| Moritz, Trainer Zivilrecht |
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Die Mängelhaftung des Reiseveranstalters einer Pauschalreise entspricht
in wesentlichen Teilen der des Werkunternehmers: Zunächst ist er zur
Nachbesserung aufzufordern (§ 651c BGB). Erst bei Fehlschlagen der
Nachbesserung kann der Kunde mindern, die Reise abbrechen oder Schadensersatz
fordern. Eine Besonderheit ist der Anspruch auf Vergütung entgangener
Urlaubsfreude gem. § 651f Abs. 2 BGB. Dies ist der einzige vertragliche
Anspruch, der Schadensersatz für immateriellen Schaden gewährt
(vgl. § 253 BGB).
Die Abgrenzung von Unmöglichkeit - Verzug - Schlechtleistung ist im Reisevertragsrecht kaum sinnvoll durchzuführen. Denn es wäre zufällig, ob der Reisende Rechte aus §§ 280 ff. BGB oder § 651c ff. BGB geltend machen könnte. Er hätte die unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen zu beachten. Daher hat sich die Auffassung durchgesetzt, dem Gewährleistungsrecht des Reisevertrags generell den Vorrang einzuräumen. Aus Konkurrenzgründen treten die allgemeinen Anspruchsgrundlagen bei Leistungsstörungen also zugunsten der §§ 651c ff. BGB zurück! Dies kann für den Reisenden hart sein, wenn er die Fristen des § 651g BGB versäumt hat.
Vereinigte
Arabische Emirate - BGH 20.3.86 NJW 86, 1748 mit Anm. Wolter: Frau
John buchte am 6.1.82 für sich und ihren Freund in einem Reisebüro
in Düsseldorf aufgrund eines Prospekts des in München ansässigen
Reiseveranstalters Touring-GmbH eine darin angebotene Pauschalreise von
Düsseldorf über München in die Vereinigten Emirate zum Gesamtpreis
von 4.276,- DM für die Zeit vom 7. - 15.2.82. Am 6.1.82 wurde die
Reise vom Veranstalter bestätigt. Frau John zahlte den Reisepreis
und erhielt die Reisepapiere. Als sie und ihr Begleiter sich am 7.2. um
5.00 Uhr am Schalter des Reisebüros auf dem Düsseldorfer Flughafen
meldeten, wurde ihnen mitgeteilt, dass die für sie gebuchte Zubringermaschine
nach München (Abflug 6.15 Uhr) überbucht sei. Die Klägerin
und ihr Begleiter wählten daraufhin den nächsten Linienflug nach
München, konnten dort jedoch das Charterflugzeug in die Vereinigten
Arabischen Emirate nicht mehr erreichen. Sie flogen daher nach Düsseldorf
zurück. Am 11.3.1982 forderte Frau John von der Fa. Touring die Erstattung
des Reisepreises und weiterer Aufwendungen, insgesamt 5.452,- DM. Die Fa.
Touring lehnte dies mit Antwort vom 19.3. ab und verwies die Klägerin
an das Charterunternehmen, welches die Beförderung der Reisenden nach
München übernommen hatte. Am 30.12.1982 erwirkte Frau John gegen
die Fa. Touring einen Mahnbescheid, der am 12.1.1983 zugestellt wurde.
Die Fa. Touring erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht
gab der Klage in Höhe des Reisepreises statt, OLG und BGH wiesen sie
ab.
Trekking - OLG
Karlsruhe 23.10.1993 NJW-RR 93, 1076.
Konsequent kann man auch nicht § 326 Abs. 2 BGB anwenden, wenn
der Reisende die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Vielmehr steht ihm
dann nur das Kündigungsrecht gemäß § 651i BGB zu (mit
Entschädigung des Veranstalters). Auch Verzug des Veranstalters oder
verspäteter Antritt der Reise sind nach den speziellen Regeln zu lösen.
Lediglich wenn der Reisende den Preis nicht zahlt, kann der Veranstalter
die Rechte aus § 281 BGB wahrnehmen.
Für § 280 BGB wegen Mangelfolgeschäden ist selten Raum,
da Mangelfolgeschäden vom Schadensersatzanspruch des § 651f BGB
erfasst sind. Bei Mängeln verdrängt die spezielle Regelung
sowieso die allgemeine. Lediglich der Reisende kann insoweit pflichtwidrig
handeln und sich ersatzpflichtig gegenüber dem Reiseveranstalter machen.
- Wegfall der Geschäftsgrundlage ist vor allem in § 651j BGB
erfasst, wenn auch nicht vollständig (s. dazu unten Ziff. 3c).
Die Streitigkeiten drehen sich vor allem um
Rechtsfolge ist Abhilfeverlangen oder Minderung, bei Verzug nach Fristablauf Selbsthilferecht und Aufwendungsersatzanspruch.
Kreuzfahrt
mit Schießerei (Frankfurter Rundschau 2.1.91): Herr
Baader nahm an einer Kreuzfahrt auf der "Archille Lauro" im Mai 1989 teil.
Während dieser Reise wurden auf dem Schiff Dreharbeiten gemacht, um
einen Film über den ungewöhnlich brutalen Anschlag von palästinensischen
Terroristen zu drehen, die das Schiff gekapert hatten, die Passagiere als
Geiseln genommen und einen Fahrgast im Rollstuhl erschossen und über
Bord geworfen hatten. Herr Baader fühlte sich in seinem Urlaubsgenuss
beeinträchtigt, weil an einem Tag eine fürchterliche Schießerei
auf dem Schiff simuliert wurde und an einigen Tagen weder Sonnendeck noch
Swimmingpool benutzt werden konnten. Der Reiseveranstalter wandte dagegen
ein, dass das Spektakel für die Passagiere einen erheblichen
Unterhaltungswert gehabt habe. Kann Herr Baader Anfang Juni 1989 10 % Minderung
des Reisepreises von 2.500,- DM verlangen?
Behinderten-Anblick:
Öffentlichen
Protest erregten Prozesse, in denen Reisende als Mangel den Anblick einer
Gruppe von Behinderten geltend machten.
Verneint: AG Frankfurt NJW 80, 1965;
bejaht: LG Frankfurt NJW 80, 1169; AG Flensburg 27.8.92 NJW 1993, 272.
Bei Fehlern von Leistungsträgern (vor allem Hotels) sind sie Erfüllungsgehilfen des Veranstalters (§ 278 BGB ), nicht jedoch Verrichtungsgehilfen.
Nilreise
- BGH 12.3.87 NJW 1987, 1938 (gutachtentechnisch sehr kompliziert):
Die
klagenden Eheleute buchten bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Ägyptenreise
mit 7-tägiger Nilkreuzfahrt und 5-tägigem Aufenthalt in Kairo
für die Zeit vom 25.12.83-6.1.84. Am Abend des 28.12. brach auf dem
Schiff Feuer aus. Die Kläger konnten wie die anderen Passagiere das
ans Ufer gesteuerte Schiff unverletzt verlassen, verloren aber ihr gesamtes
Reisegepäck. Sie wurden am nächsten Morgen nach Kairo gebracht
und am 30. Dezember nach Frankfurt zurückgeflogen. Die Beklagte zahlte
3.660,- DM auf den Reisepreis von 7.518,- DM zurück. Mit der Klage
begehren die Kläger den Restbetrag von 3.858,- DM, 7.339,- DM für
verlorenes Reisegepäck sowie je 4.000,- DM für nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit, insgesamt 19.301,- DM. Die Beklagte berief sich demgegenüber
auf höhere Gewalt. LG und OLG haben den Klägern 2.407,- DM auf
die Reisekosten, 4.606,- DM für das Reisegepäck und je 2.500,-
DM für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit, insgesamt 12.014,- DM zugesprochen.
Die Revision der Beklagten blieb erfolglos.
Balkonsturz - BGH
25.2.88 NJW 1988, 1380 = JuS 1988, 737: Reisender stürzte von einem
morschen Balkon des Hotels und verlangt vom Veranstalter Schadensersatz.
§ 651 f Abs. 1 BGB: Reiseveranstalter kann sich nicht damit entschuldigen,
dass er das Hotel ordentlich ausgesucht hat. Inspektionen sind ebenso
notwendig.
Im Reiserecht wird dem Verbraucher eine kurze Rügefrist aufgegeben (1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise). Der Beginn der Rügefrist ist somit aus dem Vertrag exakt zu entnehmen. Ebenso beginnt die 2jährige Verjährungsfrist am geplanten Ende der Reise (§ 651g Abs. 2 BGB). Sie wird gehemmt in der Zeit der Verhandlung (von der Rüge bis zur schriftlichen Zurückweisung durch den Veranstalter), § 203 BGB. Hemmung der Verjährung bedeutet, dass dieser Zeitraum zur 2jährigen Frist hinzu gerechnet wird (§ 209 BGB).
Adressat der Rüge ist der Reiseveranstalter, aber auch das Reisebüro (BGH NJW 88, 488), im allgemeinen nicht die örtliche Reiseleitung (BGH NJW 84, 1752).
Insofern wird unterschieden in Abhilfeverlangen, das an die örtliche Reiseleitung gerichtet wird, und Mängelanzeige, die auf einen Zahlungsanspruch gerichtet ist. Allerdings kann der Reisende bei einer sehr förmlichen Mängelaufnahme am Ort damit rechnen, dass diese an die Zentrale weitergeleitet wird.
Innerhalb der Verjährungsfrist kann der Reisende dann überlegen, ob der Anspruch mit einer Klage durchgesetzt werden soll. Die Klage führt zur erneuten Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Übungsfall
Monacoreise: Frau Liebig bucht zum 30.4.2002 für 1.000 € bei dem
Reiseveranstalter Trans-All eine dreitägige Reise nach Monaco. Drei
Tage vor Abflug sagt T die Reise ab, weil das Hotel bereits ausgebucht
ist und bietet ein anderes nicht näher beschriebenes Hotel an. Frau
L lehnt ab und bucht eine andere Reise für 1.200 € bei TUI. L
verlangt am 15. Juni 2002 Schadensersatz in Höhe von 200 € .
Trans-All wendet Verspätung ein.
Philippinen - BGH
23.11.1989 BGHZ 109, 220 = NJW 90, 826: Der Kläger
buchte am 11. Dezember 1985 über ein Reisebüro bei der Beklagten
- einer Fluggesellschaft - für sich und seine Familie sowie für
einen Freund eine Flugpauschalreise zu den Philippinen zum Gesamtpreis
von 48.731 DM. Die vom 19. Dezember 1985 bis 9. Januar 1986 durchgeführte
Reise entsprach nicht dem von der Beklagten mitgeteilten "Reiseverlauf".
Insbesondere wurde der Ablauf der Reise geändert, auch wurden Reiseleistungen
nicht oder nur unvollständig erbracht und die Reisenden zeitweise
in einem anderen Hotel untergebracht. Noch vom Urlaubsort aus beanstandete
der Kläger daher am 29. Dezember 1985 in einem an die Beklagte gerichteten
Fernschreiben die schlechte Hotelunterbringung und verlangte Abhilfe. Mit
einem weiteren Fernschreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
7. Februar 1986 forderte er die Rückzahlung des gesamten Reisepreises.
Die Beklagte reagiert darauf nicht!
Mit Mahnbescheid vom 21. August 1986, der Beklagten
zugestellt am 9. September 1986, machte der Kläger einen "Rückforderungs-
bzw. Schadensersatzanspruch" in Höhe von 48.731 DM nebst Zinsen geltend.
Der von der Beklagten am 12. September 1986 eingelegte Widerspruch ging
dem Prozessbevollmächtigten des Klägers - aufgrund einer
vom Rechtspfleger am 17. September 1986 getroffenen Verfügung - am
29. September 1986 in Abschrift zu. Am 27. März 1987 beantragte der
Kläger die Abgabe des Rechtsstreits an das zuständige Landgericht.
Die Beklagte erhob daraufhin die Einrede der Verjährung (Sachverhalt
siehe Schema auf dem Zeitstrahl).
LG und OLG: Klagabweisung wegen Verjährung, da Unterbrechung
der Verjährung am 9.9.86, aber weitere Prozesshandlung
erst über ein halbes Jahr später.
BGH ( zu § 651g BGB a. F.: 6monatige Verjährungsfrist,
Unterbrechung durch Klage):
Aufhebung und Zurückverweisung: Unterbrechung
beginnt erst am Ende der Hemmung. Das war mit dem Widerspruch
gegen den Mahnbescheid - dem Kläger am 29.9. zugestellt - der Fall.
Am 27.3.87 war das halbe Jahr Verjährungsfrist daher noch nicht abgelaufen.