Moritz, Trainer Zivilrecht

Pflichtverletzung - Verzug - Kaufvertrag - Handelsgeschäft

Fixhandelskauf, § 376 HGB

1.  Abgrenzung zu § 323 BGB
2. Fixabrede 
3. Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft
4.  Schadensberechnung

 
 
 
Prüfschema Schadensersatz wegen Nichterfüllung nach § 376 HGB
Kauf als zumindest einseitiges Handelsgeschäft
Vereinbarung einer festbestimmten Leistungszeit/-frist
Verzug des Schuldners, §§ 286 BGB 
Schaden - beachte Berechnung nach § 376 II, III HGB
Schadensersatz wegen Nichterfüllung, §§ 249 ff. BGB

Prüfschema Rücktritt nach § 376 HGB
Kauf als zumindest einseitiges Handelsgeschäft
Vereinbarung einer festbestimmten Leistungszeit/-frist
Säumnis des Schuldners (auch unverschuldet) 
Recht zum Rücktritt (§§ 346 ff. BGB)

 
Prüfschema Einwendung des Schuldners gegen Erfüllungsanspruch nach § 376 HGB
Kauf als zumindest einseitiges Handelsgeschäft
Vereinbarung einer festbestimmten Leistungszeit/-frist
Säumnis des Schuldners (auch unverschuldet) 
Erlöschen des Erfüllungsanspruches des Gläubigers 
Keine sofortige Anzeige des Bestehens auf Erfüllung nach Frist- bzw. Zeitablauf

1. Abgrenzung zum Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB

Die Regelung des Fixhandelskaufs in § 376 HGB baut auf dem relativen Fixgeschäft des § 323 BGB (= § 361 a. F.) auf. Er unterscheidet sich von der bürgerlichrechtlichen Vorschrift in den folgenden Punkten: Daraus ergibt sich, dass der § 376 HGB vier Funktionen hat (vgl. die Prüfschemata): Für den Gläubiger bietet der Schadensersatzanspruch des § 376 HGB den Vorteil gegenüber § 281 BGB, dass keine Fristsetzung erforderlich ist.



 
 
 

2. Die Vereinbarung der festbestimmten Leistungszeit bzw. -frist (Fixabrede)

Herzstück des § 376 HGB - wie auch in § 323 BGB - ist die vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung des Schuldners zu einer festbestimmten Zeit bzw. innerhalb einer festbestimmten Frist zu erfolgen hat. Man nennt diese Vereinbarung auch Fixabrede. Diese Abrede hat zwei Inhalte und hängt weiterhin von der Möglichkeit der Leistung ab: 

a) Feste Bestimmung von Leistungszeit bzw. Leistungsfrist

Zunächst muss die Leistungszeit/-frist fest bestimmt sein. Dies unterscheidet die Fixabrede von der bloßen vertraglichen Bestimmung der Leistungszeit nach § 271 II BGB. Eine solche Fälligkeitsvereinbarung kann nämlich auch mit relativ unbestimmten Begriffen erfolgen, wie z. B. "baldigst" [OLG München, NJW 1981, S. 1104]. Die Bestimmung der Leistungszeit bei der Fixabrede ist hingegen deckungsgleich mit der kalendermäßigen Bestimmung der Fälligkeit im Sinne von § 286 BGB [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Grund dafür ist, dass ein Zeitpunkt bzw. Frist nur dann fest bestimmt ist, wenn sie kein Ermessen des Schuldners durch unbestimmte Formulierungen zulässt [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Ein solches Ermessen ist stets dann ausgeschlossen, wenn sich Zeitpunkt oder Frist zumindest mittelbar aus dem Kalender ergeben (Beispiele: "Mitte des Monats"; wegen § 192 BGB ist das der 15. Tag; "im Mai"; Fristablauf am 31. Mai, 24.00 Uhr). 

b) Verknüpfung von Erfüllungsinteresse und rechtzeitiger Leistung

Als subjektives Kriterium müssen die Parteien vereinbart haben, dass der Bestand des Geschäftes von der Einhaltung der Frist abhängen soll. Die bloße Festbestimmung der Lieferzeit reicht gerade noch nicht für ein Fixgeschäft aus [BGH, NJW 1990, S. 2065 (2067); WM 1984, S. 639 (641)]. So bestimmt denn auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass ein Fixgeschäft vorliegt, wenn der Gläubiger "den Fortbestand seines Erfüllungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Erfüllung gebunden hat". Die Rechtsprechung verwendet die griffige Formel, ob das Geschäft mit der Fristeinhaltung "stehen oder fallen" soll [st. Rspr. des BGH: NJW 1990, S. 2065 (2067); NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984, S. 639 (641); WM 1982, S. 1384 (1385); OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 350 (351)]. 

c) Ausdrückliche Fixklausel

Meist wird ein Fixgeschäft ausdrücklich durch bestimmte Standardformulierungen bezeichnet, z. B. "fix" [BGH, WM 1984, S. 639 (641)], "prompt", "genau", "spätestens bis/am" [BGH, WM 1984, S. 639 (641)], "Nachlieferung ausgeschlossen". Dann wird - sofern nicht andere Umstände eindeutig dagegen sprechen - ein Fixgeschäft anzunehmen sein [BGH, WM 1982, S. 1384 (1385); Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 6]. Eine solche ausdrückliche Fixklausel muss - selbstverständlich - Vertragsbestandteil geworden sein [BGH, NJW-RR 1989, S. 1373 (1374)]. 

d) Konkludente Fixabrede

Ob ein Vertrag, der keine ausdrückliche Bezeichnung des Fixcharakters enthält, trotzdem als Fixgeschäft anzusehen ist, muss durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB unter Heranziehung aller Gesamtumstände bestimmt werden [BGH, NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984, S. 639 (641); WM 1982, S. 1384 (1385)].  Bitte beachten Sie, dass hierbei ein Bezug zur Bestimmung von Leistungszeit bzw. -frist vorliegt: Je genauer die kalendermäßige Festlegung ist, um so eher wird ein Fixgeschäft zu bejahen sein [OLG Hamburg, MDR 1975, S. 845]. Wie stets bei einer Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB sind Umstände, die in der Sphäre einer Person liegen, nur dann für die Auslegung relevant, wenn sie für die andere Seite erkennbar sind. Ob der Käufer die Ware sofort nach dem vereinbarten Liefertermin weiter zu veräußern hat oder Dritten in sonstiger Weise verpflichtet ist, spielt nur dann eine Rolle, wenn dem Verkäufer dies beim Vertragsschluss deutlich gemacht wurde [BGH, WM 1984, S. 639 (641)]. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es hier stets um eine Ausnahme zu den Regeln über den gewöhnlichen Verzug geht, die für den Schuldner sehr hart sein kann. Der diesbezügliche Parteiwille ist also mit einer gewissen Vorsicht zu ermitteln [OLG Celle, MDR 1973, S. 412]. Deswegen wirken sich jede Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus [BGH, NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984, S. 639 (641); WM 1982, S. 1384 (1385)].

e) Umwandlung der Fixabrede

Die zwischen den Parteien getroffene Fixabrede kann von der durch sie begünstigten Partei aufgehoben werden:

Fax-Modem - BGH, 10.3.98, X ZR 7/96, NJW-RR 1998, S. 1489: K  beauftragte B mit Vertrag vom 22. April 1992, ein Einbau-Fax-Modem für ein Notebook zu entwickeln und herzustellen. Als Entwicklungskosten zahlte K 25.000,-- DM nebst MwSt, die teilweise nach Abnahme von Modems durch K von B zurückgezahlt werden sollten. K verpflichtete sich, 500 Fax-Modems "in einer Lieferung" zu einem Einzelpreis von 435,-- DM nebst MwSt "zu bestellen". "Zusätzlich" zu dieser "Festbestellung" vereinbarte er Optionen für weitere Bestellungen in bestimmten Losgrößen zum Preis von 409,50 DM nebst MwSt. Die Lieferungen des B sollten "unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Abruf erfolgen"; diese Lieferfrist wurde als "Fixtermin" vereinbart. Der "Kaufpreis" sollte 30 Tage nach Zugang einer Lieferung fällig sein. Änderungen des Vertrages sollten nur in schriftlicher Form wirksam sein. Später vereinbarten die Parteien einen Netto-Stückpreis von 405,-- DM.
Im September 1992 bestellte K 50 Modems, die von der Beklagten am 1. und 16. Oktober 1992 geliefert wurden. Mit Telefax vom 7. Januar 1993 bestellte er weitere 100 Stück. Da keine Lieferung erfolgte, setzte K der B mit Telefax vom 16. Februar 1993 eine Nachfrist bis zum Ablauf der 8. Kalenderwoche mit dem Hinweis: "... otherwise any damage by your delay will be charged to your company ...". Am 1. März 1993 lieferte B 21 Modems. 20 Stück wurden von K kurze Zeit später zurückgesandt. Mit Telefax vom 18. März 1993 kündigte K den Vertrag wegen Lieferverzugs. Am 27. April 1993 bot B 250 Modems an und am 5. Mai 1993 weitere 194. K verweigerte die Abnahme.  K verlangt von B Rückzahlung der Entwicklungskosten von 28.500,-- DM und Schadensersatz aufgrund der Bestellung vom 7. Januar 1993. Er beansprucht insoweit entgangenen Gewinn in Höhe von 44.022,-- DM.
Sind die Forderungen berechtigt?



 
 
 

3. Möglichkeit der Leistung: Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft

Das Fixgeschäft ist eine besondere Spielart des Verzuges. Deshalb ist auch hier vorausgesetzt, dass die Leistung des Schuldners nach Fristablauf noch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so erlischt die Leistungspflicht des Schuldners schon nach § 275 BGB und die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach §§ 283, 326 BGB. Weil hier die Rechtsfolgen nicht wegen der besonderen Hervorhebung der Leistungszeit durch die Parteien, sondern unabhängig hiervon eintreten, nennt man diese Art von Geschäften absolute Fixgeschäfte. Diese Bezeichnung ist eigentlich unzutreffend, weil eben gerade kein Fall des Verzuges vorliegt. Deshalb ist auch der Begriff uneigentliches oder unechtes Fixgeschäft gebräuchlich. Das Fixgeschäft im Sinne der §§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB wird dagegen wegen der Anknüpfung an den besonderen Parteiwillen relatives oder auch eigentliches bzw. echtes Fixgeschäft genannt.

Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn nicht die genau bestimmte Leistungszeit kraft Parteivereinbarung mit dem Erfüllungsinteresse verknüpft wird, sondern wenn die Leistungspflicht einer Partei kraft Vereinbarung an einen Umstand anknüpft, der zeitabhängig ist. Verschwindet dieser Umstand, so kann die Leistung nicht mehr erbracht werden. Der Leistungsinhalt wird um den Umstand ergänzt. Die Leistungszeit im Sinne des Kalenders ist also nur mittelbar betroffen und gerade nicht Gegenstand der besonderen Vereinbarung. Der Umstand, an den die Leistungspflicht geknüpft wird, ist der Zweck, dem die Erbringung der Leistung für den Gläubiger dienen soll [Nastelski, JuS 1962, S. 289 (294)]. Das führt dazu, dass nach Wegfall des Zwecks das Erfüllungsinteresse des Gläubigers an der Leistung bei vernünftiger Betrachtung schlechthin, also objektiv wegfällt. Demgegenüber bezweckt das relative Fixgeschäft, dem subjektiven Interessenwegfall des Gläubigers bezüglich der Primärleistung durch Schadensersatz oder Lösung vom Vertrag Rechnung zu tragen. Ein Beispiel soll zur Verdeutlichung der Konstellation dienen:

Wahlanzeige - Beispiel aus BAG, 7.6.88, 1 AZR 372/86, BAGE 58, S. 343 = NJW 1989, S. 63: Eine Wahlanzeige der CDU sollte in der Wochenendausgabe vom 5./6. März 1983 erscheinen, weil am 6. März 1983 die Bundestagswahl stattfand. Ob hier ein (wohl objektiver) Interessenwegfall der Partei gegeben ist, interessiert nicht in erster Linie (a. A. BAG). Vielmehr ist entscheidend, dass sich nach Auslegung des Anzeigenvertrages gemäß den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Anzeige zur Wahl erscheinen soll. Die Wahl ist aber am nächstmöglichen, dem Wochenende folgenden Erscheinungsdatum, nämlich dem Montag, bereits vorbei.

Vor allem die Rechtsprechung stellt demgegenüber in erster Linie darauf ab, wie bedeutsam die Einhaltung der Leistungsfrist für den Gläubiger ist. Insbesondere wird vertreten, dass ein Reisevertrag mit einer präzise festgelegten Reisedauer (z. B.: 5. - 19. Februar) ein absolutes Fixgeschäft ist, weil die Leistungszeit so wesentlich ist, dass eine verspätete Leistung überhaupt keine Erfüllung mehr darstellt [BGH, NJW 1973, S. 318; NJW 1974, S. 1046 (1047)]. Dann lässt sich die Abgrenzung zum relativen Fixgeschäft, bei dem die fristgerechte Leistung auch sehr wichtig ist, aber kaum noch vornehmen. Die Ansicht der Rechtsprechung ist zudem auch nicht interessengerecht, wie das folgende Beispiel zeigt:

Hochzeitstorte - frei nach Staudinger/Kaiser, § 361 BGB a. F., Rn. 16: Bräutigam B bestellt bei der Konditorei K eine  sehr große Torte, die er für seine Hochzeitsfeier verwenden will. Es handelt sich aber nicht um eine spezielle Hochzeitstorte; allerdings ist die Torte für den "Hausgebrauch" viel zu groß. Die Konditorei vergisst den Auftrag, so dass die Torte nicht rechtzeitig zur Hochzeit fertiggestellt wird. Nach den Kriterien der Rechtsprechung - Wichtigkeit der fristgerechten Leistungserbringung - müsste ein absolutes Fixgeschäft angenommen werden, da B mit der Torte nach der Hochzeit nichts mehr anfangen kann. Die scharfen Rechtsfolgen der §§ 283, 326 BGB sind gegenüber dem Schuldner aber nur gerechtfertigt, wenn er mit einer Unmöglichkeit durch Verspätung rechnen kann. Das ist indes nur der Fall, wenn der Verwendungszweck des B Vertragsinhalt und deshalb für K verbindlich geworden ist. Denn selbst für die Rechte aus den §§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB  ist eine klare vertragliche Vereinbarung vonnöten.

Beachten Sie aber bitte, dass der Aspekt des Wegfalls des Interesses an der Primärleistung stets auch die Frage mit sich bringt, ob nicht ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 281 Abs. 2 BGB (Interessewegfall) vorliegt. Denn bei diesen Normen ist nicht erforderlich, dass der Schuldner den Interessenwegfall des Gläubigers voraussehen konnte [Palandt/Heinrichs, § 326 BGB a. F., Rn. 21]. Der BGH [NJW-RR 1998, S. 1489 (1491)] beschreibt die Voraussetzungen des entsprechenden § 326 II BGB a. F. wie folgt:
"Nach § 326 Abs. 2 BGB (a. F.) bedarf es der Fristbestimmung mit Ablehnungsandrohung nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für den anderen Teil kein Interesse hat. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es allein auf das Interesse des Gläubigers an der Durchführung des vertraglichen Leistungsaustausches an, das auf unterschiedlichen Gründen, u.a. auch wirtschaftlichen, beruhen kann. Bei der Prüfung des Interessenwegfalls ist deshalb von den individuellen Verhältnissen des Gläubigers auszugehen. Auf ihrer Grundlage ist sodann objektiv zu entscheiden, ob der Gläubiger noch ein Interesse daran hat, die Leistung des Schuldners durch seine Gegenleistung zu "erkaufen". Daran fehlt es etwa, wenn der Gläubiger gerade infolge des Verzuges die Leistung nicht mehr in der vorgesehenen Weise verwenden kann, wenn er also den Zweck, für den die Leistung bestimmt war, aufgrund der Verzögerung der Leistung überhaupt nicht mehr verwirklichen kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn der Abnehmer des Gläubigers infolge der Lieferverzögerung die schon verkaufte Ware ablehnt."

Folgt man der Auffassung des BGH, so erübrigt sich eine Einordnung des absoluten Fixgeschäfts zur Unmöglichkeit anhand der Frage, ob der Vertragszweck des Gläubigers Vertragsinhalt geworden ist. Bei objektivem Wegfalls des Interesses an der Primärleistung ist dann vielmehr stets der Weg über die §§ 323 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 281 Abs. 2 BGB zu wählen. Nur bei einem lediglich subjektiven Interessenwegfall des Gläubigers bleibt noch Raum für ein - dann relatives - Fixgeschäft.



 
 
 

4. Die Schadensberechnung nach § 376 Abs. 2 und 3 HGB

Die Schadensberechnung im Rahmen des § 376 HGB unterscheidet sich in einigen Punkten von der allgemeinen Schadensberechnung im Rahmen der §§ 249 ff. BGB:

a) Abstrakte und normative Schadensberechnung, § 376 Abs. 2 HGB

Im bürgerlichen Recht ist eine abstrakte Schadensberechnung beim entgangenen Gewinn möglich. Nach § 252 S. 2 BGB gilt derjenige Gewinn als entgangen, der "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ... mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte". Dies wird im kaufmännischen Verkehr so verstanden, dass stets davon auszugehen ist, der Kaufmann könne marktgängige Waren zum Marktpreis erwerben bzw. veräußern [BGH, NJW 1994, S. 2478; Palandt/Heinrichs, § 252 BGB, Rn. 7]. Die Differenz von Marktpreis und vertraglich vereinbartem Preis gilt damit als entgangener Gewinn. Insoweit besteht kein Unterschied zu § 376 Abs. 2 HGB. Das "gilt" in § 252 S. 2 BGB wird allerdings dahingehend verstanden, dass die Norm nur eine Vermutung aufstellt, die durch Gegenbeweis widerlegt werden kann [BGH, NJW 1994, S. 2478; Palandt/Heinrichs, § 252 BGB, Rn. 7]. Das ist bei § 376 Abs. 2 HGB anders: Der anderen Partei ist der Beweis abgeschnitten, dass ein Verkauf zum Marktpreis nicht möglich gewesen wäre. Trifft dieser Einwand des Schuldners zu, so gewährt § 376 Abs. 2 HGB eine Schadensposition, die tatsächlich gar nicht entstanden ist. Dann handelt es sich um einen normativ bestimmten Schadensersatz [Palandt/Heinrichs, Vorbem. v. § 249 BGB, Rn. 52]: Die hypothetische Vermögenslage bei der Differenzhypothese ist von der Wirklichkeit losgelöst. Man könnte auch von einem normativen Mindestschaden sprechen.

Die zwei erfassten Konstellationen sind der - jeweils hypothetische - Deckungsverkauf und der Deckungseinkauf:

b) Beschränkung der konkreten Schadensberechnung, § 376 Abs. 3 HGB

Die Vorschrift des § 376 III HGB beschränkt die konkrete Schadensberechnung des Gläubigers in zweierlei Hinsicht: Die Wirksamkeit des Deckungsgeschäfts berühren diese Regelungen indes nicht.
 
 
 
 

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