AGL-Ersatz des Verzugsschadens (§§ 286, 280 BGB)
Schuldverhältnis
(§ 241 I) |
Nichtleistung nach Fälligkeit |
Verzug
a) allgemein (§ 286 I, II)
b) Geldforderung (§ 286 III)
-
- w.o.,
- aber spätestens 30 Tage nach Fälligkeit,
- bei Verbraucher nur nach Hinweis auf der Rechnung
Schuldner hat Verzug zu vertreten
(§§ 286 IV, 276 ff.) |
Schaden |
Ersatz
des Verzugsschadens (§ 280 II) bzw.
Zinsanspruch gem. §§
288, 247 (= Mindestschaden bei Geldschulden) |
|
1. Ansprüche bei verzögerter, aber möglicher Leistung
Bei verzögerter Leistung gibt es unterschiedliche Ansprüche:
Verzugsschaden, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Ist
der Schuldner im Prinzip leistungswillig und liegt kein Fixgeschäft
vor, kann der Gläubiger nur den durch die Verzögerung entstandenen
Schaden ersetzt verlangen (§§ 286, 280 Abs. 2 BGB).
Anspruchsgrundlage
|
Rechtsfolge
|
Verzug (§§ 286, 280 II):
- Kalendermäßiger Leistungszeitpunkt
- Mahnung
- ernsthafte Erfüllungsverweigerung
- Geldschuld: 30 Tage nach Fälligkeit
(+ Verschulden § 286 IV) |
ab Verzugseintritt bis zur Leistung:
Verzugsschaden (u. a. Verzinsung einer Geldforderung) |
Nichtleistung bei Fälligkeit (§§
281, 280):
- nach Fristablauf (Abs. 1) o.
- endgült. Erfüllungsverweigerung o.
- bei Interessewegfall (Abs. 2)
(+ Verschulden § 280 I 2) |
Schadensersatz statt der Leistung |
Nichtleistung bei Fälligkeit (§§
323, 346 ff.)
- nach Fristablauf (Abs. 1) o.
- endgült. Erfüllungsverweigerung (Abs. 2 Nr. 1)
- bei einem Fixgeschäft (Abs. 2 Nr. 2) o.
- bei Interessewegfall (Abs. 2 Nr. 3) |
Rücktrittsrecht |
| Nichtleistung bei einem kaufmännischen Fixgeschäft (§
376 HGB, §§ 346 ff. BGB oder §§ 249 ff. BGB) |
Rücktrittsrecht oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung (bei Verschulden) |
2. Schuldverhältnis (§ 241 BGB)
Verzugsrecht gilt bei vertraglichem oder gesetzlichem Schuldverhältnis.
a) Problem des Verweises auf Verzug:
aa) Verweis im Mietrecht
Systematisch betrachtet müsste die Verzugsregelung immer dort
greifen, wo der Gesetzgeber auf sie verweist. Tatsächlich erweist
sich der Schuldrecht AT als problematisch, weil er eigentlich nur auf den
Kaufvertrag vollständig passt.
In § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB (Mietmangel)
wird das Selbsthilferecht des Mieters zwar davon abhängig gemacht,
dass der Vermieter "im Verzug" mit der Mängelbeseitigung ist.
Theoretisch würde ausreichen, dass der Mieter den Vermieter von dem
Mangel informiert (= Mahnung), um Verzug herbeizuführen. Praktisch
hieße das, dass der Vermieter keine Zeit zur Beseitigung des Mangels
zur Verfügung hätte, sondern der Mieter sofort selbst zur Tat
schreiten könnte. Die Selbsthilfe soll aber nur das letzte Mittel
sein.
Lösung: Verzug tritt in den Fällen des § 536a
Abs. 2 Nr. 2 BGB (entgegen § 286 BGB) erst ein, wenn so viel Zeit
verstrichen ist, wie zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist (ähnlich
der "angemessenen" Frist des § 281 BGB). Der BGH fordert für
das Verschulden vom Vermieter, dass dieser eine Frist hat verstreichen
lassen.
bb) Werkvertrag, Reisevertrag
Mit der Schuldrechtsreform wurde diese Problematik im Werkvertragsrecht
entschärft. Die Lösung des BGH war wie beim Mietrecht: Kein Verschulden
des Werkunternehmers, wenn er nicht eine Frist zur Nachbesserung eingeräumt
bekommen hat.
