| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Kilian/Heussen (Hrsg.), Computerrechts-Handbuch, 1996;
Schneider, Jochen, Handbuch Praxis des EDV-Rechts, 2.
Aufl. 1997.
Zahrnt/Erben, IT-DV-Verträge. Wirksame und unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen,
2. Aufl. 2001.
Die öffentliche Hand legt ihre AGB den Verträgen zugrunde (Besondere Vertragsbedingungen für das Erstellen von DV-Programmen, BAnz. 21.1.1986 (BVB-Erstellung), abgedruckt in: Computerrechts-Handbuch Kap. 412.
Einerseits können aufgrund des Informationsgefälles Aufklärungspflichten des Händlers bestehen. Sanktion: §§ 280, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB:
Holz-
und Baustoffsystem - BGH 15.5.1990 - X ZR 128/88, NJW 1990,
3008: Die Holzhandlung Ratenau bestellte bei der Firma
Software GmbH eine Computerzentraleinheit und mehrere Programme (Holz-
und Baustoffsystem). In einer Besprechung mit dem Prokuristen der Firma
S. am 4.2.84 hatte die Firma R. ihre Vorstellungen dargelegt. Unter anderem
wollte sie mit den Programmen auch die Speditions- und Provisionsabrechnungen
durchführen und ein umfangreiches Textverarbeitungsprogramm haben.
Im Vertrag vom 28.2. und 20.9.84 sind fünf verschiedene Programme
mit bestimmten Funktionen aufgeführt, die speziell für die Firma
R. verändert wurden, die aber nicht die obigen Anforderungen erfüllten.
Nach den AGB der Firma S. ist für Vereinbarungen die Schriftform vorgesehen.
Bald nach Lieferung bemängelte die Firma R. das Fehlen einiger Funktionen
und weigerte sich, den Preis zu zahlen. Die Firma S. ist der Auffassung,
dass der Vertrag maßgeblich sei, und verweigert die Ausdehnung des
Programms auf die gewünschten Funktionen und verlangt den Kaufpreis.
Die Firma R. erklärt den Rücktritt. Ist der Anspruch berechtigt?
OLG gab der Klage statt, BGH hob auf.
Andererseits ist die Soll-Beschaffenheit der Ware nicht nur aus der
Produktbeschreibung, sondern auch aus den vom Kunden formulierten Anforderungen
zu entnehmen. Sanktion: Sachmängelhaftung;
aa) Die Soll-Beschaffenheit ergibt sich aus Produktbeschreibung und Erwartungen des Kunden (Pflichtenheft), soweit sie Vertragsgegenstand geworden sind (herrschender subjektiv-objektiver Fehlerbegriff, z. B. MünchKomm-Westermann § 459 Rn. 6 ff.), sowie aus den üblichen Standards vergleichbarer Programme und nach dem Stand der Technik Erwartbaren (Malzer, Der Softwarevertrag S. 144 ff. mit Nachweisen).
bb) Die Ist-Beschaffenheit ist durch folgendes gekennzeichnet: Fehlende Funktionen; überflüssige Funktionen; falsche Funktionserfüllung; schlechte Funktionserfüllung; Anwendungsprobleme (LG Oldenburg v. 24.4.91 CR 92, 26; Heinz Bons, Computer-Software und Sachmängelhaftung, Hrsg. Gorny/Kilian, German Chapter of the ACM-Berichte, S. 35).
Die Ursachen solcher Funktionsdefizite sind vielfältig: Planungsfehler, Entwurfs-/Konstruktionsfehler, Programmier-/Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler (Computerrechts-Handbuch, Kap. 12 Rdn. 45 ff., Kap. 13 und Kap. 40 Rdn. 102 ff.).
cc) Schwierig ist die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche: Liegt ein Bedienungsfehler des Erwerbers vor oder ein Funktionsfehler? Bei Nichtreproduzierbarkeit des Fehlers ist die Abgrenzung kaum realisierbar.
dd) In den AGB wird regelmäßig dem Händler/Hersteller ein Nachbesserungsrecht eingeräumt. Hierbei ist § 309 Nr. 8b bb) BGB zu beachten. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung ist dem Kunden das gesetzliche Gewährleistungsrecht zu belassen. Das Fehlschlagen ist jetzt in § 440 S. 2 BGB definiert (nach dem 2. Versuch).
