Moritz, Trainer Zivilrecht

Pflichtverletzung

Unmöglichkeit:
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 283, 280 / 311a BGB), Rücktritt (§ 326, 346 ff. BGB)

1. Unmöglichkeit §§ 275 I, 311a
2. Unzumutbarkeit § 275 II, III
3. Stellv. Commodum § 285
4. Aufwendungsersatz § 284
5. Wegfall d. Gegenleistung § 326 I
6. Erhalt d. Gegenleistung
7. Rückforderung § 326 IV 
8. Selbstbelieferungsvorbehalt
9. Übungsfälle

 
Schadensersatz stat der Leistung (§§ 283, 280 / 311a II BGB)
Rücktritt (§ 326 Abs. 5, 346 ff. BGB)
Schuldverhältnis (§ 242 I) Gegenseitiger Vertrag
Unmöglichkeit
= nachträgliche (§ 275) oder anfängliche (§ 311a)
= subj. oder obj. Unmöglichkeit (§ 275 I) oder
= wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 275 II) oder
= wirtschaftliche Unzumutbarkeit bei persönlicher Leistungspflicht (§ 275 III)

Schuldner hat Unmöglichkeit (der Nicht-/ Schlechtleistung ) zu vertreten (§ 280 I 2)
Schaden
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 283 / 311a II, 249 ff. BGB) Rücktritt (§§ 326 V, 346 ff.), ggf. neben Schadensersatz (§ 325)
Einwände: 
- Schlechtleistung: kein unerheblicher Mangel (§ 281 I 3) oder 
- Schuldner kannte anfängliches Leistungshindernis nicht oder hat Unkenntnis nicht zu vertreten (§ 311a Abs. 2)
Einwände:
- Gläubiger ist für Unmöglichkeit verantwortlich oder
- Unmöglichkeit tritt während Gläubigerverzug ohne Verschulden des Schuldners ein (§ 326 II) oder
- Gläubiger verlangt stellv. commodum (§ 326 III)

Einwand des Schuldners bei Unmöglichkeit gem. § 275 Abs.1 BGB: Keine Leistungspflicht.
Einrede des Schuldners bei wirtschaftlicher Unzumutbarkeit gem. § 275 Abs. 2 und 3 BGB.
Einwand des Gläubigers gem. § 326 Abs. 1 BGB: Keine Verpflichtung zur Gegenleistung.

Konkurrenz: Wegen der weitgehenden Gleichschaltung von Nichtleistung und Schlechtleistung in §§ 280 ff. BGB stellt sich das Konkurrenzproblem nicht mehr häufig.
- Vorrang der speziellen Regelungen des Sachmängelrechts beim Kauf- und Werkvertrag (v. a. relevant bei der Verjährung).
- Weitgehende Verdrängung der Regeln über die Unmöglichkeit beim Miet- und Reisevertragsrecht durch das Gewährleistungsrecht.
 

1. Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 BGB)

Die bisherige feinsinnige Differenzierung in verschiedene Begriffe der Unmöglichkeit ist beendet. Daher sollen sie nur noch kurz aufgelistet werden.

a) Nachträgliche Unmöglichkeit

Die Pflicht des Schuldners war bei Vertragsschluss noch möglich, jedoch hat danach ein Ereignis die Leistung unmöglich gemacht
Das verkaufte Auto wird vor der Übergabe durch einen Unfall zerstört.

b) Anfängliche Unmöglichkeit (§ 311a BGB)

Die Pflicht des Schuldners war bei Vertragsschluss schon nicht möglich.
Die verkaufte Schiffsladung war schon bei Vertragsschluss über Bord gegangen.

c) Objektive Unmöglichkeit

Niemand kann leisten, weil die Sache nicht mehr existiert oder jedenfalls bei Vertzragsschluss nicht existierte.
Zerstörung der verkauften Sache vor oder nach Vertragsschluss.
 

d) Subjektives Unvermögen

Dem Schuldner war die Leistung der Sache bereits vor  Vertragsschluss nicht möglich oder sie ist ihm danach unmöglich geworden. Die Sache existiert jedoch noch.
Diebstahl der verkauften Sache vor Übergabe.

In § 280 BGB wird die Unmöglichkeit auch als Pflichtverletzung bezeichnet. Dies ist sprachlich nicht haltbar und sollte daher nicht ernst genommen werden. Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung können das sprachliche Problem auch nicht beseitigen (vgl. BT-Ds. 14/6040, S. 134). Daher spricht man besser von Nichterfüllung, wenn der Schuldner nicht leisten kann.
 
 

2. Wirtschaftliche Unzumutbarkeit (§ 275 Abs. 2 und 3 BGB)

Ist die Leistung wirtschaftlich nicht sinnvoll, kann der Schuldner sie verweigern.


Muldenkipper - BGH 26.9.90 NJW-RR 1991, 204 Ein für knapp 10.000 DM pro Monat vermieteter älterer LKW wurde beschädigt. Die Reparatur hätte 150.000 DM gekostet, lohnte sich daher nicht mehr. Der Mieter verlangt Reparatur, der Vermieter den Mietzins, weil der Mieter vertraglich die Reparaturen übernommen hatte.
BGH:
Anspruch des Mieters auf Erhaltung der Mietsache: AGL: § 536 BGB a. F., da keine Reparatur, sondern Erhaltungsaufwand, den der Vermieter leisten muss. Einwand der Unmöglichkeit? Nein, da nur teuer.  Aber analoge Anwendung des § 275 a. F. wegen Unzumutbarkeit der großen Reparatur.
Anspruch des Vermieters auf Mietzins: Entfällt gem. § 323 BGB a. F.
BGB-2002:
Unterhaltungspflicht des Vermieters gem. § 535 Abs. 2 BGB. Einrede des § 275 Abs. 2 BGB wegen objektivem Missverhältnis von Aufwand des Vermieters und Leistungsinteresse des Mieters. Entsprechend entfällt allerdings auch der geltend gemachte Mietzinsanspruch, § 326 Abs. 1 BGB.
 
 

 3. AGL-Stellvertretendes Commodum gem. § 285 BGB

Schuldverhältnis 
Unmöglichkeit 
Ersatz oder Ersatzanspruch des Schuldners 
Kausalität zwischen Unmöglichkeit und Ersatz 
Deckungsgleichheit von geschuldetem Gegenstand und Ersatz 

Rechtsfolge: Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs

Der Anspruch auf das stellvertretende Commodum ist bei jedem Fall der Unmöglichkeit gegeben, unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat oder nicht.
 

a) Praktische Bedeutung des Anspruchs

§ 285 BGB gibt dem Gläubiger unabhängig vom Verschulden der Unmöglichkeit den Anspruch auf das, was der Schuldner als Ersatz für den nicht mehr leistbaren Gegenstand erhalten hat (typischer Weise eine Versicherungssumme). Der Anspruch ist dann interessant, wenn die Versicherungssumme größer als der Preis oder Wert der geschuldeten Leistung ist (z. B. Neuwertversicherung bei Häusern oder fast neuen Autos). Verlangt der Gläubiger das stellvertretende Commodum, so bleibt er zu Erbringung der Gegenleistung verpflichtet, § 326 Abs. 3 BGB.

b) Deckungsgleichheit von geschuldetem Gegenstand und Ersatzanspruch

Wichtig ist die Prüfung, ob der Ersatz tatsächlich für den Verlust des geschuldeten Gegenstands gezahlt wird. Dies ist der Fall, wenn nach dem Hausverkauf, aber vor Übergabe die Versicherung zahlt. Nicht betroffen ist z. B. der Mieter, der sein Besitzrecht aufgrund des Brandes verliert. Hier fehlt es an der Deckungsgleichheit.
 

c) Fälle

Übungsfall: Autodiebstahl: Herr André verkauft seinen Opel Kadett Bj. 1980 für 500 DM an Frau Walter am 1.4. Eine Woche später sollen Bezahlung und Übergabe erfolgen. Das Auto wird am 2.4. gestohlen.
I) Kann Frau Walter von Herrn André verlangen, dass dieser seinen Anspruch gegen die Teilkaskoversicherung an sie abtritt, da sie mit einer Versicherungszahlung von 5000 DM rechnet?
II) Welchen Anspruch hat Herr André dann gegen sie?
III) Ändert sich an den Ansprüchen etwas, wenn Herr André das Auto versehentlich - weil er durch einen Unfall abgelenkt war - nicht abgeschlossen hatte?

