| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Hier sollen nur einige Probleme des Unternehmenskaufs skizziert werden, vor allem das der Mängelhaftung. Die Abgrenzung Mängelhaftung - Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gem. § 311 Abs. 2 BGB ist in diesem Bereich besonders häufig thematisiert worden, weil der Mangelbegriff bei einem Unternehmenskauf schwierig anwendbar ist.
Handbücher:
Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs,
5. Aufl. 2002;
Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und
Praxis. Rechtliche und steuerliche Aspekte, 10. Aufl. 2001
Knott, Unternehmenskauf, 2001
Picot/Schnittker, Unternehmenskauf und Restrukturierung,
3. Aufl. 2001;
Rödder, Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf. Zivil-
und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, 2002
Aktuelle Aufsätze zum neuen Schuldrecht (1/2002):
Dauner-Lieb, Barbara / Thiessen, Jan , Garantiebeschränkungen
in Unternehmenskaufverträgen nach der Schuldrechtsreform, ZIP
2002, 108-114;
Gaul, Björn, Schuldrechtsmodernisierung und Unternehmenskauf,
ZHR 166, 35-71;
Gronstedt, Sebastian / Jörgens, Stefan, Die
Gewährleistungshaftung bei Unternehmensverkäufen nach dem
neuen Schuldrecht, ZIP 2002, 52-65;
Kaiser, Jochen Wolf, Manfred, Die Mängelhaftung
bei Unternehmenskauf nach neuem Recht, DB 2002, 411-420;
Da die Haftung für Mängel i. a. ausgeschlossen sein wird, haftet der Verkäufer
für Mängel des Unternehmens nur,
- wenn er sie arglistig verschwiegen hat oder
- wenn er entsprechende
Beschaffenheits-Garantien gegeben hat (§ 444 BGB).
Ferner haftet er bei Übernahme selbstständiger Garantien für weitere Angaben.
Gesteigerte Aufklärungspflicht
- BGH 4.4.2001 - VIII ZR 32/00, BB 2001, 1167.
Nur selten ist in diesem Bereich ein Sachmangel anzunehmen (Palandt-Putzo,
BGB, § 459 Rn. 43f.):
- ausnahmsweise: Ertragsfähigkeit, wenn der erzielbare Gewinn
in den Vertrag aufgenommen wurde:
Ertragsvorschau
- BGH 8.2.95 NJW 1995, 1546: Die
Kläger erwarben einen Chemisch-Reinigungsbetrieb für 120.000
DM. Der Beklagte hatte zugesichert, dass ein Umsatz von 12.000 DM zu erzielen
sei. Die Kläger bemängeln, dass mit dem übernommenen Maschinenbestand
dieser Umsatz nicht erzielbar ist, weil die Maschinen nicht den Umweltvorschriften
entsprächen (Per- und Fluor-Reinigungsmaschinen) und teilweise schrottreif
seien (Heißmangel). Sie klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises.
BGH:
§ 463 S. 1 BGB: Ertragsfähigkeit ist dann mögliche
Eigenschaft, wenn sie sich verfestigt habe: "In der hier in Rede
stehenden "Ertragsvorschau" geht es indessen nicht um bisherige Umsätze
und Erträge, sondern um die Ertragsfähigkeit des Unternehmens
als Grundlage für zukünftige Umsätze und Erträge. Diese
ist ohne Einschränkung zusicherungsfähig (BGH, Urteil vom 18.
März 1977 - I ZR 132/75 = WM 1977, 712 unter III 2). Insoweit kann
der Verkäufer den von außen auf die Ertragsfähigkeit des
Unternehmens wirkenden Einflüssen Rechnung tragen, indem er klarstellt,
unter welchen Voraussetzungen die von ihm zugesicherten Umsätze und
Erträge zu erzielen sein sollen."
Die Aufnahme der Ertragsfähigkeit in den Vertrag
stellt auch eine Zusicherung dar.
BGB 2002: §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5,
346: Beschaffenheitsangabe = Ausrüstung ist geeignet für bestimmte
Umsätze.
Im Regelfall gilt jedoch bei fehlerhaften Umsatz- und Ertragsangaben: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung:
Computer-Service
- BGH NJW-RR 1996, 429 (s. u.)
Es war früher allerdings kein Nachteil für den Käufer, wenn kein Sachmangel angenommen wurde. Im Gegenteil: Damit war die Haftung für fahrlässige Falschangaben eröffnet, die bei der Sachmängelhaftung zu keinem Schadensersatzanspruch führte.
Das BGB 2002 hat die Lage verändert. Auch fahrlässige
Falschangaben können zur Mängelhaftung führen. Daher ist
die Abgrenzung zu vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht mehr so entscheidend.
Man wird künftig sogar eher an eine Ausdehnung der Mängelhaftung
denken können.
Fitness-Studio -
BGH 6.2.2002 - VIII ZR 185/00, BB 2002, 903:
Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen die Eintreibung des Kaufpreises, weil er den Kaufvertrag
von GmbH-Geschäftsanteilen angefochten hat. Die Beklagte hatte die Anteile an der V-GmbH für
242.000 DM mit notariellem Vertrag vom 13.2.1998 an den Kläger verkauft unter weitgehendem Ausschluss der
Gewährleistung (u. a. bis auf den Fall der Überschuldung). Am 29.3.1998 übernahm der Sohn des Klägers die
Geschäftsräume und stellte Verbindlichkeiten in Höhe von anfangs 90.000, Schließlich 51.000 DM fest (darunter
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.000 DM),
denen ein Kassenbestand von 2.200 DM gegenüber stand. Das Anlagevermögen betrug 18.000 DM.
Die laufenden Einnahmen reichten nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bezahlen.
Am 21.4.1998 erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags aus dem Grund der Überschuldung und der
akuten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
BGH:
Der Antrag gem. § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Titel für unzulässig zu erklären,
ist begründet, wenn der Anspruch durch Tatsachen, die nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt geworden sind,
untergegangen ist. Dies könnte durch Anfechtung gem. § 123 BGB geschehen sein, wenn der Käufer
zugrunde liegenden Tatsachen erst nach Vertragsschluss erfahren hat.
Die objektive Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus den oben dargestellten Tatsachen.
Die Beklagte hatte auch eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Schulden. Grundsätzlich hat der Verkäufer keine Aufklärung über die
Umstände des Kaufs. Eine Information ist jedoch dann notwendig, wenn die Umstände nur dem Verkäufer
bekannt sind und wenn er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung
für den Vertragsschluss sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Bei einem Unternehmenskauf hat
der Verkäufer sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens ungefragt zu offenbaren, wenn diese dazu
führen können, dass die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil
ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Bei einem Fehlbetrag von 66.000 DM und einer Bilanzsumme von 145.000 DM
ist das anzunehmen.
Die Täuschung liegt in der Nichtaufklärung über die Höhe der Verbindlichkeiten.
Sie war arglistig, weil der Verkäufer von der Unkenntnis des Käufers und der
Bedeutung für den Kaufentschluss wusste.
Somit ist der Vertrag durch die Anfechtung nichtig geworden (§ 142 BGB). Die Vollstreckungsgegenklage ist
begründet (§ 767 ZPO).
> Kundenstruktur als Eigenschaft
Stundenhotel -
BGH 3.7.92 NJW 1992, 2564 = JuS 1992, 74 (vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 78,
79): Die Beklagten waren Eigentümer eines in D. gelegenen
Grundstücks, auf dem sie die "Raststätte D." betrieben. Auf ein
Zeitungsinserat, in dem die Beklagten eine "Gepflegte Pension - Raststätte
... auf Leibrente" anboten, kamen die Parteien in Kontakt. Bei den Vertragsverhandlungen
gaben die Beklagten an, das mit der Raststätte betriebene Geschäft
beruhe überwiegend auf der Zimmervermietung an Monteure und Handlungsreisende
als Stammkunden. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1987 verkauften die
Beklagten einen Teil des Grundstücks mit dem Raststättengebäude
und dem Inventar an die Kläger gegen eine einmalige Zahlung von 50.000
DM und eine monatliche Leibrente von zunächst 2.000 DM, beginnend
am 1. September 1987, auf die Dauer von 20 Jahren. Die Gewährleistung
für Sach- und Rechtsmängel wurde ausgeschlossen. Die Kläger
führten den Betrieb fort. Sie haben behauptet, die Beklagten hätten
ihnen arglistig verschwiegen, dass ein wesentlicher Teil des Geschäfts
auf dem Betrieb der Raststätte als Absteige (Stundenhotel) beruht
habe. An dem daher rührenden schlechten Ruf habe es gelegen, dass
der von den Beklagten angegebene monatliche Mindestumsatz von 8.000 DM
nicht habe erreicht werden können. Sie verlangen Rückgängigmachung
des Vertrages und Ersatz der bisher aufgewandten Kosten.
BGH:
1. §§ 463 S. 2, 476 BGB (= §§ 437
Nr. 3, 283, 444 BGB 2002): Nutzung eines Hotels ist eine Umweltbeziehung,
die eine Eigenschaft darstellen kann. Daher Mängelhaftung möglich
(Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
2. Cic : Daneben ist der Schadensersatzanspruch (negatives
Interesse) aus cic möglich.
(Heute wird man wohl von einem Vorrang des Mängelhaftungsrechts
ausgehen und §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002 nicht daneben anwenden.)
> Bereicherung - Saldotheorie
Sonnenstudio -
BGH 4.5.94 NJW 1994, 2021 = BGHZ 126, 105 = JuS 1994, 888: Geschäftsunfähiger
kauft ein Sonnenstudio für 75.000 DM.
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung
wird nur der Erlös des Inventars vom Kaufpreis abgezogen, nicht etwa
das durch das Sonnenstudio erzielte Einkommen.