| Moritz, Trainer Zivilrecht |
| 0. Formular
1. Voraussetzungen 2. Einwände 3. Sicherungsabrede a) Zweckerklärung |
b) Rückgewähranspruch
4. Ausgleich zwischen Sicherungsgebern 5. Umfang der Grundstückshaftung 6. Fälle |
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Im übrigen entsprechen die Voraussetzungen gem. § 1192 BGB denen der Hypothek (§§ 1113 ff. BGB).
a) Die Einwände gegen die Grundschuld können sich gegen den Eigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit diesem richten (z. B. Stundungsabrede).
Sie gelten auch gegenüber dem Zessionar (§ 1157 S. 1 BGB). Dieser kann aber seinen guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs einwenden (§§ 1157 S. 2, 892 BGB). Es können nur Einwände geltend gemacht werden, die zur Zeit der Abtretung bereits bestanden. (Anders § 404 BGB: Es genügt, dass die Einrede "begründet " war.)
Grundschuldbrief
- BGH 26.11.82 NJW 1983, 752 = BGHZ
85, 388 = JA 1983, 322 (Az: V ZR 145/81): Abtretung einer
Briefgrundschuld von 150.000 DM auf dem Grundstück der Beklagten von
einer Bank an die Klägerin. Übersendung des Briefes zu treuen
Händen. Danach Zahlung des noch offenen Betrages von 70.000 DM an
den Zedenten. Nun verlangt Zessionar von der Eigentümerin Zahlung
aus der Grundschuld in Höhe des damals offenen Betrages von 70.000
DM.
BGH:
Bis zur Abtretung war die Grundschuld
noch mit 70.000 DM valutiert. Die Übertragung erfolgte durch Abtretung
und Übereignung des Briefes. Der Eingang des Geldes bei der Zedentin
erfolgte später. Die Grundschuld blieb also mit 70.000 DM valutiert.
b) Einwände gegen die Forderung haben wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der Forderung prinzipiell keine Bedeutung für die Grundschuld. Allerdings kann die - nicht im Grundbuch eintragungsfähige - Sicherungsabrede eine schuldrechtliche Verbindung von Grundschuld und Forderung herstellen (z. B.: "Aus der Grundschuld soll nur vorgegangen werden, wenn die Forderung fällig ist"). Auf diese Weise kann der Eigentümer/Schuldner dem Grundschuldgläubiger auch Einwände gegen die Forderung entgegenhalten. Dies gilt aber nicht für den Zessionar, es sei denn, er hätte die Sicherungsabrede übernommen. Dafür spricht keine Vermutung. Der Erwerber handelt nicht in Kenntnis des Sicherungscharakters der Grundschuld (Einwand gegen die Grundschuld!), wenn er den Veräußerer nicht nach einem möglichen Kredit fragt.
Rentnergrundschuld
(BGH 21.4.72 NJW 1972, 1463; Gursky, Fall 15; BayObLG NJW-RR 1989, 907
= JuS 89, 1013; Palandt § 1191 Rdnr. 21-23; Reinicke/Tiedtke S. 357-368):
Der Rentner K. benötigte 1985 eine Summe von 30.000
DM zur Renovierung eines ihm gehörenden Hauses. Er wandte sich deshalb
an die Finanzierungs- und Kredit-GmbH, die ihm ein entsprechendes Darlehn
mit 10jähriger Laufzeit bei 8 % Jahreszins zu geben versprach, falls
K ihr als Sicherheit eine Grundschuld zu Lasten seines Hausgrundstücks
bestellte. Dementsprechend bewilligte K. am 15.10.1985 in notarieller Urkunde
der Finanzierungs- und Kredit-GmbH eine Briefgrundschuld über 30.000
DM nebst 8 % Zinsen und unterwarf sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung.
Außerdem wurde vereinbart, dass der Grundschuldbrief vom Grundbuchamt
direkt an die Finanzierungs- und Kredit-GmbH ausgehändigt werden sollte.
