Moritz, Trainer Zivilrecht

Delikt

AGL- Kfz-Halter-Haftung § 7 StVG

1. Beim Betrieb - 2. Anspruchsgegner - 3. Haftungsausschlussgründe - 4. Spezielle Ausschlussgründe - 5. Klausurfall 
 
    Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung 
    Beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs 
    Kausalität (haftungsbegründende) 
    Schaden 
    Kausalität (haftungsausfüllende) 
    Schadensersatzanspruch (Umfang §§ 10-13 StVG) 
    • gegen Halter des Kfz und 
    • gegen Fahrer (18 StVG: Verschulden) und
    • gegen Haftpflichtversicherung (§ 3 PflVG)
    Keine höhere Gewalt § 7 Abs. 2 StVG 
    Kein Schwarzfahrer (§ 7 Abs. 3 StVG)
    Kein Mitverschulden (§§ 9 StVG, 254 BGB), 
         keine mitwirkende Betriebsgefahr (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG)

 
 

1. Beim Betrieb des Kraftfahrzeugs

a) Kraftfahrzeug

Gem. § 1 II StVG gelten als Kraftfahrzeuge i.S.d. StVG alle Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Schienen gebunden zu sein.

b) Betrieb des Kfz

Nach dem heute herrschenden "verkehrstechnischen Betriebsbegriff" passiert ein Unfall "bei dem Betrieb des Kfz", wenn der Unfall in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs steht. Das Fahrzeug muss den Straßenverkehr irgendwie beeinflusst haben. Eine physische Kollision mit dem Unfallbeteiligten wird nicht vorausgesetzt. Voraussetzung ist des weiteren nicht, dass der Motor läuft oder das Fahrzeug sich bewegt.

Sattelschlepper/Mofa - BGH 11.7.72  NJW 1972, 1808: Eine Mofafahrerin (Klägerin) wurde von einem amerikanischen Militärsattelschlepper überholt. Fest steht nur, dass die Klägerin bei dem Überholvorgang zu Fall kam und sich dabei verletzte. Ob das Fahrzeug sie berührt hat oder ob der Fahrer nicht den erforderlichen Seitenabstand gehalten hat ist offen.

Auto/Radfahrer - BGH NJW 1988, 2802

c)  Schutzzweck der Halterhaftung

Der Unfall muss schließlich noch auf die betriebsspezifischen Gefahren des Kfz zurückzuführen sein. Resultiert der Schaden aus einem ganz anderen Risiko als der spezifischen Betriebsgefahr, so fällt dieser Schaden nicht mehr unter den Schutzzweck des § 7 I StVG.

Schlaganfall - BGH 6.6.89 BGHZ 107, 358: Der an Bluthochdruck leidende Kläger hatte einen Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug, wobei den Kläger keine Schuld traf. Der Fahrer des anderen Wagens stellte den Kläger jedoch wahrheitswidrig vor der Polizei als den Schuldigen dar, da er unter Alkoholeinfluss stehe und zu schnell gefahren sei. Durch diese Aufregungen erlitt der Kläger, der hohen Blutdruck hat, einen Schlaganfall und ist seitdem erwerbsunfähig. Er verlangt vom Halter des anderen Wagens den Ersatz des Verdienstausfalls sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für die Zeit nach der Klageerhebung.

Panik im nahen Schweinestall wegen des Unfalllärms - BGH 2.7.91 BGHZ 115, 84 = JA 1992, 216 = JuS 1993, 716 (Roth): Die Panik ist nicht typische Gefahr des Betriebes eines Kfz. Die Aufzucht von Schweinen in der Nähe einer Straße schafft einen eigenen Gefahrenkreis, dessen Risiken der Bauer selbst tragen muss.

Kfz als Antriebsmaschine beim Entladen eines LKW - BGH NJW 1975, 1886


 
 

2. Anspruchsgegner

a) Halter (§ 7 StVG): Halter ist derjenige, der das Fahrzeug auf eigene Rechnung fährt, dessen Kosten bestreitet und die für den Gebrauch erforderliche Verfügungsgewalt darüber hat (BGHZ 13, 351).
Auf die Eigentumslage kommt es grundsätzlich nicht an. Bei Wagen, die über kürzere Zeiträume vermietet werden bleibt jedoch der Vermieter der Halter.

b) Fahrer (§ 18 StVG):  Bei Verschulden haftet auch der Fahrer neben dem Halter.

c) Schwarzfahrer (§ 7 Abs. 3 StVG): An Stelle des Halters haftet der Schwarzfahrer = Wer ohne Wissen und Wollen des Halters das Kfz fährt.


 
 

3. Haftungsausschluss bzw. Haftungsmilderung

a) Haftungsausschluss bei Schwarzfahrten, § 7 Abs. 3 StVG: Der Halter haftet  nicht, wenn das Fahrzeug ohne sein Wissen und Willen benutzt wurde, während es zu dem Unfall kam. Hat der Halter die Schwarzfahrt jedoch schuldhaft ermöglicht, so bleibt es bei der Halterhaftung.

b) Höhere Gewalt (früher: unabwendbares Ereignis) gem. § 7 Abs. 2  StVG:

Mit der Neuregelung des Schadensrechts ab 1.8.2002 ist der Begriff "unabwendbares Ereignis" durch den der "höheren Gewalt" ersetzt worden. Damit ist den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Haftungsentlastung des Kfz-Halters Rechnung getragen worden.

aa) Keine gefahrenspezifische Unfallursache

Der Unfall darf nicht auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruhen. (§ 7 Abs. S.1 StVG)

Platzt plötzlich ein Reifen eines Fahrzeugs und kommt es trotz aller Sorgfalt des Fahrers zum Unfall, so verwirklicht sich darin gerade die spezifische Gefahr des Fahrzeugs, so dass kein unabwendbares Ereignis (und auch keine höhere Gewalt) vorliegt.

bb) Auch ein "Idealfahrer" hätte den Unfall nicht vermeiden können

Ein unabwendbares Ereignis (höhere Gewalt) liegt darüber hinaus erst dann vor, wenn auch ein sog. "Idealfahrer" den Unfall nicht hätte vermeiden können. Der hypothetische "Idealfahrer" bringt nicht nur die gem. § 276 BGB im Verkehr erforderliche Sorgfalt auf, sondern wirklich jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt.

Idealfahrer - BGH 17.2.87 VersR 87, 1034: Die damals 10 Jahre alte Klägerin fuhr mit ihrem Fahrrad auf dem Gehweg einer Straße. Der Erstbeklagte steuerte einen Linienbus in dieselbe Richtung. Die Kl. stieß mit dem rechten Lenkergriff gegen ein an der Wand eines Hauses herabführendes Regenwasserrohr, geriet vom Gehweg auf die Straße und wurde dort vom gerade vorbeifahrenden Bus des Erstbeklagten erfasst. Die Klägerin verlangt nun von der Zweitbeklagten, der Halterin des Linienbusses, Schadensersatz.

Idealer Porschefahrer - BGH  17.3.92 NJW 1992, 1684: Der Beklagte fuhr abends bei guter Sicht und trockener Straßenlage mit seinem Porsche 911 mit ca. 170 km/h auf dem linken Fahrstreifen einer dreispurigen Autobahn. Vor dem Beklagten wechselte ein BMW von der mittleren auf die linke Spur, so dass der Beklagte plötzlich scharf bremsen musste, um eine Kollision zu vermeiden. Der Porsche geriet  ins Schleudern und stieß auf der rechten Fahrspur gegen ein Wohnwagengespann. Dadurch riss der Anhänger ab und prallte auf einen auf dem Standstreifen abgestellten Opel-Kadett. Der Fahrer des Kadetts wurde verletzt und verlangt nun vom Beklagten als Halter des Porsche Schadensersatz.

c) Mitverschulden des Geschädigten: Gem. § 9 StVG ist § 254 BGB anzuwenden, sofern ein Verschulden des Geschädigten für den Schadenseintritt mitursächlich war.

d) Anrechnung eigener Betriebsgefahr (§§ 17 Abs. 1 S. 2, 18 Abs. 3 StVG): Sind an einem Unfall zwei Fahrzeuge beteiligt und ist einem Halter dadurch ein Schaden entstanden, so muss er sich bei der Inanspruchnahme des gegnerischen Halters die Betriebsgefahr des eigenen Kfz anspruchsmindernd abziehen lassen. Die eigene Betriebsgefahr richtet sich nach Größe und Schwere des Kfz sowie nach der Geschwindigkeit und Fahrweise. - § 17 Abs. 1 S. 2 StVG ist also lex specialis zu §§ 9 StVG, 254 BGB, sofern der Schaden zwischen zwei Fahrzeugen eingetreten ist.


