Moritz, Trainer Zivilrecht

AGL- Gesamtschuldnerausgleich § 426 Abs. 1 und 2 BGB

1. Gesetzliche GS 
2. Vertragliche GS 
3. Kriterien für GS
4. Dingliche Sicherungsgeber 
5. Hinkende GS 
6. Haftungseinheiten

    Zahlung des Anspruchsstellers an Gläubiger
    Forderung des Gläubigers an Anspruchssteller 

    Forderung des Gläubigers an Schuldner 

    Gesamtschuldverhältnis zwischen Anspruchssteller und Schuldner 

    (1) Gesetzliches Gesamtschuldverhältnis oder 
    (2) § 427 (Vertragliche Vereinbarung) oder 
    (3) § 421 

      + Wechselseitige Erfüllungswirkung 
      + Gleichartigkeit der Leistung 
      + Gleichstufigkeit 
      + Kausalität 
      + Zweckgemeinschaft 
    Rechtsfolge 
    • § 426 Abs. 2: Übergang des Hauptanspruchs und
    • § 426 Abs. 1: Eigenständiger Ausgleichsanspruch
    Umfang des Anspruchs: § 426 Abs. 1: 
    • Teilung nach Köpfen oder
    • nach Verantwortlichkeit

 

1. Gesetzliche Bestimmungen des Gesamtschuldverhältnisses

In vielen Fällen verweist das Gesetz auf den Haftungsausgleich zwischen mehreren Schuldnern und gibt dem leistenden Schuldner damit einen Ausgleichsanspruch gegen andere Schuldner: Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Bestimmung nimmt die Rechtsprechung ein Gesamtschuldverhältnis nach §§ 528, 426 Abs. 1 BGB zwischen mehreren Beschenkten hinsichtlich des Rückgewähranspruchs des verarmten Schenkers an. Vgl. hierzu BGH 28.10.1997 - X ZR 157/96 = JuS 1998, 370 = NJW 1998, 537.
 

 

2. Vertragliche Vereinbarung einer Gesamtschuld (§ 427 BGB)

Die BGB-Gesellschaft (§ 705 BGB) ist der Prototyp einer Gesamtschuld. Daher findet sich im Gesetz auch kein besonderer Hinweis. Die Regelung in § 128 HGB (gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter einer OHG) ist systematisch nicht nötig, da die OHG ja auf der BGB-Gesellschaft aufbaut.

 

3. Kriterien für gesetzlich oder vertraglich nicht geregelte Gesamtschuldverhältnisse

Allein die Tatsache, dass eine Schuld von mehreren Schuldnern zu erfüllen ist (§ 421 BGB), schafft noch kein Gesamtschuldverhältnis mit der gesetzlichen Möglichkeit des Innenausgleichs. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien werden allerdings nicht ganz stringent gehandhabt.

a) Wechselseitige Erfüllungswirkung:  Die Erfüllung der Schuld durch einen Schuldner erfüllt auch die der anderen Schuldner (so auch § 421 BGB).

b) Gleichartigkeit der Leistungen: Dieses Kriterium wird nicht sehr klar gehandhabt. So genügt es z. B., wenn ein Bauunternehmer auf Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 BGB) und der Architekt auf Schadensersatz (§ 635 BGB) haftet. Der Grund der Haftung ist allerdings sehr ähnlich.

c) Gleichstufigkeit bedeutet, dass nicht ein Schuldner in jedem Fall zuletzt haftet.
Beispiel: Dieb - Versicherung: Der Dieb trägt im Ergebnis den Schaden - also keine Gesamtschuld.

d) Kausalität: Jeder Schuldner muss zur Entstehung des Anspruch beigetragen haben. Dies gilt z. B. für das Verhältnis von Bauunternehmer und Architekt zum Bauherrn.

e) Zweckgemeinschaft: Zuletzt wird geprüft, ob zwischen den Schuldnern eine Zweckgemeinschaft besteht, d. h. ob sie auf ein gemeinsames Ziel hin haften. Dies ist ein vages Kriterium. Es wird zur Begründung der Gesamtschuld von Bauunternehmer und Architekt angeführt, da beide den Bau des Hauses bewirken.

 

4. Analoge Anwendung von § 426 BGB auf den Ausgleich zwischen persönlichen und dinglichen Sicherungsgebern (s. Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB)

 
 

 

5. Hinkende Gesamtschuldverhältnisse

Problematisch sind Ausgleichsansprüche, wenn ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger entlastet ist, sei es durch Vertrag oder durch Gesetz.

Beispiel: Der Bauunternehmer hat mit dem Bauherrn die VOB vereinbart (Gewährleistung gem. § 13 VOB/B: 2 Jahre). Nach 3 Jahren wird der Architekt wegen eines Baumangels in Anspruch genommen. Dieser verlangt vom Bauunternehmer Regress gem. § 426 Abs. 1 BGB.

Es gibt drei Lösungen:

(1) Durch den Regressanspruch wird eine Haftungsentlastung hinfällig. Dieses Lösung wird angewandt, wenn ein Gesamtschuldner vertraglich entlastet ist. Über den Regress wird diese Entlastung faktisch beseitigt.

Schullandheim - BGH 9.3.72 NJW 72, 942: 1960 ließ ein Schulverein sein Schullandheim erweitern. Dafür wurde auch das Dach teilweise erneuert. Die Planung und Überwachung übernahm der Architekt A. Dieser Vergab den Auftrag an den Unternehmer U. unter Vereinbarung der VOB (Gewährleistungsfrist: 2 Jahre). 1964 deckte eine Windbö das gesamte Dach ab. Der Verein verklagte den Architekten bzw. dessen Haftpflichtversicherung und erhielt 47.000 DM Schadensersatz. Nunmehr verlangen der Architekt und seine Haftpflichtversicherung 2/3 dieser Summe von U. zurück (31.000 DM). U. wendet ein, dass ein Gewährleistungsanspruch des Vereins gegen ihn bereits verjährt gewesen war. Dies gelte auch für den Regressanspruch. ( Stattgabe.)

Auch angewandt auf Entlastungen von:

(2) Gibt man dem anderen Gesamtschuldner keinen Regressanspruch, so ist er mit der ganzen Schuld belastet. Diese Lösung wendet der BGH bei familienrechtlichen Privilegierungen an. Der privilegierte Elternteil wird dann gar nicht als Haftender betrachtet:


Rutsche - BGH 1.3.1988, BGHZ 103, 338 = JA 1988, 568 = JuS 1989, 405: Der knapp 2 Jahre alte Kläger erlitt am 17. Mai 1985 auf einem öffentlichen, von der beklagten Stadt unterhaltenen Kinderspielplatz in M. erhebliche Verletzungen an Kopf und Schultern, als er von dem Podest einer dort aufgestellten Rutsche zu Boden stürzte. Das Podest der Rutsche lag mindestens 1,50 m über dem Boden, der an dieser Stelle aus Asphaltbeton bestand. Zu dem Unfall war es nach Darstellung des Klägers gekommen, als er sich zum Rutschen auf das Podest gesetzt, das linke Bein vorgestreckt habe und - während sein Vater an der Rutsche links neben ihm gestanden habe - in einem unbewachten Moment plötzlich nach rechts rücklings unter den Holm gerutscht und auf den Boden gefallen sei. Die Rutsche entsprach nicht den DIN-Vorschriften des Jahres 1979.
Der Kläger hat die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung des Ersatzes aller weiteren Schäden in Anspruch genommen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Die Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten. Sie hat darauf verwiesen, dass das Spielgerät schon seit 1964 aufgestellt gewesen sei und vergleichbare Unfälle in der Vergangenheit nicht aufgetreten seien. Auch müsse sich der Kläger das Mitverschulden seines Vaters aus der Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht entgegenhalten lassen.

BGH:
AGL: §§ 823 Abs. 1, 840 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht). Keine Begrenzung der Haftung der Stadt durch die Haftungsentlastung des Vaters gem. § 1664 BGB, da dieser praktisch gar nicht hafte.

(3) Denkbar ist auch, dem Gläubiger nur einen begrenzten Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner zu geben (also den Teil des entlasteten Gesamtschuldners vorweg abzuziehen). Diese Lösung wird angewandt, wenn gesetzliche Versicherungen einen Teil entlasten. Sie können dann gegenüber einem anderen Schädiger nur den Teil geltend machen, der im Innenverhältnis der Schädiger auf diesen fallen würde. Denn wegen der Haftungsentlastung könnte der Zweitschädiger keinen Regress beim Versicherten nehmen.

 

 

6. Haftungseinheiten

Große praktische Bedeutung haben Probleme, die sich bei der Haftung einer Vielzahl unterschiedlicher Schädiger bei Unfällen ergeben: Mehrere Haftende haben jeweils eigenständig eine Schadensursache gesetzt. Im Innenausgleich werden dann Gruppen gebildet (Haftungseinheiten), die die gleiche Schadensursache gesetzt haben. Im Rahmen von § 254 BGB (Mitverschulden) kann auch der Beitrag des Geschädigten dabei berücksichtigt werden.

Schweißarbeiten - BGH 4.6.96 NJW 1996, 2646: Am 24. November 1989 schweißte ein nicht- sachkundiger Arbeitnehmer in einer Holzkabine mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schutzgasschweißgerät an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten verursachte der Arbeitnehmer einen Brand, der  auf ein angrenzendes Wohngebäude überzugreifen drohte. Der Kläger war bei der Freiwilligen Feuerwehr tätig und versuchte, den Brand zu löschen.  Dabei wurde er von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen. Dieser Unfall wäre für den Kläger vermeidbar gewesen, da die Gefährdung durch herabfallende Gebäudeteile offensichtlich war. Der linke Unterschenkel des Klägers wurde zerschmettert, so dass er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden musste. Außerdem erlitt er schwere Verbrennungen. Er verlangt von den Beklagte - nämlich dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und dem Vermieter des Werkstattgebäudes - Ersatz seiner Heilungskosten und Schmerzensgeld.
BGH:
Die Haftung aller Beklagten wurde bejaht: AGL: § 823 Abs. 1 BGB.
- Der Vermieter hat die Räume für Kfz-Reparaturen vermietet, die dafür ungeeignet waren.
- Der Mieter hat dort Reparaturen ausführen lassen.
- Der Arbeiter hat völlig ahnungslos geschweißt.
Aber auch den Kläger trifft ein Mitverschulden, weil er sich nicht neben der einstürzenden Wand hätte befinden dürfen.
Bezüglich des materiellen Schadens wird eine Haftungseinheit aller drei Beklagter zu 4/5 angenommen, so dass der Kläger von ihnen als Gesamtschuldner 4/5 seines Schadens ersetzt verlangen kann. Bezüglich des Schmerzensgeldes wird die Haftungsquote jedes Beklagten individuell festgelegt.

Definition des BGH: "Haftungseinheit ist anzunehmen, wenn sich das Verhalten mehrerer Schädiger im wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Kausalbeiträge der einzelnen Schädiger im wesentlichen identisch sind und zum Tragen kommen, ehe der Schadensbeitrag eines weiteren Schädigers, der auch der Geschädigte selbst sein kann, hinzutritt und den Schaden herbeiführt."

 

 

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