Bauvertrag mit dem Kläger ist abgeschlossen
zum Bau auf einem bestimmten Grundstück. Das Grundstück wurde
aber nicht gekauft (aus nicht bekannten Gründen). Bauträger verlangt
vom Kunden 62.000 DM entgangenen Gewinn (Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen). Beklagter wendet ein, dass beide Verträge
eine Einheit bildeten und daher hätten beurkundet werden müssen.
BGH:
(1) Einheit bejaht, da Parteiwille auf Errichtung des
Hauses auf dem bestimmten Grundstück gerichtet war. Bauvertrag war
aber nicht beurkundet. Kein Anspruch des Bauträgers. Die
Idee des verbundenen Geschäfts schützt den Interessenten. Allerdings
hat der BGH in dieser Entscheidung nicht Bezug genommen auf seine frühere
Rechtsprechung.
(2) Der BGH hatte früher die Einheit eher nicht bejaht und
damit den Interessenten der Aquisitionspraxis der Bauträger überlassen
(schneller formloser Bauvertrag bei unsicherem Grundstückserwerb von
Dritten oder auch von Angestellten des Bauträgers).
BGH 23.3.66 JZ 1966,
409: Hier wurde Wegfall der Geschäftsgrundlage angenommen, da die
Baugenehmigung für das avisierte Grundstück nicht erteilt wurde
- mit der Folge, dass dem Bauträger die Planungsrate gemäß
Vertrag zu zahlen war.
- Bewusste Falschbeurkundung führt allerdings zur Nichtigkeit gemäß § 117 Abs. 1 BGB: Das Beurkundete ist nicht gewollt; das Gewollte ist nicht beurkundet (§ 117 Abs. 2 BGB). Der häufig falsch beurkundete Kaufpreis ist ein solches Beispiel eines formnichtigen Vertrages bei Grundstückskaufverträgen: Er wird entweder zu niedrig angesetzt, um Gebühren zu sparen, oder zu hoch, um reichlich Kredit zu bekommen. Die Erfüllung heilt und macht die verdeckte, aber gewollte Kaufpreisvereinbarung wirksam (§ 311b Abs. 1 S. 2 BGB).
Bei einer klassischen Versteigerung kommt der Vertrag durch Zuschlag zustande (§ 156 BGB). Bis dahin hat der Auktionator die Möglichkeit, den Vertragsschluss zu steuern. Bei Internet-Versteigerungen sind die Bedingungen meistens anders formuliert. Ein typisches Beispiel ist das System des Providers ricardo.de, das der BGH mit der Rechtsgeschäftslehre löste:
VW-Passat-Reimport
- BGH 7.11.2001 - VIII ZR 13/01, BB 2001, 2600:
Der beklagte Händler richtete bei
ricardo.de eine Angebotsseite mit einer Fahrzeugbeschreibung ein. Es konnte
ein neuer VW-Passat
ab einem Startpreis von 10 DM ersteigert werden. Der Händler musste dabei gegenüber ricardo.de eine
Erklärung abgeben, dass er bereits im Vorwege das höchste Kaufgebot annehme.
Die Firma Ricardo fungierte als Stellvertreter sowohl des Anbieters als auch des Käufers (§ 164 Abs. 3 BGB).
Der Kläger machte 8 Sekunden vor Bietungsschluss das Angebot von 26.350 DM und verlangt
Übereignung des PKW gegen Zahlung dieser Summe. Der Wert des Autos betrug etwa 39.000 DM.
BGH:
AGL: § 433 Abs. 1 BGB.
Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?
Der Kläger hat im Bietungsverfahren ein Angebot abgegeben. Der Beklagte hatte
es bereits im Vorwege angenommen. Empfangsvertreter der Parteien war ricardo.de.
Wegen dieser Individualerklärungen kommt es auf die AGB nicht an.
Die Annahme des Beklagten war hinreichend bestimmt, da sie sich auf Angebote
in einem genau definierten Verfahren bezog. Eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums kommt
nicht in Betracht, da die Erklärungen abgegeben werden sollten.
(Mit der Frage des Inhaltsirrtums hat sich der BGH nicht befassen müssen,
weil dieser Einwand zu spät vorgetragen war. Auch er ist abzulehnen,
weil der Beklagte als Geschäftsmann wusste, worauf er sich einließ.)
Mit dieser Entscheidung könnte etwas Ordnung in das Chaos der
Internet-Versteigerungen gebracht sein. Wenn die Verbindlichkeit des
Angebots fest geschrieben ist, werden Händler es sich überlegen,
ob sie die aufreißerische Praxis fortsetzen, Waren ohne Mindestpreis anzubieten.
Es wird ferner
zu prüfen sein, ob es zulässig ist, nach außen keinen Mindestpreis, aber intern
ein unteres Limit fest zu legen. Rechtsgeschäftlich kann eine solche Vereinbarung mit
dem Provider erfolgen. Denkbar ist jedoch, dass der Provider dem Kunden aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (§§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB) haftet, wenn er
solche Absprachen nicht offen legt.
Die ergänzende Vertragsauslegung ist eine Steigerung zur Auslegung:
Es wird nicht mehr der Inhalt des Vertrages ermittelt, sondern ein vernünftiger
Inhalt so geschaffen, wie es den Interessen beider Parteien zu entsprechen
scheint.
- Ausgangspunkt ist eine Vertragslücke: Wie bei der
Gesetzeslücke handelt es sich ein Billigkeitsproblem. Der Rechtsanwender
empfindet das Ergebnis der Vertragsanwendung als unbillig und versucht
deshalb, die gedachten Vorstellungen der Parteien durch Vertragsergänzung
zu erfassen.
- Mögliche Argumente bei der ergänzenden Vertragsauslegung
sind:
wirklicher Parteiwille;
hypothetischer Parteiwille; oder
vernünftige Regelung durch den Richter, ähnlich §
315 BGB.
- Beispiele: Offene Preisanpassungsklauseln bei langfristigen
Verträgen werden als Verstoß gegen § 9 AGBG gewertet.
Es müssen die Erhöhungstatbstände konkret im Vertrag erwähnt
werden. Der bloße Hinweis auf künftige Listenpreise genügt
nicht.
§ 11 Nr. 1 AGBG verbietet im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr
Preisanpassungsklauseln bei kurzfristigen Verträgen (bis 4
Monaten).
§ 651a Abs. 3 BGB gibt für Reiseverträge ein
Muster für Anpassungsklauseln.
Bei allen diesen langfristigen Verträgen führt die Nichtigkeit
gem. § 9 AGBG zu Unbilligkeiten, die der BGH durch ergänzende
Vertragsauslegung zu lösen versucht ( --> Palandt §
11 AGBG Rn. 7-9):
Tagespreisklausel
- BGH 1.2.84 NJW 1984, 1177: Der Kläger bestellte
am 3. November 1977 auf einem Formular der beklagten Automobilherstellerin
einen PKW Mercedes-Benz Typ 280 E. Als Preis für die Grundausstattung
war "Listenpreis ... zur Zeit DM 25.330,--" angegeben. Die Lieferung sollte
im 2. Quartal des Jahres 1980 erfolgen. In dem Bestellformular ist auf
die "Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen" der Beklagten Bezug genommen, die
in dem Formular wiedergegeben sind. Dort heißt es unter Nr. II 2:
"Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen
Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate
liegen; dann gilt der am Tag der Lieferung gültige Preis des
Verkäufers."
Die Beklagte bestätigte den Auftrag mit Schreiben
vom 17. November 1977. Sie stellte dem Kläger am 6. Mai 1980 als Grundpreis
ohne Umsatzsteuer den Betrag von 28.580,-- DM in Rechnung und lieferte
das Fahrzeug am 12. Mai 1980 an ihn aus. Der Kläger bezahlte den von
der Beklagten verlangten Kaufpreis. Mit der Klage verlangt der Kläger
Rückzahlung der Differenz zwischen dem bei der Bestellung vereinbarten
Listenpreis und dem bei der Lieferung berechneten und bezahlten Grundpreis
in Höhe von 3. 250,-- DM.
BGH:
AGL: § 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion): Kein
Rechtsgrund für die Mehrzahlung, wenn der Vertragspreis 25.330 DM
ist. Die Tagespreisklausel hält der BGH seit BGHZ 82, 21 für
nichtig, da sie im Ermessen des Verkäufers liegt. Sie ist nur dann
zulässig, wenn die Erhöhungsvoraussetzungen konkret bezeichnet
sind (Anstieg von material- und Arbeitskosten).
Aber: Nichtigkeit führt nicht zur Erhaltung des
alten Preises, sondern: ergänzende Vertragsauslegung: Der Verkäufer
kann den Preis im Rahmen konkreter Kostensteigerungen erhöhen. Der
Kunde erhält ein Rücktrittsrecht (mit dem Recht zur Neuverhandlung).
Bei Mercedes hatte diese Rechtsprechung geringe Konsequenzen:
Wegen der langen Lieferzeiten nützte dem Kunden das Rücktrittsrecht
wenig.
(Vgl. dazu die eingehende Analyse der Entscheidung bei
Schäfer/Ott, Lehrb. der Ök. Analyse des Zivilrechts, 3,. Aufl.
2000, S. 413 ff.)
- Die Grenze zur Anpassung des Vertrages wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) ist fließend.