Moritz, Trainer Zivilrecht

Einzelne Verträge - Pflichtverletzung - Mängelhaftung beim Kauf

Computerkauf (§§ 433 ff. BGB)

1. Vertragsgegenstand
2.  Gewährleistung
a) §§ 434 ff. (Standardsoftware)
b) §§ 633 ff. (Individualsoftware)
c) § 443: Garantie
d) Haftungsausschluss
e) Unvermeidliche Fehler
f) § 435: Rechtsmängel 
3. Nichterfüllung
a) Handbücher
b) § 326 BGB a. F.
4. Klausurfall
Lit.:

Kilian/Heussen (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch, 1996;
Schneider, Jochen, Handbuch Praxis des EDV-Rechts, 2. Aufl. 1997.
Zahrnt/Erben, IT-DV-Verträge. Wirksame und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, 2. Aufl. 2001.

1. Vertragsgegenstand und Vertragsgestaltung

a) Vertragsgegenstand

Die Revolution im Bereich der Hardware (PC) hat den Computer in den letzten Jahren grundlegend verändert. Von einem exquisiten Gegenstand ist der PC zum verbreiteten Gebrauchsgegenstand geworden. Entsprechend ist die Software standardisiert worden. Heute haben wir es vor allem mit standardisierter Hardware und Software zu tun. Das auf die Bedürfnisse des Anwenders zugeschnittene individuelle Programm gibt es vor allem für Großunternehmen und Spezialzwecke.

b) Vertragsgestaltung, vor allem beim Software-Erwerb

Man unterscheidet drei Vertragsgestaltungen: Bezüglich des Computers selbst (= Hardware) gibt es meist keine Einordnungsprobleme.
Schwieriger ist die Klassifizierung des Erwerbs der Software. Erwirbt der Anwender eine Sache, nämlich die Diskette/CD, oder ein Nutzungsrecht?
(1) Rechtskauf: Das Nutzungsrecht steht im Vordergrund.
(2) Dagegen Sachkauf (heute wohl h. M.):
BGH 4.11.87 BB 1988, 20 = BGHZ 102, 135; OLG Karlsruhe v. 5.4.90 CR 91, 730; Hoeren, Softwareüberlassung als Sachkauf, 1989, 30 ff.; ders. CR 1988, 908 ff.; Malzer, Der Softwarevertrag, S. 144 ff., beide mit Bezug auf BGH NJW 73, 843.
Heute wird das Mängelrecht des Kaufs bei Sach- und Rechtsmängeln gleichermaßen angewandt, so dass die Unterscheidung kaum noch relevant ist.

Die öffentliche Hand legt ihre AGB den Verträgen zugrunde (Besondere Vertragsbedingungen für das Erstellen von DV-Programmen, BAnz. 21.1.1986 (BVB-Erstellung), abgedruckt in: Computerrechts-Handbuch Kap. 412.

c) Beratungspflicht des Händlers (vorvertragliche Pflichtverletzung gem. §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB oder Soll-Eigenschafts-Bestimmung)

Ein besonderes Problem des Vertragsschlusses liegt in der Unerfahrenheit der Kunden. Die Kunden übersehen die technischen und ökonomischen Aspekte des Computermarktes meist nur sehr begrenzt. Sie sind auf Informationen des Händlers angewiesen (Zusammenstellung der Hardware und Beschreibung der Software). Erst langsam kommt Transparenz in den Markt, indem Programme mit ähnlichen Funktionen Vergleichstests unterzogen werden. Im Gegensatz zum sonstigen Kaufrecht geht der Zweck des Kaufs, also die Verwendung der Ware durch den Kunden, häufig in den Vertrag ein.

Einerseits können aufgrund des Informationsgefälles Aufklärungspflichten des Händlers bestehen. Sanktion: §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB:

Holz- und Baustoffsystem - BGH 15.5.1990 - X ZR 128/88, NJW 1990, 3008: Die Holzhandlung Ratenau bestellte bei der Firma Software GmbH eine Computerzentraleinheit und mehrere Programme (Holz- und Baustoffsystem). In einer Besprechung mit dem Prokuristen der Firma S. am 4.2.84 hatte die Firma R. ihre Vorstellungen dargelegt. Unter anderem wollte sie mit den Programmen auch die Speditions- und Provisionsabrechnungen durchführen und ein umfangreiches Textverarbeitungsprogramm haben. Im Vertrag vom 28.2. und 20.9.84 sind fünf verschiedene Programme mit bestimmten Funktionen aufgeführt, die speziell für die Firma R. verändert wurden, die aber nicht die obigen Anforderungen erfüllten. Nach den AGB der Firma S. ist für Vereinbarungen die Schriftform vorgesehen. Bald nach Lieferung bemängelte die Firma R. das Fehlen einiger Funktionen und weigerte sich, den Preis zu zahlen. Die Firma S. ist der Auffassung, dass der Vertrag maßgeblich sei, und verweigert die Ausdehnung des Programms auf die gewünschten Funktionen und verlangt den Kaufpreis. Die Firma R. erklärt den Rücktritt. Ist der Anspruch berechtigt? OLG gab der Klage statt, BGH hob auf.

Andererseits ist die Soll-Beschaffenheit der Ware nicht nur aus der Produktbeschreibung, sondern auch aus den vom Kunden formulierten Anforderungen zu entnehmen. Sanktion: Sachmängelhaftung;
 

d) Technische Problemzonen des Projektablaufs

(vgl. Computerrechts-Handbuch Kap. 12 Rdn. 5)

2. Gewährleistung

a) §§ 434 ff. BGB (Standardsoftware)

Beim Erwerb von Standardsoftware wird das Gewährleistungsrecht des Kaufs angewandt.

aa) Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus Produktbeschreibung und Erwartungen des Kunden (Pflichtenheft), soweit sie Vertragsgegenstand geworden sind (herrschender subjektiv-objektiver Fehlerbegriff, z. B. MünchKomm-Westermann § 459 Rn. 6 ff.), sowie aus den üblichen Standards vergleichbarer Programme und nach dem Stand der Technik Erwartbaren (Malzer, Der Softwarevertrag S. 144 ff. mit Nachweisen).

bb) Die Ist-Beschaffenheit ist durch folgendes gekennzeichnet: Fehlende Funktionen; überflüssige Funktionen; falsche Funktionserfüllung; schlechte Funktionserfüllung; Anwendungsprobleme (LG Oldenburg v. 24.4.91 CR 92, 26; Heinz Bons, Computer-Software und Sachmängelhaftung, Hrsg. Gorny/Kilian, German Chapter of the ACM-Berichte, S. 35).

Die Ursachen solcher Funktionsdefizite sind vielfältig: Planungsfehler, Entwurfs-/Konstruktionsfehler, Programmier-/Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler (Computerrechts-Handbuch, Kap. 12 Rdn. 45 ff., Kap. 13 und Kap. 40 Rdn. 102 ff.).

cc) Schwierig ist die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche: Liegt ein Bedienungsfehler des Erwerbers vor oder ein Funktionsfehler? Bei Nichtreproduzierbarkeit des Fehlers ist die Abgrenzung kaum realisierbar.

dd) In den AGB wird regelmäßig dem Händler/Hersteller ein Nachbesserungsrecht eingeräumt. Hierbei ist § 309 Nr. 8b bb) BGB zu beachten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist dem Kunden das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu belassen. Das Fehlschlagen ist jetzt in § 440 S. 2 BGB definiert (nach dem 2. Versuch).

b) §§ 633 ff. BGB (Individualsoftware)

Beim Erwerb von Individualsoftware richten sich die Gewährleistungsrechte nach Werkvertragsrecht (§§ 633 ff. BGB). Es gibt in der Rechtsprechung eine Tendenz, auch bei Standardsoftware, wenn sie vom Händler installiert wird, werkvertragliches Gewährleistungsrecht anzuwenden. Dies ist rechtlich jedoch nicht zu begründen (vgl. den mühsamen Versuch des OLG Düsseldorf 9.6.89 BB Beil. 24 zu Heft 19/1990, S. 4 mit ablehnender Anmerkung Zahrnt; LG Würzburg-Fürth 16.12.91 CR 42, 336; OLG Hamm 22.8.91 CR 92, 206; OLG Köln 11.10.91 CR 92, 153).

