Moritz, Trainer Zivilrecht

Vertrag - Einwände - Verbrauchervertrag - Widerruf §§ 355 ff. BGB

Haustürgeschäfte gem. §§ 312-312a BGB (= früher: HausTWG)

1. Widerrufs-Voraussetzungen
2. Entgeltliches Geschäft
3. Freizeitveranstaltung
4. Aufgedrängte Bestellung
5. Verbundene Geschäfte


1. Voraussetzungen des Unwirksamwerdens des Vertrages nach Widerruf gem. § 312 BGB

a) Verbrauchervertrag auf entgeltliche Leistung

b) mündliche Verhandlung zwischen den Parteien 

c) außerhalb eines Ladenlokals, nämlich 

d) Widerruf

e) Frist: 2 Wochen nach Belehrung oder
    6 Monate nach Leistungserbringung (§ 355 BGB)

f) Keine Ausnahme (§ 312 Abs. 3 BGB)

g) Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
(auch eines verbundenen Rechtsgeschäfts)

> Der Widerruf macht das Geschäft unwirksam.
> Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ist das Geschäft wirksam.

2. Entgeltliches Geschäft

a) Bürgschaft für einen Verbraucherkredit

HausTWG und Bürgschaft -  BGH 9.3.93 - XI ZR 179/92 - NJW 93, 1594 = JA 94, 26: Ehemann nimmt Bürgschaftsformular für einen Kredit des Sohnes in Höhe von 20.000 DM mit nach Hause und legt es seiner Frau vor. Bankangestellter kommt einige Tage später, Frau unterschreibt und gibt ihm das Formular mit. Da der Sohn zahlungsunfähig ist, nimmt die Bank die Ehefrau in Anspruch.
BGH:
Der XI. Senat legt das Gesetz europarechtskonform aus, da in der EG-Richtlinie von 1985 nichts von Entgeltlichkeit steht. Es bestehe ein Unterschied zwischen dem Empfang einer unentgeltlichen Leistung und der einseitigen Verpflichtung (Bürgschaft). Daher Anwendung des HausTWG.

(1) Der IX. Senat hatte gegenteilig entschieden (BGH 24.1.91 - IX ZR 174/90 - BGHZ 113, 287) und später die Frage dem EuGH vorgelegt (BGH 11.1.96 NJW 1996, 930 = JA 1997, 166).
(2) Der EuGH  folgt dem IX. Senat nicht, sondern sieht in Bürgschaften (wie der XI. Senat des BGH) ebenfalls entgeltliche Geschäfte, so dass das HausTWG anwendbar ist. Allerdings muss es sich um einen Verbraucherkredit handeln.

Bayernhyp ./. Grietzinger - EuGH 17.3.98 NJW 1998, 1295.

b) Grundschuld

Grundschuld - BGH 26.11.95 NJW 1996, 55 = BGHZ 131,1 = JA 1996, 626: Auch in der Verpflichtung zur Grundschuldbestellung sieht der XI. Senat ein entgeltliches Geschäft, so dass das HausTWG anwendbar ist.

c) Durch Grundschuld abgesichertes Darlehn für Wohnungskauf

Durch die Neufassung des § 312a BGB mit Gesetz vom 23.7.2002 (BGBl. I Nr. 53 S. 2850) gilt das Widerrufsrecht auch bei Realkrediten zur Finanzierung von Grundstückskäufen (was nach dem ebenfalls neu formulierten Verbraucherkreditrecht durch Streichung des § 491 Abs. 3 Nr. 1 BGB nun auch erreicht ist.) Damit ist der Kritk des EuGH (13.12.2001 - Rs. C.481/99, BB 2002, 9) Rechnung getragen und die etwas mühsame europarechtskonforme Auslegung des alten § 312a BGB durch den BGH (BGH 9.4.2002 - XI ZR 91/99, BB 2002, 12221) überflüssig geworden.

Bezüglich des Gerichtsstandes gilt aber nicht § 29c ZPO (Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers bei Haustürgeschäften), sondern der Verweis des § 312a auf das Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehns, das keinen besonderen Gerichtsstand kennt.
Zuständigkeit - BGH 9.4.2002 - XI ZR 32/99, BB 2002, 1226.

d) Zeichnung eines geschlossenen Immobilienfonds

GbR Multifonds 2 - BGH 2.7.2001 - II ZR 304/00, BB 2001, 1652: Der Kläger unterzeichnete 1989 den Beitritt zu dem geschlossenen Immobilienfonds "GbR Multifonds 2" anlässlich eines unangemeldeten Vertreterbesuchs. Der Anteil sollte von einer Treuhandgesellschaft für den Kläger erworben werden. Der Kläger sollte monatliche Beiträge zahlen. Er tat das 10 Jahre lang. 1999 widerrief er den Beitritt zur GbR und verlangt Rückzahlung der erbrachten Leistungen in Höhe von 19.000 DM einschließlich 8,5 % Zinsen. BGH: AGL: §§ 312 Abs. 1, 355, 357, 346 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 HausTWG): Mangels Belehrung ist das Widerrufsrecht nicht erloschen. Es ist auch nicht verwirkt. Allerdings gelten die Grundsätze über den Austritt aus einer fehlerhaften Gesellschaft: Der Austretende erhält nur sein Auseinandersetzungsguthaben. Hier ist es jedenfalls nicht geringer als das eingezahlte Kapital. Eine pauschale Verzinsung kann nicht verlangt werden (sondern gem. § 357 Abs. 1 S. 2 BGB nur ab Verzugseintritt der Rückzahlungsschuld). Das Auseinandersetzungsguthaben enthält die gezogenen Nutzungen (§ 346 Abs. 1 BGB).
 

3. Freizeitveranstaltung

Kaffeefahrten, Verkaufsveranstaltungen in Hotels mit Bewirtung der "Gäste" oder Probeurlaubsangebote? Ja!

Wanderlagerverkauf - BGH 21.6.90 - I ZR 303/88 - NJW 90, 3265 = JA 91, 97: Wanderlagerverkauf in Hotels und Gaststätten mit Bewirtung der als "Gäste" eingeladenen Kunden.

Time-sharing - LG Hamburg 31.5.94 - 309 S 219/93 - VuR 94, 190: "1 Woche Urlaub für ein wenig Aufmerksamkeit ... Wir schenken Ihnen 1 Woche Urlaub für Ihre Meinung zu den schönsten Wochen des Jahres."

Keine Freizeitveranstaltung sind Verbrauchermessen, da der Kunde genügend Gelegenheit hat, dem Druck der Verkäufer zu entgehen:
Grüne Woche - BGH 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 (Pressemitteilung).


 

4. Ausnahmen, besonders: Aufgedrängte Bestellung eines Vertreters ins Haus

a) Ausnahmekatalog

Es gibt zahlreiche Ausnahmen, auf die das Gesetz nicht angewandt wird (§ 312 Abs. 3 BGB):

b) Aufgedrängte Bestellung ins Haus

Bei einer  - meist telefonisch -  aufgedrängten Bestellung ins Haus gibt es verschiedene Lösungsansätze, die Gilles (EWiR 96, 465) anführt: Der BGH folgt der ersten Lösung und nimmt keine "Bestellung" an, wenn diese nicht aus dem Entschluss des Kunden resultiert.

Kunststoffenster - BGH 1.3.90 NJW 1990, 1732 = BGHZ 110, 308: Kunde hatte um ein unverbindliches Angebot gebeten und während des Gesprächs den Vertrag unterzeichnet.
BGH:
Keine Bestellung, da kein Vertrag gewollt. Also ist § 312 BGB (= früher: HausTWG) anwendbar.

Sanitärzellen -  BGH 29.9.94 NJW 1994, 3351: Nach längeren Verhandlungen am Telefon und schriftlichen Angeboten verhandeln die Parteien auch im Haus des Beklagten. Daraus leitet dieser ein Widerrufsrecht des Vertrages über 70.000 DM zum Einbau von Sanitärzellen in seinem Neubau her. Der Kläger verlangt 17.000 DM Schadensersatz.
BGH:
"... das Widerrufsrecht des Kunden (kann) dann nicht ausgeschlossen werden, wenn er im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten Telefonanrufs des Gewerbetreibenden einem Hausbesuch zustimmt. ... So liegen die Dinge hier aber nicht."

c) Telefonwerbung?

Fraglich ist, ob ein Vertrag aufgrund einer Telefonwerbung ein Haustürgeschäft darstellt. Die besondere Situation des Haustürgeschäfts liegt nicht vor. Dem Kunden fällt es leichter, ein Telefongespräch abzubrechen, als einen Besucher aus der Wohnung zu weisen. Außerdem hat der Gesetzgeber in den Beratungen Telefonwerbung diskutiert, aber nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes aufgenommen.

Freundin - BGH 16.1.96 NJW 1996, 929 = BGHZ 132, 1: Eine Frau wurde von einer Freundin und Repräsentantin einer Finanzberatungsfirma (= Klägerin) in einem 1 1/2stündigen Telefongespräch überredet, eine Kapitalanlage über 40.000 DM zu tätigen. Der die Anlage finanzierende Kreditvertrag wurde ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Die mit der Beratungsfirma verbundene Bank verlangt Rückzahlung des Kredits, nachdem das Anlagegeschäft rückgängig gemacht worden ist. Die Frau widerrief den Darlehnsvertrag.
BGH:
§ 607 BGB a. F. (= § 488 BGB): Keine Nichtigkeit wegen Widerrufs gem. § 312 BGB (= früher: 1 HausTWG), da kein Haustürgeschäft.

d) Spaltung des Darlehnsvertrages in  Haustürgeschäft und notariellen Vertrag

Wird der Kunde an der Haustür zu einem Darlehnsvertrag gebracht, der dann später vor dem Notar beurkundet wird, dann könnte der Ausnahmetatbestand des § 312 Abs. 3 Nr. 3 BGB erfüllt sein: Keine Belehrung nötig, kein Widerrufsrecht.

Dagegen spricht, dass die Beurkundung in diesen Fällen als Formalie angesehen wird und der Schutz des Konsumenten leer liefe (so OLG Stuttgart 30.3.99 BB 1999, 1453). Die notarielle Beurkundung macht danach eine Belehrung über das Widerrufsrecht nur überflüssig, wenn es um formbedürftige Geschäfte geht, die erst mit der Beurkundung wirksam werden, vor allem also um Grundstücksgeschäfte gem. § 311b BGB (so Frings BB 1999, 2366).
 

e) Vertragsschluss in der Wohnung des Unternehmers

Der BGH hat zu Recht entschieden, dass die Wohnung des Unternehmers nicht der geschützte Raum ist, den § 312 BGB (= früher: das HausTWG) meint.

Fertighaus - BGH 30.3.2000 - VII ZR 167/99, BB 2000, 1368: Der Kläger vertreibt Fertighäuser. Er schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27. Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses. In den AGB befand sich die Klausel, dass bei Rücktritt vor Baubeginn eine Planungsrate von 7,5% der Vertragssumme (17.000 DM) zu zahlen sei, wenn nicht der Kläger eine geringere Ersparnis nachweist. Die Beklagten haben den Vertrag vor Baubeginn am 17. Mai 1995 gekündigt und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf das HausTWG widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf wirksam ist. Der Kläger verlangt aufgrund einer widersprüchlichen AGB-Klausel nicht die Pauschale, sondernden den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen (90.000 DM).
BGH:
AGL: § 649 S. 2 BGB.
a) Vertrag? Widerruf ist nach dem HausTWG nicht möglich, da es nur die private Sphäre des Vertragspartners schützt, nicht jedoch die Privatheit an sich (mit Hinweis auf den Meinungsstand).
b) Werkvertrag.
c) Kündigung.
d) Die AGB-Klausel ist gültig, aber sie gibt nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine höhere Vergütung zu verlangen.
e) Somit hat der Kläger Anspruch auf die Pauschale von 7,5 % der Vertragssumme.
 

5. Verbundene Geschäfte (jetzt: § 358 BGB)

Auf verbundene Geschäfte wendet der BGH das HausTWG ebenfalls an: Wenn das Grundgeschäft wegen Widerrufs nichtig ist, dann gilt dies auch für das Darlehn, das zur Finanzierung aufgenommen wurde. Der Darlehnsgeber hat auch keinen Rückzahlungsanspruch gegen den Darlehnsnehmer (früher: § 9 Abs. 3 VerbrKrG), sondern einen Durchgriffsanspruch gegen den Anbieter des Grundgeschäfts. Der Durchgriffsanspruch ist in § 358 BGB nicht geregelt.

Pfarrsekretärin - BGH 17.9.96 - NJW 1996, 3414 = BGHZ 133, 254 = JuS 1997, 275: Eine Pfarrsekretärin wurde von ihrem Sohn in ihrer Wohnung überredet, eine Kapitalbeteiligung von 20.000 DM an einem Projekt zu übernehmen, das die Finanzberatungsgesellschaft, für die der Sohn tätig ist, organisierte. Finanziert wurde die Beteiligung durch einen Kredit der Klägerin, die auch am Projekt beteiligt war. Der Kreditvertrag war ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Nach einigen Jahren - das Projekt war gescheitert - widerrief die beklagte Pfarrsekretärin den Kreditvertrag. Die Bank verlangt Rückzahlung. Sie wendet ein, dass beide Geschäfte eng verbunden waren und das Geld nicht ihr, sondern der Anlagegesellschaft zugeflossen ist.
BGH:
1. § 607 Abs. 1 BGB: Kein Anspruch aus Darlehnsvertrag, da widerrufen.
2. Kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 und 3 HausTWG auf Rückgewähr des Darlehns, da der Beklagten keine Gelder zugeflossen sind.
3. § 812 BGB (Leistungskondiktion): Leistung ist nicht an die Beklagte, sondern an die Anlagegesellschaft geflossen.
Nur gegen sie hat die Bank einen Anspruch. Der Anlagevertrag ist (als Verbundgeschäft) mit dem Widerruf ebenfalls nichtig geworden.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht