Moritz, Trainer Zivilrecht

Ungerechtfertigte Bereicherung

AGL- Eingriffskondiktion § 812 BGB

1. Nichtleistungskond
2. Konkurrenzen
3. Vermögensvorteil
4. Eingriff
5. Einzelne Nutzungsrechte
6. Mehrere Personen 
a) Fallgruppen 
b) Vorrang der LK
c) Korrekturen
7. Unmittelbarkeit
8. Ohne rechtl. Grund
9. Rechtsfolge

 
Vermögensvorteil 
Nicht durch Leistung 
Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Gläubigers (Eingriff) 
Unmittelbarkeit der Vermögensverschiebung 
Ohne rechtlichen Grund 
Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten § 818 
Einwand: Entreicherung § 818 Abs. 3

Grundfall: Jemand erlangt einen Vorteil dadurch, dass er unberechtigt in das Recht eines anderen eingreift.

 

1. Arten der Nichtleistungskondiktion

Literatur: Giesen, Grundsätze der Konfliktlösung im besonderen Schuldrecht. Die ungerechtfertigte Bereicherung Teil 2 - Nichtleistungskondiktion, Jura 1995, S. 234.

Neben der häufigsten "Eingriffskondiktion" gibt es folgende weitere Nichtleistungskondiktionen gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB:

 

2.  Konkurrenzen

(s. unten: Mehrpersonenverhältnisse; s. auch Konkurrenzen im Bereicherungsrecht)

 

3. Etwas erlangt

Der Anspruchsgegner muss einen Vermögensvorteil erlangt haben.

 

4. Nicht durch Leistung, sondern durch Eingriff

Bereicherung in sonstiger Weise. Der Vermögensvorteil darf dem Anspruchsgegner nicht durch Leistung zugeflossen sein, sondern durch einen Eingriff, d.h. durch eine Beeinträchtigung von Rechtsgütern des Gläubigers.

Es muss ein Eingriff in eine fremde Rechtsposition vorliegen, der zu einer Vermögensverschiebung führt, die in Widerspruch zur rechtlichen Güterzuordnung steht. Nach der herrschenden Zuweisungstheorie liegt ein Eingriff dann vor, wenn der Zuweisungsgehalt des Rechts verletzt wird. Nach der früher vertretenen sog. Widerrechtlichkeitstheorie genügte es, dass die Bereicherung durch eine widerrechtliche Handlung des Bereicherten erlangt wurde. Vgl. zu den Theorien Medicus BR Rn 704 ff.

Das verletzte Recht muss ausschließlich dem Anspruchsteller "zugewiesen" sein. Inwieweit ein Recht, in das eingegriffen wird, lediglich dem Anspruchsteller zugewiesen ist, ist Frage des konkreten Falls. Das Eigentumsrecht dient hierbei als Modellfunktion. Wenn das in Frage stehende Recht ähnlich ausgestaltet ist wie das Eigentum (§§ 903, 987 ff. BGB), dann liegt es nahe, dass das Recht nur dem Träger zugewiesen ist. Zu Einzelheiten siehe MünchKomm-Lieb § 812 Rn 204 ff, 211 ff.

Mögliche Eingriffskonstellationen:

a)  Der Eingriff kann auf einem Handeln des Bereicherten beruhen, z. B. auf unerlaubter Handlung wie Diebstahl, Betrug, usw. § 812 BGB greift gem. § 852 Abs. 3 BGB auch dann, wenn der Schadensersatzanspruch nach § 852 Abs. 1 BGB bereits verjährt ist. Fallgruppen:

b) Die Vermögensverschiebung kann auf einer gesetzlichen Regelung beruhen. Vgl. die Regeln über Verbindung, Vermischung, Verarbeitung (§§ 946 ff. BGB). Aber: Dem Entreicherten darf kein Anspruch aus Leistungskondiktion zustehen! Ferner kommen in Betracht: Erwerb von Erzeugnissen und sonstigen Bestandteilen der Sache (§§ 953 ff. BGB), Ersitzung (§§ 937 ff. BGB), Fund (§§ 965 ff. BGB).

