Vertrag - Einzelne Verträge -Verbrauchervertrag - WiderrufDarlehnsvertrag

 

Verbraucherdarlehnsvertrag

§§ 491-507 BGB (= früher: VerbrKrG)

2. Darlehnsvertrag
3. Verbrauchergeschäft
5. Widerruf
6. Rechtsfolgen


Darlehnsvertrag (§ § 488, 491); ferner:
- KreditvermittlungsV (§§ 655a, 655c BGB); 


- Teilzahlungsvertrag (§§ 501, 503 BGB), 
- Ratenlieferungsvertrag (§ 505 BGB) 
Unternehmer als Darlehnsgeber (§ 491 Abs. 1 BGB) 
Verbraucher als Darlehnsnehmer (Ausnahmen § 491 Abs. 2 BGB) 
Keine Sittenwidrigkeit § 138 BGB
Schriftform: bestimmte Angaben im Vertrag  (§ 492 BGB), 
     Besonderheiten Versandhandel (§ 358 BGB) 
Kein Widerruf (§§ 495, 355 BGB) 

Anspruch auf Zinsen und Rückzahlung aus Darlehnsvertrag; 
       Unwirksamkeit eines Einwendungsverzichts § 496 BGB; 
       Verzugszinsbeschränkung § 497 BGB 
       Möglichkeit der vorzeitigen Tilgung § 504 BGB 
Folgen unvollständigen Vertrages § 494 BGB 
Verbundene Geschäfte §§ 358-359 BGB 

Bei Rücktritt des Kreditgebers vom Ratenkredit gem. §§ 498 oder 503 Abs. 2 BGB 
     (= auch Rücknahme der Sache): 
Rückzahlung des Gesamtbetrages gem. §§ 346 ff. BGB, § 503 Abs. 2 BGB


 
 

1. Verbraucherschutzkonzept

Die moderne Verbraucherschutz-Gesetzgebung verlangt vor allem Transparenz (= Schriftlichkeit wichtiger Vertragselemente) von Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern und setzt damit auf den mündigen Verbraucher. Die Sanktion für Intransparenz ist nicht mehr Nichtigkeit, sondern Teilnichtigkeit und Geltung gesetzlich festgelegter Inhalte.
Zentrales Element des Verbraucherschutzes ist das Widerrufsrecht, durch dessen Ausübung der Vertrag unwirksam wird.
 

2. Darlehnsvertrag

Darlehn wird im weiten Sinn verstanden:
Besondere Regelungen gibt es jetzt für:


Zum Schuldbeitritt:

Landschaftsbaubetrieb - BGH 12.11.96 NJW 1997, 654 = BGHZ 134, 99 = JuS 1997, 469 (vgl. auch: Iveco - BGH 5.6.96 NJW 1996, 2156 = BGHZ 133, 71 = JuS 1996, 1035) : Im Januar 1992 gewährte die Beklagte dem Ehemann der Klägerin für dessen seit 1989 bestehenden Garten- und Landschaftsbaubetrieb zwei Investitionskredite über insgesamt 200.000 DM. Dafür übernahm die Klägerin, die neben ihrem Studium an einer Fachhochschule im Betrieb ihres Ehemannes mithalf, am 21. Januar 1992 in einer gesonderten, von der Beklagten vorbereiteten Urkunde die Mithaftung. Angaben über die Art und Weise der Kreditrückzahlung, die Vertragsbeendigung und zu den Zinsen und Kosten des Kredits enthält die Urkunde nicht. - Aus Anlass der Aufnahme eines eigenen Darlehns bestellte die Klägerin im September 1993 der Beklagten eine Grundschuld über 350.000 DM an ihrer Eigentumswohnung, gab ein Schuldanerkenntnis in gleicher Höhe ab und unterwarf sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Nach der getroffenen Sicherungsabrede sichern die Grundschuld und das Schuldanerkenntnis alle bestehenden und künftigen, auch bedingten und befristeten Ansprüche der Beklagten aus ihrer Geschäftsverbindung mit der Klägerin. - Nach Zahlungseinstellung des - nunmehr geschiedenen Ehemanns - verlangt die Beklagte Zahlung aus der vollstreckbaren Urkunde. Dagegen klagt die Klägerin auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung mit der Vollstreckungsgegenklage.
BGH:
§§ 767, 794, 797 Abs. 4  ZPO:
Vollstreckung ist unzulässig, wenn keine Forderung besteht. Eine mögliche Forderung ergibt sich hier aus dem Schuldbeitritt. Er wird wie ein Verbraucherkredit behandelt, wenn ein Verbraucher einem Schuldner beitritt. Da es hier an der Form des § 6 Abs. 1 VerbrKrG (= jetzt: §§ 492, 494 BGB) mangelt, ist der Schuldbeitritt nichtig. Heilung des Schuldbeitritts tritt nicht durch Auszahlung an den Kreditnehmer ein (§ 6 Abs. 2 VerbrKrG = jetzt § 494 Abs. 2 S. 1 BGB). Somit ist der Vollstreckungsgegenklage stattzugeben und die Vollstreckung aus der Urkunde für unzulässig zu erklären.

Zu Kreditsicherheiten
- Das durch eine Grundschuld abgesicherte Immobiliendarlehn ist nach Streichung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB durch Gesetz vom 27.7.2002 BGBl. I S. 2850 nicht mehr von den Regelungen über das Verbraucherdarlehn ausgenommen.

Als abstrakte Sicherheit (§§ 1191 ff. BGB) ist die Grundschuld allein anders zu sehen, da sie dogmatisch jedenfalls nicht mit einer Forderung gekoppelt ist. Die Konflikte um die Zweckerklärung im Grundschuldformular zeigen allerdings, dass die Verbindung von Grundschuld und Kredit durch die  Sicherungsabrede  in vielen Fällen eng ist.

Fuhrunternehmen - BGH 28.1.97 NJW 1997, 438: Der Unternehmer schloss mit der beklagten Bank am 17. November 1991 einen Ratenkreditvertrag über 225.282 DM. Mit dem Kredit wollte er einen Sattelzug für ein zu gründendes Fuhrunternehmen kaufen. Die Klägerin übernahm im Kreditvertrag die gesamtschuldnerische Haftung. Als Sicherheit für den Kredit übereignete der Unternehmer den gekauften Sattelzug und trat einen Anspruch auf Mehrwertsteuerrückvergütung an die Beklagte ab; die Klägerin bestellte am 19. November 1991 an ihrem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 40.000 DM und unterwarf sich der Zwangsvollstreckung daraus.
Da der Kredit trotz mehrfacher Mahnung ab Mitte 1992 nicht mehr bedient wurde, kündigte ihn die Beklagte am 14. Juli 1993, verwertete den Sattelzug und zog den Mehrwertsteuerrückvergütungsanspruch ein. Der Kredit war danach noch in Höhe von 173.374,08 DM offen. Zur Einleitung der Zwangsvollstreckung hat die Beklagte die vollstreckbare Grundschuldbestellungsurkunde zustellen lassen. Die Klägerin hält ihren Schuldbeitritt im Kreditvertrag wegen Verstoßes gegen das Verbraucherkreditgesetz - infolgedessen auch die Grundschuldbestellung - für unwirksam.
BGH:
Auf den Schuldbeitritt ist das VerbrKrG anwendbar, da es auf die Person des Haftenden ankommt: Die Übernahme der Mithaftung war für die Schuldnerin kein gewerbliches Geschäft. Sie hat auch den Kredit nicht bekommen. Daher ist der Vertrag nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG (= jetzt: § 494 Abs. 1 BGB) nichtig.
Dies gilt jedoch nicht für die Grundschuld, die sie zusätzlich als Sicherheit zur Verfügung stellte. Denn für Sicherheiten gilt das VerbrKrG nach Auffassung des BGH nicht.

- Bürgschaft: Auch auf Bürgschaften (§§ 765 ff. BGB) passen die §§ 491 ff. BGB nur sehr begrenzt, weil die Daten des verbürgten Kredits offen sein können und vom Bürgen nicht beeinflussbar sind. Bei Geschäftskrediten hat der BGH daher eine Anwendung des VerbrKrG abgelehnt:

