Moritz, Trainer Zivilrecht

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AGL- Grundschuld: Duldung der Zwangsvollstreckung §§ 1192, 1147 BGB

0. Formular
1. Voraussetzungen
2. Einwände 
3. Sicherungsabrede 
a) Zweckerklärung
b) Rückgewähranspruch
4. Ausgleich zwischen Sicherungsgebern
5. Umfang der Grundstückshaftung
6. Fälle

 
Recht an einem Grundstück  +
Grundschuld § 1191 +
RF-Duldung der Zwangsvollstreckung gem. § 1147 BGB, ZVG ->
E-Gegen Grundschuld E-Gegen Forderung allein aus der Sicherungsabrede 
E-Gegen Abtretungsgläubiger § 1157 S. 1 -
E-Abtretungsgläubiger: Gutgläubigkeit §§ 1157 S. 2, 892  -
 

 

0. Formular der Grundschuldbestellung

 

 

1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs aus der Grundschuld

 
Im Gegensatz zur akzessorischen Hypothek ist die Grundschuld abstrakt (ähnlich Sicherungsübereignung, Sicherungszession). Daher ist in § 1191 BGB keine Forderung erwähnt. Die §§ 1137, 1138, 1153, 1143 BGB (Übergang der Forderung), § 1163 Abs. 1 BGB (Eigentümerhypothek), § 1177 BGB (Eigentümergrundschuld) gelten für die Grundschuld nicht.

Im übrigen entsprechen die Voraussetzungen gem. § 1192 BGB denen der Hypothek (§§ 1113 ff. BGB).

 

2. Einwände gegen Grundschuld und Forderung (Skizze)

a) Die Einwände gegen die Grundschuld können sich gegen den Eigentümer aufgrund einer Vereinbarung mit diesem richten (z. B. Stundungsabrede).

Sie gelten auch gegenüber dem Zessionar (§ 1157 S. 1 BGB). Dieser kann aber seinen guten Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs einwenden (§§ 1157 S. 2, 892 BGB). Es können nur Einwände geltend gemacht werden, die zur Zeit der Abtretung bereits bestanden. (Anders § 404 BGB: Es genügt, dass die Einrede "begründet " war.)

Grundschuldbrief - BGH 26.11.82 NJW 1983, 752 = BGHZ 85, 388 = JA 1983, 322 (Az: V ZR 145/81): Abtretung einer Briefgrundschuld von 150.000 DM auf dem Grundstück der Beklagten von einer Bank an die Klägerin. Übersendung des Briefes zu treuen Händen. Danach Zahlung des noch offenen Betrages von 70.000 DM an den Zedenten. Nun verlangt Zessionar von der Eigentümerin Zahlung aus der Grundschuld in Höhe des damals offenen Betrages von 70.000 DM.
BGH:
Bis zur Abtretung war die Grundschuld noch mit 70.000 DM valutiert. Die Übertragung erfolgte durch Abtretung und Übereignung des Briefes. Der Eingang des Geldes bei der Zedentin erfolgte später. Die Grundschuld blieb also mit 70.000 DM valutiert.

b) Einwände gegen die Forderung haben wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der Forderung prinzipiell keine Bedeutung für die Grundschuld. Allerdings kann die - nicht im Grundbuch eintragungsfähige - Sicherungsabrede eine schuldrechtliche Verbindung von Grundschuld und Forderung herstellen (z. B.: "Aus der Grundschuld soll nur vorgegangen werden, wenn die Forderung fällig ist"). Auf diese Weise kann der Eigentümer/Schuldner dem Grundschuldgläubiger auch Einwände gegen die Forderung entgegenhalten. Dies gilt aber nicht für den Zessionar, es sei denn, er hätte die Sicherungsabrede übernommen. Dafür spricht keine Vermutung. Der Erwerber handelt nicht in Kenntnis des Sicherungscharakters der Grundschuld (Einwand gegen die Grundschuld!), wenn er den Veräußerer nicht nach einem möglichen Kredit fragt.

Rentnergrundschuld (BGH 21.4.72 NJW 1972, 1463; Gursky, Fall 15; BayObLG NJW-RR 1989, 907 = JuS 89, 1013; Palandt § 1191 Rdnr. 21-23; Reinicke/Tiedtke S. 357-368): Der Rentner K. benötigte 1985 eine Summe von 30.000 DM zur Renovierung eines ihm gehörenden Hauses. Er wandte sich deshalb an die Finanzierungs- und Kredit-GmbH, die ihm ein entsprechendes Darlehn mit 10jähriger Laufzeit bei 8 % Jahreszins zu geben versprach, falls K ihr als Sicherheit eine Grundschuld zu Lasten seines Hausgrundstücks bestellte. Dementsprechend bewilligte K. am 15.10.1985 in notarieller Urkunde der Finanzierungs- und Kredit-GmbH eine Briefgrundschuld über 30.000 DM nebst 8 % Zinsen und unterwarf sich gleichzeitig der sofortigen Zwangsvollstreckung. Außerdem wurde vereinbart, dass der Grundschuldbrief vom Grundbuchamt direkt an die Finanzierungs- und Kredit-GmbH ausgehändigt werden sollte. Nachdem die Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden war, trat die Finanzierungs- und Kredit-GmbH diese mit Zinsen durch notariell beglaubigte Erklärung an die B-Bank zur Sicherung eines ihr von dieser eingeräumten Kontokorrentkredits ab. Der B-Bank war beim Erwerb bekannt, dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelte; nach der Valutierung der Grundschuld und der Abtretungsberechtigung erkundigte sie sich nicht. Am 4.12.1985 wurde über das Vermögen der Finanzierungs- und Kredit-GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war das dem K zugesagte Darlehn noch nicht ausgezahlt. Nunmehr möchte die B-Bank aus der Grundschuld gegen K vorgehen. Hat sie Aussicht auf Erfolg?

c) Kein Zurückbehaltungsrecht wegen ausstehender sonstiger Forderungen

Die Sicherungsabrede gibt dem Gläubiger nur das Recht, die Grundschuld zur Absicherung der dort genannten Zwecke zu verwenden. Die Grundschuld kann nicht wegen anderer Forderungen zurückbehalten werden. Dies ist eine Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts gem. § 273 BGB, das formal bestehen würde.

Zurückbehaltungsrecht - BGH 9.5.2000 - XI ZR 299/99, BB 2000, 1375: Der Kläger hatte zu Gunsten des Beklagten eine Sicherungsgrundschuld bestellt. Er verlangt nach Rückzahlung der Forderung die Zustimmung zur Löschung. Der Beklagte macht ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer ausstehenden anderen Forderung geltend.
BGH:
Der Löschungsanspruch ergibt sich aus dem schuldrechtlichen Rückgewähranspruch bei Wegfall des Sicherungszwecks. Der im Vertrag vereinbarte Sicherungszweck kann nicht einseitig durch das Zurückbehaltungsrecht ausgedehnt werden.

 

3. Sicherungsabrede

Die Verbindung von Forderung (Kreditvertrag) und Grundschuld wird durch die schuldrechtliche Sicherungsabrede hergestellt. Auch wenn sie nicht förmlich vereinbart ist, wird sie in den Vertrag hineingelegt. Aus ihr folgt, dass der Gläubiger aus der Grundschuld erst vorgehen darf, wenn die Forderung fällig ist (der Kredit z. B. gekündigt ist). Aus ihr ergibt sich auch der Rückgewähranspruch, wenn der Kredit zurückgezahlt ist. Die Abstraktheit der Grundschuld führt dazu, dass die Sicherungsabrede nicht stillschweigend auf den Erwerber einer Grundschuld übergeht, sondern explizit übertragen werden muss (BGH 21.4.72 NJW 1972, 1463 - Rentnergrundschuld)

Kapitalanlagevertrag  BGH 8.12.89 NJW-RR 90, 455): Frau Egbert lässt sich im November 1995 von dem Anlageberater Anton überreden, 70.000 DM für eine angeblich höchst profitable Geldanlage bereitzustellen. Es wurde ihr ein Gewinn von 20% innerhalb eines halben Jahres versprochen. Das Geld würde ihr auch vorgeschossen, wenn sie eine Grundschuld über 100.000 DM auf ihrem Grundstück zugunsten des Anton bestellen würde. Das Kapital der Grundschuld sollte im Juni 1996 fällig sein. Sie tat das, weil sie noch mit weiteren Geschäften dieser Art rechnete. Tatsächlich erbrachte das Geschäft einen Verlust von 30.000 DM, den Frau Egbert nicht begleichen will. Aus einem weiteren Geschäft, das nicht durch die Grundschuld abgesichert war, resultierte ein Verlust von 50.000 DM. Anton hatte die Grundschuld schon im Dezember 1995 gegen Zahlung von 100.000 DM ohne die Forderung an die X-Bank abgetreten. Diese wusste dass es sich um eine Sicherungsgrundschuld handelte, ohne aber nach der Valutierung zu fragen.

Die X-Bank verlangt von Frau Egbert 100.000 DM, um die Zwangsversteigerung des Grundstücks abzuwenden. Frau Egbert macht dagegen Schadensersatzansprüche geltend, da sie von A getäuscht worden sei. Im übrigen sei die Grundschuld nur in Höhe von 70.000 DM valutiert und auch nur für das erste Anlagegeschäft. Ist der Anspruch der X-Bank begründet?
 

a) Zweckerklärung

Die Sicherungsabrede enthält meistens die Zweckerklärung, d. h. eine Bezeichnung der Kredite, für die die Grundschuld als Sicherheit dient. Sie kann überraschend sein (§ 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG), wenn sie über das Vereinbarte hinaus geht. Dies ist besonders bei Fremdgrundschulden zu prüfen (siehe dazu unten zu bb). Fraglich ist, ob die weite - nicht überraschende - Zweckerklärung einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (= früher: § 9 AGBG) stand hält (siehe dazu unten zu cc).

aa) Weite Zweckerklärung bei Absicherung eigener Schulden:
Die Banken verwenden in ihren Formularen eine weite Zweckerklärung heute nur noch, wenn die Grundschuld vom Schuldner selbst gegeben wird ("Die Grundschuld dient zur  Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung"). Denn die Rechtsprechung hat diese Klausel nur dann nicht als überraschend im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG) bewertet, wenn der Grundstückseigentümer Einfluss auf die Schuld nehmen kann.

Zubehörhandel - BGH 23.5.2000 - XI ZR 214/99, BB 2000, 1490: Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Sparkasse aus einer Grundschuldbestellungsurkunde, in der sie und ihr Ehemann 1986 die persönliche Haftung für die Grundschuldsumme von 400.000 DM übernommen hatten. Sie hatten die Grundschuld am Betriebsgrundstück für Kredite bestellt, die sie und ihr Mann zum Aufbau eines Autozubehörhandels genommen hatten. Die Ursprungskredite waren zurück gezahlt, neue aber aufgenommen und noch offen. Die Urkunde enthält die weite Zweckerklärung.
BGH:
AGL: §§ 767, 795, 794 Nr. 5 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung ist unzulässig, wenn der Titel nicht wirksam ist. Dies ist der Fall, wenn die weite Zweckerklärung für Grundschuld und persönliche Haftung in der Sicherungsabrede eine überraschende Klausel gem. § 305 Abs. 1 BGB (= früher: § 3 AGBG) darstellt und unwirksam ist. Ähnlich wie bei der Bürgenhaftung wird die weite Zweckerklärung dann als gültig erachtet, wenn der Haftende Einfluss auf die Kreditgewährung nehmen kann und nicht nur als Außenstehender Sicherheit für den Kredit eines anderen leistet. Bei einer Gesamtschuld ist das gegeben, so dass die weite Zweckerklärung nicht überraschend ist. Die Klägerin hat sämtliche Kredite mit übernommen. Somit ist die Urkunde gültig und die Zwangsvollstreckung zulässig.

bb) Weite Zweckerklärung bei Grundschulden Dritter: überraschend gem. § 305 Abs. 1 BGB:
Dagegen wurde bei Grundschulden, die Dritte auf ihrem Grundstück einräumen, die weite Zweckerklärung für nichtig erachtet, weil die Parteien meist von einem bestimmten Kredit ausgingen, den der Dritte absichern wollte. Als Kontrollmaßstab dienen §§ 305b BGB: Vorrang der Individualabrede, und 305c Abs. 1 BGB: Nichtigkeit überraschender Klauseln (BGH 29.1.82 NJW 82, 1035 - Brudergrundschuld). Dieser Gedanke wurde dann allgemein ausgebaut, so dass den Banken die Darlegungslast dafür gegeben wird, dass die weite Zweckerklärung tatsächlich gewollt ist (18.2.92 NJW 92, 1822 - Tennishalle). Seitdem verwenden viele Banken in ihren Formularen alternative Klauseln, die auf den Fall angepasst werden. Aber selbst eine zusätzliche gesonderte und erweiterte Zweckerklärung muss nicht wirksam sein (BGH 4.10.95 BB 1996, 17 - Zusatzerklärung).

Brudergrundschuld (BGH 29.1.82 NJW 82, 1035; Palandt §1191 Rdnr. 39; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherungsrecht, S. 344-353): Der Kläger bestellte der Beklagten an seinem Grundstück eine Grundschuld über 35.000 DM (mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung). Es wurde eine weite Zweckerklärung vereinbart (Formular), obwohl nur die Absicherung eines zinsbegünstigten Kredits des Bruders des Klägers für den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks gewollt war. Nach Rückzahlung dieses Kredits gewährte die Beklagte dem Bruder einen neuen Kredit in Höhe von 45.000 DM. Die Beklagte will den Kläger aus der Grundschuld in Anspruch nehmen. Landgericht wies die Vollstreckungsgegenklage des Klägers, die Vollstreckung für unzulässig zu erklären, ab; OLG und BGH hielten die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger für unzulässig und gaben der Klage statt.