Nachdem die Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden war, trat die Finanzierungs-
und Kredit-GmbH diese mit Zinsen durch notariell beglaubigte Erklärung
an die B-Bank zur Sicherung eines ihr von dieser eingeräumten Kontokorrentkredits
ab. Der B-Bank war beim Erwerb bekannt, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld
handelte; nach der Valutierung der Grundschuld und der Abtretungsberechtigung
erkundigte sie sich nicht. Am 4.12.1985 wurde über das Vermögen
der Finanzierungs- und Kredit-GmbH das Konkursverfahren eröffnet.
Zu diesem Zeitpunkt war das dem K zugesagte Darlehn noch nicht ausgezahlt.
Nunmehr möchte die B-Bank aus der Grundschuld gegen K vorgehen. Hat
sie Aussicht auf Erfolg?
Zurückbehaltungsrecht - BGH 9.5.2000 - XI ZR 299/99, BB 2000, 1375:
Der Kläger hatte zu Gunsten des Beklagten eine
Sicherungsgrundschuld bestellt. Er verlangt nach
Rückzahlung der Forderung die Zustimmung zur Löschung.
Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer
ausstehenden anderen Forderung geltend.
BGH:
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch
bei Wegfall des Sicherungszwecks. Der im Vertrag vereinbarte Sicherungszweck kann nicht
einseitig durch das Zurückbehaltungsrecht ausgedehnt werden.
Die Verbindung von Forderung (Kreditvertrag) und Grundschuld wird durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede hergestellt. Auch wenn sie nicht förmlich vereinbart ist, wird sie in den Vertrag hineingelegt. Aus ihr folgt, dass der Gläubiger aus der Grundschuld erst vorgehen darf, wenn die Forderung fällig ist (der Kredit z. B. gekündigt ist). Aus ihr ergibt sich auch der Rückgewähranspruch, wenn der Kredit zurückgezahlt ist. Die Abstraktheit der Grundschuld führt dazu, dass die Sicherungsabrede nicht stillschweigend auf den Erwerber einer Grundschuld übergeht, sondern explizit übertragen werden muss (BGH 21.4.72 NJW 1972, 1463 - Rentnergrundschuld)
Kapitalanlagevertrag
BGH 8.12.89 NJW-RR 90, 455): Frau
Egbert lässt sich im November 1995 von dem Anlageberater Anton
überreden, 70.000 DM für eine angeblich höchst profitable
Geldanlage bereitzustellen. Es wurde ihr ein Gewinn von 20% innerhalb eines
halben Jahres versprochen. Das Geld würde ihr auch vorgeschossen,
wenn sie eine Grundschuld über 100.000 DM auf ihrem Grundstück
zugunsten des Anton bestellen würde. Das Kapital der Grundschuld sollte
im Juni 1996 fällig sein. Sie tat das, weil sie noch mit weiteren
Geschäften dieser Art rechnete. Tatsächlich erbrachte das Geschäft
einen Verlust von 30.000 DM, den Frau Egbert nicht begleichen will. Aus
einem weiteren Geschäft, das nicht durch die Grundschuld abgesichert
war, resultierte ein Verlust von 50.000 DM. Anton hatte die Grundschuld
schon im Dezember 1995 gegen Zahlung von 100.000 DM ohne die Forderung
an die X-Bank abgetreten. Diese wusste dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld
handelte, ohne aber nach der Valutierung zu fragen.
Die X-Bank verlangt von Frau Egbert 100.000 DM, um
die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden. Frau Egbert macht
dagegen Schadensersatzansprüche geltend, da sie von A getäuscht
worden sei. Im übrigen sei die Grundschuld nur in Höhe von 70.000
DM valutiert und auch nur für das erste Anlagegeschäft. Ist der
Anspruch der X-Bank begründet?
Die Sicherungsabrede enthält meistens die Zweckerklärung, d. h. eine Bezeichnung der Kredite, für die die Grundschuld als Sicherheit dient. Sie kann überraschend sein (§ 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG), wenn sie über das Vereinbarte hinaus geht. Dies ist besonders bei Fremdgrundschulden zu prüfen (siehe dazu unten zu bb). Fraglich ist, ob die weite - nicht überraschende - Zweckerklärung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (= früher: § 9 AGBG) stand hält (siehe dazu unten zu cc).
aa) Weite Zweckerklärung bei Absicherung eigener Schulden:
Die Banken verwenden in ihren Formularen eine weite
Zweckerklärung heute nur noch, wenn die Grundschuld vom Schuldner selbst gegeben wird ("Die Grundschuld dient zur Sicherung aller bestehenden
und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung").
