Moritz, Trainer Zivilrecht

Pflichtverletzung

Erfüllungsverweigerung / Fristablauf: 
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 280 BGB), Rücktritt (§ 323 BGB)

1. Nicht-/ Schlechterbringung
2. Fristsetzung
3. Erfüllungsverweigerung
4. Erheblichkeit
5. Vertretenmüssen
6. Gläubigerverschulden
7. Rechtsfolgen
8. Fälle

 
Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281, 280 BGB)
Rücktritt (§ 323 BGB)
Schuldverhältnis (§ 241 I)  Gegenseitiger Vertrag
Pflichtverletzung gem. § 281:
- Nichterbringung der Leistung oder
- mangelhafte Erfüllung (§ 281 I 1) 
- Nichtleistung bei Fälligkeit  oder
- Schlechtleistung bzw. 
- Erwartung der Pflichtverletzung vor Fälligkeit (Abs. 4)
- Fristablauf ( zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung) o.
- ernsthafte Erfüllungsverweigerung o.
- Interesse des Gläubigers an sofortigem Schadensersatzanspruch (§ 281 II)
- Fristablauf oder
- ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung o.
- Fixgeschäft o.
- besondere Umstände
Mangelhafte Erfüllung: Erheblichkeit der Schlechtleistung
§ 281 I 3
Mangelhafte Erfüllung: Erheblichkeit der Schlechtleistung 
§ 323 V 2
Vertretenmüssen (§ 280 I 2)
Schaden
Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 I 1),
ggf. neben Rücktritt (§ 325)
Rücktritt (§§ 323, 346 ff.), ggf. neben Schadensersatz (§ 325)
Einwand (§ 323 VI): 
- Verantwortlichkeit des Gläubigers (§ 276) oder
- Gläubigerverzug (§ 293) + kein Vertretenmüssen des Schuldners

Anstelle Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) verlangen.

Nach § 323 BGB kann der Gläubiger den gegenseitigen Vertrag rückgängig machen, wenn der Schuldner die Leistung oder Nacherfüllung nach Fristsetzung nicht vornimmt.
§ 281 BGB regelt die Transformation des Schuldverhältnisses vom Erfüllungsanspruch (= Primäranspruch) in einen Schadensersatzanspruch (= Sekundäranspruch).  Zentrale Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist bzw. dass die Leistung endgültig verweigert wird.

Durch diese Normen werden die §§ 286 Abs. 2, 326 Abs. 1 S.1, 463, BGB a. F. ersetzt.

Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis gem. § 241 Abs. 1 BGB oder ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. § 311 Abs. 1 BGB. Ein Schuldverhältnis aus Vertragsanbahnung nach § 311 Abs. 2 BGB ist nicht ausreichend, da sich hieraus mangels Leistungspflicht kein Schadensersatz statt der Leistung ableiten lässt.
 

1. Nichterbringung der Leistung oder mangelhafte Erfüllung

Der Schuldner muss die (noch mögliche) Leistung zum Zeitpunkt der Fälligkeit

Die Fälligkeit richtet sich nach § 271 BGB. Wenngleich der Wortlaut des § 281 BGB auch das auf einem Leistungshindernis i.S.v. § 275 BGB beruhende dauernde Ausbleiben der Leistung abdeckt, so soll § 281 BGB nur dann anwendbar sein, wenn die Leistung noch möglich ist. Insoweit ist § 283 BGB die speziellere Norm gegenüber § 281 BGB, schon weil in diesen Fällen eine Fristsetzung mangels Nachholbarkeit der Leistung sinnlos wäre.

Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal kommt die Einredefreiheit hinzu. Dieses Tatbestandsmerkmal wird man auf den allgemeinen Rechtsgedanken aus § 218 BGB stützen können, nach dem der Rücktritt wegen Nicht- oder Schlechtleistung unwirksam ist, wenn der Anspruch auf Leistung oder Nacherfüllung verjährt ist und der Schuldner sich hierauf beruft.

Mit der Formulierung "nicht wie geschuldet" wird die mangelhafte Erfüllung gemeint. Damit werden u. a. die Fälle der mangelhaften Leistung im Kauf- und Werkvertragsrecht erfasst (§§ 434f., 633 BGB).

Nach dem Wortlaut des § 281 BGB wären auch die Fälle der irreparablen Schlechtleistung (sog. qualitative Unmöglichkeit) erfasst, in denen eine Nacherfüllung von vornherein ausgeschlossen ist. Insoweit wäre freilich eine Fristsetzung sinnlos, weil es an der Nachholbarkeit der geschuldeten Leistung fehlt. Der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wird daher für diese Fälle rechtstechnisch über die §§ 437 Nr. 3 bzw. 634 Nr. 4, 440 275, 280 Abs. 3 i.V.m. § 283 oder § 311a Abs. 2 BGB konstruiert.

Des weiteren gehört auch die Verletzung von leistungsbezogenen Nebenpflichten in den Bereich der mangelhaften Erfüllung. Hier sei als Beispiel, dem Käufer eine verständliche Gebrauchsanweisung zu liefern, genannt.

Problematisch ist die Abgrenzung zu den und leistungsbegleitenden Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB), auf die ausschließlich § 282 BGB anwendbar ist. Die Pflicht, einer zu liefernden Motorsäge eine verständliche Anleitung beizulegen, dient sowohl der funktionsgerechten Inbetriebnahme des Gerätes als auch dem Schutz des Benutzers. Im Zweifel wird man in solchen Grenzfällen eine Anwendung des § 281 BGB unter Ausschluss des § 282 BGB jedenfalls dann zu bejahen haben, wenn eine Nacherfüllung auch nur theoretisch in Betracht kommt.

Das System der Pflichtverletzung ist für Kauf- und Werkvertrag schlüssig durchdacht. Schwierig ist seine Anwendung auf andere Verträge.
Beispiel: Die Rückgabepflicht des Mieters gem. § 546 BGB ist eine Leistungspflicht. Soll aber bei Weigerung der Rückgabe, die Pflicht ausgeschlossen sein, wenn der Vermieter erfolglos eine Frist gesetzt hat (§ 281 Abs. 4 BGB)? Kann der Vermieter vom Mieter nach Fristablauf Ersatz der Mietsache verlangen? Das erscheint unsinnig. Richtig ist es, den Anspruch des Vermieters auf den Anspruch aus §§ 286, 280 Abs. 1 BGB zu begrenzen: er erhält Schadensersatz wegen Verzögerung der Rückgabe (und nicht statt der Rückgabe).
 

2. Erfolglose angemessene Fristsetzung

Vor der Geltendmachung eines den Leistungsanspruch ersetzenden Schadensersatzanspruch muss der Schuldner eine weitere Gelegenheit zur (Nach-) Erfüllung erhalten.

Es kommt auf die Vornahme der geschuldeten Leistung an. Wann der Leistungserfolg eintritt, ist unerheblich. Beispiel: Wenn bei vereinbarter Schickschuld die Ware vor Ablauf der Frist abgeschickt wird, dann genügt dies und § 281 BGB ist ausgeschaltet. Das gilt auch, wenn die Ware erst nach Ablauf der Frist beim Gläubiger ankommt (nicht unbestritten).

-Die Fristsetzung ist eine einseitige, empfangsbedürftige und wegen ihrer Gestaltungswirkung bedingungsfeindliche und unwiderrufliche Erklärung.

Angemessen: Die Frist muss so bemessen sein, dass sie dem erfüllungsbereiten Schuldner die Möglichkeit zur Leistung gibt. Eine zu kurze Frist setzt aber nach der bisherigen Rechtsprechung automatisch eine angemessene Frist in Gang.

Unter den Wortlaut könnte auch eine vorsorgliche Fristsetzung vor Fälligkeit subsumiert werden, z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung. Dieses wäre aber schwer vereinbar mit der Warnfunktion der Fristsetzung. Daher ist eine Fristsetzung erst ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit zulässig.

Letzte Frist - BGH 15.3.96 NJW 1996,1814 = JuS 1996, 937  JA 1997, 1: Mit notariellem Vertrag vom 2. Juli 1991 verkaufte die Klägerin dem Beklagten, wie bereits am 27. März 1991 privatschriftlich vereinbart, ein Geschäftsgrundstück in W. zum Preise von 300.000 DM. Der Kaufpreis sollte drei Wochen nach Mitteilung des Notars an den Käufer vom Eintritt bestimmter vereinbarter Fälligkeitsvoraussetzungen zu zahlen sein. Am 25. November 1991 ging dem Beklagten die entsprechende Notarmitteilung zu. Mit Schreiben vom 12. Dezember 1991, dem Beklagten zugegangen am 17. Dezember 1991, setzte die Klägerin ihm eine "letzte Frist bis Montag, den 16. Dezember 1991" zur Zahlung, verbunden mit der Androhung "den Vertrag zurückzuziehen", wenn der Kaufpreis bis dahin nicht bei ihrer Bank eingegangen sei. Da dies bis 9. Januar 1992 nicht geschehen war, erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Beklagten auf, die Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu erklären. Am 10. März 1992 teilte der Beklagte mit, der Kaufpreis liege abrufbereit bei der V. W. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage vom Beklagten die Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch für ihn eingetragenen Auflassungsvormerkung gefordert.
BGH:
AGL: §§ 326, 346 BGB:
a) Gegenseitiger Vertrag = Grundstückskaufvertrag, notariell beurkundet (§ 313 BGB).
b) Verzug gem. § 284 Abs. 1 BGB:
aa) Fälligkeit: 3 Wochen nach Mitteilung des Notars vom 25.11., dass die Eigentumsumschreibung gewährleistet ist. Das war am 17.12. der Fall.
bb) Mahnung: Schreiben vom 12.12., das der Klägerin am 17.12. zuging.
cc) Verschulden gem. § 285 BGB wird vermutet.
dd) Somit war Verzug am 17.12. eingetreten.
c) Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Die Frist kann erst mach Verzugsbeginn gesetzt werden. Hier hat der Beklagte zwar am 17.12. die Frist gesetzt, sie aber in Verkennung der Postlaufzeit auf den 16.12. datiert. Dies ist keine Frist des § 326 BGB, die etwa auf eine angemessene Länge erweitert werden könnte, da sie schon vor Verzugseintritt abgelaufen war.
d) Die Klägerin hatte kein Rücktrittsrecht. Somit war die Klage abzuweisen.
BGB-2002:
AGL: § 323 BGB
a) Gegenseitiger Vertrag = Grundstückskaufvertrag, § 311b BGB.
b) Nichtleistung bei Fälligkeit am 17.12..
c) Fristsetzung am 12.12. zum 16.12.: Ablauf war vor Fälligkeit.
Das ist keine Fristsetzung, die etwa auf eine angemessene Frist erweitert werden könnte.
d) Kein Rücktrittsrecht der Klägerin.
Auf den Verzug kommt es nach neuem Recht also nicht an, sondern nur noch auf die Fristsetzung.
 

Übungsfall Jungunternehmer: Der Jungunternehmer Faber bestellt am 3.5. für sein neues Büro die gesamte Möbeleinrichtung bei der Firma Wagner für 20.000 Euro. Die Lieferung soll am 30.5. erfolgen. In den AGB auf der Rückseite des Bestellscheins steht: "Der Liefertermin kann evtl. nicht genau eingehalten werden. In diesem Fall kann der Kunde einen Monat nach dem Termin die Aufforderung zur Leistung schriftlich verlangen. 14 Tage nach Eingang des Schreibens tritt Verzug ein. Falls der Zulieferer nicht liefern sollte, muss dies dem Besteller mitgeteilt werden. Verzug tritt dann erst einen Monat später ein."

Faber wartet am 30.5. vergebens auf die Möbel. Telefonisch entschuldigt sich Wagner damit, dass die Möbel noch nicht aus Schweden eingetroffen seien. Am 15.6. kann W dem F immer noch keine bessere Auskunft geben. Daraufhin erklärt F den Rücktritt und kauft sich die Möbel woanders. Kann W 20.000 Euro von F verlangen?
 
 

3. Entbehrlichkeit der Fristsetzung

a) Schadensersatz

Die Fristsetzung ist gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich, Nach Abs. 3 tritt an die Stelle einer Fristsetzung eine Abmahnung, wenn nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht kommt. Beispiele hierfür stammen aus dem Arbeitsrecht und aus dem Mietrecht.
 

b) Rücktritt

In § 323 Abs. 2 und 4 BGB finden sich ähnliche Tatbestände, die dem Gläubiger den Rücktritt ohne Fristsetzung ermöglichen: Das Relatives Fixgeschäft ist in § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB definiert:
Der Gläubiger hat im Vertrag sein Leistungsinteresse an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Das Geschäft "steht und fällt" mit der Einhaltung des Termins. Dies ist eine Steigerung gegenüber der bloßen kalendermäßigen Bestimmung des Leistungszeitpunkts gem. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Demgegenüber hat die Leistung beim absoluten Fixgeschäft für den Gläubiger praktisch keinen Wert mehr. Es tritt Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ein.

BlutdruckPC - BGH 12.1.93 - X ZR 63/91 - NJW-RR 1993, 882: Mit "Liefervereinbarung" vom 8./16. Juni 1988 verpflichtete sich die Klägerin, 5.000 Stück Bluthochdrucktherapie-Computer - BTC - aus Kunststoff mit batteriebetriebenem Rechner und LCD-Anzeige herzustellen und in elf monatlichen Teilleistungen, beginnend am 30. September 1988, an die Beklagte zu liefern. Das Gerät war mit einer von der Klägerin in Abstimmung mit der Beklagten erstellten Software auf einem auswechselbaren Eprom zu bestücken, welches eine jährliche Anpassung an aktualisierte Daten ermöglichen sollte. Die Größe des Kunststoffgehäuses (ca. 160 x 80 x 16 bis 25 mm) und die Ausstattung wurden im einzelnen festgelegt.
Die Beklagte sollte nach Ziffer 14.1. des Vertrages zu einer fristlosen Kündigung der Liefervereinbarung berechtigt sein, wenn die Klägerin aufgrund mangelhafter Teillieferungen oder Nichteinhaltung von Teilliefer- Terminen trotz Abmahnung mit angemessener Fristsetzung keine mangelfreien Geräte oder nicht termingerecht liefern würde.
Nach mehreren Reklamationen der Beklagten wegen verzögerter Lieferung und Funktionsmängeln einzelner Geräte reagierte die Klägerin wie folgt: Mit Schreiben vom 22. Februar 1989 gab sie einen Teil der reklamierten Computer ohne Bearbeitung an die Beklagte mit dem Bemerken zurück, die Beanstandungen seien unbegründet. Dies wiederholte sie mit Schreiben vom 6. März 1989. Die Beklagte trat daraufhin mit Schreiben vom 8. März 1989 vom Vertrag zurück. Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 15. März 1989. Bemühungen, den Vertrag fortzusetzen, scheiterten.
Die Klägerin verlangt einen Teilbetrag der Vergütung in Höhe von 210.420,-- DM.
BGH:
Stattgabe, da die vertraglichen Voraussetzungen für den Rücktritt (Abmahnung und Fristsetzung) nicht erfüllt waren.
BGB 2002:
Auch nach § 323 Abs. 1 BGB ändert sich daran nichts, weil sowohl die vertraglichen als auch die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt nicht erfüllt waren.

  Drehbänke - BGH 19.2.69 NJW 69, 975: Der deutsche Verkäufer lieferte Drehbänke nur unvollständig. Der schwedische Käufer mahnte öfter und drohte auch mit der Ablehnung, verband beides aber nicht. Der Verkäufer schickte aber unbeeindruckt jeweils die Rechnungen und verlangt Zahlung.

AGL: Kaufvertrag, § 433 Abs. 2 BGB. Einwand des Rücktritts?
 

BGH
BGB-2002
1. § 326 BGB?
a) Gegenseitiger Vertrag = Kaufvertrag;
b) Verzug = Mahnung gem. § 284 Abs. 1 BGB.
c) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung: Mehrfache Fristen wurden gesetzt und Ablehnungen angedroht, nie aber beides zusammen.
d) Keine direkte Anwendung des § 326 BGB.
2. Aber der Rechtsgedanke des § 326 BGB ist auch bei Unzuverlässigkeit des Vertragspartners anwendbar. Hier hat der Verkäufer durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er kein Interesse an einer vollständigen Lieferung hat. Daher sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung ausnahmsweise entbehrlich. Der Rücktritt war berechtigt. 
Der Verkäufer kann nicht Zahlung verlangen.
1. § 323 Abs. 1 BGB: Keine Fristsetzung, sondern nur Mahnung.
2. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB: Besondere Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen? Die extreme Unzuverlässigkeit des Vertragspartners und sein mangelndes Interesse können als solche besonderen Umstände angesehen werden, so dass der Rücktritt ausnahmsweise auch ohne Fristsetzung gerechtfertigt war. 
Der Verkäufer hat keinen Zahlungsanspruch.

4. Erheblichkeit des Mangels bei Schlechtleistung

Schadensersatz statt der Leistung kann bei Schlechtleistung nur verlangt werden, wenn der Mangel erheblich ist (§ 281 Abs. 1 S. 3 BGB). Ebenso kann Rücktritt vom gegenseitigen Vertrag bei Schlechtleistung nur erklärt werden, wenn der Mangel erheblich ist (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB). Was erheblich ist, lässt sich nicht allgemein sagen.

Für den Fall des Kraftfahrtstoffverbrauchs eines Autos hat der BGH die Grenze bei Überschreitung von 10% der Herstellerangaben fest gesetzt.

Euro-Mix - BGH 18. Juni 1997 - VIII ZR 52/96, BGHZ 136, 94 = NJW 1997, 2590: Aufgrund einer Bestellung vom 7. Juni 1991 erwarb der Kläger bei der Beklagten einen Pkw Mercedes-Benz Typ 600 SE zum Preis von insgesamt 205.732,61 DM. In der Betriebsanleitung, die Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, ist der Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs mit 20,7 l im Stadtzyklus, 11,8 l bei 90 km/h, 13,7 l bei 120 km/h und 15,4 l im "Euro-Mix", jeweils pro 100 Kilometer, angegeben. Tatsächlich betrug der Verbrauch im Euro-Mix 16,41 l pro 100 km (= + 6,49%).
Mit der Klage verlangt der Kläger Zustimmung der Beklagten zur Wandelung des Kaufvertrages und Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungspauschale von 23.967,15 DM. Er macht geltend, der Wagen sei mangelhaft, weil der tatsächliche Kraftstoffverbrauch erheblich über den Herstellerangaben liege. Die Beklagte bestreitet dies.
BGH:
Wandlung gem. § 462 BGB a. F.? Voraussetzung ist die Erheblichkeit des Fehlers.
Die Grenze der Erheblichkeit des Kraftfahrtstoffverbrauchs wird auf 10% fest gesetzt. Entscheidend ist der Euro-Mix-Wert. Hier ist er  nur um 6,49% überschritten. Der Kläger hat Mehrkosten von 4.800 DM auf 300.000 km Gesamtlaufleistung des Autos zu tragen. Das sind 2,3% des Kaufpreises. Es handelt  sich nicht um einen erheblichen Fehler gem. § 459 Abs. 1 BGB a. F..
Bezug auf:
Volvo Diesel - BGH 14.2.1996, BGHZ 132, 55 = JuS  1996, 748: Volvo Diesel für 53.000 DM mit Mehrverbrauch von 13%:
BGH:
"Entscheidend ist nicht, wie sich die Kosten des Kraftstoffmehrverbrauchs auf die Gesamtbetriebskosten, sondern wie sie sich auf den Fahrzeugwert auswirken. Ein Kaufinteressent, der vom Ansatz des Berufungsgerichts ausgehend Kraftstoffmehrkosten von rund 240 DM je 20.000 Kilometer ansetzt, wird diese nicht in Bezug setzen zu den jährlichen Gesamtbetriebskosten, sondern zu der zu erwartenden Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs, an dessen Erwerb er interessiert ist. Diese kann bei dem hier in Rede stehenden Fahrzeug der gehobenen Mittelklasse, das mit einem 6-Zylinder- Dieselmotor ausgestattet ist, mit mindestens 200.000 Kilometern angesetzt werden. Daraus errechnet sich ein Minderwert von ca. 2.400 DM. Eine Wertminderung (von 4,5%) hält der Senat für  nicht mehr unerheblich."

5. Vertretenmüssen gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB beim Schadensersatzanspruch

Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur fordern, wenn der Schuldner nicht einwendet, dass er die Pflichtverletzung (Nicht-, Spät- oder Nacherfüllung) nicht zu vertreten habe.
Da der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast trägt, wird sein Verschulden vermutet, wenn er nichts vorträgt.

6. Gläubigerverschulden gem. § 323 Abs. 6 BGB beim Rücktritt

Das Recht zum Rücktritt besteht nicht,

7. Rechtsfolgen

a) Ausschluss der Erfüllung

Sobald die Frist abgelaufen ist und der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat, ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen, § 281 Abs. 4 BGB.
Bei formbedürftigen Verträgen (Grundstückskauf, § 311b Abs. 1 BGB) hat dies zur Folge, dass Erfüllung nur dann verlangt werden kann, wenn ein neuer formbedürftiger Vertrag geschlossen wird!
Ebenso gestaltet die Rücktrittserklärung den gegenseitigen Vertrag in ein Rückabwicklungsverhältnis um.
Wichtig ist die Neuregelung des § 325 BGB: Auch nach einer Rücktrittserklärung kann der Gläubiger noch Schadensersatz verlangen.
 

b) Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 281 Abs. 1, 249 BGB

Der Gläubiger ist so zu stellen, als ob der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
=>  Ersatz auch des Verzögerungsschadens, wenn dieser nach Ablauf der Frist entstanden ist.
=>  Ist der Verzögerungsschaden vor Ablauf der Frist entstanden, so wird er über §§ 286, 280 Abs. 2 BGB ersetzt.
=>  Gewinnentgang gem. § 252 BGB:  Konkret oder  abstrakt berechnet. Abstrakter Schaden ist der Schaden, der sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ergibt. Bei Kaufleuten ist dies die normale Gewinnspanne.
 

c) Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB

 

d) Rücktritt gem. §§ 323, 346 ff. BGB

Nach Ablauf der Frist kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten. Das fruchtlose Verstreichen der Frist führt für sich genommen noch nicht zum Wegfall des Leistungsanspruchs. Nach § 323 BG ist es dem Gläubiger unbenommen, weiterhin Erfüllung zu verlangen. Der Anspruch auf Erfüllung erlischt erst mit der gestaltenden Wirkung der Rücktrittserklärung, die das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Ein Übergang nach der Rücktrittserklärung zur Minderung ist dann nicht mehr möglich.

8.  Fälle

Holzlieferung - BGH 27.5.1998 - VIII ZR 362/96 = JuS 1998, 1058 = NJW 1998, 2901 = BB 1998, 1499: Die Klägerin verlangt 300.000 DM Schadensersatz für die Nichterfüllung eines Holzlieferungsvertrags. Der Vertrag von 1992 sollte bis Mitte 1993 erfüllt sein. Die Klägerin setzte am 28.2.94 eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung und verlangt nach Ablauf der Frist den eingetretenen Gewinnentgang. Sie hat Deckungskäufe schon in der 2. Jahreshälfte 1993 zu höheren Preisen getätigt.
BGH:
AGL: § 326 BGB: Die Voraussetzungen sind gegeben. Rechtsfolge: Der Gläubiger kann im Rahmen des § 326 BGB den gesamten Schaden geltend machen, der aus der Nichterfüllung resultiert. Er muss nicht den Verzögerungsschaden gesondert ausweisen, weil dieser vom Nichterfüllungsschaden umfasst ist. Auch Deckungskäufe vor Ablauf der Nachfrist können geltend gemacht werden. Allerdings trägt dann der Gläubiger bis zum Ablauf der Frist das Risiko, dass der Schuldner noch liefert. Denn Deckungskäufe sind allein durch Verzug i. a. nicht gerechtfertigt. Sie erweisen sich aber bei endgültiger Nichtlieferung als begründet.

BGB-2002:
Der Anspruch wäre begründet gem.  § 281 BGB. Nach Ablauf der Nachfrist entstand der Schadensersatzanspruch statt der Leistung..
 

Fälligkeitszinsen - BGH 1.10.99 NJW 2000, 71 (Az.: V ZR 112/98): Die Klägerin hatte dem Beklagten drei Grundstücke für 2,1 Mio DM verkauft. Der Kaufpreis sollte bis zur - noch nicht eindeutigen - Fälligkeit unverzinst bleiben, danach mit 10 % zu verzinsen sein. Nach Eintritt der Fälligkeit am 11.11.94 zahlte der Beklagte den Kaufpreis nicht. Im Sommer 1995 zahlte er jedoch Fälligkeitszinsen für Januar bis Juli 1995. Die Klägerin setzte im August 1995 eine Frist mit Ablehnungsandrohung und verlangt nun 10 % Zinsen von August 1995 bis April 1996. Die Vorinstanzen gaben statt, BGH hob auf.
BGH:
Die Voraussetzungen des § 326 BGB sind erfüllt.
Fraglich ist, ob die Fälligkeitszinsen geltend gemacht werden können. Nach Fristablauf kann der Gläubiger nur noch Schadensersatz verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist ausgeschlossen. Der BGH charakterisiert den Zinsanspruch als Erfüllungsanspruch. Es fehlen besondere Vereinbarungen zum Verzug (Mahnung, Verschulden), die in AGB auch nicht ohne weiteres verzichtbar sind. Daher hätte die Klägerin allenfalls einen Nichterfüllungsschaden geltend machen können. Das hat sie nicht getan. Deshalb hält er die Klage für unschlüssig.

BGB-2002:
Gem. § 281 BGB kann der Gläubiger nur noch Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Erfüllungsanspruch ist dann ausgeschlossen. Fälligkeitszinsen gehören zum Erfüllungsanspruch und können nicht mehr verlangt werden.
 
 

Moritz, Trainer Zivilrecht