Fixhandelskauf, § 376 HGB
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Prüfschema Einwendung des Schuldners gegen Erfüllungsanspruch
nach § 376 HGB
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Kauf als zumindest
einseitiges
Handelsgeschäft
Vereinbarung
einer festbestimmten Leistungszeit/-frist
Säumnis des Schuldners
(auch unverschuldet)
Erlöschen des Erfüllungsanspruches
des Gläubigers
Keine sofortige Anzeige
des Bestehens auf Erfüllung nach Frist- bzw. Zeitablauf |
1. Abgrenzung zum Fixgeschäft nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Die Regelung des Fixhandelskaufs in § 376 HGB baut auf dem relativen
Fixgeschäft des § 323 BGB (= § 361 a. F.) auf. Er unterscheidet
sich von der bürgerlichrechtlichen Vorschrift in den folgenden Punkten:
-
§ 323 BGB lässt den Erfüllungsanspruch gegen den Schuldner
stets bestehen und gibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit des
Rücktritts.
-
Beim Fixhandelskauf kann nach Ablauf der Frist Erfüllung nur noch
verlangt werden, wenn der Gläubiger dies sofort anzeigt. Der Gläubiger
hat - bei Verschulden des Schuldners - die Wahl zwischen Rücktritt
und Schadensersatz wegen Nichterfüllung.
Daraus ergibt sich, dass der § 376 HGB vier Funktionen hat (vgl. die
Prüfschemata):
-
Anspruchsgrundlage des Gläubigers für Schadensersatz wegen
Nichterfüllung;
-
Gestaltungsrecht für den Gläubiger zur Lösung vom
Vertrag mittels Rücktritt;
-
ggf. Anspruchsvoraussetzung für einen Rückgewähranspruch
nach § 346 S. 1 BGB;
-
rechtsvernichtende Einwendung des Schuldners gegen den Erfüllungsanspruch
des Gläubigers.
Für den Gläubiger bietet der Schadensersatzanspruch des §
376 HGB den Vorteil gegenüber § 281 BGB, dass keine Fristsetzung
erforderlich ist.
2. Die Vereinbarung der festbestimmten Leistungszeit bzw. -frist (Fixabrede)
Herzstück des § 376 HGB - wie auch in § 323 BGB - ist die
vertragliche Vereinbarung, dass die Leistung des Schuldners zu einer festbestimmten
Zeit bzw. innerhalb einer festbestimmten Frist zu erfolgen hat. Man nennt
diese Vereinbarung auch Fixabrede. Diese Abrede hat zwei Inhalte
und hängt weiterhin von der Möglichkeit der Leistung ab:
a) Feste Bestimmung von Leistungszeit bzw. Leistungsfrist
Zunächst muss die Leistungszeit/-frist fest bestimmt sein. Dies
unterscheidet
die Fixabrede von der bloßen vertraglichen Bestimmung der
Leistungszeit nach § 271 II BGB. Eine solche Fälligkeitsvereinbarung
kann nämlich auch mit relativ unbestimmten Begriffen erfolgen, wie
z. B. "baldigst" [OLG München, NJW 1981, S. 1104]. Die Bestimmung der
Leistungszeit bei der Fixabrede ist hingegen deckungsgleich mit der
kalendermäßigen Bestimmung der Fälligkeit im Sinne von
§ 286 BGB [Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Grund dafür
ist, dass ein Zeitpunkt bzw. Frist nur dann fest bestimmt ist, wenn sie
kein
Ermessen des Schuldners durch unbestimmte Formulierungen zulässt
[Staub/Koller, § 376 HGB, Rn. 4]. Ein solches Ermessen ist stets dann
ausgeschlossen, wenn sich Zeitpunkt oder Frist zumindest mittelbar aus
dem Kalender ergeben (Beispiele: "Mitte des Monats"; wegen § 192 BGB
ist das der 15. Tag; "im Mai"; Fristablauf am 31. Mai, 24.00 Uhr).
b) Verknüpfung von Erfüllungsinteresse und rechtzeitiger Leistung
Als subjektives Kriterium müssen die Parteien vereinbart haben, dass
der Bestand des Geschäftes von der Einhaltung der Frist abhängen
soll. Die bloße Festbestimmung der Lieferzeit reicht gerade noch
nicht für ein Fixgeschäft aus [BGH, NJW 1990, S. 2065 (2067);
WM 1984, S. 639 (641)]. So bestimmt denn auch § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB,
dass ein Fixgeschäft vorliegt, wenn der Gläubiger "den Fortbestand
seines Erfüllungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Erfüllung
gebunden hat". Die Rechtsprechung verwendet die griffige Formel, ob
das Geschäft mit der Fristeinhaltung "stehen oder fallen" soll [st.
Rspr. des BGH: NJW 1990, S. 2065 (2067); NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984,
S. 639 (641); WM 1982, S. 1384 (1385); OLG Hamm, NJW-RR 1995, S. 350 (351)].
c) Ausdrückliche Fixklausel
Meist wird ein Fixgeschäft ausdrücklich durch bestimmte Standardformulierungen
bezeichnet, z. B. "fix" [BGH, WM 1984, S. 639 (641)], "prompt", "genau",
"spätestens bis/am" [BGH, WM 1984, S. 639 (641)], "Nachlieferung ausgeschlossen".
Dann wird - sofern nicht andere Umstände eindeutig dagegen sprechen
- ein Fixgeschäft anzunehmen sein [BGH, WM 1982, S. 1384 (1385); Staub/Koller,
§ 376 HGB, Rn. 6]. Eine solche ausdrückliche Fixklausel muss
- selbstverständlich - Vertragsbestandteil geworden sein [BGH, NJW-RR
1989, S. 1373 (1374)].
d) Konkludente Fixabrede
Ob ein Vertrag, der keine ausdrückliche Bezeichnung des Fixcharakters
enthält, trotzdem als Fixgeschäft anzusehen ist, muss durch
Auslegung
nach den §§ 133, 157 BGB unter Heranziehung aller Gesamtumstände
bestimmt werden [BGH, NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984, S. 639 (641); WM 1982,
S. 1384 (1385)]. Bitte beachten Sie, dass hierbei ein Bezug zur Bestimmung
von Leistungszeit bzw. -frist vorliegt: Je genauer die kalendermäßige
Festlegung ist, um so eher wird ein Fixgeschäft zu bejahen sein [OLG
Hamburg, MDR 1975, S. 845]. Wie stets bei einer Auslegung nach den §§
133, 157 BGB sind Umstände, die in der Sphäre einer Person liegen,
nur dann für die Auslegung relevant, wenn sie für die andere
Seite erkennbar sind. Ob der Käufer die Ware sofort nach dem vereinbarten
Liefertermin weiter zu veräußern hat oder Dritten in sonstiger
Weise verpflichtet ist, spielt nur dann eine Rolle, wenn dem Verkäufer
dies beim Vertragsschluss deutlich gemacht wurde [BGH, WM 1984, S. 639
(641)]. Es ist weiterhin zu berücksichtigen, dass es hier stets um
eine Ausnahme zu den Regeln über den gewöhnlichen Verzug geht,
die für den Schuldner sehr hart sein kann. Der diesbezügliche
Parteiwille ist also mit einer gewissen Vorsicht zu ermitteln [OLG Celle,
MDR 1973, S. 412]. Deswegen wirken sich jede Zweifel gegen die Annahme
eines Fixgeschäfts aus [BGH, NJW-RR 1989, S. 1373; WM 1984, S.
639 (641); WM 1982, S. 1384 (1385)].
e) Umwandlung der Fixabrede
Die zwischen den Parteien getroffene Fixabrede kann von der durch sie begünstigten
Partei aufgehoben werden:
Fax-Modem - BGH,
10.3.98, X ZR 7/96, NJW-RR 1998, S. 1489: K
beauftragte B mit Vertrag vom 22. April 1992, ein Einbau-Fax-Modem für
ein Notebook zu entwickeln und herzustellen. Als Entwicklungskosten zahlte
K 25.000,-- DM nebst MwSt, die teilweise nach Abnahme von Modems durch
K von B zurückgezahlt werden sollten. K verpflichtete sich, 500 Fax-Modems
"in einer Lieferung" zu einem Einzelpreis von 435,-- DM nebst MwSt "zu
bestellen". "Zusätzlich" zu dieser "Festbestellung" vereinbarte er
Optionen für weitere Bestellungen in bestimmten Losgrößen
zum Preis von 409,50 DM nebst MwSt. Die Lieferungen des B sollten "unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 30 Tagen nach Abruf erfolgen"; diese
Lieferfrist wurde als "Fixtermin" vereinbart. Der "Kaufpreis" sollte 30
Tage nach Zugang einer Lieferung fällig sein. Änderungen des
Vertrages sollten nur in schriftlicher Form wirksam sein. Später vereinbarten
die Parteien einen Netto-Stückpreis von 405,-- DM.
Im September 1992 bestellte K 50 Modems, die von der
Beklagten am 1. und 16. Oktober 1992 geliefert wurden. Mit Telefax vom
7. Januar 1993 bestellte er weitere 100 Stück. Da keine Lieferung
erfolgte, setzte K der B mit Telefax vom 16. Februar 1993 eine Nachfrist
bis zum Ablauf der 8. Kalenderwoche mit dem Hinweis: "... otherwise any
damage by your delay will be charged to your company ...". Am 1. März
1993 lieferte B 21 Modems. 20 Stück wurden von K kurze Zeit später
zurückgesandt. Mit Telefax vom 18. März 1993 kündigte K
den Vertrag wegen Lieferverzugs. Am 27. April 1993 bot B 250 Modems an
und am 5. Mai 1993 weitere 194. K verweigerte die Abnahme. K verlangt
von B Rückzahlung der Entwicklungskosten von 28.500,-- DM und Schadensersatz
aufgrund der Bestellung vom 7. Januar 1993. Er beansprucht insoweit entgangenen
Gewinn in Höhe von 44.022,-- DM.
Sind die Forderungen berechtigt?
3. Möglichkeit der Leistung: Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft
Das Fixgeschäft ist eine besondere Spielart des Verzuges. Deshalb
ist auch hier vorausgesetzt, dass die Leistung des Schuldners nach Fristablauf
noch möglich ist. Ist dies nicht der Fall, so erlischt die Leistungspflicht
des Schuldners schon nach § 275 BGB und die Rechte des Gläubigers
bestimmen sich nach §§ 283, 326 BGB. Weil hier die Rechtsfolgen
nicht wegen der besonderen Hervorhebung der Leistungszeit durch die Parteien,
sondern unabhängig hiervon eintreten, nennt man diese Art von Geschäften
absolute
Fixgeschäfte. Diese Bezeichnung ist eigentlich unzutreffend, weil
eben gerade kein Fall des Verzuges vorliegt. Deshalb ist auch der Begriff
uneigentliches oder unechtes Fixgeschäft gebräuchlich. Das Fixgeschäft
im Sinne der §§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 376 HGB wird dagegen wegen
der Anknüpfung an den besonderen Parteiwillen relatives oder
auch eigentliches bzw. echtes Fixgeschäft genannt.
Ein absolutes Fixgeschäft liegt vor, wenn nicht die genau bestimmte
Leistungszeit kraft Parteivereinbarung mit dem Erfüllungsinteresse
verknüpft wird, sondern wenn die Leistungspflicht einer Partei
kraft Vereinbarung an einen Umstand anknüpft, der zeitabhängig
ist. Verschwindet dieser Umstand, so kann die Leistung nicht mehr erbracht
werden. Der Leistungsinhalt wird um den Umstand ergänzt. Die Leistungszeit
im Sinne des Kalenders ist also nur mittelbar betroffen und gerade nicht
Gegenstand der besonderen Vereinbarung. Der Umstand, an den die Leistungspflicht
geknüpft wird, ist der Zweck, dem die Erbringung der Leistung für
den Gläubiger dienen soll [Nastelski, JuS 1962, S. 289 (294)].
Das führt dazu, dass nach Wegfall des Zwecks das Erfüllungsinteresse
des Gläubigers an der Leistung bei vernünftiger Betrachtung schlechthin,
also objektiv wegfällt. Demgegenüber bezweckt das relative Fixgeschäft,
dem subjektiven Interessenwegfall des Gläubigers bezüglich der
Primärleistung durch Schadensersatz oder Lösung vom Vertrag Rechnung
zu tragen. Ein Beispiel soll zur Verdeutlichung der Konstellation dienen:
Wahlanzeige - Beispiel
aus BAG, 7.6.88, 1 AZR 372/86, BAGE 58, S. 343 = NJW 1989, S. 63: Eine
Wahlanzeige der CDU sollte in der Wochenendausgabe vom 5./6. März
1983 erscheinen, weil am 6. März 1983 die Bundestagswahl stattfand.
Ob hier ein (wohl objektiver) Interessenwegfall der Partei gegeben ist,
interessiert nicht in erster Linie (a. A. BAG). Vielmehr ist entscheidend,
dass sich nach Auslegung des Anzeigenvertrages gemäß den §§
133, 157 BGB ergibt, dass die Anzeige zur Wahl erscheinen soll. Die Wahl
ist aber am nächstmöglichen, dem Wochenende folgenden Erscheinungsdatum,
nämlich dem Montag, bereits vorbei.
