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Verbrauchervertrag
1. Dogmatik des Verbrauchervertrages
Das Verbraucherrecht war in den 70er Jahren in aller Munde, ist dann von
der deutschen Rechtswissenschaft gründlich begraben worden und schließlich
durch EG-Richtlinien zwangsweise wiederbelebt worden. Heute gibt es eine
Vielzahl von Verbraucherschutzgesetzen.
Sie legen nahe, die Idee des Verbraucherschutzes auch dogmatisch zu
bearbeiten.
Vgl. dazu Tonner, BB 2000, 1413-1420; Riehm, Jura 2000, 505-513.
2. Zwingendes Recht für alle Verträge
Im Recht zwischen Unternehmen korreliert Vertragsfreiheit
mit dem ökonomischen Begriff Wettbewerbsfreiheit. Im BGB gibt
es daher primär dispositives Vertragsrecht. Das Recht macht nur Vorschläge
für die Vertragsgestaltung, die aber wegen der Vertragsfreiheit von
den Unternehmen verändert vereinbart werden können.
Der Vertragsfreiheit sind nur äußerste Grenzen gesetzt:
-
Minderjährigenschutz (§§ 104 ff. BGB)
-
Nichtigkeit sittenwidriger und gesetzeswidriger Verträge (§§
134, 138 BGB)
-
Formvorschriften (§§ 125 ff., 311b, 550, 766, 873, 925, 2247
BGB)
Die zwingenden Normen sind sprachlich nicht leicht zu erkennen, weil der
Wortlaut auch des dispositiven Rechts meistens sehr rigoros klingt (vgl.
§ 437 BGB).
3. Zwingendes Recht in Verbraucherverträgen
Das zentrale staatliche Anliegen bei Verträgen zwischen Endverbrauchern
und Unternehmen ist der Verbraucherschutz. Der Konsument ist vor
allem durch zwingendes Recht geschützt.
Für Konsumentengeschäfte gibt es spezielle zwingende Grenzen
der Vertragsfreiheit. Sie beschränken die Gestaltungsfreiheit und
formulieren damit den Vortrag vor. Elemente des Verbraucherschutzes sind:
- Informations- und Transparenzgebote
(zur Stärkung der Konsumentenautonomie),
- Widerrufsrechte (als Abwehr gegen unternehmerische
Aquisitionsmethoden),
- zwingendes Recht zur Vertragsgestaltung
und
- Integritätsschutz (bei gefährlichen
Produkten).
a) Transparenz und Widerrufsrecht
b) Inhaltliche Vertragsgestaltung und Integritätsschutz
-
Erweiterte AGB-Kontrolle (§§
305 Abs. 2 und 3, 308, 309 BGB)
-
Transparenz und Gewährleistung bei der Pauschalreise (§§
651a ff. BGB)
-
Vertragsgestaltung und öffentlich-rechtliche Kontrolle von Fernunterrichtsfirmen
(FernUntSchG)
-
Schutz vor Produktschäden (ProdHaftG)
-
Vertragsgestaltung bei Wohnungsmiete (§§
535 ff. BGB)
-
Schutz vor unbestellten Waren (§ 241a BGB)
-
Darlehnsvermittlung (§§ 655a ff. BGB)
-
Begrenzung unlauterer Gewinnspiele (§ 661a BGB)
-
Überweisungsrecht (§§
676a ff. BGB)
-
Entschuldung von Verbrauchern durch Verbraucherinsolvenzrecht
(§§ 304-314 InsO).
4. Verbraucher- und Unternehmerbegriff (§§ 13 f. BGB)
Der bis vor kurzem angegriffene Begriff des Verbrauchers ist plötzlich
definierbar:
a) Verbrauchergeschäft = Geschäft einer natürlichen
Person, das nicht aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit
resultiert (§ 13 BGB). Obwohl das Gesetz auf eine Person abstellt, ist nicht unumstritten, ob auch
BGB-Gesellschaften Verbraucher sein können. Der BGH hat dies jedenfalls für das frühere VerbrKrG bejaht:
Grundbesitzverwaltung - BGH 23.10.2001 - XI ZR 63/01, NJW 2002, 368:
Vier Anwälte und ein Bankbetriebswirt schlossen sich zusammen, um Grundstücke zu kaufen und zu verwalten.
Im Kreditvertrag mit einer Bank waren nicht die Angaben des VerbrKrG exakt aufgeführt, so dass
die BGB-Gesellschafter Rückzahlung überschüssiger Darlehnszinsen verlangen
(jetzt: §§ 492 Abs. 1 S. 5 Nr. 5, 494 Abs. 2 S. 2 BGB).
BGH:
Es handelt sich um eine natürliche Person, die nicht gewerblich tätig sei.
Tatsächlich wird reine Vermögensverwaltung vom BFH steuerrechtlich nicht als gewerbliche
Tätigkeit bewertet.
Die BGB-Außengesellschaft ist jedoch mit Rechtsfähigkeit versehen, so dass
es nicht nahe liegt, sie als natürliche Person i.S.d. Verbraucherschutzes anzusehen. Ob der BGH auch nach der Neufassung der
Begriffe in §§ 13 und 14 BGB bei seiner Auffassung bleibt, ist abzuwarten.
b) Unternehmergeschäft = Geschäft in Ausübung
gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit (§ 14 BGB).
Auf Existenzgründer ist also allgemein kein Verbraucherrecht
anwendbar (Ausn.: Kredite bis 50.000 Euro gem. § 507 BGB = früher:
3 Abs. 2 VerbrKrG).