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2. Darlehnsvertrag
3. Verbrauchergeschäft |
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Schriftform
5. Widerruf
6. Rechtsfolgen |
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- KreditvermittlungsV (§§ 655a, 655c BGB);
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Zum Schuldbeitritt:
Landschaftsbaubetrieb
- BGH 12.11.96 NJW 1997, 654 = BGHZ
134, 99 = JuS 1997, 469 (vgl. auch: Iveco - BGH 5.6.96 NJW 1996,
2156 = BGHZ 133, 71 = JuS 1996, 1035) : Im
Januar 1992 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin für
dessen seit 1989 bestehenden Garten- und Landschaftsbaubetrieb zwei Investitionskredite
über insgesamt 200.000 DM. Dafür übernahm die Klägerin,
die neben ihrem Studium an einer Fachhochschule im Betrieb ihres Ehemannes
mithalf, am 21. Januar 1992 in einer gesonderten, von der Beklagten vorbereiteten
Urkunde die Mithaftung. Angaben über die Art und Weise der Kreditrückzahlung,
die Vertragsbeendigung und zu den Zinsen und Kosten des Kredits enthält
die Urkunde nicht. - Aus Anlass der Aufnahme eines eigenen Darlehns bestellte
die Klägerin im September 1993 der Beklagten eine Grundschuld über
350.000 DM an ihrer Eigentumswohnung, gab ein Schuldanerkenntnis in gleicher
Höhe ab und unterwarf sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach der getroffenen
Sicherungsabrede sichern die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis alle
bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche
der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Klägerin.
- Nach Zahlungseinstellung des - nunmehr geschiedenen Ehemanns - verlangt
die Beklagte Zahlung aus der vollstreckbaren Urkunde. Dagegen klagt die
Klägerin auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage.
BGH:
§§ 767, 794,
797 Abs. 4 ZPO:
Vollstreckung ist unzulässig,
wenn keine Forderung besteht. Eine mögliche Forderung ergibt sich
hier aus dem Schuldbeitritt. Er wird wie ein Verbraucherkredit behandelt,
wenn ein Verbraucher einem Schuldner beitritt. Da es hier an der Form des
§ 6 Abs. 1 VerbrKrG (= jetzt: §§ 492, 494 BGB) mangelt,
ist der Schuldbeitritt nichtig. Heilung des Schuldbeitritts tritt nicht
durch Auszahlung an den Kreditnehmer ein (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG = jetzt
§ 494 Abs. 2 S. 1 BGB). Somit ist der Vollstreckungsgegenklage stattzugeben
und die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären.
Zu Kreditsicherheiten
- Das durch eine Grundschuld abgesicherte Immobiliendarlehn ist
nach Streichung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB durch Gesetz vom 27.7.2002 BGBl. I S. 2850 nicht
mehr von den Regelungen über das Verbraucherdarlehn ausgenommen.
Als abstrakte Sicherheit (§§ 1191 ff. BGB) ist die Grundschuld allein anders zu sehen, da sie dogmatisch jedenfalls nicht mit einer Forderung gekoppelt ist. Die Konflikte um die Zweckerklärung im Grundschuldformular zeigen allerdings, dass die Verbindung von Grundschuld und Kredit durch die Sicherungsabrede in vielen Fällen eng ist.
Fuhrunternehmen
- BGH 28.1.97 NJW 1997, 438: Der
Unternehmer schloss mit der beklagten Bank am 17. November 1991 einen
Ratenkreditvertrag über 225.282 DM. Mit dem Kredit wollte er einen
Sattelzug für ein zu gründendes Fuhrunternehmen kaufen. Die Klägerin
übernahm im Kreditvertrag die gesamtschuldnerische Haftung. Als Sicherheit
für den Kredit übereignete der Unternehmer den gekauften Sattelzug
und trat einen Anspruch auf Mehrwertsteuerrückvergütung an die
Beklagte ab; die Klägerin bestellte am 19. November 1991 an ihrem
Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 40.000 DM und unterwarf
sich der Zwangsvollstreckung daraus.
