| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Gem. § 2042 Abs. 1 BGB kann jeder Erbe jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen. Voraussetzungen:
Eine Erbengemeinschaft liegt vor, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft. Der Nachlass ist gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen der Erben. (Weitere Fälle von Gesamthandsgemeinschaften im BGB sind die GbR gem. §§ 705 ff. BGB und die eheliche Gütergemeinschaft nach §§ 1425 ff. BGB.)
§ 2043 BGB: Aufschub der Auseinandersetzung wegen Unklarheiten über die Höhe der Erbteile.
§ 2044 BGB: Ausschließung der Auseinandersetzung durch letztwillige Verfügung des Erblassers.
§ 2045 BGB: Aufschub bis zur Gläubigerermittlung.
a) Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten
Aus dem Nachlass sind gem. § 2046 Abs. 1 S. 1 BGB zunächst die Nachlassverbindlichkeiten (Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden) zu erfüllen.
b) Verteilung des verbleibenden Überschusses auf die Erben
Der verbleibende Überschuss gebührt gem. § 2047 Abs. 1 BGB den Erben nach dem Verhältnisse ihrer Erbteile.
Bei der Auseinandersetzung sind bestimmte Zuwendungen des Erblassers an einen Miterben zu Lebzeiten nach Maßgabe der §§ 2050 - 2057a auszugleichen. Hat etwa ein Erbe zu Lebzeiten einen Geldbetrag als Ausstattung gem. § 1624 Abs. 1 BGB vom Erblasser erhalten (etwa zu seiner Hochzeit), so ist dieser Betrag bei der Auseinandersetzung gem. § 2055 Abs. 1 S. 1 BGB von seinem Erbteil abzuziehen.