Moritz, Trainer Zivilrecht

Kaufvertrag - Mängelhaftung

Der Verbrauchsgüterkauf §§ 474 ff. BGB

1. Beweislastumkehr
2. Unabdingbarkeit
3. Verjährung
4. Haftungsmilderung
5. Garantien
6. Regress

 

0. Einleitung

Gem. § 474 Abs. 1 BGB liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. Der Begriff des Verbrauchsgüterkauf ist irreführend. Gemeint ist eigentlich der Konsumentenkauf. Legaldefinitionen finden sich in den §§ 13 u. 14 BGB. Gem. § 474 Abs. 2 BGB finden die §§ 445 und 447 BGB beim Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

1. Beweislastumkehr, § 476 BGB

Entscheidende Norm im Verbrauchsgüterkauf ist die Beweislastumkehr gem. § 476 BGB. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang ein Sachmangel, wird vermutet, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. "Zeigen" bedeutet, dass der Fehler erkennbar ist, also bereits optisch oder infolge Gebrauchs deutlich wird.

Diese für den Verbraucher günstige Beweislastregel gilt jedoch nicht, wenn der Verkäufer beweisen kann, dass diese Vermutung mit der Art der Sache oder der Art des Mangels unvereinbar ist.
Beispiele für die Unvereinbarkeit sind:

Die Beweislastumkehr gilt ausschließlich für Sachmängel. Auf Rechtsmängel ist sie nicht anzuwenden.
 
 


2. Unabdingbarkeit des Mängelrechts

Das gesamte Mängelrecht wird (bis auf die Verjährungsregeln) unabdingbar, § 475 Abs. 1 BGB. Abweichungen zur gesetzlichen Regelung sind auch dann nicht zugelassen, wenn sie dem Verbraucher die Rechtsverfolgung einschränken oder erschweren. Dies wird besonders in § 475 Abs. 1 S. 3 BGB betont, indem auch "anderweitige Gestaltungen", also Umgehungsgeschäfte für unzulässig erklärt werden.


3. Verjährung

Die Verjährung (§ 438 BGB) kann nicht für den Unternehmer erleichtert werden.
Eine Ausnahme gibt es bei gebrauchten Gütern. Hier wird eine Herabsetzung der Verjährung auf ein Jahr zugelassen.

§ 475 BGB erklärt Abreden über die Verjährung nicht global unwirksam, sondern nur insoweit, als sie vor Mitteilung eines Mangels an den Verkäufer erfolgen. Nach Mitteilung sind diesbezügliche Abreden frei vereinbar.
 
 

4. Milderung von Schadensersatzansprüchen

Auch beim Verbrauchsgüterkauf können Schadensersatzansprüche gemildert werden. In Formularverträgen geht dies aber nur in den Grenzen der §§ 305 - 307 BGB. Dies stellt § 475 Abs. 3 BGB ausdrücklich klar.


5. Garantien, § 477 BGB

In § 477 BGB werden bestimmte Anforderungen an Garantieerklärungen normiert. Sie betreffen die

Ein Verstoß gegen die Mindestanforderungen führt nicht etwa zur Unwirksamkeit der Garantie. Denn dies würde den Verbraucher schlechter stellen. Unklarheiten bei der Garantieerklärung gehen aber bei der Auslegung zulasten des Garantiegebers und zugunsten des Verbrauchers.
 



6. Besondere Anspruchsgrundlage: Regress des Verkäufers einer neuen Sache gegen seinen Lieferanten wegen der Mangelhaftigkeit der Sache gem. §§ 478, 437 BGB

§ 478 Abs. 2 BGB gewährt dem Letztverkäufer einen von § 437 BGB unabhängigen zusätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Gem. § 478 Abs. 1 BGB entfällt das im Kaufrecht sonst übliche Fristsetzungserfordernis.

Unter dem Begriff "Aufwendungen" wird der beim Letztverkäufer entstehende Reparaturaufwand (Aufwand für Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verstanden. Hierbei werden jedoch nur die Aufwendungen ersetzt, die ihm "zwingend" entstehen. Ein "Entgegenkommen" wird insoweit nicht belohnt. Auch die Aufwendungen, die der Letztverkäufer gem. § 439 Abs. 2 BGB zu tragen hatte, kann er von seinem Lieferanten verlangen (Transport-, Wege, Arbeits- und Materialkosten), § 478 Abs. 3 BGB.

Ferner ist zu beachten, dass ein Haftungsausschluss zwischen Lieferant und Unternehmer nur eingeschränkt möglich ist, § 478 Abs. 4 BGB. Allerdings bleibt gem. § 478 Abs. 6 BGB der Einwand des § 377 HGB (Rügepflicht) erhalten.

Die Verjährung der Rückgriffsansprüche richtet sich nach § 479 BGB.
 
 

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