Hagelschaden
- BGH 3.11.89 - V ZR 57/88 - NJW 90,
901.
Anders im BGB 2002: Im Gegensatz zu § 633 Abs. 3 BGB a. F. (Verweis
auf Verzug) sieht § 637 Abs. 1 BGB den erfolglosen Ablauf einer angemessenen
Frist zur Nacherfüllung vor, bevor der Besteller weitere Gewährleistungsrechte
geltend machen kann.
§ 651c Abs. 3 BGB enthält
ebenfalls eine Fristsetzungsobliegenheit bei fehlerhafter Reise und verweist
nicht auf Verzug.
b) Anwendung des Verzugsrechts außerhalb des Schuldrechts
Prinzipiell gilt der Schuldrecht AT nicht bei sachenrechtlichen
oder
familien-/ erbrechtlichen Ansprüchen. Ausnahmen werden
vom Gesetzgeber (und von der Rechtsprechung) da gemacht, wo eine dem Schuldrecht
ähnliche Anspruchsgrundlage besteht und keine Spezialregelung existiert
(§§ 990 Abs. 2, 1585b Abs. 2, 1613 Abs. 1 BGB):
Also keine Anwendung auf den Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB
gegen den gutgläubigen Besitzer oder gegen denjenigen, der die
Grundbuchberichtigung wegen einer Vormerkung verweigert (§ 888 BGB),
vgl. BGHZ 49, 263.
c) AGB-Vereinbarung
Verzugsrecht ist dispositiv in den Grenzen des AGB-Rechts.
Zu beachten sind folgende Schranken:
-
§ 308 Nr. 1 (unangemessen lange Frist zur Erbringung einer Leistung);
-
§ 308 Nr. 2 (unangemessen lange Nachfrist);
-
§ 309 Nr. 4 (keine Mahnung oder Nachfrist erforderlich);
-
§ 309 Nr. 5 (Schadenspauschalierung ohne Möglichkeit des konkreten
Schadensnachweises);
-
§ 309 Nr. 6 (Vertragsstrafeversprechen);
-
§ 309 Nr. 7 (Haftungsausschluss nicht bei grober Fahrlässigkeit);
-
§ 309 Nr. 8 und 9 (Ausschluss des Rücktritts- oder Schadensersatzrechts,
auch bei Teilverzug);
-
§ 309 Nr. 13 (Form von Anzeigen und Erklärungen).
Es kann also jedes Tatbestandsmerkmal variiert, nicht jedoch ganz beseitigt
werden. Die Verzugsvorschriften gehören im Kern zu wesentlichen Grundgedanken
des Vertragsrechts (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), so dass sie auch
zwischen Kaufleuten nicht ganz verzichtbar sind.
3. Möglichkeit der Leistungserbringung
Die Leistung darf nicht unmöglich sein. Sonst gilt Unmöglichkeitsrecht
(§§ 275, 283, 311a, 323 BGB).
Wird die Leistung während des Verzugs unmöglich, so gilt:
Bis zum Unmöglichwerden der Leistung hat der Gläubiger einen
Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens, danach auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens
(beachte in letzterem Fall § 287 S. 2 und § 290 BGB). In diesen
Fällen kann also ausnahmsweise Verzugsschaden neben Nichterfüllungsschaden
geltend gemacht werden, weil sie jeweils für einen anderen Zeitraum
gelten.
Bei nur vorübergehender Unmöglichkeit ist zu fragen, ob die
Leistung für den Gläubiger dann noch einen Sinn hat, wenn sie
erbracht werden kann. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, liegt möglicherweise
Verzug vor.
Bei Dauerleistungen, die nicht nachholbar sind (Beispiel: Besitzverschaffung
an einer gemieteten Sache), führt die Verzögerung der Leistung
in der Regel zur Teilunmöglichkeit.
4. Fälliger und einredefreier Anspruch
Der Anspruch des Gläubigers muss fällig sein.
a) Fälligkeitsvereinbarung (§ 271 Abs. 2 BGB)
Fälligkeit tritt ein, wenn der Gläubiger berechtigt ist, die
Leistung zu verlangen. Vielfach wird dieser Zeitpunkt einer ausdrücklichen
oder konkludenten, unter Umständen durch ergänzende Vertragsauslegung
zu ermittelnden
Abrede der Parteien zu entnehmen sein. Die Fälligkeit
tritt dann zum verabredeten Termin ein, § 271 Abs. 2 BGB.
b) Jederzeitige Fälligkeit (§ 271 Abs. 1 BGB)
Im Regelfall wird jedoch die Fälligkeit einer Leistung von den Parteien
eines Schuldverhältnisses nicht präzise bestimmt. Der Gläubiger
kann dann gem. § 271 Abs. 1 BGB die Leistung jederzeit fordern, der
Schuldner kann sie jederzeit bewirken.
Im Gutachten sollte zunächst geprüft werden, ob die Fälligkeit
KALENDERMÄßIG bestimmt ist (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und
durch Überschreiten des Termins Verzug eingetreten ist. Denn dann
erübrigt sich eine Prüfung der Mahnung.
Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so tritt die Fälligkeit
sofort,
d.h. mit Vertragsschluss ein, § 271 Abs. 1 BGB.
c) Gesetzliche Fälligkeitsbestimmungen
Etwas anderes gilt bei gesetzlicher Fälligkeitsbestimmung. Diese geht
bei fehlender vertraglicher Vereinbarung dem § 271 Abs. 1 BGB vor.
Solche Normen sind z. B.
-
§ 556b Abs. 1 BGB (Mietzahlung bei Wohnraummiete)
-
§ 604 BGB (Rückgabe der entliehenen Sache)
-
§ 614 BGB (Vergütung beim Dienstvertrag)
-
§ 641 BGB (Vergütung beim Werkvertrag: bei Abnahme)
-
§ 651k Abs. 4 BGB (Reisepreis bei Übergabe des Sicherungsscheins)
-
§ 721 Abs. 2 BGB (BGB-Gesellschaft: jährliche Rechnungslegung)
-
§ 1361 Abs. 4, § 1585 Abs. 1, § 1612 Abs. 3 BGB (Unterhalt:
monatlich im voraus)
d) Keine Fälligkeit zur "Unzeit"
Für den Handelskauf
benennt § 358 HGB eine Selbstverständlichkeit: Mangels
abweichender Vereinbarung darf eine Leistung nicht zur Unzeit, also außerhalb
der Geschäftszeiten verlangt werden. Die genaue Fälligkeit tritt
mithin erst zur jeweils nächsten Geschäftszeit ein. Insoweit
wird das "sofort" des § 271 Abs. 1 BGB konkretisiert. Gäbe es
den § 358 HGB nicht, so käme man über § 242 BGB zum
gleichen Ergebnis. Die Regel des § 358 HGB gilt auch, wenn die Fälligkeit
dadurch an einem anderen Tag eintritt: Wenn die Parteien Lieferung "drei
Wochen nach Vertragsschluss" vereinbart haben und dies ein Sonntag wäre,
so tritt Fälligkeit erst mit Geschäftsbeginn des Schuldners am
Montag ein. Der § 358 HGB wirkt hier sowohl auf § 271 Abs. 2
BGB als auch im Rahmen der Auslegung einer Fälligkeitsabrede gem.
§§ 133, 157 BGB.
e) Einredefreiheit
Schon das Bestehen folgender Einreden des Schuldners verhindert
seinen Verzug:
-
Stundung, § 205 BGB;
-
Verjährung, § 214 BGB;
-
Sach- oder Rechtsmangel, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB;
-
Einrede der Vorausklage des Bürgen, § 771 BGB.
-
Einrede des nichterfüllten Vertrags gem. § 320 BGB:
Beim
gegenseitigen Vertrag kommt keine Partei in Leistungsverzug, solange nicht
die andere die ihr obliegende Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden
Weise anbietet.
Wenn der Schuldner sich auf diese Einreden beruft, gilt ab Entstehung des
Einredetatbestandes kein Verzug.
Anders: Einreden des Zurückbehaltungsrechts nach §§
273 und 1000 BGB:
Verzug entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Einrede tatsächlich
geltend gemacht wird. Grund: Dem Gläubiger soll das Recht der
Sicherheitsleistung nicht abgeschnitten werden, § 273 Abs. 3 S.1 BGB.
