| Moritz, Trainer Zivilrecht |
Art der Pflichtverletzung oder Vertragsstörung |
Anspruchsgrundlagen, Einwände |
| Nichterfüllung
trotz Möglichkeit der Leistung bzw. Nacherfüllung
(Fristablauf, Erfüllungsverweigerung) |
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| Unmöglichkeit der
Leistung oder der Nacherfüllung |
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| Verletzung
einer Schutzpflicht (§ 241 II)
(auch: Mangelfolgeschaden) |
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| Verzug |
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| Mangelhafte Erfüllung |
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| Gläubigerverzug (§§ 293 ff.) |
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| Störung der Geschäftsgrundlage |
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§ 280 BGB kommt eine eigenständige Bedeutung als Auffangnorm
zu: insbesondere das Mängelhaftungsrecht bei Verträgen ohne spezielle
Regelung wird häufig direkt aus § 280 BGB abzuleiten sein (z.
B. beim Arbeitsvertrag).
a) Gleichklang von Schadensersatzansprüchen und Rücktrittsrechten (die gem. § 325 BGB nebeneinander stehen können) in
c) Anpassung der Sachmängelrechte von Kauf-. und Werkvertrag
an die anderen Leistungsstörungen durch Verweis auf die §§
280 ff. BGB
e) Umfassende Regelung der Schutzpflichtverletzung gem. §
280 BGB