| Moritz, Trainer Zivilrecht |
1. Tötung, Verletzung - 2. Produkt - 3. Produktfehler - 4. Kausalität - 5. Hersteller - 6. Schadensersatz - 7. Einwände - 8. Mitverschulden - 9. Erlöschen, Verjährung
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Lit.:
Koch, D., Produzentenhaftung, 1995;
Kullmann/Pfister, Produzentenhaftung (Loseblatt);
Rolland, Produkthaftungsrecht, 1990;
Westphalen, Produzentenhaftung 1 + 2, 2. Aufl. 1997.
Die gesetzliche Produkthaftung ist eine Gefährdungshaftung, es kommt daher nicht auf das Verschulden des Herstellers an, der ein gefährliches Produkt in Verkehr bringt. Die gefährliche Handlung, die den Anknüpfungspunkt für die Haftung des Herstellers gibt, ist das Inverkehrbringen des Produkts, das eine Gefahr für bestimmte Rechtsgüter begründet. Es handelt sich um einen Unterfall der Verkehrssicherungspflichtverletzung.
Da auch das ProdHaftG Lücken im Rechtsschutz aufweist, hat es die Produzentenhaftung aus § 823 ff. BGB nicht verdrängen können. Weiterhin kann Schmerzensgeld nur aus dem allgemeinen Deliktsrecht verlangt werden, so wie auch die Haftungssumme im Rahmen der Gefährdungshaftung begrenzt ist. Daher ist immer dann, wenn auch ein Verschulden des Herstellers vorliegen könnte (und das ist wegen der Beweislastumkehr eigentlich immer der Fall), auch das allgemeine Deliktsrecht zu prüfen (vor allem: Produzentenhaftung gem. 823 Abs. 1 BGB).
Eine Spezialregelung für Gefahren für Leben und Gesundheit, die von Arzneimitteln herrühren, enthält das Arzneimittelrecht in den §§ 84 ff. AMG, das insoweit die allgemeine Produkthaftung des ProdHaftG verdrängt. Auch das Arzneimittelrecht lässt eine Verschuldenshaftung nach dem allgemeinen Deliktsrecht zu (§ 91 AMG).
Das ProdHaftG ist zur Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie erlassen worden und 1990 in Kraft getreten. Für die Auslegung des Gesetzes ist daher auch das Gemeinschaftsrecht zu berücksichtigen, vor allem die Produkthaftungsrichtlinie.
Zu beachten ist, dass die Haftung nach dem ProdHaftG nach § 14 ProdHaftG nicht im Voraus abbedungen werden kann. Entsprechende Vereinbarungen sind nach S. 2 dieser Vorschrift nichtig.
Das Produkthaftungsgesetz statuiert die Gefährdungshaftung nur für die Verletzung von bestimmten Rechtsgütern, nämlich für Leben und Gesundheit und für das Eigentum. Beachten Sie die Einschränkungen, die für das Eigentum vorgesehen sind, und daraus resultieren, dass mit dem Gesetz in erster Linie Verbraucherschutz realisiert werden soll.
a) Tötung oder Verletzung einer Person: Die Umgrenzung der hier geschützten Rechtsgüter ist identisch mit der des allgemeinen Deliktsrechts, so dass hier nur auf die Ausführungen zu § 823 Abs. 1 BGB zu verweisen ist.
b) Sachschäden gem. § 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG
Wird die Sachbeschädigung geprüft, dann gelten zunächst
einmal die allgemeinen Kriterien zur Bestimmung der Sacheigenschaft. Sodann
sind die nachfolgenden drei Tatbestandsmerkmale zu prüfen:
aa) Andere Sache:
Es wird eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst
beschädigt. Damit soll das fehlerhafte Produkt aus der Gefährdungshaftung
herausgenommen werden. Der Verkäufer haftet nach Sachmängelrecht
(für Mangel- und Mangelfolgeschäden). Das Sachmängelrecht wird formell
nicht berührt.
Die Abgrenzung des fehlerhaften Produkts von der anderen Sache kann
gelegentlich Schwierigkeiten machen. Ausschlaggebend ist zwar die Verkehrsauffassung,
doch ist damit noch nicht gesagt, wie es sich bei Weiterfresserfehlern
verhält. Das ProdHaftG geht von der Sicht des Konsumenten aus: Für
ihn ist das erworbene Produkt eine Einheit.
Kann hier aber nicht der Fall vorliegen, dass ein Produkt ein
durchaus abgrenzbarer Bestandteil einer Gesamtsache ist, die dann als andere
Sache anzusehen ist?
Allerdings zeigt sich, dass diese Ansicht durch das Gesetz nicht aufgenötigt wird: § 2 ProdHaftG bezeichnet sogar auch die beweglichen Sachen, die Bestandteil einer anderen sind, als Produkte.
(2) Weiterfressende Fehler bei funktionell selbständigen Einzelteilen
Soll der Hersteller für weiterfressende Fehler nicht zumindest
dann haftbar sein, wenn die Einzelteile funktionell selbständig sind?
Die in der Literatur wohl vorherrschende Ansicht ist, dass die Weiterfresserrechtsprechung
des BGHs nicht auch auf die Fälle des ProdHaftG angewendet werden
könnten. Allerdings: Das Gesetz verlangt nicht, dass die beschädigte
Sache selbst wieder ein Produkt darstellt, das sich von dem fehlerhaften
Produkt als von ihm völlig unabhängig unterscheiden müsste.
So kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass bei der Gesamtsache
nicht von einer anderen Sache gesprochen werden kann, die als Produkt ohne
das fehlerhafte Teilprodukt nicht denkbar wäre. Letztlich scheint
nahe zu liegen, dass zur Abgrenzung dieselben Kriterien nutzbar zu machen
sind, wie sie schon für die Haftung nach zur Produzentenhaftung
gem. § 823 Abs. 1 BGB in der Tradition der Schwimmerschalterentscheidung
entwickelt worden und vielleicht noch weiter zu entwickeln sind. Danach
kommt es allerdings auch nicht mehr auf die funktionelle Selbständigkeit
des zerstörerischen Teils an.
Beispiel: Der Hersteller eines Heizkessels (Produkt), der Teil einer ganzen - von einem anderen hergestellten - Heizungsanlage (Produkt) wird, soll für die Unfälle haften, die von dem Heizkessel ausgehen; davon umfasst sind die Beschädigungen der übrigen Heizungsanlage. - Dagegen haftet der Hersteller der Heizungsanlage nicht für Schäden am Kessel selbst nach ProdHaftG (sondern nur aus Gewährleistung).
Genauso verhält es sich mit einem Gaszug in einem Auto, der unzweifelhaft auch nach h. L. eine Haftung auslösen würde, wenn er nachträglich in das Auto eingebaut wird (oben Fall (1))
Somit scheint es auf einen eher zufälligen Zeitpunkt anzukommen, in dem eine Sache in die andere eingebaut wird; ebenso kann es nicht darauf ankommen, ob der schadensverursachende Bestandteil von einem anderen Hersteller kommt oder von dem der Gesamtsache.
Zweifel an der h. L. auch: Katzenmeier, NJW 1997, 486; Buchner, DB 1988, 32; Sack, VersR 1988, 439.
bb) Bestimmung zum Ge- und Verbrauch
Die andere Sache ist ihrer Art nach gewöhnlich für den
privaten
Ge- und Verbrauch bestimmt. Ob eine Sache ihrer Art nach gewöhnlicherweise
privat gebraucht wird, richtet sich nach der allgemeinen Verkehrsanschauung.
Produkte, die nur für die Erwerbs- oder Berufstätigkeit bestimmt
sind, können daher nicht in den Schutz von § 1 ProdHaftG einbezogen
werden. Ist in manchen Fällen nicht auszumachen, ob die Sache von
ihrer Art nach für den Privatgebrauch bestimmt ist (Kugelschreiber,
PC), dann muss die Abgrenzung den weiteren Tatbestandsmerkmalen überlassen
werden, insbesondere dem Merkmal, dass die Sache auch tatsächlich
vom Geschädigten zum Privatge- oder verbrauch verwendet wird. Dass
sich die Bestimmung für den privaten Ge- oder Verbrauch nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung richtet, hat u.a. die Konsequenz, dass der Hersteller
einer Sache nicht durch Deklaration bestimmen kann, die Sache sei nur für
den gewerblichen Gebrauch bestimmt, um die Sache dem Schutz des ProdHaftG
zu entziehen.
cc) Verwendung zum Privaten Ge- und Verbrauch
Die andere Sache wird von dem Geschädigten hauptsächlich
zu privatem Ge- oder Verbrauch verwendet. Damit ist also auch auf
die tatsächliche Verwendung der beschädigten Sache abzustellen.
