| Moritz, Trainer Zivilrecht |
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= nachträgliche (§ 275) oder anfängliche (§ 311a) = subj. oder obj. Unmöglichkeit (§ 275 I) oder = wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 275 II) oder = wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei persönlicher Leistungspflicht (§ 275 III) |
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Schuldner hat Unmöglichkeit (der Nicht-/ Schlechtleistung ) zu vertreten (§ 280 I 2) |
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- Schlechtleistung: kein unerheblicher Mangel (§ 281 I 3) oder - Schuldner kannte anfängliches Leistungshindernis nicht oder hat Unkenntnis nicht zu vertreten (§ 311a Abs. 2) |
Einwände:
- Gläubiger ist für Unmöglichkeit verantwortlich oder - Unmöglichkeit tritt während Gläubigerverzug ohne Verschulden des Schuldners ein (§ 326 II) oder - Gläubiger verlangt stellv. commodum (§ 326 III) |
Einwand des Schuldners bei Unmöglichkeit gem. § 275
Abs.1 BGB: Keine Leistungspflicht.
Einrede des Schuldners bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gem.
§ 275 Abs. 2 und 3 BGB.
Einwand des Gläubigers gem. § 326 Abs. 1 BGB: Keine
Verpflichtung zur Gegenleistung.
Konkurrenz: Wegen der weitgehenden Gleichschaltung von Nichtleistung
und Schlechtleistung in §§ 280 ff. BGB stellt sich das Konkurrenzproblem
nicht mehr häufig.
- Vorrang der speziellen Regelungen des Sachmängelrechts beim
Kauf- und Werkvertrag (v. a. relevant bei der Verjährung).
- Weitgehende Verdrängung der Regeln über die Unmöglichkeit
beim Miet- und Reisevertragsrecht durch das Gewährleistungsrecht.
In § 280 BGB wird die Unmöglichkeit auch als Pflichtverletzung
bezeichnet. Dies ist sprachlich nicht haltbar und sollte daher nicht ernst
genommen werden. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung können
das sprachliche Problem auch nicht beseitigen (vgl. BT-Ds. 14/6040, S.
134). Daher spricht man besser von Nichterfüllung, wenn der
Schuldner nicht leisten kann.
Muldenkipper
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BGH 26.9.90 NJW-RR 1991, 204:
Ein für knapp 10.000 DM pro Monat vermieteter älterer LKW wurde
beschädigt. Die Reparatur hätte 150.000 DM gekostet, lohnte sich
daher nicht mehr. Der Mieter verlangt Reparatur, der Vermieter den Mietzins,
weil der Mieter vertraglich die Reparaturen übernommen hatte.
BGH:
Anspruch des Mieters auf Erhaltung der Mietsache: AGL:
§ 536 BGB a. F., da keine Reparatur, sondern Erhaltungsaufwand, den
der Vermieter leisten muss. Einwand der Unmöglichkeit? Nein, da nur
teuer. Aber analoge Anwendung des § 275 a. F. wegen Unzumutbarkeit
der großen Reparatur.
Anspruch des Vermieters auf Mietzins: Entfällt gem.
§ 323 BGB a. F.
BGB-2002:
Unterhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 Abs.
2 BGB. Einrede des § 275 Abs. 2 BGB wegen objektivem Missverhältnis
von Aufwand des Vermieters und Leistungsinteresse des Mieters. Entsprechend
entfällt allerdings auch der geltend gemachte Mietzinsanspruch, §
326 Abs. 1 BGB.
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Der Anspruch auf das stellvertretende Commodum ist bei jedem Fall der
Unmöglichkeit gegeben, unabhängig davon, ob der Schuldner die
Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht.
b) Deckungsgleichheit von geschuldetem Gegenstand und Ersatzanspruch
Wichtig ist die Prüfung, ob der Ersatz tatsächlich für
den Verlust des geschuldeten Gegenstands gezahlt wird. Dies ist der Fall,
wenn nach dem Hausverkauf, aber vor Übergabe die Versicherung zahlt.
Nicht betroffen ist z. B. der Mieter, der sein Besitzrecht aufgrund des
Brandes verliert. Hier fehlt es an der Deckungsgleichheit.
Autobahngrundstück
- BGH 8.3.91 - V ZR 351/89
- NJW 91, 1675 = JK BGB § 281/1:
Die Klägerin
ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann, mit dem zusammen sie der Beklagten
unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung mit notariellem
Vertrag vom 19. November 1981 Grundstücke nebst Aufbauten für
den Bau einer Autobahn zur Abwendung einer Enteignung verkaufte. Nach Vertragsschluss
entstand an den mitverkauften Gebäuden Brandschaden, der vor Übergabe
des Anwesens (1. April 1982) und Eintragung der Beklagten in das Grundbuch
nur teilweise behoben wurde. Die Abwicklung des Kaufvertrags fand im übrigen
wie vereinbart statt, insbesondere zahlte die Beklagte den vollen vereinbarten
Kaufpreis.
Die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger erhielten
von ihrem Feuerversicherer für den Brandschaden Zahlungen in Höhe
von insgesamt 37.521,50 DM. Weitere 35.000 DM werden durch Rechtsanwalt
B. im Auftrag des Feuerversicherers zugunsten der Parteien verwahrt.
Mit Klage (vom 1. April 1985) und Widerklage haben
die Parteien über ihr Anrecht auf die Versicherungssumme und die Verpflichtung
der Klägerin zum Ersatz von Mangelfolgeschäden gestritten. Nur
noch die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des OLG ein, das die
Widerklage zum Teil abgewiesen hat. Der BGH hält den Anspruch für
nicht gegeben an.
BGH (zum Anspruch der Beklagten):
AGL: § 472 BGB (Minderung)? Vertraglicher Ausschluss
der Mängelhaftung. Außerdem Verjährung, Abnahme des mangelhaften
Grundstücks.
AGL: § 281 BGB: Verdrängt vom Sachmängelrecht.
BGB 2002: Keine Veränderung: § 285 BGB
bezieht sich weiterhin auf die Leistung insgesamt und nicht auf die mangelhafte
Leistung. Der Sachmängelgewährleistungsausschluss führt
dazu, dass die Beklagte keine Rechte herleiten kann.
§ 284 BGB ist auch bei Pflichtverletzungen in einseitigen Schuldverhältnissen anwendbar. Beispiel: Der Vermächtnisnehmer lässt einen Rahmen für ein ihm vermachtes Gemälde anfertigen und der Erbe übereignet das Bild an einen Dritten (in Kenntnis des Vermächtnisses).
Relevant ist der Anspruch nur, wenn kein Schadensposten vorliegt. Bei rentablen Aufwendungen wird man immer einen Schadensposten annehmen. die bisherige Rechtsprechung hat bei non-profit-Organisationen solche nicht rentablen Aufwendungen in der Vergangenheit als nicht ersetzbar angesehen. Das neue Recht wollte dem ein En de setzen.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung - mit Ausnahme des Schadens selbst - der §§ 281, 282 oder 283 BGB müssen vorliegen.
Zusätzlich setzt § 284 BGB voraus, dass der Gläubiger Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Unter Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung tätigt. Die übliche Definition (vgl. BGH NJW 1989, 2818) der Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen, passt nicht, da es hier regelmäßig um Investitionen im Eigeninteresse geht.
Zu den Aufwendungen zählen insbesondere
Der Gläubiger kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die er "billigerweise" machen durfte. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird ein Mitverschulden berücksichtigt. Um die Haftung nicht allzu weit ausufern zu lassen, sollte es streng gehandhabt werden
Ein Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn deren Zweck auch
ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre.
Damit soll verhindert werden, dass die Pflichtverletzung für den Schuldner
zum "Glücksfall" wird, wenn er letztlich ein schlechtes Geschäft
gemacht hat. In der Sache handelt es sich damit um den Einwand des rechtmäßigen
Alternativverhaltens.
Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe
Leistung und Gegenleistung auch
vertauscht werden können: Ist dem Käufer die Zahlung (= Leistung)
nicht möglich (z. B. wegen Devisensperre), so verliert er den Anspruch
auf die Gegenleistung - das ist dann die Lieferung.
6. Gegeneinwand des Schuldners: Gegenleistungspflicht bleibt ausnahmsweise bestehen
Der Schuldner der Leistung behält - entgegen dem Grundsatz des
§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB - dennoch seinen Anspruch auf die Gegenleistung
in den Fällen:
Bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich nur die Gegenleistung
in Relation zur noch bestehenden Leistung. Berechnet wird die Minderung
gem. § 441 BGB.
Der Gläubiger kann nach den Rücktrittsregeln (§§
346ff. BGB) zurückfordern, was er geleistet hat (§ 326 Abs. 4
BGB).
USA-Kohle - BGH
14.11.1984 BGHZ 92, 396 = NJW 1985, 738: H verkauft
20.000 Tonnen USA-Kohle für 3 Mio DM an U (ein Zementwerk) in
Deutschland im Herbst 1980. Die Lieferung soll im März 1981 erfolgen.
In seinen AGB, die Vertragsbestandteil werden, steht: "Richtige und
rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten". Gleichzeitig kauft
er von V - einem unbekannten und auf dem Kohlemarkt unerfahrenen
amerikanischen Händler - in den USA dieselbe Menge Kohle für
2,2 Mio DM. V soll die Kohle im Frühjahr direkt an U liefern. Im Januar
steigt der Marktpreis für Kohle dieser Menge völlig unerwartet
auf 4 Mio DM. H liefert im März nicht, weil V ihn nicht beliefert.
U verlangt Schadensersatz in Höhe von 1 Mio DM, weil er die
benötigte Menge am 1. April für 4 Mio DM einkaufen muss.

BGH:
AGL: Endgültige Erfüllungsverweigerung (oder
§§ 325, 279 BGB a. F.).
Haftungsbegrenzung durch Selbstbelieferungsvorbehalt?
An sich ja, da ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt war.
Aber H soll sich darauf gem. § 242 BGB nicht berufen
können , weil er seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Zulieferers
verletzt hat.
(Mir schien der Weg des OLG sinnvoller: kongruent
ist das Deckungsgeschäft nur mit einem zuverlässigen Lieferanten.)
BGB-2002:
Einrede des § 275 Abs. 2 BGB: Missverhältnis
von Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers ist
in AGB definiert: Bei Nichtbelieferung des Verkäufers. Aber auch hier
wird man die Klausel restriktiv w.o. interpretieren und dem Schuldner
den Einwand wegen nicht kongruentem Deckungsgeschäfts versagen.
Gegenüber Konsumenten kann jedenfalls nicht ein pauschales Rücktrittsrecht in AGB vereinbart werden. Wegen § 308 Nr. 3 BGB ist der konkrete verschuldensunabhängige Fall (Ausfall eines Zulieferers, mit dem ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt war) anzuführen.
Möbelhandel
- BGH 26.1.83 - VIII ZR 342/81 - NJW 1983, 1321 = WM 1983, 308: "Bei
Nichtbelieferung des Verkäufers durch Lieferanten steht beiden Parteien
das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten".
BGH:
Verstoß gegen § 10 Nr. 3 AGBG (= § 308
Nr. 3 BGB-2002), da zu pauschal. Der Verkäufer muss den Rücktrittsvorbehalt
auf Fälle beschränken, in denen er ein kongruentes Deckungsgeschäft
getätigt hat und von seinem Zulieferer ohne sein Verschulden im Stich
gelassen wurde.
(1) Am 4.7. wird das Lampenlager von K durch einen Brand zerstört. Da es sich um eine auslaufende Serie handelt, gibt es keine Möglichkeit mehr, weitere Exemplare bei der Fabrik zu bestellen. Kann K von R 450 DM verlangen, weil die Versicherung des K nur den Einkaufswert von 300 DM ersetzt?
(2) Das Lampenlager wird durch einen Brand am 4.7. zerstört. K vertröstet Frau R auf Anfang August, weil erst dann der italienische Lieferant eine neue Serie liefern könne. Kann sich R vom Vertrag lösen, weil sie im August in den Urlaub fahren wird und sie die Lampe auch gerne für ein Fest im Juli gehabt hätte und daher woanders gekauft hätte?
(3) K will die Lampe am 5.7. liefern. Der LKW wird ohne Schuld des Fahrers in einen Unfall verwickelt. Die Lampe ist kaputt. Kann R auf Lieferung einer neuen Lampe bestehen, obwohl K sich weigert, weil man Einzelexemplare nur mit großem Aufwand erwerben könne und der Vorrat erschöpft sei?
(4) Als R die Haustür öffnet, springt den Fahrer ihr großer Hund an, so dass er die Lampe fallen lässt. Kann K trotzdem den Kaufpreis verlangen?
(5) Der Fahrer klingelt am 5.7. an der Wohnung von R. Niemand ist da, weil R den Termin vergessen hatte. Der hilfreiche Nachbar Schulz erklärt sich bereit, die Lampe zu nehmen und sie abends R zu bringen. Sie würden sich immer auf diese Weise helfen. Nachmittags erhält er überraschend Besuch von der Freundin Hansen, die mit ihrem großen Hund, einem Briard, kommt. Der Hund rast durch die Wohnung hinter dem Dackel des Schulz her. Dabei fällt die Lampe, die im Flur steht, um und geht kaputt. K verlangt von R den Kaufpreis. Zu recht?
(6) Frau R wohnt in Lüneburg. Sie bittet um Auslieferung
durch einen Spediteur und zahlt dafür 50 DM extra. Die Lampe wird
am 5.7. morgens vom Spediteur Leptien abgeholt. Auf dem Weg wird der LKW
ohne Schuld des Fahrer in einen Unfall verwickelt. Die Lampe geht zu Bruch.
Muss R den Preis trotzdem bezahlen?
Koreanische Hemden
- BGH 8.6.83 NJW 1983, 2873: Beklagter hatte 14.000 Dutzend
Hemden aus Korea an den Kläger verkauft (für 5,65 DM pro Stück,
insgesamt 1 Mio DM), konnte diese aber nicht liefern, weil er keine Einfuhrgenehmigung
(§ 10 AWG) bekam. Das Kontingent für Einfuhren aus Korea nach
Deutschland war bereits erfüllt. Der Kläger verlangt 50.000 DM
Schadensersatz.
BGH:
Stattgabe der Schadensersatzklage, weil den Beklagten
eine Garantiehaftung traf. Die Leistung war nicht objektiv unmöglich,
da Einfuhren generell nicht untersagt waren, sondern nur der Kläger
kein Kontingent mehr zugewiesen bekommen hatte.
Aber auch nach den anderen Theorien wäre man hier zu einem Schadensersatzanspruch gekommen, weil der Beklagte die Probleme der Einfuhr gekannt hat und zumindest fahrlässig den Vertrag geschlossen hat.
Brand
- BGH 10.3.95 - V ZR 7/94 - NJW 1995, 1737 = BGHZ 129, 103 = JuS 1995,
934 = JA 1996, 177 (Bespr.: Jura 1996, 247): Der Kläger
(K.) hatte vom Beklagten (B.) Anfang Mai ein Grundstück für 1,2
Mio DM gekauft, das B. kurz zuvor von einem anderen und dieser wieder vom
damaligen Eigentümer erworben hatte. Das Grundstück hatte
einen Wert von 1,9 Mio DM. Übergabe sollte im August stattfinden.
Noch im Mai brannte das Gebäude, das den wesentlichen Wert des Grundstücks
ausmachte, ab. Der Eigentümer erhielt 1,5 Mio DM von der Feuerversicherung.
K. verlangt von B. 700.000 DM Schadensersatz.
BGH:
Der BGH gab statt, weil der Beklagte dem Kläger
gem. § 433 Abs. 1 BGB die Lieferung garantiert habe. Es handele sich
um eine Beschaffungsschuld. Das Risiko der Erfüllungsmöglichkeit
trage der Schuldner.
- Richtig ist sicher, dass das Gewährleistungsrecht
des Kaufvertrags die allgemeinen Leistungsstörungsrechte nicht ausschließt,
wenn - wie im vorliegenden Fall - die Übergabe noch nicht stattgefunden
hat. Auch wenn ein Anspruch wegen nicht behebbarem Mangel besteht, bleiben
die allgemeinen Leistungsstörungsansprüche anwendbar.
BGB 2002:
- Die Voraussetzungen des § 283 BGB sind nicht erfüllt,
da dem B. kein Verschulden vorwerfbar ist.
- Der Anspruch auf das stellvertretende Commodum (§
285 BGB) ist nicht gegeben, da nicht der Beklagte die Versicherungssumme
erhielt, sondern der Eigentümer.
- Auch heute wird man eine Garantie des Verkäufers
annehmen, wenn er eine ihm nicht gehörende Sache verkauft.