Da der Kredit trotz
mehrfacher Mahnung ab Mitte 1992 nicht mehr bedient wurde, kündigte
ihn die Beklagte am 14. Juli 1993, verwertete den Sattelzug und zog den
Mehrwertsteuerrückvergütungsanspruch ein. Der Kredit war danach
noch in Höhe von 173.374,08 DM offen. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung
hat die Beklagte die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde zustellen
lassen. Die Klägerin hält ihren Schuldbeitritt im Kreditvertrag
wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz - infolgedessen
auch die Grundschuldbestellung - für unwirksam.
BGH:
Auf den Schuldbeitritt
ist das VerbrKrG anwendbar, da es auf die Person des Haftenden ankommt:
Die Übernahme der Mithaftung war für die Schuldnerin kein gewerbliches
Geschäft. Sie hat auch den Kredit nicht bekommen. Daher ist der Vertrag
nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG (= jetzt: § 494 Abs. 1 BGB) nichtig.
Dies gilt jedoch nicht
für die Grundschuld, die sie zusätzlich als Sicherheit zur Verfügung
stellte. Denn für Sicherheiten gilt das VerbrKrG nach Auffassung des
BGH nicht.
- Bürgschaft: Auch auf Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB) passen die §§ 491 ff. BGB nur sehr begrenzt, weil die Daten des verbürgten Kredits offen sein können und vom Bürgen nicht beeinflussbar sind. Bei Geschäftskrediten hat der BGH daher eine Anwendung des VerbrKrG abgelehnt:
Baukran
- BGH 21.4.98 NJW 1998, 1939 = JuS 1998,
844:Die Klägerin
schloss mit einer GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag über
einen Baukran. Der Beklagte, Geschäftsführer der KG, übernahm
mit schriftlichem Vertrag vom 2. Mai 1994 für alle Ansprüche
aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen und Kosten "unter
Verzicht auf alle Einreden (§§ 768, 770, 771, 772 u. 776 BGB)
die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht begrenzte Bürgschaft".
- Die KG geriet 1996 mit den Leasingraten in Verzug. Die Klägerin
kündigte den Vertrag daraufhin fristlos. Nach Ziff. 16 Abs. 3 der
AGB des Leasingvertrages hat sie in diesem Falle Anspruch auf die noch
ausstehenden Leasingraten und den vereinbarten Restwert, abgezinst mit
dem Refinanzierungszins. Die Klägerin verlangt vom Bürgen diesen
Betrag (unter Abzug des Verwertungserlöses für den Baukran) in
Höhe von 43.500 DM. - Der Beklagte wendet ein, die Bürgschaft
sei formnichtig, weil sie den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes
nicht entspreche.
BGH:
Kreditvertrag = Bürgschaft?
Wortlaut ist eindeutig dagegen.
- Argument Regelung über
Haustürgeschäfte (§§ 312 BGB)? Der EuGH (BayernHyp
./. Grietzinger - 17.3.98 NJW 1998, 1295) bejaht die Anwendung
des Haustürgeschäfte-Richtlinie auf Bürgschaften dann, wenn es sich um einen Verbraucherkredit
handelt. Da es hier um einen Geschäftskredit geht, kann diese Entscheidung
jedenfalls nicht herangezogen werden, um die Anwendung des VerbrKrG in
diesem Fall zu begründen.
- Schuldbeitritt = ausdehnende
Anwendung des VerbrKrG, weil der Beitretende Kreditnehmer wird und schon
unter dem AbzG ein Schutz für sinnvoll erachtet wurde.
- Bürgschaft: Nur
Sicherungsmittel für den Eventualfall; Schutz des Bürgen in §§
765 ff. (im Gegensatz zum nicht geregelten Schuldbeitritt); historisches
Argument: Der Gesetzgeber wollte Sicherungsmittel im VerbrKrG auch erfassen,
hat dies aber wegen der vielen offenen Fragen unterlassen. Daher liege
eine bewusste Lücke vor, die der Richter nicht schließen
dürfe.
Ich halte diese Argumentation für problematisch: Denn wenn die
Bürgschaft sich auch auf einen konkreten Kredit oder Kreditrahmen
beziehen muss (siehe die neuere Rechtsprechung zur Begrenzung der ehemals
weiten Zweckerklärung
bei der Bürgschaft), dann liegt es nahe, dem Bürgen auch
das Risiko in Form der Kreditbedingungen vor Augen zu führen und ihm
die Informationen zu geben, die die Regeln über das Verbraucherdarlehn
dem Kreditnehmer gewähren.
Das historische Argument ist besonders problematisch: Wenn der Gesetzgeber
von einer Aufnahme der Kreditsicherheiten in das Gesetz abgesehen hat wegen
der ungeklärten Fragen, liegt es gerade nahe, dass die Rechtsprechung
sich dieser Fragen annimmt. Die Argumentation mit der "bewussten Lücke"
als Voraussetzung für Rechtsfortbildung zeigt wieder, wie wertend
der Begriff der "Lücke" ist (zur juristischen Argumentation siehe:
Auslegung
im Gutachten).
Die neue gesetzliche Fassung hat dieses Problem auch nicht behandelt.
Der Begriff des Verbrauchers als Nichtgewerbetreibender oder Nichtfreiberufler
ist weniger präzise als der des Nichtkaufmanns. Andererseits werden
damit vor allem auch die Freiberufler aus dem Schutzbereich des Gesetzes
ausgeschlossen, was sicher sinnvoll ist.
> Auch der Geschäftsführer einer GmbH ist selbst nicht Gewerbetreibender, auch wenn er maßgeblich an der GmbH beteiligt ist. Deshalb bedarf seine Mithaftung oder sein Schuldbeitritt der Form des § 492 BGB:
Mitdarlehnsvertrag
- BGH 25.2.97 NJW 1997, 1443.
> Eine BGB-Gesellschaft steht bei Kreditaufnahmen ebenfalls unter dem Schutz des § 492 BGB:
Anwalts-BGB-Gesellschaft
- BGH 23.10.2001 - IX ZR 63/01, BB 2001, 2550: Vier
Anwälte und ein Bankbetriebswirt gründeten eine BGB-Gesellschaft
zur Verwertung eines Grundstücks. Dazu nahmen sie einen Kredit bei
der beklagten Bank in Höhe von 2,4 Mio DM zu 7% Zinsen auf, ohne dass
im Kreditvertrag der effektive Jahreszins genannt war. Die Kläger
verlangen Rückzahlung von Ratenanteilen, weil sie meinen, wegen Nichtangabe
des Effektivzinses gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG (= jetzt § 494
BGB) nur 4% Zinsen (gesetzlicher Zinssatz gem. § 246 BGB) zahlen zu
müssen.
BGH:
§ 1 VerbrKrG (= §
491 BGB) bezieht sich nur auf natürliche Personen und schließt
juristische Personen aus. Auch wenn die BGB-Gesellschaft beschränkt
rechtsfähig ist, bleibt sie ein Zusammenschluss von Personen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kreditaufnahme erfolgt auch nicht
zu gewerblichen Zwecken, da die Verwaltung eigenen Vermögens keine
gewerbliche Tätigkeit ist.
> Auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Verbraucherkredit ist das Gesetz anwendbar:
Landschaftsbaubetrieb
- BGH 12.11.96 NJW 1997, 654 (SV
siehe oben).
> Auf die Grundschuld, die der Mithaftende als Sicherheit
für einen Kredit stellt, werden die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehns
gem. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht angewandt (s.o.); ebenso - gemäß
der Rechtsprechung - nicht auf Bürgschaften, soweit
jedenfalls Geschäftskredite gesichert werden (s.o.).
Allerdings ist in S. 2 eine Ausnahme für die notariell beurkundete
Vollmacht gemacht. Sie muss nicht alle Angaben über den künftigen
Kredit enthalten. Und bei Kapitalanlegern wird die Vollmacht zugunsten
des Baubetreuers i.a. notariell beurkundet sein, weil sie in engem Zusammenhang
mit dem Grundstückserwerb steht (§ 311b BGB).
