Moritz, Trainer Zivilrecht
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Verbrauchervertrag

1. Dogmatik
2. Zwingendes Recht
3. Zwingendes Verbraucherrecht
4. Verbraucher, Unternehmer

1. Dogmatik des Verbrauchervertrages

Das Verbraucherrecht war in den 70er Jahren in aller Munde, ist dann von der deutschen Rechtswissenschaft gründlich begraben worden und schließlich durch EG-Richtlinien zwangsweise wiederbelebt worden. Heute gibt es eine Vielzahl von Verbraucherschutzgesetzen.
Sie legen nahe, die Idee des Verbraucherschutzes auch dogmatisch zu bearbeiten.
Vgl. dazu Tonner, BB 2000, 1413-1420; Riehm, Jura 2000, 505-513.

2. Zwingendes Recht für alle Verträge

Im Recht zwischen Unternehmen korreliert  Vertragsfreiheit mit dem ökonomischen Begriff Wettbewerbsfreiheit. Im BGB gibt es daher primär dispositives Vertragsrecht. Das Recht macht nur Vorschläge für die Vertragsgestaltung, die aber wegen der Vertragsfreiheit von den Unternehmen verändert vereinbart werden können.
Der Vertragsfreiheit sind nur äußerste Grenzen gesetzt: Die zwingenden Normen sind sprachlich nicht leicht zu erkennen, weil der Wortlaut auch des dispositiven Rechts meistens sehr rigoros klingt (vgl. § 437 BGB).

3. Zwingendes Recht in Verbraucherverträgen

Das zentrale staatliche Anliegen bei Verträgen zwischen Endverbrauchern und Unternehmen ist der Verbraucherschutz. Der Konsument ist vor allem durch zwingendes Recht geschützt.
Für Konsumentengeschäfte gibt es spezielle zwingende Grenzen der Vertragsfreiheit. Sie beschränken die Gestaltungsfreiheit und formulieren damit den Vortrag vor. Elemente des Verbraucherschutzes sind:
- Informations- und Transparenzgebote (zur Stärkung der Konsumentenautonomie),
- Widerrufsrechte (als Abwehr gegen unternehmerische Aquisitionsmethoden),
- zwingendes Recht zur Vertragsgestaltung und
- Integritätsschutz (bei gefährlichen Produkten).

a) Transparenz und Widerrufsrecht

b) Inhaltliche Vertragsgestaltung und Integritätsschutz

4. Verbraucher- und Unternehmerbegriff (§§ 13 f. BGB)

Der bis vor kurzem angegriffene Begriff des Verbrauchers ist plötzlich definierbar:

a) Verbrauchergeschäft = Geschäft einer natürlichen Person, das nicht  aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit resultiert (§ 13 BGB). Obwohl das Gesetz auf eine Person abstellt, ist nicht unumstritten, ob auch BGB-Gesellschaften Verbraucher sein können. Der BGH hat dies jedenfalls für das frühere VerbrKrG bejaht:

Grundbesitzverwaltung - BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01, NJW 2002, 368: Vier Anwälte und ein Bankbetriebswirt schlossen sich zusammen, um Grundstücke zu kaufen und zu verwalten. Im Kreditvertrag mit einer Bank waren nicht die Angaben des VerbrKrG exakt aufgeführt, so dass die BGB-Gesellschafter Rückzahlung überschüssiger Darlehnszinsen verlangen (jetzt: §§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5, 494 Abs. 2 S. 2 BGB).
BGH:
Es handelt sich um eine natürliche Person, die nicht gewerblich tätig sei. Tatsächlich wird reine Vermögensverwaltung vom BFH steuerrechtlich nicht als gewerbliche Tätigkeit bewertet.

Die BGB-Außengesellschaft ist jedoch mit Rechtsfähigkeit versehen, so dass es nicht nahe liegt, sie als natürliche Person i.S.d. Verbraucherschutzes anzusehen. Ob der BGH auch nach der Neufassung der Begriffe in §§ 13 und 14 BGB bei seiner Auffassung bleibt, ist abzuwarten.

b) Unternehmergeschäft  = Geschäft in Ausübung gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit (§ 14 BGB).

Auf Existenzgründer ist also allgemein kein Verbraucherrecht anwendbar (Ausn.: Kredite bis 50.000 Euro gem. § 507 BGB = früher: 3 Abs. 2 VerbrKrG).
 
 

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