Menzel RG 6.10.30 RGZ 130, 69: Im Frühjahr 1908 hat die Klägerin im Zustand der Geschäftsunfähigkeit der Münchner Pinakothek 66 Originalwerke Adolf von Menzels zum Geschenk gemacht, die sie von ihrer 1907 verstorbenen Mutter, einer Schwester des Malers, geerbt hatte. 1925 verlangt der Vormund der Kl. als deren Vertreter die Herausgabe der Bilder.
Keine Leistung, da Eingriff in das Eigentum erst durch Ersitzung stattfand - die Übereignung war wegen der Geschäftsunfähigkeit nichtig. Daher Eingriffskondiktion möglich!
Fraglich ist allerdings, ob die Ersitzung gem. § 937 BGB nicht einen Rechtsgrund darstellt (so heute h. M).

c) Der Eingriff kann durch Dritte geschehen: Gebrauch und Verbrauch fremder Sachen zugunsten des Bereicherten. Beispiel: Ein Gutsverwalter verwendet fremden Dünger. Bereichert ist aber der Gutsherr. Dies ist allgemein möglich bei Stellvertretung und bei Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

d) Der Eingriff kann auf fehlerhaften Hoheitsakten der öffentlichen Gewalt beruhen. Ein Anspruch aus Eingriffskondiktion besteht hier ggf. zusätzlich zur Amtshaftung nach § 839 BGB. Beispiele:

e) Der Eingriff kann durch Handlungen des Entreicherten selbst geschehen sein, soweit in ihnen nicht eine fehlgeleitete Leistung zu erblicken ist. Beispiel: irrtümliche Verwendung eigener Sachen für fremde Zwecke, soweit dafür nicht die Verwendungskondiktion einschlägig ist.
 

 

5. Eingriff in einzelne Nutzungsrechte

 

6. Mehrpersonenverhältnisse (s. auch: Anweisung)

Wenn mehrere Personen an einem Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines fremden Rechts beteiligt sind, dann stellt sich die Frage, wer Anspruchsgegner der Eingriffskondiktion ist.

a) Fallgruppen

Zwei Fallgruppen sind problematisch:

aa) Unberechtigte Nutzungsüberlassung (Vorrang des EBV)
Ein Nichtberechtigter überlässt eine fremde Sache unbefugter Weise der Nutzung durch Dritte. Beispiel: S vermietet ohne Befugnis des Eigentümers dessen Strandkörbe an Dritte. Sowohl der Nichtberechtigte als auch die Dritten kommen als Gegner des Kondiktionsanspruchs in Betracht. Insoweit ist eine Kondiktion aber durch das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ausgeschlossen. Die gutgläubigen Nutzer sind durch § 993 Abs. 1 BGB geschützt. Der Unberechtigte haftet auf Nutzungsersatz nach § 987, 990 BGB. Zum Vorrang des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses siehe unter Konkurrenzen.

bb) Unberechtigter Sachverbrauch durch mehrere
Elektroherde - BGH 31.10.63 BGHZ 40, 272: Der Beklagte beauftragte die Fa. B. mit der Elektroinstallation in seinen neuen Häusern. B bestellte die Elektroherde und Warmwasserboiler bei der Klägerin, die sie  zur Baustelle lieferte. Die Geräte wurden dabei jedoch nicht an die B übereignet. Eingebaut wurden sie durch B. Die Klägerin verlangt Zahlung von 10.000 DM, hilfsweise Herausgabe der Geräte.
Hier wird durch die Leistung der B an den Bekl.  (Erfüllung einer Pflicht aus Werkvertrag) zugleich in die Rechtssphäre der Kl. eingegriffen.

b) Grundsatz: Es gilt der Vorrang der Rückabwicklung in den Leistungsbeziehungen.

Gegen wen ein Kondiktionsanspruch besteht, bestimmt sich primär aus dem Leistungsbeziehungen.
Danach ist derjenige, der einen Vorteil auf Kosten eines anderen erlangt hat, dann keinem Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausgesetzt, wenn er den Vorteil durch Leistung eines Dritten erlangt hat. Auf diese Weise soll das Vertrauen des Anspruchsgegners geschützt werden, sich wegen einer Rückabwicklung nur mit demjenigen auseinandersetzen zu müssen, der ihm den Kondiktionsgegenstand geleistet hat.
Voraussetzung des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB ist deshalb nicht nur, dass der Anspruchsgegner den Vorteil nicht durch Leistung des Anspruchstellers erlangt hat, sondern dass er ihn darüber hinaus auch nicht durch Leistung eines Dritten erlangt hat.

Im obigen Elektroherde-Fall hat der Lieferant also keinen Kondiktionsanspruch (Eingriffskondiktion) gegen den Eigentümer, sondern nur die Leistungskondiktion gegen den - wahrscheinlich zahlungsunfähigen - Bauunternehmer.

Im Zwei-Personen-Verhältnis ist einfach zu entscheiden, ob der Bereicherte aufgrund Leistung oder nicht durch Leistung die Bereicherung erhalten hat. Wenn die Bereicherung aufgrund einer zweckgerichteten Leistung eintrat, dann scheidet die Eingriffskondiktion bereits begrifflich aus.

Im Drei-Personen-Verhältnis können Leistung und Eingriff  durchaus zusammentreffen. Durch Leistung einer Person wird z. B. in die Rechtssphäre einer anderen eingegriffen (= Eingriffskondiktion). In diesen Fällen hat die Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung grundsätzlich Vorrang (s. o. Elektroherde).
 

Fehlt es jedoch an einer Leistung, dann ist die Eingriffskondiktion anwendbar:
Jungbullen - BGH 11.1.71 NJW 1971, 612 = BGHZ 55, 176: Ein Dieb stahl dem Eigentümer E zwei Jungbullen und veräußert diese an den Fleischwarenfabrikanten F, der die Tiere in seiner Fabrik gutgläubig zu Fleischkonserven verarbeitet. E verlangt von F Wertersatz oder Herausgabe des Erlöses.
Da die Übereignung D - F wegen § 935 Abs. 1 BGB unwirksam war, hat E sein Eigentum erst durch die Verarbeitung verloren. Er kann daher Wertersatz aus §§ 951, 812 I 1 Alt. 2 BGB von F verlangen. Die Leistungsbeziehung zwischen F und D steht dem nicht entgegen, da D dem F nur den Besitz, nicht aber das Eigentum geleistet hat, das Eigentum hat F vielmehr aufgrund Gesetzes (§ 950 BGB) erworben.

c)  Notwendige Korrekturen des Grundsatzes des Vorrangs der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung

Der Grundsatz des Vorrangs der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung gilt dort nicht, wo gesetzliche, insbesondere sachenrechtliche Wertungen entgegenstehen. Korrekturen müssen in Hinblick auf die Grundsätze des gutgläubigen Erwerbs vorgenommen werden. Wenn der Bereicherte bösgläubig war oder die erworbene Sache abhanden gekommen ist, dann soll ihm aus dem Grundsatz des Vorrangs der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung kein Vorteil entstehen. Daraus folgt:

aa) Hätte der Dritte die Sache durch Rechtsgeschäft nicht wirksam erwerben können, weil die Sache abhanden gekommen ist (§ 935 BGB) oder weil er bösgläubig war (§ 932 Abs. 2 BGB), würde die Anwendung des Vorrangs der Leistungskondiktion - mit der Folge, dass der Dritte keinem Anspruch des ursprünglichen Eigentümers ausgesetzt wäre - den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs zuwiderlaufen. Um einen solchen Wertungswiderspruch zu vermeiden, ist der Vorrang der Leistungskondiktion nicht anzuwenden, der ursprüngliche Eigentümer hat einen Anspruch aus Eingriffskondiktion. Im "Jungbullenfall" käme man daher auch zu einem Anspruch des E gegen F aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB, wenn man annehmen würde, dass F das Eigentum durch Leistung des D erworben hätte: da ein gutgläubiger Erwerb durch F gemäß § 935 Abs. 1 BGB ausgeschlossen war, greift auch der Vorrang der Leistungsbeziehung nicht ein.

bb) Keine Korrektur ist hingegen vorzunehmen, wenn der Empfänger statt des gesetzlichen Eigentumserwerbs (z. B. Verarbeitung) auch gem. § 932 BGB gutgläubig Eigentum hätte erwerben können. Hier steht der Ausschluss eines Anspruchs des ursprünglichen Eigentümers aus Nichtleistungskondiktion im Einklang mit den Grundsätzen des gutgläubigen Erwerbs. Dieser soll gerade auch kondiktionsfest sein. Folglich bleibt es beim Vorrang der Leistungskondiktion (Beispiel: verbautes Material).

cc) Ist die Sache nicht abhanden gekommen, hängt es also von der Gutgläubigkeit des Empfängers ab, ob der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsbeziehung anwendbar ist, und damit ein Kondiktionsanspruch des ursprünglichen Eigentümers möglich ist. Problematisch ist hierbei, welche Anforderungen an die Gutgläubigkeit des Empfängers zu stellen sind:

Baumaterial - BGH 9.7.90 DB 1991, 159: Die Bekl. beauftragte die L-KG damit, eine Kläranlage zu errichten. Dabei wurde ein Abtretungsverbot für die aus dem Vertrag entstehenden Forderungen vereinbart. Die L bezog Baumaterialien von der Kl., hierbei wurde ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den Baumaterialien vereinbart. Danach sollten bei Einbau der Baumaterialien eventuelle Ansprüche der L aus Vertrag mit dem Bauherrn auf die Kl. übergehen. L baute die Materialien in die Kläranlage der Bekl. ein. Nachdem die L in Konkurs gefallen ist, will die Kl. gegen die Bekl. vorgehen. (Beachte: Heute könnte die Kl. aus dem verl. EV wegen § 354a HGB gegen die Bekl. vorgehen.)
BGH:
Das OLG nahm Bösgläubigkeit der Bekl. an. Diese hätte eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Herkunft der Baustoffe.
Der BGH wandte sich jedoch gegen diese Argumentation und lehnte eine Erkundigungspflicht des Bauherrn ab. Danach war die Bekl. gutgläubig, sie hätte also rechtsgeschäftlich Eigentum erwerben können. Der Grundsatz vom Vorrang der Rückabwicklung in der Leistungsbeziehung bedurfte also keiner Korrektur. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch der Kl. scheiterte folglich.

 

7. Unmittelbar auf Kosten des Entreicherten

a) Auf Kosten: Das Recht, in das eingegriffen wird, muss vor dem Eingriff gerade dem Anspruchsteller zur alleinigen vermögensmäßigen Nutzung zugewiesen gewesen sein. „Auf Kosten" bedeutet nicht, dass dem Bereicherungsgläubiger ein Vermögensnachteil entstanden sein muss (so z. B. im Fuchsberger-Fall). Dieses Merkmal bezeichnet die dem betroffenen Rechtsinhaber zugewiesene Befugnis, deren unberechtigte Nutzung den Bereicherungsanspruch auslösen kann.

b) Unmittelbarkeit: Dieses Kriterium begrenzt die Herausgabeverpflichtung auf den durch den Eingriff unmittelbar Begünstigten. Ein Versionsanspruch gegen Dritte, an die das Erlangte oder sein Wert weitergeflossen ist, wird nach deutschem Recht nicht gegeben. Ausnahmen: §§ 816 Abs. 1 S. 2 und 822 BGB.

 

8. Ohne rechtlichen Grund

Die vorgenommene Vermögensverschiebung ist dann ohne rechtlichen Grund i. S. d. Eingriffskondiktion, wenn die Rechtsordnung sie nicht billigt, jedenfalls nicht ohne Ausgleich. Für die unterschiedlichen Eingriffskonstellationen gilt hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit folgendes:

a) Bereicherung des Anspruchsgegners durch den Anspruchsteller (Geschädigten) selbst: Hat der Rechtsinhaber vertraglich die Nutzung seines Rechts gestattet, ist ein Rechtsgrund gegeben. Ist der Gestattungsvertrag unwirksam, so kommt Leistungskondiktion in Betracht.
Beispiel: Der Fußballer gestattet die Werbung mit seinem Bild gegen Entgelt.

b) Bereicherung durch Handlung des Bereicherten selbst: Die Bereicherung ist rechtsgrundlos, wenn der Bereicherte für seine Handlung kein im Gesetz begründetes oder vom Berechtigten abgeleitetes Recht zum Eingriff hat. Auf sein Verschulden des kommt es nicht an.
Beispiel: Diebstahl.

Die Darlegungslast kann hier im Streit stehen, da an sich der Kläger den Rechtsgrund beweisen muss, der Beklagte (= Eingreifer) aber alle Informationen hat:
Kontoabhebungen - BGH 18.5.1999 (Az.: X ZR 158/97) NJW 1999, 2887 = JuS 2000, 189.

c) Bereicherung durch Handlung eines Dritten: Die Bereicherung ist ebenfalls dann rechtsgrundlos, wenn dem Handelnden kein Recht zum Eingriff zustand.

d) Bereicherung aufgrund gesetzlicher Vorschriften (Ersitzung, Vermischung usw): Ob die aufgrund Gesetzes eingetretenen Bereicherungen mit oder ohne Rechtsgrund erfolgten, ergibt sich aus dem Gesetz selbst oder aus allgemeinen gesetzlichen Wertungen. Es kommt darauf an, ob das Gesetz eine endgültige Neuordnung der Güterlage herbeiführen will oder ob es eine Rückabwicklung vorsieht.

 

9. Rechtsfolge (§ 818 BGB)

Grundsätzlich geht der Anspruch aus der Eingriffskondiktion auf Herausgabe eines Vermögensvorteils, der nach der von der Rechtsordnung vorgenommenen Güterverteilung (Zuweisungsgehalt) einem anderen gebührt. Nach h. M. ist der Wert des Erlangten herauszugeben. Dieser Wert besteht in dem Betrag, der gewöhnlich für die Gestattung des vorgenommenen Eingriffs in die fremde Rechtssphäre verlangt und bezahlt wird.
Beispiel: Wenn  mit dem Bild einer Person unerlaubterweise geworben wird, dann ist der Betrag herauszugeben, der gewöhnlich für die Erlaubnis bezahlt wird (Lizenzgebühr).
Beispiel: Gleiches gilt etwa, wenn eine durch Grunddienstbarkeit festgelegte Berechtigung überschritten wird und so in das Eigentum des Eigentümers eingegriffen wird.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht