Moritz, Trainer Zivilrecht

Erbrechtliche Ansprüche

AGL - Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer (§§ 2018 ff. BGB)

    Erbe
    Erbschaftsbesitzer (§ 2018) o.
          dingliche Surrogation (§ 2019) 
    Herausgabeanspruch
 
Weitere Ansprüche zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer sind:

 

1. Anspruchsteller ist Erbe

Aktivlegitimiert ist jeder Erbe, also der Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe und nach dem Nacherbfall auch der Nacherbe. Beweis der Erbenstellung durch Vorlage des Erbscheins. Durch die Vermutung des § 2365 BGB muss der Anspruchsgegner dann die Unrichtigkeit des Erbscheins nachweisen. Der Erbe kann sein Recht auch durch Vorlage einer Verfügung von Todes wegen oder durch Nachweis der gesetzlichen Erbfolge beweisen.

 

2. Anspruchsgegner ist Erbschaftsbesitzer

a) Definition: Erbschaftsbesitzer ist, wer sich auf ein ihm in Wahrheit nicht zustehendes Erbrecht beruft. (Beispiel: Besitzer hatte die Erbschaft aufgrund eines Testaments an sich genommen. Erst später taucht ein späteres Testament auf, durch das das alte widerrufen wird.) Der Erbe, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist kein Erbschaftsbesitzer. Seine Haftung richtet sich nach § 1959 BGB.

b) § 2030 BGB: Hat der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft durch Vertrag an einen Dritten veräußert, so kann der Erbe auch gegen den Dritten nach § 2018 BGB vorgehen. Voraussetzung: Der Dritte darf nicht Einzelgegenstände erworben haben, sondern muss etwa durch Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) die ganze Erbschaft oder einen Teil der Erbschaft von einem Miterben (§  2033 BGB) erworben haben.

 

3. Erbschaftsbesitzer hat aufgrund seines vermeintlichen Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt

Hat der Erbschaftsbesitzer etwa durch Vorlage des Erbscheins seine Eintragung als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch erwirkt (§ 35 GBO), so kann mit § 2018 BGB auch die Zustimmung zur Änderung des Grundbuchs verlangt werden (natürlich auch aus § 994 BGB).

Dingliche Surrogation: Gem. § 2019 Abs.1 BGB gilt aus der Erbschaft auch als erlangt, was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der Erbschaft durch Rechtsgeschäft erwirbt. Hier besteht oft ein Wahlrecht des Erben, wenn der Besitzer eine Sache aus der Erbschaft veräußert hat.
 

Beispiel: Hat der EB ein Auto aus dem Nachlass veräußert, so konnte der Erwerber trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben, da dass Auto dem wahren Erben abhanden kam, §§ 857, 935 Abs. 1 BGB. Der Erbe könnte also gem. § 985 BGB Herausgabe des Autos verlangen oder gem. §§ 2018, 2919 Abs. 1 BGB die Auskehr des erzielten Kaufpreises. Der Erbe kann nur ein Recht geltend machen.

 

4. Rechtsfolge: Herausgabe des aus der Erbschaft erlangten

 

Moritz, Trainer Zivilrecht