Zusatzerklärung - BGH 4.10.95 BB 1996, 17: Die Eigentümerin hatte 1978 an ihrem Grundstück eine Grundschuld in Höhe von 190.000 DM zugunsten der beklagten Hypothekenbank bestellt. Das Darlehn war getilgt worden. 1986 hatte ihr Sohn bei der Beklagten Kredite über 1 Mio DM. Außerdem hatte er nun zwei neue Darlehn über 180.000 DM und 250.000 DM aufgenommen. Zu deren Absicherung wollte er die Grundschuld verwenden. Daher legte er seiner nun bereits 78jährigen Mutter eine weite Zweckerklärung vor, die sie auch unterschrieb. Darin war auch eine ausführliche Erläuterung der Tragweite der Erklärung enthalten. Die Beklagte betreibt aufgrund einer notariellen Vollstreckungsklausel die Zwangsvollstreckung in das Wohngrundstück der Mutter. Diese hält die Sicherungszweckerklärung für unwirksam und erhebt die Vollstreckungsabwehrklage. LG und OLG wiesen ab.
BGH hob auf:
Klage gem. § 767 ZPO begründet, wenn der Anspruch der Bank nicht begründet ist.
- Keine Anfechtbarkeit nach § 123 BGB, da der Sohn Dritter gem. § 123 Abs. 2 BGB ist und die Bank von einer Täuschung der Mutter nichts wusste;
- Kein Widerruf gem. § 1 HWiG (= § 312 BGB 2002), da die Erklärung zwar in der Wohnung unterschrieben wurde, aber vom Sohn vorgelegt war und nicht von der Bank.
- Aber Verstoß gegen § 3 AGBG (= § 305c Abs. 1 BGB 2002): Die Zusatzerklärung ist als Formular AGB gem. § 1 AGBG (= § 305 Abs. 1 BGB 2002). Die Klausel ist überraschend, weil die Mutter nicht individuell auf die weite Zweckerklärung hingewiesen worden ist.
- Allerdings gilt die Zweckerklärung dann für den 1986 eingeräumten Kredit, wobei unklar war, welcher der beiden Kredite gemeint war.

Zweckerklärung - BGH 30.1.2001 - XI ZR 118/00, WM 2001, 623: Die Beklagte hatte der Klägerin zwei Grundschulden über insgesamt 500.000 DM für einen Hauskredit und für Geschäftsschulden ihres Mannes und seiner GmbH gegeben (neben Abtretung der Rechte aus einer Kapitallebensversicherung und der Bürgschaft ihres Mannes). Nach Insolvenz des Unternehmens (Schulden: 12 Mio DM) verlangt die Bank Zahlung aus den Grundschulden. Die Zweckerklärungen wurden im Laufe von 8 Jahren vier Mal neu formuliert. Die Bank trägt vor, dass die Beklagte über den Inhalt jeweils aufgeklärt worden sei.
BGH:
AGL: §§ 1192, 1147 BGB.
Einwand aus der fehlenden Zweckerklärung, wenn die weite Zweckerklärung rechtswidrig war.
- Keine Sittenwidrigkeit (da keine Anwendung der Grundsätze über die Bürgschaft);
- Gültigkeit der letzten Zweckerklärung, da bei länger zurück liegender Grundschuldbestellung spätere Zweckerklärungen üblich sind. Der Inhalt war auch für die Beklagte nicht überraschend gem. § 3 AGBG (= § 305c BGB 2002), weil schon immer für die Geschäftsschulden des Mannes gehaftet werden sollte.

cc) Keine Nichtigkeit der weiten Zweckerklärung gem. § 307 BGB?
In Abgrenzung zur Zweckerklärung bei Bürgschaften wird betont, dass die weite Zweckerklärung bei Grundschulden nicht eine unangemessene Benachteilung gem. § 9 AGBG (= § 307 BGB 2002) enthalte. Denn die Bürgschaft dürfe nicht fremd bestimmt werden durch nachträgliche Dispositionen des Schuldners (§ 767 Abs. 1 S. 3 BGB). Eine ähnliche Beschränkung gebe es im Grundschuldrecht nicht.

Hauskauf - BGH 24.6.97 NJW 1997, 2677: Die Ehefrau gab eine Grundschuld für den gemeinsamen Hauskauf. Der Hauskredit betrug 44.000 DM. In der weiten Zweckerklärung waren auch die Schulden des Mannes erfasst (eines Rechtsanwalts). In der Beweisaufnahme konnte die Bank durch Zeugenaussage ihres Angestellten nachweisen, dass die Eheleute über die weite Zweckerklärung eingehend informiert worden sind. Der Ehemann erhielt auch weiteren Kredit für sein Büro, den er nicht zurückzahlen konnte. Nunmehr nimmt die Bank die Ehefrau aus der Grundschuld  aufgrund der weiten Zweckerklärung in Anspruch.
BGH:
Keine Nichtigkeit gem. § 3 AGBG (= § 305c Abs. 1 BGB 2002), weil auf die Zweckerklärung gesondert hingewiesen worden ist.
Keine Nichtigkeit gem. § 9 AGBG (= § 307 BGB 2002), weil es bei der Grundschuld kein dispositives Recht gibt (im Gegensatz zur Bürgschaft, § 767 BGB), das die spätere Veränderung der Forderung verhindert. Die Grundschuld ist abstrakt.

Diese Argumentation ist wenig schlüssig, da Bürgschaft und Grundschuld für einen Dritten gerade darin ähnlich sind, dass für fremde Schuld die Haftung übernommen wird. In beiden Fällen ist es sinnvoll, den außenstehenden Sicherungsgeber vor nachträglichen Erweiterungen des Risikos zu schützen

Vgl. Zweckerklärung bei der Bürgschaft.

b) Rückgewähranspruch

Der Rückgewähranspruch des Eigentümers resultiert ebenfalls aus der Sicherungsabrede. Er besteht, soweit die Grundschuld die Forderung übersteigt (Teilrückgewähranspruch, vgl. BGH 8.12.89 NJW-RR 1990, 455) oder wenn die Forderung ganz erloschen ist. Der Eigentümer hat einen Anspruch
(1) auf Löschung der Grundschuld oder
(2) auf Übertragung der Grundschuld auf sich (Eigentümergrundschuld, § 1196 BGB) oder
(3) auf Verzichtserklärung des Gläubigers.

Da bei Übertragung des Grundstücks die Sicherungsabrede nicht konkludent übergeht, erlischt auch der Rückgewähranspruch (BGH 25.10.84 NJW 1985, 800 = JuS 1985, 314).

Zugunsten der übrigen Gläubiger nachrangiger Grundschulden kann in der späteren Aufstockung der Forderung ein Rechtsmissbrauch liegen:

Aufstockung des Kredits (BGH 27.2.81 NJW 1981, 1600): Die Parteien streiten um einen Teil des an die Beklagte ausgekehrten Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Sie waren beide Gläubigerinnen von Grundschulden auf diesem Grundstück, die Beklagte mit 390.000 DM nebst 12% Zinsen an erster, die Klägerin mit 300.000 DM an zweiter Stelle. Die Beklagte hatte aufgrund ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Eigentümerin im März 1970 ein Darlehn von 390.000 DM gewährt. Der Klägerin stand ein durch Vormerkung gesicherter Anspruch auf Löschung der Grundschuld der Beklagten zu. An sechster und siebter Stelle war das Grundstück mit Grundschulden von 300.000 DM und 200.000 DM der Raiffeisenbank N. eG belastet. Am 22. Oktober 1973 wurde über das Vermögen der Eigentümerin das Konkursverfahren eröffnet, dann aber mangels Masse wieder eingestellt. Am 7. November 1973 trat die Raiffeisenbank N. eG ihre Ansprüche gegen die Eigentümerin mit allen Rechten an die Beklagte ab. Auf deren Antrag ordnete das Amtsgericht am 21. Dezember 1973 die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen ihres dinglichen Anspruchs aus der erstrangigen Grundschuld an. Zum Verteilungstermin meldete die Beklagte unter anderem 143.390 DM rückständige Zinsen (12% aus 390.000 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1971 bis 23. Oktober 1974 gem. § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG) an, obwohl die Grundstückseigentümerin 93.600 DM Darlehnszinsen bis 30. September 1973 gezahlt hatte. Aufgrund des Teilungsplans vom 24. Oktober 1974 erhielt die Beklagte aus dem Versteigerungserlös 143.390 DM Zinsen und 385.467,44 DM Hauptsumme. 146.617,71 DM führte sie an die Raiffeisenbank N. eG für die abgetretenen Forderungen ab. Die Klägerin fiel mit ihrer Grundschuld aus. Die Klägerin meint, in Höhe der von der Grundstückseigentümerin gezahlten 93.600 DM Zinsen habe der Versteigerungserlös ihr als zweitrangiger Grundschuldgläubigerin gebührt. Außerdem habe die frühere Grundstückseigentümerin ihr ihren Anspruch auf diesen Teil des Versteigerungserlöses gegen die Beklagte abgetreten. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. BGH hob auf und verwies zurück.