 
 

4. Sonstige spezielle Ausschlussgründe

Verschiedene spezielle Fallsituationen sind zu beachten, die zum Ausschluss der Haftung führen:

- Der Verletzte darf  nicht selbst beim Betrieb tätig gewesen sein (§ 8 2. Fall StVG).
- Kein langsames Fahrzeug (§ 8 1. Fall StVG).
- Anzeige des Unfalls an Ersatzpflichtigen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen (§ 15 StVG).
- Keine Verjährung gem. § 14 StVG.

5. Klausurfall

  Klausur: Inline-Skates (nach BGH 19.3.2002 - VI ZR 333/00, NJW 2002, 1955):
Die kaufmännische Angestellt Claudia Schiffmann ist begeisterte Inline-Skaterin. Eines Tages machte sie während ihres Urlaubs in Kühlungsborn an der Ostsee einen Ausflug in die ländliche Umgebung. Sie fuhr auf der linken Seite einer kleineren Landstraße (5 m breit, ohne Seitenstreifen). Die Geschwindigkeit war auf 30 km/h beschränkt.  Da der linke Rand der Straße jedoch uneben war, fuhr sie etwa 2 m vom Rand entfernt. Jens Pohl kam ihr mit seinem Motorroller entgegen. Er sah sie auch, dachte aber, sie würde auf die von ihr gesehen rechte Fahrbahnhälfte ausweichen und stieß mit ihr zusammen. Beide lagen auf der Erde. Der vorbei kommende Radfahrer Leif Fuhrmann dachte an ein großes Unglück und fuhr schnell zur nächsten Ortschaft, um Hilfe zu holen. Erregt von dem Unfall, fuhr er unachtsam und stürzte nach einigen Minuten. Er zog sich eine Hautabschürfung zu, die eine nicht operable Narbe hinterließ. Tatsächlich waren die Verletzungen an der Unglücksstelle nicht sehr schwerwiegend, so dass Claudia S. und Jens P.  nach Austausch ihrer Personalien in ihre jeweilige Wohnung gehen konnten.
Claudia S. hatte eine zerrissene Hose und heftige Schmerzen im Bein, so dass sie sich in den folgenden 5 Tage kaum noch bewegen konnte. An Skaten war gar nicht zu denken. Zum Trost schenkte ihr Freund ihr neben täglichen Rosen eine neue Hose.

Claudia S. verlangt von Jens P. und seiner Haftpflichtversicherung Secur AG Ersatz für die zerrissene Hose, die 50 € gekostet hatte. Ferner möchte sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 € und Ersatz für 5 Tage vertanen Urlaub (ihr Gehalt beträgt  75 € pro Tag). Im Übrigen macht sie geltend, dass sie sich eigentlich hätte von einem Arzt behandeln lassen sollen, was noch einmal 75 € Arztkosten und 3 physiotherapeutische Behandlungen à 30 € gekostet hätte. Jens P. ist der Auffassung, dass sie sich grob verkehrswidrig verhalten habe, da sie wie ein Radfahrer die rechte Fahrbahn hätte benutzen müssen. Inline-Skater hätten ja keinen Freibrief auf der Straße. Daher habe sie den Schaden alleine zu tragen. Außerdem habe sie eine neue Hose von dem Freund bekommen und Arzt- und Physiotherapiekosten seien nicht entstanden.

Leif F. verlangt für die Narbe, die er sich bei dem Versuch, einen Rettungswagen zu holen, zugezogen hat, von Jens P. eine Entschädigung in Höhe von 250 €.

Sind die Ansprüche berechtigt?

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