| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Gesetzliche
GS
2. Vertragliche GS 3. Kriterien für GS |
4. Dingliche
Sicherungsgeber
5. Hinkende GS 6. Haftungseinheiten |
|
|
|
(1) Gesetzliches Gesamtschuldverhältnis oder
+ Gleichartigkeit der Leistung + Gleichstufigkeit + Kausalität + Zweckgemeinschaft |
|
|
In vielen Fällen verweist das Gesetz auf den Haftungsausgleich zwischen mehreren Schuldnern und gibt dem leistenden Schuldner damit einen Ausgleichsanspruch gegen andere Schuldner:
Allein die Tatsache, dass eine Schuld von mehreren Schuldnern zu erfüllen ist (§ 421 BGB), schafft noch kein Gesamtschuldverhältnis mit der gesetzlichen Möglichkeit des Innenausgleichs. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien werden allerdings nicht ganz stringent gehandhabt.
a) Wechselseitige Erfüllungswirkung: Die Erfüllung der Schuld durch einen Schuldner erfüllt auch die der anderen Schuldner (so auch § 421 BGB).
b) Gleichartigkeit der Leistungen: Dieses Kriterium wird nicht sehr klar gehandhabt. So genügt es z. B., wenn ein Bauunternehmer auf Nachbesserung (§ 633 Abs. 2 BGB) und der Architekt auf Schadensersatz (§ 635 BGB) haftet. Der Grund der Haftung ist allerdings sehr ähnlich.
c) Gleichstufigkeit bedeutet, dass nicht ein Schuldner in
jedem Fall zuletzt haftet.
Beispiel: Dieb - Versicherung: Der Dieb trägt im Ergebnis den
Schaden - also keine Gesamtschuld.
d) Kausalität: Jeder Schuldner muss zur Entstehung des Anspruch beigetragen haben. Dies gilt z. B. für das Verhältnis von Bauunternehmer und Architekt zum Bauherrn.
e) Zweckgemeinschaft: Zuletzt wird geprüft, ob zwischen den Schuldnern eine Zweckgemeinschaft besteht, d. h. ob sie auf ein gemeinsames Ziel hin haften. Dies ist ein vages Kriterium. Es wird zur Begründung der Gesamtschuld von Bauunternehmer und Architekt angeführt, da beide den Bau des Hauses bewirken.
Problematisch sind Ausgleichsansprüche, wenn ein Gesamtschuldner gegenüber dem Gläubiger entlastet ist, sei es durch Vertrag oder durch Gesetz.
Beispiel: Der Bauunternehmer hat mit dem Bauherrn die VOB vereinbart (Gewährleistung gem. § 13 VOB/B: 2 Jahre). Nach 3 Jahren wird der Architekt wegen eines Baumangels in Anspruch genommen. Dieser verlangt vom Bauunternehmer Regress gem. § 426 Abs. 1 BGB.

Es gibt drei Lösungen:
(1) Durch den Regressanspruch wird eine Haftungsentlastung hinfällig. Dieses Lösung wird angewandt, wenn ein Gesamtschuldner vertraglich entlastet ist. Über den Regress wird diese Entlastung faktisch beseitigt.
Schullandheim
- BGH 9.3.72 NJW 72, 942: 1960 ließ ein Schulverein
sein Schullandheim erweitern. Dafür wurde auch das Dach teilweise
erneuert. Die Planung und Überwachung übernahm der Architekt
A. Dieser Vergab den Auftrag an den Unternehmer U. unter Vereinbarung der
VOB (Gewährleistungsfrist: 2 Jahre). 1964 deckte eine Windbö
das gesamte Dach ab. Der Verein verklagte den Architekten bzw. dessen Haftpflichtversicherung
und erhielt 47.000 DM Schadensersatz. Nunmehr verlangen der Architekt und
seine Haftpflichtversicherung 2/3 dieser Summe von U. zurück (31.000
DM). U. wendet ein, dass ein Gewährleistungsanspruch des Vereins
gegen ihn bereits verjährt gewesen war. Dies gelte auch für den
Regressanspruch. ( Stattgabe.)
Auch angewandt auf Entlastungen von:
(2) Gibt man dem anderen Gesamtschuldner keinen Regressanspruch, so ist er mit der ganzen Schuld belastet. Diese Lösung wendet der BGH bei familienrechtlichen Privilegierungen an. Der privilegierte Elternteil wird dann gar nicht als Haftender betrachtet:
(3) Denkbar ist auch, dem Gläubiger nur einen begrenzten Anspruch gegen den anderen Gesamtschuldner zu geben (also den Teil des entlasteten Gesamtschuldners vorweg abzuziehen). Diese Lösung wird angewandt, wenn gesetzliche Versicherungen einen Teil entlasten. Sie können dann gegenüber einem anderen Schädiger nur den Teil geltend machen, der im Innenverhältnis der Schädiger auf diesen fallen würde. Denn wegen der Haftungsentlastung könnte der Zweitschädiger keinen Regress beim Versicherten nehmen.
Schweißarbeiten
- BGH 4.6.96 NJW 1996, 2646: Am
24. November 1989 schweißte ein nicht- sachkundiger Arbeitnehmer
in einer Holzkabine mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten
Schutzgasschweißgerät an seinem Pkw. Während dieser Arbeiten
verursachte der Arbeitnehmer einen Brand, der auf ein angrenzendes
Wohngebäude überzugreifen drohte. Der Kläger war bei der
Freiwilligen Feuerwehr tätig und versuchte, den Brand zu löschen.
Dabei wurde er von herabfallenden Gebäudetrümmern getroffen.
Dieser Unfall wäre für den Kläger vermeidbar gewesen, da
die Gefährdung durch herabfallende Gebäudeteile offensichtlich
war. Der linke Unterschenkel des Klägers wurde zerschmettert, so dass
er unterhalb des Kniegelenks amputiert werden musste. Außerdem
erlitt er schwere Verbrennungen. Er verlangt von den Beklagte - nämlich
dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und dem Vermieter des Werkstattgebäudes
- Ersatz seiner Heilungskosten und Schmerzensgeld.
BGH:
Die Haftung aller Beklagten wurde bejaht: AGL: §
823 Abs. 1 BGB.
- Der Vermieter hat die Räume für Kfz-Reparaturen
vermietet, die dafür ungeeignet waren.
- Der Mieter hat dort Reparaturen ausführen lassen.
- Der Arbeiter hat völlig ahnungslos geschweißt.
Aber auch den Kläger trifft ein Mitverschulden,
weil er sich nicht neben der einstürzenden Wand hätte befinden
dürfen.
Bezüglich des materiellen Schadens wird eine Haftungseinheit
aller drei Beklagter zu 4/5 angenommen, so dass der Kläger von
ihnen als Gesamtschuldner 4/5 seines Schadens ersetzt verlangen kann. Bezüglich
des Schmerzensgeldes wird die Haftungsquote jedes Beklagten individuell
festgelegt.
Definition des BGH: "Haftungseinheit ist anzunehmen, wenn sich das Verhalten mehrerer Schädiger im wesentlichen in ein und demselben zum Unfall führenden Ursachenbeitrag ausgewirkt hat, bevor der von einem oder mehreren Beteiligten zu vertretende Kausalverlauf hinzugetreten ist. Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn die Kausalbeiträge der einzelnen Schädiger im wesentlichen identisch sind und zum Tragen kommen, ehe der Schadensbeitrag eines weiteren Schädigers, der auch der Geschädigte selbst sein kann, hinzutritt und den Schaden herbeiführt."