Moritz, Trainer Zivilrecht

Einzelne Verträge - Pflichtverletzung - Kaufvertrag - Handelsrecht

Unternehmenskaufvertrag (§§ 433 ff. BGB)

 
1. Mängelhaftung
2. Haftung aus § 311 Abs. 2 BGB
3. Firmenübernahme: §§ 25 f. HGB
a) Haftung des Käufers für Altverbindlichkeiten
 
b) Enthaftung des Verkäufers § 26 HGB
c) Innenausgleich als Gesamtschuldner
4. Fälle

Hier sollen nur einige Probleme des Unternehmenskaufs skizziert werden, vor allem das der Mängelhaftung. Die Abgrenzung Mängelhaftung - Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten gem. § 311 Abs. 2 BGB ist in diesem Bereich besonders häufig thematisiert worden, weil der Mangelbegriff bei einem Unternehmenskauf schwierig anwendbar ist.

Handbücher:
Hölters, Handbuch des Unternehmens- und Beteiligungskaufs, 5. Aufl. 2002;
Holzapfel/Pöllath, Unternehmenskauf in Recht und Praxis. Rechtliche und steuerliche Aspekte, 10. Aufl. 2001
Knott, Unternehmenskauf, 2001
Picot/Schnittker, Unternehmenskauf und Restrukturierung, 3. Aufl. 2001;
Rödder, Unternehmenskauf/Unternehmensverkauf. Zivil- und steuerrechtliche Gestaltungspraxis, 2002

Aktuelle Aufsätze zum neuen Schuldrecht (1/2002):
Dauner-Lieb, Barbara /  Thiessen, Jan , Garantiebeschränkungen in Unternehmenskaufverträgen nach der  Schuldrechtsreform, ZIP 2002, 108-114;
Gaul, Björn, Schuldrechtsmodernisierung und Unternehmenskauf,  ZHR 166, 35-71;
Gronstedt, Sebastian / Jörgens, Stefan,  Die Gewährleistungshaftung bei Unternehmensverkäufen nach dem  neuen Schuldrecht, ZIP 2002, 52-65;
Kaiser, Jochen   Wolf, Manfred, Die Mängelhaftung bei Unternehmenskauf nach neuem Recht, DB 2002, 411-420;
 

1. Mängelhaftung

Das Unternehmen ist ein Vermögenskonglomerat mit ganz unterschiedlichen Rechtsstrukturen: Für den Erwerber ist interessant, ob die für den Betrieb notwendigen Ausrüstungen vorhanden sind. Fehlerhafte Angaben im Kaufvertrag führen zur Mängelhaftung.

Da die Haftung für Mängel i. a. ausgeschlossen sein wird, haftet der Verkäufer für Mängel des Unternehmens nur,
- wenn er sie arglistig verschwiegen hat oder
- wenn er entsprechende Beschaffenheits-Garantien gegeben hat (§ 444 BGB).

Ferner haftet er bei Übernahme selbstständiger Garantien für weitere Angaben.


2. Haftung aus Verletzung vorvertraglicher Schutzpflichten, Anfechtung wegen arglsitiger Täuschung ( §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB = früher: cic)

Zum anderen geht es um den Geschäftsbetrieb in Vergangenheit und Zukunft (Bilanz, Umsätze, Gewinne, Arbeitnehmerstruktur, Produktpalette, Konkurrenzsituation). Dieser Bereich entzieht sich der Mängelhaftung, weil die Güte des Geschäftsbetriebs dem Unternehmen nicht "anhaftet", sondern eher eine Chance für die Zukunft in sich trägt. Selbst präzise Daten der Vergangenheit lassen sich nicht einfach in die Zukunft fort schreiben.
 

a) Schadensersatzhaftung

In diesem Bereich führen fehlerhafte Angaben oder Verletzung von Aufklärungspflichten zur Haftung aus vorvertraglichen Schutzpflichten (früher: cic) (Palandt-Heinrichs, BGB, § 276, Rn. 80a):
- Fehlerhafte Information über Gesellschaftsschulden,
- Verschweigen einer Steuerschuld,
- Verschweigen der charakterlichen Unzuverlässigkeit eines leitenden Angestellten.
Generell wird dem Verkäufer eine erhebliche Aufklärungspflicht aufgegeben, weil dem Käufer i.a. der Zugang zu Informationen über das Unternehmen versperrt ist.

