Moritz, Trainer Zivilrecht

Pflichtverletzung

AGL-Ersatz des Verzugsschadens (§§ 286, 280 BGB)

1. Ansprüche bei Verzögerung
2.  Schuldverhältnis
3.  Möglichkeit der Leistung
4.  Fälligkeit / Einredefreiheit
5.  Verzugsbegründung
a)   Mahnung
b) Entbehrlichkeit d. Mahnung
c)  Fälligkeit bei Geldschulden
6. Verschulden
7. Rechtsfolgen
8. Inkassokosten
9. Übungsfälle

 
 
Schuldverhältnis (§ 241 I)
Nichtleistung nach Fälligkeit
Verzug
a) allgemein (§ 286 I, II) b) Geldforderung (§ 286 III)
  • - w.o., 

  • - aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit, 
    - bei Verbraucher nur nach Hinweis auf der Rechnung
Schuldner hat Verzug zu vertreten (§§ 286 IV, 276 ff.)
Schaden
Ersatz des Verzugsschadens (§ 280 II) bzw. 
Zinsanspruch gem. §§ 288, 247 (= Mindestschaden bei Geldschulden)

1. Ansprüche bei verzögerter, aber möglicher Leistung

Bei verzögerter Leistung gibt es unterschiedliche Ansprüche: Verzugsschaden, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Ist der Schuldner im Prinzip leistungswillig und liegt kein Fixgeschäft vor, kann der Gläubiger nur den durch die Verzögerung entstandenen Schaden ersetzt verlangen (§§ 286, 280 Abs. 2 BGB).
 

Anspruchsgrundlage

Rechtsfolge

Verzug (§§ 286, 280 II):
- Kalendermäßiger Leistungszeitpunkt
- Mahnung
- ernsthafte Erfüllungsverweigerung
- Geldschuld: 30 Tage nach Fälligkeit
(+ Verschulden § 286 IV)
ab Verzugseintritt bis zur Leistung: 
Verzugsschaden (u. a. Verzinsung einer Geldforderung)
Nichtleistung bei Fälligkeit (§§ 281, 280):
- nach Fristablauf (Abs. 1) o.
- endgült. Erfüllungsverweigerung o.
- bei Interessewegfall (Abs. 2)
(+ Verschulden § 280 I 2)

Schadensersatz statt der Leistung
Nichtleistung bei Fälligkeit (§§ 323, 346 ff.)
- nach Fristablauf (Abs. 1) o.
- endgült. Erfüllungsverweigerung (Abs. 2 Nr. 1)
- bei einem Fixgeschäft (Abs. 2 Nr. 2)  o.
- bei Interessewegfall (Abs. 2 Nr. 3)
Rücktrittsrecht
Nichtleistung bei einem kaufmännischen Fixgeschäft (§ 376 HGB, §§ 346 ff. BGB oder §§ 249 ff. BGB) Rücktrittsrecht oder 
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (bei Verschulden) 

 

2. Schuldverhältnis (§ 241 BGB)

Verzugsrecht gilt bei vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis.

a) Problem des Verweises auf Verzug:

aa) Verweis im Mietrecht

Systematisch betrachtet müsste die Verzugsregelung immer dort greifen, wo der Gesetzgeber auf sie verweist. Tatsächlich erweist sich der Schuldrecht AT als problematisch, weil er eigentlich nur auf den Kaufvertrag vollständig passt.
In § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB (Mietmangel) wird das Selbsthilferecht des Mieters zwar davon abhängig gemacht, dass der Vermieter "im Verzug" mit der Mängelbeseitigung ist. Theoretisch würde ausreichen, dass der Mieter den Vermieter von dem Mangel informiert (= Mahnung), um Verzug herbeizuführen. Praktisch hieße das, dass der Vermieter keine Zeit zur Beseitigung des Mangels zur Verfügung hätte, sondern der Mieter sofort selbst zur Tat schreiten könnte. Die Selbsthilfe soll aber nur das letzte Mittel sein.
Lösung:  Verzug tritt in den Fällen des § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB (entgegen § 286 BGB) erst ein, wenn so viel Zeit verstrichen ist, wie zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist (ähnlich der "angemessenen" Frist des § 281 BGB). Der BGH fordert für das Verschulden vom Vermieter, dass dieser eine Frist hat verstreichen lassen.
 

bb) Werkvertrag, Reisevertrag

Mit der Schuldrechtsreform wurde diese Problematik im Werkvertragsrecht entschärft. Die Lösung des BGH war wie beim Mietrecht: Kein Verschulden des Werkunternehmers, wenn er nicht eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt bekommen hat.
    Hagelschaden - BGH 3.11.89 - V ZR 57/88 - NJW 90, 901.

Anders im BGB 2002: Im Gegensatz zu § 633 Abs. 3 BGB a. F. (Verweis auf Verzug) sieht § 637 Abs. 1 BGB den erfolglosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung vor, bevor der Besteller weitere Gewährleistungsrechte geltend machen  kann.

§ 651c Abs. 3 BGB enthält ebenfalls eine Fristsetzungsobliegenheit bei fehlerhafter Reise und verweist nicht auf Verzug.
 

b) Anwendung des Verzugsrechts außerhalb des Schuldrechts

Prinzipiell gilt der Schuldrecht AT nicht bei sachenrechtlichen oder familien-/ erbrechtlichen Ansprüchen. Ausnahmen werden vom Gesetzgeber (und von der Rechtsprechung) da gemacht, wo eine dem Schuldrecht ähnliche Anspruchsgrundlage besteht und keine Spezialregelung existiert (§§ 990 Abs. 2, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB):
Also keine Anwendung auf den Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB gegen den gutgläubigen Besitzer oder  gegen denjenigen, der die Grundbuchberichtigung wegen einer Vormerkung verweigert (§ 888 BGB), vgl. BGHZ 49, 263.
 

c) AGB-Vereinbarung

Verzugsrecht ist dispositiv in den Grenzen des AGB-Rechts.  Zu beachten sind folgende Schranken: Es kann also jedes Tatbestandsmerkmal variiert, nicht jedoch ganz beseitigt werden. Die Verzugsvorschriften gehören im Kern zu wesentlichen Grundgedanken des Vertragsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass sie auch zwischen Kaufleuten nicht ganz verzichtbar sind.
 
 

3. Möglichkeit der Leistungserbringung

Die Leistung darf nicht unmöglich sein. Sonst gilt Unmöglichkeitsrecht (§§ 275, 283, 311a, 323 BGB).
Wird die Leistung während des Verzugs unmöglich, so gilt:
Bis zum Unmöglichwerden der Leistung hat der Gläubiger einen Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, danach auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (beachte in letzterem Fall § 287 S. 2 und § 290 BGB). In diesen Fällen kann also ausnahmsweise Verzugsschaden neben Nichterfüllungsschaden geltend gemacht werden, weil sie jeweils für einen anderen Zeitraum gelten.

Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit ist zu fragen, ob die Leistung für den Gläubiger dann noch einen Sinn hat, wenn sie erbracht werden kann. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, liegt möglicherweise Verzug vor.
Bei Dauerleistungen, die nicht nachholbar sind (Beispiel: Besitzverschaffung an einer gemieteten Sache), führt die Verzögerung der Leistung in der Regel zur Teilunmöglichkeit.
 
 

4. Fälliger und einredefreier Anspruch

Der Anspruch des Gläubigers muss fällig sein.
 

a) Fälligkeitsvereinbarung (§ 271 Abs. 2 BGB)

Fälligkeit tritt ein, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die Leistung zu verlangen. Vielfach wird dieser Zeitpunkt einer ausdrücklichen oder konkludenten, unter Umständen durch ergänzende Vertragsauslegung zu ermittelnden Abrede der Parteien zu entnehmen sein. Die Fälligkeit tritt dann zum verabredeten Termin ein, § 271 Abs. 2 BGB.
 

b) Jederzeitige Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB)

Im Regelfall wird jedoch die Fälligkeit einer Leistung von den Parteien eines Schuldverhältnisses nicht präzise bestimmt. Der Gläubiger kann dann gem. § 271 Abs. 1 BGB die Leistung jederzeit fordern, der Schuldner kann sie jederzeit bewirken.

Im Gutachten sollte zunächst geprüft werden, ob die Fälligkeit KALENDERMÄßIG bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und durch Überschreiten des Termins Verzug eingetreten ist. Denn dann erübrigt sich eine Prüfung der Mahnung.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so tritt die Fälligkeit sofort, d.h. mit Vertragsschluss ein, § 271 Abs. 1 BGB.
 

c) Gesetzliche Fälligkeitsbestimmungen

Etwas anderes gilt bei gesetzlicher Fälligkeitsbestimmung. Diese geht bei fehlender vertraglicher Vereinbarung dem § 271 Abs. 1 BGB vor. Solche Normen sind z. B.

d) Keine Fälligkeit zur "Unzeit"