5. Verzugsbegründender Tatbestand
Der Verzug ist eben nicht gleichbedeutend mit Fälligkeit. Dementsprechend
muss neben den anderen Voraussetzungen ein verzugsbegründender Tatbestand
eintreten. Grundsätzlich ist dies die Mahnung. Sie ist jedoch in den
Fällen der Abs. 2 und 3 entbehrlich.
a) Mahnung
Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete empfangsbedürftige
(§ 130 BGB) Aufforderung, die Leistung zu erbringen.
Keine Mahnung liegt in höflichen Erinnerungen, die in der Praxis
sehr häufig vorkommen, weil dem Gläubiger nicht an einer schnellen
Erfüllung oder an der Herbeiführung der Verzugsfolgen liegt.
Andererseits muss der Gläubiger weder den Begriff der Mahnung verwenden
noch Rechtsfolgen androhen oder besonders "hart" auftreten.
Die Mahnung gilt als geschäftsähnliche Handlung, die nach
den Regeln der Willenserklärung behandelt wird, so dass §§
105, 107, 130 BGB entsprechend anwendbar sind.
- Nur die bei oder nach Fälligkeit erklärte
Mahnung hat Bedeutung.
- Der Mahnung steht die Klageerhebung oder die Zustellung eines Mahnbescheids
gleich, § 286 Abs. 1 S. 2 BGB. Bei Geldforderungen beginnt daher spätestens
zu diesem Zeitpunkt die Verzinsung.
Rechtsfolge ist: Ersatz des Verzögerungsschadens, der im Zeitraum
von dem Zugang der Mahnung bis zur Leistung entstanden ist.
b) Entbehrlichkeit der Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB)
In folgenden Fällen tritt Verzug ohne Mahnung ein:
-
Leistungszeit ist nach dem Kalender präzise bestimmt (Nr. 1): Eine
kalendermäßige Bestimmung der Fälligkeit wird dann angenommen,
wenn der Termin bei Vertragsschluss festgelegt ist (am 1.2.; Ende Februar;
3 Wochen nach Vertragsschluss);
-
Zeit ab einem bestimmten Ereignis (Nr. 2): Es reicht aus, dass der Termin
von künftigen Ereignissen abhängig gemacht wird (10 Tage nach
Erhalt der Rechnung);
-
ernsthafte und endgültige Verweigerung der Leistung (Nr. 3);
-
besonderer Gründe (Nr. 4).
Als Verzugsschaden ist dann die Einbuße zu sehen, die der Gläubiger
in dem Zeitraum von der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit
bis zur Leistung hatte:
Ganz ähnlich ist die Situation bei einem Fixgeschäft;
allerdings kann der Gläubiger vom Vertrag zurück treten (§
323 Abs. 2 Nr. 2 BGB):
c) Rechnung und Fälligkeit bei Geldschulden
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen hat der Gesetzgeber
am 01.05.2000 § 284 Abs. 3 BGB a. F. eingeführt, mit dem der Verzug
bei Geldschulden besonders geregelt wird. Im BGB 2002 ist diese Regelung
weitgehend übernommen worden: Abweichend von der normalen Regelung
sollen Geldschuldner spätestens
30 Tage nach Zugang einer Rechnung
oder einer vergleichbaren Zahlungsaufforderung in Verzug geraten, wenn
nicht ein früherer Termin zur Zahlung bestimmt war oder eine Mahnung
erfolgt war.
- Eine Rechnung ist analog zu § 14 Abs. 4 UStG eine Urkunde,
mit der Leistungen abgerechnet werden. Sie ist eine textliche (aber §
126b BGB muss nicht gewahrt sein) Fixierung der Entgeltforderung. Sie hat
den Zweck, dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, die Höhe der
Geldschuld zu überprüfen.
- Mit einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung kann auch eine
mündliche Aufforderung gemeint sein. Entscheidend ist allein, dass
es dem Schuldner möglich ist, die Berechnung seiner Schuld nachzuvollziehen.
Der Zugang bestimmt sich nach den allgemeinen Regeln.
Ein Verbraucher (§ 13 BGB) muss die 30-Tage-Frist nur gegen sich
gelten lassen, wenn er auf diese Folgen hingewiesen wurde (§ 286 Abs.
3 BGB).
Für Fälle über die Unsicherheit des Zeitpunkts des Zugangs
der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung gilt die Vermutung des §
286 Abs. 3 S. 2 BGB, dass die Rechnung gleichzeitig mit dem Empfang
der Gegenleistung zugegangen ist.
Verzugsschaden ist dann die Einbuße, die der Gläubiger ab
30 Tage nach Rechnungserteilung oder Zahlungsaufforderung bis zur Zahlung
hatte:
6. Verschulden (§ 286 Abs. 4 BGB)
Der Schuldner kann sich entlasten. Im Regelfall geht man davon aus, dass
der Schuldner den Verzug nach §§ 276
ff. BGB zu vertreten hat. Dies gilt erst recht bei Geldschulden.
7. Rechtsfolgen
Der Geschädigte kann Schadensersatz wegen der Verzögerung der
Leistung verlangen, § 280 Abs. 2, §§
249 ff. BGB.
Schaden ist eine unfreiwillige Vermögenseinbuße,
die aufgrund des schädigenden Ereignisses eingetreten ist.
Schädigendes Ereignis ist hier die Vertragsverletzung =
Verzug, d. h. die zeitliche Verzögerung der Leistung.
Daher ist genau zu prüfen, wann der Verzug begonnen hat und wann
er beendet war. Nur Schäden, die in diesem Zeitraum entstanden sind,
können Verzögerungsschäden sein.
a) Ersatz des Verzögerungsschadens
Der Gläubiger ist so zu stellen, als wenn der Schuldner rechtzeitig
erfüllt hätte (§ 249 BGB).
-
Verzugszinsen bei einer Geldschuld sind als pauschalierter Mindestschaden
gem. § 288 Abs. 1 S. 1 BGB i. H. v. 5 % p. a. über dem Basiszinssatz
bzw. gem. Abs. 2 bei Kaufleuten 8 % p.a. über dem Basiszinssatz
geregelt.
Gem. § 247 Abs. 1 BGB ist der Basiszinssatz variabel. Er
wird jeweils am 1. Januar und 1. Juli eines Jahres fest gelegt. Seit dem
01.01.2002 beträgt der Basiszinssatz 2,57 Prozent. Der aktuelle
Basiszinssatz kann über die Internet-Seite "www.bundesbank.de" unter
"Aktuelle Zinssätze" abgerufen werden.
-
Höhere Verzugszinsen können verlangt werden, wenn zwischen
den Parteien ein höherer Zinssatz für die Forderung vereinbart
wurde, bzgl. derer Verzug vorliegt, § 288 Abs. 3 BGB. Hat der Gläubiger
Bankkredit, so kann er den entsprechenden höheren Zinssatz gem. §§
288 Abs. 3, 286, 280 Abs. 2 BGB verlangen, da er durch rechtzeitige Zahlung
den Kredit hätte tilgen können.
-
Banken können die bei ihnen üblichen Sollzinsen verlangen, die
bei einer Hypothekenbank geringer sind als bei einer Geschäftsbank.
BGH NJW 1995, 1954 (5%
über dem Diskontsatz = Zinssatz, zu dem die Zentralbank Wechsel diskontiert).
-
Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung durch einen
Rechtsanwalt.
-
Zu ersetzen ist auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB),
wenn z. B. die Ware bei rechtzeitiger Lieferung gewinnbringend hätte
weiterverkauft werden können.
Nicht zu ersetzen sind:
- Die Kosten der ersten Mahnung sind kein Verzugsschaden, da
der Verzug erst mit der Mahnung eintritt.
- Kosten eines Deckungsgeschäfts fallen grundsätzlich
nicht unter § 280 Abs. 2 BGB, da sie einen Nichterfüllungsschaden,
keinen Verzögerungsschaden darstellen. Ausnahme: wenn Kosten des Deckungsgeschäfts
geringer ausfallen als der sonst zu ersetzende Verzögerungsschaden.
- Fraglich ist, ob auch Kosten eines Inkassobüros ersetzt
werden müssen (s. unten Ziff. 8).
b) Sonstige Rechtsfolgen
-
Leistungsanspruch bleibt bestehen, Gläubiger kann Erfüllung verlangen.
-
§ 287 S. 1 BGB: Neben dem Anspruch auf Verzugsschaden führt
der Verzug zu einer verschärften Haftung des Schuldners: Der Verzugsschuldner
hat jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Diese Regelung hat für
den Bedeutung, dessen Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen
ist:
Schenker, § 521 BGB; Verleiher, § 599 BGB; unentgeltlicher
Verwahrer, §§ 690, 277 BGB; BGB-Gesellschafter, §§
708, 277 BGB; Finder, § 968 BGB; Ehegatten §§ 1359, 277
BGB.
-
§ 287 S. 2 BGB: Der Schuldner haftet auch für durch
Zufall eingetretene Unmöglichkeit, wenn sie wegen des Verzugs
eingetreten war, § 287 BGB.
-
§ 281 BGB: Schadensersatz
statt der Leistung, wenn dem Schuldner vergeblich eine Frist zur Leistung
gesetzt worden ist, § 281 Abs. 1 (oder diese entbehrlich ist wegen
endgültiger Erfüllungsverweigerung oder Interessewegfall, §
281 Abs. 2 BGB). Beispiel für Interessewegfall: Der Tannenbaum wird
am 27.12. geliefert: Er hat dann wirtschaftlich nur noch den Wert einer
gefällten Fichte!
8. Problem: Inkassokosten
Unklar ist, ob der Gläubiger die Kosten für ein Inkassobüro
als Verzugsschaden dem Schuldner aufladen kann. Diese Kosten sind erheblich
höher als die Mahnungsbemühungen des Gläubigers. Wenn es
dann doch zum Prozess kommt, müsste der Schuldner mehr bezahlen, als
er bei Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte bezahlen müssen:
Denn die vorgerichtlichen Aufwendungen des Anwalts sind mit dem Prozesshonorar
abgegolten (§§ 20 Abs. 1 S. 2, 31 Abs. 2, 43 Abs.
2, 118 Abs. 2 BRAGO). Leicht kommt es zu Allianzen zwischen Anwälten
und Inkassounternehmen: Die Mahnungen unternimmt das Inkassounternehmen,
den Prozess führt dann der Anwalt. Der BGH ist damit bisher nicht
befasst gewesen, weil die Streitwerte zu gering sind.
Die Rechtsfrage ist ein Schadensproblem: Welche Kosten sind notwendig,
um die Forderung einzutreiben?
Bei den Instanzgerichten hat sich eine gewisse Linie ausgebildet:
Wenn die Beauftragung eines Inkassobüros (ex ante) sinnvoll
ist, hat der Schuldner die Kosten zu tragen.
In diesen Fällen kann nämlich meistens ein Prozess vermieden
werden. Streit herrscht um die Prognose: Wann ist das Inkassounternehmen
sinnvoll? Offen ist auch, wie hoch die überwälzbaren Inkassokosten
sein dürfen.
Inkasso:
Kostenschinderei
- OLG Karlsruhe 11.6.86 NJW-RR 1987, 15:
Der Kläger
verlangt von der Beklagten die Kosten eines beauftragten Inkassobüros
in Höhe von 746,70 DM. Er hatte eine Forderung aus Warenlieferung
über ca. 10.000 DM, fällig Ende 1984. Drei Mahnschreiben verschickte
er am 29.1.1985, 21.2.1985 und 22.3.1985, ohne dass die Beklagte eine Reaktion
zeigte. Anschließend gab er die Forderung dem Inkassobüro zum
Einzug.
Am 18.4.1985 schickte das Inkassobüro ein Mahnschreiben
an die Beklagte, wiederum ohne Reaktion. Am 31.5.1985 beauftragte das Inkassobüro
einen Rechtsanwalt, der sein Büro im Hause des Inkassobüros hat.
Der Zahlungsanspruch war wenig streitig.
Das OLG verurteilte den Beklagten nicht zur Zahlung der
Inkassobürokosten.
Inkasso:
Anzeigenblatt - OLG Frankfurt 14.11.89 NJW-RR 1990, 729: Die
Firma Inform hatte sich die Forderung eines Verlags (Anzeigenblatt) gegen
ein Partnervermittlungsunternehmen in Höhe von 11.000 DM nach Mahnung
im Oktober 1987 abtreten lassen, um sie einzuziehen. P hatte diesen Preis
für Inserate zu zahlen. I machte wegen mehrerer Mahnschreiben 730
DM Inkassokosten geltend. Die Bemühungen von I führten zu zahlreichen
Verhandlungen über eine Tilgung der Schuld, die aber immer wieder
von dem Schuldner nicht erfüllt wurden. - P trägt vor, dass
die Kosten des Inkassobüros überflüssig seien. Denn wenn
von Anfang an der Rechtsanwalt beauftragt worden wäre, dann hätte
er für diese Tätigkeit kein gesondertes Honorar erhalten, weil
die vorgerichtlichen Maßnahmen mit den Honoraren aufgrund der Prozessvertretung
verrechnet werden (§§ 43, 118 Abs. 2 BRAGO). P findet es unbillig,
für I gesondert zahlen zu müssen. - I dagegen meint, dass
meistens kein Prozess nötig sei, wenn sie eingeschaltet würde.
Außerdem seien die Kosten eines Inkassobüros gerechtfertigt,
weil es viel professioneller mit Kunden umgehe als ein Rechtsanwalt. Dass
P es auf einen aussichtslosen Prozess haben ankommen lassen, sei ihr
nicht anzulasten. Beinahe hätte man sich ja auch auf Ratenzahlung
geeinigt.
Das OLG hat P verurteilt, neben der Forderung in Höhe
von 11.000 DM zuzüglich Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten die
Kosten des Inkassobüros zu bezahlen.
Zur Befugnis des Inkassounternehmens, die abgetretenen Forderungen durch
einen Anwalt einzuklagen vgl. Forderungsabtretung
- Einziehungsermächtigung
9. Übungsfälle
Übungsfall
Kunstschlosser: Der Kunstschlosser Heller lieferte
nach langer Verzögerung im April 2002 der Frau Meier einen Torbogen
für ihren Hauseingang, den Frau Meier auch gut gelungen fand. Am 15.
Mai 2002 erhält sie die Rechnung über 300 €. Am 31. Mai
erinnerte H höflich an die Begleichung seiner Rechnung und fordert
Frau M zur Zahlung auf. Das gleiche tut er am 30. Juni. Was kann er von
Frau M zusätzlich zum Rechnungsbetrag fordern, wenn sie am 14. Juli
immer noch nicht gezahlt hat und wenn er für einen Bankkredit 10%
Zinsen zahlt und wenn ihn jedes Schreiben 5 € kostet?
Übungsfall
Bleche: Die Maschinenbau AG (M) bestellte bei
der Eisenhandel GmbH (E) im Oktober Bleche für 10.000 €. Lieferung
war für ca. Ende Nov./Anf. Dez. vorgesehen. Aufgrund eines Engpasses
beim Material brauchte die M bereits Mitte November das Material. Sie schrieb
der E daher am 15.11., dass die Bleche unbedingt sofort geliefert
werden müssten. Da dies nicht geschah und auch woanders keine Einkaufsmöglichkeit
bestand, entging der M ein Gewinn von 5.000 €. Die Bleche wurden erst
Ende Dezember geliefert. Dadurch entging der M ein weiterer Auftrag im
Dezember, der einen Gewinn von 3.000 € erbracht hätte. Kann sie
8.000 € Schadensersatz verlangen?
Übungsfälle:
Weihnachtsbäume: Der Weihnachtsbaumhändler
H bestellt beim Förster F 1000 Fichten für 10 € das Stück,
um sie für je 30 € weiterzuverkaufen. Lieferungstermin soll 1.
Dezember sein.
(1) F liefert nicht am 1.12. H setzt ihm eine Frist
bis zum 3.12. und deckt sich danach für 15 € das Stück bei
einem andern Förster ein. Er verlangt 5.000 € Schadensersatz.
(2) F liefert am 10.12. H kann nur noch 500 Stück
absetzen. Er verweigert die Bezahlung und verlangt 10.000 € Schadensersatz.
(3) F liefert am 23.12. H kann nichts mehr absetzen
und verlangt 20.000 € Schadensersatz.
(4) F will am 27.12. liefern. H verlangt 20.000 €
Schadensersatz
(5) F liefert am 1.12. unter Eigentumsvorbehalt. Bezahlung
soll am 5.12. erfolgen. Kann F am 6.12. zurücktreten, wenn die Bezahlung
bis 5.12. ausgeblieben ist?