c) § 443: Beschaffenheitsgarantie

Eine Beschaffenheitsgarantie (früher: Fehlen zugesicherter Eigenschaften) ist relativ früh anzunehmen. Die Angaben des Händlers haben für den Kunden häufig maßgebliche Bedeutung. Insofern ist die Situation ähnlich wie beim Gebrauchtwagenkauf vom Händler. Unkenntnis kompensiert der Kunde mit übermäßigem Vertrauen (Micklitz, Der Reparaturvertrag, 1984, S. 259 f.). Eine Zusammenstellung häufiger Zusicherungen finden sich im Computerrechts-Handbuch Kap. 40, Ziff. Rdn. 182 ff.. Bloße Beschreibungen geschuldeter Programmleistungen (Pflichtenheft) sind in der Regel keine Zusicherung, weil es an der Garantieübernahme des Veräußerers fehlen wird (Kilian, Haftung für Mängel der Computersoftware, S. 37).

Auslaufmodell - BGH 14.2.96 NJW 1996, 1465: Es wird ein nicht mehr ganz aktuelles Modell geliefert, allerdings ist das neue Modell erst bei Auslieferung angekündigt worden, so dass Streit über die Aktualität besteht.
BGH:
Im allgemeinen ist keine stillschweigende Zusicherung des neuestens Standes der Technik anzunehmen.

d) Haftungsausschluss

Für die Begrenzung des Haftungsausschlusses in AGB gemäß § 309 Nr. 8 BGB ist es wichtig, dass der Erwerb auch von Software im allgemeinen Sachkauf und bei individueller Software Werkvertrag ist. Damit gilt das Gewährleistungsrecht des Kauf- bzw. Werkvertrages. Lediglich bei Mietverträgen ist § §09 BGB nicht anwendbar.

Die von der öffentlichen Hand benutzten besonderen Vertragsbedingungen (BVB) halten einer rechtlichen Prüfung nicht ohne weiteres Stand. Der BGH nimmt hier eine Prüfung jeder Klauseln einzeln vor (anders bei der VOB: Gesamtwürdigung und rechtmäßig). So ist das Recht des Auftraggebers, Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen zu können, als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB angesehen worden.

Funktionsprüfung (BVB-Überlassung) - BGH 27.11.90 CR 1991, 273: Ein Großrechenzentrum erwarb einen Rechner gemäß den Besonderen Vertragsbedingungen (Überlassung), die die öffentliche Hand verwendet. § 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB hat folgenden Wortlaut:
"Hat der Auftraggeber seine Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht und wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen von der Leistungsbeschreibung festgestellt, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall zahlt der Auftragnehmer unabhängig vom Zeitpunkt des Rücktritts pauschalierten Schadensersatz für 100 Kalendertage, wenn die Funktionsprüfung ergeben hat, dass das Programm nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass er die Gründe hierfür nicht zu vertreten hat. Ein nach Absatz 1 und § 8 zu leistender pauschalierter Schadensersatz wird angerechnet."
In dem Vertrag vom 31. Oktober 1986 war eine Prüfung der Einsatzfähigkeit von 60 Tagen vorgesehen. Dieser Zeitraum wurde bis zum 31. März 1987 verlängert. Mit Schreiben vom 2. April 1987 teilte das Großrechenzentrum der Beklagten mit, die Leistung des EDV-Programms entspreche nicht der Leistungsbeschreibung, so dass eine Abnahme nicht erklärt werden könne. Sie trete vom Vertrag zurück und verlange gemäß § 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB-Überlassung Schadensersatz. Mit Schreiben vom 7. April 1987 widersprach die Beklagte dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Vertrag. Sie sei bereit, pauschalierten Schadensersatz zu leisten, wolle aber die Anlage noch funktionsfähig machen. Die Klägerin verlangt den Kaufpreis zurück. - BGH bestätigte die Klagabweisung der Vorinstanzen.