Es werden aber nicht tatsächlich privat genutzte Sachen geschützt,
die nach allgemeiner Verkehrsauffassung für den Erwerbs- oder Berufsgebrauch
bestimmt sind. Wird durch ein Produkt beispielsweise die zum Spielen privat
genutzte Landmaschine beschädigt, dann wird die Beschädigung
der Landmaschine nicht den Tatbestand von § 1 ProdHaftG erfüllen
können, da diese nach allgemeiner Auffassung nicht für den privaten
Gebrauch bestimmt ist. Umgekehrt kann auch nicht eine allgemein als für
die Privatnutzung bestimmte Sache dadurch in den Schutzbereich von §
1 ProdHaftG eingeführt werden, dass sie beruflich benutzt wird.
Wer den Nachttisch als Aktenbock im Büro einsetzt, kann sich
im Schadensfall nicht auf die Anspruchsgrundlage § 1 ProdHaftG und
die Verkehrsauffassung stützen, Nachttische seien für den privaten
Gebrauch bestimmt.
Allerdings kommt es nicht darauf an, ob die beschädigte Sache im Zeitpunkt der Beschädigung gerade im beruflichen oder privaten Gebrauch war, sondern vielmehr darauf, wozu sie vom Geschädigten hauptsächlich benutzt wird. Das selten mal für einen Tag mit in das Büro gebrachte Radio, das sonst nur zu Hause steht, wird damit noch nicht dem Schutz des ProdHaftG entzogen, dass es zum Zeitpunkt der Beschädigung gerade im Büro stand.
Die Verletzung muss von einem Produkt ausgehen. Das ProdHaftG versteht nach § 2 ProdHaftG unter Produkt jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet. Außerdem unterfällt auch die Elektrizität dem ProdHaftG als Produkt. Nicht als Produkt im Sinne des ProdHaftG gelten Erzeugnisse der Landwirtschaft, Fischerei und Jagd, soweit sie nicht einer Verarbeitung unterzogen worden sind.
Für den Begriff des Produkts kommt es nicht darauf an, ob es aus industrieller Fertigung stammt. Es kann sich auch um handwerkliche oder künstlerische Erzeugnisse handeln.
Der Begriff Produkt legt nahe, dass es sich um eine von Menschenhand hergestellte Sache handeln muss, also Grundstoffe wie Sand, Kies, Kohle usw. keine Produkte sein können. Richtig ist allerdings, dass auch diese Grundstoffe Produkt sein können, was auch der Herstellerbegriff aus § 4 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG bestätigt, wonach Hersteller auch jener sein kann, der einen Grundstoff herstellt.
Auch wenn die Beweglichkeit einer Sache mit dem Einbau in ein Grundstück aufhören kann, bleibt sie doch ein Produkt, wenn sie es auch vorher gewesen ist. Ein Bauwerk auf dem Grundstück als Ganzes ist aber kein Produkt, da es nie beweglich gewesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Bestandteile des Grundstücks (z. B. Haus) oder Scheinbestandteile (ein für die Mietzeit errichteter Carport) handelt.
Streitig ist, ob auch eine (z. B. in Büchern bzw. Disketten) verkörperte geistige Leistung ein Produkt i. S. d. ProdHaftG darstellt. Die geistige Leistung selbst ist keine bewegliche Sache. Aber sie findet in dem Buch, auf der Diskette oder der Patentakte ihre sachliche Verkörperung. Wendet jemand ein fehlerhaft entwickeltes, im Buch dargestelltes Verfahren falsch an und kommt dadurch ein von § 1 ProdHaftG umfasster Schaden zustande, dann kann dies doch nicht anders bewertet werden, als wenn ein Werkzeug aufgrund einer gleichartigen geistigen Fehlleistung falsch konstruiert ist und daher einen Schaden verursacht (vgl. Rolland, aaO, § 2 Rn 16). Ebenso sind auch Computerprogramme als Produkte anzusehen. Man mag streiten, ob es sich bei dem Computerprogramm selbst nicht nur um eine Sammlung von Informationen handelt, die als Sache völlig ungeeignet sind, Schäden anzurichten. Jedenfalls werden Computerprogramme auf Datenträgern zu Eigenschaften dieser Datenträger, deren Nutzung sich als Sachnutzung erweist (Rolland, aaO, § 2 Rn 17).
Das Produkt ist fehlerhaft, wenn es aufgrund eines Konstruktionsfehlers, Fabrikationsfehlers oder Instruktionsfehlers nicht die Sicherheit bietet, die der Verbraucher unter Berücksichtigung aller Umstände legitimerweise erwarten darf (BGH NJW 1995, 2161). "Berechtigterweise" bzw. "legitimerweise" drücken aus, dass es nicht auf die subjektive Erwartung des Geschädigten oder eines anderen individuellen Verbrauchers ankommen darf, sondern die Bewertung des Fehlers vielmehr vor dem Hintergrund eines überindividuellen Sicherheitsbedürfnisses vorzunehmen ist. Damit ergibt sich, dass die Auslegung des Begriffs Fehlers im Sinne des ProdHaftG anders ist als die des Gewährleistungsrechts, bei dem es gerade auf die durch die vertraglichen Vereinbarungen gestützten Erwartungen des einzelnen Erwerbers einer Sache ankommt. Was im einzelnen unter Berücksichtigung der in § 3 ProdHaftG genannten Gesichtspunkte erwartet werden darf, ist eine Frage der Billigkeit. Es sind daher die Interessen des Verbrauchers und die des Herstellers in ein gerechtes Verhältnis zu bringen. Eine Hilfe können bei der Abwägung Begriffe wie Verkehrsanschauung und Kriterien wie Zumutbarkeit sein.
Was der Verbraucher erwarten darf, richtet insbesondere nach folgenden Umständen:
Wirbt zum Beispiel der Hersteller damit, dass sein Produkt zu Industriestandards
konform ist, dann muss sich ein Verwender auch auf diesen Standard
verlassen dürfen.
Wird ein Hammer zum Totschlag verwandt, so ist
dies nicht Sache des Herstellers, weil dieser nicht damit rechnen muss,
dass der von ihm hergestellte Hammer zum Totschlag missbraucht
werde.
Dagegen muss ein Hersteller damit rechnen, dass Kopfhörer mit zu großer Lautstärke betrieben werden, weshalb ihm aufzugeben und zuzumuten ist, entweder Vorkehrungen zu treffen, die ein Überschreiten einer noch hinnehmbaren Lautstärke verhindern, oder darauf hinzuweisen, dass bei zu hoher Lautstärke Gehörschäden drohen.
Dagegen wäre es wohl nicht mehr zuzumuten, auf Pappbecher mit Kaffee aufzudrucken, dass er heiß sei und beim Verschütten zur Verbrühung führen kann. Dies ist allgemein bekannt (In den USA wurde einer Frau ein horrendes Schmerzensgeld zugesprochen, die sich einen im Schnellrestaurant erworbenen Pappbecher mit Kaffee beim Autofahren über die Beine goss - der Verkäufer habe auf die Verbrühungsgefahr hinweisen müssen).
Allerdings ist ein Produkt nicht allein deshalb fehlerhaft, weil
später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
Die Beweislast für den Produktfehler trägt der Anspruchsteller, wobei der Anspruchsteller nur beweisen muss: das Produkt hat den Sicherheitserwartungen nicht entsprochen, als der Unfall passierte. Dabei muss er aber auch beweisen, welche Sicherheitserwartungen bestanden. Die Beweislast dafür, dass das Produkt nicht fehlerhaft war, als es vom Hersteller in Verkehr gebracht worden ist, ist nämlich nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG umgekehrt worden.