Baukran - BGH 21.4.98 NJW 1998, 1939 = JuS 1998, 844:Die Klägerin schloss mit einer GmbH & Co. KG einen Leasingvertrag über einen Baukran. Der Beklagte, Geschäftsführer der KG, übernahm mit schriftlichem Vertrag vom 2. Mai 1994 für alle Ansprüche aus diesem Geschäft einschließlich Zinsen und Kosten "unter Verzicht auf alle Einreden (§§ 768, 770, 771, 772 u. 776 BGB) die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht begrenzte Bürgschaft". - Die KG geriet 1996 mit den Leasingraten in Verzug. Die Klägerin kündigte den Vertrag daraufhin fristlos. Nach Ziff. 16 Abs. 3 der AGB des Leasingvertrages hat sie in diesem Falle Anspruch auf die noch ausstehenden Leasingraten und den vereinbarten Restwert, abgezinst mit dem Refinanzierungszins. Die Klägerin verlangt vom Bürgen diesen Betrag (unter Abzug des Verwertungserlöses für den Baukran) in Höhe von 43.500 DM. - Der Beklagte wendet ein, die Bürgschaft sei formnichtig, weil sie den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes nicht entspreche.
BGH:
Kreditvertrag = Bürgschaft? Wortlaut ist eindeutig dagegen.
- Argument Regelung über Haustürgeschäfte (§§ 312 BGB)? Der EuGH (BayernHyp ./. Grietzinger - 17.3.98 NJW 1998, 1295) bejaht  die Anwendung  des Haustürgeschäfte-Richtlinie auf Bürgschaften dann, wenn es sich um einen Verbraucherkredit handelt. Da es hier um einen Geschäftskredit geht, kann diese Entscheidung jedenfalls nicht herangezogen werden, um die Anwendung des VerbrKrG in diesem Fall zu begründen.
- Schuldbeitritt = ausdehnende Anwendung des VerbrKrG, weil der Beitretende Kreditnehmer wird und schon unter dem AbzG ein Schutz für sinnvoll erachtet wurde.
- Bürgschaft: Nur Sicherungsmittel für den Eventualfall; Schutz des Bürgen in §§ 765 ff. (im Gegensatz zum nicht geregelten Schuldbeitritt); historisches Argument: Der Gesetzgeber wollte Sicherungsmittel im VerbrKrG auch erfassen, hat dies aber wegen der vielen offenen Fragen unterlassen. Daher liege eine bewusste Lücke vor, die der Richter nicht schließen dürfe.

Ich halte diese Argumentation für problematisch: Denn wenn die Bürgschaft sich auch auf einen konkreten Kredit oder Kreditrahmen beziehen muss (siehe die neuere Rechtsprechung zur Begrenzung der ehemals weiten Zweckerklärung bei der Bürgschaft), dann liegt es nahe, dem Bürgen auch das Risiko in Form der Kreditbedingungen vor Augen zu führen und ihm die Informationen zu geben, die die Regeln über das Verbraucherdarlehn dem Kreditnehmer gewähren.
Das historische Argument ist besonders problematisch: Wenn der Gesetzgeber von einer Aufnahme der Kreditsicherheiten in das Gesetz abgesehen hat wegen der ungeklärten Fragen, liegt es gerade nahe, dass die Rechtsprechung sich dieser Fragen annimmt. Die Argumentation mit der "bewussten Lücke" als Voraussetzung für Rechtsfortbildung zeigt wieder, wie wertend der Begriff der "Lücke" ist (zur juristischen Argumentation siehe: Auslegung im Gutachten).
Die neue gesetzliche Fassung hat dieses Problem auch nicht behandelt.
 

3. Verbrauchergeschäft

Geschützt werden nunmehr Verbrauchergeschäfte gem. §§ 13-14 BGB (im Gegensatz noch zum personalen Ansatz des AGBG von 1976: Nichtkaufmann, § 24 Ziff. 1 AGBG; anders jetzt: § 310 Ab s. 1 BGB). Das sind Geschäfte, die nicht zu gewerblicher oder selbständiger beruflicher Tätigkeit gehören. Existenzgründungskredite gelten noch als Verbrauchergeschäfte, § 507 BGB.


Der Begriff des Verbrauchers als Nichtgewerbetreibender oder Nichtfreiberufler ist weniger präzise als der des Nichtkaufmanns. Andererseits werden damit vor allem auch die Freiberufler aus dem Schutzbereich des Gesetzes ausgeschlossen, was sicher sinnvoll ist.

> Auch der Geschäftsführer einer GmbH ist selbst nicht Gewerbetreibender, auch wenn er maßgeblich an der GmbH beteiligt ist. Deshalb bedarf seine Mithaftung oder sein Schuldbeitritt der Form des § 492 BGB:

Mitdarlehnsvertrag - BGH 25.2.97 NJW 1997, 1443.

> Eine BGB-Gesellschaft steht bei Kreditaufnahmen ebenfalls unter dem Schutz des § 492 BGB:

Anwalts-BGB-Gesellschaft - BGH 23.10.2001 - IX ZR 63/01, BB 2001, 2550: Vier Anwälte und ein Bankbetriebswirt gründeten eine BGB-Gesellschaft zur Verwertung eines Grundstücks. Dazu nahmen sie einen Kredit bei der beklagten Bank in Höhe von 2,4 Mio DM zu 7% Zinsen auf, ohne dass im Kreditvertrag der effektive Jahreszins genannt war. Die Kläger verlangen Rückzahlung von Ratenanteilen, weil sie meinen, wegen Nichtangabe des Effektivzinses gem. § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG (= jetzt § 494 BGB) nur 4% Zinsen (gesetzlicher Zinssatz gem. § 246 BGB) zahlen zu müssen.
BGH:
§ 1 VerbrKrG (= § 491 BGB) bezieht sich nur auf natürliche Personen und schließt juristische Personen aus. Auch wenn die BGB-Gesellschaft beschränkt rechtsfähig ist, bleibt sie ein Zusammenschluss von Personen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Kreditaufnahme erfolgt auch nicht zu gewerblichen Zwecken, da die Verwaltung eigenen Vermögens keine gewerbliche Tätigkeit ist.

> Auf den Schuldbeitritt eines Verbrauchers zu einem Verbraucherkredit ist das Gesetz anwendbar:

Landschaftsbaubetrieb - BGH 12.11.96 NJW 1997, 654 (SV siehe oben).

> Auf die Grundschuld, die der Mithaftende als Sicherheit für einen Kredit stellt, werden die Schutzvorschriften des Verbraucherdarlehns gem. § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB nicht angewandt (s.o.); ebenso - gemäß der Rechtsprechung - nicht auf Bürgschaften, soweit jedenfalls Geschäftskredite gesichert werden (s.o.).
 

4. Schriftform (§ 492 BGB)

a) Inhalt und Sanktionen

Es müssen genaue Angaben über die Kosten des Kredits gemacht werden (Transparenz!). Unterschieden wird in
Wichtig für die Kosteneinschätzung ist die  Angabe des effektiven Jahreszinses (§ 492 Abs. 1 Nr. 5 BGB) und beim Teilzahlungsvertrag die Angabe des Barzahlungspreises und des Teilzahlungspreises (§ 502 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB). Auf diese Weise ist ein Vergleich verschiedener Angebote möglich und vor allem eines Teilzahlungspreises mit einem Kredit bei einer Bank.
Die Sanktionen für fehlerhafte Angaben sind verschieden: Vor Auszahlung ist der Vertrag nichtig (§ 494 Abs. 1 BGB), danach wird er inhaltlich durch das Gesetz korrigiert (§ 494 Abs. 2 BGB).

b) Vollmacht? Notariell beurkundetet Vollmacht?

Nach § 492 Abs. 4 S. 1 BGB muss eine Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehnsvertrages (entgegen der allgemeinen Regel des § 167 Abs. 2 BGB) alle Angaben des § 492 Abs. 1 und 2 BGB enthalten. Da eine Vollmacht zum Erwerb einer Eigentumswohnung in der Regel ohne genaue Kenntnis des künftig abzuschließenden Kreditvertrages gegeben wird, wäre damit das Problem der einfachen Akquisition von Kapitalanlegern gelöst.

Allerdings ist in S. 2 eine Ausnahme für die notariell beurkundete Vollmacht gemacht. Sie muss nicht alle Angaben über den künftigen Kredit enthalten. Und bei Kapitalanlegern wird die Vollmacht zugunsten des Baubetreuers i.a. notariell beurkundet sein, weil sie in engem Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb steht (§ 311b BGB).
Die umstrittene BGH-Entscheidung für eine inhaltlich noch unbestimmte notarielle Vollmacht ist somit Gesetz geworden:

Studentenwohnheim - BGH 24.4.2001 - XI ZR 40/00, BB 2001, 1114 (bestätigt: BGH 10.7.2001 - XI ZR 198/00, BB 2001, 2287): Die Kläger gaben 1992 ein notariell beurkundetes Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsvertrages mit der C Steuerberatungsgesellschaft ab (Vollmacht, eine Eigentumswohnung zu erwerben, einen Gesellschaftsvertrag abzuschließen und die notwendigen Kredite aufzunehmen). C nahm das Angebot an und schloss u. a. einen Kreditvertrag für die Kl. zu 9 % Zinsen ab. Die Kl. wollen festgestellt haben, dass sie nur zu Zinszahlungen in Höhe von 4 % verpflichtet sind (gesetzlicher Zinssatz gem. § 494 Abs. 2 BGB). Alle Instanzen wiesen die Klage ab.
BGH:
Die Vollmacht ist wirksam erteilt, da die Voraussetzungen des § 4 VerbrKrG (jetzt: § 492 BGB) nicht auf die Vollmacht anzuwenden sind. Vielmehr muss bei dem Abschluss des Kreditvertrages dem Stellvertreter diese detaillierte Information erteilt werden.

S. dazu ablehnend: Ulmer, Wirksamkeitserfordernisse für Verbrauchervollmachten beim kreditfinanzierten Immobilienerwerb über Treuhänder, BB 2001, 1373:
Die Auffassung des BGH treffe nur zu, wenn der Stellvertreter neutral und die Vollmacht widerruflich sei. Beides sei aber bei Immobilienakquisitionen typischerweise nicht gegeben. Die Vollmacht ist regelmäßig unwiderruflich - sonst könnte der Anleger nicht gebunden werden - und der Bevollmächtigte befindet sich meist in einem Näheverhältnis zum Kreditgeber.

Das neue Gesetz lässt keinen Spielraum, da es die notariell beurkundete Vollmacht explizit von den Erfordernissen des § 492 Abs. 1 und 2 BGB ausnimmt.
 

5. Widerrufsbelehrung und Widerruf (§ 495 BGB)

Die Voraussetzungen des Widerrufsrechts finden sich in §§ 355, 495 BGB.
aa) Erlöschen des Widerrufsrechts
- Bei fehlender Belehrung : bis beiderseits vollständiger Leistungserbringung bzw. 6 Monate nach Vertragsschluss (§ 355 BGB);
- Erlöschen des Widerrufsrechts (§ 495 Abs. 2 BGB): Widerruf gilt als nicht erfolgt, wenn das Darlehn empfangen ist und nicht innerhalb von 2 Wochen zurück gezahlt wurde, es sei denn, es handelte sich um ein verbundenes Geschäft gem. § 358 Abs. 2 BGB.
bb) Ausschluss des Widerrufsrechts bei Überziehungskredit gem. § 493 BGB, wenn der Kredit jederzeit ohne Vorfälligkeitskosten zurück gezahlt werden kann (§ 495 Abs. 3 BGB).
cc) Sonderregelungen bei verbundenen Geschäften (§ 358 BGB).
 
 

6. Rechtsfolgen

Sind alle Voraussetzung erfüllt, liegt ein gültiger Kreditvertrag vor. Der Verbraucherkreditvertrag wird aber gesetzlich beschränkt:


- Unwirksamkeit eines Einwendungsverzichts § 496 BGB;
- Verzugszinsbeschränkung auf 5% über dem Basiszinssatz , falls nicht höherer oder niedrigere Zinssatz nachgewiesen wird (§§ 497, 288 BGB).

Bei fehlerhaften Angaben gilt der Vertrag zwar nach Auszahlung des Kredits, aber mit gesetzlich festgelegten Inhalten. Vor allem gilt der gesetzliche Zinssatz, wenn die Angabe zum Effektivzins fehlt (§ 494 Abs. 2 BGB). Sehr kompliziert ist die Regelung in § 494 Abs. 3 BGB für den häufigsten Fall der Angabe eines zu niedrigen Effektivzinssatzes (proportionale Senkung des Zinssatzes).

Bei verbundenen Geschäften (finanzierter Abzahlungskauf) ist der von der Rechtsprechung entwickelte Einwendungsdurchgriff normiert: Einwendungen aus dem Kaufgeschäft können auch der Bank entgegen gehalten werden (§ 358-359 BGB).

Bei Verzug der Ratenzahlung bei einem Teilzahlungskredit findet sich in § 498 BGB eine differenzierte Regelung (als Ausnahme von § 326 BGB), wann der Rücktritt vom Vertrag möglich ist: Verzug von 2 Raten o. ä. und zweiwöchige Nachfrist mit Kündigungsdrohung und Gesprächsangebot. Neu ist das Gesprächsangebot, das verhindern soll, dass der Konflikt nur deshalb eskaliert, weil der Verbraucher sich nicht traut, seine Probleme offen zu legen.

In § 503 Abs. 2 BGB ist die Rücknahme der Sache bei Teilzahlungsgeschäften  dem Rücktritt gleichgesetzt.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht