| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Ansprüche
2. Fernabsatzvertrag |
3. Widerruf, Rückgabe
4. Rückgängigmachung 5. Übungsfall |
evtl. verbunden mit Kreditvertrag (§ 358 BGB) |
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evtl. verbundener Kreditvertrag (§ 358 BGB) |
a) Fernkommunikationsmittel (§ 312b Abs. 2 BGB);
b) für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem (§ 312b Abs. 1 BGB) |
| a) innerhalb von 2 Wochen
- nach vollständiger Information - nach Vertragsschluss oder - bei Kauf: nach Lieferung der Ware b) 2 Wochen ab vollständiger Information nach § 2 Abs. 3 ) bis 6 Monate bei fehlender Information |
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Es ändert nichts am Vertragsschluss: Angebot und Annahme sind nach wie vor beliebig gestaltbar. Meist wird der Katalog oder die Internetseite nur die Aufforderung zum Angebot sein. Der Verbraucher macht mit seiner Bestellung das Angebot, der Unternehmer nimmt es bei kleineren Warenlieferungen meist konkludent (§ 151 BGB), bei größeren explizit an. Sanktioniert wird mit dem Gesetz der nicht transparente Vertrag, indem dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht gegeben wird. Die Informationspflichten des § 312c BGB i. V. m. InfoPlfVO betreffen also nicht den Vertragsschluss, sondern die Dauer des Widerrufsrechts. Dies ist beim Gutachten zu beachten.
Neu ist bei den modernen Verbraucherschutzgesetzen, dass das Widerrufsrecht nicht nur dann verlängert wird, wenn die Belehrung über das Recht selbst, sondern auch wenn die Informationen über den Vertrag nicht zureichend erfolgen.
a) Er ist mittels eines Fernkommunikationsmittels zustande gekommen.
Das sind gem. § 312b BGB:
Brief, Katalog, Telefon, Fax, E-Mail, sowie Rundfunk-, Tele- oder Mediendienste.
b) Der Unternehmer handelt im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems (§ 312b Abs. 1 BGB).
Damit sind in der Hauptsache der Versandhandel und der Handel über elektronische Medien erfasst.
c) Ausgenommen sind in § 312b Abs. 3 BGB zahlreiche Verträge
- wegen Sonderregelungen: Fernunterrichtsvertrag (FernUSchG) und Teilzeit-Wohnrechtevertrag
(§ 481 BGB),
- aber auch Bank- und Versicherungsverträge, Grundstücksverträge
- Verträge über Lebensmittellieferung, Hotelverträge
und
- Automatenverträge und Verträge über öffentliche
Fernsprecher.
d) Kredite, die mit dem Vertrag verbunden sind, werden ebenfalls vom Rücktritt erfasst (§ 358 BGB).
a) Nach § 355 BGB ist folgende Form vorgeschrieben::
- Schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder durch Rücksendung
der Ware.
- Es genügt das rechtzeitige Absenden der Ware.
b) Fristbeginn: § 312d Abs. 2 BGB:
- Nicht vor Erfüllung der Informationspflichten des § 312c
BGB;
- nicht vor Eingang der Warenlieferung, bei Sukzessivlieferung nicht
vor Eingang der 1. Teillieferung;
- jedenfalls nicht vor Vertragsabschluss.
c) Die Widerrufsbelehrung muss nicht vom Verbraucher unterzeichnet werden (InfoPflVO).
d) Erlöschen des Widerrufsrechts (§§ 312d, 355 BGB):
- Spätestens 6 Monate nach Eingang der Ware (§ 355 Abs. 3
BGB);
- Bei Dienstleistungen: wenn Unternehmer mit der Dienstleistung begonnen
hat (§ 312d Abs. 3 BGB).
e) Ausschluss des Widerrufsrechts bei (§ 312d Abs. 4 BGB) bei:
- Speziell für den Kunden angefertigten Waren und verderblichen
Waren;
- CD oder Software o.ä., die entsiegelt ist;
- Zeitungen, Zeitschriften, Illustrierten;
- Lotterien;
- Versteigerungen (§ 156 BGB).
f) Alternativ kann der Verbraucher ein vereinbartes Rückgaberecht
geltend machen: (§ 312d Abs. 1 S. 2 BGB)
§ 356 BGB nennt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen:
- Information über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt.
- Kenntnisnahme durch Verbraucher in Abwesenheit des Unternehmers.
- Einräumung des Rückgaberechts in Textform.
- Die Kosten der Rücksendung trägt der Unternehmer.
- Alternativ kann der Verbraucher schriftlich oder in Textform das
Rücknahmeverlangen stellen, wenn die Rücksendung nicht per Paket
möglich ist.
Der Vertrag wird durch den Widerruf unwirksam.
Es gilt Rücktrittsrecht gem. §§ 346 ff. BGB mit folgenden
Modifikationen:
- Die Ware ist auf Kosten des Unternehmers zurück zu schicken
(bei Warenwert unter 40
Euro kann dies auch auf Kosten des Verbrauchers vereinbart sein), §
357 Abs. 2 BGB.
- Bei Verschlechterung der Ware durch bestimmungsgemäße
Benutzung ist Wertersatz zu
leisten (entgegen § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB), wenn der Verbraucher
darauf in Textform
hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 S. 1 BGB). Dies gilt auch
bei unverschuldeter
Verschlechterung, wenn er sein Widerrufsrecht gekannt hat (entgegen
§ 346 Abs. 3 Nr. 3
BGB).
- Bei verschuldeter Verschlechterung ist Wertersatz zu leisten.
- Bei fehlender Belehrung: Nur Haftung für grobe Fahrlässigkeit
und Vorsatz (§ 346 Abs.
3 Nr. 3 BGB).
- Wertvergütung für Gebrauch einer Sache (§ 346 Abs.
1 BGB).
- Wertersatz ist zu zahlen, wenn die Rückgabe nach der Natur des
Erlangten
ausgeschlossen ist (§ 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB).