AGL-
Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 - 2017 BGB)
Weiterer Anspruch:
AGL- Anspruch der Nachlassgläubiger gegen die Erbengemeinschaft
(§§ 2058 - 2063 BGB)
1. Anspruchsgegner ist Erbe
Der Erbe muss die Erbschaft angenommen haben. Vor der Annahme kann
der zum Erben Berufene gem. § 1958 BGB nicht von einem Nachlassgläubiger
verklagt werden.
2. Nachlassverbindlichkeit (§§ 1967 Abs. 2 ff. BGB)
a) Erblasserschulden
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören zunächst gem.
§ 1967 Abs. 2 Alt. 1 BGB die Verbindlichkeiten, die bereits der Erblasser
eingegangen ist (sog. Erblasserschulden). Beispiel: Der Erblasser hatte einen
Kaufvertrag geschlossen, den Kaufpreis aber noch nicht gezahlt. Diese Verbindlichkeit
geht auf den Erben über.
b) Erbfallschulden
Gem. § 1967 Abs. 2 Alt. 2 BGB haftet der Erbe auch für die
Schulden, die erst mit dem Erbfall gegen den Erben entstehen (sog. Erbfallschulden).
Dies sind Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen,
Auflagen, Voraus (§ 1932 BGB), Dreißigster (§ 1969 BGB),
Beerdigungskosten (§ 1968 BGB), Erbschaftsteuerschulden (§ 20
Abs. 3 ErbStG).
c) Nachlasseigenschulden
Schließlich haftet der Erbe auch für die Verbindlichkeiten,
die er zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses eingegangen
ist und für die er sowohl mit dem Eigenvermögen als auch mit
dem Nachlassvermögen einzustehen hat (sog. Nachlasseigenschulden).
3. Kein aufschiebende Einrede gem. §§ 2014 f. BGB
Gem. § 2014 BGB kann der Erbe bis zum Ablauf von drei Monaten
nach Annahme der Erbschaft die Berichtigung einer Nachlassverbindlichkeit
verweigern (Dreimonatseinrede). Das gleiche Recht steht ihm auch
während des Aufgebotsverfahrens gem. § 2015 BGB zu.
Voraussetzung für diese Einreden ist gem. § 2016 Abs. 1 BGB,
dass der Erbe das Recht zur Haftungsbeschränkung noch nicht verloren
hat.
Diese Einreden dienen dem Schutz des Erben. Er kann in diesen Fristen
nach Annahme der Erbschaft ermitteln, ob er eine Beschränkung der
Haftung auf den Nachlass (siehe nachfolgend 3.) herbeiführen
will oder nicht.
4. Keine Beschränkung der Erbenhaftung, §§ 1975 - 1992 BGB
a) Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung
Grundsätzlich haftet der Erbe unbeschränkt auch mit seinem eigenen
Vermögen für die Nachlassverbindlichkeiten. (Ein Erbe kann
durch Annahme der Erbschaft prinzipiell auch verarmen!) Er hat jedoch die
Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten
auf den Nachlass zu beschränken, so dass er mit seinem sonstigen,
gewissermaßen ureigenen Vermögen dafür nicht haftet. Dafür
bieten sich dem Erben vier Wege an, die unterschiedliche Anforderungen
an die Solvenz des Nachlasses stellen:
-
Antrag auf Anordnung einer Nachlassverwaltung, §§
1975 Alt. 1, 1980 BGB - kann vom Erben immer gestellt werden;
-
Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens,
§§ 1975 Alt. 2, 1981 I BGB - Pflicht zur Antragstellung
bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses;
-
Dürftigkeitseinrede, § 1990 BGB - immer dann möglich,
wenn ein Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
mangels Masse abgelehnt werden würde.
Den vorgenannten Möglichkeiten ist gemein, dass sie gegenüber
allen Nachlassgläubigern wirken. Demgegenüber bewirkt
die vierte Option nur den Ausschluss einzelner Gläubiger:
-
Ausschließung im Aufgebotsverfahren, § 1973 BGB.
Nach dieser Vorschrift kann Gläubigern, die im Aufgebotsverfahren
ihre Forderung nicht angemeldet haben, die Befriedigung ihrer Forderungen
verweigert werden, wenn die Erfüllung der angemeldeten Forderungen
den Nachlass erschöpft. Auch dies ist also im Ergebnis eine Haftungsbeschränkung
auf den Nachlass.
b) Ausschluss der Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung
Die vier Wege der Haftungsbeschränkung auf den Nachlass sind
allerdings ausgeschlossen, wenn eine der beiden folgenden Voraussetzungen
erfüllt ist:
aa) Verwirkung
Eine Verwirkung des Rechts zur Haftungsbeschränkung kraft (unter Umständen
normierten) Treu und Glauben tritt in den nachfolgenden Fällen ein:
-
Verwirkung kraft Vertrags: Wenn der Erbe bereits durch Vertrag mit
einzelnen oder allen Nachlassgläubigern auf eine Haftungsbeschränkung
verzichtet hat, dann kann er nachträglich nicht mehr die Haftungsbeschränkung
beantragen. Dies ist ein Fall des venire contra factum proprium, §
242 BGB.
-
Verwirkung im Rahmen der Inventarerrichtung: § 1994 Abs. 1
S. 2 BGB: Verstreichenlassen der Frist zur Inventarerrichtung; §
2005 Abs. 1 BGB: Erbe errichtet unvollständiges Inventarverzeichnis;
§ 2006 Abs. 1 und 3 BGB: Unbeschränkte Haftung gegenüber
einem Gläubiger bei Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung durch den Erben.
bb) Unbeschränkte Haftung nach
§ 27 I, 25 I HGB
Führt der Erbe ein zum Nachlass gehörendes kaufmännisches
Unternehmen unter der Firma des Erblassers - egal ob mit oder ohne
Nachfolgezusatz - weiter, so haftet er für die unternehmensbezogenen
Verbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt, §§ 27 I,
25 I HGB. Dem Erben sind also die Möglichkeiten der erbrechtlichen
Haftungsbeschränkung auf die Erbmasse genommen [Denkschrift E II bei
Schubert/Schmiedel/Krampe, Bd. II/2, S. 980; MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 HGB,
Rn. 37].
Die Haftung nach § 27 I HGB tritt wiederum in den folgenden
zwei Fällen nicht ein:
-
Einstellung des Unternehmens innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis
des Erbschaftsanfalls, § 27 II HGB; Einstellung bedeutet dabei jedenfalls
Liquidation, strittig sind die Verpachtung und das Einbringen in eine Gesellschaft
[s. MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 HGB, Rn. 51 ff.];
-
Ausschluss der handelsrechtlichen Haftung durch einseitige Erklärung
nach §§ 25 II, 27 I HGB. Die Erklärung muss unverzüglich
nach Kenntnis des Anfalls der Erbschaft [Staub/Hüffer, §
27 HGB, Rn. 23] zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet
oder den Gläubigern bekanntgemacht werden. Die Möglichkeit
des Vorgehens nach § 25 II HGB ist trotz der gesetzlichen Verweisung
in § 27 I HG, deren Ausdehnung auf § 25 II HGB allerdings einer Begründung
entbehrte, lebhaft umstritten [Nachw. bei MünchKomm-HGB/Lieb, § 27 HGB, Rn. 50 mit Fn. 107 - 109], aber mit der
überwiegenden Meinung anzuerkennen: Es ist nicht ersichtlich, warum
der Erbe insoweit schlechter stehen sollte als der rechtsgeschäftliche
Erwerber.
5. Rechtsfolge (§§ 1993 - 2013 BGB)
Unbeschränkte Haftung des Erben mit dem Nachlassvermögen
und dem eigenen Vermögen. Wenn die Nachlassverbindlichkeiten
den Wert der Erbschaft übersteigen, dann kann der Erbe durch die Erbschaft
auch ärmer werden!
Eventuell Aufgebotsverfahren zur Anmeldung von Forderungen, § 1970
BGB.