Vor allem die Rechtsprechung stellt demgegenüber in erster Linie
darauf ab, wie bedeutsam die Einhaltung der Leistungsfrist für den
Gläubiger ist. Insbesondere wird vertreten, dass ein Reisevertrag
mit einer präzise festgelegten Reisedauer (z. B.: 5. - 19. Februar)
ein absolutes Fixgeschäft ist, weil die Leistungszeit so wesentlich
ist, dass eine verspätete Leistung überhaupt keine Erfüllung
mehr darstellt [BGH, NJW 1973, S. 318; NJW 1974, S. 1046 (1047)]. Dann
lässt sich die Abgrenzung zum relativen Fixgeschäft, bei dem
die fristgerechte Leistung auch sehr wichtig ist, aber kaum noch vornehmen.
Die Ansicht der Rechtsprechung ist zudem auch nicht interessengerecht,
wie das folgende Beispiel zeigt:
Hochzeitstorte - frei
nach Staudinger/Kaiser, § 361 BGB a. F., Rn. 16: Bräutigam
B bestellt bei der Konditorei K eine sehr große Torte, die
er für seine Hochzeitsfeier verwenden will. Es handelt sich aber nicht
um eine spezielle Hochzeitstorte; allerdings ist die Torte für den
"Hausgebrauch" viel zu groß. Die Konditorei vergisst den Auftrag,
so dass die Torte nicht rechtzeitig zur Hochzeit fertiggestellt wird. Nach
den Kriterien der Rechtsprechung - Wichtigkeit der fristgerechten Leistungserbringung
- müsste ein absolutes Fixgeschäft angenommen werden, da B mit
der Torte nach der Hochzeit nichts mehr anfangen kann. Die scharfen Rechtsfolgen
der §§ 283, 326 BGB sind gegenüber dem Schuldner aber nur
gerechtfertigt, wenn er mit einer Unmöglichkeit durch Verspätung
rechnen kann. Das ist indes nur der Fall, wenn der Verwendungszweck des
B Vertragsinhalt und deshalb für K verbindlich geworden ist. Denn
selbst für die Rechte aus den §§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, 376
HGB ist eine klare vertragliche Vereinbarung vonnöten.
Beachten Sie aber bitte, dass der Aspekt des Wegfalls des Interesses
an der Primärleistung stets auch die Frage mit sich bringt, ob nicht
ein Fall des § 323 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 281 Abs. 2 BGB (Interessewegfall)
vorliegt. Denn bei diesen Normen ist nicht erforderlich, dass der Schuldner
den Interessenwegfall des Gläubigers voraussehen konnte [Palandt/Heinrichs,
§ 326 BGB a. F., Rn. 21]. Der BGH [NJW-RR 1998, S. 1489 (1491)] beschreibt
die Voraussetzungen des entsprechenden § 326 II BGB a. F. wie folgt:
"Nach § 326 Abs. 2 BGB (a. F.) bedarf es der Fristbestimmung
mit Ablehnungsandrohung nicht, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge
des Verzuges für den anderen Teil kein Interesse hat. Nach dem Wortlaut
der Vorschrift kommt es allein auf das Interesse des Gläubigers an
der Durchführung des vertraglichen Leistungsaustausches an, das auf
unterschiedlichen Gründen, u.a. auch wirtschaftlichen, beruhen kann.
Bei der Prüfung des Interessenwegfalls ist deshalb von den individuellen
Verhältnissen des Gläubigers auszugehen. Auf ihrer Grundlage
ist sodann objektiv zu entscheiden, ob der Gläubiger noch ein Interesse
daran hat, die Leistung des Schuldners durch seine Gegenleistung zu "erkaufen".
Daran fehlt es etwa, wenn der Gläubiger gerade infolge des Verzuges
die Leistung nicht mehr in der vorgesehenen Weise verwenden kann, wenn
er also den Zweck, für den die Leistung bestimmt war, aufgrund der
Verzögerung der Leistung überhaupt nicht mehr verwirklichen kann.
Das kann etwa der Fall sein, wenn der Abnehmer des Gläubigers infolge
der Lieferverzögerung die schon verkaufte Ware ablehnt."
Folgt man der Auffassung des BGH, so erübrigt sich eine Einordnung
des absoluten Fixgeschäfts zur Unmöglichkeit anhand der Frage,
ob der Vertragszweck des Gläubigers Vertragsinhalt geworden ist. Bei
objektivem Wegfalls des Interesses an der Primärleistung ist dann
vielmehr stets der Weg über die §§ 323 Abs. 2 Nr. 3 bzw.
281 Abs. 2 BGB zu wählen. Nur bei einem lediglich subjektiven Interessenwegfall
des Gläubigers bleibt noch Raum für ein - dann relatives - Fixgeschäft.
4. Die Schadensberechnung nach § 376 Abs. 2 und 3 HGB
Die Schadensberechnung im Rahmen des § 376 HGB unterscheidet sich
in einigen Punkten von der allgemeinen Schadensberechnung im Rahmen der
§§
249 ff. BGB:
a) Abstrakte und normative Schadensberechnung, § 376 Abs. 2 HGB
Im bürgerlichen Recht ist eine abstrakte Schadensberechnung beim
entgangenen Gewinn möglich. Nach § 252 S. 2 BGB gilt
derjenige Gewinn als entgangen, der "nach dem gewöhnlichen Lauf der
Dinge ... mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte". Dies wird im
kaufmännischen
Verkehr so verstanden, dass stets davon auszugehen ist, der Kaufmann
könne marktgängige Waren zum Marktpreis erwerben bzw. veräußern
[BGH, NJW 1994, S. 2478; Palandt/Heinrichs, § 252 BGB, Rn. 7]. Die
Differenz von Marktpreis und vertraglich vereinbartem Preis gilt damit
als entgangener Gewinn. Insoweit besteht kein Unterschied zu § 376
Abs. 2 HGB. Das "gilt" in § 252 S. 2 BGB wird allerdings dahingehend
verstanden, dass die Norm nur eine Vermutung aufstellt, die durch Gegenbeweis
widerlegt
werden kann [BGH, NJW 1994, S. 2478; Palandt/Heinrichs, § 252 BGB,
Rn. 7]. Das ist bei § 376 Abs. 2 HGB anders: Der anderen Partei
ist der Beweis abgeschnitten, dass ein Verkauf zum Marktpreis nicht
möglich gewesen wäre. Trifft dieser Einwand des Schuldners zu,
so gewährt § 376 Abs. 2 HGB eine Schadensposition, die tatsächlich
gar nicht entstanden ist. Dann handelt es sich um einen normativ bestimmten
Schadensersatz [Palandt/Heinrichs, Vorbem. v. § 249 BGB, Rn. 52]:
Die hypothetische Vermögenslage bei der Differenzhypothese ist von
der Wirklichkeit losgelöst. Man könnte auch von einem normativen
Mindestschaden sprechen.
Die zwei erfassten Konstellationen sind der - jeweils hypothetische
- Deckungsverkauf und der Deckungseinkauf:
-
Deckungsverkauf: Der Verkäufer macht geltend, dass er die Ware
am Markt hätte verkaufen können, wenn er nicht den - nun nach
§ 376 HGB abzuwickelnden - Vertrag mit dem Käufer geschlossen
hätte. Hier macht die Berufung auf § 376 Abs. 2 HGB nur Sinn,
wenn der Marktpreis höher ist als der Kaufpreis im konkreten Vertrag.
-
Deckungseinkauf: Der Käufer sagt, dass er die Ware bei einem
anderen Verkäufer zum Marktpreis eingekauft hätte. Auch hier
ergibt dieser Vortrag nur einen Sinn, wenn der Marktpreis über dem
konkreten Kaufpreis liegt. Denn nur in diesem Falle hätte der Käufer
für das gleiche Gut mehr bezahlt, also im Vergleich einen Verlust
gemacht. Als entgangenen Gewinn kann man diesen Verlust deshalb bezeichnen,
weil man unterstellt, dass der Kaufmann in der Regel Waren einkauft, um
sie zu verkaufen. Einer solchen, im Rahmen des § 252 BGB nötige
Unterstellung bedarf es bei § 376 HGB nicht, weil dort nicht vom entgangenen
Gewinn die Rede ist.
b) Beschränkung der konkreten Schadensberechnung, § 376 Abs.
3 HGB
Die Vorschrift des § 376 III HGB beschränkt die konkrete Schadensberechnung
des Gläubigers in zweierlei Hinsicht:
-
Tätigt er tatsächlich einen Deckungsein- oder Verkauf, so kann
er diese Schadensposition nach § 376 Abs. 3 S. 1 HGB nur dann in seine
Schadensberechnung einstellen, wenn er das Deckungsgeschäft sofort
nach Fristablauf tätigt.
-
Das Deckungsgeschäft darf nur über die in § 376 Abs. 3 S.
2 HGB genannten Personen durchgeführt werden, um für die Schadensberechnung
berücksichtigt werden zu können.
Die Wirksamkeit des Deckungsgeschäfts berühren diese Regelungen
indes nicht.