| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| § 823 Abs. 1 (Vorsatzdelikt) | § 823 Abs. 1 (Fahrlässigkeit) |
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Der zentrale deliktische Anspruch ist dadurch begrenzt, dass nur bei Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter gehaftet wird.
aa) § 823 Abs. 1 BGB konkurriert bei Vorsatzdelikten meist mit § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. Schutzgesetzverstoß.
bb) Bei Fahrlässigkeitsdelikten ist i. a. der Sorgfaltspflichtverstoß
bereits beim Handlungsbegriff vollständig zu prüfen, so
dass sich eine weitere Herleitung von Rechtswidrigkeit und Verschulden
erübrigt ("Lehre vom Handlungsunrecht"). Es sind dann nur noch Rechtfertigungsgründe
und Schuldausschlussgründe zu beachten. Dies gilt besonders bei
Verletzung von Verkehrssicherungspflichten.
§§ 842 ff. BGB dehnen den Schadensersatzanspruch auf Folgen
von Todesfällen und von Körperverletzungen aus. § 845 BGB
wird heute nicht mehr angewandt, da der geschützte Personenkreis (Hausfrauen)
eigene Ansprüche hat und nicht mehr "Dienste" für den Mann erbringt.
>Siehe auch: deliktische Arzt- und Krankenhaushaftung und vertragliche Arzthaftung.
Zurechnung psychischer
Folgeschäden - BGH 11.11.1997
VI ZR 376/92 - NJW 1998, 810 = JuS 1998, 657 = : Der
Kläger hatte bei einem vom Beklagten zu verantwortenden Verkehrsunfall
eine Schädelprellung erlitten. In der Folgezeit traten Lähmungserscheinungen
auf, für die er vom Beklagten u.a. Schmerzensgeld verlangt. Der Beklagte
führt an, der Unfall sei harmlos gewesen, die späteren Schäden
beruhten lediglich auf einer psychischen Fehlreaktion des Beklagten.
BGH:
Der BGH stellt fest, dass es für die Beurteilung
der Frage, ob ein schädigendes Ereignis so geringfügig sei, dass
die Zurechnung psychischer Folgeschäden ausgeschlossen sein könne,
auf
das Gewicht der Primärverletzung des Geschädigten ankomme. Vorliegend
sei die Primärverletzung (Schädelprellung mit Schleudertrauma)
weit jenseits der Bagatellgrenze, so dass der Schädiger
auch für die psychisch vermittelten Folgen haften müsse.
Trauerfall - BGH
4.4.1989 NJW 1989, 2317: Die Eltern eines aufgrund eines
Unfalls verstorbenen Sohnes waren so in Trauer, dass sie ihre bereits
gebuchte Urlaubsreise nicht antreten konnten. Sie fühlten sich aufgrund
des ihnen zugefügten Kummers dazu nicht in der Lage, einen Tag nach
der Beerdigung ihres Sohnes die Reise anzutreten.
BGH:
Es fehlt an der körperlichen Auswirkung der Trauer,
die erheblich über das übliche Maß hinausgeht und von einiger
Dauer ist.
Fötus-Unfall
- BGH 11.1.72 BGHZ 58, 48 = JuS 1972, 535: Die Eltern
des Klägers fuhren im PKW, als ihnen der Beklagte mit seinem Auto
entgegenkam, ins Schleudern geriet und gegen den Wagen der Eltern prallte.
Die im 6. Monat schwangere Ehefrau wurde verletzt. sie gebar den Kläger
3 Monate später mit einem Gehirnschaden, der durch den Unfall beim
Fötus bereits entstanden war. Das Kind - vertreten durch die
Eltern - verlangt Schadensersatz vom Beklagten.
BGH:
"Die der Anwendung von § 823 entgegenstehenden Bedenken
vorwiegend begrifflicher Art müssen und können überwunden
werden."
Es geht nicht um den Schaden des Fötus, sondern
des später geborenen Menschen. Fötus und später geborener
Mensch sind identische Wesen. Dies ist eine naturgegebene Tatsache, der
das Haftungsrecht Rechnung tragen muss.
Zusammenhang der Rechtsordnung: § 218 StGB schützt
den Fötus, ebenso schützt das BGB in zahlreichen Bestimmungen
den werdenden Menschen.
Schock
- BGH 5.2.85 NJW 1985, 1390 = JuS 1985, 727: Die Klägerin
wurde mit einem schweren Hirnschaden geboren. Sie verlangt vom Beklagten
Schadensersatz (Rente). Dieser hatte mit seinem Sattelschlepper den
LKW des Vaters der Klägerin angefahren. Die Mutter war im 5. Monat
schwanger. Als ein Nachbar sie von dem Unfall benachrichtigte, erlitt sie
einen schweren Schock. Die Wehen setzten ein, klangen aber nach 2 Tagen
ab. Die Schädigung des Kindes beruht auf dem Schock der Mutter.
Siehe dazu:
Die Eigentumsverletzung liegt in der Beschädigung, Zerstörung oder Entziehung einer Sache, die im fremden Eigentum steht. Zu den Fällen der Eigentumsentziehung gehört auch die Veräußerung der Sache durch einen Unberechtigten gem. §§ 929 ff., 932 ff. BGB. Das gleiche gilt für die Störung der Ausübung des Eigentumsrechts. Dies kann eine Besitzstörung sein, die immer auch Eigentumsstörung ist. Hierzu gehört auch die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Rauch u.a. auf ein fremdes Grundstück.
a) Nutzungsbeeinträchtigung
Problematisch sind Fälle, in denen nicht die Substanz des Eigentums, sondern seine bestimmungsgemäße Nutzung betroffen ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn Pflanzen- oder Tierbestände unverändert bleiben, aber aufgrund eines behördlichen Veräußerungsverbotes nicht mehr wirtschaftlich verwertbar sind (vgl. dazu auch: Produkthaftung).
Futtermittel
- BGH 25.10.88 NJW 1989, 707 = BGHZ 105, 346 = JuS 1989, 494 = JA 1989,
310: Seit dem Jahre 1982 bezog der Kläger (Fischzuchtbetrieb)
von der Beklagten verschiedene Arten von Futtermittel. Im Jahre 1984 überprüfte
der Wirtschaftskontrolldienst im Rahmen der regelmäßigen Lebensmittelüberwachung
wiederholt den Forellenbestand des Klägers. Dabei wurde sowohl in
Forellenproben als auch in Proben der im Betrieb vorhandenen Futtermittel
das Breitspektrum-Antibiotikum Chloramphenicol (CAP) in unterschiedlicher
Konzentration festgestellt Aufgrund dieser Feststellungen verhängte
das Regierungspräsidium in K. gegen den Kläger am 4. Mai, 9.
Juli und 27. Oktober 1984 ein jeweils 30-tägiges Verkaufsverbot für
Forellen, wobei das letzte Verbot allerdings bereits nach 10 Tagen wieder
aufgehoben wurde. Außerdem wurde im Betrieb des Klägers noch
vorgefundenes Fischfutter beschlagnahmt.
Der Kläger hat behauptet, der CAP-Gehalt in seinen
Forellen sei auf eine absichtliche Verunreinigung des von der Beklagten
hergestellten Fischfutters in deren Betrieb zurückzuführen. Außerdem
sei sein Bestand an Laichäschen und zweijährigen Äschen
verendet. Deren Tod könne nur damit erklärt werden, dass
in den von der Beklagten bezogenen Futtermitteln CAP-Zusätze enthalten
gewesen seien, die diese Tiere nicht vertragen hätten.
Mit der am 25. Juni 1985 den Beklagten zugestellten
Klage hat der Kläger diese auf Ersatz des ihm durch die Verkaufsverbote
und das Verenden der Äschen entstandenen Schadens sowie auf Erstattung
aufgewendeter Untersuchungskosten, insgesamt auf 63.119,74 DM in Anspruch
genommen.
