Moritz, Trainer Zivilrecht

Vertrag - Einzelne Verträge - VerbrauchervertragWiderruf

Fernabsatzvertrag gem. §§ 312 b-f BGB(= früher: FernAbsG)

1. Ansprüche
2. Fernabsatzvertrag
3. Widerruf, Rückgabe
4. Rückgängigmachung
5. Übungsfall

1. Rückgängigmachung des Vertrages durch / nach Widerruf  bzw. Rückgabe

Vertrag
Kauf-, Werk-, Dienstvertrag,
evtl. verbunden mit Kreditvertrag (§ 358 BGB)
Verbrauchervertrag (§§ 13 und 14 BGB)
Fernabsatzvertrag (§ § 312b BGB) und
evtl. verbundener Kreditvertrag (§ 358 BGB)
a) Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB);
b) für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem (§ 312b  Abs. 1 BGB)
Kein Erlöschen des Widerrufsrechts bei Dienstleistungen, die mit Zustimmung des Verbrauchers begonnen sind.
Widerruf (§§ 312d, 355 BGB) a) innerhalb von 2 Wochen 
- nach vollständiger Information
- nach Vertragsschluss oder
- bei Kauf: nach Lieferung der Ware
b) 2 Wochen ab vollständiger Information nach § 2 Abs. 3
) bis 6 Monate bei fehlender Information
Rücktritt §§ 346 ff., 357 BGB
§ 312d BGB (= früher: FernAbsG) versucht, die Entscheidungsmacht des Verbrauchers (§ 13 BGB) bei Käufen im Versandhandel (Katalog, Internet) durch Informationspflichten des Unternehmers (§ 14 BGB) zu stärken. Bei späterer Reue des Geschäfts kann es durch Widerruf oder Rückgabe rückgängig gemacht werden. Das Gesetz stärkt die Konsumentensouveränität und erschwert die Überrumpelungs-Aquisition von Unternehmen.

Es ändert nichts am Vertragsschluss: Angebot und Annahme sind nach wie vor  beliebig gestaltbar. Meist wird der Katalog oder die Internetseite nur die Aufforderung zum Angebot sein. Der Verbraucher macht mit seiner Bestellung das Angebot, der Unternehmer nimmt es bei kleineren Warenlieferungen meist konkludent (§ 151 BGB),  bei größeren explizit an. Sanktioniert wird mit dem Gesetz der nicht transparente Vertrag, indem dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gegeben wird. Die Informationspflichten des § 312c BGB i. V. m. InfoPlfVO betreffen also nicht den Vertragsschluss, sondern die Dauer des Widerrufsrechts. Dies ist beim Gutachten zu beachten.

Neu ist bei den modernen Verbraucherschutzgesetzen, dass das Widerrufsrecht nicht nur dann verlängert wird, wenn die Belehrung über das Recht selbst, sondern auch wenn die Informationen  über den Vertrag nicht zureichend erfolgen.

2. Definition des Fernabsatzvertrages (§ 312b BGB)

Der Fernabsatzvertrag hat folgende Voraussetzungen:

a) Er ist mittels eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen. Das sind gem. § 312b BGB:
Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail, sowie Rundfunk-, Tele- oder Mediendienste.

b) Der Unternehmer handelt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems (§ 312b Abs. 1 BGB).

Damit sind in der Hauptsache der Versandhandel und der Handel über elektronische Medien erfasst.

c) Ausgenommen sind in § 312b Abs. 3 BGB zahlreiche Verträge
- wegen Sonderregelungen: Fernunterrichtsvertrag (FernUSchG) und Teilzeit-Wohnrechtevertrag (§ 481 BGB),
- aber auch Bank- und Versicherungsverträge, Grundstücksverträge
- Verträge über Lebensmittellieferung, Hotelverträge und
- Automatenverträge und Verträge über öffentliche Fernsprecher.

d) Kredite, die mit dem Vertrag verbunden sind, werden ebenfalls vom Rücktritt erfasst (§ 358 BGB).


3. Widerrufsrecht, Rückgaberecht (§ 312d BGB)

Das Widerrufsrecht gibt dem Verbraucher die Möglichkeit, den Vertrag rückgängig zu machen.

a) Nach § 355 BGB ist folgende Form vorgeschrieben::
- Schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung der Ware.
- Es genügt das rechtzeitige Absenden der Ware.

b) Fristbeginn: § 312d Abs. 2 BGB:
- Nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des § 312c BGB;
- nicht vor Eingang der Warenlieferung, bei Sukzessivlieferung nicht vor Eingang der 1. Teillieferung;
- jedenfalls nicht vor Vertragsabschluss.

c) Die Widerrufsbelehrung muss nicht vom Verbraucher unterzeichnet werden (InfoPflVO).

d) Erlöschen des Widerrufsrechts (§§ 312d, 355 BGB):
- Spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware (§ 355 Abs. 3 BGB);
- Bei Dienstleistungen: wenn Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen hat (§ 312d Abs. 3 BGB).

e) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312d Abs. 4 BGB) bei:
- Speziell für den Kunden angefertigten Waren und  verderblichen Waren;
- CD oder Software o.ä., die entsiegelt ist;
- Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten;
- Lotterien;
- Versteigerungen (§ 156 BGB).

f) Alternativ kann der Verbraucher ein vereinbartes Rückgaberecht geltend machen: (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB)
 § 356 BGB nennt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
- Information über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt.
- Kenntnisnahme durch Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers.
- Einräumung des Rückgaberechts in Textform.
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer.
- Alternativ kann der Verbraucher schriftlich oder in Textform das Rücknahmeverlangen stellen, wenn die Rücksendung nicht per Paket möglich ist.

4. Rückgängigmachung nach Widerruf bzw. Rückgabe

Aus §§ 346 ff.355  und 356 BGB ergeben sich die Rechtsfolgen:

Der Vertrag wird durch den Widerruf unwirksam.
Es gilt Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB mit folgenden Modifikationen:
- Die Ware ist auf Kosten des Unternehmers zurück zu schicken (bei Warenwert unter 40
Euro kann dies auch auf Kosten des Verbrauchers vereinbart sein), § 357 Abs. 2 BGB.
- Bei Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße Benutzung ist Wertersatz zu
leisten (entgegen § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn der Verbraucher darauf in Textform
hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch bei unverschuldeter
Verschlechterung, wenn er sein Widerrufsrecht gekannt hat (entgegen § 346 Abs. 3 Nr. 3
BGB).
- Bei verschuldeter  Verschlechterung ist Wertersatz zu leisten.
- Bei fehlender Belehrung: Nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz (§ 346 Abs.
3 Nr. 3 BGB).
- Wertvergütung für Gebrauch einer Sache (§ 346 Abs. 1 BGB).
- Wertersatz ist zu zahlen, wenn die Rückgabe nach der Natur des Erlangten
ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).


5. Übungsfall

  Buchkauf: Die Studentin Meyer kauft bei buchhandel.de den Palandt für 198 DM per E-Mail. Auf der Homepage war  erwähnt, dass die Bücher innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung  zurück geschickt werden können und der Kaufpreis erstattet wird. 3 Wochen nach der Lieferung erhält Frau Meyer eine Vorauflage von einem Bekannten. Deshalb schickt sie das gekaufte Buch sofort zurück und verlangt den Kaufpreis und die Versandkosten.
Gutachten:
AGL: §§ 346, 356, 312d BGB:
a) Ein Kaufvertrag über das Buch ist erfolgt.
b) Es handelt sich um ein Verbrauchergeschäft (§§ 13 und 14 BGB) mittels Fernkommunikationsmittel (§ 312b BGB). Die Fa. buchhandel.de vertreibt die Bücher organisert im Fernabsatzhandel.
c) Das Rückgaberecht ist im Vertrag eingeräumt (§ 312d Abs. 1 S. 1 BGB)
d) Die vertraglich eingeräumte Rückgabefrist von 4 Wochen ist eingehalten.
e) Rechtsfolge: Rückerstattung des Kaufpreises gem. § 346 BGB; Erstattung der Versandkosten gem. § 356 Abs. 2 S. 2 BGB.
 
 

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