Denn die Rechtsprechung hat diese Klausel nur dann nicht als überraschend im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG) bewertet, wenn
der Grundstückseigentümer Einfluss auf die Schuld nehmen kann.
Zubehörhandel -
BGH 23.5.2000 - XI ZR 214/99, BB 2000, 1490:
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse
aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der sie und ihr Ehemann 1986
die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme von 400.000 DM übernommen hatten.
Sie hatten die Grundschuld am Betriebsgrundstück für Kredite
bestellt, die sie und ihr Mann
zum Aufbau eines Autozubehörhandels genommen hatten. Die Ursprungskredite waren zurück gezahlt,
neue aber aufgenommen und noch offen. Die Urkunde enthält die weite Zweckerklärung.
BGH:
AGL: §§ 767, 795, 794 Nr. 5 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn der Titel nicht wirksam ist.
Dies ist der Fall, wenn die weite Zweckerklärung für Grundschuld und
persönliche Haftung in der Sicherungsabrede eine überraschende Klausel gem. § 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG) darstellt
und unwirksam ist. Ähnlich wie bei der Bürgenhaftung wird
die weite Zweckerklärung dann als gültig erachtet, wenn der Haftende Einfluss auf die
Kreditgewährung nehmen kann und nicht nur als Außenstehender Sicherheit für
den Kredit eines anderen leistet. Bei einer Gesamtschuld ist das gegeben, so dass die weite Zweckerklärung
nicht überraschend ist. Die Klägerin hat sämtliche Kredite mit übernommen.
Somit ist die Urkunde gültig und die Zwangsvollstreckung zulässig.
bb) Weite Zweckerklärung bei Grundschulden Dritter: überraschend gem. § 305 Abs. 1 BGB:
Dagegen wurde bei Grundschulden, die Dritte auf ihrem Grundstück einräumen, die weite
Zweckerklärung für nichtig erachtet, weil die Parteien meist
von einem bestimmten Kredit ausgingen, den der Dritte absichern wollte.
Als Kontrollmaßstab dienen §§ 305b BGB: Vorrang der Individualabrede,
und 305c Abs. 1 BGB: Nichtigkeit überraschender Klauseln (BGH 29.1.82 NJW 82,
1035 - Brudergrundschuld). Dieser Gedanke wurde dann allgemein ausgebaut,
so dass den Banken die Darlegungslast dafür gegeben wird, dass
die weite Zweckerklärung tatsächlich gewollt ist (18.2.92 NJW
92, 1822 - Tennishalle). Seitdem verwenden viele Banken in ihren Formularen
alternative Klauseln, die auf den Fall angepasst werden. Aber selbst
eine zusätzliche gesonderte und erweiterte Zweckerklärung muss
nicht wirksam sein (BGH 4.10.95 BB 1996, 17 - Zusatzerklärung).
Brudergrundschuld
(BGH 29.1.82 NJW 82, 1035; Palandt §1191 Rdnr. 39; Reinicke/Tiedtke,
Kreditsicherungsrecht, S. 344-353): Der Kläger bestellte
der Beklagten an seinem Grundstück eine Grundschuld über 35.000
DM (mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). Es wurde
eine weite Zweckerklärung vereinbart (Formular), obwohl nur die Absicherung
eines zinsbegünstigten Kredits des Bruders des Klägers für
den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks gewollt war. Nach
Rückzahlung dieses Kredits gewährte die Beklagte dem Bruder einen
neuen Kredit in Höhe von 45.000 DM. Die Beklagte will den Kläger
aus der Grundschuld in Anspruch nehmen. Landgericht wies die Vollstreckungsgegenklage
des Klägers, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären,
ab; OLG und BGH hielten die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger für
unzulässig und gaben der Klage statt.
