Moritz, Trainer Zivilrecht

Übersicht über die Ansprüche bei Pflichtverletzung 
(§§ 280 ff., 323 ff. BGB)

1. Gesetzgeberische Intention - 2. Vereinheitlichungstendenzen



 

Art der Pflichtverletzung oder Vertragsstörung

Anspruchsgrundlagen, Einwände

Nichterfüllung trotz Möglichkeit der Leistung bzw. Nacherfüllung
(Fristablauf, Erfüllungsverweigerung)
  • §§ 281 Abs. 1, 280: SE statt der Leistung
  • § 284 BGB: Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf die Leistung
  • §§ 323, 346 ff: Rücktritt (auch bei Fixgeschäft)
Unmöglichkeit der 
Leistung oder der Nacherfüllung
  • §§ 283, 275, 280/ 311a: SE statt der Leistung (Unmöglichkeit)
  • §§ 285, 275: Stellv. Commodum
  • § 284 BGB: Ersatz der Aufwendungen im Hinblick auf die Leistung
  • §§ 326, 346 ff.: Rücktritt
Verletzung einer Schutzpflicht (§ 241 II)
(auch: Mangelfolgeschaden)
  • §§ 282, 241 II, 280: SE statt der Leistung (Unzumutbarkeit)
  • § 280 I: SE (auch bei Vertragsverhandlungen § 311 Abs. 2, Vertrauenshaftung § 311 Abs. 3)
  • § 324, 346 ff.: Rücktritt (Unzumutbarkeit)
Verzug
Mangelhafte Erfüllung
Gläubigerverzug (§§ 293 ff.)
  • Aufwendungsersatz § 304
  • Einwände: Haftungsminderung, Gefahrenübergang § 300
  • § 326 Abs. 2 (Erhalt der Gegenleistungspflicht)
Störung der Geschäftsgrundlage
  • § 313 I: Vertragsanpassung
  • § 313 III 1, 346 ff.: Rücktritt
  • § 313 III 2: Kündigung

1. Gesetzgeberische Intention

Auch wenn der Gesetzgeber den Begriff der "Pflichtverletzung" als Oberbegriff der Leistungsstörung in § 280 Abs. 1 BGB formuliert hat, so zeigen die Detailregelungen, dass dieser Begriff wenig Bedeutung hat. Konkrete Rechtsfolgen werden an spezielle Leistungsstörungsarten geknüpft. Daher werden hier die Leistungsstörungsarten als Ausgangspunkt der Systematik genommen.

§ 280 BGB kommt eine eigenständige Bedeutung als Auffangnorm zu: insbesondere das Mängelhaftungsrecht bei Verträgen ohne spezielle Regelung wird häufig direkt aus § 280 BGB abzuleiten sein (z. B. beim Arbeitsvertrag).
 
 

2. Vereinheitlichungstendenzen

Dies hindert nicht, gewisse Vereinheitlichungen - und damit Erleichterungen der Rechtsanwendung - zu realisieren. Dazu gehören u.a.:

a) Gleichklang von Schadensersatzansprüchen und Rücktrittsrechten (die gem. § 325 BGB nebeneinander stehen können) in

b) Einheitliche Regelung für das Vertretenmüssen gem. § 276 ff. BGB für alle Schadensersatzansprüche:


c) Anpassung der Sachmängelrechte von Kauf-. und Werkvertrag an die anderen Leistungsstörungen durch Verweis auf die §§ 280 ff. BGB

Beim Mietvertrag und Reisevertrag hat sich eine spezielle Anpassung erübrigt, weil das allgemeine Leistungsstörungsrecht dort weitgehend von der speziellen Regelung des Mängelrechts verdrängt wird.
 

d) Anwendung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts (§§ 280 ff. BGB) bei Verträgen ohne spezielle Regelung des Mängelrechts.


e) Umfassende Regelung der Schutzpflichtverletzung gem. § 280 BGB

Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird das Vertretenmüssen des Schuldners bei Pflichtverletzungen vermutet. Es ist also seine Sache, den Gegenbeweis anzutreten. Insbesondere bei Nebenpflichtverletzungen kommt es also nicht mehr an, in welcher Sphäre die Pflichtverletzung statt fand.

Moritz, Trainer Zivilrecht