  Autobahngrundstück - BGH 8.3.91 - V ZR 351/89 - NJW 91, 1675 = JK BGB § 281/1: Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann, mit dem zusammen sie der Beklagten unter Ausschluss der Sachmängelgewährleistung mit notariellem Vertrag vom 19. November 1981 Grundstücke nebst Aufbauten für den Bau einer Autobahn zur Abwendung einer Enteignung verkaufte. Nach Vertragsschluss entstand an den mitverkauften Gebäuden Brandschaden, der vor Übergabe des Anwesens (1. April 1982) und Eintragung der Beklagten in das Grundbuch nur teilweise behoben wurde. Die Abwicklung des Kaufvertrags fand im übrigen wie vereinbart statt, insbesondere zahlte die Beklagte den vollen vereinbarten Kaufpreis.
Die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger erhielten von ihrem Feuerversicherer für den Brandschaden Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.521,50 DM. Weitere 35.000 DM werden durch Rechtsanwalt B. im Auftrag des Feuerversicherers zugunsten der Parteien verwahrt.
Mit Klage (vom 1. April 1985) und Widerklage haben die Parteien über ihr Anrecht auf die Versicherungssumme und die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz von Mangelfolgeschäden gestritten. Nur noch die Beklagte legte Revision gegen das Urteil des OLG ein, das die Widerklage zum Teil abgewiesen hat. Der BGH hält den Anspruch für nicht gegeben an.
BGH (zum Anspruch der Beklagten):
AGL: § 472 BGB (Minderung)? Vertraglicher Ausschluss der Mängelhaftung. Außerdem Verjährung, Abnahme des mangelhaften Grundstücks.
AGL: § 281 BGB: Verdrängt vom Sachmängelrecht.

BGB 2002: Keine Veränderung: § 285 BGB bezieht sich weiterhin auf die Leistung insgesamt und nicht auf die mangelhafte Leistung. Der Sachmängelgewährleistungsausschluss führt dazu, dass die Beklagte keine Rechte herleiten kann.
 

4. AGL-Aufwendungsersatzanspruch gem. § 284 BGB

a) Anwendungsbereich

Anstelle eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung kann der Gläubiger auch den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 284 BGB geltend machen. Nach dem Wortlaut und der systematischen Stellung der Regelung erstreckt sich der Anwendungsbereich auf alle Arten der Pflichtverletzungen, bei denen nach Maßgabe der §§ 281, 282, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung in Betracht kommt. Auch in den Fällen der Schlechtleistung, bei denen der Gläubiger die Leistung zwar erhalten hat, jedoch in seinem Vertrauen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit frustiert worden ist, kommt § 284 BGB in  Betracht.

§ 284 BGB ist auch bei Pflichtverletzungen in einseitigen Schuldverhältnissen anwendbar. Beispiel: Der Vermächtnisnehmer lässt einen Rahmen für ein ihm vermachtes Gemälde anfertigen und der Erbe übereignet das Bild an einen Dritten (in Kenntnis des Vermächtnisses).

Relevant ist der Anspruch nur, wenn kein Schadensposten vorliegt. Bei rentablen Aufwendungen wird man immer einen Schadensposten annehmen. die bisherige Rechtsprechung hat bei non-profit-Organisationen solche nicht rentablen Aufwendungen in der Vergangenheit als nicht ersetzbar angesehen. Das neue Recht wollte dem ein En de setzen.

b) Voraussetzungen

Aufwendungsersatz kann grundsätzlich "an Stelle" des Schadensersatzes statt der Leistung verlangt werden, also nur alternativ, nicht kumulativ.

Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches statt der Leistung - mit Ausnahme des Schadens selbst - der §§ 281, 282 oder 283 BGB müssen vorliegen.

Zusätzlich setzt § 284 BGB voraus, dass der Gläubiger Aufwendungen im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Unter Aufwendungen i.S.d. § 284 BGB sind alle Vermögensopfer zu verstehen, die der Gläubiger im Hinblick auf den Erhalt einer vereinbarungsgemäßen Leistung tätigt. Die übliche Definition (vgl. BGH NJW 1989, 2818) der Aufopferung von Vermögenswerten im Interesse eines anderen, passt nicht, da es hier regelmäßig um Investitionen im Eigeninteresse geht.

Zu den Aufwendungen zählen insbesondere

Nicht erfasst sind dagegen die Kosten für die Untersuchung der Ware oder die Rückabwicklung des Geschäfts, da diese Aufwendungen gerade nicht im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages erfolgt sind.

Der Gläubiger kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die er "billigerweise" machen durfte. Durch dieses Tatbestandsmerkmal wird ein Mitverschulden berücksichtigt. Um die Haftung nicht allzu weit ausufern zu lassen, sollte es streng gehandhabt werden

Ein Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn deren Zweck auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden wäre. Damit soll verhindert werden, dass die Pflichtverletzung für den Schuldner zum "Glücksfall" wird, wenn er letztlich ein schlechtes Geschäft gemacht hat. In der Sache handelt es sich damit um den Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens.
 
 

5. Einwand des Gläubigers:  Gegenleistung entfällt (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB)

Ist die Lieferung noch nicht erfolgt, nicht mehr möglich oder steht dem Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht zur Seite (§ 275 BGB), dann stellt sich die Frage, ob der Verkäufer auch den Zahlungsanspruch verliert. Dies ist die Gegenleistung. § 326 Abs. 1 S. 1 BGB regelt die Folgen der Unmöglichkeit für den gesamten gegenseitigen Vertrag: Der Gläubiger wird von der Gegenleistung frei.

Dabei ist zu beachten, dass die Begriffe Leistung und Gegenleistung auch vertauscht werden können: Ist dem Käufer die Zahlung (= Leistung) nicht möglich (z. B. wegen Devisensperre), so verliert er den Anspruch auf die Gegenleistung - das ist dann die Lieferung.
 
 


 
 
 

6. Gegeneinwand des Schuldners:  Gegenleistungspflicht bleibt ausnahmsweise bestehen

Der Schuldner der Leistung behält - entgegen dem Grundsatz des § 326 Abs. 1 S. 1 BGB - dennoch seinen Anspruch auf die Gegenleistung in den Fällen:
 

  Zeitschriften - BGH - Urt. v. 17.7.2001 - X ZR 29/99 = NJW 2002, 57: S sortierte und verlud Zeitschriften für die Großdruckerei D. Über eine Laufzeit von zehn Jahren war eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart worden. Da die Verlage der D andere Versandwege aussuchten, wurde der Arbeitsaufwand der S immer geringer. Da die D die Senkung der Vergütung bei S nicht durchsetzen konnte, kündigte diese den Vertrag. Im späteren Rechtsstreit wurde festgestellt, dass die Kündigung unwirksam war. S begehrt Zahlung des vereinbarten Entgelts.
BGB 2002:
AGL: Werkvergütung, § 631 Abs. 1 BGB.
a) Einwand der D dagegen: Kündigung des Vertrages (-): Kündigung war unwirksam.
b) Einwand: § 326 Abs. 1 BGB (+): S wurde wegen der zeitbedingt nicht nachholbaren Leistung (Sortieren und Verladen / Versendung von Zeitschriften) gemäß § 275 Abs. 1 BGB frei.
c) Gegeneinwand: § 326 Abs. 2 BGB (+): D hat eine ihr obliegende Mitwirkungsobliegenheit (Anlieferung der zu expedierenden Zeitungen) nicht erfüllt. Sie war daher für die Unmöglichkeit verantwortlich.
d) Aber Aufwendungsersparnis gemäß § 326 Abs. 2 S. 2 BGB (Darlegungslast hierfür bei D).

Bei teilweiser Unmöglichkeit mindert sich nur die Gegenleistung in Relation zur noch bestehenden Leistung. Berechnet wird die Minderung gem. § 441 BGB.
 
 

7. AGL: Rückforderung des Geleisteten (§ 326 Abs. 4 BGB)

Der Gläubiger kann nach den Rücktrittsregeln (§§ 346ff. BGB) zurückfordern, was er geleistet hat (§ 326 Abs. 4 BGB).
 
 

8. Haftungsbegrenzung in AGB: Selbstbelieferungsvorbehalt

Im Rahmen einer Verkaufskette beschränkt der verkaufende Händler seine Haftung häufig für den Fall, dass ihn sein Zulieferer nicht beliefert. Eine solche AGB-Klausel hält der Inhaltskontrolle gem. § 9 AGBG stand, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt hat: Er muss also gleichzeitig mit einem Zulieferer einen Kaufvertrag geschlossen haben, der bezüglich Ware und Lieferzeitraum  identisch ist mit dem Weiterverkauf.