Auslaufmodell -
BGH
14.2.96 NJW 1996, 1465: Es wird ein nicht mehr ganz
aktuelles Modell geliefert, allerdings ist das neue Modell erst bei Auslieferung
angekündigt worden, so dass Streit über die Aktualität besteht.
BGH:
Im allgemeinen ist keine stillschweigende Zusicherung
des neuestens Standes der Technik anzunehmen.
Die von der öffentlichen Hand benutzten besonderen Vertragsbedingungen (BVB) halten einer rechtlichen Prüfung nicht ohne weiteres Stand. Der BGH nimmt hier eine Prüfung jeder Klauseln einzeln vor (anders bei der VOB: Gesamtwürdigung und rechtmäßig). So ist das Recht des Auftraggebers, Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen zu können, als Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB angesehen worden.
Funktionsprüfung
(BVB-Überlassung) - BGH 27.11.90 CR 1991, 273: Ein
Großrechenzentrum erwarb einen Rechner gemäß den Besonderen
Vertragsbedingungen (Überlassung), die die öffentliche Hand verwendet.
§ 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB hat folgenden Wortlaut:
"Hat der Auftraggeber seine Leistungen vereinbarungsgemäß
erbracht und wurden während der Funktionsprüfung Abweichungen
von der Leistungsbeschreibung festgestellt, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten. In diesem Fall zahlt der Auftragnehmer unabhängig
vom Zeitpunkt des Rücktritts pauschalierten Schadensersatz für
100 Kalendertage, wenn die Funktionsprüfung ergeben hat, dass das
Programm nicht wirtschaftlich sinnvoll genutzt werden kann, es sei denn,
der Auftraggeber weist nach, dass er die Gründe hierfür nicht
zu vertreten hat. Ein nach Absatz 1 und § 8 zu leistender pauschalierter
Schadensersatz wird angerechnet."
In dem Vertrag vom 31. Oktober 1986 war eine Prüfung
der Einsatzfähigkeit von 60 Tagen vorgesehen. Dieser Zeitraum wurde
bis zum 31. März 1987 verlängert. Mit Schreiben vom 2. April
1987 teilte das Großrechenzentrum der Beklagten mit, die Leistung
des EDV-Programms entspreche nicht der Leistungsbeschreibung, so dass eine
Abnahme nicht erklärt werden könne. Sie trete vom Vertrag zurück
und verlange gemäß § 9 Nr. 4 Abs. 2 BVB-Überlassung
Schadensersatz. Mit Schreiben vom 7. April 1987 widersprach die Beklagte
dem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Vertrag. Sie
sei bereit, pauschalierten Schadensersatz zu leisten, wolle aber die Anlage
noch funktionsfähig machen. Die Klägerin verlangt den Kaufpreis
zurück. - BGH bestätigte die Klagabweisung der Vorinstanzen.
Energieberechnungsprogramm
- BGH 4.3.97 NJW 1997, 2043:
§ 9 Nr. 4 BVB: "Hält der Auftraggeber aufgrund der Funktionsprüfung
die Programme nicht für geeignet, hat er ausschließlich das
Recht, innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der für die Funktionsprüfung
vereinbarten Zeit vom Vertrag zurückzutreten." Die
Klägerin hielt das gelieferte Programm für ungeeignet und verlangt
die Anzahlung von 140.000 DM zurück.
BGH: Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (=
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB 2002): "Die Regelung
in § 9 Nr. 4 der BVB-Überlassung benachteiligt die Beklagte unangemessen,
weil sie der Klägerin ein von objektiv vorliegenden Mängeln unabhängiges,
allein von ihrer subjektiven Einschätzung und damit von der gesetzlichen
Regelung des zugrunde liegenden Geschäftes abweichendes Recht zum
Rücktritt vom Vertrag einräumt."
Opdat
- OLG Hamm 12.9.1990 CR 1991, 15: Der Optiker Klasen
erwarb von der Klägerin ein Computersystem für Optikerbetriebe
mit der Bezeichnung Opdat. Der Vertrag wurde im November 1985 geschlossen,
die Lieferung erfolgte im Januar 1986. Die Klägerin installierte die
vorhandene Software und lieferte dazu auch ein passendes Textverarbeitungssystem.
Anfang 1987 übersandte Klasen die Programmbeschreibung seines Textverarbeitungssystems
der Firma M. zur Überprüfung, ob es sich dabei um eine Raubkopie
handele. Die Firma M. untersagte daraufhin am 21.1.1987 Herrn Klasen die
Weiterbenutzung des Textverarbeitungssystems mit der Begründung, es
handele sich um eine Raubkopie. Daraufhin stellte Klasen die Nutzung der
gesamten Anlage ein und erklärte mit Schreiben vom 17.2.1987 gegenüber
der Klägerin die Wandlung und gleichzeitig die Anfechtung wegen arglistiger
Täuschung. Eine Frist zur Beschaffung des Nutzungsrechts am System
mit Ablehnungsandrohung ließ die Klägerin verstreichen. Mit
der Klage verlangt sie Bezahlung der Lieferung eines anderen an Klasen
gelieferten Programms in Höhe von 1.000 DM. Klasen beantragt, die
Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt er, die Klägerin zu verurteilen,
an ihn 46.000 DM Schadensersatz zu zahlen. Der Betrag errechnet sich aus
seiner vereitelten Nutzungsmöglichkeit der Hard- und Software für
die geplante Dauer von 8 Jahren. - Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
und die Widerklage abgewiesen; das OLG hat Klasen einen Schadensersatzanspruch
in Höhe von 1.591 DM zugesprochen.
Bildschirmflackern
- BGH 14.7.93 NJW 1993, 2436: Am 12.3.86 erwarb
die Klägerin PC und ein Verkaufsabrechnungssystem im Rahmen eine Leasingvertrages.
für 108.000 DM. AGB: In den AGB der Verkäuferin war ein Nachbesserungsrecht
vorgesehen (bei Fehlschlagen: nur Minderung); Mängelrügen sollten
schriftlich erfolgen; die Software dürfe nur mit der gelieferten Hardware
benutzt werden. Am 2.5.86 bestätigte die Klägerin die Übernahme,
allerdings ohne die Handbücher. Bis zum 9.4.87 funktionierte das System
nicht richtig. Dann wurde ein neues Programm geliefert. Das Bildschirmflackern,
das durch Hochleitungsmasten verursacht wurde, blieb und konnte - trotz
20 Nachbesserungsversuchen - bis 1988 nicht abgestellt werden. Schriftliche
Rüge erfolgte am 25.2.88 mit Frist zur Behebung bis 5.3.88 und Ablehnungsandrohung.
Danach erhob sie Klage auf Wandlung und Rückzahlung des Kaufpreises
an das Leasingunternehmen. Die beklagte Verkäuferin wendet Verletzung
der Rügepflicht gem. § 377 HGB ein und Verjährung.
BGH:
§§ 398, 462, 459 Abs. 1, 346 BGB a. F. bzw.
634 BGB a. F.: Voraussetzungen der Mängelhaftung sind gegeben,
aber:
- § 377 HGB: Zu späte Mängelanzeige (nicht
unverzüglich)? Gem. § 382 Abs. 2 HGB auch auf Werkvertrag über
unvertretbare Sache anwendbar = Software, die individuell hergestellt ist.
Rügefrist beginnt aber erst mit vollständiger Lieferung. Da die
Lieferung der Handbücher ausblieb, konnte die Frist noch nicht beginnen.
- § 469 BGB a. F.: Wandlung einschließlich
Hardware? Aufgrund Vertrages durfte nur alles zusammen benutzt werden.
- § 477 BGB a. F. (= § 638 BGB 2002): Kein Verjährungsbeginn
wegen noch unvollständiger Lieferung.
- Ausschluss der Wandlung in AGB? Verstoß gegen
§ 9 AGBG (= § 307 BGB 2002), da auch bei Kaufleuten der vollständige
Wandlungsausschluss gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung
verstößt (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
Somit ist der Wandlungsanspruch gegeben.
Dachdecker - BGH
4.11.92 NJW 1993, 461 = JA 1993, 213 (fortgeführt: Bildschirmflackern
- BGH 14.7.93 NJW 1993, 2436): Ein Dachdeckerbetrieb bezog
eine Computeranlage für 66.576 DM von der Beklagten (über einen
Leasinggeber). In den AGB stand, dass innerhalb der ersten 6 Monate eine
kostenlose Beratung stattfinde. Handbücher seien in dieser Zeit noch
nicht zu liefern. Am 6.1.89 wurde die Anlage geliefert. Am 11.4. wurden
Mängel gerügt, am 22.6. Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises
(Wandlung) erhoben. Der Sachverständige stellte Programmmängel
fest, die eine Benutzung der Anlage unzumutbar machten. Die Beklagte erhob
die Einrede, dass die Mängelrüge gem. § 377 HGB verspätet
sei.
BGH gab der Klage statt, weil die Leistung nicht nur
mangelhaft (betr. Software), sondern auch noch nicht vollständig
erbracht ist. Die Rügefrist nach § 377 HGB beginnt erst dann,
wenn die vollständige "Ablieferung" erfolgt ist. Dies ist bezüglich
der Handbücher nicht geschehen. Die Handbücher sind Teil der
Leistung. Ihr Fehlen ist Nichtleistung (und nicht nur mangelhafte Leistung).
Die AGB-Regelung sagt nichts über die Bedeutung der Handbücher
für die "Ablieferung". Die an sich genügende Hilfe im Programm
ist nicht zureichend, wie der Sachverständige festgestellt hat.
BlutdruckPC - BGH
12.1.93 NJW-RR 1993, 882: Mit "Liefervereinbarung"
vom 8./16. Juni 1988 verpflichtete sich die Klägerin, 5.000 Stück
Bluthochdrucktherapie-Computer - BTC - aus Kunststoff mit batteriebetriebenem
Rechner und LCD-Anzeige herzustellen und in elf monatlichen Teilleistungen,
beginnend am 30. September 1988, an die Beklagte zu liefern. Das Gerät
war mit einer von der Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten erstellten
Software auf einem auswechselbaren Eprom zu bestücken, welches eine
jährliche Anpassung an aktualisierte Daten ermöglichen sollte.
Die Größe des Kunststoffgehäuses (ca. 160 x 80 x 16 bis
25 mm) und die Ausstattung wurden im einzelnen festgelegt. Die Beklagte
sollte nach Ziffer 14.1. des Vertrages zu einer fristlosen Kündigung
der Liefervereinbarung berechtigt sein, wenn die Klägerin aufgrund
mangelhafter Teillieferungen oder Nichteinhaltung von Teilliefer- Terminen
trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine mangelfreien Geräte
oder nicht termingerecht liefern würde. (Nach mehreren Reklamationen
der Beklagten wegen verzögerter Lieferung und Funktionsmängeln
einzelner Geräte:) Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 gab die Klägerin
einen Teil der reklamierten Computer ohne Bearbeitung an die Beklagte mit
dem Bemerken zurück, die Beanstandungen seien unbegründet. Dies
wiederholte sie mit Schreiben vom 6. März 1989. Die Beklagte trat
daraufhin mit Schreiben vom 8. März 1989 vom Vertrag zurück.
Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 15. März 1989. Bemühungen,
den Vertrag fortzusetzen, scheiterten.
Die Klägerin verlangt einen Teilbetrag der Vergütung
in Höhe von 210.420,-- DM.
BGH gab statt.
Finanzbuchhaltung
- BGH 23.1.96 NJW 1996, 1745: Die
Klägerin - ein Rechenzentrum - verlangt Schadensersatz, weil die Beklagte
ihr zwar eine neue Großrechenanlage geliefert hatte, diese aber nicht
mit dem dafür vorgesehenen Programm versehen hat. Geplant, war, dass
die Beklagte die Programmierer der Klägerin anleitet, das Programm
für die Finanz-, Lohn- und Gehaltsbuchhaltung zu erstellen. Die Beklagte
trägt vor, dass sie die Anleitung gegeben habe, die Klägerin
aber nicht hinreichend geschultes Personal zur Verfügung gestellt
habe.
BGH:
§ 326 BGB a. F.? Kein Verzug, wenn die Verzögerung
von der Klägerseite kam.
Im Juli des folgenden Jahres funktionierte der Computer nur noch zeitweise, schließlich setzte er ganz aus. Anfang August gab sie das Gerät der Firma V zur Reparatur. Ende August war die Reparatur fertig. Nachdem Frau Müller das Gerät wieder geladen hatte, versagte es am 2. Tag wiederum. Sie brachte das Gerät erneut zur Firma V zur Reparatur, wo man sich den Defekt bei Übergabe auch genauer ansah. Ende September konnte sie es wieder abholen. Am 2. Tag nach Inbetriebnahme tauchte der gleiche Defekt wieder auf. Nunmehr verlangt Frau Müller die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 2.600 DM zuzüglich 1.200 DM für im August und September entgangenen Gewinn, weil sie wegen des fehlenden Computers keine Aufträge hat annehmen können. Ferner möchte sie 40 DM für die 2 Fahrten zum Geschäft erstattet haben (Entfernung: 20 km) und für 2 Arbeitsstunden, die sie zum Laden des PC jeweils nach den Reparaturversuchen benötigte, 100 DM.
Die Firma V lehnte die Zahlung ab und bot ihr eine erneute Reparatur an. Bei PC sei es oft kompliziert, Fehler zu finden, weil ihre Ortung in der Software oder Hardware einige Zeit benötige. Besonders kompliziert sei es, wenn der Fehler immer erst am 2. Tag nach der Reparatur auftauche. Im übrigen habe die Firma V die Reparaturversuche aus reiner Kulanz unternommen, da Gewährleistung ja nur gegeben werde, wenn der Fehler innerhalb eines halben Jahres nach Kaufabschluss angezeigt werde. In jenem Fall könne sie nur den PC (1.500 DM Kaufpreis), nicht jedoch auch Monitor und Drucker zurücknehmen, da es sich jeweils um selbständige Geräte handele. Erst recht gelte dies für die Software (Kaufpreis: 100 DM). Eine verbindliche Lieferzeit für den Drucker habe es gar nicht gegeben. Ferner meint die Firma V, dass der enorme Preisverfall auf dem Computermarkt dazu geführt habe, dass der PC aus dem Jahre 1991 Ende 1992 nur noch die Hälfte wert gewesen sei. Außerdem habe Frau Müller für die Nutzung des PC 500 DM zu zahlen. Aus Kulanz bietet die Firma V Lieferung eines modernen PC gegen Zuzahlung von 1.000 DM. - Frau Müller ist jedoch der Auffassung, sie könne in jedem Fall alle Geräte und die Software zurückgeben, weil die Firma V auch sonst Reparaturen, die wegen mangelhaften Zusammenarbeitens der Geräte erforderlich würden, nur mache, wenn alle Geräte von ihr gekauft seien.
I. Konnte Frau Müller im Oktober 1992 insgesamt 4.240 DM verlangen?
II. Lässt sich aus der ökonomischen
Analyse des Rechts ableiten, wann eine Reparatur als fehlgeschlagen zu
gelten hat?