Bekanntes Beispiel für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit des Eigentums:
Fleet - BGH
21.12.1970 BGHZ 55, 153: Hier versäumte der Unterhaltspflichtige,
ein Fleet im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten, so dass
er den Kanal schließlich ganz sperren musste. Daher konnte der
Eigentümer eines Schiffs dieses für 8 Monate nicht mehr vom Anleger
wegfahren.
BGH: Anspruch gegeben.
b) Fehlerhafte Produkte (ausführliche Darstellung: Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB) und § 1 ProdHaftG)
Eine weitere Fallgruppe ist die Schädigung des Eigentums durch
fehlerhafte
Produkte. Hier besteht der Grundsatz, dass die Lieferung oder
Herstellung einer fehlerhaften Sache nicht eine Eigentumsverletzung darstellt,
die eine Haftung aus § 823 BGB auslösen kann. Vielmehr ist das
Eigentum schon bei seiner Verschaffung weniger wert, so dass der Vermögensbestand
des Erwerbers nicht verringert, sondern nur um weniger als erwartet vermehrt
wird.
Mit dieser Argumentation wird vor allem bei fehlerhaftem Bau ein deliktischer
Anspruch abgelehnt: Der Grundstückseigentümer erwirbt das fehlerhaften
Haus. Sein Grundstückseigentum könnte allenfalls dann verletzt
sein, wenn durch das Haus das Grundstück weniger wert ist als
vorher (z. B. wegen Abrisskosten).
Jedoch wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass durch fehlerhafte Sachen weiteres Eigentum verletzt wird, wie folgender Fall zeigt:
Hühnerpest
BGH
26.11.1968 NJW 1969, 296 = BGHZ 51, 91; Besprechung Maihold, JA 1994,
19: Die Klägerin, die eine Hühnerfarm betreibt,
lässt ihre Hühner gegen Hühnerpest impfen. Der verwendete
Impfstoff ist wegen eines Fehlers beim Abfüllen jedoch mit dem Virus
der Hühnerpest verseucht, so dass zahlreiche Hühner eingehen.
Es handelt sich um absolute Recht (nicht also Forderungsrechte aus Vertrag). Dazu gehören:
§ 12 BGB stellt eine Spezialnorm dar, die aber nur einen Ausschnitt des Namensrechts schützt (Rechtsfolge: Beseitigung, Unterlassung). Der Schadensersatzanspruch ergibt sich aus § 823 BGB.
Lit.: Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen mit BGB Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2002, Rdnr. 1011-1044
Das Persönlichkeitsrecht ist als "sonstige Recht" entwickelt worden.
Die Verletzung der in § 823 Abs. 1 BGB namentlich erwähnten Rechte
geschieht durch Eingriff in den Zuweisungsgehalt. Ein Rahmenrecht
wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird nicht schon durch Eingriff
verletzt. Vielmehr ist eine Abwägung vorzunehmen, in der die Rechte
des Eingreifenden und des Angegriffenen gegen einander zu gewichten
sind. In der öffentlichen Auseinandersetzung geht es oft um das Persönlichkeitsrecht
des Angegriffenen und das Meinungsäußerungsrecht (Art. 5 Abs.
1 S. 1 GG) des Angreifers.
bb) Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Schutz vor allem vor umfassender staatlicher Erkundung der Lebensverhältnisse
der Bürger.
cc) Recht am eigenen Wort und Bild
Dieses Recht gewährt dem Inhaber die Möglichkeit, darüber
zu bestimmen, ob sein Bild oder Wort verbreitet werden darf oder nicht.
Es gilt nicht für Personen der Zeitgeschichte gem. § 23
f. KUrhG, soweit es sich nicht um heimliche Aufnahmen aus der Privatsphäre
handelt.
Für relative Personen der Zeitgeschichte gilt der Schutz
abgeschwächt.
Bei der Abwägung der Interessen des Dargestellten mit den
Interessen des Darstellenden kann als Orientierung gelten: je mehr sich
der Abgebildete selbst in die Öffentlichkeit gestellt hat, desto geringer
ist sein Schutz vor Darstellung in der Öffentlichkeit.
Am stärksten ist der Schutz dann, wenn Schmähkritik,
Beleidigungen
oder unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet werden, während
Überspitzungen und Satire noch hinzunehmen sein können.
Im übrigen hat jede Person das Recht, über Veröffentlichungen
selbst zu entscheiden.
Lit.: Staudingers Kommentar zum BGB, 12. Aufl. 1986, §§ 823-832; Palandt, BGB, Kommentar, 57. Aufl. 1998
Geschützt wird die konkrete Ausübung des Gewerbebetrieb. Deshalb
spricht auch vom "Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb".
Hinsichtlich des Verletzungstatbestands gilt hier wie beim allgemeinen
Persönlichkeitsrecht, dass die widerstreitenden Interessen des
Angegriffenen und des Angreifers abzuwägen sind (Vgl. Staudinger-Schäfer
§ 823 Rz. 149).
Der Verkehrssicherungspflicht liegt der Gedanke einer Garantenstellung desjenigen zugrunde, der eine besondere Gefahrenquelle schafft. Er muss sie entweder beseitigen oder vor ihr warnen. Die Beweislast ist häufig durch den Beweis des ersten Anscheins auf den Verkehrssicherungspflichtigen verlagert, nämlich in solchen Fällen, wo es dem Geschädigten unzumutbar wäre, die Sorgfaltspflichtverletzung des Verkehrssicherungspflichtigen nachzuweisen (z. B., wenn dazu die Einsicht in interne Betriebsabläufe erforderlich wäre).
Als Aspekt der Verkehrssicherungspflichtverletzung kann man das Organisationsverschulden
des Unternehmers sehen: Er hat das Unternehmen nicht so organisiert, dass
Schäden durch seine Leute vermieden werden (siehe dazu §
831 BGB).
Sonstige Fallgruppen der Verkehrssicherungspflicht sind:
Klausur:
Sturz im Großhandelsmarkt
BGH
11.3.1986 NJW 1986, 2757: Eine Gastwirtin kauft als
Dauerkundin mit Kundenausweis bei dem Großhändler ein und stürzt
in seinen Geschäftsräumen über einem Stück losen Fußbodenbelags.
Gegen ihre Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderung wendet der Großhändler
einen Haftungsausschluss aus seinen AGB ein.
BGH: Kein Haftungsausschluss für Verkehrssicherungspflichten.
Streupflicht -
BGH
27.1.1987 NJW 1987, 2671 = JA 1987, 564 (Ring): Ein
Studienrat kam nach einer Besprechung nachts, aber noch zur Öffnungszeit an
der Diskothek des Beklagten vorbei, wo er den zum Gehweg offenen Parkplatz
der Diskothek überquerte. Es hatte gerade geregnet und es bildete sich Glatteis, so
dass er Studienrat auf dem Parkplatz ausrutschte und sich verletzte.
Das klagende Land verlangt vom Betreiber der Diskothek Schadensersatz wegen
der Heilungskosten. Der Betreiber der Diskothek wendet ein, dass
zur fraglichen Uhrzeit keine Streupflicht mehr bestand, ihn also keine
Verantwortung wegen des Unfalls treffe. Außerdem würde ihn eine
Verkehrssicherungspflicht für den Parkplatz nur gegenüber seinen
Gästen treffen.
BGH: Keine Einschränkung der Verkehrssicherungspflicht
auf Gäste.
Skiabfahrt -
BGH NJW 1982, 762: Eine Gemeinde hatte eine Skiabfahrt
besonders empfohlen, die über ein gemeindeeigenes Grundstück
führte. Auf der Piste befanden sich noch Weidedrahtzäune, so
dass sich Skifahrer an ihnen verletzten.
Baggersee - BGH
18.10.1988 JZ 1989, 249: Ein Zweckverband übernimmt
die Aufgabe, das Gebiet um einen Baggersee zu einem Naherholungsgebiet
auszubauen und zu betreiben. Dabei baut es auch ein Strandbad, das aber
nur einen Teil des Sees umfasst. An einer entfernt liegenden Stelle
befindet sich ein sehr flaches Stück See, das nach einer Seite sehr
steil auf eine Tiefe von 18 m abfällt. Ein kleiner Junge spielt im
seichten Wasser und gelangt dabei in den tiefen Bereich des Sees und ertrinkt.
Der Vater verlangt nun die Beerdigungskosten vom Zweckverband.
BGH:
Den Zweckverband traf eine Verkehrssicherungspflicht
daraus, das er die Gestaltung dieses Gebiets zum Naherholungsgebiet übernommen
hatte. Es waren deutlich sichtbare und für Kinder verständliche
Warnschilder aufzustellen, da der See durch die nicht erkennbare
Untiefe in der Nähe des flachen Gewässers für Nichtschwimmer über das normale Maß
hinaus gefährlich war. Außerdem war für den Zweckverband
erkennbar, dass die betreffende Stelle des Sees gefährlich und
bei Kindern besonders beliebt war.
Feuchter
Rasen - BGH 13.7.71 NJW 1971, 1982: Polizist
verfolgt einen Straftäter, rutscht auf feuchtem Rasen aus und
zieht sich dabei einen Muskelriss zu.
BGH: Keine Kausalität, da allgemeines Lebensrisiko.
Bahnhofstreppe -
BGH
13.7.71 NJW 1971, 1980 = BGHZ 57, 25 = JuS 1972, 101: Bahnbeamter
verfolgt einen Schwarzfahrer und stürzt auf einer steilen Treppe.
BGH: Haftung des Täters zu 2/3, da es sich um ein
verfolgungstypisches Risiko handele, das der Täter zu tragen hat.
Grünstreifen
- BGH 16.2.72 BGHZ 58, 162 = JuS 1972, 473: Nachfolgende
Autos umfahren eine Unfallstelle auf dem Grünstreifen und zerstören
ihn. Anspruch des Straßenbaupflichtigen gegen Unfallverursacher?
BGH verneint, da der Unfallverursacher die nachfolgenden
Fahrer zu ihrem Tun nicht herausgefordert habe.
Niere - BGH
30.6.87 BGHZ 101, 215: Einem Kind wurde zu Unrecht
eine Niere entfernt vom Vertreter des Chefarztes, weil er dachte, dass
sie unheilbar beschädigt sei. Er verkannte, dass es sich um die
einzige Niere des Kindes handelte. Die Mutter spendete dem Kind eine Niere
und verlangt nun Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Krankenhaus.
BGH:
AGL: §§ 670, 683, 677 BGB? BGH lässt
offen. Zweifelhaft ist wohl die Geschäftsführung im Fremdinteresse,
da die Spende im eigenen Interesse und dem der Tochter erfolgte.
AGL: §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB (Schmerzensgeld):
a) Körperverletzung der Mutter? Zwar Einwilligung,
aber herausgefordert durch Gefahrenlage.
b) Tathandlung durch Vertreter des Krankenhauses gem.
§§ 31, 89 BGB? Chefarzt ja, aber auch Vertreter des Chefarztes.
c) Kausalität der Operation des Kindes für
die Nierenspende der Mutter? Es handelt sich zwar um eine eigene Entscheidung
der Mutter. Sie war aber herausgefordert durch die Gefährdung der
Tochter. Notlage, kein freier Entschluss. Daher Ähnlichkeit mit
den Verfolgungsfällen.
d) Schaden, Kausalität, Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Dreifacher Anscheinsbeweis innerhalb einer Kausalkette ist denkbar:
HIV-Blutkonserve
- BGH 30.4.91 NJW 1991, 1948 = JuS 1991, 959: Die Ehefrau
des Klägers hatte sich 1984 im Uni-Krankenhaus Eppendorf operieren
lassen. Dabei bekam sie eine Bluttransfusion. Das Blut stammte von einem
Blutspender, der sich später als HIV-infiziert herausstellte. Die
Ehefrau des Klägers - wie auch andere Blutempfänger dieses Spenders
- erwiesen sich 1986 ebenfalls als HIV-infiziert, ebenso der Kläger.
Die Uniklinik hatte zwar schon 1984, etwa 2 Jahre nach Bekanntwerden des
HIV-Erregers, den Spendern ein Merkblatt gegeben, in denen sie auf mögliche
Gefahren durch Spenden von HIV-infizierten Personen hingewiesen wurden.
Erst seit 1985 wurden jedoch weitere Vorsichtsmaßnahmen ergriffen.
BGH: Dem Anscheinsbeweis liegen in diesem Fall folgende
drei Annahmen zugrunde:
1. Die Blutkonserve war HIV-infiziert.
2. Die Ehefrau und der Ehemann waren nicht HIV-infiziert.
3. Die HIV-Infektion von Ehefrau und Ehemann ist auf die Blutkonserve
zurückzuführen.
Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist der Zusammenhang zwischen der Rechtsgutsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu prüfen. Dabei sind die Prüfungsschritte dieselben wie bei der haftungsbegründenden Kausalität.
Auch hier ist zunächst die äquivalente Kausalität von Rechts- oder Rechtsgutsverletzung und Schaden zu prüfen. Besteht ein solcher Zusammenhang, wird geprüft, ob der Schaden adäquate Folge der Rechtsgutsverletzung ist, d.h. ob er nicht außerhalb der Lebenswahrscheinlichkeit liegt. Bei der haftungsausfüllenden Kausalität ist die Adäquanz des Schadens oft problematisch. Auch hier sind oft wertende Betrachtungen und Erwägungen über den Schutzzweck der Schadensersatznorm anzustellen.
Zurechnungskette:
Fingerbruch
- BGH 20.9.1988 NJW 1989, 767 = JuS 1989 (Emmerich): Der
Verletzte wird im Krankenhaus vom Beklagten falsch behandelt. Ein anderer
Arzt wird hinzugezogen, um den Behandlungsfehler auszugleichen. Dieser
behandelt ihn ebenfalls falsch: Haftung des erstbehandelnden Klägers?
BGH: Ein solcher Schaden ist noch adäquate Folge
der Verletzung, weil Behandlungsfehler nicht untypisch sind.
Außerhalb des Schutzzwecks:
Hirnarteriosklerose
-
BGH 7.6.68 NJW 1968, 2287: Beim Verletzten wird
zufällig im Krankenhaus eine schwere Erkrankung festgestellt (Gehirnarteriosklerose),
die zu seiner vorzeitigen Pensionierung führt. Gehaltsausfall als
Schadensfolge?
BGH:
Die Entdeckung der Krankheit und der daraus resultierende
Schaden (z. B. Verdienstausfall) ist zwar auf die Verletzung zurückzuführen
und auch adäquate Folge der Verletzung, denn es ist nicht unwahrscheinlich,
dass nach einer Kopfverletzung ärztliche Untersuchungen angestellt
werden, die auch zur Entdeckung bislang unerkannter Erkrankungen führen.
Allerdings soll das Verbot der Körperverletzung (z. B. aus §
823 Abs. 1 BGB) nicht davor schützen, dass bisher unerkannte
Krankheiten weiterhin unerkannt bleiben. Kein Anspruch.
Überholende Kausalität:
Dem Schädiger werden Schäden nicht zugerechnet, wenn sie durch andere, spätere Ursachen hervorgerufen sind.