Zusatzerklärung
- BGH 4.10.95 BB 1996, 17: Die Eigentümerin hatte
1978 an ihrem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 190.000
DM zugunsten der beklagten Hypothekenbank bestellt. Das Darlehn war getilgt
worden. 1986 hatte ihr Sohn bei der Beklagten Kredite über 1 Mio DM.
Außerdem hatte er nun zwei neue Darlehn über 180.000 DM und
250.000 DM aufgenommen. Zu deren Absicherung wollte er die Grundschuld
verwenden. Daher legte er seiner nun bereits 78jährigen Mutter eine
weite Zweckerklärung vor, die sie auch unterschrieb. Darin war auch
eine ausführliche Erläuterung der Tragweite der Erklärung
enthalten. Die Beklagte betreibt aufgrund einer notariellen Vollstreckungsklausel
die Zwangsvollstreckung in das Wohngrundstück der Mutter. Diese hält
die Sicherungszweckerklärung für unwirksam und erhebt die Vollstreckungsabwehrklage.
LG und OLG wiesen ab.
BGH hob auf:
Klage gem. § 767 ZPO begründet, wenn der Anspruch
der Bank nicht begründet ist.
- Keine Anfechtbarkeit nach § 123 BGB, da der Sohn
Dritter gem. § 123 Abs. 2 BGB ist und die Bank von einer Täuschung
der Mutter nichts wusste;
- Kein Widerruf gem. § 1 HWiG (= § 312 BGB 2002), da die Erklärung
zwar in der Wohnung unterschrieben wurde, aber vom Sohn vorgelegt war und
nicht von der Bank.
- Aber Verstoß gegen § 3 AGBG (= § 305c Abs. 1 BGB 2002): Die Zusatzerklärung
ist als Formular AGB gem. § 1 AGBG (= § 305 Abs. 1 BGB 2002). Die Klausel ist überraschend,
weil die Mutter nicht individuell auf die weite Zweckerklärung hingewiesen
worden ist.
- Allerdings gilt die Zweckerklärung dann für
den 1986 eingeräumten Kredit, wobei unklar war, welcher der beiden
Kredite gemeint war.
Zweckerklärung -
BGH
30.1.2001 - XI ZR 118/00, WM 2001, 623:
Die Beklagte hatte der Klägerin zwei Grundschulden über insgesamt 500.000 DM für einen Hauskredit und für
Geschäftsschulden ihres Mannes und seiner GmbH gegeben (neben Abtretung
der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung und der Bürgschaft ihres Mannes).
Nach Insolvenz des Unternehmens (Schulden: 12 Mio DM) verlangt die Bank Zahlung aus den Grundschulden.
Die Zweckerklärungen wurden im Laufe von 8 Jahren vier Mal neu formuliert.
Die Bank trägt vor, dass die Beklagte über den Inhalt jeweils aufgeklärt worden sei.
BGH:
AGL: §§ 1192, 1147 BGB.
Einwand aus der fehlenden Zweckerklärung, wenn die weite Zweckerklärung rechtswidrig war.
- Keine Sittenwidrigkeit (da keine Anwendung der Grundsätze über die Bürgschaft);
- Gültigkeit der letzten Zweckerklärung, da bei länger zurück liegender Grundschuldbestellung
spätere Zweckerklärungen üblich sind. Der Inhalt war auch für die Beklagte nicht
überraschend gem. § 3 AGBG (= § 305c BGB 2002), weil schon immer für die Geschäftsschulden des Mannes
gehaftet werden sollte.
cc) Keine Nichtigkeit der weiten Zweckerklärung gem. § 307 BGB?
In Abgrenzung zur Zweckerklärung
bei Bürgschaften wird betont, dass die weite Zweckerklärung bei Grundschulden
nicht eine unangemessene Benachteilung gem. § 9 AGBG (= § 307 BGB 2002) enthalte.
Denn die Bürgschaft dürfe nicht fremd bestimmt werden durch nachträgliche Dispositionen
des Schuldners (§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine ähnliche Beschränkung gebe es im Grundschuldrecht nicht.
Hauskauf - BGH
24.6.97 NJW 1997, 2677: Die Ehefrau gab eine Grundschuld
für den gemeinsamen Hauskauf. Der Hauskredit betrug 44.000 DM. In der weiten Zweckerklärung
waren auch die Schulden des Mannes erfasst (eines Rechtsanwalts).
In der Beweisaufnahme konnte die Bank durch Zeugenaussage ihres Angestellten
nachweisen, dass die Eheleute über die weite Zweckerklärung
eingehend informiert worden sind.
Der Ehemann erhielt auch weiteren Kredit für sein Büro, den er nicht zurückzahlen
konnte. Nunmehr nimmt die Bank die Ehefrau aus der Grundschuld aufgrund
der weiten Zweckerklärung in Anspruch.
BGH:
Keine Nichtigkeit gem. § 3 AGBG (= § 305c Abs. 1 BGB 2002), weil auf die Zweckerklärung gesondert hingewiesen worden ist.
Keine Nichtigkeit gem. § 9 AGBG (= § 307 BGB 2002), weil es bei der Grundschuld kein dispositives Recht gibt
(im Gegensatz zur Bürgschaft, § 767 BGB), das die spätere Veränderung der
Forderung verhindert. Die Grundschuld ist abstrakt.
Diese Argumentation ist wenig schlüssig, da Bürgschaft und Grundschuld für einen Dritten gerade darin ähnlich sind, dass für fremde Schuld die Haftung übernommen wird. In beiden Fällen ist es sinnvoll, den außenstehenden Sicherungsgeber vor nachträglichen Erweiterungen des Risikos zu schützen
Vgl. Zweckerklärung bei der Bürgschaft.
Der Rückgewähranspruch des Eigentümers resultiert
ebenfalls aus der Sicherungsabrede. Er besteht, soweit die Grundschuld
die Forderung übersteigt (Teilrückgewähranspruch, vgl. BGH
8.12.89 NJW-RR 1990, 455) oder wenn die Forderung ganz erloschen ist. Der
Eigentümer hat einen Anspruch
(1) auf Löschung der Grundschuld oder
(2) auf Übertragung der Grundschuld auf sich (Eigentümergrundschuld,
§ 1196 BGB) oder
(3) auf Verzichtserklärung des Gläubigers.
Da bei Übertragung des Grundstücks die Sicherungsabrede nicht konkludent übergeht, erlischt auch der Rückgewähranspruch (BGH 25.10.84 NJW 1985, 800 = JuS 1985, 314).
Zugunsten der übrigen Gläubiger nachrangiger Grundschulden kann in der späteren Aufstockung der Forderung ein Rechtsmissbrauch liegen:
Aufstockung
des Kredits (BGH 27.2.81 NJW 1981, 1600): Die
Parteien streiten um einen Teil des an die Beklagte ausgekehrten Erlöses
aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Sie waren beide Gläubigerinnen
von Grundschulden auf diesem Grundstück, die Beklagte mit 390.000
DM nebst 12% Zinsen an erster, die Klägerin mit 300.000 DM
an zweiter Stelle. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Eigentümerin im März 1970 ein Darlehn von 390.000 DM gewährt.
Der Klägerin stand ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Löschung
der Grundschuld der Beklagten zu. An sechster und siebter Stelle war das
Grundstück mit Grundschulden von 300.000 DM und 200.000 DM der Raiffeisenbank
N. eG belastet. Am 22. Oktober 1973 wurde über das Vermögen der
Eigentümerin das Konkursverfahren eröffnet, dann aber mangels
Masse wieder eingestellt. Am 7. November 1973 trat die Raiffeisenbank
N. eG ihre Ansprüche gegen die Eigentümerin mit allen Rechten
an die Beklagte ab. Auf deren Antrag ordnete das Amtsgericht am 21.