Energieberechnungsprogramm - BGH 4.3.97 NJW 1997, 2043: § 9 Nr. 4 BVB: "Hält der Auftraggeber aufgrund der Funktionsprüfung die Programme nicht für geeignet, hat er ausschließlich das Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für die Funktionsprüfung vereinbarten Zeit vom Vertrag zurückzutreten." Die Klägerin hielt das gelieferte Programm für ungeeignet und verlangt die Anzahlung von 140.000 DM  zurück.
BGH: Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (= § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 2002):  "Die Regelung in § 9 Nr. 4 der BVB-Überlassung benachteiligt die Beklagte unangemessen, weil sie der Klägerin ein von objektiv vorliegenden Mängeln unabhängiges, allein von ihrer subjektiven Einschätzung und damit von der gesetzlichen Regelung des zugrunde liegenden Geschäftes abweichendes Recht zum Rücktritt vom Vertrag einräumt."

e) Unvermeidliche Fehler

Programme können nicht vollständig durchschaut werden. Daher haben sie Funktionen, die der Entwickler gar nicht kannte. Aber sie haben auch das Gegenteil, nämlich Fehler. Das BGB lässt verschuldensunabhängig für Fehler haften (§ 434 Nr. 1 und 2, 634 Nr. 1-3 BGB). Die Fehlerquote von Software lässt sich durch Kontrollen senken. Die Frage ist, ob der Aufwand im Verhältnis zum Ertrag steht. Hier wird man dem Hersteller das Risiko geben müssen, da es in jedem Fall um vermeidbare Fehler geht und er der cheapest cost avoider ist (vgl. dazu Computerrechts-Handbuch Kap. 40 Rdn. 155 ff.; Kilian, Haftung für Mängel der Computersoftware, S. 31).

f) § 435 BGB: Rechtsmängel

Vor allem bei der Software besteht die Möglichkeit, dass der Hersteller fremde Software übernommen hat (Raubkopien). Die Software hat dann einen Rechtsmangel. Der Erwerber kann sich gemäß §§ 434 Nr. 2, 323 BGB nach Fristsetzung vom Vertrag lösen (Malzer, Der Softwarevertrag, S. 189 ff.).

Opdat - OLG Hamm 12.9.1990 CR 1991, 15:  Der Optiker Klasen erwarb von der Klägerin ein Computersystem für Optikerbetriebe mit der Bezeichnung Opdat. Der Vertrag wurde im November 1985 geschlossen, die Lieferung erfolgte im Januar 1986. Die Klägerin installierte die vorhandene Software und lieferte dazu auch ein passendes Textverarbeitungssystem. Anfang 1987 übersandte Klasen die Programmbeschreibung seines Textverarbeitungssystems der Firma M. zur Überprüfung, ob es sich dabei um eine Raubkopie handele. Die Firma M. untersagte daraufhin am 21.1.1987 Herrn Klasen die Weiterbenutzung des Textverarbeitungssystems mit der Begründung, es handele sich um eine Raubkopie. Daraufhin stellte Klasen die Nutzung der gesamten Anlage ein und erklärte mit Schreiben vom 17.2.1987 gegenüber der Klägerin die Wandlung und gleichzeitig die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Eine Frist zur Beschaffung des Nutzungsrechts am System mit Ablehnungsandrohung ließ die Klägerin verstreichen. Mit der Klage verlangt sie Bezahlung der Lieferung eines anderen an Klasen gelieferten Programms in Höhe von 1.000 DM. Klasen beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen, an ihn 46.000 DM Schadensersatz zu zahlen. Der Betrag errechnet sich aus seiner vereitelten Nutzungsmöglichkeit der Hard- und Software für die geplante Dauer von 8 Jahren. - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen; das OLG hat Klasen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.591 DM zugesprochen.

g) Verjährung gem. §§ 438 bzw. 634a BGB (= §§ 477 bzw. 638 BGB a. F.)

Problematisch ist oft der Beginn der Verjährung. Nach § 199 beginnt die allgemeine Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs. Nach § 438 BGB beginnt die Verjährung mit der "Ablieferung". Auf jeden Fall ist danach erforderlich, dass Gerät und Programm vollständig geliefert wurden. Häufig bedarf es noch einer Einweisung. Man kann auch daran denken, dass der Käufer einen Probelauf machen können muss, bevor die "Ablieferung" abgeschlossen ist.
Auch die Rügefrist des § 377 HGB (unverzüglich) beginnt erst mit vollständiger Lieferung des Systems.

Bildschirmflackern - BGH 14.7.93 NJW 1993, 2436: Am 12.3.86  erwarb die Klägerin PC und ein Verkaufsabrechnungssystem im Rahmen eine Leasingvertrages. für 108.000 DM. AGB: In den AGB der Verkäuferin war ein Nachbesserungsrecht vorgesehen (bei Fehlschlagen: nur Minderung); Mängelrügen sollten schriftlich erfolgen; die Software dürfe nur mit der gelieferten Hardware benutzt werden. Am 2.5.86 bestätigte die Klägerin die Übernahme, allerdings ohne die Handbücher. Bis zum 9.4.87 funktionierte das System nicht richtig. Dann wurde ein neues Programm geliefert. Das Bildschirmflackern, das durch Hochleitungsmasten verursacht wurde, blieb und konnte - trotz 20 Nachbesserungsversuchen - bis 1988 nicht abgestellt werden. Schriftliche Rüge erfolgte am 25.2.88 mit Frist zur Behebung bis 5.3.88 und Ablehnungsandrohung. Danach erhob sie Klage auf Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises an das Leasingunternehmen. Die beklagte Verkäuferin wendet Verletzung der Rügepflicht gem. § 377 HGB ein und Verjährung.
BGH:
§§ 398, 462, 459 Abs. 1, 346 BGB a. F. bzw. 634 BGB a. F.: Voraussetzungen der Mängelhaftung sind  gegeben, aber:
- § 377 HGB: Zu späte Mängelanzeige (nicht unverzüglich)? Gem. § 382 Abs. 2 HGB auch auf Werkvertrag über unvertretbare Sache anwendbar = Software, die individuell hergestellt ist. Rügefrist beginnt aber erst mit vollständiger Lieferung. Da die Lieferung der Handbücher ausblieb, konnte die Frist noch nicht beginnen.
- § 469 BGB a. F.: Wandlung einschließlich Hardware? Aufgrund Vertrages durfte nur alles zusammen benutzt werden.
- § 477 BGB a. F. (= § 638 BGB 2002): Kein Verjährungsbeginn wegen noch unvollständiger Lieferung.
- Ausschluss der Wandlung in AGB? Verstoß gegen § 9 AGBG (= § 307 BGB 2002), da auch bei Kaufleuten der vollständige Wandlungsausschluss gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung verstößt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
Somit ist der Wandlungsanspruch gegeben.

3. Nichterfüllung

a) Handbücher

Die Abgrenzung von Schlechtleistung und Nichtleistung ist beim Computerkauf deshalb schwierig, weil die Bedeutung einzelner Teile noch nicht ganz geklärt ist.
(1) Der BGH meint, dass bis zur Ablieferung der Handbücher der Verkäufer noch nicht vollständig geleistet hat, so dass die Rügefrist des § 377 HGB nicht zu laufen beginnt. Denn die Handbücher würden einen Teil der Hauptleistung des Verkäufers darstellen. Beim PC ist das dann plausibel, wenn komplizierte Software geliefert wird. Er ist dann tatsächlich nicht gebrauchsfähig.
(2) Normalerweise würde man jedoch  in den Handbüchern eine Art Gebrauchsanleitung sehen, ohne die häufig die Sache auch zu benutzen ist. Sie wäre dann nur mangelhaft (so OLG Frankfurt 17.12.91 BB 1993, Beil. 3 S. 4).

Dachdecker - BGH 4.11.92 NJW 1993, 461 = JA 1993, 213 (fortgeführt: Bildschirmflackern - BGH 14.7.93 NJW 1993, 2436): Ein Dachdeckerbetrieb bezog eine Computeranlage für 66.576 DM von der Beklagten (über einen Leasinggeber). In den AGB stand, dass innerhalb der ersten 6 Monate eine kostenlose Beratung stattfinde. Handbücher seien in dieser Zeit noch nicht zu liefern. Am 6.1.89 wurde die Anlage geliefert. Am 11.4. wurden Mängel gerügt, am 22.6. Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises (Wandlung) erhoben. Der Sachverständige stellte Programmmängel fest, die eine Benutzung der Anlage unzumutbar machten. Die Beklagte erhob die Einrede, dass die Mängelrüge gem. § 377 HGB verspätet sei.
BGH gab der Klage statt, weil die Leistung nicht nur mangelhaft  (betr. Software), sondern auch noch nicht vollständig erbracht ist. Die Rügefrist nach § 377 HGB beginnt erst dann, wenn die vollständige "Ablieferung" erfolgt ist. Dies ist bezüglich der Handbücher nicht geschehen. Die Handbücher sind Teil der Leistung. Ihr Fehlen ist Nichtleistung (und nicht nur mangelhafte Leistung). Die AGB-Regelung sagt nichts über die Bedeutung der Handbücher für die "Ablieferung". Die an sich genügende Hilfe im Programm ist nicht zureichend, wie der Sachverständige festgestellt hat.

b) § 326 BGB a. F. (heute: §§ 281 bzw. 323 BGB 2002)

Eine ähnlich Problematik stellt sich bei § 326 BGB a. F.: Der Käufer ist zunächst auf Nachbesserung verwiesen. Im Rahmen der Mängelrügen, ihrer Beseitigung und des Auftretens neuer Mängel ist es für den Käufer oft nicht leicht, festzustellen, dass der Verkäufer nicht in der Lage ist, ein einwandfreies  Funktionieren herzustellen. Anstatt Frsiten zu stzen, resigniert er leicht.

BlutdruckPC - BGH 12.1.93 NJW-RR 1993, 882: Mit "Liefervereinbarung" vom 8./16. Juni 1988 verpflichtete sich die Klägerin, 5.000 Stück Bluthochdrucktherapie-Computer - BTC - aus Kunststoff mit batteriebetriebenem Rechner und LCD-Anzeige herzustellen und in elf monatlichen Teilleistungen, beginnend am 30. September 1988, an die Beklagte zu liefern. Das Gerät war mit einer von der Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten erstellten Software auf einem auswechselbaren Eprom zu bestücken, welches eine jährliche Anpassung an aktualisierte Daten ermöglichen sollte. Die Größe des Kunststoffgehäuses (ca. 160 x 80 x 16 bis 25 mm) und die Ausstattung wurden im einzelnen festgelegt. Die Beklagte sollte nach Ziffer 14.1. des Vertrages zu einer fristlosen Kündigung der Liefervereinbarung berechtigt sein, wenn die Klägerin aufgrund mangelhafter Teillieferungen oder Nichteinhaltung von Teilliefer- Terminen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine mangelfreien Geräte oder nicht termingerecht liefern würde. (Nach mehreren Reklamationen der Beklagten wegen verzögerter Lieferung und Funktionsmängeln einzelner Geräte:) Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 gab die Klägerin einen Teil der reklamierten Computer ohne Bearbeitung an die Beklagte mit dem Bemerken zurück, die Beanstandungen seien unbegründet. Dies wiederholte sie mit Schreiben vom 6. März 1989. Die Beklagte trat daraufhin mit Schreiben vom 8. März 1989 vom Vertrag zurück. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 15. März 1989. Bemühungen, den Vertrag fortzusetzen, scheiterten.
Die Klägerin verlangt einen Teilbetrag der Vergütung in Höhe von 210.420,-- DM.
BGH gab statt.

Finanzbuchhaltung - BGH 23.1.96 NJW 1996, 1745: Die Klägerin - ein Rechenzentrum - verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte ihr zwar eine neue Großrechenanlage geliefert hatte, diese aber nicht mit dem dafür vorgesehenen Programm versehen hat. Geplant, war, dass die Beklagte die Programmierer der Klägerin anleitet, das Programm für die Finanz-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung zu erstellen. Die Beklagte trägt vor, dass sie die Anleitung gegeben habe, die Klägerin aber nicht hinreichend geschultes Personal zur Verfügung gestellt habe.
BGH:
§ 326 BGB a. F.?  Kein Verzug, wenn die Verzögerung von der Klägerseite kam.

4. Klausurfall

Klausur: PC-Kauf: Frau Klara Müller kaufte am 24.11.1991 bei der Fa. V einen PC AT 36 mit Monitor und Drucker für 2.600 DM. Sie hatte das Angebot einem Prospekt entnommen, in dem eine Garantiezeit von einem Jahr angegeben war. Im Kaufvertrag war auf die umseitigen AGB verwiesen. Danach war für die Gewährleistung folgendes vorgesehen: "Im Fall von Mängeln des Liefergegenstandes, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, sind wir nach unserer Wahl berechtigt, den fehlerhaften Liefergegenstand auszubessern oder neu zu liefern. Der Käufer ist bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von 2 Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung anzeigt." Ferner befand sich folgende Klausel in den AGB: "Mündliche Zusagen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt wurden." Den Drucker sollte Frau Müller am nächsten Tag erst abholen können, weil z.Z. keiner vorrätig war. Als Frau Müller am nächsten Tag die Lieferung des Druckers verlangte, wurde sie jedoch auf später vertröstet. Tatsächlich bekam sie erst 1 Woche später am 2.12. den Drucker. Sie musste deshalb einen kleinen Schreibauftrag, den sie für 500 DM angenommen hatte, an eine Kollegin abgeben, der sie 800 DM zahlen musste.

Im Juli des folgenden Jahres funktionierte der Computer nur noch zeitweise, schließlich setzte er ganz aus. Anfang August gab sie das Gerät der Firma V zur Reparatur. Ende August war die Reparatur fertig. Nachdem Frau Müller das Gerät wieder geladen hatte, versagte es am 2. Tag wiederum. Sie brachte das Gerät erneut zur Firma V zur Reparatur, wo man sich den Defekt bei Übergabe auch genauer ansah. Ende September konnte sie es wieder abholen. Am 2. Tag nach Inbetriebnahme tauchte der gleiche Defekt wieder auf. Nunmehr verlangt Frau Müller die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.600 DM zuzüglich 1.200 DM für im August und September entgangenen Gewinn, weil sie wegen des fehlenden Computers keine Aufträge hat annehmen können. Ferner möchte sie 40 DM für die 2 Fahrten zum Geschäft erstattet haben (Entfernung: 20 km) und für 2 Arbeitsstunden, die sie zum Laden des PC jeweils nach den Reparaturversuchen benötigte, 100 DM.

Die Firma V lehnte die Zahlung ab und bot ihr eine erneute Reparatur an. Bei PC sei es oft kompliziert, Fehler zu finden, weil ihre Ortung in der Software oder Hardware einige Zeit benötige. Besonders kompliziert sei es, wenn der Fehler immer erst am 2. Tag nach der Reparatur auftauche. Im übrigen habe die Firma V die Reparaturversuche aus reiner Kulanz unternommen, da Gewährleistung ja nur gegeben werde, wenn der Fehler innerhalb eines halben Jahres nach Kaufabschluss angezeigt werde. In jenem Fall könne sie nur den PC (1.500 DM Kaufpreis), nicht jedoch auch Monitor und Drucker zurücknehmen, da es sich jeweils um selbständige Geräte handele. Erst recht gelte dies für die Software (Kaufpreis: 100 DM). Eine verbindliche Lieferzeit für den Drucker habe es gar nicht gegeben. Ferner meint die Firma V, dass der enorme Preisverfall auf dem Computermarkt dazu geführt habe, dass der PC aus dem Jahre 1991 Ende 1992 nur noch die Hälfte wert gewesen sei. Außerdem habe Frau Müller für die Nutzung des PC 500 DM zu zahlen. Aus Kulanz bietet die Firma V Lieferung eines modernen PC gegen Zuzahlung von 1.000 DM. - Frau Müller ist jedoch der Auffassung, sie könne in jedem Fall alle Geräte und die Software zurückgeben, weil die Firma V auch sonst Reparaturen, die wegen mangelhaften Zusammenarbeitens der Geräte erforderlich würden, nur mache, wenn alle Geräte von ihr gekauft seien.

I. Konnte Frau Müller im Oktober 1992 insgesamt 4.240 DM verlangen?

II. Lässt sich aus der ökonomischen Analyse des Rechts ableiten, wann eine Reparatur als fehlgeschlagen zu gelten hat?
 
 

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