Der entstandene Schaden muss durch den Produktfehler entstanden sein. Die Kausalität ist nach der Adäquanzformel zu bestimmen. Gem. § 1 Abs. 4 ProdHaftG trägt der Anspruchsteller die Beweislast nicht nur für die Fehlerhaftigkeit des Produkts, sondern auch für die Verursachung des Schadens durch den Fehler, womit er auch die haftungsbegründende Kausalität zu beweisen hat.
Als Hersteller im Sinne des ProdHaftG haftet,
Als Hersteller wird immer das Unternehmen, nicht der einzelne Mitarbeiter in Anspruch genommen, auch wenn dies im allgemeinen Deliktsrecht anders ist. Bei der Produkthaftung nach dem ProdHaftG geht es um die Unternehmerhaftung, die sich an seiner unternehmerischen Tätigkeit und den damit verbundenen Möglichkeiten zur Risikosteuerung (Organisation, Produktentwicklung, Preisgestaltung) orientiert. Daher ist es auch nicht erforderlich, die Handlungen der Mitarbeiter des Unternehmens dem Unternehmen mit Hilfe weiterer Zurechnungskriterien zuzurechnen; so scheidet die Anwendung von § 831 BGB aus.
Auch derjenige, der einfach nur verschiedene Produkte zusammenfügt, ist Hersteller eines neuen Produkts. Seine Haftung ist nicht davon abhängig, ob der Unfall auf ein Fehler seines Gesamtprodukts oder eines Teilprodukts zurückzuführen ist.
Wer Hersteller ist, muss ebenfalls der Geschädigte beweisen, so wie er auch ggf. beweisen muss, dass der Hersteller nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG nicht zu ermitteln ist.
Wie dies für die Gefährdungshaftung typisch ist, ist die Haftung für die vom ProdHaftG erfassten Unfälle auf Höchstsummen begrenzt. Daraus ist nicht zu schließen, dass bei Verschulden und dem Eingreifen der allgemeinen Deliktshaftung (§§ 823 ff. BBG) ebenfalls diese Beschränkungen gegeben wären. Diese gelten nur für die Haftung aus dem ProdHaftG.
Der Haftungshöchstbetrag für Personenschäden ist in § 10 ProdHaftG auf 85 Millionen € festgesetzt, der auch dann gilt, wenn mehrere Personen geschädigt worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass nur ein Unfall mehrere Verletzte mit sich gebracht hat, sondern sich ein bestimmter Produktfehler bei verschiedenen Verletzten ausgewirkt hat (§ 10 Abs. 1 ProdHaftG).
Eine entsprechende summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Sachschäden ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Sie ist auch nicht in der EG-ProdHaft-RL vorgesehen. Allerdings muss der Geschädigte sich an Sachschäden bis zur Höhe von 1125 DM beteiligen.
In den §§ 7 bis 9 ProdHaftG sind die Schadensersatzansprüche bei Personenschäden genauer ausgestaltet. Seit dem 1.8.2002 hat der Geschädigte auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 8 S. 2 ProdHaftG).
Es ist zu beachten, dass dem § 844 BGB entsprechende Anspruchsgrundlagen Dritter für den Fall der Tötung des Verletzten in § 7 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG und § 7 Abs. 2 ProdHaftG enthalten sind.
Dem Hersteller werden vom Gesetz verschiedene Entlastungsmöglichkeiten zur Seite gegeben. Wie die Nummer 2 aus § 1 Abs. 2 ProdHaftG zeigt, handelt es sich zum Teil auch um bloße Beweislastregeln. Das angeführte Beispiel zeigt, dass die materielle Rechtslage sich durch die Vorschrift nicht ändert, aber durchaus die prozessualen Folgen. Die Zurechnung des Verletzungserfolgs zum Produktfehler entfällt, wenn dieser nicht bereits bestanden hat, als das Produkt in den Verkehr gebracht worden ist, da die Haftung des Herstellers nicht an die Herstellung des Produkts oder einen Zustand des Produkts zu irgendeinem Zeitpunkt anknüpft, sondern an das Inverkehrbringen des Produkts und die dadurch hervorgerufenen Gefahren. Durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG wird dem Geschädigten genommen, zu beweisen, dass das Produkt bereits fehlerhaft in den Verkehr gebracht worden ist. Stattdessen muss der Hersteller das Gegenteil beweisen.
a) § 1 Abs. 2 ProdHaftG:
Nr. 1: Der Hersteller hat das Produkt gar nicht in Verkehr gebracht. Das ist beispielsweise möglich, wenn das Produkt abhanden kommt und dann in den Verkehr gelangt oder das Produkt für den Eigenverbrauch des Herstellers hergestellt wird und damit im Gefahrenbereich des Herstellers verbleibt.
Nr. 2: Das Produkt war fehlerfrei, als es in Verkehr gebracht wurde; es ist z. B. nachträglich verändert worden und der Hersteller muss nicht dafür einstehen, weil das Produkt nicht für solche Veränderungen geeignet sein muss (sonst Haftung unter dem Gesichtspunkt des Fehlers nach § 3 Abs. 1 Lit. b).
Nr. 3: Das Produkt wurde nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder wurde nicht im beruflichen Rahmen des Herstellers hergestellt oder vertrieben. Damit sind Hobbybasteleien von der Produkthaftung ausgeschlossen sowie auch der private Gelegenheitsverkauf von Produkten (z. B. Gebrauchtwagen, Gebrauchtmöbel, Basteleien).
Nr. 4: Das Produkt hat zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen als es in den Verkehr gebracht wurde. Dabei sind nicht solche Vorschriften gemeint, die zwingend einen gewissen Mindeststandard vorschreiben, über deren Ansprüche der Hersteller nicht hinausgehen soll, sondern solche Vorschriften, die ihn nötigen, das Produkt so herzustellen, dass es den aufgetretenen Fehler haben muss, wenn der Hersteller nicht auf das Inverkehrbringen des Produkts verzichten will.
Nr. 5: Der Fehler konnte nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden. Hiervon werden jedoch nur Fehler erfasst, die von der Konstruktion des Produkts ausgehen und nicht vermieden werden konnten. Fabrikationsfehler, also einzelne fehlerhafte "Ausreißer" einer Fabrikation, werden nicht erfasst. Auch wenn der Ausreißer "technisch" nicht erkennbar war, wird dafür also nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG gehaftet. Dies entspricht auch der Natur der Gefährdungshaftung, die gerade dafür haften lässt, dass durch ein bestimmtes Verhalten Gefahren für fremde Rechtsgüter begründet werden, die u.U. nicht beherrschbar sind.
Mehrwegflasche
II - BGH 9.5.95 NJW 1995, 2162.
b) § 1 Abs. 3 ProdHaftG: Der Hersteller eines Teilprodukts haftet nicht, wenn der Fehler am Teilprodukt durch die Konstruktion des Endproduktes, in das das Teilprodukt eingebaut wird, verursacht wird. Das gleiche gilt, wenn der Fehler auf falsche Instruktion des Endherstellers zurückzuführen ist.
Mitverschulden: Gem. § 6 ProdHaftG ist § 254 BGB anwendbar, wenn der Geschädigte den Schaden schuldhaft mitverursacht hat.
Bei der Produkthaftung nach dem ProdHaftG sind zwei Fristen zu beachten:
a) Erlöschen
Gem. § 13 Abs. 1 ProdHaftG erlischt der Anspruch zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. Der Anspruch geht also unter bzw. kann nach Ablauf dieser Frist nicht entstehen. Allerdings geschieht dies dann nicht, wenn der Anspruch bereits rechtshängig ist oder ein Mahnverfahren läuft. Zu beachten ist, dass auf diese Frist nicht die Vorschriften über die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung anwendbar sind, die Frist also nicht etwa wieder oder von vorn läuft, wenn der Umstand wegfällt, nach dem Verjährungsfristen gehemmt oder unterbrochen werden. Ist der Anspruch rechtskräftig festgestellt, gilt die 30jährige Verjährung. Die Frist beginnt mit dem Inverkehrbringen des einzelnen Produkts an zu laufen, nicht etwa damit, dass eine Serie oder das letzte Stück aus ihr in Verkehr gebracht wird (Rolland, § 13 Rn 5).
b) Verjährung
Gem. § 12 Abs. 1 ProdHaftG verjährt der Anspruch in
drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Ersatzberechtigte von dem
Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt
oder hätte erlangen müssen.