AGL -
Herausgabeanspruch des Erben gegen Erbschaftsbesitzer (§§ 2018 ff. BGB)
Erbe
Erbschaftsbesitzer (§
2018) o.
dingliche Surrogation (§ 2019)
Herausgabeanspruch
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Weitere Ansprüche zwischen Erben und Erbschaftsbesitzer sind:
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Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Schadensersatz (§§
2023 ff. BGB) entsprechend §§ 987 ff. BGB;
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Verwendungsersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers (§§ 2022),
Zurückbehaltungsrecht gem. §§ 2022 Abs. 1 S. 2, 1000 ff.
BGB.
1. Anspruchsteller ist Erbe
Aktivlegitimiert ist jeder Erbe, also der Alleinerbe, Miterbe, Vorerbe
und nach dem Nacherbfall auch der Nacherbe. Beweis der Erbenstellung durch
Vorlage des Erbscheins. Durch die Vermutung des § 2365 BGB muss
der Anspruchsgegner dann die Unrichtigkeit des Erbscheins nachweisen. Der
Erbe kann sein Recht auch durch Vorlage einer Verfügung von Todes
wegen oder durch Nachweis der gesetzlichen Erbfolge beweisen.
2. Anspruchsgegner ist Erbschaftsbesitzer
a) Definition: Erbschaftsbesitzer ist, wer sich auf ein ihm in Wahrheit
nicht zustehendes Erbrecht beruft. (Beispiel: Besitzer hatte die Erbschaft
aufgrund eines Testaments an sich genommen. Erst später taucht ein
späteres Testament auf, durch das das alte widerrufen wird.) Der Erbe,
der die Erbschaft ausgeschlagen hat, ist kein Erbschaftsbesitzer. Seine
Haftung richtet sich nach § 1959 BGB.
b) § 2030 BGB: Hat der Erbschaftsbesitzer die Erbschaft
durch Vertrag an einen Dritten veräußert, so kann der Erbe auch
gegen den Dritten nach § 2018 BGB vorgehen. Voraussetzung: Der Dritte
darf nicht Einzelgegenstände erworben haben, sondern muss etwa
durch Erbschaftskauf (§ 2371 BGB) die ganze Erbschaft oder einen Teil
der Erbschaft von einem Miterben (§ 2033 BGB) erworben haben.
3. Erbschaftsbesitzer hat aufgrund seines vermeintlichen
Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt
Hat der Erbschaftsbesitzer etwa durch Vorlage des Erbscheins seine Eintragung
als Eigentümer eines Grundstücks in das Grundbuch erwirkt (§
35 GBO), so kann mit § 2018 BGB auch die Zustimmung zur Änderung
des Grundbuchs verlangt werden (natürlich auch aus § 994 BGB).
Dingliche Surrogation: Gem. § 2019 Abs.1 BGB gilt aus der
Erbschaft auch als erlangt, was der Erbschaftsbesitzer mit Mitteln der
Erbschaft durch Rechtsgeschäft erwirbt. Hier besteht oft ein Wahlrecht
des Erben, wenn der Besitzer eine Sache aus der Erbschaft veräußert
hat.
Beispiel: Hat der EB ein Auto aus dem Nachlass veräußert,
so konnte der Erwerber trotz Gutgläubigkeit kein Eigentum erwerben,
da dass Auto dem wahren Erben abhanden kam, §§ 857, 935
Abs. 1 BGB. Der Erbe könnte also gem. § 985 BGB Herausgabe des
Autos verlangen oder gem. §§ 2018, 2919 Abs. 1 BGB die Auskehr
des erzielten Kaufpreises. Der Erbe kann nur ein Recht geltend machen.
4. Rechtsfolge: Herausgabe des aus der Erbschaft erlangten
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Es können (im Ggs. zu § 985 BGB) auch Sachen herausverlangt werden,
an denen der Erblasser lediglich Besitz hatte.
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Der Anspruch erfasst gem. § 2020 BGB auch die gezogenen Nutzungen
und die Früchte, an denen der Erbschaftsbesitzer das Eigentum erworben
hat.
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Für den Gesamtanspruch besteht gem. § 27 ZPO ein einheitlicher
Gerichtsstand, nämlich der letzte Wohnsitz des Erblassers. Der Erbe
muss dann nicht an verschiedenen Gerichten klagen.
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Der Erbe ist nicht gehindert, auch nach § 985 BGB oder § 812
Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) gegen den Erbschaftsbesitzer
vorzugehen. Gem. § 2029 BGB richtet sich die Haftung des Erbschaftsbesitzers
dann jedoch trotzdem nach den Vorschriften zum Erbschaftsanspruch.
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§ 2021 BGB: Soweit der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande
ist, haftet er nach § 818 BGB, Rechtsfolgenverweisung. Danach gilt:
Der Erbschaftsbesitzer hat den Wert des Erlangten herauszugeben (§
818 Abs. 2 BGB), soweit er noch bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB).
Entreicherung liegt nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen nur
dann vor, wenn der Vermögensvorteil in keiner Weise im Vermögen
des Erbschaftsbesitzers vorhanden ist.
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Auskunftsansprüche gem. §§ 2027, 2028 BGB.
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§ 2026 BGB: Keine Berufung auf Ersitzung (§ 937 BGB), solange
nicht der Erbschaftsanspruch (§ 195 BGB) verjährt ist. Erst wenn
die 30jährige Verjährung des Erbschaftsanspruchs abgelaufen ist,
kann sich der Besitzer darauf berufen, dass er die Sache schon 10
Jahre in Eigenbesitz hat und daher gem. § 937 Abs. 1 BGB Eigentümer
wurde.