Moritz, Trainer Zivilrecht

Erbrechtliche Ansprüche

AGL- Pflichtteilsanspruch des enterbten Abkömmlings gegen den Erben (§ 2303 BGB)

Gemäß § 2303 Abs. 1 BGB kann ein Abkömmling des Erblassers von den Erben den Pflichtteil verlangen, wenn er von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen wurde. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Weitere Pflichtteilsansprüche sind:

AGL-  Pflichtteilsrestanspruch (§ 2305 BGB);
AGL- Ansprüche des enterbten Ehegatten gegen den Erben auf Zugewinnausgleich (§ 1371 Abs. 2, 1373 ff. BGB)

 

1. Pflichteilsberechtigung

Pflichtteilsberechtigt sind nicht nur die Abkömmlinge, sondern gem. § 2303 Abs. 2 BGB auch die Eltern und der Ehegatte des Erblassers, die testamentarisch ausgeschlossen wurden (Ausnahmen: §§ 2307 Abs. 1 S. 1; 2309 BGB).

 

2. Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Enterbung)

Voraussetzung ist, dass der Ausgeschlossene gem. §§ 1924 ff. BGB auch wirklich Erbe geworden wäre. Wird etwa ein Enkel des Erblassers ausgeschlossen, obwohl der Sohn des Erblassers noch lebt, so kann der Enkel keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, da er ohnehin nicht geerbt hätte.

 

3. Kein Entzug des Pflichtteils (§§ 2333 - 2337 BGB), keine Erbunwürdigkeit (§§ 2344, 2345 Abs. 2 BGB)

Der Pflichtteil kann zwar entzogen werden, jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB. Etwa wenn der Erbe sich eines Verbrechens gegen Erblasser schuldig gemacht hat.

 

4. Rechtsfolge

Anspruch gegen die Erben auf Zahlung von Geld. Keine dingliche Berechtigung an einzelnen Nachlassgegenständen.

Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 BGB: Wenn der Erblasser zu Lebzeiten Gegenstände aus seinem Vermögen verschenkt hat, dann kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteilsanspruchs den Betrag ersetzt verlangen, um den sich sein Pflichtteil erhöht hätte bei Hinzuziehung der Sache zum Nachlass (Subsidiär: Bereicherungsanspruch gegen den Beschenkten gem. § 2329 BGB).

Anrechnung von Zuwendungen gem. § 2315 BGB und Ausgleichung gem. § 2316 Abs. 1 BGB.

 

Moritz, Trainer Zivilrecht