USA-Kohle - BGH 14.11.1984 BGHZ 92, 396 = NJW 1985, 738: H verkauft 20.000 Tonnen USA-Kohle  für 3 Mio DM an U (ein Zementwerk) in Deutschland im Herbst 1980. Die Lieferung soll im März 1981 erfolgen. In seinen AGB, die Vertragsbestandteil werden, steht: "Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten". Gleichzeitig kauft er von V  - einem unbekannten und auf dem Kohlemarkt unerfahrenen amerikanischen Händler - in den USA dieselbe Menge Kohle für 2,2 Mio DM. V soll die Kohle im Frühjahr direkt an U liefern. Im Januar steigt der Marktpreis für Kohle dieser Menge völlig unerwartet auf 4 Mio DM. H liefert im März nicht, weil V ihn nicht beliefert. U verlangt  Schadensersatz in Höhe von 1 Mio DM, weil er die benötigte Menge am 1. April für 4 Mio DM einkaufen muss.

BGH:
AGL: Endgültige Erfüllungsverweigerung (oder §§ 325, 279 BGB a. F.).
Haftungsbegrenzung durch Selbstbelieferungsvorbehalt? An sich ja, da ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt war.
Aber H soll sich darauf gem. § 242 BGB nicht berufen können , weil er seine Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Zulieferers verletzt hat.
(Mir schien der Weg des OLG sinnvoller: kongruent ist das Deckungsgeschäft nur mit einem zuverlässigen Lieferanten.)

BGB-2002:
Einrede des § 275 Abs. 2 BGB: Missverhältnis von Aufwand des Schuldners und Leistungsinteresse des Gläubigers ist in AGB definiert: Bei Nichtbelieferung des Verkäufers. Aber auch hier wird man die Klausel restriktiv w.o. interpretieren und dem Schuldner den Einwand wegen nicht kongruentem Deckungsgeschäfts versagen.

Gegenüber Konsumenten kann jedenfalls nicht ein pauschales Rücktrittsrecht in AGB vereinbart werden. Wegen § 308 Nr. 3 BGB  ist der konkrete verschuldensunabhängige Fall (Ausfall eines Zulieferers, mit dem ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt war) anzuführen.

Möbelhandel - BGH 26.1.83 - VIII ZR 342/81 - NJW 1983, 1321 = WM 1983, 308: "Bei Nichtbelieferung des Verkäufers durch Lieferanten steht beiden Parteien das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten".
BGH:
Verstoß gegen § 10 Nr. 3 AGBG (= § 308 Nr. 3 BGB-2002), da zu pauschal. Der Verkäufer muss den Rücktrittsvorbehalt auf Fälle beschränken, in denen er ein kongruentes Deckungsgeschäft getätigt hat und von seinem Zulieferer ohne sein Verschulden im Stich gelassen wurde.
 
 

9. Übungsfälle zur Unmöglichkeit

Ü-Lampe: Frau Rose entdeckt am 2.7. im Kaufhaus eine interessante Stehlampe mit großem Glasschirm für 450 DM. Sie bestellt sie. Als Liefertermin wird der 5.7. genannt.

(1) Am 4.7. wird das Lampenlager von K durch einen Brand zerstört. Da es sich um eine auslaufende Serie handelt, gibt es keine Möglichkeit mehr, weitere Exemplare bei der Fabrik zu bestellen. Kann K von R 450 DM verlangen, weil die Versicherung des K nur den Einkaufswert von 300 DM ersetzt?

(2) Das Lampenlager wird durch einen Brand am 4.7. zerstört. K vertröstet Frau R auf Anfang August, weil erst dann der italienische Lieferant eine neue Serie liefern könne. Kann sich R vom Vertrag lösen, weil sie im August in den Urlaub fahren wird und sie die Lampe auch gerne für ein Fest im Juli gehabt hätte und daher woanders gekauft hätte?

(3) K will die Lampe am 5.7. liefern. Der LKW wird ohne Schuld des Fahrers in einen Unfall verwickelt. Die Lampe ist kaputt. Kann R auf Lieferung einer neuen Lampe bestehen, obwohl K sich weigert, weil man Einzelexemplare nur mit großem Aufwand erwerben könne und der Vorrat erschöpft sei?

(4) Als R die Haustür öffnet,  springt den Fahrer ihr großer Hund an, so dass er die Lampe fallen lässt. Kann K trotzdem den Kaufpreis verlangen?

(5) Der Fahrer klingelt am 5.7. an der Wohnung von R. Niemand ist da, weil R den Termin vergessen hatte. Der hilfreiche Nachbar Schulz erklärt sich bereit, die Lampe zu nehmen und sie abends R zu bringen. Sie würden sich immer auf diese Weise helfen. Nachmittags erhält er überraschend Besuch von der Freundin Hansen, die mit ihrem großen Hund, einem Briard, kommt. Der Hund rast durch die Wohnung hinter dem Dackel des Schulz her. Dabei fällt die Lampe, die im Flur steht, um und geht kaputt. K verlangt von R den Kaufpreis. Zu recht?

(6) Frau R wohnt in Lüneburg. Sie bittet um Auslieferung durch einen Spediteur und zahlt dafür 50 DM extra. Die Lampe wird am 5.7. morgens vom Spediteur Leptien abgeholt. Auf dem Weg wird der LKW ohne Schuld des Fahrer in einen Unfall verwickelt. Die Lampe geht zu Bruch. Muss R den Preis trotzdem bezahlen?
 

Koreanische Hemden - BGH 8.6.83 NJW 1983, 2873: Beklagter hatte 14.000 Dutzend Hemden aus Korea an den Kläger verkauft (für 5,65 DM pro Stück, insgesamt 1 Mio DM), konnte diese aber nicht liefern, weil er keine Einfuhrgenehmigung (§ 10 AWG) bekam. Das Kontingent für Einfuhren aus Korea nach Deutschland war bereits erfüllt. Der Kläger verlangt 50.000 DM Schadensersatz.
BGH:
Stattgabe der Schadensersatzklage, weil den Beklagten eine Garantiehaftung traf. Die Leistung war nicht objektiv unmöglich, da Einfuhren generell nicht untersagt waren, sondern nur der Kläger kein Kontingent mehr zugewiesen bekommen hatte.

Aber auch nach den anderen Theorien wäre man hier zu einem Schadensersatzanspruch gekommen, weil der Beklagte die Probleme der Einfuhr gekannt hat und zumindest fahrlässig den Vertrag geschlossen hat.

   Brand - BGH 10.3.95 - V ZR 7/94 - NJW 1995, 1737 = BGHZ 129, 103 = JuS 1995, 934 = JA 1996, 177 (Bespr.: Jura 1996, 247): Der Kläger (K.) hatte vom Beklagten (B.) Anfang Mai ein Grundstück für 1,2 Mio DM gekauft, das B. kurz zuvor von einem anderen und dieser wieder vom damaligen Eigentümer  erworben hatte. Das Grundstück hatte einen Wert von 1,9 Mio DM. Übergabe sollte im August stattfinden. Noch im Mai brannte das Gebäude, das den wesentlichen Wert des Grundstücks ausmachte, ab. Der Eigentümer erhielt 1,5 Mio DM von der Feuerversicherung. K.  verlangt von B. 700.000 DM Schadensersatz.
BGH:
Der BGH gab statt, weil der Beklagte dem Kläger gem. § 433 Abs. 1 BGB die Lieferung garantiert habe. Es handele sich um eine Beschaffungsschuld. Das Risiko der Erfüllungsmöglichkeit trage der Schuldner.
- Richtig ist sicher, dass das Gewährleistungsrecht des Kaufvertrags die allgemeinen Leistungsstörungsrechte nicht ausschließt, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Übergabe noch nicht stattgefunden hat. Auch wenn ein Anspruch wegen nicht behebbarem Mangel besteht, bleiben die allgemeinen Leistungsstörungsansprüche anwendbar.

BGB 2002:
- Die Voraussetzungen des § 283 BGB sind nicht erfüllt, da dem B. kein Verschulden vorwerfbar ist.
- Der Anspruch auf das stellvertretende Commodum (§ 285 BGB) ist nicht gegeben, da nicht der Beklagte die Versicherungssumme erhielt, sondern der Eigentümer.
- Auch heute wird man eine Garantie des Verkäufers annehmen, wenn er eine ihm nicht gehörende Sache verkauft.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht