| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Widerrufs-Voraussetzungen
2. Entgeltliches Geschäft 3. Freizeitveranstaltung |
4. Aufgedrängte
Bestellung
5. Verbundene Geschäfte |
| a) Verbrauchervertrag
auf entgeltliche Leistung
b) mündliche Verhandlung zwischen den Parteien c) außerhalb eines Ladenlokals, nämlich
e) Frist: 2 Wochen nach Belehrung oder
f) Keine Ausnahme (§ 312 Abs. 3 BGB) g) Rechtsfolge: Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
|
> Der Widerruf macht das Geschäft unwirksam.
> Bis zum Ablauf der Widerrufsfrist ist das Geschäft wirksam.
(1) Der IX. Senat hatte gegenteilig entschieden (BGH 24.1.91 - IX ZR
174/90 - BGHZ 113, 287) und später die Frage dem EuGH vorgelegt (BGH
11.1.96 NJW 1996, 930 = JA 1997, 166).
(2) Der EuGH folgt dem IX. Senat nicht, sondern sieht in Bürgschaften
(wie der XI. Senat des BGH) ebenfalls entgeltliche Geschäfte, so dass
das HausTWG anwendbar ist. Allerdings muss es sich um einen Verbraucherkredit
handeln.
Bayernhyp ./. Grietzinger
- EuGH 17.3.98 NJW 1998, 1295.
Bezüglich des Gerichtsstandes gilt aber nicht § 29c ZPO (Gerichtsstand des Wohnsitzes des Verbrauchers
bei Haustürgeschäften), sondern der Verweis des § 312a auf das Widerrufsrecht des Verbraucherdarlehns, das
keinen besonderen Gerichtsstand kennt.
Zuständigkeit - BGH 9.4.2002 - XI ZR 32/99, BB 2002, 1226.
Wanderlagerverkauf -
BGH 21.6.90 - I ZR 303/88 - NJW
90, 3265 = JA 91, 97: Wanderlagerverkauf in Hotels
und Gaststätten mit Bewirtung der als "Gäste" eingeladenen Kunden.
Time-sharing -
LG
Hamburg 31.5.94 - 309 S 219/93 - VuR 94, 190: "1 Woche
Urlaub für ein wenig Aufmerksamkeit ... Wir schenken Ihnen 1 Woche
Urlaub für Ihre Meinung zu den schönsten Wochen des Jahres."
Keine Freizeitveranstaltung sind Verbrauchermessen, da der Kunde genügend Gelegenheit hat, dem
Druck der Verkäufer zu entgehen:
Grüne Woche - BGH 10.7.2002 - VIII ZR 199/01 (Pressemitteilung).
Kunststoffenster
- BGH 1.3.90 NJW 1990, 1732 = BGHZ 110, 308: Kunde hatte
um ein unverbindliches Angebot gebeten und während des Gesprächs
den Vertrag unterzeichnet.
BGH:
Keine Bestellung, da kein Vertrag gewollt. Also ist §
312 BGB (= früher: HausTWG) anwendbar.
Sanitärzellen
- BGH 29.9.94 NJW 1994, 3351: Nach längeren
Verhandlungen am Telefon und schriftlichen Angeboten verhandeln die Parteien
auch im Haus des Beklagten. Daraus leitet dieser ein Widerrufsrecht des
Vertrages über 70.000 DM zum Einbau von Sanitärzellen in seinem
Neubau her. Der Kläger verlangt 17.000 DM Schadensersatz.
BGH:
"... das Widerrufsrecht des Kunden (kann) dann nicht
ausgeschlossen werden, wenn er im Verlauf eines nicht von ihm veranlassten
Telefonanrufs des Gewerbetreibenden einem Hausbesuch zustimmt. ... So liegen
die Dinge hier aber nicht."
Freundin - BGH
16.1.96 NJW 1996, 929 = BGHZ 132, 1: Eine Frau wurde von
einer Freundin und Repräsentantin einer Finanzberatungsfirma (= Klägerin)
in einem 1 1/2stündigen Telefongespräch überredet, eine
Kapitalanlage über 40.000 DM zu tätigen. Der die Anlage finanzierende
Kreditvertrag wurde ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Die mit der
Beratungsfirma verbundene Bank verlangt Rückzahlung des Kredits, nachdem
das Anlagegeschäft rückgängig gemacht worden ist. Die Frau
widerrief den Darlehnsvertrag.
BGH:
§ 607 BGB a. F. (= § 488 BGB): Keine Nichtigkeit wegen Widerrufs gem.
§ 312 BGB (= früher: 1 HausTWG), da kein Haustürgeschäft.
Dagegen spricht, dass die Beurkundung in diesen Fällen als Formalie
angesehen wird und der Schutz des Konsumenten leer liefe (so OLG Stuttgart
30.3.99 BB 1999, 1453). Die notarielle Beurkundung macht danach eine Belehrung
über das Widerrufsrecht nur überflüssig, wenn es um formbedürftige
Geschäfte geht, die erst mit der Beurkundung wirksam werden, vor allem
also um Grundstücksgeschäfte gem. § 311b BGB (so Frings
BB 1999, 2366).
Fertighaus - BGH
30.3.2000 - VII ZR 167/99, BB 2000, 1368: Der Kläger
vertreibt Fertighäuser. Er schloss mit dem beklagten Ehepaar am 27.
Februar 1994 in seiner Wohnung einen Vertrag über die Errichtung eines
Fertighauses. In den AGB befand sich die Klausel, dass bei Rücktritt
vor Baubeginn eine Planungsrate von 7,5% der Vertragssumme (17.000 DM)
zu zahlen sei, wenn nicht der Kläger eine geringere Ersparnis nachweist.
Die Beklagten haben den Vertrag vor Baubeginn am 17. Mai 1995 gekündigt
und ihre Vertragserklärungen am 4. Oktober 1995 unter Hinweis auf
das HausTWG widerrufen. Die Parteien streiten darüber, ob der Widerruf
wirksam ist. Der Kläger verlangt aufgrund einer widersprüchlichen
AGB-Klausel nicht die Pauschale, sondernden den vereinbarten Werklohn abzüglich
ersparter Aufwendungen (90.000 DM).
BGH:
AGL: § 649 S. 2 BGB.
a) Vertrag? Widerruf ist nach dem HausTWG nicht möglich,
da es nur die private Sphäre des Vertragspartners schützt, nicht
jedoch die Privatheit an sich (mit Hinweis auf den Meinungsstand).
b) Werkvertrag.
c) Kündigung.
d) Die AGB-Klausel ist gültig, aber sie gibt nur
in Ausnahmefällen die Möglichkeit, eine höhere Vergütung
zu verlangen.
e) Somit hat der Kläger Anspruch auf die Pauschale
von 7,5 % der Vertragssumme.
Pfarrsekretärin
-
BGH 17.9.96 - NJW 1996, 3414 =
BGHZ 133, 254 = JuS 1997, 275: Eine Pfarrsekretärin
wurde von ihrem Sohn in ihrer Wohnung überredet, eine Kapitalbeteiligung
von 20.000 DM an einem Projekt zu übernehmen, das die Finanzberatungsgesellschaft,
für die der Sohn tätig ist, organisierte. Finanziert wurde die
Beteiligung durch einen Kredit der Klägerin, die auch am Projekt beteiligt
war. Der Kreditvertrag war ohne Widerrufsbelehrung abgeschlossen. Nach
einigen Jahren - das Projekt war gescheitert - widerrief die beklagte Pfarrsekretärin
den Kreditvertrag. Die Bank verlangt Rückzahlung. Sie wendet ein,
dass beide Geschäfte eng verbunden waren und das Geld nicht ihr, sondern
der Anlagegesellschaft zugeflossen ist.
BGH:
1. § 607 Abs. 1 BGB: Kein Anspruch aus Darlehnsvertrag,
da widerrufen.
2. Kein Anspruch aus § 3 Abs. 1 und 3 HausTWG auf
Rückgewähr des Darlehns, da der Beklagten keine Gelder zugeflossen
sind.
3. § 812 BGB (Leistungskondiktion): Leistung ist
nicht an die Beklagte, sondern an die Anlagegesellschaft geflossen.
Nur gegen sie hat die Bank einen Anspruch. Der Anlagevertrag
ist (als Verbundgeschäft) mit dem Widerruf ebenfalls nichtig geworden.