Gesteigerte Aufklärungspflicht - BGH 4.4.2001 - VIII ZR 32/00, BB 2001, 1167.

Nur selten ist in diesem Bereich ein Sachmangel anzunehmen (Palandt-Putzo, BGB, § 459 Rn. 43f.):
- ausnahmsweise: Ertragsfähigkeit, wenn der erzielbare Gewinn in den Vertrag aufgenommen wurde:

Ertragsvorschau - BGH 8.2.95 NJW 1995, 1546: Die Kläger erwarben einen Chemisch-Reinigungsbetrieb für 120.000 DM. Der Beklagte hatte zugesichert, dass ein Umsatz von 12.000 DM zu erzielen sei. Die Kläger bemängeln, dass mit dem übernommenen Maschinenbestand dieser Umsatz nicht erzielbar ist, weil die Maschinen nicht den Umweltvorschriften entsprächen (Per- und Fluor-Reinigungsmaschinen) und teilweise schrottreif seien (Heißmangel). Sie klagen auf Rückzahlung des Kaufpreises.
BGH:
§ 463 S. 1 BGB: Ertragsfähigkeit ist dann mögliche Eigenschaft, wenn sie sich verfestigt habe: "In der hier in Rede stehenden "Ertragsvorschau" geht es indessen nicht um bisherige Umsätze und Erträge, sondern um die Ertragsfähigkeit des Unternehmens als Grundlage für zukünftige Umsätze und Erträge. Diese ist ohne Einschränkung zusicherungsfähig (BGH, Urteil vom 18. März 1977 - I ZR 132/75 = WM 1977, 712 unter III 2). Insoweit kann der Verkäufer den von außen auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens wirkenden Einflüssen Rechnung tragen, indem er klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die von ihm zugesicherten Umsätze und Erträge zu erzielen sein sollen."
Die Aufnahme der Ertragsfähigkeit in den Vertrag stellt auch eine Zusicherung dar.
BGB 2002: §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5, 346: Beschaffenheitsangabe = Ausrüstung ist geeignet für bestimmte Umsätze.

Im Regelfall gilt jedoch bei fehlerhaften Umsatz- und Ertragsangaben: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung:

Computer-Service - BGH NJW-RR 1996, 429 (s. u.)

Es war früher allerdings kein Nachteil für den Käufer, wenn kein Sachmangel angenommen wurde. Im Gegenteil: Damit war die Haftung für fahrlässige Falschangaben eröffnet, die bei der Sachmängelhaftung zu keinem Schadensersatzanspruch führte.

Das BGB 2002 hat die Lage verändert. Auch fahrlässige Falschangaben können zur Mängelhaftung führen. Daher ist die Abgrenzung zu vorvertraglichen Pflichtverletzungen nicht mehr so entscheidend. Man wird künftig sogar eher an eine Ausdehnung der Mängelhaftung denken können.
 

b) Anfechtung

Unverändert ist die Situation bei arglistiger Täuschung des Verkäufers: der Käufer kann den Unternehmenskaufvertrag gem. § 123 BGb anfechten.

Fitness-Studio - BGH 6.2.2002 - VIII ZR 185/00, BB 2002, 903: Der Kläger erhebt Vollstreckungsgegenklage gegen die Eintreibung des Kaufpreises, weil er den Kaufvertrag von GmbH-Geschäftsanteilen angefochten hat. Die Beklagte hatte die Anteile an der V-GmbH für 242.000 DM mit notariellem Vertrag vom 13.2.1998 an den Kläger verkauft unter weitgehendem Ausschluss der Gewährleistung (u. a. bis auf den Fall der Überschuldung). Am 29.3.1998 übernahm der Sohn des Klägers die Geschäftsräume und stellte Verbindlichkeiten in Höhe von anfangs 90.000, Schließlich 51.000 DM fest (darunter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.000 DM), denen ein Kassenbestand von 2.200 DM gegenüber stand. Das Anlagevermögen betrug 18.000 DM. Die laufenden Einnahmen reichten nicht aus, um die Verbindlichkeiten zu bezahlen. Am 21.4.1998 erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrags aus dem Grund der Überschuldung und der akuten Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
BGH:
Der Antrag gem. § 767 ZPO, die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Titel für unzulässig zu erklären, ist begründet, wenn der Anspruch durch Tatsachen, die nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt geworden sind, untergegangen ist. Dies könnte durch Anfechtung gem. § 123 BGB geschehen sein, wenn der Käufer zugrunde liegenden Tatsachen erst nach Vertragsschluss erfahren hat.
Die objektive Zahlungsunfähigkeit ergibt sich aus den oben dargestellten Tatsachen.
Die Beklagte hatte auch eine Aufklärungspflicht über die Höhe der Schulden. Grundsätzlich hat der Verkäufer keine Aufklärung über die Umstände des Kaufs. Eine Information ist jedoch dann notwendig, wenn die Umstände nur dem Verkäufer bekannt sind und wenn er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind, etwa deshalb, weil sie den Vertragszweck vereiteln können. Bei einem Unternehmenskauf hat der Verkäufer sämtliche Verbindlichkeiten des Unternehmens ungefragt zu offenbaren, wenn diese dazu führen können, dass die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft ernsthaft gefährdet ist, weil ihr Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung droht. Bei einem Fehlbetrag von 66.000 DM und einer Bilanzsumme von 145.000 DM ist das anzunehmen.
Die Täuschung liegt in der Nichtaufklärung über die Höhe der Verbindlichkeiten.
Sie war arglistig, weil der Verkäufer von der Unkenntnis des Käufers und der Bedeutung für den Kaufentschluss wusste.
Somit ist der Vertrag durch die Anfechtung nichtig geworden (§ 142 BGB). Die Vollstreckungsgegenklage ist begründet (§ 767 ZPO).

 

3. Firmenübernahme (§§ 25 f. HGB)

a) Haftung des Käufers für Altverbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB

Wird ein Unternehmen durch den Käufer fortgeführt und verwendet dieser dieselbe Firma wie sein Vorgänger, so haftet er für dessen unternehmensbezogene Verbindlichkeiten, § 25 I 1 HGB. Selbst ein Nachfolgevermerk in der Firma kann daran nichts ändern. Eine Haftung des Erwerbers ist nur dann ausgeschlossen, wenn ein vertraglicher Haftungsausschluss mit dem Verkäufer vereinbart wurde und dieser entweder in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten (= Gläubiger) von Käufer oder Verkäufer mitgeteilt wurde, § 25 II HGB. Dogmatisch gesehen handelt es sich um einen Schuldbeitritt kraft Gesetzes [Staub/Hüffer, § 25 HGB, Rn. 50]. Der Gläubiger hat mithin einen eigenen Anspruch gegen den Käufer; Käufer und Verkäufer sind Gesamtschuldner nach § 421 BGB.

b) Enthaftung des Verkäufers, § 26 HGB

Regelt § 25 I 1 HGB die Frage, inwiefern der Käufer für geschäftliche Altverbindlichkeiten des Verkäufers haftet, so betrifft § 26 HGB gleichsam die andere Seite der Medaille, nämlich das Problem, wie lange der Verkäufer für die von ihm begründeten Verbindlichkeiten haften soll. § 26 I HGB begrenzt die Haftung des Verkäufers auf solche Verbindlichkeiten, die Verjähren die Forderungen der Gläubiger früher, so wird die zugrunde liegende Verjährungsfrist nicht durch die Vorschrift des § 26 HGB berührt.

c) Innenausgleich zwischen Käufer und Verkäufer als Gesamtschuldner kraft der § 25 I 1 HGB, 421 BGB

Sowohl Verkäufer als auch Käufer können vom Gläubiger wegen seiner Forderung belangt werden. Ein Innenausgleich zwischen den beiden Gesamtschuldnern liefe im Regelfall über den § 426 BGB. Dabei ist zu bedenken, dass Verkäufer und Käufer einen Haftungsausschluss im Sinne des § 25 II HGB vereinbart haben können. Ist dieser nicht eingetragen, so kann ihn der Käufer Dritten zwar nicht entgegenhalten; für das Innenverhältnis bedeutet er aber dennoch, dass der Verkäufer letztendlich voll einstehen muss. Insoweit liegt dann eine Abweichung zur subsidiären Kopfteiligkeit nach § 426 I 1 BGB vor.

4. Fälle

Vorvertragliche Pflichtverletzung gem. §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB (früher: cic)
Computer-Service - BGH 6.12.95 NJW-RR 1996, 429: Die Beklagte kaufte für 1,3 Mio DM ein Unternehmen, das Computer und Service anbietet. Sie verweigert den Restkaufpreis von 433.000 DM, weil sie über den Umsatz des Unternehmens getäuscht worden sei. Die Verkäuferin habe 580.000 DM Umsatz mit Wartungsverträgen angegeben. Bei Vertragsschluss hätten aber viele Kunden bereits gekündigt, so dass nur noch 300.000 DM Wartungsumsatz bestanden habe. Die Klägerin erwidert, dass einer der Eigentümer der Beklagten ihr ehemaliger technischer Leiter sei, der von den Kündigungen gewusst habe. Das blieb aber streitig.
BGH:
1. § 463 S. 2 BGB (= §§ 437 Nr. 3, 283 BGB 2002): Kein Mangel, da Umsatz keine Eigenschaft des Unternehmens ist.
2. Cic (= §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002): Aufklärungspflichtverletzung: Wenn die Beklagte von dem Umsatzrückgang nicht gewusst habe, dann hätte die Klägerin ihre Aufklärungspflicht verletzt, wenn sie bei Vertragsschluss nur den früheren, aber nicht den aktuellen Umsatz angegeben hat. Insoweit war der Sachverhalt nicht eindeutig. Daher Zurückverweisung.

> Kundenstruktur als Eigenschaft
Stundenhotel - BGH 3.7.92 NJW 1992, 2564 = JuS 1992, 74 (vgl. auch BGH NJW-RR 1990, 78, 79): Die Beklagten waren Eigentümer eines in D. gelegenen Grundstücks, auf dem sie die "Raststätte D." betrieben. Auf ein Zeitungsinserat, in dem die Beklagten eine "Gepflegte Pension - Raststätte ... auf Leibrente" anboten, kamen die Parteien in Kontakt. Bei den Vertragsverhandlungen gaben die Beklagten an, das mit der Raststätte betriebene Geschäft beruhe überwiegend auf der Zimmervermietung an Monteure und Handlungsreisende als Stammkunden. Mit notariellem Vertrag vom 5. Juni 1987 verkauften die Beklagten einen Teil des Grundstücks mit dem Raststättengebäude und dem Inventar an die Kläger gegen eine einmalige Zahlung von 50.000 DM und eine monatliche Leibrente von zunächst 2.000 DM, beginnend am 1. September 1987, auf die Dauer von 20 Jahren. Die Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel wurde ausgeschlossen. Die Kläger führten den Betrieb fort. Sie haben behauptet, die Beklagten hätten ihnen arglistig verschwiegen, dass ein wesentlicher Teil des Geschäfts auf dem Betrieb der Raststätte als Absteige (Stundenhotel) beruht habe. An dem daher rührenden schlechten Ruf habe es gelegen, dass der von den Beklagten angegebene monatliche Mindestumsatz von 8.000 DM nicht habe erreicht werden können. Sie verlangen Rückgängigmachung des Vertrages und Ersatz der bisher aufgewandten Kosten.
BGH:
1. §§ 463 S. 2, 476 BGB (= §§ 437 Nr. 3, 283, 444 BGB 2002): Nutzung eines Hotels ist eine Umweltbeziehung, die eine Eigenschaft darstellen kann. Daher Mängelhaftung möglich (Schadensersatz wegen Nichterfüllung).
2. Cic : Daneben ist der Schadensersatzanspruch (negatives Interesse) aus cic möglich.
(Heute wird man wohl von einem Vorrang des Mängelhaftungsrechts ausgehen und §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB 2002 nicht daneben anwenden.)

> Bereicherung - Saldotheorie
Sonnenstudio - BGH 4.5.94 NJW 1994, 2021 = BGHZ 126, 105 = JuS 1994, 888: Geschäftsunfähiger kauft ein Sonnenstudio für 75.000 DM.
Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wird nur der Erlös des Inventars vom Kaufpreis abgezogen, nicht etwa das durch das Sonnenstudio erzielte Einkommen.
 
 

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