Moritz, Trainer Zivilrecht

Erbrechtliche Ansprüche

AGL- Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017 BGB)

Erbe als Verpflichteter 
Gläubiger einer Nachlassverbindlichkeit §§ 1967 ff. 
Keine aufschiebende Einrede § 2014 ff. 
Keine Haftungsbeschränkung §§ 1975-1992 BGB, 27 HGB 
Rechtsfolge: Haftung §§ 1993 - 2013 

Weiterer Anspruch:
AGL- Anspruch der Nachlassgläubiger gegen die Erbengemeinschaft (§§ 2058 - 2063 BGB)
 

 

1. Anspruchsgegner ist Erbe

Der Erbe muss die Erbschaft angenommen haben. Vor der Annahme kann der zum Erben Berufene gem. § 1958 BGB nicht von einem Nachlassgläubiger verklagt werden.
 

 

2. Nachlassverbindlichkeit (§§ 1967 Abs. 2 ff. BGB)

a) Erblasserschulden

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Verbindlichkeiten, die bereits der Erblasser eingegangen ist (sog. Erblasserschulden). Beispiel: Der Erblasser hatte einen Kaufvertrag geschlossen, den Kaufpreis aber noch nicht gezahlt. Diese Verbindlichkeit geht auf den Erben über.

b) Erbfallschulden

Gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB haftet der Erbe auch für die Schulden, die erst mit dem Erbfall gegen den Erben entstehen (sog. Erbfallschulden). Dies sind Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Auflagen, Voraus (§ 1932 BGB), Dreißigster (§ 1969 BGB), Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), Erbschaftsteuerschulden (§ 20 Abs. 3 ErbStG).

c) Nachlasseigenschulden

Schließlich haftet der Erbe auch für die Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist und für die er sowohl mit dem Eigenvermögen als auch mit dem Nachlassvermögen einzustehen hat (sog. Nachlasseigenschulden).

 

 

3. Kein aufschiebende Einrede gem. §§ 2014 f. BGB

 
Gem. § 2014 BGB kann der Erbe bis zum Ablauf von drei Monaten nach Annahme der Erbschaft die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit verweigern (Dreimonatseinrede). Das gleiche Recht steht ihm auch während des Aufgebotsverfahrens gem. § 2015 BGB zu.

Voraussetzung für diese Einreden ist gem. § 2016 Abs. 1 BGB, dass der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung noch nicht verloren hat.

Diese Einreden dienen dem Schutz des Erben. Er kann in diesen Fristen nach Annahme der Erbschaft ermitteln, ob er eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass (siehe nachfolgend 3.) herbeiführen will oder nicht.

 

4. Keine Beschränkung der Erbenhaftung, §§ 1975 - 1992 BGB

a) Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich haftet der Erbe unbeschränkt auch mit seinem eigenen Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. (Ein Erbe kann durch Annahme der Erbschaft prinzipiell auch verarmen!) Er hat jedoch die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken, so dass er mit seinem sonstigen, gewissermaßen ureigenen Vermögen dafür nicht haftet. Dafür bieten sich dem Erben vier Wege an, die unterschiedliche Anforderungen an die Solvenz des Nachlasses stellen: Den vorgenannten Möglichkeiten ist gemein, dass sie gegenüber allen Nachlassgläubigern wirken. Demgegenüber bewirkt die vierte Option nur den Ausschluss einzelner Gläubiger: Nach dieser Vorschrift kann Gläubigern, die im Aufgebotsverfahren ihre Forderung nicht angemeldet haben, die Befriedigung ihrer Forderungen verweigert werden, wenn die Erfüllung der angemeldeten Forderungen den Nachlass erschöpft. Auch dies ist also im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass.

b) Ausschluss der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung

Die vier Wege der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind allerdings ausgeschlossen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

aa) Verwirkung

Eine Verwirkung des Rechts zur Haftungsbeschränkung kraft (unter Umständen normierten) Treu und Glauben tritt in den nachfolgenden Fällen ein:

bb) Unbeschränkte Haftung nach § 27 I, 25 I HGB

Führt der Erbe ein zum Nachlass gehörendes kaufmännisches Unternehmen unter der Firma des Erblassers - egal ob mit oder ohne Nachfolgezusatz - weiter, so haftet er für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt, §§ 27 I, 25 I  HGB. Dem Erben sind also die Möglichkeiten der erbrechtlichen Haftungsbeschränkung auf die Erbmasse genommen [Denkschrift E II bei Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/2, S. 980; MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 HGB, Rn. 37].

Die Haftung nach § 27 I HGB tritt wiederum in den folgenden zwei Fällen nicht ein:

 

 

5. Rechtsfolge (§§ 1993 - 2013 BGB)

Unbeschränkte Haftung des Erben mit dem Nachlassvermögen und dem eigenen Vermögen. Wenn die Nachlassverbindlichkeiten den Wert der Erbschaft übersteigen, dann kann der Erbe durch die Erbschaft auch ärmer werden!

Eventuell Aufgebotsverfahren zur Anmeldung von Forderungen, § 1970 BGB.
 

 

Moritz, Trainer Zivilrecht