Für den Handelskauf benennt § 358 HGB eine Selbstverständlichkeit: Mangels abweichender Vereinbarung darf eine Leistung nicht zur Unzeit, also außerhalb der Geschäftszeiten verlangt werden. Die genaue Fälligkeit tritt mithin erst zur jeweils nächsten Geschäftszeit ein. Insoweit wird das "sofort" des § 271 Abs. 1 BGB konkretisiert. Gäbe es den § 358 HGB nicht, so käme man über § 242 BGB zum gleichen Ergebnis. Die Regel des § 358 HGB gilt auch, wenn die Fälligkeit dadurch an einem anderen Tag eintritt: Wenn die Parteien Lieferung "drei Wochen nach Vertragsschluss" vereinbart haben und dies ein Sonntag wäre, so tritt Fälligkeit erst mit Geschäftsbeginn des Schuldners am Montag ein. Der § 358 HGB wirkt hier sowohl auf § 271 Abs. 2 BGB als auch im Rahmen der Auslegung einer Fälligkeitsabrede gem. §§ 133, 157 BGB.
 

e) Einredefreiheit

Schon das Bestehen folgender Einreden des Schuldners verhindert seinen Verzug: Wenn der Schuldner sich auf diese Einreden beruft, gilt ab Entstehung des Einredetatbestandes kein Verzug.

Anders: Einreden des Zurückbehaltungsrechts nach §§ 273 und 1000 BGB:
Verzug entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Einrede tatsächlich geltend gemacht wird. Grund:  Dem Gläubiger soll das Recht der Sicherheitsleistung nicht abgeschnitten werden, § 273 Abs. 3 S.1 BGB.
 

5. Verzugsbegründender Tatbestand

Der Verzug ist eben nicht gleichbedeutend mit Fälligkeit. Dementsprechend muss neben den anderen Voraussetzungen ein verzugsbegründender Tatbestand eintreten. Grundsätzlich ist dies die Mahnung. Sie ist jedoch in den Fällen der Abs. 2 und 3 entbehrlich.

a) Mahnung

Mahnung ist die an den Schuldner  gerichtete empfangsbedürftige (§ 130 BGB) Aufforderung, die Leistung zu erbringen.
Keine Mahnung liegt in höflichen Erinnerungen, die in der Praxis sehr häufig vorkommen, weil dem Gläubiger nicht an einer schnellen Erfüllung oder an der Herbeiführung der Verzugsfolgen liegt. Andererseits muss der Gläubiger weder den Begriff der Mahnung verwenden noch Rechtsfolgen androhen oder besonders "hart" auftreten.

Die Mahnung gilt als geschäftsähnliche Handlung, die nach den Regeln der Willenserklärung behandelt wird, so dass §§ 105, 107, 130 BGB entsprechend anwendbar sind.

- Nur die bei oder nach Fälligkeit erklärte Mahnung hat Bedeutung.

- Der Mahnung steht die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids gleich, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Geldforderungen beginnt daher spätestens zu diesem Zeitpunkt die Verzinsung.

Rechtsfolge ist: Ersatz des Verzögerungsschadens, der im Zeitraum von dem Zugang der Mahnung bis zur Leistung entstanden ist.

b) Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB)

In folgenden Fällen tritt Verzug ohne Mahnung ein: Als Verzugsschaden ist dann die Einbuße zu sehen, die der Gläubiger in dem Zeitraum von der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit bis zur Leistung hatte:
Ganz ähnlich ist die Situation bei einem Fixgeschäft; allerdings kann der Gläubiger vom Vertrag zurück treten (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB):

c) Rechnung und Fälligkeit bei Geldschulden

Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber am 01.05.2000 § 284 Abs. 3 BGB a. F. eingeführt, mit dem der Verzug bei Geldschulden besonders geregelt wird. Im BGB 2002 ist diese Regelung weitgehend übernommen worden: Abweichend von der normalen Regelung sollen Geldschuldner spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung in Verzug geraten, wenn nicht ein früherer Termin zur Zahlung bestimmt war oder eine Mahnung erfolgt war.

- Eine Rechnung ist analog zu § 14 Abs. 4 UStG eine Urkunde, mit der Leistungen abgerechnet werden. Sie ist eine textliche (aber § 126b BGB muss nicht gewahrt sein) Fixierung der Entgeltforderung. Sie hat den Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Höhe der Geldschuld zu überprüfen.
- Mit einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kann auch eine mündliche Aufforderung gemeint sein. Entscheidend ist allein, dass es dem Schuldner möglich ist, die Berechnung seiner Schuld nachzuvollziehen. Der Zugang bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.

Ein Verbraucher (§ 13 BGB) muss die 30-Tage-Frist nur gegen sich gelten lassen, wenn er auf diese Folgen hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB).

Für Fälle über die Unsicherheit des Zeitpunkts des Zugangs der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung gilt die Vermutung des § 286 Abs. 3 S. 2 BGB, dass die Rechnung gleichzeitig mit dem Empfang der Gegenleistung zugegangen ist.

Verzugsschaden ist dann die Einbuße, die der Gläubiger ab 30 Tage nach Rechnungserteilung oder Zahlungsaufforderung bis zur Zahlung hatte:

6. Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB)

Der Schuldner kann sich entlasten. Im Regelfall geht man davon aus, dass der Schuldner den Verzug nach §§ 276 ff. BGB zu vertreten hat. Dies gilt erst recht bei Geldschulden.
 
 

7. Rechtsfolgen

Der Geschädigte kann Schadensersatz wegen der Verzögerung der Leistung verlangen, § 280 Abs. 2, §§ 249 ff. BGB.
Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße, die aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.
Schädigendes Ereignis ist hier die Vertragsverletzung = Verzug, d. h. die zeitliche Verzögerung der Leistung.

Daher ist genau zu prüfen, wann der Verzug begonnen hat und wann er beendet war. Nur Schäden, die in diesem Zeitraum entstanden sind, können Verzögerungsschäden sein.
 

a) Ersatz des Verzögerungsschadens

Der Gläubiger ist so zu stellen, als wenn der Schuldner rechtzeitig erfüllt hätte (§ 249 BGB). Nicht zu ersetzen sind:
- Die Kosten der ersten Mahnung sind kein Verzugsschaden, da der Verzug erst mit der Mahnung eintritt.
- Kosten eines Deckungsgeschäfts fallen grundsätzlich nicht unter § 280 Abs. 2 BGB, da sie einen Nichterfüllungsschaden, keinen Verzögerungsschaden darstellen. Ausnahme: wenn Kosten des Deckungsgeschäfts geringer ausfallen als der sonst zu ersetzende Verzögerungsschaden.
- Fraglich ist, ob auch Kosten eines Inkassobüros ersetzt werden müssen (s. unten Ziff. 8).
 
 

b) Sonstige Rechtsfolgen


 

8. Problem: Inkassokosten

Unklar ist, ob der Gläubiger die Kosten für ein Inkassobüro als Verzugsschaden dem Schuldner aufladen kann. Diese Kosten sind erheblich höher als die Mahnungsbemühungen des Gläubigers. Wenn es dann doch zum Prozess kommt, müsste der Schuldner mehr bezahlen, als er bei Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte bezahlen müssen: Denn die vorgerichtlichen Aufwendungen des Anwalts sind mit dem Prozesshonorar abgegolten (§§ 20 Abs. 1 S. 2,  31 Abs. 2,  43 Abs. 2, 118 Abs. 2 BRAGO). Leicht kommt es zu Allianzen zwischen Anwälten und Inkassounternehmen: Die Mahnungen unternimmt das Inkassounternehmen, den Prozess führt dann der Anwalt. Der BGH ist damit bisher nicht befasst gewesen, weil die Streitwerte zu gering sind.

Die Rechtsfrage ist ein Schadensproblem: Welche Kosten sind notwendig, um die Forderung einzutreiben?
Bei den Instanzgerichten hat sich eine gewisse Linie ausgebildet:
Wenn die Beauftragung eines Inkassobüros (ex ante) sinnvoll ist, hat der Schuldner die Kosten zu tragen.
In diesen Fällen kann nämlich meistens ein Prozess vermieden werden. Streit herrscht um die Prognose: Wann ist das Inkassounternehmen sinnvoll? Offen ist auch, wie hoch die überwälzbaren Inkassokosten sein dürfen.

Inkasso: Kostenschinderei  - OLG Karlsruhe 11.6.86 NJW-RR 1987, 15: Der Kläger verlangt von der Beklagten die Kosten eines beauftragten Inkassobüros in Höhe von 746,70 DM. Er hatte eine Forderung aus Warenlieferung über ca. 10.000 DM, fällig Ende 1984. Drei Mahnschreiben verschickte er am 29.1.1985, 21.2.1985 und 22.3.1985, ohne dass die Beklagte eine Reaktion zeigte. Anschließend gab er die Forderung dem Inkassobüro zum Einzug.
Am 18.4.1985 schickte das Inkassobüro ein Mahnschreiben an die Beklagte, wiederum ohne Reaktion. Am 31.5.1985 beauftragte das Inkassobüro einen Rechtsanwalt, der sein Büro im Hause des Inkassobüros hat. Der Zahlungsanspruch war wenig streitig.
Das OLG verurteilte den Beklagten nicht zur Zahlung der Inkassobürokosten.

Inkasso: Anzeigenblatt - OLG Frankfurt 14.11.89 NJW-RR 1990, 729: Die Firma Inform hatte sich die Forderung eines Verlags (Anzeigenblatt) gegen ein Partnervermittlungsunternehmen in Höhe von 11.000 DM nach Mahnung im Oktober 1987 abtreten lassen, um sie einzuziehen. P hatte diesen Preis für Inserate zu zahlen. I machte wegen mehrerer Mahnschreiben 730 DM Inkassokosten geltend. Die Bemühungen von I führten zu zahlreichen Verhandlungen über eine Tilgung der Schuld, die aber immer wieder von dem Schuldner nicht erfüllt wurden. - P trägt vor, dass die Kosten des Inkassobüros überflüssig seien. Denn wenn von Anfang an der Rechtsanwalt beauftragt worden wäre, dann hätte er für diese Tätigkeit kein gesondertes Honorar erhalten, weil die vorgerichtlichen Maßnahmen mit den Honoraren aufgrund der Prozessvertretung verrechnet werden (§§ 43, 118 Abs. 2 BRAGO). P findet es unbillig, für I gesondert zahlen zu müssen. - I dagegen meint, dass meistens kein Prozess nötig sei, wenn sie eingeschaltet würde. Außerdem seien die Kosten eines Inkassobüros gerechtfertigt, weil es viel professioneller mit Kunden umgehe als ein Rechtsanwalt. Dass P es auf einen aussichtslosen Prozess haben ankommen lassen, sei ihr nicht anzulasten. Beinahe hätte man sich ja auch auf Ratenzahlung geeinigt.
Das OLG hat P verurteilt, neben der Forderung in Höhe von 11.000 DM zuzüglich Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten die Kosten des Inkassobüros zu bezahlen.

Zur Befugnis des Inkassounternehmens, die abgetretenen Forderungen durch einen Anwalt einzuklagen vgl. Forderungsabtretung - Einziehungsermächtigung
 

9. Übungsfälle

Übungsfall Kunstschlosser:  Der Kunstschlosser Heller lieferte nach langer Verzögerung im April 2002 der Frau Meier einen Torbogen für ihren Hauseingang, den Frau Meier auch gut gelungen fand. Am 15. Mai 2002 erhält sie die Rechnung über 300 €. Am 31. Mai erinnerte H höflich an die Begleichung seiner Rechnung und fordert Frau M zur Zahlung auf. Das gleiche tut er am 30. Juni. Was kann er von Frau M zusätzlich zum Rechnungsbetrag fordern, wenn sie am 14. Juli immer noch nicht gezahlt hat und wenn er für einen Bankkredit 10% Zinsen zahlt und wenn ihn jedes Schreiben 5 € kostet?

Übungsfall Bleche:  Die Maschinenbau AG (M) bestellte bei der Eisenhandel GmbH (E) im Oktober Bleche für 10.000 €. Lieferung war für ca. Ende Nov./Anf. Dez. vorgesehen. Aufgrund eines Engpasses beim Material brauchte die M bereits Mitte November das Material. Sie schrieb der E daher am 15.11., dass die Bleche unbedingt sofort geliefert werden müssten. Da dies nicht geschah und auch woanders keine Einkaufsmöglichkeit bestand, entging der M ein Gewinn von 5.000 €. Die Bleche wurden erst Ende Dezember geliefert. Dadurch entging der M ein weiterer Auftrag im Dezember, der einen Gewinn von 3.000 € erbracht hätte. Kann sie 8.000 € Schadensersatz verlangen?

Übungsfälle: Weihnachtsbäume:  Der Weihnachtsbaumhändler H bestellt beim Förster F 1000 Fichten für 10 € das Stück, um sie für je 30 € weiterzuverkaufen. Lieferungstermin soll 1. Dezember sein.

(1) F liefert nicht am 1.12. H setzt ihm eine Frist bis zum 3.12. und deckt sich danach für 15 € das Stück bei einem andern Förster ein. Er verlangt 5.000 € Schadensersatz.

(2) F liefert am 10.12. H kann nur noch 500 Stück absetzen. Er verweigert die Bezahlung und verlangt 10.000 € Schadensersatz.

(3) F liefert am 23.12. H kann nichts mehr absetzen und verlangt 20.000 € Schadensersatz.

(4) F will am 27.12. liefern. H verlangt 20.000 € Schadensersatz

(5) F liefert am 1.12. unter Eigentumsvorbehalt. Bezahlung soll am 5.12. erfolgen. Kann F am 6.12. zurücktreten, wenn die Bezahlung bis 5.12. ausgeblieben ist?

Moritz, Trainer Zivilrecht