| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Beweislastumkehr
2. Unabdingbarkeit 3. Verjährung |
4. Haftungsmilderung
5. Garantien 6. Regress |
Diese für den Verbraucher günstige Beweislastregel gilt jedoch
nicht, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass diese Vermutung mit
der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist.
Beispiele für die Unvereinbarkeit sind:
Das gesamte Mängelrecht wird (bis auf die Verjährungsregeln) unabdingbar, § 475 Abs. 1 BGB. Abweichungen zur gesetzlichen Regelung sind auch dann nicht zugelassen, wenn sie dem Verbraucher die Rechtsverfolgung einschränken oder erschweren. Dies wird besonders in § 475 Abs. 1 S. 3 BGB betont, indem auch "anderweitige Gestaltungen", also Umgehungsgeschäfte für unzulässig erklärt werden.
Die Verjährung (§ 438 BGB) kann nicht für den Unternehmer
erleichtert werden.
Eine Ausnahme gibt es bei gebrauchten Gütern. Hier wird
eine Herabsetzung der Verjährung auf ein Jahr zugelassen.
§ 475 BGB erklärt Abreden über die Verjährung nicht
global unwirksam, sondern nur insoweit, als sie vor Mitteilung eines
Mangels an den Verkäufer erfolgen. Nach Mitteilung sind diesbezügliche
Abreden frei vereinbar.
In § 477 BGB werden bestimmte Anforderungen an Garantieerklärungen normiert. Sie betreffen die
6. Besondere Anspruchsgrundlage: Regress des Verkäufers
einer neuen Sache gegen seinen Lieferanten wegen der Mangelhaftigkeit der
Sache gem. §§ 478, 437 BGB
§ 478 Abs. 2 BGB gewährt dem Letztverkäufer einen von § 437 BGB unabhängigen zusätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Gem. § 478 Abs. 1 BGB entfällt das im Kaufrecht sonst übliche Fristsetzungserfordernis.
Unter dem Begriff "Aufwendungen" wird der beim Letztverkäufer entstehende Reparaturaufwand (Aufwand für Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verstanden. Hierbei werden jedoch nur die Aufwendungen ersetzt, die ihm "zwingend" entstehen. Ein "Entgegenkommen" wird insoweit nicht belohnt. Auch die Aufwendungen, die der Letztverkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, kann er von seinem Lieferanten verlangen (Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten), § 478 Abs. 3 BGB.
Ferner ist zu beachten, dass ein Haftungsausschluss zwischen Lieferant und Unternehmer nur eingeschränkt möglich ist, § 478 Abs. 4 BGB. Allerdings bleibt gem. § 478 Abs. 6 BGB der Einwand des § 377 HGB (Rügepflicht) erhalten.
Die Verjährung der Rückgriffsansprüche richtet sich nach
§ 479 BGB.