Dezember 1973 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen ihres
dinglichen Anspruchs aus der erstrangigen Grundschuld an. Zum Verteilungstermin
meldete die Beklagte unter anderem 143.390 DM rückständige Zinsen
(12% aus 390.000 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 23. Oktober
1974 gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG) an, obwohl die Grundstückseigentümerin
93.600 DM Darlehnszinsen bis 30. September 1973 gezahlt hatte. Aufgrund
des Teilungsplans vom 24. Oktober 1974 erhielt die Beklagte aus dem Versteigerungserlös
143.390 DM Zinsen und 385.467,44 DM Hauptsumme. 146.617,71 DM führte
sie an die Raiffeisenbank N. eG für die abgetretenen Forderungen ab.
Die Klägerin fiel mit ihrer Grundschuld aus. Die Klägerin meint,
in Höhe der von der Grundstückseigentümerin gezahlten 93.600
DM Zinsen habe der Versteigerungserlös ihr als zweitrangiger Grundschuldgläubigerin
gebührt. Außerdem habe die frühere Grundstückseigentümerin
ihr ihren Anspruch auf diesen Teil des Versteigerungserlöses gegen
die Beklagte abgetreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage
abgewiesen. BGH hob auf und verwies zurück.
Vorüberlegung: Der Versteigerungserlös führte nur zur Befriedigung der ersten Grundschuldgläubigerin (Beklagten) und wahrscheinlich zur teilweisen Befriedigung der zweiten Grundschuldgläubigerin (Klägerin). Wenn die Beklagte also einen geringeren Betrag geltend gemacht hätte, wäre die Klägerin nicht teilweise ausgefallen. Die Klägerin hätte Widerspruch gegen die Verteilung einlegen können (§§ 115, 124 ZVG). Sie kann aber auch direkt gegen die vorrangige Gläubigerin aus Bereicherungsrecht vorgehen.
Der Rückgewähranspruch kann vom Eigentümer abgetreten werden. Auf diese Weise dient er als weitere Kreditsicherung. Denn in der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger den gesamten Grundschuldbetrag geltend machen (einschließlich erheblicher Zinsansprüche, vgl. § 10 ZVG). Er muss dann allerdings in Höhe des Rückgewähranspruchs - also soweit die Grundschuld den Kredit übersteigt - den erhaltenen Betrag an den Eigentümer oder den Zessionar des Rückgewähranspruchs auskehren. Da der Eigentümer, wenn er selber Inhaber der Grundschuld ist, im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die ein anderer betreibt, nur das Grundschuldkapital, nicht aber die Zinsen geltend machen kann (§ 1197 Abs. 2 BGB), ist fraglich, ob der Zessionar des Rückgewähranspruchs Zinsen beanspruchen kann (vgl. dazu bejahend LG Arnsbach 29.10.1984 BB 1987, 2049).
Grundschuldzinsen - LG
Arnsbach 29.10.1984 BB 87, 2049 m. Anm. Blumenthal; BGH 18.2.1992 NJW 92,
1620; Palandt §1191 Rdnr. 23 ff., 29; vgl. auch BGH 11.10.95 BB 96,
713 - Ehegatten-Gesellschaft): An einem Grundstück
bestand eine Grundschuld über 290.000 DM nebst 12 % Zinsen zugunsten
der Volksbank. Der Eigentümer trat den Rückgewähranspruch
an die Beklagte im Jahre 1981 ab. 1982 ersteigerte die Klägerin das
Grundstück. Die Volksbank hatte im Versteigerungstermin 290.000 DM
Kapital zuzüglich 247.000 DM Zinsen angemeldet. 1984 zahlte die Volksbank
im Namen des Eigentümers an die Beklagte 259.000 DM (12.000 DM Kapital
und 247.000 DM Zinsen). Die Beklagte verzichtete daraufhin auf den Rückgewähranspruch.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrages
aus § 812 BGB. (Das Landgericht wies die Klage ab.)
Häufig werden dem Gläubiger zur Absicherung eines Kredits des Schuldners mehrere Sicherungen von verschiedenen Sicherungsgebern gegeben. Der Gläubiger kann dann einen Sicherungsgeber in Anspruch nehmen. Kann dieser Regress bei den anderen Sicherungsgebern nehmen?
(1) Die Gesetzeslage führt zu sehr unterschiedlichen Zufallsergebnissen:
Diese Rechtsfolge erscheint unbillig und vom Gesetzgeber, der abstrakte Sicherheiten nicht beachtete, nicht gewollt.
(2) Korrektur durch Bevorzugung der Bürgschaft, da Bürgen eine Vorrangstellung von Gesetzes wegen haben (§§ 776, 768, 771 BGB)?
(3) Gegenseitiger Ausgleich über § 242 BGB nach dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB? So die Rechtsprechung, die damit praktisch die Regelung für Bürgen (§§ 774 Abs. 2, 426 BGB) generell anwendet. Offen ist dabei allerdings die Höhe des Ausgleichs, wenn die Sicherungsgeber unterschiedlich hohe Sicherheiten gegeben haben.
Wettlauf
der Sicherungsgeber (BGH 29.6.1989 NJW 89, 2530 = JuS 1990,
61 = JA 1989, 520 = Mertens Jura 1992, 305-311; dazu BGH 24.9.1992 NJW
92, 3228 = JA 93, 149 = JuS 93, 161; Palandt § 774 Rdnr. 13; Reinicke/Tiedtke,
Kreditsicherung, S. 395-403): Beide Parteien hatten sich
für die Verbindlichkeiten ihrer GmbH gegenüber der D-Bank verbürgt.
Frau W hatte Grundschulden auf ihrem Grundstück in Höhe von 90.000
DM und 40.000 DM bestellt. 1983 nahm die Bank den Kläger aus der Bürgschaft
mit 12.000 DM und Frau W aus den Grundschulden mit 95.000 DM in Anspruch.
Der fällige Kredit der GmbH betrug 107.000 DM. Der Kläger verlangt
vom Beklagten als Mitbürgen Regress in Höhe von 2/5 seiner
Zahlung (dies entsprach dem Gesellschaftsanteil des Beklagten). Der Beklagte
erklärt die Aufrechnung mit Regressansprüchen der Frau W,
die sie ihm abgetreten hat. LG und OLG gaben der Klage statt, BGH wies
ab.
Da die Grundschuld wie die Hypothek das Zubehör eines Betriebsgrundstücks erfasst (§§ 1117 ff., 97 f. BGB) können Kollisionen mit anderen Sicherungsnehmern beweglicher Sachen auftauchen (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung). Nach dem Prioritätsprinzip entscheidet sich, wessen Recht stärker ist:
BGH:
AGL:
(1)§§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2 BGB: Fremdes Geschäft
oder eigenes? BGH meint, dass die Grundschuld die LKW nicht erfasst
habe, da die LKW zwar Zubehör sein können, aber außerhalb des
Grundstücks direkt an die Beklagte
übereignet worden seien. Also Eigengeschäft der Beklagten, kein
Anspruch aus GoA.
§ 823 Abs. 1 BGB: Verletzung des Eigentums der Klägerin (§ 91 Abs. 1 ZVG)?
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten?
Zahlungsaufschub:
Die Bank B gibt dem Unternehmer U einen Kredit. Zur Sicherung
bestellt U der B an seinem Grundstück eine Grundschuld. Als U bei
Fälligkeit des Kredits nicht zahlen kann, gewährt B ihm 1 Jahr
Aufschub.
(1) Kann B dennoch bereits nach 6 Monaten von U Zahlung
aus der Grundschuld verlangen?
(2) Wenn B die Grundschuld an S abtritt, kann S aus
der Grundschuld Zahlung verlangen?
Grundschuldabrede:
U und B haben vereinbart, dass B erst 6 Monate nach
Fälligkeit der Forderung aus der Grundschuld Zahlung verlangen können
soll. Die Abrede ist nicht im Grundbuch eingetragen. B tritt die Grundschuld
an S ab. S verlangt Zahlung.
AGL: §§ 1147, 1192, 1154 BGB:
a) Grundschuld wirksam für B bestellt;
b) Abtretung an S gem. § 1154 BGB;
c) Einrede gegen die Grundschuld? Nach §§ 1157
S. 1, 1192 BGB kann die Einrede auch dem Zessionar entgegengehalten werden.
Allerdings kann dieser die Grundschuld einredefrei gem. §§ 1157
S. 2, 892 BGB erwerben. Da S nichts von der Abrede wusste, kann er
jederzeit aus der Grundschuld Zahlung verlangen.
Klausurfall: Unternehmensgründung
Im Jahr 1999 verlor der Ingenieur Eisenhard
infolge der Krise des Baumarktes seine gut dotierte Stelle als Bauleiter
eines großen Bauunternehmens. Er beschloss, sich in der Entsorgungsbranche
selbständig zu machen. Dafür richtete er Büroräume
im Haus seiner Ehefrau ein und erwarb die Einrichtung (einschl. PC-Ausstattung)
für 50.000 DM beim Büroausstatter Bertram unter Eigentumsvorbehalt.
Ferner nahm er einen Betriebsmittelkredit über 100.000 DM zu 12% Zinsen
bei der Chartbank auf. Zur Sicherheit ließ seine Frau auf ihrem Grundstück
eine Grundschuld über 100.000 DM mit 15% Zinsen bestellen. Es wurde
das anliegende Formular verwandt, das in Verbindung mit den AGB der Banken
galt. Allerdings war man sich einig, dass die Grundschuld nur zur Sicherung
der Anfangsfinanzierung dienen sollte. Ferner ließ sich die Bank
alle künftigen Forderungen von Eisenhard zur Sicherheit abtreten.
Eisenhard sollte aber befugt bleiben, diese Forderungen so lange einzuziehen,
bis die Bank die Abtretung offen legen würde.
Anfangs lief das Geschäft so gut, das
E den Kredit vollständig begleichen konnte. Dann erfolgte jedoch im
März 2000 ein Umsatzeinbruch, der ihn zwang, den gesamten Kreditrahmen
erneut auszuschöpfen. Um seinen Gläubiger Menz zufrieden zu stellen,
dem er Entgelt für die Abfallentsorgung in Höhe von 30.000 DM
schuldete, trat er diesem seine Rechte an der Büroausstattung ab.
Ebenso trat er ihm zur Sicherheit eine Forderung gegen seinen Schuldner
Zwanziger in Höhe von 20.000 DM ab, die Zwanziger wegen der Entsorgung
von Industrieabfällen schuldete.
1) Als Eisenhard den Kredit der Chartbank
nicht mehr bedienen konnte, betrieb diese im April 2000 die Vollstreckung
in das Grundstück und erreichte die Anordnung der Zwangsvollstreckung.
Die Ehefrau des Eisenhard wendet ein, dass die Grundschuld nur für
die Anfangsfinanzierung gedacht sei und die Chartbank daher jetzt nicht
mehr aus ihr vollstrecken dürfe. Was kann sie gegen die Vollstreckung
unternehmen?
2a) Da Eisenhard eine fällige Rate von
5.000 DM an Bertram nicht zahlen kann, erwägt Bertram, vom Vertrag
zurück zu treten und von der Chartbank Freigabe der Büromöbel
zu verlangen. Hätte er dazu ein Recht?
2b) Die Chartbank und Menz überlegen
jeder für sich, ob sie den Restkaufpreis bezahlen sollen, um die Büroausstattung
verwerten zu können, zumal nur noch 10.000 DM an Bertram zu zahlen
wären. Wäre diese Strategie erfolgreich?
(Prüfen Sie die Ansprüche unter
2) bitte auch dann, wenn Sie den Einwand der Ehefrau des Eisenhard für
berechtigt halten.)
3) Menz legt gegenüber Zwanziger die
Forderungsabtretung offen und erhält die noch fällige Schuld
von 20.000 DM. Die Chartbank verlangt von ihm Herausgabe des Erlöses.
Menz wendet ein, das er nichts von der Abtretung zugunsten der Bank gewusst
habe, das diese Abtretung sowieso nicht gültig sei, weil sie den Eisenhard
hindere, eine ordentliche Geschäftsführung vorzunehmen und weil
die Bank sich damit viel zu umfangreich abgesichert habe.
Sind die Ansprüche berechtigt?