| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 1. Nicht-/ Schlechterbringung
2. Fristsetzung 3. Erfüllungsverweigerung 4. Erheblichkeit |
5. Vertretenmüssen
6. Gläubigerverschulden 7. Rechtsfolgen 8. Fälle |
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- Nichterbringung der Leistung oder - mangelhafte Erfüllung (§ 281 I 1) |
- Schlechtleistung bzw. - Erwartung der Pflichtverletzung vor Fälligkeit (Abs. 4) |
- ernsthafte Erfüllungsverweigerung o. - Interesse des Gläubigers an sofortigem Schadensersatzanspruch (§ 281 II) |
- ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung o. - Fixgeschäft o. - besondere Umstände |
§ 281 I 3 |
§ 323 V 2 |
ggf. neben Rücktritt (§ 325) |
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- Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 276) oder - Gläubigerverzug (§ 293) + kein Vertretenmüssen des Schuldners |
Anstelle Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) verlangen.
Nach § 323 BGB kann der Gläubiger den gegenseitigen
Vertrag rückgängig machen, wenn der Schuldner die Leistung oder
Nacherfüllung nach Fristsetzung nicht vornimmt.
§ 281 BGB regelt die Transformation des Schuldverhältnisses
vom Erfüllungsanspruch (= Primäranspruch) in einen Schadensersatzanspruch
(= Sekundäranspruch). Zentrale Voraussetzung ist, dass der Gläubiger
dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung
gesetzt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist bzw. dass die Leistung
endgültig verweigert wird.
Durch diese Normen werden die §§ 286 Abs. 2, 326 Abs. 1 S.1, 463, BGB a. F. ersetzt.
Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis gem. § 241 Abs. 1 BGB
oder ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB. Ein Schuldverhältnis
aus Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB ist nicht ausreichend,
da sich hieraus mangels Leistungspflicht kein Schadensersatz statt der
Leistung ableiten lässt.
1. Nichterbringung der Leistung oder mangelhafte Erfüllung
Der Schuldner muss die (noch mögliche) Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit
Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kommt die Einredefreiheit hinzu. Dieses Tatbestandsmerkmal wird man auf den allgemeinen Rechtsgedanken aus § 218 BGB stützen können, nach dem der Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung unwirksam ist, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.
Mit der Formulierung "nicht wie geschuldet" wird die mangelhafte Erfüllung gemeint. Damit werden u. a. die Fälle der mangelhaften Leistung im Kauf- und Werkvertragsrecht erfasst (§§ 434f., 633 BGB).
Nach dem Wortlaut des § 281 BGB wären auch die Fälle der irreparablen Schlechtleistung (sog. qualitative Unmöglichkeit) erfasst, in denen eine Nacherfüllung von vornherein ausgeschlossen ist. Insoweit wäre freilich eine Fristsetzung sinnlos, weil es an der Nachholbarkeit der geschuldeten Leistung fehlt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wird daher für diese Fälle rechtstechnisch über die §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 Nr. 4, 440 275, 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 oder § 311a Abs. 2 BGB konstruiert.
Des weiteren gehört auch die Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten in den Bereich der mangelhaften Erfüllung. Hier sei als Beispiel, dem Käufer eine verständliche Gebrauchsanweisung zu liefern, genannt.
Problematisch ist die Abgrenzung zu den und leistungsbegleitenden Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), auf die ausschließlich § 282 BGB anwendbar ist. Die Pflicht, einer zu liefernden Motorsäge eine verständliche Anleitung beizulegen, dient sowohl der funktionsgerechten Inbetriebnahme des Gerätes als auch dem Schutz des Benutzers. Im Zweifel wird man in solchen Grenzfällen eine Anwendung des § 281 BGB unter Ausschluss des § 282 BGB jedenfalls dann zu bejahen haben, wenn eine Nacherfüllung auch nur theoretisch in Betracht kommt.
Das System der Pflichtverletzung ist für Kauf- und Werkvertrag
schlüssig durchdacht. Schwierig ist seine Anwendung auf andere Verträge.
Beispiel: Die Rückgabepflicht des Mieters gem. § 546 BGB
ist eine Leistungspflicht. Soll aber bei Weigerung der Rückgabe, die
Pflicht ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter erfolglos eine Frist gesetzt
hat (§ 281 Abs. 4 BGB)? Kann der Vermieter vom Mieter nach Fristablauf
Ersatz der Mietsache verlangen? Das erscheint unsinnig. Richtig ist es,
den Anspruch des Vermieters auf den Anspruch aus §§ 286, 280
Abs. 1 BGB zu begrenzen: er erhält Schadensersatz wegen Verzögerung
der Rückgabe (und nicht statt der Rückgabe).
Es kommt auf die Vornahme der geschuldeten Leistung an. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. Beispiel: Wenn bei vereinbarter Schickschuld die Ware vor Ablauf der Frist abgeschickt wird, dann genügt dies und § 281 BGB ist ausgeschaltet. Das gilt auch, wenn die Ware erst nach Ablauf der Frist beim Gläubiger ankommt (nicht unbestritten).
-Die Fristsetzung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und wegen ihrer Gestaltungswirkung bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Erklärung.
Angemessen: Die Frist muss so bemessen sein, dass sie dem erfüllungsbereiten Schuldner die Möglichkeit zur Leistung gibt. Eine zu kurze Frist setzt aber nach der bisherigen Rechtsprechung automatisch eine angemessene Frist in Gang.
Unter den Wortlaut könnte auch eine vorsorgliche Fristsetzung vor Fälligkeit subsumiert werden, z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung. Dieses wäre aber schwer vereinbar mit der Warnfunktion der Fristsetzung. Daher ist eine Fristsetzung erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zulässig.
Letzte Frist -
BGH
15.3.96 NJW 1996,1814 = JuS 1996, 937
JA 1997, 1: Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1991 verkaufte
die Klägerin dem Beklagten, wie bereits am 27. März 1991 privatschriftlich
vereinbart, ein Geschäftsgrundstück in W. zum Preise von 300.000
DM. Der Kaufpreis sollte drei Wochen nach Mitteilung des Notars an den
Käufer vom Eintritt bestimmter vereinbarter Fälligkeitsvoraussetzungen
zu zahlen sein. Am 25. November 1991 ging dem Beklagten die entsprechende
Notarmitteilung zu. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1991, dem Beklagten
zugegangen am 17. Dezember 1991, setzte die Klägerin ihm eine "letzte
Frist bis Montag, den 16. Dezember 1991" zur Zahlung, verbunden mit der
Androhung "den Vertrag zurückzuziehen", wenn der Kaufpreis bis dahin
nicht bei ihrer Bank eingegangen sei. Da dies bis 9. Januar 1992 nicht
geschehen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag
und forderte den Beklagten auf, die Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung
zu erklären. Am 10. März 1992 teilte der Beklagte mit, der Kaufpreis
liege abrufbereit bei der V. W. Die Klägerin hat mit der vorliegenden
Klage vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch für
ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung gefordert.
BGH:
AGL: §§ 326, 346 BGB:
a) Gegenseitiger Vertrag = Grundstückskaufvertrag,
notariell beurkundet (§ 313 BGB).
b) Verzug gem. § 284 Abs. 1 BGB:
aa) Fälligkeit: 3 Wochen nach Mitteilung des Notars
vom 25.11., dass die Eigentumsumschreibung gewährleistet ist. Das
war am 17.12. der Fall.
bb) Mahnung: Schreiben vom 12.12., das der Klägerin
am 17.12. zuging.
cc) Verschulden gem. § 285 BGB wird vermutet.
dd) Somit war Verzug am 17.12. eingetreten.
c) Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Die Frist
kann erst mach Verzugsbeginn gesetzt werden. Hier hat der Beklagte zwar
am 17.12. die Frist gesetzt, sie aber in Verkennung der Postlaufzeit auf
den 16.12. datiert. Dies ist keine Frist des § 326 BGB, die etwa auf
eine angemessene Länge erweitert werden könnte, da sie schon
vor Verzugseintritt abgelaufen war.
d) Die Klägerin hatte kein Rücktrittsrecht.
Somit war die Klage abzuweisen.
BGB-2002:
AGL: § 323 BGB
a) Gegenseitiger Vertrag = Grundstückskaufvertrag,
§ 311b BGB.
b) Nichtleistung bei Fälligkeit am 17.12..
c) Fristsetzung am 12.12. zum 16.12.: Ablauf war vor
Fälligkeit.
Das ist keine Fristsetzung, die etwa auf eine angemessene
Frist erweitert werden könnte.
d) Kein Rücktrittsrecht der Klägerin.
Auf den Verzug kommt es nach neuem Recht also nicht
an, sondern nur noch auf die Fristsetzung.
Übungsfall
Jungunternehmer: Der Jungunternehmer Faber bestellt
am 3.5. für sein neues Büro die gesamte Möbeleinrichtung
bei der Firma Wagner für 20.000 Euro. Die Lieferung soll am 30.5.
erfolgen. In den AGB auf der Rückseite des Bestellscheins steht: "Der
Liefertermin kann evtl. nicht genau eingehalten werden. In diesem Fall
kann der Kunde einen Monat nach dem Termin die Aufforderung zur Leistung
schriftlich verlangen. 14 Tage nach Eingang des Schreibens tritt Verzug
ein. Falls der Zulieferer nicht liefern sollte, muss dies dem Besteller
mitgeteilt werden. Verzug tritt dann erst einen Monat später ein."
Faber wartet am 30.5. vergebens auf die Möbel.
Telefonisch entschuldigt sich Wagner damit, dass die Möbel noch nicht
aus Schweden eingetroffen seien. Am 15.6. kann W dem F immer noch keine
bessere Auskunft geben. Daraufhin erklärt F den Rücktritt und
kauft sich die Möbel woanders. Kann W 20.000 Euro von F verlangen?
Demgegenüber hat die Leistung beim absoluten Fixgeschäft für den Gläubiger praktisch keinen Wert mehr. Es tritt Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ein.
BlutdruckPC - BGH
12.1.93 - X ZR 63/91 - NJW-RR 1993, 882: Mit "Liefervereinbarung"
vom 8./16. Juni 1988 verpflichtete sich die Klägerin, 5.000 Stück
Bluthochdrucktherapie-Computer - BTC - aus Kunststoff mit batteriebetriebenem
Rechner und LCD-Anzeige herzustellen und in elf monatlichen Teilleistungen,
beginnend am 30. September 1988, an die Beklagte zu liefern. Das Gerät
war mit einer von der Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten erstellten
Software auf einem auswechselbaren Eprom zu bestücken, welches eine
jährliche Anpassung an aktualisierte Daten ermöglichen sollte.
Die Größe des Kunststoffgehäuses (ca. 160 x 80 x 16 bis
25 mm) und die Ausstattung wurden im einzelnen festgelegt.
Die Beklagte sollte nach Ziffer 14.1. des Vertrages
zu einer fristlosen Kündigung der Liefervereinbarung berechtigt sein,
wenn die Klägerin aufgrund mangelhafter Teillieferungen oder Nichteinhaltung
von Teilliefer- Terminen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung
keine mangelfreien Geräte oder nicht termingerecht liefern würde.
Nach mehreren Reklamationen der Beklagten wegen verzögerter
Lieferung und Funktionsmängeln einzelner Geräte reagierte die
Klägerin wie folgt: Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 gab sie einen
Teil der reklamierten Computer ohne Bearbeitung an die Beklagte mit dem
Bemerken zurück, die Beanstandungen seien unbegründet. Dies wiederholte
sie mit Schreiben vom 6. März 1989. Die Beklagte trat daraufhin mit
Schreiben vom 8. März 1989 vom Vertrag zurück. Die Klägerin
widersprach mit Schreiben vom 15. März 1989. Bemühungen, den
Vertrag fortzusetzen, scheiterten.
Die Klägerin verlangt einen Teilbetrag der Vergütung
in Höhe von 210.420,-- DM.
BGH:
Stattgabe, da die vertraglichen Voraussetzungen für
den Rücktritt (Abmahnung und Fristsetzung) nicht erfüllt waren.
BGB 2002:
Auch nach § 323 Abs. 1 BGB ändert sich daran
nichts, weil sowohl die vertraglichen als auch die gesetzlichen Voraussetzungen
für einen Rücktritt nicht erfüllt waren.
Drehbänke
- BGH 19.2.69 NJW 69, 975: Der deutsche Verkäufer
lieferte Drehbänke nur unvollständig. Der schwedische Käufer
mahnte öfter und drohte auch mit der Ablehnung, verband beides aber
nicht. Der Verkäufer schickte aber unbeeindruckt jeweils die Rechnungen
und verlangt Zahlung.
AGL: Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB. Einwand des Rücktritts?
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| 1. § 326 BGB?
a) Gegenseitiger Vertrag = Kaufvertrag; b) Verzug = Mahnung gem. § 284 Abs. 1 BGB. c) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Mehrfache Fristen wurden gesetzt und Ablehnungen angedroht, nie aber beides zusammen. d) Keine direkte Anwendung des § 326 BGB. 2. Aber der Rechtsgedanke des § 326 BGB ist auch bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners anwendbar. Hier hat der Verkäufer durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einer vollständigen Lieferung hat. Daher sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausnahmsweise entbehrlich. Der Rücktritt war berechtigt. Der Verkäufer kann nicht Zahlung verlangen. |
1. § 323 Abs. 1 BGB: Keine Fristsetzung, sondern nur Mahnung.
2. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen? Die extreme Unzuverlässigkeit des Vertragspartners und sein mangelndes Interesse können als solche besonderen Umstände angesehen werden, so dass der Rücktritt ausnahmsweise auch ohne Fristsetzung gerechtfertigt war. Der Verkäufer hat keinen Zahlungsanspruch. |
Für den Fall des Kraftfahrtstoffverbrauchs eines Autos hat der BGH die Grenze bei Überschreitung von 10% der Herstellerangaben fest gesetzt.
Euro-Mix - BGH 18. Juni 1997 - VIII ZR
52/96, BGHZ 136, 94 = NJW 1997, 2590: Aufgrund einer Bestellung
vom 7. Juni 1991 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Mercedes-Benz
Typ 600 SE zum Preis von insgesamt 205.732,61 DM. In der Betriebsanleitung,
die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, ist der Kraftstoffverbrauch
des Fahrzeugs mit 20,7 l im Stadtzyklus, 11,8 l bei 90 km/h, 13,7 l bei
120 km/h und 15,4 l im "Euro-Mix", jeweils pro 100 Kilometer, angegeben.
Tatsächlich betrug der Verbrauch im Euro-Mix 16,41 l pro 100 km (=
+ 6,49%).
Mit der Klage verlangt der Kläger
Zustimmung der Beklagten zur Wandelung des Kaufvertrages und Rückzahlung
des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale von 23.967,15 DM.
Er macht geltend, der Wagen sei mangelhaft, weil der tatsächliche
Kraftstoffverbrauch erheblich über den Herstellerangaben liege. Die
Beklagte bestreitet dies.
BGH:
Wandlung gem. § 462 BGB a.
F.? Voraussetzung ist die Erheblichkeit des Fehlers.
Die Grenze der Erheblichkeit des
Kraftfahrtstoffverbrauchs wird auf 10% fest gesetzt. Entscheidend ist der
Euro-Mix-Wert. Hier ist er nur um 6,49% überschritten. Der Kläger
hat Mehrkosten von 4.800 DM auf 300.000 km Gesamtlaufleistung des Autos
zu tragen. Das sind 2,3% des Kaufpreises. Es handelt sich nicht um
einen erheblichen Fehler gem. § 459 Abs. 1 BGB a. F..
Bezug auf:
Volvo Diesel - BGH 14.2.1996, BGHZ 132,
55 = JuS 1996, 748: Volvo Diesel für 53.000
DM mit Mehrverbrauch von 13%:
BGH:
"Entscheidend ist nicht, wie sich
die Kosten des Kraftstoffmehrverbrauchs auf die Gesamtbetriebskosten, sondern
wie sie sich auf den Fahrzeugwert auswirken. Ein Kaufinteressent, der vom
Ansatz des Berufungsgerichts ausgehend Kraftstoffmehrkosten von rund 240
DM je 20.000 Kilometer ansetzt, wird diese nicht in Bezug setzen zu den
jährlichen Gesamtbetriebskosten, sondern zu der zu erwartenden Gesamtfahrleistung
des Fahrzeugs, an dessen Erwerb er interessiert ist. Diese kann bei dem
hier in Rede stehenden Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, das mit einem
6-Zylinder- Dieselmotor ausgestattet ist, mit mindestens 200.000 Kilometern
angesetzt werden. Daraus errechnet sich ein Minderwert von ca. 2.400 DM.
Eine Wertminderung (von 4,5%) hält der Senat für nicht
mehr unerheblich."
BGB-2002:
Der Anspruch wäre begründet gem. §
281 BGB. Nach Ablauf der Nachfrist entstand der Schadensersatzanspruch
statt der Leistung..
Fälligkeitszinsen
- BGH 1.10.99 NJW 2000, 71 (Az.:
V ZR 112/98): Die Klägerin hatte dem Beklagten drei
Grundstücke für 2,1 Mio DM verkauft. Der Kaufpreis sollte bis
zur - noch nicht eindeutigen - Fälligkeit unverzinst bleiben, danach
mit 10 % zu verzinsen sein. Nach Eintritt der Fälligkeit am 11.11.94
zahlte der Beklagte den Kaufpreis nicht. Im Sommer 1995 zahlte er jedoch
Fälligkeitszinsen für Januar bis Juli 1995. Die Klägerin
setzte im August 1995 eine Frist mit Ablehnungsandrohung und verlangt nun
10 % Zinsen von August 1995 bis April 1996. Die Vorinstanzen gaben statt,
BGH hob auf.
BGH:
Die Voraussetzungen des § 326 BGB sind erfüllt.
Fraglich ist, ob die Fälligkeitszinsen geltend gemacht
werden können. Nach Fristablauf kann der Gläubiger nur noch Schadensersatz
verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen. Der BGH charakterisiert
den Zinsanspruch als Erfüllungsanspruch. Es fehlen besondere Vereinbarungen
zum Verzug (Mahnung, Verschulden), die in AGB auch nicht ohne weiteres
verzichtbar sind. Daher hätte die Klägerin allenfalls einen Nichterfüllungsschaden
geltend machen können. Das hat sie nicht getan. Deshalb hält
er die Klage für unschlüssig.
BGB-2002:
Gem. § 281 BGB kann der Gläubiger nur noch
Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Erfüllungsanspruch
ist dann ausgeschlossen. Fälligkeitszinsen gehören zum Erfüllungsanspruch
und können nicht mehr verlangt werden.