Die umstrittene BGH-Entscheidung für eine inhaltlich noch unbestimmte
notarielle Vollmacht ist somit Gesetz geworden:
Studentenwohnheim
- BGH 24.4.2001 - XI
ZR 40/00, BB 2001, 1114 (bestätigt: BGH 10.7.2001 - XI ZR 198/00, BB 2001, 2287): Die
Kläger gaben 1992 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss
eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C Steuerberatungsgesellschaft
ab (Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu erwerben, einen Gesellschaftsvertrag
abzuschließen und die notwendigen Kredite aufzunehmen). C nahm das
Angebot an und schloss u. a. einen Kreditvertrag für die Kl. zu 9
% Zinsen ab. Die Kl. wollen festgestellt haben, dass sie nur zu Zinszahlungen
in Höhe von 4 % verpflichtet sind (gesetzlicher Zinssatz gem. §
494 Abs. 2 BGB). Alle Instanzen wiesen die Klage ab.
BGH:
Die Vollmacht ist wirksam
erteilt, da die Voraussetzungen des § 4 VerbrKrG (jetzt: § 492
BGB) nicht auf die Vollmacht anzuwenden sind. Vielmehr muss bei dem Abschluss
des Kreditvertrages dem Stellvertreter diese detaillierte Information erteilt
werden.
S. dazu ablehnend: Ulmer, Wirksamkeitserfordernisse für Verbrauchervollmachten
beim kreditfinanzierten Immobilienerwerb über Treuhänder, BB
2001, 1373:
Die Auffassung des BGH treffe nur zu,
wenn der Stellvertreter neutral und die Vollmacht widerruflich sei. Beides
sei aber bei Immobilienakquisitionen typischerweise nicht gegeben. Die
Vollmacht ist regelmäßig unwiderruflich - sonst könnte
der Anleger nicht gebunden werden - und der Bevollmächtigte befindet
sich meist in einem Näheverhältnis zum Kreditgeber.
Das neue Gesetz lässt keinen Spielraum, da es die notariell beurkundete
Vollmacht explizit von den Erfordernissen des § 492 Abs. 1 und 2 BGB
ausnimmt.
- Unwirksamkeit eines Einwendungsverzichts § 496 BGB;
- Verzugszinsbeschränkung auf 5% über dem Basiszinssatz ,
falls nicht höherer oder niedrigere Zinssatz nachgewiesen wird (§§
497, 288 BGB).
Bei fehlerhaften Angaben gilt der Vertrag zwar nach Auszahlung des Kredits, aber mit gesetzlich festgelegten Inhalten. Vor allem gilt der gesetzliche Zinssatz, wenn die Angabe zum Effektivzins fehlt (§ 494 Abs. 2 BGB). Sehr kompliziert ist die Regelung in § 494 Abs. 3 BGB für den häufigsten Fall der Angabe eines zu niedrigen Effektivzinssatzes (proportionale Senkung des Zinssatzes).
Bei verbundenen Geschäften (finanzierter Abzahlungskauf) ist der von der Rechtsprechung entwickelte Einwendungsdurchgriff normiert: Einwendungen aus dem Kaufgeschäft können auch der Bank entgegen gehalten werden (§ 358-359 BGB).
Bei Verzug der Ratenzahlung bei einem Teilzahlungskredit findet sich in § 498 BGB eine differenzierte Regelung (als Ausnahme von § 326 BGB), wann der Rücktritt vom Vertrag möglich ist: Verzug von 2 Raten o. ä. und zweiwöchige Nachfrist mit Kündigungsdrohung und Gesprächsangebot. Neu ist das Gesprächsangebot, das verhindern soll, dass der Konflikt nur deshalb eskaliert, weil der Verbraucher sich nicht traut, seine Probleme offen zu legen.
In § 503 Abs. 2 BGB ist die Rücknahme der Sache bei Teilzahlungsgeschäften
dem Rücktritt gleichgesetzt.