Vorüberlegung: Der Versteigerungserlös führte nur zur Befriedigung der ersten Grundschuldgläubigerin (Beklagten) und wahrscheinlich zur teilweisen Befriedigung der zweiten Grundschuldgläubigerin (Klägerin). Wenn die Beklagte also einen geringeren Betrag geltend gemacht hätte, wäre die Klägerin nicht teilweise ausgefallen. Die Klägerin hätte Widerspruch gegen die Verteilung einlegen können (§§ 115, 124 ZVG). Sie kann aber auch direkt gegen die vorrangige Gläubigerin aus Bereicherungsrecht vorgehen.

Der Rückgewähranspruch kann vom Eigentümer abgetreten werden. Auf diese Weise dient er als weitere Kreditsicherung. Denn in der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger den gesamten Grundschuldbetrag geltend machen (einschließlich erheblicher Zinsansprüche, vgl. § 10 ZVG). Er muss dann allerdings in Höhe des Rückgewähranspruchs - also soweit die Grundschuld den Kredit übersteigt - den erhaltenen Betrag an den Eigentümer oder den Zessionar des Rückgewähranspruchs auskehren. Da der Eigentümer, wenn er selber Inhaber der Grundschuld ist, im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die ein anderer betreibt, nur das Grundschuldkapital, nicht aber die Zinsen geltend machen kann (§ 1197 Abs. 2 BGB), ist fraglich, ob der Zessionar des Rückgewähranspruchs Zinsen beanspruchen kann (vgl. dazu bejahend LG Arnsbach 29.10.1984 BB 1987, 2049).

Grundschuldzinsen - LG Arnsbach 29.10.1984 BB 87, 2049 m. Anm. Blumenthal; BGH 18.2.1992 NJW 92, 1620; Palandt §1191 Rdnr. 23 ff., 29; vgl. auch BGH 11.10.95 BB 96, 713 - Ehegatten-Gesellschaft): An einem Grundstück bestand eine Grundschuld über 290.000 DM nebst 12 % Zinsen zugunsten der Volksbank. Der Eigentümer trat den Rückgewähranspruch an die Beklagte im Jahre 1981 ab. 1982 ersteigerte die Klägerin das Grundstück. Die Volksbank hatte im Versteigerungstermin 290.000 DM Kapital zuzüglich 247.000 DM Zinsen angemeldet. 1984 zahlte die Volksbank im Namen des Eigentümers an die Beklagte 259.000 DM (12.000 DM Kapital und 247.000 DM Zinsen). Die Beklagte verzichtete daraufhin auf den Rückgewähranspruch. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Rückzahlung dieses Betrages aus § 812 BGB. (Das Landgericht wies die Klage ab.)

 

4. Ausgleich zwischen mehreren Sicherungsgebern unterschiedlicher Sicherungen

Häufig werden dem Gläubiger zur Absicherung eines Kredits des Schuldners mehrere Sicherungen von verschiedenen Sicherungsgebern gegeben. Der Gläubiger kann dann einen Sicherungsgeber in Anspruch nehmen. Kann dieser Regress bei den anderen Sicherungsgebern nehmen?

(1) Die Gesetzeslage führt zu sehr unterschiedlichen Zufallsergebnissen:

Zwischenergebnis: Wer zuerst zahlt, kann beim anderen (akzessorischen) Sicherungsgeber Regress nehmen kann (Ausnahme: zwei Bürgen). Zwischenergebnis: Es haftet der allein, der zuerst zahlt.

Diese Rechtsfolge erscheint unbillig und vom Gesetzgeber, der abstrakte Sicherheiten nicht beachtete, nicht gewollt.

(2) Korrektur durch Bevorzugung der Bürgschaft, da Bürgen eine Vorrangstellung von Gesetzes wegen haben (§§ 776, 768, 771 BGB)?

(3) Gegenseitiger Ausgleich über § 242 BGB nach dem Rechtsgedanken des § 426 Abs. 1 BGB? So die Rechtsprechung, die damit praktisch die Regelung für Bürgen (§§ 774 Abs. 2, 426 BGB) generell anwendet. Offen ist dabei allerdings die Höhe des Ausgleichs, wenn die Sicherungsgeber unterschiedlich hohe Sicherheiten gegeben haben.

Wettlauf der Sicherungsgeber (BGH 29.6.1989 NJW 89, 2530 = JuS 1990, 61 = JA 1989, 520 = Mertens Jura 1992, 305-311; dazu BGH 24.9.1992 NJW 92, 3228 = JA 93, 149 = JuS 93, 161; Palandt § 774 Rdnr. 13; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, S. 395-403): Beide Parteien hatten sich für die Verbindlichkeiten ihrer GmbH gegenüber der D-Bank verbürgt. Frau W hatte Grundschulden auf ihrem Grundstück in Höhe von 90.000 DM und 40.000 DM bestellt. 1983 nahm die Bank den Kläger aus der Bürgschaft mit 12.000 DM und Frau W aus den Grundschulden mit 95.000 DM in Anspruch. Der fällige Kredit der GmbH betrug 107.000 DM. Der Kläger verlangt vom Beklagten als Mitbürgen Regress in Höhe von 2/5 seiner Zahlung (dies entsprach dem Gesellschaftsanteil des Beklagten). Der Beklagte erklärt die Aufrechnung mit Regressansprüchen der Frau W, die sie ihm abgetreten hat. LG und OLG gaben der Klage statt, BGH wies ab.

 

5. Umfang der Grundstückshaftung (§§ 1118 ff. BGB)

Da die Grundschuld wie die Hypothek das Zubehör eines Betriebsgrundstücks erfasst (§§ 1117 ff., 97 f. BGB) können Kollisionen mit anderen Sicherungsnehmern beweglicher Sachen auftauchen (Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung). Nach dem Prioritätsprinzip entscheidet sich, wessen Recht stärker ist:

Hotelinventar - BGH 10.4.61 NJW 61, 1349; (vgl. BGHZ 35, 85; Palandt §1120, Rn. 8; Reinicke/Tiedtke, Kreditsicherung, S. 316-320): Der Kaufmann R errichtete ein Hotel auf einem ihm gehörenden Grundstück. An diesem bestellte er der B-Bank eine Grundschuld für den gewährten Kredit, wobei er sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf (§ 794 I Nr. 5 ZPO). Das Gesamtinventar kaufte er geschlossen bei V, der sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vorbehielt. Zur Sicherheit für ein ihm gewährtes Darlehn trat R anschließend K "sein Recht am Inventar" ab. Später zahlte er den Restkaufpreis an V. Da R aber nicht die erforderlichen Fähigkeiten zur Führung eines Hotels besaß, blieben die Einnahmen bald hinter seinen Erwartungen zurück, und nach einiger Zeit erwirtschaftete er nur noch Verluste. Er konnte deshalb der B-Bank das Darlehn nicht rechtzeitig zurückzahlen. Um weitere Verluste zu vermeiden, stellte er daraufhin den Hotelbetrieb ein. Gleichzeitig teilte er dem K schriftlich mit, er könne das Inventar abholen. Bevor K. das tun konnte, erging jedoch auf Antrag der B-Bank ein Beschluss des zuständigen Vollstreckungsgerichts, in dem die Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet wurde. Nunmehr erhob K. die Drittwiderspruchsklage nach §§ 37 Nr. 5 ZVG; 771 ZPO, um eine Mitversteigerung des Hotelinventars (§§ 90 II, 55 ZVG) zu verhindern. Ist die Klage begründet? LKW - BGH 10.10.84 BGHZ 92, 280 = JuS 85, 230 = JA 85, 292. Die Klägerin hatte eine Grundschuld auf dem Betriebsgrundstück der Gemeinschuldnerin. Die Beklagte hatte drei LKW finanziert, die das in Konkurs gefallene Unternehmen bei der Daimler Benz AG unter Eigentumsvorbehalt und einer kleinen Anzahlung gekauft hatte. Sie hatte der Verkäuferin einen Scheck mit dem folgenden Schreiben geschickt:  "Der Darlehnsnehmer und die WTB (Beklagte) sind sich darüber einig, dass das Eigentum an den umseitig aufgeführten Kaufgegenständen   im Augenblick des Eigentumserwerbs des Darlehnsnehmers auf die WTB übergeht. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass die WTB die Kaufgegenstände dem Darlehnsnehmer leihweise zur Benutzung überlässt." Die Beklagte verwertete die LKW. Die Klägerin verlangt den Erlös.

BGH:
AGL:
(1)§§ 667, 681 S. 2, 687 Abs. 2 BGB: Fremdes Geschäft oder eigenes? BGH meint, dass die Grundschuld die LKW nicht erfasst habe, da die LKW zwar Zubehör sein können, aber außerhalb des Grundstücks direkt an die Beklagte übereignet worden seien. Also Eigengeschäft der Beklagten, kein Anspruch aus GoA.
§ 823 Abs. 1 BGB: Verletzung des Eigentums der Klägerin (§ 91 Abs. 1 ZVG)?
§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB: Verfügung eines Nichtberechtigten?

 

6. Fälle zur gesetzlichen Regelung der Grundschuld

Zahlungsaufschub: Die Bank B gibt dem Unternehmer U einen Kredit. Zur Sicherung bestellt U der B an seinem Grundstück eine Grundschuld. Als U bei Fälligkeit des Kredits nicht zahlen kann, gewährt B ihm 1 Jahr Aufschub.
(1) Kann B dennoch bereits nach 6 Monaten von U Zahlung aus der Grundschuld verlangen?
(2) Wenn B die Grundschuld an S abtritt, kann S aus der Grundschuld Zahlung verlangen?

Grundschuldabrede: U und B haben vereinbart, dass B erst 6 Monate nach Fälligkeit der Forderung aus der Grundschuld Zahlung verlangen können soll. Die Abrede ist nicht im Grundbuch eingetragen. B tritt die Grundschuld an S ab. S verlangt Zahlung.

AGL: §§ 1147, 1192, 1154 BGB:
a) Grundschuld wirksam für B bestellt;
b) Abtretung an S gem. § 1154 BGB;
c) Einrede gegen die Grundschuld? Nach §§ 1157 S. 1, 1192 BGB kann die Einrede auch dem Zessionar entgegengehalten werden. Allerdings kann dieser die Grundschuld einredefrei gem. §§ 1157 S. 2, 892 BGB erwerben. Da S nichts von der Abrede wusste, kann er jederzeit aus der Grundschuld Zahlung verlangen.

  Klausurfall: Unternehmensgründung Im Jahr 1999 verlor der Ingenieur Eisenhard infolge der Krise des Baumarktes seine gut dotierte Stelle als Bauleiter eines großen Bauunternehmens. Er beschloss, sich in der Entsorgungsbranche selbständig zu machen. Dafür richtete er Büroräume im Haus seiner Ehefrau ein und erwarb die Einrichtung (einschl. PC-Ausstattung) für 50.000 DM beim Büroausstatter Bertram unter Eigentumsvorbehalt. Ferner nahm er einen Betriebsmittelkredit über 100.000 DM zu 12% Zinsen bei der Chartbank auf. Zur Sicherheit ließ seine Frau auf ihrem Grundstück eine Grundschuld über 100.000 DM mit 15% Zinsen bestellen. Es wurde das anliegende Formular verwandt, das in Verbindung mit den AGB der Banken galt. Allerdings war man sich einig, dass die Grundschuld nur zur Sicherung der Anfangsfinanzierung dienen sollte. Ferner ließ sich die Bank alle künftigen Forderungen von Eisenhard zur Sicherheit abtreten. Eisenhard sollte aber befugt bleiben, diese Forderungen so lange einzuziehen, bis die Bank die Abtretung offen legen würde.
Anfangs lief das Geschäft so gut, das E den Kredit vollständig begleichen konnte. Dann erfolgte jedoch im März 2000 ein Umsatzeinbruch, der ihn zwang, den gesamten Kreditrahmen erneut auszuschöpfen. Um seinen Gläubiger Menz zufrieden zu stellen, dem er Entgelt für die Abfallentsorgung in Höhe von 30.000 DM schuldete, trat er diesem seine Rechte an der Büroausstattung ab. Ebenso trat er ihm zur Sicherheit eine Forderung gegen seinen Schuldner Zwanziger in Höhe von 20.000 DM ab, die Zwanziger wegen der Entsorgung von Industrieabfällen schuldete.
1) Als Eisenhard den Kredit der Chartbank nicht mehr bedienen konnte, betrieb diese im April 2000 die Vollstreckung in das Grundstück und erreichte die Anordnung der Zwangsvollstreckung. Die Ehefrau des Eisenhard wendet ein, dass die Grundschuld nur für die Anfangsfinanzierung gedacht sei und die Chartbank daher jetzt nicht mehr aus ihr vollstrecken dürfe. Was kann sie gegen die Vollstreckung unternehmen?
2a) Da Eisenhard eine fällige Rate von 5.000 DM an Bertram nicht zahlen kann, erwägt Bertram, vom Vertrag zurück zu treten und von der Chartbank Freigabe der Büromöbel zu verlangen. Hätte er dazu ein Recht?
2b) Die Chartbank und Menz überlegen jeder für sich, ob sie den Restkaufpreis bezahlen sollen, um die Büroausstattung verwerten zu können, zumal nur noch 10.000 DM an Bertram zu zahlen wären. Wäre diese Strategie erfolgreich?
(Prüfen Sie die Ansprüche unter 2) bitte auch dann, wenn Sie den Einwand der Ehefrau des Eisenhard für berechtigt halten.)
3) Menz legt gegenüber Zwanziger die Forderungsabtretung offen und erhält die noch fällige Schuld von 20.000 DM. Die Chartbank verlangt von ihm Herausgabe des Erlöses. Menz wendet ein, das er nichts von der Abtretung zugunsten der Bank gewusst habe, das diese Abtretung sowieso nicht gültig sei, weil sie den Eisenhard hindere, eine ordentliche Geschäftsführung vorzunehmen und weil die Bank sich damit viel zu umfangreich abgesichert habe.
Sind die Ansprüche berechtigt?

Anlage: Grundschuld- und Grundschuldbestellungsformular

 

Moritz, Trainer Zivilrecht