Moritz, Trainer Zivilrecht
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Pflichtverletzung - Reisevertrag

Mängelhaftung (§§ 651c ff. BGB)

 1. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht - 2. Reisemangel3. Verjährung
 
  • Abhilfe / Aufwendungsersatz / Minderung, § 651c + d 
  • Schadensersatz, § 651f Abs.1 und 2
  • Kündigung des Reisenden, § 651e/i/j 
  • Zum Erfüllungsanspruch (und Literatur) siehe: Reisevertrag § 651a BGB.

    Die Mängelhaftung des Reiseveranstalters einer Pauschalreise entspricht in wesentlichen Teilen der des Werkunternehmers: Zunächst ist er zur Nachbesserung aufzufordern (§ 651c BGB). Erst bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde mindern, die Reise abbrechen oder Schadensersatz fordern. Eine Besonderheit ist der Anspruch auf Vergütung entgangener Urlaubsfreude gem. § 651f Abs. 2 BGB. Dies ist der einzige vertragliche Anspruch, der Schadensersatz für immateriellen Schaden gewährt (vgl. § 253 BGB).
     

    1. Verhältnis zum allgemeinen Leistungsstörungsrecht

    --> Palandt-Thomas, Vorb. §§ 651c-g Rz. 8 ff.

    Die Abgrenzung von Unmöglichkeit - Verzug - Schlechtleistung ist im Reisevertragsrecht kaum sinnvoll durchzuführen. Denn es wäre zufällig, ob der Reisende Rechte aus §§ 280 ff. BGB oder § 651c ff. BGB geltend machen könnte. Er hätte die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu beachten. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dem Gewährleistungsrecht des Reisevertrags generell den Vorrang einzuräumen. Aus Konkurrenzgründen treten die allgemeinen Anspruchsgrundlagen bei Leistungsstörungen also zugunsten der §§ 651c ff. BGB zurück! Dies kann für den Reisenden hart sein, wenn er die Fristen des § 651g BGB versäumt hat.

    Vereinigte Arabische Emirate - BGH 20.3.86 NJW 86, 1748 mit Anm. Wolter: Frau John buchte am 6.1.82 für sich und ihren Freund in einem Reisebüro in Düsseldorf aufgrund eines Prospekts des in München ansässigen Reiseveranstalters Touring-GmbH eine darin angebotene Pauschalreise von Düsseldorf über München in die Vereinigten Emirate zum Gesamtpreis von 4.276,- DM für die Zeit vom 7. - 15.2.82. Am 6.1.82 wurde die Reise vom Veranstalter bestätigt. Frau John zahlte den Reisepreis und erhielt die Reisepapiere. Als sie und ihr Begleiter sich am 7.2. um 5.00 Uhr am Schalter des Reisebüros auf dem Düsseldorfer Flughafen meldeten, wurde ihnen mitgeteilt, dass die für sie gebuchte Zubringermaschine nach München (Abflug 6.15 Uhr) überbucht sei. Die Klägerin und ihr Begleiter wählten daraufhin den nächsten Linienflug nach München, konnten dort jedoch das Charterflugzeug in die Vereinigten Arabischen Emirate nicht mehr erreichen. Sie flogen daher nach Düsseldorf zurück. Am 11.3.1982 forderte Frau John von der Fa. Touring die Erstattung des Reisepreises und weiterer Aufwendungen, insgesamt 5.452,- DM. Die Fa. Touring lehnte dies mit Antwort vom 19.3. ab und verwies die Klägerin an das Charterunternehmen, welches die Beförderung der Reisenden nach München übernommen hatte. Am 30.12.1982 erwirkte Frau John gegen die Fa. Touring einen Mahnbescheid, der am 12.1.1983 zugestellt wurde. Die Fa. Touring erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage in Höhe des Reisepreises statt, OLG und BGH wiesen sie ab.

    Trekking - OLG Karlsruhe 23.10.1993 NJW-RR 93, 1076.

    Konsequent kann man auch nicht § 326 Abs. 2 BGB anwenden, wenn der Reisende die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vielmehr steht ihm dann nur das Kündigungsrecht gemäß § 651i BGB zu (mit Entschädigung des Veranstalters). Auch Verzug des Veranstalters oder verspäteter Antritt der Reise sind nach den speziellen Regeln zu lösen. Lediglich wenn der Reisende den Preis nicht zahlt, kann der Veranstalter die Rechte aus § 281 BGB wahrnehmen.
    Für § 280 BGB wegen Mangelfolgeschäden ist selten Raum, da Mangelfolgeschäden vom Schadensersatzanspruch des § 651f BGB erfasst sind. Bei Mängeln verdrängt die spezielle Regelung sowieso die allgemeine. Lediglich der Reisende kann insoweit pflichtwidrig handeln und sich ersatzpflichtig gegenüber dem Reiseveranstalter machen. - Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vor allem in § 651j BGB erfasst, wenn auch nicht vollständig (s. dazu unten Ziff. 3c).
     

    2. Reisemangel

    Besondere Bedeutung hat in den Katalogen der Reiseveranstalter die präzise Festlegung der Soll-Beschaffenheit gewonnen. Großspurige Versprechen sind -wenn auch dezenten - Hinweisen auf Probleme des Objekts gewichen.
    Beispiele: Peloponnes - LG Heidelberg 18.10.83 NJW 84, 133: Frau Rust macht gegen die Fa. TUI Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen und unterlassener Information geltend. Die Fa. TUI hat in ihrem Reiseprospekt eine Aufenthaltsreise mit Studienexkursionen in den äußersten Süden des Peloponnes, eine - wie es im Prospekt heißt - "vom Tourismus noch unberührte Landschaft Griechenlands" ausgeschrieben. Einen ausdrücklichen Hinweis auf körperliche Anstrengungen enthielt der Prospekt nicht. Frau Rust ist eine zu 70 % behinderte Ärztin im Ruhestand, die wegen eines Hüftgelenk- und Kniegelenkleidens behindert ist. Sie wusste, dass die von ihr geplante Reise in ein besonders bergreiches Gebiet führen würde. Dennoch buchte sie diese Reise für den September 1982 und entrichtete den Reisepreis in Höhe von 2.500,- DM. Sie nahm an allen Ausflügen und Exkursionen teil, konnte jedoch wegen ihrer körperlichen Beeinträchtigung einzelne Ziele des Tagesprogramms nicht aufsuchen. Die Klägerin hatte schon an mehreren Studienreisen teilgenommen. Sie verlangte Rückzahlung von 40 % des Reisepreises (am 1.10.1982), weil sie nicht hinreichend über die Beschwernisse der Reise informiert gewesen sei (Klagerhebung am 1.11.82). Das Amtsgericht gab der Klage statt, das Landgericht wies sie ab.

    Die Streitigkeiten drehen sich vor allem um

    Die Unterscheidung von Fehler und Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft hat wenig Bedeutung, da die Rechtsfolgen im wesentlichen gleich sind (Ausnahme: Haftungsbeschränkung gem. § 11 Ziff. 11 AGBG bei Fehlen zugesicherter Eigenschaft nicht möglich!).
    Eine Zusammenstellung der in der Rechtsprechung behandelten Mängel findet sich in der sogenannten Frankfurter Tabelle, die das LG Frankfurt aufgestellt hat.

    Rechtsfolge ist Abhilfeverlangen oder Minderung, bei Verzug nach Fristablauf Selbsthilferecht und Aufwendungsersatzanspruch.

    Kreuzfahrt mit Schießerei (Frankfurter Rundschau 2.1.91): Herr Baader nahm an einer Kreuzfahrt auf der "Archille Lauro" im Mai 1989 teil. Während dieser Reise wurden auf dem Schiff Dreharbeiten gemacht, um einen Film über den ungewöhnlich brutalen Anschlag von palästinensischen Terroristen zu drehen, die das Schiff gekapert hatten, die Passagiere als Geiseln genommen und einen Fahrgast im Rollstuhl erschossen und über Bord geworfen hatten. Herr Baader fühlte sich in seinem Urlaubsgenuss beeinträchtigt, weil an einem Tag eine fürchterliche Schießerei auf dem Schiff simuliert wurde und an einigen Tagen weder Sonnendeck noch Swimmingpool benutzt werden konnten. Der Reiseveranstalter wandte dagegen ein, dass das Spektakel für die Passagiere einen erheblichen Unterhaltungswert gehabt habe. Kann Herr Baader Anfang Juni 1989 10 % Minderung des Reisepreises von 2.500,- DM verlangen?

    Behinderten-Anblick: Öffentlichen Protest erregten Prozesse, in denen Reisende als Mangel den Anblick einer Gruppe von Behinderten geltend machten.
    Verneint: AG Frankfurt NJW 80, 1965;
    bejaht: LG Frankfurt NJW 80, 1169; AG Flensburg 27.8.92 NJW 1993, 272.

    Bei Fehlern von Leistungsträgern (vor allem Hotels) sind sie Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (§ 278 BGB ), nicht jedoch Verrichtungsgehilfen.

    Nilreise - BGH 12.3.87 NJW 1987, 1938 (gutachtentechnisch sehr kompliziert): Die klagenden Eheleute buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise mit 7-tägiger Nilkreuzfahrt und 5-tägigem Aufenthalt in Kairo für die Zeit vom 25.12.83-6.1.84. Am Abend des 28.12. brach auf dem Schiff Feuer aus. Die Kläger konnten wie die anderen Passagiere das ans Ufer gesteuerte Schiff unverletzt verlassen, verloren aber ihr gesamtes Reisegepäck. Sie wurden am nächsten Morgen nach Kairo gebracht und am 30. Dezember nach Frankfurt zurückgeflogen. Die Beklagte zahlte 3.660,- DM auf den Reisepreis von 7.518,- DM zurück. Mit der Klage begehren die Kläger den Restbetrag von 3.858,- DM, 7.339,- DM für verlorenes Reisegepäck sowie je 4.000,- DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 19.301,- DM. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf höhere Gewalt. LG und OLG haben den Klägern 2.407,- DM auf die Reisekosten, 4.606,- DM für das Reisegepäck und je 2.500,- DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 12.014,- DM zugesprochen. Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

    Balkonsturz - BGH 25.2.88 NJW 1988, 1380 = JuS 1988, 737: Reisender stürzte von einem morschen Balkon des Hotels und verlangt vom Veranstalter Schadensersatz.
    § 651 f Abs. 1 BGB: Reiseveranstalter kann sich nicht damit entschuldigen, dass er das Hotel ordentlich ausgesucht hat. Inspektionen sind ebenso notwendig.
     

    3. Rügepflicht, Verjährung (§ 651g BGB)

    In der ökonomischen Analyse des Rechts haben Rügepflichten eine große Bedeutung, weil sie helfen, den Schaden zu begrenzen. Erst das BGB 2002 hat mit der Fristsetzungspflicht in §§ 281 und 323 BGB bei behebbaren Vertragsstörungen diesen Gedanken aufgegriffen. Bisher existierten Rügepflichten nur in in § 377 und 378 HGB für den Handelskauf und in Art. 49 UN-Warenkaufrecht für den internationalen Warenkauf.

    Im Reiserecht wird dem Verbraucher eine kurze Rügefrist aufgegeben (1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise). Der Beginn der Rügefrist ist somit aus dem Vertrag exakt zu entnehmen. Ebenso beginnt die 2jährige Verjährungsfrist am geplanten Ende der Reise (§ 651g Abs. 2 BGB). Sie wird gehemmt in der Zeit der Verhandlung (von der Rüge bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter), § 203 BGB. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass dieser Zeitraum zur 2jährigen Frist hinzu gerechnet wird (§ 209 BGB).

    Adressat der Rüge ist der Reiseveranstalter, aber auch das Reisebüro (BGH NJW 88, 488), im allgemeinen nicht die örtliche Reiseleitung (BGH NJW 84, 1752).

    Insofern wird unterschieden in Abhilfeverlangen, das an die örtliche Reiseleitung gerichtet wird, und Mängelanzeige, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Allerdings kann der Reisende bei einer sehr förmlichen Mängelaufnahme am Ort damit rechnen, dass diese an die Zentrale weitergeleitet wird.

    Innerhalb der Verjährungsfrist kann der Reisende dann überlegen, ob der Anspruch mit einer Klage durchgesetzt werden soll. Die Klage führt zur erneuten Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

    Übungsfall Monacoreise: Frau Liebig bucht zum 30.4.2002 für 1.000 € bei dem Reiseveranstalter Trans-All eine dreitägige Reise nach Monaco. Drei Tage vor Abflug sagt T die Reise ab, weil das Hotel bereits ausgebucht ist und bietet ein anderes nicht näher beschriebenes Hotel an. Frau L lehnt ab und bucht eine andere Reise für 1.200 € bei TUI. L verlangt am 15. Juni 2002 Schadensersatz in Höhe von 200 € . Trans-All wendet Verspätung ein.

    Philippinen - BGH 23.11.1989 BGHZ 109, 220 = NJW 90, 826: Der Kläger buchte am 11. Dezember 1985 über ein Reisebüro bei der Beklagten - einer Fluggesellschaft - für sich und seine Familie sowie für einen Freund eine Flugpauschalreise zu den Philippinen zum Gesamtpreis von 48.731 DM. Die vom 19. Dezember 1985 bis 9. Januar 1986 durchgeführte Reise entsprach nicht dem von der Beklagten mitgeteilten "Reiseverlauf". Insbesondere wurde der Ablauf der Reise geändert, auch wurden Reiseleistungen nicht oder nur unvollständig erbracht und die Reisenden zeitweise in einem anderen Hotel untergebracht. Noch vom Urlaubsort aus beanstandete der Kläger daher am 29. Dezember 1985 in einem an die Beklagte gerichteten Fernschreiben die schlechte Hotelunterbringung und verlangte Abhilfe. Mit einem weiteren Fernschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 7. Februar 1986 forderte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises. Die Beklagte reagiert darauf nicht!
    Mit Mahnbescheid vom 21. August 1986, der Beklagten zugestellt am 9. September 1986, machte der Kläger einen "Rückforderungs- bzw. Schadensersatzanspruch" in Höhe von 48.731 DM nebst Zinsen geltend. Der von der Beklagten am 12. September 1986 eingelegte Widerspruch ging dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - aufgrund einer vom Rechtspfleger am 17. September 1986 getroffenen Verfügung - am 29. September 1986 in Abschrift zu. Am 27. März 1987 beantragte der Kläger die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht. Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung (Sachverhalt siehe Schema auf dem Zeitstrahl).
    LG und OLG: Klagabweisung wegen Verjährung, da Unterbrechung der Verjährung am  9.9.86, aber weitere Prozesshandlung erst über ein halbes Jahr später.
    BGH ( zu § 651g BGB a. F.: 6monatige Verjährungsfrist, Unterbrechung durch Klage):
    Aufhebung und Zurückverweisung: Unterbrechung beginnt erst am Ende der Hemmung. Das war mit  dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid - dem Kläger am 29.9. zugestellt - der Fall. Am 27.3.87 war das halbe Jahr Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen.

    Moritz, Trainer Zivilrecht