| Moritz, Trainer Zivilrecht |
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Tiere aller Art, unerheblich ob gezähmt, wild, bösartig.
Auch Nutztiere, die dem Erwerb des Halters dienen, fallen grundsätzlich hierunter. Allerdings hat der Halter die Exculpationsmöglichkeit gem. § 833 S. 2 BGB (Sorgfalt der Beaufsichtigung oder Schädigung auch bei gehöriger Aufsicht).
Der Schaden muss gerade auf die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens (= tierspezifische Gefahr) zurückzuführen sein. Ein solches unberechenbares Verhalten liegt auch dann vor, wenn ein äußeres Ereignis auf Körper oder Sinne des Tieres anreizend wirkt, z. B. Motorengeräusche oder rennende Menschen.
Beispiele: Scheuen, Durchgehen, Ausschlagen, Beißen.
Die Kausalität ist nach der Adäquanzformel zu bestimmen. Das tierische Verhalten muss nicht einzige Ursache des eingetretenen Unfallerfolges gewesen sein. Ein nur mittelbar ursächlicher Zusammenhang genügt.
Beispiel: Ein Hund bellt ein Kind an, das vor Schreck auf die Fahrbahn tritt und dort angefahren wird.
Auch ein Reiter hat Anspruch gegen den Halter aus § 833 BGB, wenn ihn das Pferd abwirft. Allerdings ist hier zu prüfen, ob eine Einwilligung vorliegt oder ein Mitverschulden (s. dazu unten 5. Mitverschulden und Haftungsausschluss).
Tierhalter ist, wer an der Haltung des Tiers ein eigenes Interesse, eine, auch mittelbar und grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden (OLG Hamm VersR 1973, 1054). Wer ein Tier mietet oder entleiht wird dadurch nicht zum Halter, sondern zum Hüter und haftet nach § 834 BGB.
Die Haftung aus § 833 BGB ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Tier um ein Nutztier handelte und der Halter die erforderliche Überwachungssorgfalt aufgewandt hat.
a) Es handelt sich um ein Nutztier / kein "Luxustier"
Das Tier, das den Schaden verursacht hat, muss ein Haustier sein, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist (vgl. § 833 S. 2 BGB).
b) Exkulpation
a) Mitverschulden
Bei Mitverschulden des Geschädigten bei der Schadensentstehung ist § 254 BGB anzuwenden.
b) Haftungsausschließendes Einverständnis
Streitig ist, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch von vornherein zu versagen ist, weil der Geschädigte von vornherein in die tierspezifische Gefahr eingewilligt hat.
- Ein ausdrücklich vereinbarter Haftungsausschluss ist jedenfalls zulässig.
- Ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss ist selten anzunehmen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der freiwillige Nutzer eines Tieres nicht auf den Schutz des Deliktsrechts verzichten will, so dass im Grundsatz nicht von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen ist.
Reitpferd
BGH 22. 12. 1992 NJW 1993, 2611:
Der Beklagte machte bei einem Ausritt bei einer Gaststätte eine
Pause. Dort überließ er sein Pferd der 15jährigen Tochter
der Inhaberin. Ohne Reitkappe, mit geringen Reitkenntnissen und trotz eines
Verbots der Mutter ritt die Tochter mit dem Pferd los und wurde abgeworfen.
Dabei erlitt sie schwere Verletzungen. Sie verlangt 10.000 DM Schmerzensgeld
und 600 DM Taxikosten, die die Krankenkasse offenbar nicht ersetzte. Verurteilung
zu 2/3 des Schadens.
Kennt der Nutzer jedoch die besonderen Risiken des Tieres (Beispiel: Der Reiter weiß, dass das entliehene Pferd störrisch ist), so ist von einem konkludenten Haftungsausschluss auszugehen (vgl. dazu BGH NJW 1986, 2883; 1992, 2474).