AGL-Aufwendungsersatz §
536a Abs. 2 oder 539 Abs. 1/ GoA
1. Notwendige Aufwendung
- 2. Nützliche Aufwendung -
3. Sonstige Aufwendung
Ersatz notwendiger Aufwendungen
§§ 536a Abs. 2 |
Ersatz nützlicher Aufwendungen
§§ 539 Abs. 1, 670, 683 |
Ersatz sonstiger Aufwendungen
§§ 539 Abs. 1, 684, 818 |
Vertrag |
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Mietvertrag |
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Verwendung |
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notwendig
§ 994 |
nützliche |
sonstige |
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RF: Aufwendungsersatz §§
536a Abs. 2, 256, 257 |
RF: Aufwendungsersatz gem.
§§ 670, 683 |
RF: Wertersatz §§
539 Abs. 1, 684 S. 1, 818 |
Einrede: Verjährung
§ 548 Abs. 2 |
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Der Aufwendungsersatzanspruch des § 539 Abs. 1 BGB ist kein Mängelanspruch.
Er hat jedoch viel Ähnlichkeit mit dem Aufwendungsersatzanspruch des
Mieters gem. § 536a Abs. 2 BGB. Daher ist er in diese Kategorie eingeordnet.
Er entspricht in etwa den alten §§ 538 Abs. 2, 547 a. F.
1. Notwendige Aufwendung
§§ 536a Abs. 2 BGB
Der Begriff der notwendigen Aufwendung ist eng zu interpretieren. Es handelt
sich um Aufwendungen, die zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen
Bewirtschaftung der Sache objektiv erforderlich sind. Dabei ist der Begriff
in § 536a Abs. 2 BGB noch enger gefasst als z. B. in § 994 BGB,
weil der Mieter normalerweise erst den Vermieter in Verzug setzen muss
und nur in Ausnahmefällen unmittelbar selbst handeln darf, nämlich
nur dann, wenn die Maßnahme zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Mietsache gedacht ist und die Maßnahme dringend ist.
Mit der Mietrechtsreform 2001 ist auch endlich das Problem
der Konkurrenz zwischen den alten § 547 Abs. 1 und § 538 Abs.
2 BGB beendet, da diese beiden Ansprüche nun im Anspruch aus §
536a Abs. 2 BGB zusammengefasst sind.
2. Nützliche
Aufwendung § 539 Abs. 1 i. V. m. GoA (§§
670, 683 BGB)
§ 539 Abs. 1 BGB (= § 547 Abs. 2 a. F.) betrifft sonstige "nützliche"
Verwendungen, die gem. § 683 BGB nur dann ersetzt werden, wenn die
Verwendung dem "Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen"
des Vermieters entsprechen. Anspruchsgrundlage ist dann: §§ 670,
683, 539 Abs. 1 BGB.
3. Bereicherungsanspruch
bei sonstigen Verwendungen
Hat der Mieter Aufwendungen nur in seinem eigenen Interesse gemacht, dann
hat er einen Bereicherungsanspruch aus §§
812 Abs. 1 Satz 1 (Verwendungskondiktion), 539 Abs. 1, 684 Satz 1,
685 BGB. Es ist zu prüfen, ob der Vermieter durch eine Erhöhung
des Ertragswertes des Grundstücks tatsächlich bereichert
ist. Dies wird vor allem dann fehlen, wenn der Mieter eine durchaus ordentliche
Wohnung z. B. durch Neukachelung des Bades nach seinem Geschmack verändert.
Auch wenn dies mit erheblichen Aufwendungen verbunden ist, muss der Ertragswert
der Wohnung sich dadurch nicht erhöhen. Andererseits spricht eine
Erhöhung des Mietzinses eher für eine Ertragssteigerung (die
aber auch auf einer veränderten Marktlage beruhen kann).
Scheune
- BGH 16.9.98 - XII ZR
136/96 - NZM 1999, 19 = JuS 1999, 397: Die klagende
Mieterin hatte eine Scheune für 450 DM monatlich gemietet und mit
dem Vermieter vereinbart, dass sie Renovierungen und Umbauten vornehmen
könne. Wegen Differenzen wegen des einzubehaltenden Mietzinses während
der Renovierungsphase kam es zu gegenseitigen fristlosen Kündigungen
(von denen die des Vermieters für rechtmäßig gehalten wurde).
Der Vermieter konnte das Grundstück nun für 1500 DM monatlich
vermieten. Die Klägerin verlangt Ersatz der Renovierungskosten
bzw. Herausgabe des Mehrerlöses.
BGH:
AGL: §§ 539 Abs.
1 (= 547 Abs. 2 a. F.), 684, 818 (Ersatz sonstiger Aufwendungen).
a) Vermögensvorteil;
b) Verwendung des Mieters;
c) Kein Interesse des Vermieters;
d) Herausgabe des Erlangten gem. § 818 BGB;
e) Aber: Einschränkung durch Grundsätze der
aufgedrängten Bereicherung: Es muss eine Wertsteigerung vorliegen,
aus der der Vermieter Vorteile ziehen kann. Wenn die gesteigerte Mieteinnahme
von über 1000 DM allein auf der Wertsteigerung durch die Investition
beruht, so ist dieser Betrag herauszugeben.